{"id":11116,"date":"2011-09-03T17:38:20","date_gmt":"2011-09-03T17:38:20","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=11116"},"modified":"2011-09-03T17:38:20","modified_gmt":"2011-09-03T17:38:20","slug":"satellitengestuetzte-fuehrungsaufsicht-ambulante-sicherungsverwahrung-per-gps-fussfessel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=11116","title":{"rendered":"Satellitengest\u00fctzte F\u00fchrungsaufsicht?\u00a0Ambulante Sicherungsverwahrung per GPS-Fu\u00dffessel"},"content":{"rendered":"<h3>von Helmut Poll\u00e4hne<\/h3>\n<p><strong>Sp\u00e4testens seit der Grundsatzentscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) im Dezember 2009 dreht sich die kriminalpolitische Diskussion um das Thema Sicherungsverwahrung (SV). Das Gesetz zu deren \u201eNeuordnung\u201c sieht unter anderem eine elektronische \u00dcberwachung von Entlassenen vor.<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Gesetz zur \u201eNeuordnung\u201c der SV, das am 1. Januar 2011 in Kraft trat, war die Beseitigung der Unordnung keineswegs abgeschlossen. Bereits am 13. Januar 2011 erging eine weitere, im Ergebnis nicht mehr \u00fcberraschende Entscheidung des EGMR, mit der die nachtr\u00e4gliche SV \u2013 noch \u00fcber die gesetzlichen \u00c4nderungen hinausgehend \u2013 endg\u00fcltig ad acta gelegt wurde. Am 4. Mai 2011 folgte das bereits erwartete Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur SV und zur Umsetzung der EGMR-Entscheidungen, das dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Mai 2013 einr\u00e4umte, um das mit dem Grundgesetz unvereinbare SV-Recht juristisch und vor allem vollzugspraktisch neu zu ordnen.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><!--more--><\/p>\n<p>In der gesamten aufgeregten bis hysterischen Diskussion um eine Konsolidierung der klassischen SV, gewisse Einschr\u00e4nkungen der nachtr\u00e4glichen SV, um den Ausbau der vorbehaltenen SV (\u00a7\u00a7 66 \u2013 66b Strafgesetzbuch, StGB) sowie \u00fcber den Umgang mit sog. Altf\u00e4llen<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> ist ein Detail der Neuregelungen aus dem Blick geraten, das noch am Anfang der Debatte um die Konsequenzen aus der EGMR-Entscheidung vom 17.\u00a0Dezember 2009 eine besondere Rolle spielte: Die Einf\u00fchrung einer elektronischen Aufenthalts\u00fcberwachung insbesondere f\u00fcr aus der SV zu Entlassende. Sie war anf\u00e4nglich insbesondere aus Kreisen der FDP und des (Bundesjustizminiosteriums) BMJ in die Diskussion gebracht worden, um den Forderungen nach Beibehaltung der nachtr\u00e4glichen SV resp. Nichtfreilassung der Altf\u00e4lle etwas vermeintlich \u201eLiberaleres\u201c entgegenzusetzen. Es kam wie es wohl kommen musste in einer solchen Koalition: Schlie\u00dflich wurde sowohl das SV-Recht ausgeweitet (jedenfalls unter dem Strich) als auch die elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung (EA\u00dc) eingef\u00fchrt.<\/p>\n<h4>Technisch offen<\/h4>\n<p>Als neue strafbewehrte Weisung gem\u00e4\u00df \u00a7 68b Abs. 2 Nr. 12 StGB kann seit dem 1. Januar 2011 nach Entlassung aus dem Justiz- oder Ma\u00dfregelvollzug im Rahmen der F\u00fchrungsaufsicht angeordnet werden, die \u201ef\u00fcr eine elektronische \u00dcberwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel st\u00e4ndig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu f\u00fchren und deren Funktionsf\u00e4higkeit nicht zu beeintr\u00e4chtigen\u201c. Die Ma\u00dfnahme zielt auf Personen, die nach sog. Vollverb\u00fc\u00dfung einer mindestens dreij\u00e4hrigen Freiheitsstrafe oder Erledigung einer freiheitsentziehenden Ma\u00dfregel (nach Verurteilung wegen einer Straftat aus dem SV-Katalog des \u00a7 66 Abs. 3 StGB) zu entlassen sind und die Gefahr angenommen wird, dass sie weitere solcher Taten begehen werden (ung\u00fcnstige Prognose); au\u00dferdem soll die Weisung erforderlich \u201eerscheinen\u201c, um die jeweilige Person durch \u201edie M\u00f6glichkeit der Datenverwendung nach \u00a7 463a Abs. 4 S. 2 StPO\u201c (s. u.), insbesondere durch die \u00dcberwachung der Erf\u00fcllung bestimmter Weisungen, von der Begehung weiterer der o. g. Straftaten \u201eabzuhalten\u201c (\u00a7 68b Abs. 1 S. 3 StGB).<\/p>\n<p>Die Weisung ist nicht zu verwechseln mit dem \u201e\u00fcberwachten Hausarrest\u201c, der insbesondere aus dem Hessischen Modellversuch als \u201eelektronische Fu\u00dffessel\u201c bekannt geworden ist und mittlerweile auch Einzug gehalten hat in das dortige Strafvollzugsgesetz.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Anders als der Hausarrest, der im Wesentlichen gew\u00e4hrleisten soll, dass der Verurteilte einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis verl\u00e4sst, bietet die EA\u00dc mittels GPS-Technologie die M\u00f6glichkeit, rund um die Uhr und in Echtzeit zu kontrollieren, wo der Betroffene sich aufh\u00e4lt.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Die \u201egrunds\u00e4tzliche Offenheit der Regelung vor allem gegen\u00fcber neuen technischen Entwicklungen\u201c wurde in dem Gesetzentwurf ausdr\u00fccklich hervorgehoben.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Eingesetzt werden soll die Technologie insbesondere f\u00fcr die \u00dcberwachung der Einhaltung aufenthaltsbezogener Weisungen (Aufenthalts-, Kontakt- und Verkehrsverbote) und der \u201eAusschaltung kriminogener Reize\u201c; der Gesetzgeber verspricht sich davon sowohl eine positive wie eine negative Spezialpr\u00e4vention, er baut also auch auf die abschreckende Wirkung der Entdeckungsgefahr \u2013 gerade im Hinblick auf p\u00e4dophile T\u00e4ter wird damit auf eine \u201evollst\u00e4ndige und lebenslange Verhaltenskontrolle\u201c gesetzt.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<p>Nach einem Beschluss der Justizministerkonferenz in Halle (am 19. Mai 2011) soll die Bundeszentrale f\u00fcr die elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung (Gemeinsame elektronische \u00dcberwachungsstelle der L\u00e4nder, G\u00dcL) zum 1. Januar 2012 in Hessen (Zentralstelle f\u00fcr Datenverarbeitung: HZD-Au\u00dfenstelle in H\u00fcnfeld) die Arbeit aufnehmen; einem von Hessen und Bayern initiierten Staatsvertrag f\u00fcr einen \u201eBetriebs- und Pflegeverbund f\u00fcr ein elektronisches Aufenthalts\u00fcberwachungssystem\u201c wollen sich nach und nach alle L\u00e4nder anschlie\u00dfen, Baden-W\u00fcrttemberg, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern haben dies bereits getan.<\/p>\n<h4>Total\u00fcberwachung in Pilotprojekten<\/h4>\n<p>Wie viele Personen zuk\u00fcnftig davon betroffen sein k\u00f6nnten, ist v\u00f6llig offen, wenn aber allein in Schleswig-Holstein von f\u00fcnfzig \u201eKandidaten\u201c ausgegangen wird, k\u00f6nnten es bundesweit (grob hochgerechnet) deutlich mehr als Tausend werden \u2013 noch handelt es sich um wenige Einzelf\u00e4lle.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Die GPS-gest\u00fctzte EA\u00dc wirft eine Reihe von Fragen auf, die in der Eile des Gesetzgebungsverfahrens nicht gekl\u00e4rt werden konnten, zum Teil aber auch gar nicht gestellt bzw. er\u00f6rtert worden sind:<\/p>\n<p>Auch wenn das daf\u00fcr erforderliche elektronische \u00dcberwachungssystem in einigen wenigen Staaten bereits erprobt wird (z.B. Niederlande, Frankreich, England, USA), beschreitet Deutschland damit doch Neuland: Die Voraussetzungen fehlen v\u00f6llig, die Erfahrung erst recht.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Der Gesetzentwurf verzichtet insoweit freim\u00fctig auf Vorgaben, \u201ezumal hier die Entwicklung noch im Fluss\u201c sei; es fehle an praktischen Erfahrungen, weshalb es sich empfehle \u201ezun\u00e4chst in Pilotprojekten zu kl\u00e4ren, welche technischen Vorkehrungen zu treffen und welche Ger\u00e4te \u2013 mit welchen Messgenauigkeiten \u2013 im Einzelnen einzusetzen sind, um die \u00dcberwachung praktikabel zu machen.\u201c <a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a><\/p>\n<p>Dass das System in absehbarer Zeit noch nicht fl\u00e4chendeckend und verl\u00e4sslich einsatzbereit sein d\u00fcrfte, muss einen nicht beunruhigen \u2013 eher schon, dass die Weisung in Einzelf\u00e4llen dennoch ergeht und die zust\u00e4ndigen Stellen unter Druck gesetzt werden, \u00fcberhastet eine Technologie in Betrieb zu nehmen, die nicht ausgereift und erprobt ist.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Im Falle erh\u00f6hter St\u00f6ranf\u00e4lligkeiten (auch wegen ungekl\u00e4rter \u201eMessgenauigkeiten\u201c) k\u00f6nnten die Betroffenen h\u00e4ufiger in die Situation geraten, dass ein GPS-Alarm ausgel\u00f6st wird, obwohl gar nichts vorgefallen ist. Ihnen die Risiken von Startschwierigkeiten aufzub\u00fcrden, ist aber in Anbetracht der m\u00f6glichen Konsequenzen (Polizeieinsatz, Verhaftung, Sanktionierung &#8230;) unzumutbar. Wenn andererseits die Entlassung aus menschenrechtswidriger SV von dieser Weisung abh\u00e4ngig gemacht werden soll, so droht die Freilassung noch l\u00e4nger hinausgeschoben zu werden, nur weil das System noch nicht einsatzbereit ist \u2013 ebenso inakzeptabel. Schwerwiegende Grundrechtseingriffe zum Spielball \u00fcberwachungstechnologischer Pilotprojekte zu machen, sollte sich in einem Rechtsstaat verbieten.<\/p>\n<h4>Unabsehbare Datenschutzprobleme<\/h4>\n<p>Die mit dem Einsatz der GPS-gest\u00fctzten EA\u00dc verkn\u00fcpften Datenschutzprobleme wurden gesehen, sie sind auch un\u00fcbersehbar, wenn nicht unabsehbar.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Die dazu ergangene gesetzliche Regelung l\u00e4sst zwar Problembewusstsein erkennen (\u00a7 463a Abs. 4 StPO), verspricht aber wohl mehr, als sie halten kann. In der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eVor allem durch die Zweckbindung, die relativ kurze Speicherfrist und die Bestimmung der Wohnung des Betroffenen als erhebungsfreier Raum wird sichergestellt, dass eine verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige \u201aRundum\u00fcberwachung\u2018, mit der ein umfassendes Pers\u00f6nlichkeitsprofil erstellt werden k\u00f6nnte (\u2026) oder ein sonstiger unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Eingriff in die oben genannten Grundrechte des Betroffenen vermieden wird.\u201c<\/p>\n<p>Bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung falle aber auch ins Gewicht, \u201ewie weit der Betroffene selbst Anlass daf\u00fcr gegeben hat, dass in seine Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen\u201c werde.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Gem\u00e4\u00df \u00a7 463a Abs. 4 StPO erhebt und speichert die Aufsichtsstelle automatisiert Daten \u00fcber den Aufenthaltsort der der EA\u00dc Unterworfenen sowie \u00fcber etwaige Beeintr\u00e4chtigungen der Datenerhebung; nur \u201esoweit es technisch m\u00f6glich ist\u201c, ist dabei \u201esicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verurteilten Person keine \u00fcber den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden\u201c. Die erhobenen Daten d\u00fcrfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur f\u00fcr begrenzte Zwecke verwendet werden (Feststellung eines Weisungsversto\u00dfes; Aufsichtsma\u00dfnahmen; Ahndung des Weisungsversto\u00dfes; Gefahrenabwehr; Strafverfolgung), es folgen weitere Detailregelungen zur Zweckbindung, zur L\u00f6schung (sp\u00e4testens zwei Monate nach Erhebung, es sei denn, sie werden f\u00fcr die genannten Zwecke ben\u00f6tigt) und zur Protokollierung.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a><\/p>\n<p>Zweckbindung und Verwertungsbeschr\u00e4nkung sind beachtlich \u2013 und lassen doch Zweifel aufkommen, wie lange sie kriminalpolitischem und insbesondere polizeilichem Druck standhalten. Das Szenario ist leicht auszumalen: Vorhandene (oder zumindest potenziell vorhandene) Daten \u201ed\u00fcrfen\u201c nicht verwertet werden, obwohl die Polizei sie so gut h\u00e4tte gebrauchen k\u00f6nnen, um dieses oder jenes zu verhindern. Wie lange wird die Politik stillhalten? Wie weit werden Gerichte gehen? Erfahrungen aus anderen \u00dcberwachungsbereichen (exemplarisch die Telefon\u00fcberwachung) lassen bef\u00fcrchten, dass die Kreise immer weiter gezogen werden. Das Prinzip, demzufolge der beste Schutz der Daten immer noch ist, sie gar nicht erst zu erheben, wurde wieder einmal missachtet \u2013 alles Weitere ist den Begehrlichkeiten der Sicherheitsbeh\u00f6rden preisgegeben.<\/p>\n<h4>Kriminalpolitischer Kontrollwahn<\/h4>\n<p>Jenseits der vorgenannten Bedenken \u2013 \u00dcbergangsprobleme zum einen, datenschutzrechtliche Nebenschaupl\u00e4tze zum anderen \u2013 ist vor allem der kriminalpolitische Kontrollwahn zu kritisieren: Die Idee, aus dem Straf- oder Ma\u00dfregelvollzug Entlassene \u00fcber Jahre hinweg rund um die Uhr einem Satelliten-gest\u00fctzten Datenkontrollsystem zu unterwerfen, um st\u00e4ndig zu \u00fcberpr\u00fcfen, wo sie sich gerade aufhalten, w\u00e4re noch vor wenigen Jahren als Orwellsches Horrorszenario, wenn nicht als Gegenstand von Sciene-Fiction-Visionen \u00e0 la \u201eMinority Report\u201c gebrandmarkt worden \u2013 die Behauptung, solches w\u00fcrde eingef\u00fchrt, wenn die Kriminalpolitik weiterhin ihrem Sicherheitswahn verf\u00e4llt, w\u00e4re als haltlose Panikmache abgetan worden.<\/p>\n<p>Die F\u00fchrungsaufsicht wurde bereits in den 1960er Jahren treffend als \u201eambulante Sicherungsverwahrung\u201c diskutiert; mit der \u201eReform\u201c von 2007 ist diese Vision bereits ein St\u00fcck weit Realit\u00e4t geworden.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> Die Einf\u00fchrung der EA\u00dc schreitet auf diesem Weg z\u00fcgig voran. Wurden die Einsatzf\u00e4lle (im Zuge der Diskussion um den Umfang mit den sogenannten \u201aAltf\u00e4llen\u2019) zun\u00e4chst noch relativ eng gefasst, so sind sie im Gesetz bereits ausgeweitet worden.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Es ist absehbar, dass der Anwendungsbereich nach und nach ausgeweitet wird. Den kriminalpolitisch Verantwortlichen und \u2013 nicht ohne Zynismus \u2013 auch den Betroffenen wird man weismachen, mit diesem Instrumentarium (und dessen Ausweitung) werde man die station\u00e4re SV zur\u00fcckdr\u00e4ngen k\u00f6nnen. Das war nach der Reform der F\u00fchrungsaufsicht von 2007 auch gesagt worden, ohne messbaren Effekt: Die Sicherungsverwahrung nahm weiter zu; das ist nach Einf\u00fchrung der Haftentlassenen-Auskunftsdatei Sexualstraft\u00e4ter (HEADS) behauptet worden, ohne messbaren Effekt; das wird zur Einf\u00fchrung der EA\u00dc wieder behauptet \u2013 ein messbarer Effekt muss bezweifelt werden.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a><\/p>\n<p>Ist der Einsatz der EA\u00dc nicht wenigstens deshalb zu begr\u00fc\u00dfen, weil er die Betroffenen (vor allem aber die eingesetzten Beamten) davor bewahrt, rund um die Uhr der polizeilichen Direkt\u00fcberwachung zu unterliegen? Solche F\u00e4lle sind vorgekommen<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> und haben vor allem deshalb Schlagzeilen gemacht, weil der Aufwand kritisiert wurde, anstatt die Leute einfach einzusperren; es soll sogar F\u00e4lle gegeben haben, in denen die Betroffenen \u2013 ebenso bitter wie nachvollziehbar \u2013 genau darum gebeten haben, weil sie ihren polizeilichen Dauerschatten nicht l\u00e4nger ertragen konnten. Aber abgesehen davon, dass die Rundum\u00fcberwachung gem\u00e4\u00df Landespolizeirecht auch zuk\u00fcnftig \u2013 nicht ausschlie\u00dfbar auch parallel zu einer EA\u00dc \u2013 stattfinden kann, hie\u00dfe das, den Teufel mit dem Beelzebub auszutreiben.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 BVerfG: Urteil v. 4. 5. 2011, Az.: 2 BvR 2365\/09, dazu u.a. Streng, F.: Die Zukunft der Sicherungsverwahrung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in: JuristenZeitung 2011, H. 9, S. 827-834; eine weitere Grundsatzentscheidung folgte am 15.9. 2011, Az: 2 BvR 1516\/11.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 vgl. u.a. Poll\u00e4hne, H.: Europ\u00e4ische Rechtssicherheit gegen deutsches Sicherheitsrecht?, in: Kritische Justiz 2010, H. 3, S. 255-269 sowie Kreuzer, A.: Neuordnung der Sicherungsverwahrung: Fragmentarisch und fragw\u00fcrdig trotz sinnvoller Ans\u00e4tze, in: Strafverteidiger (StV) 2011, H. 2, 122-132 und Koller, M.: Neuordnung der Sicherungsverwahrung, in: Deutsche Richterzeitung (DRiZ) 2011, H. 4, S. 127-132<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 dazu u.a. Br\u00fcchert, O.: Modellversuch elektronische Fu\u00dffessel, in: Neue Kriminalpolitik 2002, H. 1, 32-35; Haverkamp, R.: Das Projekt \u201eelektronische Fu\u00dffessel\u201c in Frankfurt am Main, in: Bew\u00e4hrungshilfe 2003, H. 2, 164-181; Bergmann, S.: Die elektronische Fu\u00dffessel, in: Forum Strafvollzug 2007, H. 6, S. 262-266 und Kunze, T., Die elektronische Fu\u00dffessel in Hessen, in: Forum Strafvollzug 2008, H. 1, S. 33-35; vgl. zum neuen baden-w\u00fcrttembergischen Modellversuch Ratzel, O.; Wulf, R.: Elektronische Aufsicht im Vollzug der Freiheitsstrafe, in: Forum Strafvollzug 2010, H. 6, 336-341<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 ausf. Brauneisen, A.: Die elektronische \u00dcberwachung des Aufenthaltsortes als neues Instrument der F\u00fchrungsaufsicht, in: StV 2011,\u00a0 H. 5, S. 311-316<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 BT-Drs 17\/3403 v. 26.10.2010, S. 36<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 ebd., S. 17<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 vgl. auch Brauneisen a.a.O. (Fn. 4) S. 316: \u201ePotential durchaus beachtlich\u201c.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 ebd., S. 315: \u201eabsolutes\u201c Neuland betrete man nicht \u2026<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 BT-Drs. 17\/3403, S. 19<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> \u00a0 Der erste Fall wurde aus Mecklenburg-Vorpommern gemeldet, kaum dass das Gesetz in Kraft war, vgl. dazu die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock v. 28.3.2011, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht (NStZ) 2011, H. 9, S. 521; im Sommer 2011 war zudem von Einzelf\u00e4llen aus Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen die Rede.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> \u00a0\u00a0 vgl. bereits Weichert, T.: Der elektronische Hausarrest aus Sicht des Datenschutzes, in: StV 2000, H. 6, S. 335-339.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> \u00a0 BT-Drs 17\/3403, S. 18<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> \u00a0 ausf\u00fchrlich Brauneisen a.a.O. (Fn. 4), S. 314 f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> \u00a0 ausf. Poll\u00e4hne, H.: F\u00fchrungsaufsicht als \u201aGrenzwache\u2018? Gef\u00e4hrliche Tendenzen in der ambulanten Kontrolle \u201aGef\u00e4hrlicher\u2018, in: Klimke, D. (Hg.): Exklusion in der Marktgesellschaft, Wiesbaden 2008, S. 87-105<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> \u00a0 vgl. Brauneisen a.a.O. (Fn. 4), S. 312: \u201eein neues Standardinstrument\u201c!<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> \u00a0 insoweit bezeichnend ein Beschluss des BGH vom 1.2.2011, in: NStZ-Rechtsprechungs\u00adreport 2011, H. 8, S. 244<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> \u00a0 exemplarisch dazu die Entscheidungen des Verwaltungsgericht (VG) Aachen v 24.1.2011, in: St\u00e4dte- und Gemeinderat 2011, H. 3, S. 30, des VG Freiburg v 29.12.2010, in: Verwaltungsblatt Baden-W\u00fcrttemberg 2011, H. 6, S. 239, und des Saarl\u00e4ndischen Oberverwaltungsgerichts v. 16.12.2010, in: Landes- und Kommunalrechtszeitschrift 2011, H. 2, S. 98<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Helmut Poll\u00e4hne Sp\u00e4testens seit der Grundsatzentscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) im Dezember<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,105],"tags":[486,644,707,822,1373],"class_list":["post-11116","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-099","tag-egmr","tag-fussfessel","tag-gps","tag-justizministerkonferenz","tag-stgb"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/11116","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=11116"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/11116\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=11116"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=11116"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=11116"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}