{"id":1022,"date":"2009-02-08T16:04:14","date_gmt":"2009-02-08T16:04:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=1022"},"modified":"2009-02-08T16:04:14","modified_gmt":"2009-02-08T16:04:14","slug":"fruechte-der-folter-stammheimer-prozess-bestaetigt-kritik-am-%c2%a7-129b-stgb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=1022","title":{"rendered":"Fr\u00fcchte der Folter &#8211; Stammheimer Prozess best\u00e4tigt Kritik am \u00a7 129b StGB"},"content":{"rendered":"<h3>von Christina Clemm und Ulrich von Klinggr\u00e4ff<\/h3>\n<p><b>Im ersten \u00a7 129b-Verfahren in der Bundesrepublik gegen mutma\u00dfliche Mitglieder der DHKP-C lieb\u00e4ugelt der Rechtsstaat nicht nur mit der Umgehung des Folterverbotes.<\/b><\/p>\n<p>Seit dem 17. M\u00e4rz 2008 wird vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gegen f\u00fcnf vermeintliche Mitglieder der verbotenen t\u00fcrkischen Organisation DHKP-C (dt.: Revolution\u00e4re Volksbefreiungspartei-Front) verhandelt. Einige der Angeklagten befinden sich seit November 2006 in Untersuchungshaft. Die Anklage wirft ihnen vor, von Deutschland aus als Teil der so genannten R\u00fcckfront terroristische Aktivit\u00e4ten in der T\u00fcrkei unterst\u00fctzt zu haben. Im Zentrum steht ein dubioser Waffentransport, den ein mutma\u00dflicher Doppelagent durchgef\u00fchrt haben will.<!--more--><\/p>\n<p>Mit dem 2002 in Kraft getretenen \u00a7 129b des Strafgesetzbuchs (StGB) wurden erstmalig terroristische Vereinigungen im Ausland in den Geltungsbereich des deutschen Strafgesetzbuches einbezogen. Bislang richtete er sich \u00fcberwiegend gegen islamistische Gruppierungen. Nun wird die Strafnorm in Stuttgart-Stammheim erstmalig gegen eine linke Gruppierung angewandt. Die DHKP-C ist aus der bis zum Milit\u00e4rputsch in der T\u00fcrkei 1980 relativ einflussreichen militanten Organisation Dev-Sol (dt.: Revolution\u00e4re Linke) hervorgegangen. Als deren Nachfolgeorganisation wurde die DHKP-C 1998 in der Bundesrepublik verboten.<\/p>\n<p>Das Verfahren in Stuttgart best\u00e4tigt in all seinen Facetten die Kritik, die an der Norm des \u00a7 129b StGB ge\u00e4u\u00dfert wird. Im Allgemeinen sind dies \u2013 wie auch bei den \u00a7\u00a7 129\/129a StGB \u2013 die nahezu unbeschr\u00e4nkten polizeilichen Sonderrechte im Ermittlungsverfahren, die Vorverlagerung des Strafrechts in das Vorfeld konkreter strafbarer Handlungen sowie die Unbestimmtheit der Norm. Hinzu kommt beim \u00a7 129b StGB die Gefahr der Steuerung der Verfahren durch Geheimdienste und die Verwertung von Beweismitteln, die mithilfe verbotener Vernehmungsmethoden erlangt worden sind, sowie der Versto\u00df gegen das Gewaltenteilungsprinzip.<\/p>\n<p>In einem \u00a7 129b-Verfahren wird die Bundesanwaltschaft bei Vereinigungen aus einem nicht EU-Land nur auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz aktiv. Die Strafverfolgung unterliegt also einer politischen Vorpr\u00fcfung durch die Exekutive. Sie entscheidet, ob im Einzelfall eine strafrechtliche Verfolgung opportun ist oder nicht. Die Entscheidung ist von tages- und b\u00fcndnispolitischen Erw\u00e4gungen abh\u00e4ngig: Gilt eine bestimmte Gruppe als &#8222;terroristisch&#8220; oder handelt es sich dabei um Freiheitsk\u00e4mpfer? Welche diplomatischen Folgen hat eine Strafverfolgung in Deutschland? Diese Entscheidung wird im Wesentlichen von tagespolitischen Erw\u00e4gungen abh\u00e4ngen; sie zeigt, wie sich die Justiz unter Versto\u00df gegen das Gewaltenteilungsprinzip der Politik zu unterwerfen hat.<\/p>\n<h4>Bundesanwaltschaft legitimiert Folter in der T\u00fcrkei<\/h4>\n<p>Die Anklage der Bundesanwaltschaft gegen die mutma\u00dflichen DHKP-C-Mitglieder beruht wesentlich auf Unterlagen, die im Wege der Rechtshilfe aus der T\u00fcrkei \u00fcbersandt worden sind. Dabei handelt es sich insbesondere um Vernehmungsprotokolle der t\u00fcrkischen Polizei von Zeugen und Beschuldigten im Zusammenhang mit Verfahren gegen vermeintliche DHKP-C Mitglieder. Mit diesen Dokumenten soll im Stammheimer Verfahren die Urheberschaft der Organisation f\u00fcr eine Reihe von Anschl\u00e4gen in der T\u00fcrkei sowie Erkenntnisse zur Struktur und Arbeitsweise der Organisation in Deutschland belegt werden.<\/p>\n<p>Eingef\u00fchrt werden sollen die Unterlagen durch die Vernehmung von t\u00fcrkischen Polizeibeamten und von Beamten des Bundeskriminalamtes (BKA), die die Dokumente ausgewertet haben. Die Verteidigung hat einer derartigen Beweiserhebung und -verwertung unter Berufung auf die UN-Antifolterkonvention vehement widersprochen. Denn es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass diese Aussagen unter Anwendung von Folter entstanden sind. Zwar sind die t\u00fcrkischen Polizeiunterlagen erkennbar unvollst\u00e4ndig und von Hinweisen auf die Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden gereinigt, doch konnten nicht alle Folterspuren beseitigt werden.<\/p>\n<p>Die Verteidigung hat ihren Einspruch gegen die Verwertung solcher Beweismittel mit zwei Gutachten zur Frage der &#8222;Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der T\u00fcrkei&#8220; untermauert. Darin kommt der T\u00fcrkei-Sachverst\u00e4ndige Helmut Oberdiek zu dem Ergebnis, dass in politischen Verfahren von der t\u00fcrkischen Polizei regelm\u00e4\u00dfig mit Foltermethoden oder der Androhung von Folter gearbeitet wird.<a title=\"\" href=\"\/2009\/02\/08\/fruechte-der-folter-stammheimer-prozess-bestaetigt-kritik-am-%C2%A7-129b-stgb#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Diesem Befund verlieh ein Teil der Angeklagten in Stammheim anschaulich Nachdruck, als sie in der Gerichtsverhandlung \u00fcber ihre Folterung berichteten.<\/p>\n<p>Die Position der Verteidigung findet ihre Entsprechung auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland. Sie geht \u00fcbereinstimmend davon aus, dass bei t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen, die im Verdacht der Mitgliedschaft oder Unterst\u00fctzung der DHKP-C stehen, die Gefahr der Anwendung von Folter als besonders gro\u00df anzusehen ist und insoweit Abschiebungen in die T\u00fcrkei zu untersagen sind.<\/p>\n<p>Das OLG Stuttgart hat in dieser Frage noch nicht entschieden. Einiges deutet jedoch darauf hin, dass das Gericht die Widerspr\u00fcche zur\u00fcckweisen und sich der Rechtsauffassung der Bundesanwaltschaft anschlie\u00dfen wird. Die Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts haben in einer Stellungnahme vom 9. Juli 2008 ihre Auffassung bekr\u00e4ftigt, dass ein Verwertungsverbot nur dann in Betracht komme, wenn f\u00fcr jede einzelne Vernehmung der Nachweis erbracht wird, dass Aussagen unter Versto\u00df gegen die Menschenw\u00fcrde zustande gekommen seien.<a title=\"\" href=\"\/2009\/02\/08\/fruechte-der-folter-stammheimer-prozess-bestaetigt-kritik-am-%C2%A7-129b-stgb#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Dies kommt einer Umkehr der Beweislast gleich.<\/p>\n<p>Der Zynismus der Bundesanwaltschaft bricht sich auch in folgender Formulierung aus derselben Erkl\u00e4rung Bahn: &#8222;Denn sie (die Tatsache, dass in der T\u00fcrkei weiterhin gefoltert wird, Anm. d. Verf.) tr\u00e4gt ebenso wenig wie die sonst von der Verteidigung vorgetragenen Tatsachen und Zahlen die Behauptung, in der T\u00fcrkei k\u00e4men Aussagen von Zeugen und Beschuldigten ausschlie\u00dflich unter Folter zustande&#8220;.<\/p>\n<p>Zwar bestreitet die Bundesanwaltschaft nicht, dass es in der T\u00fcrkei zu Misshandlungen kommt. F\u00fcr das Stammheimer Verfahren habe das aber nur dann Bedeutung, wenn die Folter im Einzelfall nachgewiesen werden k\u00f6nne. Die Absurdit\u00e4t einer derartigen Rechtsauffassung liegt auf der Hand: Wie sollte der von der Bundesanwaltschaft f\u00fcr erforderlich gehaltene Nachweis im Einzelfall gef\u00fchrt werden? Dadurch, dass der t\u00fcrkische Staat eine entsprechende Erkl\u00e4rung abgibt? Dass der folternde Beamte ein Gest\u00e4ndnis ablegt?<\/p>\n<p>Ist es bereits in einem Strafverfahren ohne Auslandsbezug problematisch, verbotene Vernehmungsmethoden konkret nachzuweisen, so steht eine entsprechende \u00dcberpr\u00fcfung von Aussagen im Ausland vor besonderen Schwierigkeiten. In der Regel scheitert die Ladung der betroffenen Auslandszeugen an deren Erreichbarkeit. Im Stammheimer Verfahren kommt hinzu, dass die T\u00fcrkei Mitglied der EU werden will. Sie tut alles, um sich den Anschein eines die Menschenrechte einhaltenden Rechtsstaates zu geben. Auf ihre Kooperation zu setzen, wenn es um den Vorwurf der Folter geht, ist reiner Hohn.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser regelm\u00e4\u00dfig bestehenden Beweisnot und der damit verbundenen Benachteiligung der Angeklagten ist in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte zu fordern, dass Polizei und Staatsanwaltschaft die Beweislast daf\u00fcr tragen, dass die Ermittlungsergebnisse unter Beachtung des Folterverbots erlangt worden sind. Eine Unverwertbarkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass eine Missachtung des Folterverbots stattgefunden hat.<a title=\"\" href=\"\/2009\/02\/08\/fruechte-der-folter-stammheimer-prozess-bestaetigt-kritik-am-%C2%A7-129b-stgb#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Oder, anders ausgedr\u00fcckt: &#8222;F\u00fcr einen Rechtsstaat mit unabh\u00e4ngigen Richtern, f\u00fcr die ein faires Strafverfahren der vornehmste Ausdruck rechtsstaatlichen Anstands ist, sollte allein schon das reale Risiko i.S. einer ernsthaften M\u00f6glichkeit einer Verurteilung auf einer erfolterten Beweisgrundlage unertr\u00e4glich sein.&#8220;<a title=\"\" href=\"\/2009\/02\/08\/fruechte-der-folter-stammheimer-prozess-bestaetigt-kritik-am-%C2%A7-129b-stgb#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Die Rechtsauffassung der Bundesanwaltschaft, die offensiv auch auf dem letztj\u00e4hrigen Deutschen Juristentag vertreten wurde, l\u00e4uft darauf hinaus, dass das in der deutschen Strafprozessordnung und der Antifolterkonvention verankerte Beweisverwertungsverbot bei Anwendung von Foltermethoden im Ausland unterlaufen wird. Dadurch findet indirekt eine Legitimierung der Folter in der T\u00fcrkei und anderswo durch die deutsche Strafjustiz statt. Ein ausgepr\u00e4gtes Problembewusstsein hinsichtlich der Verwertbarkeit der in der T\u00fcrkei erzielten Aussagen scheint beim OLG Stuttgart nicht vorhanden zu sein.<\/p>\n<h4>T\u00fcrkische Folterbeamte als Zeugen in Stammheim?<\/h4>\n<p>Im Gegenteil: Zu den Hauptverhandlungsterminen am 6.\/7. und 13.\/14. Oktober 2008 wurden vom Gericht \u00fcberraschend zwei hochrangige Kriminalbeamte der Terrorismusabteilung des Polizeipr\u00e4sidiums (PP) Istanbul geladen. Die Verteidigung protestierte heftig und stellte umfangreiche Antr\u00e4ge, mit denen der Befragung der Zeugen unter Hinweis auf deren naheliegende Verwicklung in Foltervernehmungen widersprochen wurde. Das OLG Stuttgart lie\u00df es sich jedoch nicht nehmen, am 6. Oktober trotzdem mit der Befragung des t\u00fcrkischen Polizeibeamten B. zu beginnen. Die Befragung des Leiters der Antiterrorabteilung der Polizei Istanbul soll zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt fortgesetzt werden.<\/p>\n<p>Mittlerweile ist der Verteidigung bekannt geworden, dass gegen B. in der T\u00fcrkei zwei Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Folter anh\u00e4ngig sind. Dem Antrag der Verteidigung, die t\u00fcrkischen Ermittlungsakten in diesem Fall beizuziehen, ist noch nicht nachgegangen worden. Dabei hat mittlerweile der BKA-Verbindungsbeamte in Istanbul auf Anfrage des OLG Stuttgart ein entsprechendes Ermittlungsverfahren best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass das BKA in einem Schreiben an die Bundesanwaltschaft \u00fcber diesen Sachverhalt unkritisch die Angaben des Polizeipr\u00e4sidiums Istanbul ohne jegliche Einschr\u00e4nkung wiederholt. Unter dem Briefkopf des BKA ist da zu lesen: &#8222;Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass eine Anzeige gegen Polizeibeamte, vor allem aus den Abteilungen Nachrichtendienst und Terror, g\u00e4ngige Praxis bei den einschl\u00e4gigen Anw\u00e4lten der Beschuldigten sei. Es g\u00e4be wohl kaum noch einen Beamten beim PP Istanbul, der bislang nicht mit dem Vorwurf der Folter konfrontiert worden sei. Nach Ansicht der t\u00fcrkischen Gespr\u00e4chsteilnehmer f\u00e4nden jedoch seit ca. 10 Jahren keine tats\u00e4chlichen \u00dcbergriffe auf Beschuldigte mehr statt. Vielmehr g\u00e4be es inzwischen ein spezielles Konflikttraining, das die Beamten zur Besonnenheit erziehen soll.&#8220;<\/p>\n<h4>Hauptbelastungszeuge: psychisch kranker Doppelagent<\/h4>\n<p>Neben den Unterlagen aus der T\u00fcrkei st\u00fctzt sich die Bundesanwaltschaft in der Anklage auf die Aussagen eines mutma\u00dflichen Doppelagenten. H\u00fcseyin H. hat in einem gegen ihn gerichteten Verfahren behauptet, sowohl f\u00fcr den Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz als auch f\u00fcr den t\u00fcrkischen Geheimdienst MIT gearbeitet zu haben. In diesem Zusammenhang h\u00e4tte er, angeleitet von den f\u00fcnf Angeklagten, ein Fahrzeug von Deutschland nach Bulgarien gesteuert. Hier sei das Auto mit Waffen beladen worden. Auf Anweisung des t\u00fcrkischen Geheimdienstes habe er das Auto dann an die t\u00fcrkische Grenze gefahren und dort stehen lassen.<\/p>\n<p>Nach dieser Aussage wurde H. aus der U-Haft entlassen, in den Zeugenschutz genommen und nach Ablegung eines Gest\u00e4ndnisses vom OLG Koblenz zu einer Freiheitsstrafe auf Bew\u00e4hrung verurteilt. Dass er schon in diesem Verfahren seine Aussagen variierte, k\u00fcmmert heute wie damals die Ermittlungsbeh\u00f6rden nicht. In Stammheim leugnet H. nun jeglichen Kontakt zu Geheimdiensten. Vielmehr gibt er an: Seine Agentent\u00e4tigkeit habe er nur behauptet, um sich wichtig zu machen und um aus der U-Haft zu kommen.<\/p>\n<p>Insgesamt macht H. nicht den Eindruck einer stabilen Pers\u00f6nlichkeit. So bezeichnet er sich selbst als Krieger, als K\u00e4mpfer gegen die Ungerechtigkeit, bei anderer Gelegenheit als CIA- oder Mossad-Agent, aber auch als L\u00fcgner und als jemanden, der eben aussagt, was ihm gerade einf\u00e4llt, &#8222;so wie es f\u00fcr mich gerade am besten ist!&#8220;. In der Verhandlung verh\u00e4lt er sich beleidigend und h\u00f6chst aggressiv den Angeklagten gegen\u00fcber. Immer wieder kommt es zu oft gesteuert wirkenden Wutausbr\u00fcchen, die nur durch Unterbrechungen und die Einnahme starker Psychopharmaka beendet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Schon die Aussagen H.s im Ermittlungsverfahren waren \u00e4u\u00dferst widerspr\u00fcchlich. Ohnehin w\u00e4ren grunds\u00e4tzliche Zweifel vor der Zulassung der Anklage an den Aussagen eines Doppelagenten angebracht gewesen, der sich von seinen Aussagen eine schnelle Entlassung aus der Untersuchungshaft erwarten durfte. Sp\u00e4testens aber nach seinen ersten Auftritten in der Hauptverhandlung h\u00e4tte man die Anklage, soweit sie auf den Aussagen dieses Zeugen beruhen, fallen lassen m\u00fcssen. Stattdessen versucht das Gericht, den Zeugen mithilfe der Konstruktion partieller Aussageunf\u00e4higkeit zu halten. Dass das Gericht offensichtlich an diesem Zeugen festhalten will, spricht B\u00e4nde und zeigt deutlich, dass nicht rechtsstaatliche Kriterien, sondern der unbedingte Wille f\u00fcr eine Verurteilung den Leitfaden dieses Prozesses darstellt.<\/p>\n<p>Im November 2003 berichtete der FOCUS \u00fcber den angeblichen Waffentransport unter der \u00dcberschrift: &#8222;Hei\u00dfe Spur ins Konsulat&#8220;. In dem Artikel hie\u00dft es: &#8222;Trotz ihres Verbotes hat die DHKP-C in Deutschland noch ca. 1.000 Mitglieder \u2013 damit stellt sie f\u00fcr t\u00fcrkische Sicherheitsbeh\u00f6rden eine dauerhafte Provokation dar. Mainzer Ermittler im Fall H\u00fcseyin H. gehen daher davon aus, dass Ankara die DHKP-C durch eine sorgsam eingef\u00e4delte Agentenoperation an den Pranger stellen wollte. Mit Hilfe des gedungenen V-Mannes H\u00fcseyin H. sollte bewiesen werden, dass die Untergrundk\u00e4mpfer von Deutschland aus ihre Genossen in der T\u00fcrkei beliefern. Teile der Ermittlungsakte lassen diesen Schluss zu.&#8220;<a title=\"\" href=\"\/2009\/02\/08\/fruechte-der-folter-stammheimer-prozess-bestaetigt-kritik-am-%C2%A7-129b-stgb#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Es ist anzunehmen, dass das M\u00fcnchner Nachrichtenmagazin neben den &#8222;Mainzer Ermittlern&#8220; \u00fcber weitere Quellen verf\u00fcgt. Doch auch in den Ermittlungsakten und nicht zuletzt in den Aussagen des Zeugen H. finden sich deutliche Hinweise, dass der MIT die Fahrt des Doppelagenten gesteuert hat und H. als Agent provocateur t\u00e4tig war. An diesen Hinweisen aber zeigen sich weder Bundesanwaltschaft noch Senat interessiert. Es wird Aufgabe der Verteidigung sein, diesen Sachverhalt weiter zu ermitteln und dem Gericht nahe zu bringen.<\/p>\n<h4>Ungesicherte Daten als Beweise?<\/h4>\n<p>Besorgniserregend unbesorgt geht der Senat auch mit so genannten Asservaten um, die bei mehreren Hausdurchsuchungen in den Niederlanden sichergestellt worden sein sollen. Dabei soll es sich um Teile eines angeblichen digitalen Archivs der DHKP-C handeln. Mit ihm sollen die Strukturen der Organisation in Europa belegt werden. Allerdings sind weder die Sicherung und Gewinnung noch die Entschl\u00fcsselung dieser Daten forensisch hinreichend dokumentiert und nachgewiesen.<\/p>\n<p>Dass die urspr\u00fcnglich sichergestellten Festplatten l\u00e4ngst vernichtet sind, scheint weder Senat noch Bundesanwaltschaft zu st\u00f6ren. Und obwohl eine Aufkl\u00e4rung durch die niederl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden nicht zu erwarten ist, da sie den zust\u00e4ndigen Beamten keine Aussagegenehmigung erteilen, wird dieses Material weiterhin munter eingef\u00fchrt und soll nach Auffassung des Senats auch verwertet werden.<\/p>\n<p>\u00c4hnlich unbefangen zeigt sich das Gericht auch gegen\u00fcber den Nachweisen f\u00fcr die angeblich von der DKHP-C ver\u00fcbten Anschl\u00e4ge, die in der Anklage aufgef\u00fchrt sind. Meist handelt es sich dabei um angebliche Bekennerschreiben mit dem Hinweis, dass die DHKP-C sie nicht dementiert habe. Die Authentizit\u00e4t der Bekennerschreiben wurde allerdings nicht \u00fcberpr\u00fcft. In der Regel wurden sie einfach von verschiedenen Internetseiten heruntergeladen.<\/p>\n<p>Nun ist allgemein bekannt, dass im Internet nichts sicher und alles m\u00f6glich ist. Bekannt ist zudem nicht erst seit dem letzten Skandal im Berliner Verfahren gegen mutma\u00dfliche Mitglieder der &#8222;militanten gruppe&#8220;, dass sich Ermittlungsbeh\u00f6rden selbst an militanten Debatten beteiligen und sich, geheiligt durch Ermittlungszwecke, selbst als militante Organisationen gerieren.<a title=\"\" href=\"\/2009\/02\/08\/fruechte-der-folter-stammheimer-prozess-bestaetigt-kritik-am-%C2%A7-129b-stgb#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Im hiesigen Verfahren kommt hinzu, dass inzwischen selbst der t\u00fcrkische Staat davon ausgeht, dass die von ihm erfolgte Zuordnung von Anschl\u00e4gen zur DHKP-C unrichtig ist.<\/p>\n<p>So wird in der vor dem hohen Strafgericht in Istanbul erhobenen so genannten Ergenekon-Anklage behauptet, zumindest ein Teil der Anschl\u00e4ge der DHKP-C sei durch die Terrororganisation Ergenekon durchgef\u00fchrt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob nun Ergenekon existiert oder nicht, vielmehr der t\u00fcrkische Staat selbst, wie Kritiker behaupten, als innerstaatliches Regulativ Anschl\u00e4ge unternommen hat, um sie bestimmten Organisationen in die Schuhe zu schieben. In jedem Fall gilt f\u00fcr das Stammheimer Verfahren, dass die \u00dcberpr\u00fcfung der Urheberschaft eines jeden der DHKP-C zugerechneten Anschl\u00e4ge erforderlich ist. Wenn es mit rechtsstaatlichen Mitteln zugehen soll, wird man insofern nicht darum herumkommen, das Ergenekon-Verfahren, dessen Anklage schon allein mehrere Tausend Seiten umfasst, im Stammheimer Verfahren einzuf\u00fchren. Ein dahin gehender Antrag ist gestellt.<\/p>\n<p>Ein Ende des Verfahrens ist also nicht abzusehen. Gleichwohl kann man schon jetzt bilanzieren, dass die Bundesanwaltschaft unbedingt eine erste Verurteilung einer t\u00fcrkischen Organisation nach \u00a7 129b StGB erreichen will. Dieser politische Wille ist offenbar wichtiger als die Einhaltung zentraler Grunds\u00e4tze eines fairen Verfahrens.<\/p>\n<h5>Christina Klemm und Ulrich von Klinggr\u00e4ff sind Rechtsanw\u00e4ltInnen in Berlin.<\/h5>\n<h6><a title=\"\" href=\"\/2009\/02\/08\/fruechte-der-folter-stammheimer-prozess-bestaetigt-kritik-am-%C2%A7-129b-stgb#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> vgl. auch Oberdiek, H.: Rechtstaatlichkeit politischer Verfahren in der T\u00fcrkei. Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag von amnesty international, Holtfort-Stiftung und proasyl, Hamburg 2006 (s. www.proasyl.de)<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2009\/02\/08\/fruechte-der-folter-stammheimer-prozess-bestaetigt-kritik-am-%C2%A7-129b-stgb#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Die Bundesanwaltschaft beruft sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Hamburg im Verfahren gegen Mounir al-Motassadeq aus dem Jahre 2005 zur Verwertung von Aussagen von an unbekannten Orten gefangen gehaltenen hochrangigen Al-Qaida-Mitgliedern; vgl. OLG Hamburg, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2005, H. 32, S. 2326-2329.<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2009\/02\/08\/fruechte-der-folter-stammheimer-prozess-bestaetigt-kritik-am-%C2%A7-129b-stgb#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR): Urteil im Fall Ribitsch gegen \u00d6sterreich, in: Europ\u00e4ische Grundrechte-Zeitschrift (EuGRZ) 1996, H. 18-20, S. 504-514<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2009\/02\/08\/fruechte-der-folter-stammheimer-prozess-bestaetigt-kritik-am-%C2%A7-129b-stgb#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Ambos, K.: Die transnationale Verwertung von Folterbeweisen, in: Strafverteidiger 2009, H. 3, S. 151-161 (159)<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2009\/02\/08\/fruechte-der-folter-stammheimer-prozess-bestaetigt-kritik-am-%C2%A7-129b-stgb#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Focus 11\/2004 v. 10.3.2003<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2009\/02\/08\/fruechte-der-folter-stammheimer-prozess-bestaetigt-kritik-am-%C2%A7-129b-stgb#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> vgl. BKA schrieb bei der Militanzdebatte mit, in: ak \u2013 analyse und kritik, Nr. 538 v. 17.4.2009 (s. auch in diesem Heft S. 82)<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Christina Clemm und Ulrich von Klinggr\u00e4ff Im ersten \u00a7 129b-Verfahren in der Bundesrepublik gegen<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,98],"tags":[161,309,340,441,1449],"class_list":["post-1022","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-092","tag--129b","tag-bundeskriminalamt","tag-bundesanwaltschaft","tag-dhkp-c","tag-tuerkei"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1022","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1022"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1022\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1022"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1022"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1022"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}