{"id":12306,"date":"2012-12-04T13:53:31","date_gmt":"2012-12-04T13:53:31","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=12306"},"modified":"2012-12-04T13:53:31","modified_gmt":"2012-12-04T13:53:31","slug":"trotz-allem-gegen-das-npd-verbot-wer-das-parteiverbot-bestellt-kauft-die-fdgo-mit-ein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=12306","title":{"rendered":"Trotz allem: gegen das NPD-Verbot. Wer das Parteiverbot bestellt, kauft die fdGO mit ein"},"content":{"rendered":"<h3>von Heiner Busch<\/h3>\n<p><strong>Die Innenministerkonferenz hat am 5. Dezember 2012 empfohlen, einen neuen Anlauf f\u00fcr ein NPD-Verbotsverfahren zu nehmen. Ein Akt symbolischer Politik, der dem angeschlagenen Verfassungsschutz, der daf\u00fcr eine Materialsammlung erstellt hat, mehr Legitimit\u00e4t beschert.<\/strong><\/p>\n<p>Au\u00dfen billige, papp-s\u00fc\u00dfe Schokolade, innen hohl \u2013 das sind die Nikol\u00e4use, die man Kindern in der Nacht zum 6. Dezember in die Stiefel steckt. Das Geschenk, das die Innenministerkonferenz (IMK) auf ihrer Dezembersitzung der bundesdeutschen \u00d6ffentlichkeit gemacht hat, ist von \u00e4hnlicher Qualit\u00e4t. Das neue NPD-Verbotsverfahren, das der Bundesrat inzwischen beschlossen hat, t\u00e4uscht einen entschlossenen Kampf gegen den Rechtsextremismus vor, schmeckt aber vor allem nach der alten \u201efreiheitlichen demokratischen Grundordnung\u201c. Weder die Neonazi-Szene noch der bis weit in die Mitte der Gesellschaft und \u2013 notabene \u2013 in die staatliche Migrationspolitik reichende Rassismus werden dadurch erledigt.<!--more--><\/p>\n<p>Das letzte NPD-Verbotsverfahren nahm bekanntlich ein unr\u00fchmliches Ende. Im Januar 2001 hatten Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat den Verbotsantrag gestellt. Wenig sp\u00e4ter schossen die V-Leute, die der Verfassungsschutz in den F\u00fchrungsorganen der Partei platziert hatte, wie die Pilze an das Licht der \u00d6ffentlichkeit. Im M\u00e4rz 2003 schlie\u00dflich entschied das Bundesverfassungsgericht, das Verfahren nicht weiterzuf\u00fchren.[1] \u201eStaatliche Pr\u00e4senz auf der F\u00fchrungsebene einer Partei macht Einflussnahmen auf deren Willensbildung und T\u00e4tigkeit unvermeidbar. Dieser Befund ist im Fall besonderer politischer Aktivit\u00e4t eines V-Mannes evident.\u201c Und: \u201eDie Beobachtung einer politischen Partei durch V-Leute staatlicher Beh\u00f6rden, die als Mitglieder des Bundesvorstandes oder eines Landesvorstandes fungieren, unmittelbar vor und w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei ist in der Regel unvereinbar mit den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens.\u201c Das waren Kerns\u00e4tze der BVerfG-Entscheidung vom 18. M\u00e4rz 2003.<\/p>\n<h4>Symbolische Politik<\/h4>\n<p>Der Verbotsantrag vom Januar 2001 war eines der mit gro\u00dfem Tamtam zur Schau getragenen Ergebnisse des \u201eAufstands der Anst\u00e4ndigen\u201c, den die damalige rot-gr\u00fcne Bundesregierung ausgerufen hatte.[2] Er erlaubte der etablierten Politik, \u201eFlagge zu zeigen\u201c gegen Rechtsextremismus und eines jener \u201eZeichen\u201c zu setzen, die zu kaum etwas verpflichten \u2013 jedenfalls nicht zu einer anderen Politik gegen\u00fcber ImmigrantInnen und Asylsuchenden oder den anderen Opfern rechter und rassistischer Gewalt.<\/p>\n<p>Mit der Einstellung des Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht hatte sich das NPD-Verbot zun\u00e4chst erledigt. Zwar wurde die Forderung regelm\u00e4\u00dfig nach entsprechenden Ereignissen wieder ins Spiel gebracht \u2013 etwa nach dem Anschlag auf den damaligen Chef der Passauer Polizeidirektion, Alois Mannichl, im Dezember 2008, dessen T\u00e4ter zwar im Neonazi-Umfeld vermutet, bisher aber nicht gefunden wurden;[3] oder nach den Wahlen in Sachsen im August 2009, bei denen die NPD erneut in den Landtag einzog.[4] Das Ansinnen scheiterte jedoch auch ebenso regelm\u00e4\u00dfig am Widerstand des Bundesinnenministers und seiner Kollegen aus den CDU-regierten Bundesl\u00e4ndern, denen die Spitzel ihrer Verfassungsschutz\u00e4mter wichtiger erschienen.[5]<\/p>\n<p>Nachdem im November 2011 der \u201eNationalsozialistische Untergrund\u201c (NSU) im wahrsten Sinne des Wortes krachend aufflog \u2013 durch den Suizid von Uwe Mundlos und Uwe B\u00f6hnhardt und die Inbrandsetzung der Zwickauer Wohnung durch Beate Zsch\u00e4pe \u2013 und das Versagen des angeblichen \u201eFr\u00fchwarnsystems\u201c Verfassungsschutz deutlicher denn je zuvor sichtbar wurde, war es so sicher wie das Amen in der Kirche, dass die Nebelkerze NPD-Verbot erneut gez\u00fcndet w\u00fcrde. Dies umso mehr, nachdem Ende November 2011 der NPD-Kadermann Ralf Wohlleben als NSU-Unterst\u00fctzer verhaftet wurde. Bereits Anfang Dezember 2011 diskutierte die IMK erstmals \u00fcber das Thema, am 15. Dezember bef\u00fcrwortete die Ministerpr\u00e4sidentenkonferenz einstimmig, einen neuen Verbotsantrag zu pr\u00fcfen. Drei Monate sp\u00e4ter, zur IMK-Sondersitzung am 22. M\u00e4rz 2012, schien auch das vom Verfassungsgericht benannte \u201eVerfahrenshindernis\u201c keines mehr darzustellen: Presseberichten zufolge f\u00fchrten die Verfassungsschutz\u00e4mter zu diesem Zeitpunkt ca. 130 V-Leute in der NPD insgesamt, davon etwa 20 in den Vorst\u00e4nden der Partei.[6] Nachdem die SPD-regierten L\u00e4nder ihre Spitzel in der NPD-F\u00fchrung bereits 2009 und 2010 abgezogen hatten, einigten sich die Innenminister aus der CDU\/CSU wenige Tage vor der IMK-Sitzung, diesem Beispiel bis zum 1. April 2012 folgen zu wollen.[7] Die Konferenz beschloss, dass die Verfassungsschutz\u00e4mter nun f\u00fcr eine umfassende Materialsammlung sorgen sollten, anhand derer man dann entscheiden wollte, ob ein Verbotsantrag vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg haben k\u00f6nnte. W\u00e4hrend die Bundesregierung und vor allem Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich weiterhin \u201eskeptisch\u201c waren, wuchs in den folgenden Monaten der Druck aus den L\u00e4ndern. Neben Bayern, das bereits 2001 ma\u00dfgeblichen Anteil an dem Verbotsantrag und der verfassungssch\u00fctzerischen Materialsammlung hatte, waren es insbesondere die SPD-regierten und die ostdeutschen L\u00e4nder, die auf ein schnelles Vorgehen dr\u00e4ngten. Im August hie\u00df es, dass bei einer Weigerung der Bundesregierung auch ein Alleingang der L\u00e4nder, sprich: des Bundesrats, denkbar sei. Schon einen Monat vor der entscheidenden Dezember-Sitzung der IMK schienen die meisten GegnerInnen ihren Widerstand aufgegeben zu haben \u2013 und zwar \u201emit Blick auf die Wahlk\u00e4mpfe in Bund und L\u00e4ndern 2013\u201c, wie die S\u00fcddeutsche Zeitung unter Berufung auf \u201eSicherheitskreise\u201c berichtete. \u201eNiemand wolle sich dann vorhalten lassen, im Kampf gegen Rechtsextremismus zu lahmen.\u201c[8]<\/p>\n<p>Bei den Ministerpr\u00e4sidentInnen jener L\u00e4nder, die dem Verbotsantrag skeptisch gegen\u00fcber standen, hat das Wahlkampfargument offenbar funktioniert. Der Bundesrat hat entsprechend beschlossen. Die Bundesregierung will sich im Fr\u00fchjahr entscheiden. Eine Mehrheit im Bundestag, dem dritten antragsberechtigten Verfassungsorgan, ist sicher.<\/p>\n<h4>Ein gef\u00e4hrliches Instrumentarium<\/h4>\n<p>Der politische Opportunismus, mit dem dieser Verbotsantrag betrieben wird, m\u00fcsste Linken und Linksliberalen die Nackenhaare zu Berge stehen lassen. V\u00f6llig unverst\u00e4ndlich ist allerdings, wenn gerade aus diesen Kreisen positiv auf das Mittel des Parteienverbots Bezug genommen und die \u201efreiheitliche demokratische Grundordnung\u201c (fdGO), die seit Bestehen der BRD vor allem ein Instrument gegen die Linke war (und ist), ignoriert wird.[9]<\/p>\n<p>Der Artikel 21 Abs. 2 GG ist keine Lehre aus dem Nationalsozialismus, sondern Ergebnis des Kalten Krieges und der antikommunistischen Wahnvorstellungen, die schon die \u201eV\u00e4ter und M\u00fctter des Grundgesetzes\u201c umtrieben und erst recht die bundesdeutsche Politik im CDU-Staat der 50er Jahre pr\u00e4gten. Der Artikel erm\u00f6glicht es, Parteien als \u201everfassungswidrig\u201c zu verbieten, wenn sie \u201enach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anh\u00e4nger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeintr\u00e4chtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gef\u00e4hrden.\u201c Im Verbotsurteil gegen die faschistische Sozialistische Reichspartei (SRP) 1952 hat das Bundesverfassungsgericht den fdGO-Begriff erstmals genauer umrissen als eine<\/p>\n<blockquote><p>\u201erechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes\u201c und \u201eunter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft\u201c. Als \u201egrundlegende Prinzipien\u201c seien ihr \u201emindestens\u201c zuzurechnen: \u201edie Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Pers\u00f6nlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouver\u00e4nit\u00e4t, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung, die Unabh\u00e4ngigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit aller Parteien mit dem Recht auf verfassungsm\u00e4\u00dfige Bildung und Aus\u00fcbung einer Opposition.\u201c[10]<\/p><\/blockquote>\n<p>1956 folgte das Verbot der KPD, die damals schon politisch bedeutungslos war. Alle Bekenntnisse zum Grundgesetz n\u00fctzten der Partei nichts. Sp\u00e4testens mit dem KPD-Urteil ist offensichtlich, dass es beim Parteienverbot nicht darum geht, \u201eeinen Versto\u00df gegen die politischen Verkehrsformen (zu sanktionieren), sondern die Inanspruchnahme dieser Verkehrsformen.\u201c[11] Im Urteil selbst liest sich das so:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eIm Strafrecht handelt es sich darum, f\u00fcr eine bestimmt abgrenzbare, in der Vergangenheit liegende Handlung einer Einzelperson eine Strafe zu verh\u00e4ngen, die S\u00fchne f\u00fcr begangenes Unrecht ist. Daher muss sich im Falle des \u00a7 81 StGB (Hochverrat) die Vorbereitung eines konkreten verfassungsfeindlichen Unternehmens erweisen lassen \u2026 Anders der verfassungsrechtliche Tatbestand der Verfassungswidrigkeit einer Partei: Hier wird ein konkretes Unternehmen \u2026 nicht erfordert, dagegen muss der politische Kurs einer Partei durch eine Absicht bestimmt sein, die grunds\u00e4tzlich und dauernd tendenziell auf die Bek\u00e4mpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist \u2026 ebenso wenig brauchen die Tatsachen aus denen die verfassungsfeindliche Planung erschlossen wird, Versuchs- oder Vorbereitungshandlungen im strafrechtlichen Sinne zu sein.\u201c[12]<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Frage, die sich das Bundesverfassungsgericht stellte, war also nicht, ob die KPD oder ihre Mitglieder konkrete strafbare Handlungen (nicht einmal solche des uferlosen politischen Strafrechts) begangen hatten, sondern ob die Partei eine \u201eaggressiv-k\u00e4mpferische\u201c Haltung zum ideologischen Wertehimmel der fdGO einnahm. Im Vordergrund stand deshalb die Programmatik.<\/p>\n<p>Da das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung nicht vollst\u00e4ndig \u00fcber den Haufen werfen kann, wird es auch im Falle der NPD in erster Linie auf deren ideologische Positionen abheben m\u00fcssen. Konsequenterweise haben auch der Verbotsantrag und die verfassungssch\u00fctzerische Materialsammlung aus dem Jahre 2001 seitenweise aus Pamphleten der Partei und Ver\u00f6ffentlichungen ihrer Funktion\u00e4re, bei denen es sich teilweise um V-Leute handelte, zitiert. Die deftigsten fremdenfeindlichen und antisemitischen \u00c4u\u00dferungen wurden in der damaligen Sammlung als \u201eBeh\u00f6rdenzeugnisse\u201c wiedergegeben, waren also ebenfalls von V-Leuten aufgeschnappt worden.[13] Auf deren Mithilfe hat man dieses Mal angeblich verzichtet. Dass die Positionen der NPD auch ohne Bezugnahme auf staatliche Spitzel l\u00e4ngst das Bild einer rassistischen, nationalistischen und schlicht anti-demokratischen Partei abgeben, kann dabei kaum erstaunen.<\/p>\n<p>Allerdings werden die Materialsammlung, die wie 2001 als Verschlusssache eingestuft ist, uns aber dieses mal nicht vorliegt, wie der k\u00fcnftige Antrag am eigentlichen Problem vorbeigehen m\u00fcssen. Denn bei der Bewertung der Verfassungswidrigkeit steht eben nicht die reale Gewalt gegen anders Denkende und anders Aussehende im Vordergrund, die von NPD-Mitgliedern oder ihrem Neonazi-Umfeld ausgeht. Das w\u00e4re eine strafrechtliche Frage. Zentral ist vielmehr die Haltung der Partei zur fdGO. Deswegen wird auch der neue Antrag auf das \u201eVier-S\u00e4ulen- Konzept\u201c der Partei betonen \u2013 Kampf um die K\u00f6pfe, die Stra\u00dfe, die Parlamente und den \u201eorganisierten Volkswillen\u201c \u2013, wird die ideologische N\u00e4he zum Nationalsozialismus hervorheben, wird zeigen, dass die NPD \u2013 gr\u00f6\u00dfenwahnsinnig, wie sie ist \u2013 von Machtergreifung faselt, wird Hasstiraden auf das \u201eliberal-kapitalistische System\u201c und die Demokratie als \u201eBesatzungsregime\u201c zitieren u.\u00e4.m.[14] Garnieren wird der Antrag seine Belege mit einer Interpretation, die dem Extremismusschema folgt, das seit Jahrzehnten aus den Verfassungsschutzberichten bekannt ist. Und wie schon 2001 wird sich deshalb die Kritik am Anti-Parlamentarismus der NPD nicht viel anders lesen, als jene die der Inlandsgeheimdienst f\u00fcr die Positionen der au\u00dferparlamentarischen Linken bereit h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Zusammengefasst hei\u00dft das: Wer den Verbotsantrag gegen die NPD bestellt, kauft auch \u2013 ob er\/sie will oder nicht \u2013 das gesamte Paket der fdGO und der verfassungssch\u00fctzerischen Ideologien mit ein. Das Bundesverfassungsgericht wird gezwungen sein, seine Rechtsprechung aus den 50er Jahren (allenfalls in moderaterer Form) zu wiederholen. Geradezu selbstverst\u00e4ndlich ist, dass weder der Antrag noch das zu erwartende Urteil darauf ausgehen werden, den Rassismus der NPD in den Kontext der in der Bev\u00f6lkerung weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit oder gar der von Gewalt durchdrungenen staatlichen Abschottungs- und Abschiebepolitik zu setzen. Schlie\u00dflich soll hier die staatliche und gesellschaftliche Ordnung nicht kritisiert, sondern vor dem Extremismus der NPD gerettet werden.<\/p>\n<h4>Ein effizientes Mittel?<\/h4>\n<p>Antifaschistische Gruppen sowie die mobilen Beratungsteams gegen rechtsextreme Gewalt h\u00e4tten es unter Umst\u00e4nden manchmal einfacher, wenn sie in Verhandlungen mit naiven und autorit\u00e4tsgl\u00e4ubigen KommunalpolitikerInnen schlicht darauf verweisen k\u00f6nnten, dass die NPD eine verfassungswidrige Organisation ist und man Leuten aus deren Umfeld zum Beispiel keine Gemeindes\u00e4le vermieten darf. Sicher ist auch, dass die NPD nach einem Verbot auch keine staatlichen F\u00f6rdergelder mehr erhalten k\u00f6nnte. Damit ist die Liste der Vorteile eines solchen Verbots aber auch schon zu Ende.<\/p>\n<p>Seit 1980 haben die L\u00e4nder 29 und der Bund weitere 14 rechtsextreme Organisationen mit den Mitteln des Vereinsrechts verboten.[15] An der Existenz der Neonazi-Szene und der von ihr ausgehenden Gewalt hat dies so gut wie nichts ge\u00e4ndert. \u201eFreie Kameradschaften\u201c, \u201eAutonome Nationalisten\u201c und diverse rechte Netzwerke zeigen, dass diese Szene durchaus auch ohne die NPD als Bezugspunkt auskommt und eine ungeheure organisatorische Flexibilit\u00e4t aufweist. Warum also sollte ein Parteiverbot mehr bewirken als die vielen vereinsrechtlichen Verbote zuvor?<\/p>\n<h6>[1] Bundesverfassungsgericht: Entscheidung v. 18.3.2003, Az.: 2 BvB 1\/01, 2\/01 und 3\/01, www.bverfg.de<\/h6>\n<h6>[2] Anlass waren zwei Anschl\u00e4ge, bei denen ein rechtsextremer Hintergrund vermutet wurde: Am 27. Juli 2000 explodierte eine Rohrbombe am D\u00fcsseldorfer S-Bahnhof Wehrhahn, bei dem mehrheitlich j\u00fcdische Auswanderer aus der ehemaligen Sowjetunion schwer verletzt wurden. Die T\u00e4ter wurden bis heute nicht gefunden. Am 3. Oktober wurde die D\u00fcsseldorfer Synagoge mit Brands\u00e4tzen angegriffen. Zwei Monate sp\u00e4ter wurden zwei arabisch-st\u00e4mmige Jugendliche \u00fcberf\u00fchrt, s. Tagesspiegel v. 7.12.2000.<\/h6>\n<h6>[3] Focus Online v. 15.12.2008<\/h6>\n<h6>[4] Spiegel Online v. 10.9.2009<\/h6>\n<h6>[5] Nur Bayerns Innenminister Joachim Herrmann meinte im September 2009, dass ein erneutes Verbotsverfahren auch ohne die Abschaltung der V-Leute m\u00f6glich w\u00e4re, vgl. Spiegel Online v. 10.9.2009.<\/h6>\n<h6>[6] S\u00fcddeutsche Zeitung online v. 2.4.2012; die Zahl der Spitzel in der Parteif\u00fchrung d\u00fcrfte 2003 bei 30-35 gelegen haben.<\/h6>\n<h6>[7] tagesschau.de v. 14.3.2012; Berlin, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Rheinland- Pfalz hatten dies schon im Februar 2009 getan, s. Spiegel Online v. 24.2.2009, Nordrhein- Westfalen vollzog dies wohl nach dem Regierungswechsel 2010, Spiegel Online v. 21.3.2012<\/h6>\n<h6>[8] S\u00fcddeutsche Zeitung online v. 12.11.2012<\/h6>\n<h6>[9] vgl. bspw. die Presseerkl\u00e4rung der Partei \u201eDie Linke\u201c v. 6.12.2012: Der Verbotsantrag sei \u201egut und l\u00e4ngst \u00fcberf\u00e4llig\u201c, ein \u201edeutliches Stopp-Zeichen f\u00fcr die Feinde der Demokratie\u201c; oder auch die Kommentare von Heribert Prantl, der ein Verbot der Partei bereits ohne die Abschaltung der V-Leute f\u00fcr m\u00f6glich und n\u00f6tig hielt, s. S\u00fcddeutsche Zeitung v. 29.11.2011. Bemerkenswert ist in beiden F\u00e4llen, dass sich die Autoren nicht ansatzweise mit der Problematik und Geschichte des Parteienverbots in der BRD auseinandersetzen.<\/h6>\n<h6>[10] Bundesverfassungsgericht: Entscheidungen (BVerfGE), Bd. 2, S. 1-79, Rn. 38; s. zum Hintergrund: Schulz, S.: Vom Werden der fdGO: Das Verbot der Sozialistischen Reichspartei von 1952, Standpunkte 7\/2011, Rosa-Luxemburg-Stiftung, Berlin 2011<\/h6>\n<h6>[11] Preu\u00df, U.K.: Legalit\u00e4t und Pluralismus. Beitr\u00e4ge zum Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Frankfurt\/M. 1973, S. 101; s. auch die immer noch grundlegenden Ausf\u00fchrungen im Kapitel: \u201eFreiheitliche demokratische Grundordnung\u201c als Superlegalit\u00e4t, ebd., S. 17-30<\/h6>\n<h6>[12] BVerfGE, Bd. 5, S. 85-393, Rn. 252 f.<\/h6>\n<h6>[13] s. Busch, H.: Wissen unter dem Schlapphut. Der Beitrag des Verfassungsschutzes zum NPD-Verbotsantrag, in B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 68 (1\/2001), S. 10-25<\/h6>\n<h6>[14] s. die wenigen Berichte von Zeitungen, denen die Materialsammlung vorliegt: S\u00fcddeutsche Zeitung online v. 22.9.2012, Tagesspiegel v. 24.9.2012, Zeit Online v. 3.12.2012<\/h6>\n<h6>[15] http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Liste_in_Deutschland_verbotener_rechtsextremer_Organisationen<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Heiner Busch Die Innenministerkonferenz hat am 5. 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