{"id":11516,"date":"2011-11-06T20:07:17","date_gmt":"2011-11-06T20:07:17","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=11516"},"modified":"2011-11-06T20:07:17","modified_gmt":"2011-11-06T20:07:17","slug":"gewaltpolizeigewalt-wandlungen-im-kern-staatlicher-gewaltpraxis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=11516","title":{"rendered":"GewaltPolizeiGewalt &#8211; Wandlungen im Kern staatlicher Gewaltpraxis"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ohne Gewalt kein Gewaltmonopol. Ohne Gewalt kein Staat. Kein Staat ohne Polizei. Unaufl\u00f6slich ist die Verbindung zwischen dem neuzeitlichen Staat und seiner F\u00e4higkeit, seinen Willen gegen die Untertanen\/B\u00fcrgerInnen durchzusetzen. An diesem Umstand hat die Parlamentarisierung des politischen Systems nichts ge\u00e4ndert: Dem demokratisch-parlamentarisch beschlossenen Gesetz ist Geltung zu verschaffen \u2013 im Ernstfall mit Gewalt, mit der Polizei.<\/strong><\/p>\n<p><u><\/u>Die Polizei, deren institutioneller Zweck darin besteht, die herrschende Ordnung im Innern notfalls mit Gewalt aufrecht zu erhalten, steht keineswegs allein. Je nach Perspektive steht sie an der Spitze oder an der Basis des staatlichen Herrschaftsanspruchs. Sie verf\u00fcgt \u00fcber das Personal, die F\u00e4higkeiten, die Ausr\u00fcstungen, die Aufgabe und die Befugnisse \u201eGefahren f\u00fcr die \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung\u201c abzuwehren.<!--more--><\/p>\n<p>Die Polizei ist eingebunden in den politisch-rechtlich gesetzten Rahmen, der ihr bestimmte T\u00e4tigkeiten zuweist, die sich von der allgemeinen Verwaltung wie von der Justiz unterscheiden, aber gleichzeitig ihre volle Wirkung nur in der Kooperation mit diesen entfalten: In der Polizei manifestiert sich der Anspruch und die F\u00e4higkeit des Staates, seine Regeln mit physischer Gewalt durchzusetzen. Die Polizei symbolisiert nicht nur das Gewaltmonopol, sondern in gewisser Weise <em>ist<\/em> sie es. Denn sie setzt die staatliche Macht mit physischer Gewalt gegen B\u00fcrgerInnen durch, greift unmittelbar in gesch\u00fctzte Grundrechte ein und macht erfahr- und f\u00fchlbar, was es hei\u00dft, in einem Staat zu leben. Gewaltpraxis und Gewaltf\u00e4higkeit der Polizei sind deshalb wesentliche Dimensionen, um den Zustand des Gewaltmonopols und des politischen Systems aus b\u00fcrgerrechtlicher Perspektive bewerten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4>Finale Staatsgewalt<\/h4>\n<p>Das Extrem staatlicher Gewaltanwendung ist das T\u00f6ten und Foltern im staatlichen Auftrag. Die Folterungen in Gef\u00e4ngnissen in Irak und Afghanistan, die jahrelange Gefangennahme ohne jedes Gerichtsverfahren, die Verschleppungen (rendition) Verd\u00e4chtigter nach 9\/11 und die Politik der gezielten T\u00f6tungen von F\u00fchrungspersonen hat im letzten Jahrzehnt deutlich vor Augen gef\u00fchrt, wie d\u00fcnn die menschenrechtlichen Bekenntnisse der westlichen Welt sind.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Deutschland hat in diesem Kontext eher in der zweiten Reihe agiert: verschwiegene Amtshilfen auf verschiedenen Ebenen, verz\u00f6gerte und halbherzige Aufnahme von Guant\u00e1namo-Ge\u00adfan\u00adge\u00adnen etc. Aber auch im Innern entstand eine \u2013 erneute \u2013 Debatte \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von Folter: gerichtlich attestierte Folter geschah im \u201eFall Daschner\u201c, geahndet mit dem geringstm\u00f6glichen Strafma\u00df und zugleich vom Dienstherrn mit einer Bef\u00f6rderung belohnt.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Seit Mitte der 1970er Jahr stand der polizeiliche Todesschuss im Zentrum der Debatten \u00fcber die Gefahren des Gewaltmonopols im Innern.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Semantisch zum \u201efinalen Rettungsschuss\u201c verharmlost, ging es im Kern um dessen rechtliche Verankerung in den Polizeigesetzen. Das war f\u00fcr die Bef\u00fcrworter die notwendige rechtliche Fundierung f\u00fcr extreme polizeiliche Einsatzlagen, f\u00fcr die Kritiker das Einfallstor f\u00fcr eine mit der T\u00f6tung von Menschen operierende Polizeistrategie. In der gleichzeitigen Bildung von Spezialeinsatz- oder Pr\u00e4zisionssch\u00fctzenkommandos lie\u00df sich leicht auch der institutionelle Niederschlag einer solchen Orientierung entdecken. Mehr als drei\u00dfig Jahre sp\u00e4ter f\u00e4llt die Bilanz f\u00fcr beide Seiten entt\u00e4uschend aus:<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Die Legalisierung des \u201efinalen Rettungsschusses\u201c hat keinerlei Auswirkungen darauf gehabt, wie viele Menschen in welchen Situationen von der Polizei get\u00f6tet worden sind. Zwischen den Bundesl\u00e4ndern mit und ohne Todesschussregelungen sind Unterschiede allein deshalb nicht festzustellen, weil der \u201emit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit t\u00f6dlich\u201c wirkende Schusswaffeneinsatz eine seltene Ausnahme unter den t\u00f6dlichen Polizeisch\u00fcssen darstellt.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Im \u201eNormalfall\u201c polizeilichen T\u00f6tens handelt es sich um allt\u00e4gliche polizeilichen Eins\u00e4tze, in erschreckend hohem Anteil um solche, in denen die Polizei wegen Familienstreitigkeiten oder randalierender Nachbarn gerufen wird. Nur in der Minderheit der F\u00e4lle geh\u00f6ren die t\u00f6tenden PolizistInnen den genannten Spezialeinheiten an; es sind \u00fcberwiegend BeamtInnen des regul\u00e4ren Polizeidienstes, die mit t\u00f6dlicher Wirkung schie\u00dfen. Die Zahl der durch Polizeikugeln get\u00f6teten Menschen hat sich im Durchschnitt der vergangenen Jahrzehnte nicht erh\u00f6ht. Ber\u00fccksichtigt man die vereinigungsbedingte Vergr\u00f6\u00dferung der Bev\u00f6lkerung ist sie relativ zur\u00fcckgegangen: Im Jahrzehnt von 1978 bis 1987 wurden 122 Menschen durch die Polizei in Deutschland get\u00f6tet, von 1998 bis 2007 waren es 83.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<p>Die Todessch\u00fcsse sind kein Indiz f\u00fcr die schleichende Barbarisierung des Gewaltmonopols. Sie resultieren nicht aus einer Polizeistrategie des T\u00f6tens, sondern in der \u00fcberwiegenden Zahl der F\u00e4lle aus der Unf\u00e4higkeit der PolizistInnen, in dienst-allt\u00e4glichen Situationen angemessen zu reagieren. Auch das ist keine beruhigende Diagnose. Nicht der Geiselnehmer und Bankr\u00e4uber ist vom polizeilichen Todesschuss bedroht, sondern der psychisch Auff\u00e4llige, der randalierende und mitunter der ahnungslose Jedermann. Das ist professionelles Versagen und f\u00e4llt auf die Institution zur\u00fcck. Stellt man zudem die notorische Gro\u00dfz\u00fcgigkeit der Justiz gegen\u00fcber dem polizeilichen Schusswaffengebrauch in Rechnung,<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> dann wird \u2013 jenseits der Belastungen, die eine solche Tat f\u00fcr die Sch\u00fctzen mit sich bringt \u2013 schnell deutlich, dass f\u00fcr das T\u00f6ten im Staatsdienst andere Ma\u00dfst\u00e4be gelten. Es bleibt eine legale und st\u00e4ndig neu legitimierte Option.<\/p>\n<h4>Die Kunst dosierter Gewaltanwendung<\/h4>\n<p>Wer die j\u00fcngere Geschichte \u00f6ffentlicher Unruhen in westlichen Staaten betrachtet, wir schnell feststellen, dass h\u00e4ufig brutale Polizeieins\u00e4tze deren Ausl\u00f6ser bildeten: vom Watts-Aufruhr (Los Angeles, 1965) \u00fcber die Brixton-Riots (London, zwanzig Jahre sp\u00e4ter), die Unruhen in Los Angeles nach der Misshandlung von Rodney King und dem (zun\u00e4chst) erfolgten Freispruch der Polizisten (Los Angeles, 1992) bis zu den Aufst\u00e4nden in den Pariser Vorst\u00e4dten (2005) oder den Krawallen in London im Sommer 2011. Diese Ereignisse zeigen, dass der Einsatz der staatlichen Ordnungsh\u00fcter eine politisch sensible Angelegenheit ist. In Deutschland sind derartige Folgen nur ansatzweise entstanden: etwa nach den Pro-Schah-Eins\u00e4tzen und dem Tod von Benno Ohnesorg am 2.\u00a0Juni 1967 oder nach dem Tod von Klaus-J\u00fcrgen Rattay, der am 22.\u00a0September 1981 bei einem Polizeieinsatz nach der R\u00e4umung eines besetzten Hauses in Berlin vor einen Bus getriebenen wurde. Insgesamt zeigt sich an diesen Beispielen, dass Polizeieins\u00e4tze eine legitimatorische Achillesverse des politischen Systems sind. Denn nicht zu Unrecht wird das Verhalten der Polizei dem Staat insgesamt zugeschrieben. In gesellschaftlich angespannten Situationen kann ein \u201efalscher\u201c oder ungeschickter Polizeieinsatz weite Kreise ziehen. Ein Vorgehen, das \u00f6ffentlich als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiges wahrgenommen wird, kann schnell die Stabilit\u00e4t des politischen Systems und das \u00dcberleben der aktuellen politischen Elite bedrohen.<\/p>\n<p>Die Strategie des \u201eDeeskalierens\u201c \u2013 so die g\u00e4ngige Bezeichnung \u2013 verdankt sich deshalb keineswegs allein der besonderen Sensibilit\u00e4t oder Verpflichtung gegen\u00fcber den Grund- und Menschenrechten, sondern resultiert auch aus dem Bestreben, die (legitimatorischen) Vollzugskosten des Gewaltmonopols gering zu halten. Dies zu bewirken, haben Polizei und Politik in den vergangenen Jahrzehnten erhebliche Anstrengungen unternommen. Zeigen l\u00e4sst sich dies besonders deutlich auf der Ebene der Einsatzkonzepte bei Massenveranstaltungen und der Bewaffnung. Im Umgang mit Sozialem Protest ist an die Stelle milit\u00e4rischer Aufstandsbek\u00e4mpfung und jener ber\u00fchmten quasimilit\u00e4rischen \u201eLeberwursttaktik\u201c eine situativ anzupassende Kombination aus Vorfeldkontrollen, dichter Umschlie\u00dfung (\u201eKessel\u201c, \u201eWanderkessel\u201c), optischer \u00dcberwachung, selektiven Zugriffen, harter Strafverfolgung und Vorhaltung starker, jederzeit zur Dominanz f\u00e4higer Einsatzkr\u00e4fte getreten.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Konzeptionell zumindest ist das der Versuch, die staatliche \u00dcberlegenheit im gesamten \u201eSicherungsarrangement\u201c der Demonstration\/des Protestes etc. zum Ausdruck zu bringen, d.h. mehr durch die Drohung mit und Inszenierung von polizeilicher Gewaltf\u00e4higkeit als durch deren tats\u00e4chliche Aus\u00fcbung. Das \u201eshowing of force\u201c, das Demonstrieren eigener Gewalthaftigkeit, wird zur einsatztaktischen Variante, je nachdem ob sich die Polizeif\u00fchrung Einsch\u00fcchterung erhofft oder eine Zuspitzung der Lage f\u00fcr wahrscheinlicher h\u00e4lt. Wasserwerfer und Tr\u00e4nengas, Einsatz von Schlagstock und Schild bleiben unverzichtbare Elemente dieser Strategie. Sie gew\u00e4hrleisten Durchsetzung gegen\u00fcber denen, die sich nicht abschrecken lassen und verleihen der Gewaltkulisse Glaubw\u00fcrdigkeit. Modernisierungen der Instrumente polizeilicher Gewalt \u2013 leistungsf\u00e4higere Wasserwerfer, wirkungsvollere Schlagst\u00f6cke (Tonfa, Teleskop) \u2013 geh\u00f6ren genauso zu dieser Entwicklung wie das st\u00e4ndige Bekenntnis zu deeskalierenden Konzepten.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches l\u00e4sst sich im Bereich der Bewaffnung zeigen. In den 1980er Jahren planten einzelne Bundesl\u00e4nder, Gummigeschosse f\u00fcr ihre Polizeien anzuschaffen,<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> bevor die Innenministerkonferenz entschied, diese Bewaffnung in Deutschland nicht einzuf\u00fchren: Bei gr\u00f6\u00dferen Abst\u00e4nden zwischen Sch\u00fctzen und Ziel sei die Streubreite zu gro\u00df, d.h. Unbeteiligte k\u00f6nnten getroffen werden. Lie\u00dfe man den Einsatz bei geringeren Entfernungen zu, dann w\u00e4ren die zu erwartenden Verletzungen so erheblich, dass die Plastik- mit herk\u00f6mmlicher Munition vergleichbar sei. Die Plastikgeschosse nicht einzuf\u00fchren, geschah nicht nur im Hinblick auf das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip, sondern weil die politisch-legitimatorischen Kosten zu hoch schienen, die massenhaft verletzte Unbeteiligte oder Schwerstverletzte hervorgerufen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Anders fiel die Entscheidung bei den chemischen Zus\u00e4tzen in Wasserwerfern (angeblich geringere, nur f\u00fcr Augen und Schleimh\u00e4ute bestehende Verletzungsgefahr)<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> und f\u00fcr andere so genannte \u201eweniger t\u00f6dliche Waffen\u201c aus. Namentlich solche, die sich gegen einzelne Personen richten, sind im letzten Jahrzehnt in das Polizeirepertoire aufgenommen worden. Selbst die Einf\u00fchrung neuer Munition kann in diesem Kontext gesehen werden: Nachdem durch einen Schuss neben dem Angreifer auch eine hinter ihm stehende Person t\u00f6dlich getroffen worden war, wurde Polizeimunition eingef\u00fchrt, die im K\u00f6rper \u201eaufpilzt\u201c und in ihm stecken bleibt. Um den Preis gr\u00f6\u00dferer und ggf. eher t\u00f6dlicher Verletzungen sollten so Unbeteiligte gesch\u00fctzt werden.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Die Logik der neuen Bewaffnung zeigt sich aber vor allem beim \u2013 fl\u00e4chendeckend eingef\u00fchrten \u2013 das Pfefferspray<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> und beim Taser.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Beide Waffen versprechen die Neutralisierung des Gegen\u00fcbers unterhalb der T\u00f6tungsschwelle. Obgleich beide in bestimmten \u2013 nicht vom Sch\u00fctzen erkennbaren \u2013 Situationen t\u00f6dlich wirken k\u00f6nnen, sollen sie das T\u00f6tungsrisiko verringern. Deutlich ist hier das Bem\u00fchen, Situationen beherrschen und Personen durch extreme Gewaltanwendung zeitweise paralysieren zu k\u00f6nnen, ohne sie t\u00f6ten oder dauerhaft sch\u00e4digen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die polizeiliche Gewalt zeichnet sich nicht dadurch aus, dass sie per se rabiater oder brutaler w\u00fcrde. Vielmehr ist eine deutliche Abstufung unterschiedlicher F\u00e4higkeiten zur Gewaltanwendung feststellbar. Das kann auf der Handlungsebene durchaus Gewaltdynamiken unterbrechen, darf aber nicht mit polizeilich-staatlichem R\u00fcckzug oder dem Verzicht auf gewalthaftes Einschreiten verwechselt werden. Das flexible Arrangement schafft eine andere Konstellation, aber es schafft die Polizeigewalt nicht aus der Welt.<\/p>\n<h4>Gewalt, handfest oder hilfsmittelgest\u00fctzt<\/h4>\n<p>Wie h\u00e4ufig wird jemand festgehalten, gefesselt, sistiert, abgedr\u00e4ngt, geschlagen, mit Wasser und Tr\u00e4nengas oder mit Pfefferspray \u201ebehandelt\u201c? Es gibt keine Statistik dar\u00fcber, wie oft welche Form von physischer Gewalt im Polizeidienst eingesetzt wird. Lediglich zum Schusswaffenbrauch ver\u00f6ffentlicht die Innenministerkonferenz seit den 1970er Jahren eine d\u00fcrre und d\u00fcrftige j\u00e4hrliche Statistik. Mangels Daten \u2013 offenkundig, dass die Polizeien und die politisch Verantwortlichen kein Interesse daran haben \u2013 lassen sich keine Aussagen dar\u00fcber machen, ob die Gewalt im Polizeialltag zu- oder abgenommen hat. Selbst die bekannten Indikatoren sind zur Beantwortung der Frage untauglich: Weder die Anzeigen wegen \u201eK\u00f6rperverletzung im Amt\u201c noch die Angaben zur \u201eGewalt gegen Vollstreckungsbeamte\u201c erlauben verl\u00e4ssliche Aussagen dar\u00fcber, ob physische Gewaltanwendung von PolizistInnen in den vergangenen Jahrzehnten gleich geblieben, zu- oder abgenommen hat.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a><\/p>\n<p>W\u00e4hrend diese Frage einstweilen nicht beantwortet werden kann, liegen andere Aspekte des Themas offen zutage. Dies betrifft zun\u00e4chst die rechtliche Rahmung polizeilicher Gewalt. Den Polizeiberuf unterscheidet von (fast) allen anderen Berufen, dass ihm die Anwendung k\u00f6rperlicher Gewalt gegen Menschen erlaubt ist. Diese ist an die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, an das Vorliegen sonstiger materieller und\/oder verfahrensm\u00e4\u00dfiger Voraussetzungen gebunden, wobei in konkreten Situationen der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zentral ist. Weil die Gewalt(option) dem Beruf immanent ist, wird das Verhalten nicht allein dadurch unzul\u00e4ssig, dass es zur physischen Gewaltanwendung kommt, sondern dass diese unter Verletzung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes geschieht. Das er\u00f6ffnet f\u00fcr die PolizistInnen im Einsatz einen Ermessensspielraum, erm\u00f6glicht nachtr\u00e4gliche Rechtfertigungen eigenen Gewalthandelns und erschwert externe Kontrollen. Auf die Anwendung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips ist auch der geringe Wert justitieller Kontrolle polizeilichen Handelns zur\u00fcckzuf\u00fchren. Dass geschossen, geschlagen, getreten wurde, steht ja meist nicht zur Diskussion; die Frage ist vielmehr, ob die Gewalt verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war. Und bei dieser Einsch\u00e4tzung stehen die Ohren von Justitia weit offen f\u00fcr die Aussagen jener, mit denen sie sich auf der selben Seite im Kampf gegen Kriminalit\u00e4t und Unordnung sieht.<\/p>\n<p>Analog zur Unterscheidung zwischen \u201ePolizeikultur\u201c und \u201ePolizistenkultur\u201c scheint es in diesem Zusammenhang sinnvoll, f\u00fcr einen Moment zwischen der \u201eGewalt der Polizei\u201c und der \u201eGewalt der Polizisten\u201c zu unterscheiden. Jene institutionell anerkannte Gewalt findet ihren Ausdruck in den rechtlichen Regulierungen des Gewalteinsatzes ebenso wie in den polizeilichen Einsatzkonzepten. Gewaltaus\u00fcbung im Auftrag des Staates wird hier eng rechtsstaatlich begrenzt. Ein dichtes Geflecht von Normen und Vorkehrungen soll die polizeiliche Gewaltf\u00e4higkeit begrenzen. Hierzu z\u00e4hlen auch die Vorkehrungen, die die Apparate getroffen haben, um dem Missbrauch polizeilicher Gewalt entgegen zu wirken: von den Einheiten f\u00fcr interne Ermittlungen bis zum Bef\u00f6rderungsstopp bei Misshandlungsvorw\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Unterhalb dieser offiziellen Lesart wird Gewalt auf der Ebene handelnder PolizistInnen ausge\u00fcbt. Die Berichte \u00fcber polizeiliche \u00dcbergriffe und k\u00f6rperliche Misshandlungen liefern seit Jahrzehnten umfassendes Anschauungsmaterial \u00fcber die Existenz dieser Gewalt.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Sofern in der polizeilichen F\u00fchrung nicht die Solidarit\u00e4t mit den KollegInnen \u201ean der Front\u201c die Oberhand gewinnt \u2013 die Auslegung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeits\u00adprinzips macht\u2019s m\u00f6glich \u2013, wird die Institution mit der Metapher der \u201eSchwarzen Schafe\u201c wei\u00dfgewaschen. Dass (auch) diese Gewalt sich gerade gegen diejenigen richtet, die politik- und polizeioffiziell zu besonderen Problemgruppen erkl\u00e4rt worden sind (von DemonstrantInnen bis zu MigrantInnen), dass die Polizei einen Gewalt tolerierenden Rahmen setzt, dass es ihr nicht gelingt, die professionellen Standards in ihrem exklusivsten Bereich zu gew\u00e4hrleisten, dass die Herde oder besser noch die Schafz\u00fcchtung an der Gewalt aller Schafe einen systematischen Anteil hat \u2013 das soll mit dieser Argumentation verdeckt werden.<\/p>\n<h4>Pr\u00e4ventive Staatsgewalt<\/h4>\n<p>Polizeiliche Gewalt w\u00fcrde aber nur unzureichend wahrgenommen, beschr\u00e4nkte man sich auf die nackte Aus\u00fcbung physischer Kraft. Ohne diese F\u00e4higkeit, w\u00e4re die Polizei keine Polizei mehr. Deutlich sichtbar ist, dass das Instrumentarium staatlicher Gewaltanwendung in den letzten Jahrzehnten verfeinert worden ist. Die Bundeswehr auf den Staatsnotstand zu beschr\u00e4nken, die (Truppen-)Polizeien in Ausbildung, Organisation, Bewaffnung und Einsatzkonzepten vom Milit\u00e4r weg zu einer \u201ezivilen\u201c Macht umzubauen \u2013 das war (und ist) eine Reaktion auf die gewandelte politisch-gesellschaftliche Situation und deren Wahrnehmung durch die Sicherheitseliten.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> Die Voraussetzungen der Konzepte quasi-milit\u00e4rischer Aufstandsbek\u00e4mpfung sind in modernen Gesellschaften immer weniger gegeben; angesichts der Gef\u00e4hrdungen waren deren Instrumente zu \u201egrobschl\u00e4chtig\u201c: Milit\u00e4rischer Drill schafft keine Qualifikation zur Schlichtung von Nachbarschaftskonflikten, panzerbrechende Waffen k\u00f6nnen studentischen Protest nicht unterbinden etc. Mehr noch als im 19. und fr\u00fchen 20. war die unbestrittenste Folge quasi-milit\u00e4rischer Einsatzstrategien eine Versch\u00e4rfung bestehender Konflikte.<\/p>\n<p>Der polizeiliche Umgang mit Gewalt umfasst mehr als das, was als physische Gewalt beobachtbar ist. Diese wird vielmehr zu einem Element in einer umfassenden Strategie des Managements von Konflikten. Gewaltanwendung, selbst unmittelbare Gewaltdrohung stehen in diesem Vorgehen erst am Ende der Aktions- und Interventionskette. Polizeiliche Gewalt, sofern sie weder aus der situativen \u00dcberforderung der Beteiligten (wie beim Gros der Todessch\u00fcsse) noch aus der quasi-individuellen Radikalisierung institutioneller Feindbilder (wie h\u00e4ufig bei \u00dcbergriffen) resultiert, sondern als kalkulierte Polizeistrategie eingesetzt wird, ereignet sich in pr\u00e4ventiven Kontexten. Besonders deutlich wird dies an den neueren Methoden zur Polizierung sozialen Protests: Zugangskontrollen, Aufenthaltsverbote, Sicherheits- oder Unterbindungsgewahrsam, selbst sog. \u201eGef\u00e4hrderansprachen\u201c sollen vorausschauend (eben pr\u00e4ventiv) m\u00f6glichen Gewalteinsatz \u00fcberfl\u00fcssig machen:<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> Wer an bestimmten Orten nicht erscheint\/erscheinen kann, der kann auch nicht zum Anlass polizeilicher Gewaltanwendung werden. Der pr\u00e4ventive Ansatz ist nicht weniger repressiv als der reaktive, aber er sucht die Anwendung physischer Gewalt dadurch zu verhindern, dass die Sanktionsgewalt des Staatsapparates ins Spiel gebracht wird.<\/p>\n<p>Noch nie waren die \u201eeiserne und die samtene Faust des Staates\u201c Widerspr\u00fcche. In modernen Gesellschaften nehmen jedoch die vermeintlich sanfteren Formen staatlicher Herrschaftssicherung zu. Die Sammlung personenbezogener Daten, die \u00dcberwachung von Kommunikation und Mobilit\u00e4t, die elektronischen Protokolle des Informations-, Konsum- und Freizeitverhaltens liefern die Informationsbasis f\u00fcr eine Sicherheitsstrategie, die auf fr\u00fchzeitiges Entdecken, auf die Identifikation von Risikopopulationen, -personen und -situationen setzt.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> Es entspr\u00e4che einer totalit\u00e4ren Vision, durch eine solche pr\u00e4ventive Durchdringung der Gesellschaft Gewalt verhindern zu wollen. Aber sie gibt die Richtung an, wie sich staatliche Gewalt zunehmend ausdr\u00fcckt. Neben dem blutenden Demonstranten oder dem in Handschellen abgef\u00fchrten PKW-Dieb, steht die \u00dcberwachung des Smartphones, der V-Mann in der B\u00fcrgerinitiative oder die Drohne \u00fcber dem Ort des Geschehens. Ob eine solche Strategie der vorauseilenden Kontrolle zu weniger physischer Gewalt f\u00fchrt, ist offen. Sie f\u00fchrt in jedem Fall dazu, dass der staatliche Zugriff auf die Gesellschaft fester wird. Fast \u00fcberfl\u00fcssig scheint der Hinweis, dass jene weichen Formen der Kontrolle ihre Verbindlichkeit daraus beziehen, dass am Ende das staatliche Sanktionensystem steht, deren operative Spitze die Polizei bildet.<\/p>\n<h4>Netzwerke der Gewalt<\/h4>\n<p>Polizeiliche Gewalt bliebe unzureichend gew\u00fcrdigt, wenn die Beziehungen zu anderen Agenturen der Gewalt nicht beachtet w\u00fcrden. Zun\u00e4chst betrifft das die Beziehung zum Milit\u00e4r. Auch die Polizeientwicklung in Deutschland ist \u2013 \u00e4hnlich wie die in anderen L\u00e4ndern \u2013 mit dem Begriff der Militarisierung beschrieben worden: Die Polizei, historisch aus dem Milit\u00e4r entstanden und \u2013 zumal in Deutschland \u2013 stark von ihm gepr\u00e4gt, n\u00e4here sich (wieder) milit\u00e4rischer Logik an. Die bereits angef\u00fchrten Argumente zur Polizeientwicklung in der Bundesrepublik machen diese Bewertung nicht plausibel.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Die deutschen Polizeien sind seit Ende der 1960er Jahr deutlich entmilitarisiert worden. Auch heute ist die milit\u00e4rische Herkunft erkennbar; etwa in der hierarchischen Organisation oder in dem, was man Korpsgeist nennt. Gleichwohl sind die deutschen Polizeien kein Milit\u00e4r, und dass sie sich im Inland in diese Richtung bewegten, ist nicht absehbar.<\/p>\n<p>Zwei Aspekte sprechen jedoch gegen eine zu eindeutige Zweiteilung in Polizei und Milit\u00e4r. Zum einen hat die T\u00e4tigkeit der Bundeswehr im Innern in den vergangenen Jahren zugenommen.<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> Zwar ist sie erheblich hinter dem Geforderten zur\u00fcckgeblieben; bekanntlich musste das Verfassungsgericht die Befugnis zum Abschuss von Passagierflugzeugen stoppen. Aber die Bundeswehr ist zu einem Mitspieler auf dem Feld Innerer Sicherheit geworden. Das geschieht auf unterschiedlichen Wegen, etwa indem \u00f6ffentliche Pl\u00e4tze, auf denen Gel\u00f6bnisse stattfinden, zum milit\u00e4rischen Sicherheitsbereich erkl\u00e4rt werden, indem \u2013 wie j\u00e4hrlich bei der M\u00fcnchener Sicherheitskonferenz \u2013 Sicherungsaufgaben aus dem Auftrag der Bundeswehr abgeleitet werden oder \u2013 man denke an den G8-Gipfel in Heiligendamm 2007 \u2013 indem das, was die Bundeswehr tut, als technische Amtshilfe deklariert wird. Bislang wendet die Bundeswehr nur in Ausnahmef\u00e4llen selbst physische Gewalt gegen Personen an, die ihr nicht angeh\u00f6ren. Aber die Amtshilfen entfalten mitunter im unmittelbaren polizeilichen Einsatz Wirkung: Wenn Tornados die Protestcamps rund um Heiligendamm \u00fcberfliegen und fotografieren, wenn PolizistInnen von der Bundeswehr zum Einsatzort transportiert werden, dann legen zwar Soldaten nicht direkt Hand an, aber das einsch\u00fcchternde \u201eshowing force\u201c \u00fcber den K\u00f6pfen der Demonstrierenden, die Weitergabe von Daten zur Erstellung von Lagebild und Einsatzkonzeption, die \u00dcberwindung von Blockaden etc. verst\u00e4rken die polizeilichen Optionen.<\/p>\n<p>Zum anderen neigen sich die Zeiten dem Ende entgegen, in denen die deutsche Polizei allein in Deutschland operativ t\u00e4tig wurde.<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a> Der neue globale Interventionismus f\u00fchrt dazu, dass international die Grenzen zwischen polizeilichen und milit\u00e4rischen Zust\u00e4ndigkeiten und T\u00e4tigkeiten verwischen. Die Bildung des Europ\u00e4ischen Gendarmerie-Korps<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a> ist deutliches Indiz dieser Entwicklung. Noch ist Deutschland an dieser Einheit nicht beteiligt; aber erste Ans\u00e4tze im Bereich der Bundespolizei sind vorhanden, spezialisierte Auslandskontingente zu schaffen.<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a> Eins\u00e4tze in (Post-)B\u00fcrgerkriegen verlangen aber nach anderen Organisationsformen, Einsatztaktiken, Bewaffnung etc. Es w\u00e4re naiv zu glauben, dass diese Entwicklung auf mittlere Sicht keine R\u00fcckwirkung auf das Selbstverst\u00e4ndnis und die T\u00e4tigkeit der Polizei im Innern haben wird.<\/p>\n<h4>Zivilisierend, stabilisierend?<\/h4>\n<p>Die Gewalt der Polizei steht nicht nur im Kontext mit dem Milit\u00e4r, sondern auch mit jenen Instanzen der allt\u00e4glichen Ordnungs- und Sicherungswahrung, die im vergangenen Jahrzehnt eine Renaissance in Deutschland erlebt haben.<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a> Zwar haben diese Hilfspolizeien (Freiwillige Polizeidienste, lokale Ordnungspolizeien) in der Regel nur beschr\u00e4nkte Befugnisse zur Gewaltanwendung, aber sie erweitern das Spektrum, in dem die Summe staatlicher Instanzen kontrollierend eingreift, nach unten. Sie sollen die Polizei einerseits entlasten, von der Besch\u00e4ftigung mit den kleinen Rechtsverst\u00f6\u00dfen und \u00c4rgernissen des Alltags, andererseits die Spezialisten mit den hoheitlichen Gewaltbefugnissen dann schnell herbeiholen, wenn es geboten scheint. Befreiung von T\u00e4tigkeiten und gezieltes Einsetzen \u2013 so das Kalk\u00fcl \u2013 sollen die Effektivit\u00e4t der Polizei erh\u00f6hen. Das bedeutet im Ergebnis jedoch nicht weniger polizeiliche Gewalt, sondern generalisiert die Drohung mit ihr.<\/p>\n<p>Seit der fr\u00fchen Neuzeit wird der moderne Staat zuv\u00f6rderst durch seine friedensstiftende Funktion legitimiert. Heute wissen wir, dass die gr\u00f6\u00dften Verbrechen der Menschheit durch und im Auftrag von Staaten begangen wurden. Bereits dies sollte den Glauben an den Staat als Friedensbringer ersch\u00fcttern. Die Idee des Gewaltmonopols, d.h. die Vorstellung, dass alle Gesellschaftsmitglieder ihre F\u00e4higkeit zur Anwendung physischer Gewalt an eine Instanz abtreten, begrenzt dessen Wirkung. Denn in diesem Modell wird Gewalt keineswegs abgeschafft, sondern sie wird in einer Instanz (dem Staat) derart zusammengefasst, dass auch alle diejenigen, die sich ihr nicht freiwillig unterwerfen wollen, mit Gewalt dazu gebracht werden k\u00f6nnen. Der moderne Staat fu\u00dft auf Gewalt; seine Praxis befestigt das Prinzip gewalthafter Konfliktl\u00f6sung. An diesem Sachverhalt \u00e4ndern die allt\u00e4glichen Erfahrungen nichts, dass die Polizei bedrohten B\u00fcrgerInnen willkommen ist, dass die Opfer dankbar sind, wenn die Staatsmacht ihnen hilft, dass auch PolizeikritikerInnen die Schutzfunktion der\/durch die Polizei einklagen. Derartiges belegt vielmehr, wie sehr sich die Praxis autoritativer L\u00f6sungen und die Unfriedlichkeit b\u00fcrgerlichen Zusammenlebens bis tief in die Personen eingegraben hat.<\/p>\n<p>Zudem ist staatliche, polizeiliche Gewalt ein zu vielschichtiges Problem, als dass man ihr durch Verweise auf ihre konfliktschlichtende Bedeutung gerecht werden k\u00f6nnte. Jenseits des Hinweises auf die Praxis von PolizistInnen und die offizielle Lehre sind mindestens zwei Differenzierungen angebracht: Erstens sind Kosten und Nutzen von Polizeigewalt sozial unterschiedlich verteilt. Die Nutznie\u00dfer staatlicher Gewalt befinden sich in der Mitte der Gesellschaft, bei den rechtlich und sozial Angepassten. Eingesetzt wird sie aber nicht nur gegen diejenigen, die gegen Gesetze versto\u00dfen \u2013 wobei selbst hier zu fragen ist, welche Rechtsg\u00fcter es sind, die durch die Gesetze gesch\u00fctzt werden \u2013, sondern gegen die am sozialen Rand der Gesellschaft: MigrantInnen (Abschiebungen), Obdachlose (\u201eVerbringungsgewahrsam\u201c), lokale Jugendkulturen (Aufenthaltsverbote) etc.<\/p>\n<p>Zweitens ersch\u00f6pft sich (die Drohung mit) Polizeigewalt nicht im b\u00fcrgerlichen Alltag, sondern betrifft ma\u00dfgeblich auch den politischen und sozialen Protest. Sie leistet damit einen erheblichen Beitrag zur Stabilit\u00e4t von Staat und Gesellschaft. Mit Gewalt werden politische Entscheidungen gegen Widerst\u00e4nde durchgesetzt, mit Gewalt werden Proteste gebrochen, mit Gewalt werden die ungleiche Verteilung von Einfluss, Macht und Besitz verteidigt. Zugespitzt formuliert: Mit Polizeigewalt werden jene Verh\u00e4ltnisse aufrecht erhalten, in denen systematisch Situationen produziert werden, die den allt\u00e4glichen Polizeieinsatz als Segen aus Sicht der B\u00fcrgerInnen erscheinen lassen.<\/p>\n<p>Die Wandlungen der bundesdeutschen Polizei in den vergangenen Jahrzehnten haben dazu beigetragen, das staatliche Gewaltpotential den sich \u00e4ndernden gesellschaftlichen und politischen Bedingungen anzupassen. Das Spektrum der Gewaltformen ist erweitert, die Instrumente sind differenzierter, die Einsatzkonzepte sind flexibler, die strategische Verkn\u00fcpfung zu nicht gewalthaften und pr\u00e4ventiven Ma\u00dfnahmen ist dichter und die Arbeitsteilung mit anderen Sicherheitsagenturen ist enger geworden. Deutlich ist das Bestreben, Dominanz in allen Konstellationen behaupten zu k\u00f6nnen: vom Taser gegen Lebensm\u00fcde und geistig Verwirrte bis zum massiven Wasserwerfeinsatz gegen Demonstrierende, vom pr\u00e4ventiven Hausbesuch bis zur Video\u00fcberwachung von Stra\u00dfen und Pl\u00e4tzen. Auch diesen nicht im Wortsinne handfesten staatlichen T\u00e4tigkeiten unterliegt die legale und legitimierte Gewalthaftigkeit der Institution Polizei. Die Verfeinerung ihrer Mittel auf der einen, ihre rechtliche Einhegung auf der anderen Seite, k\u00f6nnen diese grundlegenden Sachverhalt nicht \u00e4ndern. So sehr sich alle daran gew\u00f6hnt haben (m\u00fcssen), dass es eine Einrichtung wie die der Polizei angeblich geben muss, so deutlich muss auch sein, dass ihre institutionelle Logik einer demokratischen Gesellschaft im Wege steht.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 s. B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 87 (2\/2007), Schwerpunkt \u201eInternationaler Anti-Terro\u00adrismus\u201c. Aus Anlass der 100. CILIP-Ausgabe, beschr\u00e4nkt sich dieser Beitrag nur auf Hinweise auf fr\u00fchere CILIP-Beitr\u00e4ge und verweist auf Publikationen von (ehemaligen) Redaktionsmitgliedern.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 Narr, W.-D.: Folter absolut relativ, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 80 (1\/2005), S. 69-74<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 s. Zum Stand der Verabschiedung des Musterentwurfs f\u00fcr ein einheitliches Polizeigesetz des Bundes und der L\u00e4nder, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 2 (1979), S. 10-14 (10)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 s. bereits Werkentin, F.: T\u00f6dlicher Schusswaffeneinsatz der Polizei 1974-1992, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 44 (1\/1993), S. 79-83<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 Von 1976 bis 1997 waren 11 von 241 t\u00f6dlichen Polizeisch\u00fcssen gezielt abgegeben worden. Von den 107 t\u00f6dlichen Sch\u00fcssen von 1998 bis 2010 wurde nur einer als gezielter \u201eRettungsschuss\u201c abgegeben, s. P\u00fctter, N.: Polizeilicher Schusswaffengebrauch, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 62 (1\/1999), S. 41-51 (47); f\u00fcr die j\u00fcngere Phase s. die j\u00e4hrlichen Todesschussstatistiken in CILIP.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 ebd.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 s. die fr\u00fche Bilanz: Walter, M.; Werkentin, F.: Die justitielle Kontrolle polizeilicher Todessch\u00fcsse, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 26 (1\/1987), S. 5-36<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 exemplarisch f\u00fcr viele CILIP-Beitr\u00e4ge: Sturm, M.; Ellinghaus, Chr.: Zwischen Imagepflege und Gewalt. Polizeistrategien gegen Demonstrationen, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 72 (2\/2002), S. 23-30; Steven, E.: Gipfel des Sicherheitswahns. Politik, Protest und Polizei beim G8-Gipfel 2007, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 87 (2\/2007), S. 68-75<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 s. B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 14 (1\/1984), S. 83 f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> \u00a0 s. kritisch: Wiesche, M. in der: CN\/CS-Gas \u2013 Kontaktallergien nach polizeilichen \u201eTr\u00e4nengas\u201c-Eins\u00e4tzen, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 37 (3\/1990), S. 58-64<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> \u00a0\u00a0 s. Baller, O.: Neue Munition f\u00fcr die Polizei. Eine von Schein-Sachzw\u00e4ngen dominierte Diskussion, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 65 (1\/2000), S. 70-78<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> \u00a0 s. Wright, S.: Pfefferspray \u201egef\u00e4hrdet die Gesundheit\u201c. Vermarktung, Einsatz und gesundheitliche Risiken, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP (69 (2\/2001), S. 70-78; Kant, M.: Gepfefferte Eins\u00e4tze auch bei der deutschen Polizei, ebd., S. 79<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> \u00a0 s. Knorr, M.: Taser: \u201eWunderwaffe aus den USA\u201c in Erprobung, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 70 (3\/2001), S. 84<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> \u00a0 s. P\u00fctter, N.: Polizei\u00fcbergriffe. Polizeigewalt als Ausnahme und Regel, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 67 (3\/2000), S. 6-19<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> \u00a0 s. Literatur zum Schwerpunkt, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 67 (3\/2000), S. 98-103<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> \u00a0 s. Busch, H. u.a.: Die Polizei in der Bundesrepublik, Frankfurt, New York 1985, S. 181-188<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> \u00a0 am Beispiel rechtsextremer Szenen: Kant, M.; P\u00fctter, N.: Polizei gegen Rechtsextreme. Verfolgen, Kontrollieren, Szenen verunsichern, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 68 (1\/2001), S. 36-49<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> \u00a0 s. P\u00fctter, N.: Pr\u00e4vention. Spielarten und Abgr\u00fcnde einer popul\u00e4ren \u00dcberzeugung, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 86 (1\/2007), S. 3-15<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> \u00a0 s. die fr\u00fche Debatte der CILIP-Redaktion mit Alf L\u00fcdtke: L\u00fcdtke, A.: \u201eSanfte\u201c und \u201enackte\u201c Gewalt des Staates. Zur Frage des \u201eMilit\u00e4rischen\u201c im polizeilichen Handeln, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 7 (1980), S. 16-18 sowie: Masse macht noch kein Milit\u00e4r. Zur Kritik an Alf L\u00fcdtke, ebd., S. 18-21 und dessen Entgegnung: L\u00fcdtke, A.: \u201eSanfte\u201c und \u201enackte\u201c Gewalt der Polizei (II), in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 8 (1981), S. 5-7<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> s. P\u00fctter, N.: Im Feld der Inneren Sicherheit. \u00dcber den Vormarsch der Bundeswehr in der Heimat, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 90 (2\/2008), S. 32-43<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> \u00a0 s. Stolle, St.: Weltweite Ordnungsh\u00fcter. Auslandseins\u00e4tze der deutschen Polizei, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 75 (2\/2003), S. 28-31<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> \u00a0 s. Busch, H.: Gendarmerie f\u00fcr Auslandseins\u00e4tze, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 79 (3\/2004), S. 85<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> \u00a0 s. Maurer, A.: Entgrenzung der Bundespolizei. Nicht nur eine Organisationsreform, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 90 (2\/2008), S. 21-31<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> \u00a0 s. P\u00fctter, N.; Kant, M.: Ehrenamtliche PolizeihelferInnen. Polizeidienste, Sicherheitswachten und Sicherheitspartner, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 66 (2\/2000), S. 16-30<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ohne Gewalt kein Gewaltmonopol. Ohne Gewalt kein Staat. Kein Staat ohne Polizei. 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