{"id":12381,"date":"2016-10-26T17:54:59","date_gmt":"2016-10-26T17:54:59","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=12381"},"modified":"2016-10-26T17:54:59","modified_gmt":"2016-10-26T17:54:59","slug":"aus-tradition-ohne-errichtungsanordnung-ein-erfahrungsbericht-mit-der-informationsfreiheit-beim-bka","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=12381","title":{"rendered":"Aus Tradition ohne Errichtungsanordnung: Erfahrungsbericht mit Informationsfreiheit beim BKA"},"content":{"rendered":"<h3>von M. Demleitner<\/h3>\n<p><strong>Sp\u00e4testens seit der Kaiserzeit f\u00fchren deutsche Polizeien Kriminalakten. Diese wurden und werden aus gutem Grund in der Regel als Geheimsache behandelt, denn sie enthalten \u2013 vermutlich \u2013 Papiere, die an Spekulation und Unterstellung alles bieten, was das obrigkeitsstaatliche Herz begehren mag. Nun migrieren die Polizeien, vorne dabei nat\u00fcrlich das BKA, diese Best\u00e4nde in ihre EDV, und zwar ohne nennenswerte Beteiligung von Gesetzgeber oder \u00d6ffentlichkeit. Grund genug f\u00fcr den Autor, einmal beim BKA nachzufragen, wie denn da die Details aussehen.<\/strong><\/p>\n<p>\u201ePolizeiakten\u201d oder spezieller \u201eKriminalakten\u201d klingt sch\u00f6n offiziell und geregelt. In Wirklichkeit definieren weder Strafprozessordnung \u2013 die der Polizei erlaubt, Daten zur Aufkl\u00e4rung begangener oder k\u00fcnftiger Straftaten zu speichern \u2013 noch die Polizeigesetze der L\u00e4nder \u2013 die entsprechende Privilegien zur \u201eGefahrenabwehr\u201d einr\u00e4umen \u2013, was wirklich in solchen Akten stehen <em>kann<\/em>. Da die Polizei ihre Sch\u00e4tze argw\u00f6hnisch h\u00fctet, k\u00f6nnen normale Sterbliche nur spekulieren, was praktisch darin zu finden <em>ist<\/em>.<!--more--><\/p>\n<p>Die argumentative Basis der polizeilichen Verweigerung eines Mindestma\u00dfes an Transparenz in diesem Bereich, ist, dass eine Einsicht in die Kriminalakte Einsichten in die Arbeitsweise der Polizei erlauben k\u00f6nne. Dies gelte es zu verhindern, weil diesbez\u00fcgliche Erkenntnisse Straft\u00e4terInnen und Gef\u00e4hrderInnen Ausweichm\u00f6glichkeiten aufzeigen k\u00f6nnten, woran ja nun niemand Interesse haben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dann und wann heftet aber einE Staatsanw\u00e4ltIn unvorsichtigerweise ein St\u00fcck Ermittlungsakte in das Material, das ans Gericht geht &#8211; und manchmal ger\u00e4t dieses dann \u00fcber Prozessakten an Anw\u00e4ltInnen. Wer einmal lesen konnte, wie in solchen Akten von harmlosen Treffen in Gesch\u00e4ften und Sichtungen polizeilicher Objekte der Begierde bei Demonstrationen oder Mahnwachen berichtet wird, mag im Gegensatz zur polizeilichen Argumentation zu dem Schluss kommen, eine Einsicht in die wohl aus solchen Schriftst\u00fccken entstehende Kriminalakte komme nicht in Frage, weil die Kenntnisnahme der Inhalte den Glauben an eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe Polizeiarbeit schwer ersch\u00fcttern w\u00fcrde.<\/p>\n<h4>Scans und mehr<\/h4>\n<p>All das war unsch\u00f6n, aber nicht allzu toxisch, solange die Kriminalakten normalerweise in irgendwelchen Archiven verstaubten oder schlimmstenfalls im Schrank der Fachabteilung liebevoll gepflegt wurden. Die Gruppe der Personen, die solche Konvolute in die Hand nahmen, war \u00fcberschaubar; kleiner noch die der Menschen, die sie aufmerksam genug lasen, um Verbindungen von irgendwo beil\u00e4ufig erw\u00e4hnten Namen mit anderen \u201eTatsachen\u201d zu ziehen. Nat\u00fcrlich wurde schon mal aus einer Aktennotiz zu den BesucherInnen einer unbequemen Veranstaltung sp\u00e4ter der Kreis der Verd\u00e4chtigten nach einer Tierbefreiung. Das aber brauchte schon ernsthaftes Interesse, im Idealfall auf der Basis der von zahlreichen Gesetzen vor obrigkeitliche B\u00fcrgerrechtseingriffe gesetzten \u201ebestimmten Tatsachen\u201d.<\/p>\n<p>Die Hauptnutzung der Kriminalakte, soweit von au\u00dfen ersichtlich, bestand jedoch in Abfragen der Nachweisdateien (\u201eKAN\u201d, \u201ePOLAS\u201d und Freunde), in denen unter Verweis auf die Papierakte in einem knappen, strukturierten Format Tatvorw\u00fcrfe, Verfahrensausg\u00e4nge u.\u00e4. umrissen wurden.<\/p>\n<p>Nachdem in den Nullerjahren nach und nach Vorgangsverwaltungen die alte Zettelwirtschaft bei der Abwicklung von Anzeigen, Beschwerden usf. abgel\u00f6st haben, f\u00e4llt nun mit der Kriminalakte allm\u00e4hlich die letzte Bastion der Papierpolizei. Und wie sich die Polizeien bei den Vorgangsverwaltungen anf\u00e4nglich zierten, Auskunft zu erteilen oder vern\u00fcnftige L\u00f6schfristen einzuhalten \u2013 sie h\u00e4tten auch den Anruf bei der Dienststelle wegen eines toten Vogels lieber gleich mal f\u00fcnf Jahre behalten \u2013, sind die datensch\u00fctzerischen Phantomschmerzen der Polizeien wiederum erheblich.<\/p>\n<p>Es steht zu erwarten, dass die neuen Datenbest\u00e4nde ungez\u00e4hlte Details \u00fcber die Zielpersonen, aber auch \u00fcber Gesch\u00e4digte, ZeugInnen oder zuf\u00e4llige Bekanntschaften enthalten, und das in einer Tiefe, die es bisher in der Polizei-EDV allenfalls in Fallbearbeitungen gab (auf die dann aber nur recht kleine Gruppen Zugriff hatten). Wenn solche Daten erst im Rechner sind und dort jedenfalls technisch beliebig vervielf\u00e4ltigt, \u00fcbertragen, durchsucht und verkn\u00fcpft werden k\u00f6nnen, wird die \u00dcberwachungsschraube um mindestens eine volle Umdrehung angezogen. Ohne eine rigide rechtliche Beschr\u00e4nkung der technischen M\u00f6glichkeiten k\u00e4men gleich ein paar Umdrehungen zusammen.<\/p>\n<p>Um so mehr \u00fcberrascht, dass nach meiner Kenntnis der drastische Schritt der Digitalisierung von Kriminalakten nirgends ernstlich gesetzlich begleitet war. Bestenfalls gab es mal eine Verordnung oder Richtlinie, die ein Ministerium am Parlament vorbei seinen nachgeordneten Beh\u00f6rden zudachte. Daher ist mit die beste Quelle zum Thema elektronische Kriminalakten (eKA) in der BRD immer noch ein Gerichtsbeschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein von 2012, das aus der dortigen Richtlinie zur eKA zitiert. Demnach sei deren Zweck,<\/p>\n<ul>\n<li>\u201eErkenntnisse f\u00fcr die Bewertung und Abwehr von Gefahren bereitzuhalten,<\/li>\n<li>Ermittlungen zur Aufkl\u00e4rung von Sachverhalten, insbesondere von Straftaten und die Feststellung von Verd\u00e4chtigen zu unterst\u00fctzen.<\/li>\n<li>Informationen f\u00fcr die Gefahrerforschung zur Verf\u00fcgung zu stellen,<\/li>\n<li>Informationen zu Personen-, Tat- und Ereigniszusammenh\u00e4ngen bereitzuhalten,<\/li>\n<li>Ermittlungsans\u00e4tze f\u00fcr die Festnahme oder Ingewahrsamnahme gesuchter Personen zu liefern,<\/li>\n<li>Hinweise f\u00fcr das taktische Vorgehen und Eigensicherung der Polizei vorzuhalten,<\/li>\n<li>Personenidentifizierungen zu unterst\u00fctzen,<\/li>\n<li>Erkenntnisse bereit zu halten, die zur Fertigung einer negativen Sozialprognose herangezogen werden k\u00f6nnen (z. B. zur Durchf\u00fchrung eines DNA-Verfahrens)\u201d<\/li>\n<\/ul>\n<p>\u2013 es stellt sich die Frage, welche auch nur potenziell polizeirelevante Information von diesem Potpourri nicht erfasst ist, und warum hier nicht einfach steht \u201ewas immer der Polizei in den Kram passt\u201d. Viel mehr als das \u00dcberma\u00dfverbot, dieser letzte Rettungsanker gegen ausufernde Polizeiprivilegien, bleibt nach diesen Zweckbestimmungen ohnehin nicht mehr.<br \/>\nInsofern ist die Frage, was denn nun konkret in den eKAen steht und wann es wieder verschwindet, h\u00f6chst virulent.<\/p>\n<h4>Bollwerk BKA<\/h4>\n<p>In Sachen polizeilicher EDV geht in Deutschland nicht viel ohne das BKA. So auch bei der eKA: Zwar f\u00fchren auch Bundespolizei und Landespolizeien eKAen, beim BKA aber sind laut 25. T\u00e4tigkeitsbericht der Bundesdatenschutzbeauftragten (BfDI, 2015; S. 89) schon \u00fcber eine Million der dort vorhandenen 3.6 Millionen Kriminalakten elektronisch gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>So lag es nahe, gerade beim BKA eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu stellen, um die Praktiken rund um die eKA ein wenig aufzukl\u00e4ren. Nun erlaubt das IFG lediglich, die Herausgabe von <em>Dokumenten<\/em>, nicht von Information per se, zu fordern. Gl\u00fccklicherweise muss es eigentlich f\u00fcr jedes EDV-System, das das BKA betreibt, eine Beschreibung seiner Inhalte, Zwecke und Modalit\u00e4ten geben, die Errichtungsanordnung nach \u00a734 BKA-Gesetz.<\/p>\n<p>Prim\u00e4r auf diese bezog sich dementsprechend meine IFG-Anfrage, die seit letzten Jahr \u00fcber fragdenstaat.de lief: Zur Beurteilung, wie weit \u201etechnische und organisatorische Ma\u00dfnahmen\u201d (so die sch\u00f6ne Phrase aus \u00a79 BDSG) die Einhaltung der Regelungen aus Errichtungsanordnungen unterst\u00fctzen, w\u00e4ren nat\u00fcrlich Datenbankschemata \u2013 also Informationen, wie die Datenbanktabellen wirklich aussehen, welche Felder schnell suchbar (\u201eindexiert\u201d) sind und welche Querverbindungen in andere Tabellen (\u201eFremdschl\u00fcssel\u201d) vorgesehen sind \u2013 zus\u00e4tzlich interessant, weshalb die Anfrage, ohne gro\u00dfe Hoffnung, noch auf technische Dokumentation abhob.<\/p>\n<h4>Das Amt antwortet<\/h4>\n<p>Im August 2015 antwortet das BKA und \u00fcbersendet die \u2013 schon zuvor befreiten \u2013 Errichtungsanordnungen der Dateien Kriminalaktennachweis (KAN) und BKA-Aktennachweis (BKA-AN). Es wertet dies als teilweise Auskunft und murmelt im Hinblick auf weitergehende Ausk\u00fcnfte von \u201enachteiligen[n] Auswirkungen f\u00fcr die innere Sicherheit\u201d und \u201eGefahren f\u00fcr die \u201e\u00f6ffentliche Sicherheit\u201d, die auch die \u201eUnversehrtheit des Staates\u201d umfasse. Um dieses schwere Gesch\u00fctz plausibel zu machen, f\u00fchrt die Antwort aus, die Kenntnis des Datenbankschemas k\u00f6nnte \u201ef\u00fcr die Vorbereitung eines Angriffs auf die IT des BKA n\u00fctzlich sein\u201d, was dann die Funktionsf\u00e4higkeit des BKA beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde. Und \u00fcberhaupt sei alle technische Dokumentation des BKA Verschlusssache. Nur f\u00fcr den Dienstgebrauch.<\/p>\n<p>Dass das BKA die \u201eUnversehrtheit des Staates\u201d \u2013 b\u00f6se Zungen k\u00f6nnten auch \u201eStaatssicherheit\u201d sagen \u2013 unbedingt \u00fcber B\u00fcrgerrechte stellt, illustriert sch\u00f6n, welcher Geist im Amt herrscht. Diese Priorisierung h\u00e4ngt f\u00fcr das BKA zudem mitnichten davon ab, was der Staat, in diesem Fall also das Amt, eigentlich so tut.<\/p>\n<p>Hier zeigt sich weit mehr als eine beh\u00f6rdliche Schrulle, wie ein kurzer Blick auf die b\u00fcrgerrechtlichen Auswirkungen dieses Geistes zeigt: Gro\u00dfer Lauschangriff, Schleierfahndung und anlasslose Kontrolle, DNA-Profiling, DNA-Reihenuntersuchung, Rasterfahndung, IMSI-Catcher, biometrische Ausweise, gemeinsame Dateien von Geheimdiensten und Polizei, \u201eweiche\u201d Daten in der EDV, Kamera\u00fcberwachung samt Aufzeichnung, Einsatz von Mikrofonen, Peilsendern und GPS-Wanzen, Vorratsdatenspeicherung, Befugnis zum Einbruch in Computer, fast voraussetzungslose Bestandsdatenabfrage, europaweite Ausschreibungen zur Beobachtung, praktisch keine Benachrichtigungspflichten an die Opfer solcher Umtriebe usw. ad nausam: All diese Rechte der Polizeien und h\u00e4ufig auch des BKA selbst wurden in den letzten 20 Jahren eingef\u00fchrt oder zumindest normiert, und immer war das Amt ganz vorne dabei im Lobby-Prozess, sei es, indem der Amtschef den den B\u00fcrgerrechtsabbau einleitenden Bocksgesang per Interview anf\u00fchrte, sei es, indem \u201eSachverst\u00e4ndige\u201d des BKA bei den Bundestagsanh\u00f6rungen aufliefen und konsequent f\u00fcr B\u00fcrgerrechtsabbau im Interesse von \u201eSicherheit\u201d argumentierten.<\/p>\n<p>Wann immer neue Befugnisse aus diesem Pool vor dem Bundesverfassungsgericht \u00fcberpr\u00fcft wurden, wurden sie jedenfalls in Teilen als verfassungswidrig erkannt. Dass das Amt dennoch immer weiter machte, kann nur durch eine eklatante Geringsch\u00e4tzung individueller Grundrechte erkl\u00e4rt werden. In der Welt des BKA sind B\u00fcrgerInnen, erfrecht noch von den ersten 22 Artikeln des Grundgesetzes, schlicht Staatsgef\u00e4hrdung. Folgerichtig ist Gebot der Staatsraison, diese Grundrechte auszuh\u00f6hlen. Wirklich neu ist das nicht. Dieter Schenks Recherche, nach der 1958 nur zwei von 47 leitenden Beamten des BKA keine Geschichte im NS-Reichssicherheitshauptamt (also SS, Gestapo oder Kriminalpolizei) hatten, ist bei der Kl\u00e4rung der Provenienz der Kultur der Grundrechtsfeindlichkeit sicher hilfreich.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Ungeist des Amtes kann die Auskunft also durchaus als aufschlussreich durchgehen. Dar\u00fcber hinaus jedoch ist zumindest f\u00fcr Au\u00dfenstehende nicht ersichtlich, inwiefern \u00fcberhaupt nur ein Teil der Auskunft gew\u00e4hrt w\u00e4re. In der Anfrage ging es ja um <em>Akten<\/em>, die Errichtungsanordnungen in den Antworten hingegen beschreiben schon dem Namen nach <em>Nachweissysteme<\/em> f\u00fcr diese Akten \u2013 die Errichtungsanordnung ist da explizit: \u201eDer Kriminalaktennachweis (KAN) dient dem Nachweis von Kriminalakten, die beim Bund und bei den L\u00e4ndern angelegt sind.\u201d Von etwas wie der Speicherung der vollst\u00e4ndigen Akte ist da weit und breit nichts zu sehen.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich sind da die Freitextfelder zu den verschiedenen Datengruppen. Aus gutem Grund haben Datensch\u00fctzerInnen diese (nicht nur) in Polizeidatenbanken immer sehr skeptisch beurteilt, nicht zuletzt aus Sorge, die Polizei k\u00f6nnte anfangen, darin Kriminalakten oder deren Bestandteile abzulegen. Wer sich die M\u00fche macht, die Errichtungsanordnung von 2006 herauszusuchen (es gibt sie auf der KAN-Seite von datenschmutz.de), findet in der Tat einen kleinen Hinweis. Hie\u00df es n\u00e4mlich 2006 zu den Freitextfeldern noch \u201enur zur Erl\u00e4uterung\/Erg\u00e4nzung der vorgenannten Datenfelder\u201d, stehen in der 2013er-Fassung Phrasen wie \u201edie Personendaten betreffende Besonderheiten in freier Form\u201d.<\/p>\n<p>Sicherlich stellt die neue Version einen B\u00fcrgerrechtsabbau dar. Aber glaubt das BKA wirklich, damit einen Freibrief f\u00fcr die Speicherung von Vernehmungsprotokollen und Einsatzberichten zu haben?<\/p>\n<h4>Die zweite Runde<\/h4>\n<p>Eine zentrale Frage bei der Regelung von Datenbanken ist die nach der Suchbarkeit. W\u00fcrden die Inhalte der elektronischen Kriminalakte bei den \u00fcblichen Routineanfragen oder auch nur in einem speziellen Wichtigwichtig-Antiterror-Geheimermittlermodus durchsuchbar, erg\u00e4be sich eine dramatisch neue Situation, in der ZeugInnen, Opfer, Unbeteiligte, oder andere Gegenst\u00e4nde polizeilicher Spekulation potenziell \u00fcber Jahrzehnte bei allerlei polizeilichen Anfragen ins Raster k\u00e4men. Die Jahrzehnte sind keine \u00dcbertreibung, ist doch Politik des BKA, fast durchweg die \u201eAussonderungspr\u00fcffrist\u201d (also den Zeitpunkt, zu dem das Amt \u00fcberhaupt erstmal \u00fcberlegt, ob es die Daten noch brauchen k\u00f6nnen k\u00f6nnte) von allen einschl\u00e4gigen Eintr\u00e4gen einer Person neu anlaufen zu lassen, wenn etwas aus einem \u201eDeliktbereich\u201d zugespeichert wird. Wer alle neun Jahre an einer Sitzblockade teilnimmt, h\u00e4tte nur drei solche Aktionen gebraucht, um auch heute noch mit dem H\u00fcttenbau an der Startbahn West 1980 in den BKA-Datenbanken zu stehen.<\/p>\n<p>Aber auch bez\u00fcglich der direkten Ziele der polizeilichen Aufmerksamkeit ergibt sich eine neue Situation, wenn nicht nur die Handvoll Verfahren wegen, sagen wir, ein paar Sitzblockaden, etwas Schotterns und des \u00fcblichen \u201eWiderstands\u201d bei den Routine-Computerabfragen herausfallen, sondern auch all die Narrative von besuchten Demos, angemeldeten Infost\u00e4nden, pr\u00e4ferierten Kneipen, und was sich eben noch so alles finden d\u00fcrfte zwischen den Deckeln beispielsweise staatsschutzlicher Akten.<\/p>\n<p>Dass ein Computersystem mit so profunden Auswirkungen wirklich nur auf der Basis von \u201eBesonderheiten in in freier Form\u201d geregelt sein soll, scheint kaum plausibel. Insgesamt ist die BKA-Auskunft ebenso d\u00fcrftig wie durchdrungen von obrigkeitsstaatlicher Anma\u00dfung, und so lege ich Widerspruch ein.<\/p>\n<p>Da \u00fcber so einen Widerspruch das Amt selbst entscheidet, \u00fcberrascht es kaum, dass auch die Zur\u00fcckweisung des Widerspruchs unbefriedigend ausf\u00e4llt. Die einzige neue Information ist, dass \u201eneben den bereits in den Errichtungsanordnungen AN\/KAN aufgef\u00fchrten Datenfeldern ausschlie\u00dflich die bisher in Papierform vorliegenden Dokumente jetzt in elektronischer\/eingescannter Form\u201d gespeichert seien.<\/p>\n<p>Was allerdings hei\u00dft hier \u201eneben\u201d? Und was eingescannt? Zu letzterem wird immerhin gesagt, die \u201ein der Akte enthaltenen Dokumente\u201d seien \u201egrunds\u00e4tzlich volltextindiziert, k\u00f6nnen aber ausschlie\u00dflich innerhalb einer Akte durchsucht werden\u201d. Das wirft nat\u00fcrlich mehr Fragen auf als Antworten: Findet da eine automatisierte Texterkennung, eine OCR, statt? Bleiben auch die Papierakten erhalten? Wenn in so einer Akte Informationen etwa zu Kontaktpersonen stehen, die eine k\u00fcrzere L\u00f6schfrist haben m\u00fcssten, wie werden sie aus den \u201eScans\u201d (TIFFs? PDFs?) entfernt? Wie aus den OCR-Ergebnissen? Wozu dient eigentlich der Volltextindex, d.h. was ist sein Zweck im Sinne des Datenschutzgesetzes? Warum beh\u00e4lt das BKA nicht einfach die Scans als Bilder und hat so eine einfache technische Ma\u00dfnahme gegen die gro\u00dfe Datenschutzkatastrophe der globalen Suche in Kriminalakten?<\/p>\n<p>Das BKA ist aber, wenn es um B\u00fcrgerrechte geht, gewohnt unbesorgt und wiederholt ansonsten die Phrasen des urspr\u00fcnglichen Bescheides. Mit keinem Wort geht es etwa auf die Argumentation des Widerspruchs ein, dass sogar das LKA Berlin mit gewiss deutlich bescheideren IT-Kompetenzen Datenbank-Schemata beauskunften kann, ohne dass ein Zusammenbruch ihrer Rechnersysteme zu bef\u00fcrchten oder gar eingetreten w\u00e4re. Zum Hinweis auf das Gebot des IFG, bei vertretbarem Aufwand zu schw\u00e4rzen statt die Auskunft komplett zu verweigern, wird nur mitgeteilt, es werde \u201ekeine M\u00f6glichkeit gesehen, in Teilen die Dokumentation so zu schw\u00e4rzen\u201d, dass diese nicht mehr VS-NfD (Verschlusssache &#8211; nur f\u00fcr den Dienstgebrauch) sein m\u00fcsste. Irgendeine Sorte von Plausibilisierung dieses starken Claims h\u00e4lt das BKA nicht f\u00fcr n\u00f6tig.<\/p>\n<h4>Vor Gericht<\/h4>\n<p>Die Rechtsdatenbank juris kennt im Juni 2016 etwa 500 Gerichtsbeschl\u00fcsse zu den verschiedenen Informationsfreiheitsgesetzen, und eine kleine Stichprobe zeigt, dass das Muster \u201eOhne Gericht sagt eine gute deutsche Beh\u00f6rde nichts\u201d sehr typisch ist. So landet eben auch diese Anfrage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden.<\/p>\n<p>Vermittelt durch den Richter l\u00e4sst sich das BKA tats\u00e4chlich auf soetwas wie einen Dialog ein, w\u00e4hrend sich der offensiv staatspolizeiliche Ton allm\u00e4hlich etwas m\u00e4\u00dfigt, ohne dass das Amt in der Sache liberaler w\u00fcrde. Das erste Schreiben des BKA ans Gericht ist allerdings ein weiterer H\u00f6hepunkt amtlicher Arroganz.<\/p>\n<p>Einleitend r\u00e4umt das BKA ein, es habe \u201evermutlich aufgrund eines \u00dcbertragungsfehlers des Faxger\u00e4ts\u201d nur die erste Seite der Klageschrift bekommen. Dennoch beantragt es in weitgehender Unkenntnis der Klage \u201ebereits jetzt\u201d, diese abzuweisen \u2013 keine Frage, das BKA kann auf keinen Fall Informationen rausr\u00fccken, da kommt es gar nicht auf Argumente an. So viel war zu erwarten.<br \/>\nDas Zuckerl kam danach: Ich hatte bereits im Widerspruch nach auch nur entfernt plausiblen Szenarien gefragt, in denen die \u00f6ffentliche Kenntnis von ein paar datenbanksprachlichen SQL -Statements \u201eAngriffe\u201d auf das BKA erleichtern k\u00f6nnte; so, wie vom BKA geschrieben, ist die Behauptung so abseitig, dass kaum dagegen zu argumentieren ist (etwa wie bei: \u201eEinh\u00f6rner k\u00f6nnen nicht zum Mond fliegen, solange sie nicht schwarz angemalt werden\u201d). Das BKA entgegnet dreist:<br \/>\nAuch bei einer n\u00e4heren Beschreibung m\u00f6glicher Angriffsszenarien k\u00f6nnten Informationen publik werden, die f\u00fcr die Vorbereitung eines Angriffs auf die Informationstechnik des Bundeskriminalamts n\u00fctzlich sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass da wohl etwas viel Vorbereitung und viel Konjunktiv aufgefahren werden, um eine Einschr\u00e4nkung von B\u00fcrgerrechten zu rechtfertigen, jauchzt hier der Kafka-Fan: Wenn wir Ihnen verraten w\u00fcrden, warum es gerade schwarze Farbe sein muss, w\u00fcrden unsere Einh\u00f6rner sterben.<br \/>\nIm zentralen Punkt der Errichtungsanordnung der eKA-Systeme gibt das BKA unter behutsamem Zureden des Richters schlie\u00dflich zu, dass es diese schlicht nicht gibt. Damit ist die Dystopie einiger Generationen von Datensch\u00fctzerInnen wahr geworden. Das BKA legt offenbar ohne nennenswerte Einschr\u00e4nkungen komplette Akten, welcher Art auch immer, in Freitextfeldern ab und fordert vom Rest der Welt, dass er ihm blind glaubt, da gehe schon alles in Ordnung.<\/p>\n<p>Auch diese Haltung hat im Dunstkreis des BKA Tradition. Die alte Fingerabdruckdatenbank AFIS beispielsweise lief beim BKA acht Jahre lang trotz datensch\u00fctzerischen N\u00f6lens ohne Errichtungsanordnung, was offenbar im Innenministerium (oder anderen Beh\u00f6rden, die das BKA ernst nimmt) niemanden st\u00f6rte. Beim alten Partner in Crime des BKA, dem Bundesverwaltungsamt, musste gar das Bundesverfassungsgericht intervenieren, bevor das Ausl\u00e4nderzentralregister nach fast drei\u00dfig Jahren eine Rechtsgrundlage bekam.<\/p>\n<p>So \u00e4rgerlich der unregulierte und rechtswidrige Betrieb hochheikler EDV-Systeme ist, das Informationsfreiheitsgesetz ist jedenfalls kein geeignetes Mittel, Abhilfe zu schaffen. Damit fiel der aussichtsreiche Teil des urspr\u00fcnglichen IFG-Antrags weg.<\/p>\n<h4>Wie weiter?<\/h4>\n<p>Der andere Teil, die Implementationsdetails, w\u00e4ren gerade beim BKA besonders wichtig. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang etwa an den Pr\u00fcfbericht des damaligen BfDI zum Bundestrojaner. Eigentlich auch als Geheimdokument angelegt, ging aus ihm beispielsweise hervor, dass schon rein technisch der vom BVerfG formulierte Mindeststandard der sofortigen L\u00f6schung von erbeuteten Informationen aus dem \u201eKernbereich der pers\u00f6nlichen Lebensgestaltung\u201d nicht vorgesehen war.<\/p>\n<p>Sp\u00e4testens nach diesem Skandal und der durch ihn manifest gewordenen Aufsichtsl\u00fccke beim Amt sollte eine umfassende Einsichtsm\u00f6glichkeit einer demokratischen \u00d6ffentlichkeit (im Gegensatz zur Untertanenschaft nach BKA-Verst\u00e4ndnis) eigentlich selbstverst\u00e4ndlich sein. Dies gilt um so mehr, als etwa die erw\u00e4hnte L\u00f6schung von Daten \u00fcber ZeugInnen, sofern sie etwa durch das Herausfummeln von Textstellen aus PDFs samt Schw\u00e4rzung der zugrundeliegenden Bitmaps erfolgen soll, technisch deutlich ambitionierter ist als das Herausschneiden von Audio-Samples, an dem der Bundestrojaner gescheitert ist.<\/p>\n<p>Andererseits war kaum damit zu rechnen, dass ein Amtsgericht in einer so grunds\u00e4tzlichen Frage wie der verstockten Geheimhaltung jeglicher Implementationsdetails gegen das BKA entscheiden w\u00fcrde. Die Gelegenheit, sie mit mehr Ressourcen zu stellen, bleibt ja (wer sich vorstellen kann, bei so einer Klage auszuhelfen, m\u00f6ge sich beim Autor melden). Und im Fall der eKA reicht schon die vorhandene Information f\u00fcr die Gewissheit, dass das BKA mal wieder ganz eifrig seine Rechtsrahmen ignoriert.<\/p>\n<p>Wie geht es weiter? Nun, zun\u00e4chst mag man hoffen, dass die BfDI diese Provokation des BKA nicht ganz unwidersprochen hinnimmt. Es g\u00e4be ja eine einfache technische Ma\u00dfnahme, die das Monster elektronische Kriminalakte schon etwas z\u00e4hmen w\u00fcrde: Die eKA d\u00fcrfte nur als Bild, am besten noch etwas verrauscht, in der Datenbank vorliegen. In dieser Repr\u00e4sentation ist das Risiko, dass doch ernsthaft darin gesucht wird \u2013 und f\u00fcr diese Operation ist kein legitimer Zweck erkennbar \u2013 deutlich einged\u00e4mmt. Auch die Problematik des dramatisch gr\u00f6\u00dferen Kreises der Personen, die schnellen Zugriff auf die Daten haben, w\u00e4re dadurch ein wenig entsch\u00e4rft, denn Beamte m\u00fcssten immer noch manuell durch die Seitenbilder gehen, um die \u00fcbertragene Information auch zu nutzen.<\/p>\n<p>Zweitens aber ist mit der bestehenden Auskunft, nach der die Kriminalakten in KAN-Tabellen landen, klar, dass das BKA im Hinblick auf ihren Inhalt im Prinzip auskunftspflichtig ist. Das hei\u00dft aber: Wer vermutet, eine Kriminalakte beim BKA zu haben, oder eine, die von der Landespolizei ins bundesweite KAN gestellt wurde \u2013 und im Staatsschutzbereich geh\u00f6rt dazu wirklich nicht viel \u2013, sollte ein Auskunftsersuchen an das BKA stellen. Vermutlich werden dabei die Volltextfelder nicht oder allenfalls summarisch beauskunftet. Ein Freiklagen der verweigerten Informationen d\u00fcrfte dann jedoch gerade aufgrund der v\u00f6llig unzureichenden Regulierung recht aussichtsreich sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von M. Demleitner Sp\u00e4testens seit der Kaiserzeit f\u00fchren deutsche Polizeien Kriminalakten. 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