{"id":10875,"date":"2015-12-08T15:53:54","date_gmt":"2015-12-08T15:53:54","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=10875"},"modified":"2015-12-08T15:53:54","modified_gmt":"2015-12-08T15:53:54","slug":"das-stadion-als-gefahrengebiet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=10875","title":{"rendered":"Das Stadion als Gefahrengebiet"},"content":{"rendered":"<h3>von Prof. Dr. Thomas Feltes und Dr. Andreas Ruch, Ruhr-Universit\u00e4t Bochum<\/h3>\n<p><strong>Grenzen polizeilicher und privater Eingriffsbefugnisse im Umfeld von Fu\u00dfballspielen<\/strong><\/p>\n<h4>I. Gef\u00e4hrliche Orte, gef\u00e4hrliche Personen? Die polizeiliche Ausweisung von Gefahrengebieten<\/h4>\n<p>Nach den Polizeigesetzen der L\u00e4nder (vgl. Rachor 2012, Kap. E, Rn. 331) darf die Polizei die Identit\u00e4t einer Person feststellen, wenn sie sich an einem Ort aufh\u00e4lt, von dem aufgrund tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte erfahrungsgem\u00e4\u00df anzunehmen ist, dass dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder ver\u00fcben. Historisch betrachtet handelt es sich um <em>\u201eRazzia-Vorschriften\u201c<\/em> (Hmb B\u00fc-Drs. 13\/5422, S. 23), die es der Polizei gestatten, an <em>\u201everrufenen\u201c<\/em> Orten wie z. B. Bahnhofsvierteln oder Rotlichtmilieus anlasslose Personenkontrollen durchzuf\u00fchren. Hamburg hat als einziges Bundesland dar\u00fcber hinaus eine Vorschrift geschaffen, die anlasslose Personenkontrollen in weiter gefassten r\u00e4umlichen Gebieten gestattet (\u00a7 4 Abs. 2 Hmb PolDVG). <!--more--><\/p>\n<p>Hierdurch werden gro\u00dfr\u00e4umige Kontrollen in einzelnen Stadtteilen oder Stadtvierteln erm\u00f6glicht. Bekanntestes Beispiel d\u00fcrfte die gro\u00dffl\u00e4chige Ausweisung eines polizeilichen Gefahrengebiets in Altona, St. Pauli und der Sternschanze im Januar 2014 gewesen sein. Mit Ausnahme Hamburgs erlauben die Landesvorschriften auch die Durchsuchung der an den als gef\u00e4hrlich eingestuften Orten angetroffenen Personen und der von ihnen mitgef\u00fchrten Sachen. In Hamburg darf die Polizei in nach \u00a7 4 Abs. 2 Hmb PolDVG ausgewiesenen Gefahrengebieten mitgef\u00fchrte Gegenst\u00e4nde in Augenschein nehmen.<\/p>\n<p>Gemeinsam ist den landesrechtlichen Vorschriften, dass sie eine Ortshaftung konstituieren und damit nicht an die bekannten Kategorien der St\u00f6rerhaftung ankn\u00fcpfen. Die Polizei ist somit berechtigt, schon im Vorfeld einer konkreten Gefahr t\u00e4tig zu werden, da es ausreicht, dass eine Person an einem Ort angetroffen wird, an dem sich Personen aufhalten k\u00f6nnten, die m\u00f6glicherweise Straftaten begehen. Versuche der Rechtsprechung, den Anwendungsbereich der Vorschriften einzugrenzen, sind durch gegenl\u00e4ufige Gesetzes\u00e4nderungen ausgehebelt worden. Die hamburgische Vorschrift zur anlasslosen Personenkontrolle setzte bis Ende 2004 noch voraus, dass sich die zu kontrollierende Person an einem Ort <em>\u201eaufh\u00e4lt\u201c<\/em>, woraufhin das Hamburgische Oberverwaltungsgericht entschied, dass der Begriff des <em>\u201eAufhaltens\u201c<\/em> ein verweilendes Element voraussetze. Wer <em>\u201eohne Anzeichen eines verz\u00f6gerten Ganges den \u201agef\u00e4hrlichen Ort\u2019 lediglich passiert\u201c<\/em>, halte sich dort nicht auf (OVG Hamburg, Urteil vom 23.8.2002 \u2013 1 Bf 301\/00). Anders verhalte es sich bei Personen, die<em> \u201e\u00fcber die Stra\u00dfe schlendern, oder hin und her pendeln und dabei \u00f6fter den \u201agef\u00e4hrlichen Ort\u2019 passieren\u201c<\/em> (aaO). Auf Grund der obergerichtlichen Entscheidung wurde die Vorschrift dahingehend abge\u00e4ndert, dass es fortan gen\u00fcgt, wenn eine Person an einem als <em>\u201egef\u00e4hrlich\u201c<\/em> eingestuften Ort angetroffen wird.<\/p>\n<h4>1. Unbestimmtheit der Eingriffsvoraussetzungen<\/h4>\n<p>Die polizeiliche Identit\u00e4tskontrolle stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (BVerfGE 92, 191). Isoliert betrachtet handelt es sich um einen vergleichsweise geringf\u00fcgigen Grundrechtseingriff, wenn man die Folgen und Belastungen anderer gefahrenabwehrrechlicher Ma\u00dfnahmen (Platzverweis, Aufenthaltsverbot) ber\u00fccksichtigt (LVerfG Sachsen, Urteil vom 10.7.2003, Vf. 43-II-00). Allerdings f\u00fchrt die Unbestimmtheit der Norm dazu, dass wesentliche Voraussetzungen des polizeilichen T\u00e4tigwerdens in den H\u00e4nden der Polizei selbst liegen. Die Polizei legt ohne parlamentarische Kontrolle die Orte fest, die als besonders kriminalit\u00e4tsbelastet und damit gef\u00e4hrlich gelten. Die Polizei selbst schafft somit die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr ihr eigenes T\u00e4tigwerden. Nach dem Wortlaut der Vorschriften ist es auch zul\u00e4ssig, dass der einzelne Polizeibeamte vor Ort ad hoc gef\u00e4hrliche Orte festlegt (CILIP 2014). Allerdings ist aus systematischen Gr\u00fcnden zu fordern, dass das Gefahrengebiet durch die polizeiliche Leitungsebene vorab festzulegen ist und daher nicht vor Ort bestimmt werden kann (VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012, 5 K 1236\/11). In Hamburg entscheidet beispielsweise der Leiter des Stabes der Direktion Polizeikommissariate auf Antrag einer Dienststelle \u00fcber die Einrichtung eines Gefahrengebiets (PDV 350, zit. nach Hmb B\u00fcDrs. 20\/10437, S. 2). Die Vorg\u00e4nge bewegen sich allerdings innerhalb des polizeilichen Innenrechts und sind daher nicht transparent. Da nach au\u00dfen nicht nachvollziehbar ist, auf welche Weise und nach welchen Ma\u00dfst\u00e4ben Bereiche als <em>\u201egef\u00e4hrliche Orte\u201c<\/em> bestimmt werden, wei\u00df der Einzelne nicht, was er zu tun oder zu lassen hat, um einer Kontrolle und damit einer staatlichen Eingriffsma\u00dfnahme zu entgehen. \u00c4hnlichen Erw\u00e4gungen folgt das hamburgische OVG in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2015 (4 Bf 226\/12), mit der es \u2013 obwohl nicht entscheidungserheblich \u2013 die Verfassungswidrigkeit des \u00a7 4 Abs. 2 Hmb PolDVG und damit der gesetzlichen Grundlage f\u00fcr die Ausweisung von Gefahrengebieten in Hamburg feststellt. Der Gesetzgeber habe es vers\u00e4umt, <em>\u201edie den Anlass [f\u00fcr ein Gefahrengebiet] bildenden Straftaten sowie die Anforderungen an Tatsachen, die auf die k\u00fcnftige Begehung hindeuten, so bestimmt zu umschreiben, dass das im Bereich der Vorfeldermittlungen besonders hohe Risiko einer Fehlprognose gleichwohl verfassungsrechtlich noch hinnehmbar ist\u201c<\/em> (Punkt A. II. 1. a) der Urteilsgr\u00fcnde).<\/p>\n<h4>2. Versto\u00df gegen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz<\/h4>\n<p>Aus dem rechtsstaatlichen Zurechnungsgedanken folgt, dass Adressat einer polizeilichen Ma\u00dfnahme nur sein darf, wer in einer hinreichenden Beziehung zu einem polizeilichen Schutzgut steht oder wer zumindest eine Gefahrn\u00e4he aufweist (Rachor 2012, Kap. E, Rn. 377). Innerhalb des Gefahrengebiets kommen jedoch St\u00f6rer und Nichtst\u00f6rer gleicherma\u00dfen als Adressaten polizeilicher Eingriffsma\u00dfnahmen in Betracht. An die Stelle konkreter Zurechnungskriterien tritt die polizeiliche Bestimmung einzelner Zielgruppen. Wie vage die Zielgruppen mitunter formuliert sind, zeigt das aus Anlass von Gewaltkriminalit\u00e4t im Vergn\u00fcgungsviertel St. Pauli seit dem 1. Juli 2005 ausgewiesene Gefahrengebiet. Ausweislich einer Mitteilung des Senats an die Hamburgische B\u00fcrgerschaft (B\u00fc-Drs. 19\/6229, S. 3 und B\u00fc-Drs. 21\/86) geh\u00f6ren zur Zielgruppe<\/p>\n<ul>\n<li>18- bis 25-J\u00e4hrige in Gruppen ab drei Personen oder<\/li>\n<li>Fu\u00dfballfans, die nach Fu\u00dfballspielen den Bereich St. Pauli erreichen (unabh\u00e4ngig von der Erkennbarkeit sowie einem bestimmten <em>\u201eVereinsbekenntnis\u201c<\/em>) oder<br \/>\nPersonen(-gruppen), die durch ihr Verhalten beziehungsweise ihr \u00e4u\u00dferes Erscheinungsbild die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten Gruppierung\/ Vereinigung dokumentieren (zum Beispiel Angeh\u00f6rige von Motorradclubs etcetera) oder<\/li>\n<li>Personen, die alkoholisiert sind und\/oder sich auff\u00e4llig (zum Beispiel besonders ausgelassen oder aggressiv) verhalten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Da es ausreicht, wenn eine Person ein Kriterium isoliert erf\u00fcllt (<em>\u201eoder\u201c<\/em>), ist der Kreis m\u00f6glicher Adressaten denkbar weit gefasst. Problematisch ist, dass die Kriterien keinen Personenkreis beschreiben, der zumindest in der N\u00e4he zu einer Gefahr f\u00fcr ein polizeiliches Schutzgut einzuordnen ist. Es entsteht vielmehr der Eindruck, als sei die Zielgruppe anhand (vermeintlicher) kriminologischer Risikofaktoren \u2013 jung, Fu\u00dfballfan, Mitglied einer (Rocker-, Ultra- oder \u00e4hnlichen) Vereinigung, Alkoholisierung \u2013 formuliert worden.<\/p>\n<p>Selbst wenn man der begr\u00fcndeten Annahme folgt, dass junge Menschen oder Personen unter Alkoholeinfluss \u00fcberdurchschnittlich h\u00e4ufig Straftaten begehen, so l\u00e4sst sich aus der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Personengruppe kein gefahrenabwehrrechtliches Zurechnungskriterium bilden. Denn ins Raster der auf diese Weise m\u00f6glichen polizeilichen Eingriffsma\u00dfnahmen fallen s\u00e4mtliche Personen, auf die die Beschreibung zutrifft, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob im konkreten Einzelfall die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Person eine Straftat begeht. Die rechtsstaatliche Ma\u00dfgabe, dass der Einzelne einen Anlass geben muss, um Adressat einer polizeilichen Eingriffsma\u00dfnahme zu werden, wird im Ergebnis zu Gunsten eines unbestimmten Generalverdachts aufgegeben.<\/p>\n<p>Hiergegen mag eingewendet werden, dass der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz friedliche Fu\u00dfballfans von einer Identit\u00e4tsfeststellung in Gefahrengebieten sch\u00fctzt. So hei\u00dft es in der Kommentierung der einschl\u00e4gigen nordrhein-westf\u00e4lischen Vorschriften, dass von den Kontrollen in Gefahrengebieten Personen ausgenommen sind, die <em>\u201eoffenkundig in keiner Beziehung zu dem ins Visier gefassten Personenkreis geh\u00f6ren.\u201c<\/em> (Tegtmeyer\/Vahle, PolG NRW, \u00a7 12 Rn. 7). Wenn die Zielgruppe allerdings in hohem Ma\u00dfe unbestimmt formuliert wird, kann der handelnde Polizeibeamte gar nicht feststellen, wann eine Person <em>\u201eoffenkundig\u201c<\/em> in keiner Beziehung zu dem <em>\u201eins Visier\u201c<\/em> genommenen Personenkreis steht. Dies gilt umso mehr, wenn ambivalente Kriterien wie im Beispiel Hamburg St. Pauli verwendet werden. Die im Gefahrengebiet St. Pauli adressierte <em>\u201eAusgelassenheit\u201c<\/em> ist in einem Vergn\u00fcgungsviertel und im Fu\u00dfballkontext sozial erw\u00fcnscht und aus Sicht der Besucher verhielte sich derjenige auff\u00e4llig, der nicht ausgelassen ist. Andererseits kann dasselbe Verhalten als Beleg f\u00fcr eine alkoholbedingte Enthemmung und damit potentielle Gewaltneigung gewertet werden und Personenkontrollen in gewaltbelasteten Gefahrengebieten rechtfertigen. Die Zielgruppenbildung f\u00fchrt also nicht zur Eingrenzung des betroffenen Personenkreises, sofern allein auf abstrakte und \u00e4u\u00dferliche Kriterien Bezug genommen wird. Die Abgrenzungskriterien sind in diesen F\u00e4llen n\u00e4mlich auch bei irrelevanten Personengruppen zu beobachten oder sie lassen sich \u2013 insbesondere beim Kleidungsstil \u2013 so ver\u00e4ndern, dass relevante Personengruppen von vornherein durchs Raster fallen. Eine Differenzierung allein nach \u00e4u\u00dferen Merkmalen wurde auch vom Hamburgischen OVG als ungeeignet und damit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig angesehen. Mit einer f\u00fcr Gerichtsentscheidungen ungewohnten Deutlichkeit f\u00fchrt das Gericht aus: <em>\u201eZweifelhaft kann das nicht zuletzt dann sein, wenn eine bestimmte szenetypische Kleidung oder andere in der Szene verbreitete \u00c4u\u00dferlichkeiten auch in einem szenefernen Umfeld aufgrund schlichter Modeerscheinungen verbreitet sind.\u201c<\/em> (Punkt B. II. 2 a) der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p>Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen die Regelungen zum Gefahrengebiet ferner auf Grund der mit den \u00f6ffentlich stattfindenden Kontrollen zu bef\u00fcrchtenden Stigmatisierungs- und Benachteiligungseffekten. <em>\u201eDenn bereits durch die Auswahl der Person f\u00fcr eine Kontrolle wird zum Ausdruck gebracht, dass dieser Person in gesteigertem Ma\u00dfe zugetraut wird, sie k\u00f6nne eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen.\u201c<\/em> (Urteil des OVG Hamburg vom 13.05.2015, Punkt B. II. 2 b) bb) der Entscheidungsgr\u00fcnde). Der mit der Ausweisung von Gefahrengebieten zum Ausdruck kommende Generalverdacht kann die Wahrnehmung der Bewohner von <em>\u201eihrem\u201c<\/em> Viertel ver\u00e4ndern und zu Verhaltens\u00e4nderung der Bewohner f\u00fchren, indem diese auf bestimmte Kleidungsstile oder Aktivit\u00e4ten verzichten. Welche Auswirkungen der Verzicht auf die Teilnahme an Demonstrationen oder die \u00c4u\u00dferung abweichender Meinungen f\u00fcr das Individuum und das Gemeinwesen haben kann, hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1983 im Volksz\u00e4hlungsurteil eindrucksvoll dargelegt. Ein derartiges Vermeidungsverhalten <em>\u201ew\u00fcrde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des einzelnen beeintr\u00e4chtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsf\u00e4higkeit seiner B\u00fcrger begr\u00fcndeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist\u201c<\/em> (BVerfGE 65, 1).<\/p>\n<h4>II. Die Datei \u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c: Eine rechtliche und tats\u00e4chliche Grauzone<\/h4>\n<p>Die Polizei weist Gegenden als Gefahrengebiet aus, da sich dort Personen aufhalten k\u00f6nnten, die m\u00f6glicherweise Straftaten begehen (Ullrich\/Tullney 2012). F\u00fcr die Konkretisierung der unbestimmten Tatbestandsvoraussetzungen kommt den polizeilichen Informationssystemen und den dort verf\u00fcgbaren Verbunddateien eine besondere Bedeutung zu. Im Fu\u00dfballbereich f\u00fchrt das Bundeskriminalamt (BKA) die Datei <em>\u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c<\/em> in Aus\u00fcbung der Zentralstellenfunktion (\u00a7 2 BKAG) als Verbunddatei. Die Datei geht auf einen Beschluss der st\u00e4ndigen Konferenz der Innenminister und \u2013senatoren der L\u00e4nder (IMK) aus dem Jahr 1991 zur\u00fcck, mit dem die dem polizeilichen Informationsaustausch bei gro\u00dfen Sportveranstaltungen dienenden <em>\u201eLandesinformationsstellen Sporteins\u00e4tze\u201c<\/em> (LIS) sowie die Datei <em>\u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c<\/em> errichtet wurde (Nds.-LT-Drs. 14\/374, S. 2). Praktisch erstmals genutzt wurde die Datei zur Saison 1994\/1995 (Henseler 2015, S. 53). Im Jahr 1999 waren 2.242 Personen in der Datei <em>\u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c<\/em> verzeichnet, 2003 waren es 5.508 Personen, 2009 bereits 11.245 Personen und im Jahre 2012 schlie\u00dflich 13.032 Personen (ebd., S. 53). Seitdem ist der Stand der erfassten Personen in etwa konstant, f\u00fcr 2014 werden 13.463 Personen verzeichnet (NRW-LT-Drs. 16\/5205, S. 2).<\/p>\n<p>Die Wechselbeziehungen zwischen Gewaltt\u00e4terdateien und Gefahrengebieten werden mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Datei <em>\u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c<\/em> deutlich. Nach der Begr\u00fcndung der entsprechenden BKA-Datenverordnung dient die Verbunddatei dem Zweck, Erkenntnisse f\u00fcr organisatorische und taktische Ma\u00dfnahmen zu gewinnen, um gewaltt\u00e4tige Auseinandersetzungen und Straftaten zu verhindern (BR-Drs. 329\/10, S. 45 f). Die zahlreichen Eintr\u00e4ge in der Datei \u201e<em>Gewaltt\u00e4ter Sport\u201c<\/em> k\u00f6nnen demnach als <em>\u201eLageerkenntnis\u201c<\/em> zur Ausweisung eines Gefahrengebiets f\u00fchren und die herabgesetzten Eingriffsvoraussetzungen innerhalb der Gebiete nach sich ziehen. Die auf diese Weise erleichterten Identit\u00e4tsfeststellungen, Durchsuchungen und Inaugenscheinnahmen wiederum produzieren F\u00e4lle, die sich in der Datei <em>\u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c<\/em> wiederfinden und die Gef\u00e4hrlichkeit des Ortes rechtfertigen.<\/p>\n<h4>1. Rechtsgrundlage der Datei \u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c<\/h4>\n<p>Umstritten war bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2010 (BVerwGE 137, 113), ob als Rechtsgrundlage f\u00fcr die F\u00fchrung der Datei <em>\u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c<\/em> die Regelungen des BKA-Gesetzes gen\u00fcgen oder ob es nach \u00a7 7 Abs. 11 BKAG einer Rechtsverordnung bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht entschied den Streit dahingehend, dass \u00a7 7 Abs. 11 BKAG nicht nur \u2013 wie zuvor stets vom Bundesministerium des Innern vertreten \u2013 blo\u00dfe Verordnungserm\u00e4chtigung sei, sondern einen klaren Regelungsauftrag zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung enthalte (Arzt 2011, S. 353).<\/p>\n<p>Nachdem der Entscheidungstenor und die damit verbundene juristische Niederlage f\u00fcr das Bundesministerium des Innern absehbar war, trat das ein, was Arzt treffend als <em>\u201ezeitgerechte Flurbereinigung\u201c<\/em> beschreibt (ebd.). Das Ministerium entwarf am 28. Mai 2010 die bis dahin fehlende Verordnung zur Speicherung von Daten in der Verbunddatei <em>\u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c<\/em>. Der Bundesrat stimmte ohne Diskussion eine Woche sp\u00e4ter am 4. Juni 2010 zu, die Verordnung wurde am 8. Juni 2010 im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht und trat am 9. Juni 2010 in Kraft. Just an diesem Tage fand auch die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, dem nichts anderes \u00fcbrig blieb, als die Datei <em>\u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c<\/em> wegen der nun vorhandenen Rechtsgrundlage f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren, da nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Sach- und Streitstand am Tage der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>Zusammengefasst lassen sich drei Rechtsgrundlagen bzw. Verordnungen unterscheiden: Das Gesetz \u00fcber das Bundeskriminalamt (BKAG) beschreibt die Zentralstellenfunktion des BKA und benennt in \u00a7\u00a7 8, 9 BKAG abstrakte Voraussetzungen f\u00fcr die F\u00fchrung von Verbunddateien. In der BKA-Datenverordnung (BKADV) und der gem. \u00a7 34 Abs. 1 BKAG erlassenen Errichtungsanordnung (EAO) sind vor allem die Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten benannt.<\/p>\n<p>Die personenbezogenen Daten werden durch die Polizeibeh\u00f6rde gespeichert, <em>\u201ein deren Zust\u00e4ndigkeitsbereich der speicherungsw\u00fcrdige Sachverhalt festgestellt wurde (Tatortprinzip)\u201c<\/em> (EAO <em>\u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c<\/em>, S. 5). Zudem k\u00f6nnen die Bundespolizeidirektionen und die polizeilichen Landesinformationsstellen f\u00fcr Sporteins\u00e4tze Personen und Ereignisse in der Datei speichern.<\/p>\n<p>Dabei muss lediglich ein Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung gesehen werden. Eine Eintragung ist also nicht nur bei Ereignissen im Stadion selbst m\u00f6glich, sondern auch bei Vorkommnissen im Stadionumfeld, w\u00e4hrend der An- und Abreise sowie <em>\u201ean anderen Treffpunkten au\u00dferhalb der Veranstaltungsorte\u201c<\/em>, wozu u. a. Kneipen in der Innenstadt, aber auch Parkpl\u00e4tze bei sog. <em>\u201eDrittortauseinandersetzungen\u201c<\/em> geh\u00f6ren (vgl. Breuer 2015).<\/p>\n<p>Inzwischen ist die <em>\u201eZentrale Informationsstelle Sporteins\u00e4tze\u201c<\/em> (ZIS) f\u00fcr <em>\u201eAnfragen, Datenpflege, Qualit\u00e4tssicherung\u201c<\/em> und den <em>\u201erechtlichen Rahmen\u201c<\/em> der Datei verantwortlich (<a href=\"https:\/\/www.polizei.nrw.de\/artikel__68.html\">https:\/\/www.polizei.nrw.de\/artikel__68.html<\/a>), wobei unklar bleibt, was die Verantwortlichkeit f\u00fcr den <em>\u201erechtlichen Rahmen\u201c<\/em> bedeutet.<\/p>\n<p>Eine \u00dcberpr\u00fcfung, ob die dort eingetragenen Tatbest\u00e4nde sich tats\u00e4chlich so ereignet haben und ob die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Eintragung vorliegen, unternimmt die ZIS nicht.<\/p>\n<p>Ausk\u00fcnfte aus der Datei erhalten alle Polizeibeh\u00f6rden der L\u00e4nder und des Bundes <em>\u201eim Rahmen ihrer gesetzlichen Auftr\u00e4ge und ihrer jeweiligen rechtlichen Befugnisse\u201c<\/em> (<a href=\"https:\/\/www.polizei.nrw.de\/artikel__4596.html\">https:\/\/www.polizei.nrw.de\/artikel__4596.html<\/a>). Eine \u00dcbermittlung der Daten an andere Stellen richtet sich \u2013 so die Website des Innenministeriums NRW, dem die ZIS untersteht, <em>\u201eim Einzelfall nach den jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der L\u00e4nder und des Bundes. Eine \u00dcbermittlung an Stellen au\u00dferhalb der Polizei, zum Beispiel an Fu\u00dfballverb\u00e4nde oder -vereine, findet nicht statt\u201c<\/em>.<\/p>\n<h4>2. Unbestimmtheit der Anlasstatsachen und der zu speichernden Sachverhalte<\/h4>\n<p>Die Speicherung personenbezogener Daten in s\u00e4mtlichen Verbunddateien unterliegt einem polizeilichen Beurteilungsspielraum. \u00a7 8 Abs. 5 BKAG gestattet die Speicherung personenbezogener Daten, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden. Tatbestandsmerkmale sind demnach das <em>\u201eVorliegen bestimmter Tatsachen\u201c<\/em> und die Prognose der Begehung erheblicher Straftaten. Das Abstellen auf <em>\u201ebestimmte\u201c<\/em>, nicht n\u00e4her definierte Tatsachen ist in hohem Ma\u00dfe unpr\u00e4zise, da keine n\u00e4here gesetzgeberische Bestimmung der Tatsachen innerhalb des BKAG erfolgt.<\/p>\n<p>Die Verordnungsbegr\u00fcndung unterscheidet zwischen repressiven und pr\u00e4ventiven Anlasstatsachen f\u00fcr eine Eintragung, verschafft im \u00dcbrigen aber keine Klarheit \u00fcber die Voraussetzungen einer Eintragung. Ein in repressiven Ma\u00dfnahmen begr\u00fcndeter Anlass f\u00fcr einen Eintrag in die Gewaltt\u00e4terdatei k\u00f6nne bestehen, wenn die Person bereits \u201e<em>im jeweiligen Ph\u00e4nomenbereich auff\u00e4llig\u201c<\/em> geworden ist, wobei als <em>\u201eAuff\u00e4lligkeit\u201c<\/em> schon eingeleitete Ermittlungsverfahren gelten. Ferner beschreibt die Verordnungserm\u00e4chtigung pr\u00e4ventive Anlasstatsachen, wobei so gut wie jede Ma\u00dfnahme in Betracht kommt. So werden auch Hausverbote in Bahnh\u00f6fen oder Stadionverbote, also zivilrechtliche Ma\u00dfnahmen, als Anlasstatsachen benannt (BR-Drs. 329\/10, S. 46).<\/p>\n<p>Die Anlasstatsachen, die den polizeilichen Beurteilungsspielraum er\u00f6ffnen, sind demnach so umfassend, dass der Einzelne gar nicht erkennen kann, welches Verhalten er vermeiden muss, um einen Eintrag in der Datei <em>\u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c<\/em> zu vermeiden. Entsprechend findet sich auf der Website des Innenministeriums NRW auch lediglich der folgende lapidare Hinweis, wie die Speicherung in diese Datei verhindert werden kann: <em>\u201eEs versteht sich von selbst, dass ein Gro\u00dfteil m\u00f6glicher Speicherungsgr\u00fcnde dadurch vermieden werden kann, wenn erst gar keine Straftaten begangen werden. Daran sollte allein schon wegen der Gef\u00e4hrlichkeit solcher Taten, den strafrechtlichen Konsequenzen und dem Schaden, der damit anderen zugef\u00fcgt wird, gedacht werden. Dar\u00fcber hinaus sollte man sich genau \u00fcber Inhalt und Bedeutung der Strafbestimmungen informieren. So sind zum Beispiel auch Sachbesch\u00e4digungen, das Mitf\u00fchren oder Abbrennen bestimmter pyrotechnischer Erzeugnisse oder das Ziehen der Notbremse im Zug bereits strafbar!\u201c<\/em> (<a href=\"https:\/\/www.polizei.nrw.de\/artikel__4596.html\">https:\/\/www.polizei.nrw.de\/artikel__4596.html<\/a>). Es findet sich kein Hinweis darauf, dass bereits die Tatsache, dass die eigenen Personalien festgestellt wurden, weil z. B. in einem Zugabteil oder einem Bus, in dem man sa\u00df, eine Sachbesch\u00e4digung begangen wurde oder ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch gegen eine gr\u00f6\u00dfere Gruppe von Personen eingeleitet wurde, das sp\u00e4ter eingestellt wurde, ausreicht (DerWesten.de 2014).<\/p>\n<p>Neben den beschriebenen Anlasstatsachen ist gem. \u00a7 8 Abs. 5 BZRG die Prognose der Begehung erheblicher Straftaten erforderlich. W\u00e4hrend in den Polizeigesetzen der L\u00e4nder \u00fcblicherweise nur Verbrechen und ausgew\u00e4hlte Vergehen als erheblich definiert werden, r\u00fcckt die Praxis der Datei <em>\u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c<\/em> hiervon ab. Nach der Errichtungsanordnung zur Datei Gewaltt\u00e4ter Sport werden unter anderem Daten von Personen gespeichert, bei denen <em>\u201egef\u00e4hrliche Gegenst\u00e4nde sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie diese bei Begehung anlassbezogener Straftaten benutzen wollen.\u201c<\/em> Der Hinweis auf <em>\u201eerhebliche\u201c<\/em> Straftaten fehlt bei dieser Formulierung. Als prognostizierte Tat kann also auch eine gef\u00e4hrliche K\u00f6rperverletzung, die nach den \u00fcblichen Definitionen allerdings nicht erheblich ist, gen\u00fcgen. Die Un\u00fcbersichtlichkeit der Rechtsgrundlagen sowie die ausdifferenzierten, kaum \u00fcberschaubaren und im Hinblick auf die Erheblichkeit der prognostizierten Straftaten widerspr\u00fcchlichen Regelungen lassen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Normenklarheit und Normenbestimmtheit vermissen.<\/p>\n<h4>3. Eingetragene Personen sind oft keine Gewaltt\u00e4ter<\/h4>\n<p>Als Anlasstatsache f\u00fcr eine Eintragung in die Gewaltt\u00e4terdatei k\u00f6nnen schon polizeirechtliche Standardma\u00dfnahmen wie Identit\u00e4tsfeststellung, Platzverweis oder Ingewahrsamnahmen in Betracht kommen (EAO <em>\u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c<\/em>, S. 2). Dass es sich hierbei nicht um Randph\u00e4nomene handelt, zeigt die Antwort der nordrhein-westf\u00e4lischen Landesregierung auf eine kleine Anfrage der Piraten (LT-Drs. 16\/5205). In dieser Drucksache findet sich als Anlage eine Auflistung der insgesamt rund 18.000 Vorkommnisse, die f\u00fcr die rund 13.500 betroffenen Personen eingetragen sind. Demnach machen Personalienfeststellungen, Platzverweise oder Ingewahrsamnahmen etwa 25 % der Anlasstatsachen aus. <em>\u201eEingeleitete Ermittlungsverfahren\u201c<\/em> wegen<em> \u201eStraftaten unter Anwendung von Gewalt gegen Leib und Leben\u201c<\/em> und wegen Landfriedensbruchs bilden ebenfalls jeweils 25 % der Anlasstatsachen. Der Rest sind Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung, Versto\u00df gegen das Versammlungsgesetz, Hausfriedensbruch, Diebstahl, Widerstand oder Versto\u00df gegen das Sprengstoffgesetz (Pyrotechnik).<\/p>\n<p>Die Problematik bei den pr\u00e4ventivpolizeilichen Anlasstatsachen besteht darin, dass diese Ma\u00dfnahmen im Fu\u00dfballkontext prinzipiell jeden treffen k\u00f6nnen, wenn man bedenkt, dass die Eingriffsschwellen f\u00fcr Identit\u00e4tsfeststellungen durch die intransparente Ausweisung von Gefahrengebieten herabgesetzt und anlasslos durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Auch wenn die Polizei pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen mit der Abwehr einer konkreten Gefahr begr\u00fcndet, so ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die hierbei vorzunehmende Prognose oftmals aus dem sozialen Kontext heraus angestellt wird. Es kann also gen\u00fcgen, mit einer Gruppe gemeinsam anzureisen, aus der heraus Straf- oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden \u2013 oder von der angenommen wird, dass sie solche in der Vergangenheit begangen hat. Auf derart vagen Vermutungen beruhende Prognosen hinsichtlich k\u00fcnftigen gewaltt\u00e4tigen Verhaltens sind rechtlich bedenklich, da f\u00fcr den Einzelnen auf Grund vorgegebener An- und Abreisewege bei Ausw\u00e4rtsfahrten oftmals gar keine M\u00f6glichkeit besteht, sich bestimmten Fangruppierungen zu entziehen. Hinzu tritt, dass die gemeinsame Anreise zu Fu\u00dfballspielen sozialad\u00e4quate Auspr\u00e4gung einer gemeinsamen Freizeitgestaltung und gerade nicht Indiz f\u00fcr die psychische Unterst\u00fctzung von aus der Gruppe heraus ver\u00fcbten Gewalthandlungen ist. In diesem Zusammenhang wirken die Hinweise der Polizei NRW, wie man eine Speicherung in der Datei <em>\u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c<\/em> verhindern k\u00f6nne, naiv bis zynisch. Dort hei\u00dft es beispielsweise, man solle sich <em>\u201eauf den An- und Abreisewegen [&#8230;] nicht einer Gruppe anschlie\u00dfen, von der man wei\u00df oder annehmen muss, dass sie zur Gewalt neigt oder diese sogar (aktiv) sucht.\u201c<\/em> (<a href=\"https:\/\/www.polizei.nrw.de\/artikel__4596.html\">https:\/\/www.polizei.nrw.de\/artikel__4596.html<\/a>).<\/p>\n<p>Es ist daher begrifflich unzutreffend, die Verbunddatei mit <em>\u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c<\/em> zu \u00fcberschreiben und die eingetragenen Personen damit als <em>\u201eGewaltt\u00e4ter\u201c<\/em> zu stigmatisieren. Das OVG M\u00fcnster hat sich in einer Entscheidung mit dem in der Datei <em>\u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c<\/em> verwendeten Gewaltbegriff auseinander gesetzt (OVG M\u00fcnster, Beschluss vom 9. September 2013, 5 B 417\/13) und festgestellt, dass der Eintrag in der Datei nicht dazu berechtige, <em>\u201edarin aufgef\u00fchrte Personen in individualisierbarer Weise \u00f6ffentlich als Gewaltt\u00e4ter zu bezeichnen, wenn sich keine Gewalttat nachweisen l\u00e4sst.\u201c<\/em> Das Gericht untersagt damit, \u00f6ffentlich (z. B. im ZIS-Bericht) in identifizierbarer Weise \u00fcber eine Person zu berichten und diese allein auf Grund des Eintrags in der Datei <em>\u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c<\/em> als Gewaltt\u00e4ter zu bezeichnen. Nur diejenigen in der Datei eingetragenen Personen seien <em>\u201egewaltt\u00e4tig\u201c<\/em>, denen auch eine Gewalttat nachgewiesen werden kann.<\/p>\n<p>Auch das OVG Hamburg nimmt in seinem bereits erw\u00e4hnten <em>\u201eGefahrengebiets- Urteil\u201c<\/em> vom 13. Mai 2015 zu der Aussagekraft der BKA-Verbunddateien Stellung. Nach Ansicht des Gerichts k\u00f6nne eine Eintragung in der Datei <em>\u201eStraft\u00e4ter links\u201c<\/em> die Verh\u00e4ngung eines polizeirechtlichen Aufenthaltsverbots nicht rechtfertigen, da es sich nicht um eine konkrete Tatsache handele, die die Annahme rechtfertigt, die betroffene Person werde k\u00fcnftig Straftaten begehen. Deutlicher noch formuliert es die Vorinstanz (VG Hamburg vom 02. Oktober 2012, 5 K 1236\/11): Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Eintragung in die Verbunddatei <em>\u201eStraft\u00e4ter links\u201c<\/em> allein auf Grund eines Ermittlungsverfahrens und ohne Ber\u00fccksichtigung des Verfahrensausgangs sei fraglich, <em>\u201eweil der Begriff \u201aStraft\u00e4ter\u2019 im juristischen Sprachgebrauch \u00fcblicherweise nicht nur die Einleitung von polizeilichen Ermittlungsverfahren, sondern eine rechtskr\u00e4ftige gerichtliche Verurteilung des Betroffenen impliziert.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Trotz der klaren verwaltungsgerichtlichen Absage an die juristische Aussagekraft der Dateibezeichnungen ist davon auszugehen, dass auf der tats\u00e4chlichen Ebene des polizeilichen Alltagshandelns eine Umdefinition des Gewaltt\u00e4terbegriffs stattfindet und \u00fcber den Eintrag in der Gewaltt\u00e4terdatei auch die Gewaltt\u00e4tigkeit der eingetragenen Person konstruiert wird. Hierf\u00fcr spricht schon die Verordnungsbegr\u00fcndung, wonach bei den eingetragenen Personen prognostiziert worden ist, dass von ihnen in der Zukunft die Gefahr gewaltt\u00e4tiger Auseinandersetzungen ausgehe (BR-Drs. 329\/10, S. 45). Auf diese Weise wird sprachlich und inhaltlich ein direkter Bezug zwischen Eintragung, Gef\u00e4hrlichkeit und Gewaltt\u00e4tigkeit hergestellt, auch wenn dieser rechtlich nicht bindend sein mag.<\/p>\n<h4>4. Auswirkungen einer Speicherung<\/h4>\n<p>Gespeichert werden umfassende personenbezogenen Daten, von den Personalien \u00fcber personengebundene Hinweise wie<em> \u201eRocker\u201c<\/em> oder <em>\u201egewaltt\u00e4tig\u201c<\/em> bis hin zu Sondervermerken in Freitextfeldern und einer <em>\u201ekriminologischen Kurzbeschreibung\u201c<\/em>, deren Bedeutung und Inhalt unklar bleibt. Insbesondere die M\u00f6glichkeit, Informationen in Freitextfeldern zu speichern, ist im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedenklich, da der Einzelne nicht einmal erahnen kann, welche Lebenssachverhalte gespeichert und verwendet werden.<\/p>\n<p>Die Auswirkungen gehen \u00fcber die begriffliche Stigmatisierung hinaus und sind f\u00fcr die derzeit \u00fcber 13.000 Betroffenen mitunter massiv. M\u00f6gliche rechtliche Folgen sind Gef\u00e4hrderansprachen, Meldeauflagen, Aufenthaltsverbote oder Ausweiskontrollen an der Grenze. Dar\u00fcber hinaus werden Betroffene nicht \u00fcber eine Eintragung informiert und so in ihren Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten eingeschr\u00e4nkt (vgl. Schiffbauer 2014, S. 1175). In der bereits erw\u00e4hnten Antwort auf eine kleine Anfrage der Piraten (NRW LT-Drs. 16\/5205), ob sich der Innenminister vorstellen k\u00f6nne, zuk\u00fcnftig betroffene Personen unaufgefordert \u00fcber eine Eintragung zu informieren, findet sich folgende Antwort: <em>\u201eEine proaktive Information der betroffenen Personen ist nicht erforderlich. Die Rahmenbedingungen einer Eintragung in die Datei \u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c sind transparent, das Rechtsschutzinteresse ist angemessen ber\u00fccksichtigt. Die Betroffenen haben das Recht, gem\u00e4\u00df den Datenschutzbestimmungen der L\u00e4nder (\u2026) auf Antrag Auskunft \u00fcber die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung zu erhalten. Gegen die Speicherung selbst steht den Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen\u201c.<\/em><br \/>\nAllerdings bereitet eine L\u00f6schung von Daten in der Regel Schwierigkeiten. Die Eintragung ist gem. \u00a7 8 Abs. 3 BKAG zu l\u00f6schen, wenn der auf Grund eines Ermittlungsverfahrens von einem Eintrag in der Gewaltt\u00e4terdatei Betroffene freigesprochen worden ist und sich aus dem Einstellungsbescheid ergibt, dass dieser die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Erfolgt die Einstellung lediglich mangels Tatnachweis, kommt eine L\u00f6schung nach \u00a7 8 Abs. 3 BKAG nicht in Betracht, obwohl die rechtlichen Wirkungen (\u00a7 170 Abs. 2 StPO) dieselben sind. Im \u00dcbrigen sind die Eintragungen zu l\u00f6schen, wenn eine Kenntnis f\u00fcr die Aufgabenerf\u00fcllung nicht mehr erforderlich ist. Mangels klar benannter Tatbestandsmerkmale, auf die der Betroffene sein L\u00f6schungsbegehren st\u00fctzen kann, d\u00fcrfte ein L\u00f6schungsanspruch mangels <em>\u201eErforderlichkeit\u201c<\/em> selten von Erfolg gekr\u00f6nt sein.<\/p>\n<h4>III. Zusammenfassung<\/h4>\n<p>Mit dem Urteil des OVG Hamburg vom 13. Mai 2015 ist der klare Auftrag verbunden, die hamburgischen Regelungen zur Ausweisung von Gefahrengebieten auf eine Rechtsgrundlage zu stellen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Normenklarheit und Normenbestimmtheit gen\u00fcgt. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die Voraussetzungen f\u00fcr die Ausweisung von Gefahrengebieten zu bestimmen, damit nicht die Polizei in die Lage versetzt wird, die Voraussetzungen f\u00fcr ihr eigenes T\u00e4tigwerden zu schaffen. Andernfalls entstehen Ph\u00e4nomene der self-fulfilling-prophecy, indem sich anlasslose Personenkontrollen, Eintragungen in Verbunddateien und Aufrechterhaltung von Gefahrengebieten gegenseitig hochschaukeln. Generell sollten sich die Polizeibeh\u00f6rden bei der Festlegung von Gefahrengebieten auch im eigenen Interesse zur\u00fcckhalten. Das Beispiel Hamburg hat durch die gro\u00dffl\u00e4chige Ausweisung von Gefahrengebieten Anfang 2014 gezeigt, dass durch solche Ma\u00dfnahmen das Verh\u00e4ltnis zwischen Polizei und B\u00fcrgern nicht verbessert wird. Notwendig erscheint daher die parlamentarische Kontrolle bei der Festlegung von Gefahrengebieten, da solche Ma\u00dfnahmen direkte Auswirkungen auf Stadtstruktur und Verfasstheit einer Nachbarschaft haben.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verbunddateien des BKA gilt, dass eine Verdeutlichung und Vereinheitlichung der Anlasstatbest\u00e4nde erfolgen sollte, sodass der Einzelne vorhersehen kann, welche Verhaltensweisen zu einer Eintragung in Gewaltt\u00e4ter- oder Straft\u00e4terdateien f\u00fchren k\u00f6nnen. Zudem ist die Regelung des \u00a7 8 Abs. 3 BKAG zu \u00fcberdenken, da eine L\u00f6schung unabh\u00e4ngig von den Einstellungsgr\u00fcnden immer dann erfolgen sollte, wenn ein Ermittlungsverfahren zu keiner formellen oder informellen (\u00a7\u00a7 153, 153a StPO, \u00a7\u00a7 45, 47 JGG) Sanktionierung f\u00fchrt. Dar\u00fcber hinaus sind Betroffenen automatisch \u00fcber eine Speicherung zu informieren, verbunden mit einem Hinweis, unter welchen Voraussetzungen eine L\u00f6schung der Eintragung eintritt bzw. herbeigef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<h4>Autoren<\/h4>\n<p>Professor Dr. iur. Thomas Feltes, M. A., Dr. iur. Andreas Ruch<\/p>\n<p>Lehrstuhl f\u00fcr Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft an der Juristischen Fakult\u00e4t der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum, Massenbergstra\u00dfe 9\u201311, 44787 Bochum. Kontakt: kriminologie@rub.de<\/p>\n<p>Thomas Feltes ist Jurist und Sozialwissenschaftler, seit 2002 Inhaber des Lehrstuhls f\u00fcr Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft an der Juristischen Fakult\u00e4t der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum. Zuvor war er von 1992 \u2013 2002 als Rektor der Hochschule der Polizei in Baden-W\u00fcrttemberg f\u00fcr 1.200 Studierende und rund 100 Mitarbeiter in Lehre und Verwaltung verantwortlich. Er ist als kriminologischer Gutachter f\u00fcr Gerichte (vornehmlich im Bereich Sicherungsverwahrung) und seit mehr als 30 Jahren als Experte f\u00fcr UN, EU, Europarat, Interpol, FBI, OSZE u.a. t\u00e4tig. Seine Forschungsschwerpunkte sind Gewalt- und Kriminalpr\u00e4vention, Dunkelfeldstudien (vor allem im Bereich sexualisierte Gewalt), Viktimologie (Opfer- und T\u00e4ter), symbolische Politik und Massenmedien.<\/p>\n<p>Andreas Ruch wurde 1981 in Dortmund geboren und studierte nach dem Abitur Rechtswissenschaften in Bochum und Oslo. Nach Abschluss des Studiums im Jahr 2008 T\u00e4tigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl f\u00fcr Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft (Prof. Dr. Thomas Feltes) der Juristischen Fakult\u00e4t der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum. Dort Promotion im Jahr 2010 mit einer kriminologischen Arbeit zum Sexualstrafrecht. Mitarbeit in verschiedenen Forschungsprojekten des Lehrstuhls, unter anderem zur Video\u00fcberwachung an Flugh\u00e4fen (BMBF-Projekt APFel). Juristischer Vorbereitungsdienstes von 2010\u20132012 in Dortmund und Berlin. Seit 2013 Akademischer Rat a.Z. am Bochumer Lehrstuhl f\u00fcr Kriminologie mit einem Habilitationsvorhaben im Strafverfahrensrecht.<\/p>\n<h4>Literaturverzeichnis<\/h4>\n<ul>\n<li>Arzt, Clemens: Verbunddateien des Bundeskriminalamts \u2013 Zeitgerechte Flurbereinigung. In: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Jg. 64 \/ 2011, Heft 6, S. 352 \u2013 354.<\/li>\n<li>Breuer, Benjamin: Drittortauseinandersetzungen im Rahmen von Fu\u00dfballspielen \u2013 am Beispiel der Fanszene von Rot-Weiss Essen. Bochum: Felix-Verlag 2015.<\/li>\n<li>B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei (CILIP): Kriminalit\u00e4tsbelastete Orte in Berlin bleiben geheim, 2014, Heft 2, S. 81\u201382.<\/li>\n<li>Henseler, Maren: Die Datei \u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c nach der Entscheidung BVerwGE 137, 113. In: Nordrhein-Westf\u00e4lische Verwaltungsbl\u00e4tter. Zeitschrift f\u00fcr \u00f6ffentliches Recht und \u00f6ffentliche Verwaltung (NWVBl) Jg. 29 \/ 2015, Heft 2, S. 53 \u2013 62.<\/li>\n<li>Lisken, Hans; Denninger, Erhard; Rachor, Frederik: Handbuch des Polizeirechts. Gefahrenabwehr, Strafverfolgung, Rechtsschutz. 5. Auflage, M\u00fcnchen: C. H. Beck 2012.<\/li>\n<li>Schiffbauer, Bj\u00f6rn: Fu\u00dfballfans im Abseits? Das bundesweite Stadionverbot, die Verbunddatei \u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c und Art. 19 Abs. 4 GG. In: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) Jg. 127 \/ 2014, Heft 18, S. 1173 \u2013 1179.<\/li>\n<li>DerWesten.de (16.09.2014): Die umstrittene \u201eDatei Gewaltt\u00e4ter Sport\u201c z\u00e4hlt 13.463 Personen. URL: <a href=\"http:\/\/www.derwesten.de\/staedte\/duisburg\/die-datei-gewalttaeter-sport-ist-hoechstumstritten-%20id9830177.html\">http:\/\/www.derwesten.de\/staedte\/duisburg\/die-datei-gewalttaeter-sport-ist-hoechstumstritten-<\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.derwesten.de\/staedte\/duisburg\/die-datei-gewalttaeter-sport-ist-hoechstumstritten-%20id9830177.html\"> id9830177.html<\/a>.<br \/>\nTegtmeyer, Henning; Vahle, J\u00fcrgen: Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). 11. Auflage, Stuttgart 2014.<br \/>\nUllrich, Peter; Tullney, Marco (2012): Die Konstruktion \u201agef\u00e4hrlicher Orte\u2018. Eine Problematisierung mit Beispielen aus Berlin und Leipzig. URL: <a href=\"http:\/\/www.sozialraum.de\/die-konstruktiongefaehrlicher-orte.php\">http:\/\/www.sozialraum.de\/die-konstruktiongefaehrlicher-orte.php<\/a>.<\/li>\n<\/ul>\n<h5>Zuerst erschienen in der <a href=\"https:\/\/www.janalbrecht.eu\/fileadmin\/material\/Dokumente\/JPA-Polizeikongress-Dokumentation.pdf\">Dokumentation des 4. Gr\u00fcnen Polizeikongress \u201ePolizeiarbeit ohne Generalverdacht<\/a><a href=\"https:\/\/www.janalbrecht.eu\/fileadmin\/material\/Dokumente\/JPA-Polizeikongress-Dokumentation.pdf\">\u201c<\/a>. Gespiegelt mit freundlicher Genehmigung der Autoren und der Herausgeber.<\/h5>\n<h3>Foto: FC Sankt-Pauli-Kartencenter, <a href=\"https:\/\/commons.wikimedia.org\/wiki\/File:FC_Sankt-Pauli-Kartencenter.jpg\">Wikipedia<\/a>, Hanno-H. Endres<\/h3>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Prof. Dr. Thomas Feltes und Dr. Andreas Ruch, Ruhr-Universit\u00e4t Bochum Grenzen polizeilicher und privater<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":10933,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[5],"tags":[643,662,696,1478,1563],"class_list":["post-10875","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-blog","tag-fussball","tag-gefahrengebiete","tag-gewalttaeter-sport","tag-verbunddateien","tag-zentrale-informationsstelle-sporteinsaetze"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/10875","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=10875"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/10875\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/10933"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=10875"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=10875"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=10875"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}