{"id":11149,"date":"2016-03-04T16:03:00","date_gmt":"2016-03-04T16:03:00","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=11149"},"modified":"2016-03-04T16:03:00","modified_gmt":"2016-03-04T16:03:00","slug":"neue-eu-richtlinie-zur-terrorismusbekaempfung-weitere-verpolizeilichung-des-strafrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=11149","title":{"rendered":"Neue EU-Richtlinie zur Terrorismusbek\u00e4mpfung: Weitere Verpolizeilichung des Strafrechts"},"content":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Union will den Rahmenbeschluss zur Terrorismusbek\u00e4mpfung von 2002 erneuern. Ein entsprechender <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX:52015PC0625\">Vorschlag f\u00fcr eine Richtlinie des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates<\/a> spricht von einer \u201ezunehmenden Sicherheitsbedrohung durch Terrorismus\u201c, weshalb die Rechtsvorschriften zur Verfolgung von Straftaten mit \u201eterroristischem Hintergrund\u201c innerhalb der EU vereinheitlicht werden sollen.<\/p>\n<p>Wir sprachen hierzu mit Elif Eralp, der Referentin f\u00fcr Rechtspolitik in der Bundestagsfraktion DIE LINKE. Das Interview wurde per E-Mail gef\u00fchrt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Matthias Monroy: Worum geht es in dem Richtlinienvorschlag, welche Rechtsvorschriften werden vorgeschlagen?<\/strong><\/p>\n<p>Elif Eralp: Die EU-Kommission m\u00f6chte den Rahmenbeschluss zur Terrorismusbek\u00e4mpfung aus 2002 \u00fcberarbeiten, um die EU-Vorschriften zur Strafbarkeit terroristischer Handlungen an die sich \u00e4ndernde Bedrohungslage anzupassen. Au\u00dferdem soll neuen internationalen Standards und von der EU eingegangenen Verpflichtungen Rechnung getragen werden. In den Blick genommen werden insbesondere ausl\u00e4ndische terroristische K\u00e4mpfer sowie in Drittl\u00e4ndern an terroristischen Handlungen teilnehmende Terror-Reisende.<br \/>\nVorgeschlagen wird, folgende Handlungen unter Strafe zu stellen:<\/p>\n<ul>\n<li>Versuch der Anwerbung und Ausbildung,<\/li>\n<li>Auslandsreisen zwecks Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung,<\/li>\n<li>Finanzierung der verschiedenen in der Richtlinie definierten terroristischen Straftaten,<\/li>\n<li>alle zu terroristischen Zwecken erfolgenden Auslandsreisen einschlie\u00dflich Reisen innerhalb der EU und Reisen in den Wohnsitz- bzw. Herkunftsstaat.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Au\u00dferdem sollen durch den Richtlinienvorschlag die durch den bisherigen Rahmenbeschluss geltenden Bestimmungen \u00fcber die Anstiftung, die Beihilfe und den Versuch der Begehung einer terroristischen Straftat ausgeweitet werden. Er enth\u00e4lt zudem neue Bestimmungen \u00fcber die Gerichtsbarkeit und zugunsten von Terrorismusopfern.<\/p>\n<p><strong> M.M.: Mit der Richtlinie soll auch ein von der EU unterzeichnetes Zusatzprotokoll zum \u00dcbereinkommen des Europarats zur Verh\u00fctung des Terrorismus und die Empfehlungen der Finanzermittlungsgruppe f\u00fcr Geldw\u00e4sche (FATF) umgesetzt werden. Welche sind das?<\/strong><\/p>\n<p>E.E.: Die Empfehlungen, die die Finanzermittlungsgruppe f\u00fcr Geldw\u00e4sche (die Financial Action Task Force, FATF) im Jahr 2012 zum Thema Terrorismusfinanzierung abgegeben hat, sehen vor, dass die L\u00e4nder die Terrorismusfinanzierung unter Strafe stellen sollen, und zwar nicht nur die Finanzierung terroristischer Handlungen, sondern auch die Finanzierung von Terrororganisationen und terroristischen Einzelt\u00e4tern \u2013 und dies gem\u00e4\u00df der Auslegung der EU-Kommission auch dann, wenn keine Verbindung zu einer bestimmten terroristischen Handlung besteht. Die ma\u00dfgebliche Empfehlung Nr. 5 ist laut FATF und laut Kommission dahingehend auszulegen, dass die L\u00e4nder die Finanzierung von Reisen von Personen, die in ein anderes Land als ihren Wohnsitz- bzw. Herkunftsstaat reisen, um terroristische Anschl\u00e4ge zu ver\u00fcben oder zu planen, vorzubereiten oder an ihnen teilzunehmen, k\u00fcnftige Terroristen auszubilden oder sich selbst dazu ausbilden zu lassen, unter Strafe stellen sollen.<\/p>\n<p><strong> M.M.: Aber es geht ja nicht nur um Finanzierung&#8230;<\/strong><\/p>\n<p>Durch das Zusatzprotokoll zum \u00dcbereinkommen des Europarats zur Verh\u00fctung des Terrorismus wird der sich auf die Strafbarmachung von Auslandsreisen f\u00fcr terroristische Zwecke beziehende Teil der Resolution 2178 (2014) des UN-Sicherheitsrats umgesetzt, die in Reaktion auf sogenannte \u201eforeign terrorist fighters\u201c ergangen ist, also Personen, die aus westlichen L\u00e4ndern nach Syrien oder den Irak reisen, um sich den Terrormilizen des Islamischen Staates anzuschlie\u00dfen. Strafbar sollen alle (versuchten) Reisehandlungen zu terroristischen Zwecken sein, worunter auch das Absolvieren einer Ausbildung an der Waffe oder die F\u00fchrung von Luftfahrzeugen geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Unter anderem mit den Vorgaben zur Beteiligungs- und Versuchsstrafbarkeit geht die Richtlinie aber bewusst \u00fcber diese internationalen Vorgaben hinaus.<\/p>\n<p><strong>M.M.: Personen machen sich also unter Umst\u00e4nden bereits strafbar, wenn sie ein Flugzeug besteigen oder ein Bankkonto er\u00f6ffnen?<\/strong><\/p>\n<p>E.E.: Ja, denn von den vorgesehenen Straftatbest\u00e4nden werden Handlungsweisen erfasst, die objektiv v\u00f6llig neutral und allt\u00e4glich sind wie eine Reise ins Ausland oder das \u00dcberweisen von Geld oder auch die Er\u00f6ffnung eines Bankkontos. Nach den Grunds\u00e4tzen des Tatstrafrechts und des Schuldprinzips, die eine strafw\u00fcrdige Handlung voraussetzen, sowie dem ultima-ratio-Prinzip k\u00f6nnen Gegenstand von Straftatbest\u00e4nden nur Handlungen sein, die grundlegende Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens verletzen und f\u00fcr sich genommen strafw\u00fcrdiges Unrecht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Fr\u00fche neutrale Vorbereitungshandlungen sind aber nicht strafw\u00fcrdig, denn bis zur vermeintlich angestrebten Gewalttat sind noch sehr viele Zwischenschritte und die \u00dcberwindung der Hemmschwelle zum ma\u00dfgeblichen t\u00f6dlichen Tatentschluss erforderlich. Der potentielle T\u00e4ter hat noch die Wahl, von der Gewalttat Abstand zu nehmen; vielleicht hat er auch blo\u00df mit dem Gedanken gespielt.<\/p>\n<p>Straftatbest\u00e4nde d\u00fcrfen nicht an den blo\u00dfe Gedanken ankn\u00fcpfen. Das w\u00fcrde Gesinnungsstrafrecht bedeuten.<\/p>\n<p>Dies wird aber durch die Richtlinie ma\u00dfgeblich, denn eine Strafbarkeit und weitgehende Ermittlungsma\u00dfnahmen, die mit schweren Grundrechtseingriffen einhergehen, wie beispielsweise der Telekommunikations\u00fcberwachung, h\u00e4ngen von der vermuteten terroristischen Tatmotivation ab. Solcher Verdacht ist schnell konstruiert, h\u00e4ufig n\u00e4hrt er sich aus dubiosen Geheimdienstberichten.<\/p>\n<p><strong>M.M.: Geht es hier vielmehr um eine weitere Vorverlagerung von Ermittlungen in den Bereich der Gefahrenabwehr?<\/strong><\/p>\n<p>E.E.: Durch die Richtlinie werden Handlungsweisen unter Strafe gestellt, die weit vor der eigentlichen Rechtsgutsverletzung, weit vor dem Versuch einer solchen und sogar weit vor einer konkreten Rechtsgutsgef\u00e4hrdung liegen. Dabei handelt es sich der Sache nach um Gefahrenabwehr und nicht um die dem Strafrecht immanente Aufkl\u00e4rung und Verfolgung bereits begangenen Unrechts.<\/p>\n<p>Zur Vorbeugung von Gefahren sollen neutrale Verhaltensweisen bestraft werden, die weit vor einem etwaigen Anschlag liegen. So betreibt man mit den Mitteln des Strafrechts eigentlich Gefahrenabwehr und legitimiert unter dem Deckmantel des Strafrechts weitreichende polizeiliche Eingriffe, die als Instrumente der Gefahrenabwehr nicht zu rechtfertigen w\u00e4ren. Das bedeutet eine Verpolizeilichung des Strafrechts.<\/p>\n<p>Die in der Richtlinie aufgef\u00fchrten Vorfeldtatbest\u00e4nde sind \u2013 auf Deutschland bezogen \u2013 T\u00fcr\u00f6ffner f\u00fcr alle Ermittlungsbefugnisse, die die Strafprozessordnung bietet: von der Telekommunikations\u00fcberwachung und akustischen Wohnraum\u00fcberwachung \u00fcber die Abfrage von Verkehrsdaten oder l\u00e4ngerfristige Observationen bis hin zum Einsatz von Verdeckten Ermittlern und V-Leuten oder zur Durchsuchung bei Dritten (\u00a7\u00a7 100a ff., 161 StPO). Diese im Bereich der Gefahrenabwehr teilweise nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt vorgesehenen Befugnisse werden \u00fcber das Strafrecht auch zur Gefahrenabwehr f\u00fcr den Staat nutzbar gemacht.<\/p>\n<p><strong>M.M.: Laut der Kommission sei der fr\u00fchere Rahmenbeschluss von vielen Mitgliedstaaten erfolgreich umgesetzt worden und habe sich in der praktischen Anwendung bew\u00e4hrt. Die Strafverfolgung scheint dort also kein Hindernis, es gibt eigentlich keine Defizite &#8230;<\/strong><\/p>\n<p>E.E.: Durch den Rahmenbeschluss 2002\/475\/JI sind bereits bestimmte terroristische Handlungen unter Strafe gestellt worden, darunter das Ver\u00fcben eines Terroranschlags, die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung einschlie\u00dflich der Finanzierung solcher Handlungen, die \u00f6ffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie die Anwerbung und Ausbildung f\u00fcr terroristische Zwecke, wobei durch die Strafbarmachung der drei letztgenannten Delikte die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des \u00dcbereinkommens des Europarates zur Verh\u00fctung des Terrorismus umgesetzt wurden. Im Rahmenbeschluss von 2002 ist jedoch nicht ausdr\u00fccklich vorgesehen, dass das Reisen in Drittl\u00e4nder oder Absolvieren einer Ausbildung f\u00fcr terroristische Zwecke unter Strafe zu stellen ist.<\/p>\n<p>Auch sieht der Rahmenbeschluss in Bezug auf die Strafbarmachung der Terrorismusfinanzierung derzeit lediglich vor, dass jegliche Art der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung unter Strafe zu stellen ist, was jedoch nicht die Finanzierung s\u00e4mtlicher mit terroristischen Handlungen verbundenen Straftaten wie das Anwerben, die Ausbildung oder Auslandsreisen f\u00fcr terroristische Zwecke abdeckt.<\/p>\n<p>Die EU-Kommission meint, dass eine neue Richtlinie erforderlich ist, die noch weitgehender grundrechtlich problematische Vorfelddelikte erfasst, als es bisher schon der Fall ist.<\/p>\n<p>Sie bleibt allerdings den Nachweis daf\u00fcr schuldig, dass die als nicht ausreichend angesehene Effektivit\u00e4t der Terrorismusbek\u00e4mpfung an mangelnden einheitlichen und weitgehenden Straftatbest\u00e4nden in den Mitgliedsstaaten liegt. Daf\u00fcr bed\u00fcrfte es einer umfassenden Evaluation in allen Mitgliedsstaaten bez\u00fcglich der bestehenden Straftatbest\u00e4nde und einen R\u00fcckschlusses von der geringen Effektivit\u00e4t (Aufkl\u00e4rung, Verurteilung von terroristischen Straftaten) auf etwaige Strafbarkeitsl\u00fccken oder nicht harmonisierte Vorschriften. Problematisch ist meist nicht das Fehlen geeigneter Straftatbest\u00e4nde, sondern mangelnde Erkenntnisse \u00fcber begangene Straftaten und Nachweisprobleme sowie mangelnder Informationsaustausch und mangelnde Kooperation zwischen den Beh\u00f6rden der Mitgliedsstaaten oder mit Drittstatten oder mangelndes Personal an den erforderlichen Stellen.<\/p>\n<p><strong>M.M.: Die EU hat zwar eine Kompetenz zur Vereinheitlichung des Strafrechts, aber nicht des Gefahrenabwehrrechts. Das klingt eigentlich nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig?<\/strong><\/p>\n<p>E.E.: Da es sich hier \u2013 wie gesagt \u2013 der Sache nach nicht um Strafrecht, sondern um Gefahrenabwehr handelt und die EU keine Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr Harmonisierungsma\u00dfnahmen in diesem Bereich hat, kann bereits ihre Kompetenz f\u00fcr den Erlass einer solchen Richtlinie angezweifelt werden.<\/p>\n<p>Die Richtlinie ist jedenfalls nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, denn der vermeintliche Nutzen steht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zur Verletzung von u.a. durch die EU-Grundrechtecharta verbrieften Grundrechten \u2013 des Rechts auf Privatsph\u00e4re (Art. 7 EU-GR-Charta) oder des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten (Art. 8) \u2013 und wesentlicher rechtsstaatlicher Prinzipien: der Grunds\u00e4tze des Tatstrafrechts, des Schuldprinzips sowie des Strafrechts als letztem Mittel zur Herstellung des Rechtsfriedens (ultima-ratio-Prinzip) sowie des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes (Art. 49 EU-GR-Charta).<\/p>\n<p>Die Vorfelddelikte, die Ausweitung der Beteiligungs- und Versuchsstrafbarkeit verletzen diese wesentlichen Prinzipien und Grundrechte. Nach Artikel 15 der Richtlinie ist bei Auslandsreisen und der Terrorismusfinanzierung nicht einmal ein Bezug zu bestimmten terroristischen Aktivit\u00e4ten erforderlich. Es soll eine irgendwie geartete allgemeine Verbindung zu k\u00fcnftigen terroristischen Taten ausreichen. Hierdurch wird das Schuldprinzip zus\u00e4tzlich eklatant verletzt.<\/p>\n<p><strong>M.M.: Die vorgesehenen Regelungen zur Verfolgung und Bestrafung der \u201eOrganisatoren terroristischer Anschl\u00e4ge\u201c erinnern an die Paragrafen 129a und b aus dem deutschen Strafgesetzbuch\u2026<\/strong><\/p>\n<p>E.E.: Mit der Einf\u00fchrung des \u00a7 129a StGB 1976, der die Gr\u00fcndung, Mitgliedschaft und Unterst\u00fctzung einer terroristischen Vereinigung unter Strafe stellt, begann eine Entwicklung weg von Tatstrafrecht und Schuldprinzip hin zu einer Verpolizeilichung des Strafrechts. Die Entwicklung vom Rechtsstaat zunehmend in einen Pr\u00e4ventionsstaat begann. Schon damals wurde in der Strafrechtsliteratur zur Antiterrorgesetzgebung gewarnt: \u201eWenn der Gesetzgeber auf dem eingeschlagenen Weg fortschreitet, wird er den freiheitlichen Rechtsstaat zu Tode sch\u00fctzen\u201c (so Dahs in Das \u201eAnti-Terroristen-Gesetz\u201c- eine Niederlage des Rechtsstaats, NJW 1976, 2145(2151)). Seitdem hat das Terrorismusstrafrecht viele Versch\u00e4rfungen erfahren, u.a. mit der Einf\u00fcgung des \u00a7 129b StGB 2002 und dem Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttaten (GVVG) 2009 und dessen Erg\u00e4nzung 2015 durch das GVVG-\u00c4ndG. Die zuletzt genannten Versch\u00e4rfungen haben einige durch die Richtlinie vorgesehenen \u00c4nderungen bereits vorweg genommen und Vorfelddelikte umfassend kriminalisiert.<\/p>\n<p>Schon bei den Paragraphen 129a und 129b StGB stellt sich die Problematik, dass Handlungen erfasst werden, die noch keinen unmittelbaren Zusammenhang zu einem m\u00f6glichen Anschlag aufweisen und einer Gef\u00e4hrdung von Personen noch sehr weit vorgelagert sind. Diese Vorschriften dienen als T\u00fcr\u00f6ffner f\u00fcr weitreichende Ermittlungsma\u00dfnahmen und f\u00fchren \u00fcberproportional h\u00e4ufig zu Einstellungen wie zum Beispiel im Fall der jahrelangen haltlosen \u00dcberwachung des Berliner Soziologiedozenten Andrej Holm.<\/p>\n<p>Es erscheint daher naheliegend, dass gerade Ermittlungen, die solche Handlungen zum Gegenstand haben, in weiterem Umfang auf die inneren Einstellungen und sozialen Kontakte zugreifen und darum auch weiter ausgedehnt werden als Ermittlungen wegen einer Handlung, die weitgehend aus sich heraus eingestuft werden kann. Untersuchungen zum GVVG aus dem Jahre 2013 zeigen, dass in den Verfahren nach dem GVVG h\u00e4ufig zahlreiche Ermittlungsma\u00dfnahmen nebeneinander eingesetzt wurden, die insgesamt zu einer ausgesprochen hohen \u00dcberwachungsdichte f\u00fchrten (vgl. Bericht der Regierungskommission zur \u00dcberpr\u00fcfung der Sicherheitsgesetzgebung in Deutschland vom 28. August 2013, S. 46). So kann das gesamte pers\u00f6nliche und berufliche Umfeld der Verd\u00e4chtigten in den Fokus geraten.<\/p>\n<p>Viele Unbeteiligte werden betroffen. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden verlagern sich nicht nur zeitlich vor, sondern weiten sie auch insgesamt aus. Der strafprozessuale Verdachtsbegriff, der solche Ermittlungen er\u00f6ffnet und begrenzt, verliert an Konturen. Denn es geht nicht mehr darum, ob ein Anfangsverdacht f\u00fcr ein konkretes Anschlagsvorhaben an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit vorliegt, sondern ob eine Anschlagsidee f\u00fcr die evtl. noch ferne Zukunft oder an einem noch ungewissen Ort existiert. Solche Vorfeldtatbest\u00e4nde wie sie die \u00a7\u00a7 129a und b sowie die in der Richtlinie beschriebenen Tatbest\u00e4nde darstellen, die als Ausforschungsinstrumente dienen, werden daher auch h\u00e4ufig als \u201eGummi-\u201c oder \u201eSchn\u00fcffelparagraphen\u201c bezeichnet.<\/p>\n<p><strong>M.M.: Artikel 3 des Richtlinienvorschlags enth\u00e4lt eine Definition von \u201eterroristischen Straftaten\u201c: Die Bev\u00f6lkerung auf schwerwiegende Weise einsch\u00fcchtern, \u00f6ffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zwingen \u2013 das klingt auch ein wenig nach Blockupy und Gipfelprotesten?<\/strong><\/p>\n<p>E.E.: Zu den genannten Zielen \u201edie Bev\u00f6lkerung auf schwerwiegende Weise einzusch\u00fcchtern\u201c oder \u201e\u00f6ffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen\u201c m\u00fcssen f\u00fcr eine Strafbarkeit die in Artikel 3 Nr. 2 der Richtlinie aufgef\u00fchrten vors\u00e4tzlichen Handlungsweisen kommen.<\/p>\n<p>Dazu z\u00e4hlen beispielsweise \u201eschwerwiegende Zerst\u00f6rungen an einer Regierungseinrichtung oder einer \u00f6ffentlichen Einrichtung, einem Verkehrsmittel oder einer Infrastruktur einschlie\u00dflich eines Informatiksystems, die zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten f\u00fchren k\u00f6nnen\u201c.<\/p>\n<p>Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen von Ermittlungsbeh\u00f6rden auch f\u00fcr bestimmte Protestformen im Rahmen von Gipfelprotesten oder bei Blockupy angenommen werden. Selbst wenn es sp\u00e4ter nicht zu einer Verurteilung durch ein Gericht k\u00e4me, k\u00f6nnten aufgrund eines Anfangsverdachts weitreichende Ermittlungen vorgenommen werden, die zum Ausschn\u00fcffeln einer Vielzahl von Personen und Organisationsstrukturen f\u00fchren k\u00f6nnten. Letztlich h\u00e4ngt es ma\u00dfgeblich davon ab, wie die EU-Mitgliedstaaten diese Richtlinie im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums in nationales (Straf)recht umsetzen und wie sehr sie dabei auf die Grundrechte der Betroffenen R\u00fccksicht nehmen.<\/p>\n<p>Die bisherige Entwicklung und der fortschreitende Ausbau staatlicher Befugnisse und \u00dcberwachungsinstrumente im Bereich des Strafrechts, des Gefahrenabwehrrechts und des Rechts der Geheimdienste l\u00e4sst in Deutschland wie auch in vielen anderen EU-Staaten leider nicht auf eine besonders grundrechtsfreundliche Umsetzung der Richtlinie hoffen.<\/p>\n<p><strong>M.M.: Wie positionieren sich die Bundesl\u00e4nder und die Bundesregierung? Der Bundesrat bem\u00e4ngelt beispielsweise, dass sich die Richtlinie \u201evon objektiven Kriterien zur Begr\u00fcndung einer Strafbarkeit weitgehend verabschiedet\u201c; geargw\u00f6hnt wird von einer \u201eder Gefahrenabwehr dienenden vorbeugende Sicherungsverwahrung\u201c.<\/strong><\/p>\n<p>E.E.: Der Bundesrat hat zwar in Bezug auf die Richtlinie keine Subsidiarit\u00e4tsbedenken geltend gemacht, aber zumindest sein <a href=\"http:\/\/www.bundesrat.de\/SharedDocs\/drucksachen\/2015\/0601-0700\/643-1-15.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\">Rechtsausschuss teilt die Bedenken<\/a> wegen der Strafbarkeit von Vorfelddelikten, der Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips, der Gefahr der Verpolizeilichung des Strafrechts und der Schaffung eines Gesinnungsstrafrechts. Der Rechtsausschuss hat mit Zustimmung vor allem der mit linker, gr\u00fcner und sozialdemokratischer Beteiligung regierten Bundesl\u00e4nder einen kritischen Beschluss angenommen. Federf\u00fchrend ist jedoch der Europaausschuss der L\u00e4nderkammer und der hatte keine Bedenken. Der Bundesrat hat sich letztlich mehrheitlich der Empfehlung des Europaausschusses angeschlossen und die Richtlinie ohne kritische Stellungnahme zur Kenntnis genommen.<\/p>\n<p><strong>M.M.: Vorletzte Woche endete die sogenannte Subsidiarit\u00e4tsfrist, innerhalb derer die Bundesregierung oder das Parlament Einspruch gegen die zu weit gehenden Regelungen einlegen konnten. Die Richtlinie soll bereits im M\u00e4rz auf dem Rat der Innen- und Justizminister angenommen werden. Wie geht es nun weiter?<\/strong><\/p>\n<p>Weder die Bundesregierung noch der Bundesrat haben eine Subsidiarit\u00e4tsr\u00fcge erhoben und auch der Bundestag hat das trotz <a href=\"http:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/18\/075\/1807542.pdf\">eines entsprechenden Antrags<\/a> der Linksfraktion abgelehnt. Auch die \u00fcbrigen EU-Mitgliedsstaaten erhoben keine solche R\u00fcge. \u00dcber die Richtlinie wird daher weiter auf EU-Ratsebene verhandelt.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung und die Regierungen einiger anderer Mitgliedstaaten haben noch Bedenken hinsichtlich Detailregelungen. Die Ratspr\u00e4sidentschaft strebt die Annahme des Richtlinienentwurfs allerdings schon zum JI-Rat am 10.\/11. M\u00e4rz 2016 an. Gelingt es in den laufenden Verhandlungen nicht mehr, die Richtlinie wesentlich abzu\u00e4ndern, kann sich auch Umsetzungsbedarf f\u00fcr das deutsche Strafrecht ergeben. Artikel 3 der Richtlinie geht eben \u00fcber die Tatbest\u00e4nde der \u00a7\u00a7 89a ff. StGB hinaus. Bei Auslandsreisen, Finanzierung oder Ausbildung fordert die Richtlinie nicht mehr die Verbindung zu einer staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat. Teilweise m\u00fcsste die Versuchsstrafbarkeit bei Delikten nach \u00a7 89a ff. StGB erweitert werden und auch die Vorschriften zur Strafbarkeit von Auslandstaten nach Art. 21 der Richtlinie zwingt zu \u00c4nderungen. Nach Inkrafttreten der Richtlinie st\u00fcnden dann also neue Strafrechtsversch\u00e4rfungen an.<\/p>\n<p>Statt aufkl\u00e4rerisch in die Bev\u00f6lkerung zu wirken, w\u00fcrde wieder einmal das Strafrecht bem\u00fcht, um eine hundertprozentige Sicherheit zu suggerieren, die es nicht geben kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Union will den Rahmenbeschluss zur Terrorismusbek\u00e4mpfung von 2002 erneuern. 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