{"id":12458,"date":"2016-11-07T18:37:29","date_gmt":"2016-11-07T18:37:29","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=12458"},"modified":"2016-11-07T18:37:29","modified_gmt":"2016-11-07T18:37:29","slug":"ausweisung-reloaded-gesetzgebung-unter-dem-vorwand-von-koeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=12458","title":{"rendered":"Ausweisung reloaded:\u00a0Gesetzgebung unter dem Vorwand von K\u00f6ln"},"content":{"rendered":"<h3>von Anja Lederer<\/h3>\n<p><strong>Innerhalb des Sondersanktionssystems des Aufenthaltsrechts erfreut sich die Ausweisung seit jeher besonderer Beliebtheit in der Sicherheitspolitik. Kaum ein anderes Instrument eignet sich besser f\u00fcr symbolische Gesetzgebung. Seit dem 1. Januar 2016 hat der Bundestag zwei weitere Versch\u00e4rfungen des Ausweisungsrechts beschlossen. <\/strong><\/p>\n<p>Als am 1. Januar 2016 eine gravierende Neuregelung des Ausweisungsrechts<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> in Kraft trat, schien das Gesetz durch die Ereignisse der Silvesternacht bereits \u00fcberholt. Kaum war publik geworden, dass es vor dem K\u00f6lner Hauptbahnhof angeblich zu massenhaften sexuellen \u00dcbergriffen gegen Frauen haupts\u00e4chlich durch Gefl\u00fcchtete gekommen sei, stimmten PolitikerInnen reflexhaft den Ruf nach weiteren Versch\u00e4rfungen des Ausweisungsrechts an. Es folgte unmittelbarer legislativer Aktionismus: Am 16. Februar 2016 legten die Koalitionsfraktionen den \u201eEntwurf eines Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straff\u00e4lligen Ausl\u00e4ndern und zum erweiterten Ausschluss der Fl\u00fcchtlingsanerkennung bei straff\u00e4lligen Asylbewerbern\u201c vor, der fast unver\u00e4ndert am 11. M\u00e4rz 2016 beschlossen wurde.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Damit nicht genug: Lange war \u00fcber den Entwurf des \u201eGesetzes zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung\u201c beraten worden. Am 4. Juli 2016, drei Tage vor der abschlie\u00dfenden Lesung im Bundestag, brachten die Koalitionsfraktionen im Rechtsausschuss einen \u00c4nderungsantrag ein, mit dem erneut das Ausweisungsrecht versch\u00e4rft werden sollte. Am 7. Juli wurde das Gesetz verabschiedet.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><!--more--><\/p>\n<h4>Zuckerbrot und Peitsche<\/h4>\n<p>Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gew\u00e4hrt ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigen ohnehin im Grundsatz nur dann die \u201eWohltat\u201c des erlaubten Aufenthalts, wenn nachweislich keine Belastung der sozialen Sicherungssysteme zu bef\u00fcrchten steht, bestimmten \u201eIntegrationspflichten\u201c gen\u00fcgt wird und \u2013 manifestiert durch das Fehlen von \u201eAusweisungsinteressen\u201c \u2013 auch im \u00dcbrigen die Erwartung k\u00fcnftigen Wohlverhaltens begr\u00fcndet ist. Nur unter diesen gleichbleibenden Bedingungen werden befristete Aufenthaltserlaubnisse verl\u00e4ngert. Diese Regelungen werden in Bezug auf andere Gef\u00e4hrdungen der \u201e\u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitliche(n) demokratische(n) Grundordnung oder sonstige(r) erhebliche(r) Interessen der Bundesrepublik Deutschland\u201c (\u00a7\u00a053 Abs. 1 AufenthG) durch das Rechtsinstitut der Ausweisung flankiert. Eine Ausweisung ist ein schriftlicher Verwaltungsakt der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, auf Grund dessen ein erteilter Aufenthaltstitel erlischt, zugleich die Ausreisepflicht begr\u00fcndet wird und \u2013 ebenso wie bei einer Abschiebung, der realen, zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht \u2013 ein (Wieder-)Einreise- und Aufenthaltsverbot eintritt. In Bezug auf die Neuerteilung eines Aufenthaltstitels entfaltet die Ausweisung eine Sperrwirkung mit der Folge, dass selbst bei einem Rechtsanspruch kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Die Wirkungen enden erst nach Ablauf einer Sperrfrist.<\/p>\n<p>Diese f\u00f6rmlich-administrative Beschreibung der Ausweisung bagatellisiert, dass nichtdeutsche Menschen durch eine Ausweisung nicht nur zur Persona non grata erkl\u00e4rt, sondern zur Ausreise gezwungen oder abgeschoben werden. Die Ausweisung vernichtet im Regelfall die inl\u00e4ndische Existenz der Betroffenen vollst\u00e4ndig. Ausgewiesene, die Deutschland nicht verlassen (k\u00f6nnen) \u2013 sei es freiwillig oder zwangsweise mittels Abschiebung \u2013 werden innerhalb des Landes rechtlich ausgegrenzt. Wenn sogenannte tats\u00e4chliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse bestehen, etwa weil eine Abschiebung mangels Pass(ersatzes) nicht m\u00f6glich ist oder beispielsweise eine enge famili\u00e4re Beziehung zu einem deutschen Kleinkind besteht, bewirkt die Ausweisung, dass kein Aufenthaltstitel, sondern lediglich eine Duldung erteilt wird. Das Leben mit Duldung verurteilt auf Dauer zu prekarisierten Lebensverh\u00e4ltnissen und Stigmatisierung, die Ausweisung bewirkt auch hier weitestgehende Exklusion.<\/p>\n<h4>\u201eReform\u201c des Ausweisungsrechts<\/h4>\n<p>Gem\u00e4\u00df der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Neuregelung wird eine Person ausgewiesen, wenn das \u00f6ffentliche Ausweisungsinteresse das private Bleibeinteresse der betroffenen Person \u00fcberwiegt. Die formalgesetzliche Neuregelung des Ausweisungsrechts war erforderlich geworden, weil europ\u00e4ische und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bei jeder Ausweisung eine Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung an Hand aller Einzelfallumst\u00e4nde gefordert hatte. Die Ausweisungsvorschriften wurden daher formal offener formuliert. Aus den fr\u00fcheren Ausweisungsgr\u00fcnden wurden Tatbest\u00e4nde, bei deren Vorliegen ein schwerwiegendes bzw. besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse postuliert wird. Dem Ausweisungsinteresse sind nach der Neuregelung gesetzlich normierte Bleibeinteressen gegen\u00fcberzustellen. Anstelle der eigentlich durch die Rechtsprechung geforderten Einzelfallw\u00fcrdigung unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Umst\u00e4nde des Falles wurde mit der Neufassung des Ausweisungsrechts jedoch eine neue \u201eIst-Ausweisung\u201c f\u00fcr den Fall eingef\u00fchrt, dass das \u00f6ffentliche Ausweisungsinteresse das private Bleibeinteresse \u00fcberwiegt. <a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Ein <em>besonders schwerwiegendes<\/em> Ausweisungsinteresse besteht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a054 AufenthG bei einer rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung wegen (einer oder mehrerer) vors\u00e4tzlicher Straftaten zu einer Jugend- bzw. Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder Anordnung von Sicherungsverwahrung, bei Verdacht auf (fr\u00fchere) Mitgliedschaft in bzw. Unterst\u00fctzung einer terroristischen Vereinigung, bei (fr\u00fcherer) Zugeh\u00f6rigkeit zur Leitung verbotener Vereine, bei Beteiligung an Gewaltt\u00e4tigkeiten zur Verfolgung politischer oder religi\u00f6ser Ziele und bez\u00fcglich sogenannter Hassprediger.<\/p>\n<p>Ein <em>schwerwiegendes<\/em> Ausweisungsinteresse liegt schlechthin bereits bei einer rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung wegen vors\u00e4tzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder zu einer nicht zur Bew\u00e4hrung ausgesetzten Jugendstrafe von mindestens einem Jahr vor. Als schwerwiegend gelten ebenfalls,<\/p>\n<ul>\n<li>der Anbau von oder der Handel mit Bet\u00e4ubungsmitteln (\u00a7 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bet\u00e4ubungsmittelgesetz \u2013 BtMG); hier reicht bereits der Versuch und es ist auch keine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung erforderlich;<\/li>\n<li>die mangelnde Therapiebereitschaft beim Konsum von Heroin und Kokain,<\/li>\n<li>das \u201eintegrationsfeindliche\u201c Hindern Anderer an der Teilhabe am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben bzw. die (versuchte) N\u00f6tigung zu einer \u201eZwangsehe\u201c,<\/li>\n<li>das Verschweigen von Voraufenthalten oder keine, falsche oder unvollst\u00e4ndige Angaben \u00fcber Verbindungen mit terrorismusverd\u00e4chtigen Personen oder Organisationen in einer Sicherheitsbefragung zwecks Kl\u00e4rung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt,<\/li>\n<li>falsche oder unvollst\u00e4ndige Angaben zwecks \u201eErschleichens\u201c eines Aufenthaltstitels und fehlende Mitwirkung bei Ma\u00dfnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz bzw. Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Schlie\u00dflich werden \u201enicht nur vereinzelte oder geringf\u00fcgige Verst\u00f6\u00dfe gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder beh\u00f6rdliche Entscheidungen\u201c und im Ausland begangene Handlungen, die nach deutschem Recht schwere vors\u00e4tzliche Straftaten darstellen, als schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bewertet.<\/p>\n<p>Analog zu den Ausweisungsinteressen sind nach der neuen rechtlichen Konzeption auch besonders schwerwiegende bzw. schwerwiegende Bleibeinteressen der Betroffenen definiert: Das Bleibeinteresse des Betroffenen wiegt nach f\u00fcnfj\u00e4hrigem rechtm\u00e4\u00dfigen Voraufenthalt <em>besonders schwer<\/em> bei InhaberInnen einer Niederlassungserlaubnis und bei im Bundesgebiet Geborenen oder als Minderj\u00e4hrige Eingereisten sowie deren Ehe- bzw. LebenspartnerInnen, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Auch nach der Neuregelung gibt es keinen strikten Ausweisungsschutz f\u00fcr hier geborene oder aufgewachsene Menschen ohne deutschen Pass, deren Ausweisung auch aus allein generalpr\u00e4ventiven Gr\u00fcnden weiterhin zul\u00e4ssig sein soll. Ein Bleibeinteresse von Ehe- oder LebenspartnerInnen deutscher Staatsangeh\u00f6riger und Elternteilen, die f\u00fcr ein deutsches minderj\u00e4hriges Kind sorgeberechtigt sind oder mit diesem ihr Umgangsrecht aus\u00fcben, ist ebenfalls als besonders schwerwiegend eingestuft. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse wird auch subsidi\u00e4r Schutzberechtigten und InhaberInnen bestimmter humanit\u00e4rer Aufenthaltstitel zugestanden.<\/p>\n<p>Auf ein <em>schwerwiegendes<\/em> Bleibeinteresse k\u00f6nnen sich insbesondere minderj\u00e4hrige Betroffene mit Aufenthaltstitel oder sich rechtm\u00e4\u00dfig in Deutschland aufhaltende sorgeberechtigte Eltern(teile) berufen, ferner InhaberInnen einer Aufenthaltserlaubnis nach f\u00fcnfj\u00e4hrigem Voraufenthalt und Personen, die ihr Sorge- bzw. Umgangsrecht mit einem minderj\u00e4hrigen Kind aus\u00fcben, das sich rechtm\u00e4\u00dfig in Deutschland aufh\u00e4lt. Schlie\u00dflich soll das Bleibeinteresse auch dann schwer wiegen, wenn die Belange oder das Wohl eines Kindes zu ber\u00fccksichtigen sind, und im Falle aussagebereiter Opfer von Menschenhandel und ausbeuterischer illegaler Besch\u00e4ftigung. Bereits beim ersten Blick ins Gesetz f\u00e4llt auf, dass die Aufz\u00e4hlung der \u00f6ffentlichen Ausweisungsinteres\u00adsen in \u00a7 54 AufenthG doppelt so lang ist wie die Vorschrift des \u00a7 55, die sich mit den Bleibeinteressen der Betroffenen befasst.<\/p>\n<p>Die Regelungen zur Ausweisung mittels Definition von Ausweisungs- und Bleibeinteressen richten sich im Wesentlichen an dem Prinzip von Belohnung und Strafe aus, das das gesamte Aufenthaltsrecht durchzieht. Je weiter sich Betroffene schon auf der aufenthaltsrechtlichen Stufenleiter empor gearbeitet haben \u2013 durch Aufenthaltsstatus und rechtm\u00e4\u00dfige Voraufenthaltszeit, wirtschaftliche Integration mittels Erwerbst\u00e4tigkeit, Erf\u00fcllung s\u00e4mtlicher, auch sprachlicher Integrationsanforderungen und insbesondere durch stringentes Befolgen jeglicher Verhaltensanforderungen der deutschen Rechtsordnung \u2013, des\u00adto eher kann bei Verfehlungen ausnahmsweise \u201eein Auge zugedr\u00fcckt\u201c werden.<\/p>\n<h4>Die erste \u201eReform\u201c der \u201eReform\u201c<\/h4>\n<p>Mit dem \u201eGesetz zur erleichterten Ausweisung von straff\u00e4lligen Ausl\u00e4ndern\u201c vom 11. M\u00e4rz 2016 wurde nun auch die Kategorie der Rechtstreue explizit neu im Ausweisungsrecht verankert. Bei der Abw\u00e4gung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist nun \u201edie Tatsache zu ber\u00fccksichtigen, ob sich der Ausl\u00e4nder rechtstreu verhalten hat\u201c, wodurch auch ordnungsrechtliche Bagatellen auf der Sollseite der Betroffenen zu Buche schlagen. Die Mindeststrafe bei Verurteilungen wegen vors\u00e4tzlicher Straftaten f\u00fcr ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse wurde kurzerhand von \u201emehr als\u201c auf \u201emindestens\u201c zwei Jahre Freiheits- oder Jugendstrafe gesenkt. Das wirkt auf den ersten Blick nicht erheblich. Allerdings ist eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren eine f\u00fcr Strafgerichte magische Grenze: Bis hierhin kann n\u00e4mlich die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bei positiver Prognose gerade noch zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt werden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wurde in schlechter gesetzgeberischer Tradition der Straftatenkatalog hinsichtlich der Ausweisungsinteressen erheblich erweitert. Zus\u00e4tzlich aufgenommen wurden nun Verurteilungen zu jeglicher Freiheits- oder Jugendstrafe wegen vors\u00e4tzlicher Straftaten gegen das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Sofern diese Straftaten mit Gewalt, unter Androhung von Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben oder mit List bzw. bei Eigentumsdelikten serienm\u00e4\u00dfig begangen wurden, soll das Auswei\u00adsungsinteresse schwer wiegen. Lautet das entsprechende Urteil auf Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse selbst dann, wenn die Strafe zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wurde. Die Dimension der Neuregelung wird deutlich, wenn man ber\u00fccksichtigt, dass ausl\u00e4ndische Beschuldigte h\u00e4ufig schon bei einer ersten Verurteilung wegen eines Diebstahls oder einer leichten K\u00f6rperverletzung nicht mit einer Geldstrafe, sondern mit einer (kurzen) Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Die Mehrfachbestrafung Nichtdeutscher durch h\u00e4rtere strafrechtliche Ahndung ihres Tuns einerseits und die jetzt noch einmal erleichterte Ausweisung andererseits wird damit erneut massiv gesteigert.<\/p>\n<p>Die Neuregelung des Ausweisungsinteresses betrifft unterschiedslos alle Nichtdeutschen. In Bezug auf Gefl\u00fcchtete wurde nun die M\u00f6glichkeit erweitert, ihnen die Anerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft auch dann zu versagen, wenn ansonsten alle Voraussetzungen erf\u00fcllt w\u00e4ren. Das war bisher nur m\u00f6glich bei Kriegsverbrechern oder Personen, die wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurden. Nach der Neuregelung vom 16. M\u00e4rz reicht bereits eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer mit Gewalt, unter Androhung von Gefahr f\u00fcr Leib und Leben oder mit List begangenen Straftat. Damit wird die Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention verletzt. Damit die Versch\u00e4rfung auch greift, werden gleichzeitig die \u00dcbermittlungspflichten der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden erweitert. Sie m\u00fcssen jetzt dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge (BAMF) bereits mitteilen, wenn wegen des Verdachts einer solchen Straftat Anklage erhoben wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr Gefl\u00fcchtete mit guten Chancen auf eine Anerkennung bedeutet schon die Erhebung einer Anklage wegen solcher Straftatvorw\u00fcrfe, dass ihr laufendes Asylverfahren \u201eauf Eis gelegt\u201c wird und sie im Zweifel weiter jahrelang bis zum rechtskr\u00e4ftigen Freispruch auf einen positiven Bescheid des BAMF warten m\u00fcssen. Im Sinne der einmal mehr populistisch auf die politische Agenda gesetzten beschleunigten Abschiebung straff\u00e4lliger Nichtdeutscher wurde Gefl\u00fcchteten rechtsstaatswidrig nun faktisch ihr Rechtsschutzanspruch genommen: Eine Klage gegen den Widerruf oder die R\u00fccknahme einer Asylanerkennung aufgrund von Straff\u00e4lligkeit hat keine aufschiebende Wirkung mehr und die Betroffenen k\u00f6nnen daher noch vor einer gerichtlichen Entscheidung abgeschoben werden. Damit ist in Bezug auf die Versagung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft praktisch dieselbe Rechtschutzlosigkeit erreicht, die seit l\u00e4ngerem schon im Falle der Ausweisung bestand: Klagen haben hier zwar formal aufschiebende Wirkung, lassen jedoch die Wirksamkeit der Ausweisung unber\u00fchrt.<\/p>\n<h4>Und die zweite<\/h4>\n<p>Die massive Meinungsmache nach der K\u00f6lner Silvesternacht verfehlte ihre Wirkung nicht. Ganz entgegen gesicherten kriminologischen Erkenntnissen lautete die Botschaft einmal mehr, dass Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in erster Linie von Seiten \u201egef\u00e4hrlicher Fremder\u201c drohten. Nicht verwunderlich war deshalb, dass im Kontext der Reform des Sexualstrafrechts das Scheinargument auftauchte, das Prinzip des \u201eNein hei\u00dft nein\u201c m\u00fcsse auch ins Aufenthaltsrecht implementiert werden.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Im Juli 2016 wurde so eine erneute Versch\u00e4rfung der schwerwiegenden und besonders schwerwiegenden Auswei\u00adsungsinteressen durch die Gesetzgebung gepeitscht.<\/p>\n<p>Anders als in der Version vom M\u00e4rz 2016 kommt es in der neuen Regelung nun nicht mehr darauf an, ob eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung mit Gewalt, List oder unter Androhung von Gefahren f\u00fcr Leib und Leben begangen wurde. Stattdessen wiegt nun bei jeglicher Verurteilung wegen einer nicht einvernehmlichen sexuellen Handlung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe \u2013 auch bei solchen, die zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wurden \u2013 das Interesse an einer Ausweisung schwer, bei Strafen von mindestens einem Jahr wird es als besonders schwerwiegend bewertet. Unter den Voraussetzungen dieses neu eingef\u00fchrten besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses kann Gefl\u00fcchteten nach Ermessen des BAMF nun ebenfalls die Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft versagt werden.<\/p>\n<h4>Selektion, Disziplinierung und Mehrfachbestrafung<\/h4>\n<p>Das Aufenthaltsrecht differenziert und selektiert nicht nur mittels Ausweisung, sondern auf allen Ebenen nach dem Kriterium \u00f6konomischer Verwertbarkeit, nach angepasstem Verhalten und strafrechtlicher Unauff\u00e4lligkeit. Nichtdeutsche, die ihren Lebensunterhalt nicht vollst\u00e4ndig aus eigener legaler Erwerbst\u00e4tigkeit sichern k\u00f6nnen, werden durch das Aufenthaltsrecht in \u00e4hnlicher Weise exkludiert wie Nichtdeutsche, die strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Ihnen wird in der Regel gleicherma\u00dfen die Erteilung bzw. Verl\u00e4ngerung eines Aufenthaltstitels verwehrt. Ihr (gegebenenfalls legaler) Aufenthalt wird erfor\u00adderlichenfalls zwangsweise durch Abschiebung beendet.<\/p>\n<p>Eine Ausweisungsverf\u00fcgung geht in ihrer zus\u00e4tzlichen Wirkung weit \u00fcber die einer Kriminalstrafe hinaus. Dennoch besteht die wesentliche Bedeutung der Ausweisung nicht erst in der Anwendung im Einzelfall. Das rechtliche und b\u00fcrokratische Instrumentarium der Ausweisung wirkt vielmehr allein durch seine Existenz abschreckend. Da das Nichtbestehen von \u201eAusweisungsinteressen\u201c Voraussetzung f\u00fcr die Erteilung oder Verl\u00e4ngerung eines Aufenthaltstitels ist, funktioniert dieses Instrumentarium effektiv verhaltenssteuernd und disziplinierend.<\/p>\n<p>Der Status des Nichtdeutschseins als solcher und der jeweilige Aufenthaltsstatus im Speziellen wirken sich auch strafrechtlich negativ aus \u2013 und zwar vor allem auf die Untersuchungshaft und die Strafzumessung. Be\u00adreits im Stadium des Ermittlungsverfahrens werden Nichtdeutsche aufgrund erh\u00f6hter Kontrolle \u00fcberkriminalisiert und h\u00e4ufiger inhaftiert. Empirische Untersuchungen<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> belegen dar\u00fcber hinaus, dass nichtdeutsche Angeklagte erheblich h\u00e4ufiger und h\u00e4rter sanktioniert werden als deutsche. Das Strafrecht wirkt damit auch auf das Aufenthaltsrecht zur\u00fcck: Eine h\u00e4rtere Strafzumessung erh\u00f6ht die Gefahr f\u00fcr die Betroffenen, ausgewiesen zu werden, mindestens aber den gegebenenfalls noch zu erhaltenden Aufenthaltsstatus auf l\u00e4ngere Sicht nicht verfestigen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Indem Aufenthalts- und Strafrecht je nach Bedarf angepasst und mehr oder weniger repressiv eingesetzt werden, erfolgt die Regulierung der disponiblen Masse nichtdeutscher Arbeitskr\u00e4fte, die aufgrund der mehrfachen Sanktionsdrohung im Allgemeinen besondere Willf\u00e4hrigkeit garantiert. Unter Ankn\u00fcpfung an das formale Kriterium der nichtdeutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit werden durchg\u00e4ngig gro\u00dfe Teile einer Bev\u00f6lkerungsgruppe markiert, deren Verhalten der Staat in ganz besonderem Ma\u00dfe dirigiert. Vor diesem Hintergrund eignet sich das Aufenthaltsrecht vortrefflich, um unter Ausnutzung ethnischer Ressentiments die allgemeine soziale Unsicherheit zu kanalisieren und staatliche H\u00e4rte zu demonstrieren. Weitere Versch\u00e4rfungen des Ausweisungsrechts d\u00fcrften deshalb nicht lange auf sich warten lassen.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2015 Teil I Nr. 32 v. 31.7.2015<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0 BT-Drs. 18\/7537 v. 16.2.2016, BGBl. 2016 Teil 1 Nr. 12 v. 16.3.2016<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0 urspr\u00fcnglicher Entwurf: BT-Drs. 18\/8210 v. 25.4.2016; \u00c4nderungsantrag: BT-Rechtsausschuss: Ausschussdrucksache 18 (6) 236 v. 4.7.2016<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0 Bund Deutscher VerwaltungsrichterInnen: Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums, S. 2, BT-Innenausschuss: Ausschuss-Drs. 18 (4) 221, www. bundestag.de\/bundestag\/ausschuesse18\/a04\/anhoerungen\/42_sitzung_inhalt\/364474<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0 beispielhaft der CDU-Abgeordnete Alexander Hoffmann, BT-Plenarprotokoll 18\/183 v. 7.7.2016, S. 18011<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0 Schott, T.: Ausl\u00e4nder vor Gericht, in: Zeitschrift f\u00fcr Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe 2004, H. 4, S. 385-395 (388, 390f.)<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Anja Lederer Innerhalb des Sondersanktionssystems des Aufenthaltsrechts erfreut sich die Ausweisung seit jeher besonderer<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,116],"tags":[243,268,677,943],"class_list":["post-12458","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-111","tag-aufenthaltsrecht","tag-ausweisungsrecht","tag-genfer-fluechtlingskonvention","tag-mehrfachbestrafung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/12458","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=12458"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/12458\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=12458"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=12458"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=12458"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}