{"id":12750,"date":"2017-03-16T07:26:38","date_gmt":"2017-03-16T07:26:38","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=12750"},"modified":"2017-03-16T07:26:38","modified_gmt":"2017-03-16T07:26:38","slug":"vom-probeballon-zum-gesetzentwurf-elektronische-aufenthaltsueberwachung-gegen-salafisten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=12750","title":{"rendered":"Vom Probeballon zum Gesetzentwurf:\u00a0Elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung gegen Salafisten?"},"content":{"rendered":"<h3>von Helmut Poll\u00e4hne<\/h3>\n<p><strong>Der Bundestag ber\u00e4t derzeit einen Gesetzentwurf, der die elektronischen Aufenthalts\u00fcberwachung (eA\u00dc) \u201eextremistischer Gef\u00e4hr\u00adder\u201c erm\u00f6glichen soll. Doch bereits jetzt bestehen weitgehende M\u00f6glichkeiten des eA\u00dc-Einsatzes gegen \u201eIslamisten\u201c, die \u2013 wie ein zweifelhaftes Staatsschutz-Man\u00f6ver in Bremen zeigt \u2013 bef\u00fcrchten lassen, dass die elektronische Extremismus-Kontrolle zum Kontroll-Extremismus zu werden droht.<\/strong><\/p>\n<p>Ende 2011 wurde der bundesweit in den Medien als \u201eEmir von G.\u201c bekannt gewordene Rene\u00e9 Marc S. vom Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts (OLG) M\u00fcnchen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Da er durchg\u00e4ngig auf freiem Fu\u00df war, trat er die Strafe als sog. Selbststeller im September 2012 im Bremer Justizvollzug an. Die vollzugsinternen Beurteilungen waren zun\u00e4chst positiv. Auch der Verdacht, er habe sich im Vollzug als islamistischer Missionar bet\u00e4tigt und Mitgefangene f\u00fcr den Jihad geworben, hatte sich trotz intensiver Ermittlungen und vor\u00fcbergehender Sicherheitsverlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt (JVA) nicht best\u00e4tigt.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Zwischenzeitlich hatte sich aber der sicherheitspolitische Wind gedreht: Die SalafistInnen waren in den Fokus des Staatschutzes geraten, auch in Bremen. Der mit entsprechenden \u201eErkenntnissen\u201c best\u00fcckte Justizvollzug und die Bundesanwaltschaft traten einer \u2013 urspr\u00fcnglich ins Auge gefassten \u2013 vorzeitigen Entlassung auf Bew\u00e4hrung entgegen: Rene\u00e9 Marc S. wurde erst zum \u201egef\u00e4hrlichen Emir\u201c und dann zum sog. Vollverb\u00fc\u00dfer gemacht.<!--more--><\/p>\n<h4>Bremische Staatsschutz-Man\u00f6ver unter F\u00fchrungsaufsicht<\/h4>\n<p>Wer als Vollverb\u00fc\u00dfer eine l\u00e4ngere Freiheitsstrafe \u2013 wie in diesem Fall \u2013 bis zum bitteren Ende absitzt, ger\u00e4t von Gesetzes wegen f\u00fcr einige Jahre (hier sollen es f\u00fcnf sein) unter gerichtliche F\u00fchrungs- und Bew\u00e4hrungsaufsicht. Dazu erteilt ihm das Gericht Weisungen, die zum Teil sogar strafbewehrt sind: Wer dagegen verst\u00f6\u00dft, kann sich strafbar machen. All das mag man kritisieren, es ist aber geltendes Recht, das auch hier Anwendung fand.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Das zust\u00e4ndige Gericht, erneut der M\u00fcnchner Staatsschutzsenat, h\u00e4tte zwar ausnahmsweise davon absehen k\u00f6nnen, dass F\u00fchrungssaufsicht eintritt, damit war jedoch nicht zu rechnen.<\/p>\n<p>Au\u00dfergew\u00f6hnlich sind hingegen die auferlegten Weisungen und dabei zun\u00e4chst einmal, wie sie zustande kamen: Der Bremer Staatsschutz erarbeitete einen seitenlangen Katalog f\u00fcr die JVA, die diesen dann der zust\u00e4ndigen Staatsanwaltschaft, hier: der Bundesanwaltschaft, unterbreitete. Die wiederum beantragte auf dieser Grundlage einen entsprechenden Weisungsbeschluss beim OLG M\u00fcnchen. Gefordert wurden (neben dem \u00dcblichen, wie z.B.: Kontakt zur Bew\u00e4hrungshilfe, Meldepflichten) u.a.: umfangreiche Kontaktverbote zu mehr als 30 Personen und zahlreichen Institutionen, das Verbot, Bremen ohne Sondererlaubnis zu verlassen, ein weitgehendes Telekommunikationsverbot, t\u00e4gliche Meldungen bei der Polizei sowie eine elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung (eA\u00dc), auch als \u201eelektronische Fu\u00dffessel\u201c bekannt.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Einen solch umfassenden und weitreichenden Weisungskatalog hat der Verfasser, der zahlreiche MandantInnen vertritt, die unter F\u00fchrungsaufsicht stehen, noch nicht gesehen.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Kurz vor dem beim M\u00fcnchner Staatsschutzsenat anberaumten Anh\u00f6rungstermin geschah etwas auf den ersten Blick Erstaunliches: Die Bundesanwaltschaft nahm den eA\u00dc-Antrag zur\u00fcck. Begr\u00fcndung: Die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr l\u00e4gen gar nicht vor.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Mit dem R\u00fcckzug blieb der Bundesanwaltschaft und dem Bremer Staatsschutz die \u2013 m\u00f6glicherweise einkalkulierte \u2013 Blamage, vor dem OLG an die Rechtslage erinnert zu werden, aber nur zum Teil erspart: Der Senatsvorsitzende hatte n\u00e4mlich einen Staatsschutz-Vertreter als Zeugen geladen und u.a. dazu vernommen, wie es zu dem Antrag gekommen war. Der f\u00fchrte zun\u00e4chst allgemein aus, man habe den Auftrag \u201avon oben\u2018 gehabt, erst einmal alle M\u00f6glichkeiten zu pr\u00fcfen. Auf Nachfrage, ob denn nicht aufgefallen sei, dass f\u00fcr die Anordnung der eA\u00dc die gesetzlichen Voraussetzungen gar nicht vorlagen, rutschte ihm dann heraus: \u201eWir dachten, wir k\u00f6nnten es probieren.\u201c Dass dies von dem Vorsitzenden auch so ins Protokoll diktiert wurde, war dem Bremer Staatsschutz-Repr\u00e4sentanten, der sichtlich nerv\u00f6s wurde, gar nicht recht \u2013 zu sp\u00e4t: Alle hatten es so verstanden, wie es nun auch obergerichtlich protokolliert stand, dass n\u00e4mlich klar war, dass die gesetzlichen eA\u00dc-Voraussetzungen nicht vorlagen, man es aber trotzdem beantragt haben wollte. Tief blicken lie\u00df der Hinweis darauf, das Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz habe den Vorschlag verfasst. Dass der Verfassungsschutz mit der Ausgestaltung der F\u00fchrungsaufsicht eigentlich gar nichts zu tun haben d\u00fcrfte, wurde offenbar gar nicht erst hinterfragt.<\/p>\n<p>Welchen Sinn dieses Man\u00f6ver wohl hatte, wurde, kurz nachdem die Bundesanwaltschaft den eA\u00dc-Antrag zur\u00fcckgezogen hatte, deutlich: Der Bremer Innensenator trat vor die Presse und verk\u00fcndete sein Unverst\u00e4ndnis dar\u00fcber, dass das Gesetz die eA\u00dc f\u00fcr gef\u00e4hrliche IslamistInnen nicht zulasse, und er forderte entsprechende Gesetzes\u00e4nderungen.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<h4>EA\u00dc \u2013 das geltende Recht<\/h4>\n<p>Seit 2011 k\u00f6nnen Gerichte im Rahmen der F\u00fchrungsaufsicht die Weisung erlassen, \u201edie f\u00fcr eine elektronische \u00dcberwachung des Aufenthalts\u00adortes erforderlichen technischen Mittel st\u00e4ndig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu f\u00fchren und deren Funktionsf\u00e4higkeit nicht zu beeintr\u00e4chtigen\u201c.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Die Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 68b Abs. 1 S. 3 StGB) sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Entweder wurde eine freiheitsentziehende Ma\u00dfregel erledigt oder aber eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vollst\u00e4ndig voll\u00adstreckt.<\/li>\n<li>Die Verurteilung erfolgte wegen einer Straftat aus dem Katalog des \u00a7\u00a066 Abs. 3 S. 1 StGB \u2013 das ist der Katalog der Delikte, die die Anordnung der Sicherungsverwahrung erlauben.<\/li>\n<li>Es muss die Gefahr bestehen, dass der Betroffene weitere der genannten Straftaten begehen wird und<\/li>\n<li>die eA\u00dc \u201eerscheint\u201c erforderlich, um den Betroffenen von der Begehung weiterer Straftaten aus dem Sicherheitsverwahrungskatalog abzuhalten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Verwiesen wird dabei auf den \u00a7 463a StGB, der die Aufgaben und Befugnisse der sog. Aufsichtsstelle regelt. Sie \u201eerhebt und speichert mit Hilfe der von der verurteilten Person mitgef\u00fchrten technischen Mittel automatisiert Daten \u00fcber deren Aufenthaltsort sowie \u00fcber etwaige Beeintr\u00e4chtigungen der Datenerhebung\u201c. Die Daten k\u00f6nnen nicht nur \u201ezur Abwehr einer erheblichen gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit, die pers\u00f6nliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter\u201c oder zur Verfolgung einer Straftat aus dem Sicherheitsverwahrungskatalog verwendet werden. \u00a7 463a Abs. 4 StPO nimmt vielmehr ausdr\u00fccklich Bezug auf die strafbewehrten Aufenthaltsweisungen aus dem \u00a7 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 StGB, die auch im Fall des Rene\u00e9 Marc S. zum Einsatz kamen. Gem\u00e4\u00df Nr. 1 kann die verurteilte Person angewiesen werden, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen anderen gerichtlich bestimmten Bereich \u201enicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen\u201c; und gem\u00e4\u00df Nr.\u00a02 kann sie angewiesen werden, sich nicht an bestimmten Orten (\u201eTabuzonen\u201c)<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> aufzuhalten, die ihr \u201eGelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten k\u00f6nnen\u201c.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Die von der Aufsichtsstelle erhobenen und gespeicherten Daten sollen auch dazu dienen, Verst\u00f6\u00dfe gegen diese Weisungen festzustellen, nach solchen Verst\u00f6\u00dfen weitere Ma\u00dfnahmen der F\u00fchrungsaufsicht zu ergreifen oder sie strafrechtlich zu ahnden.<\/p>\n<p>Zwar geht es also bei der eA\u00dc prim\u00e4r darum, die verurteilten Personen durch die M\u00f6glichkeit einer solchen Datenverwendung \u201evon der Be\u00adgehung weiterer Straftaten\u201c der genannten Art abzuhalten; dass aber das damit verkn\u00fcpfte Pr\u00e4ventionskonzept \u00fcberzeugt, ist \u00e4u\u00dferst fraglich.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Im Vordergrund steht praktisch ohnehin die Verfolgung nicht verhinderter Weisungsverst\u00f6\u00dfe. Vor allem aber sollen der Polizei aufw\u00e4ndige Rund-um-die-Uhr-\u00dcberwachungen erspart werden.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a><\/p>\n<p>Da die Verurteilung des Rene\u00e9 Marc S. durch das OLG M\u00fcnchen zu einer Gesamtstrafe im Jahre 2011 aber unter anderem wegen einer Straftat erfolgte, die im Katalog des \u00a7 66 Abs. 3 S. 1 StGB (der seinerseits u.a. auf Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b Bezug nimmt) nicht enthalten ist, und die andere Einzelstrafe (wegen einer Katalogtat) die 3-Jahresgrenze nicht \u00fcberschritt, schied eine eA\u00dc-Weisung schon deshalb aus. Ob die \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 68b Abs. 1 S. 3 StGB (s.o.) vorlagen, spielte danach keine Rolle mehr.<\/p>\n<p>Wollte man im Fall Rene\u00e9 Marc S. und in gleichgelagerten F\u00e4llen<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> eine eA\u00dc-Weisung gem\u00e4\u00df \u00a7 68b StGB anordnen, w\u00fcrde man vorher also das Gesetz \u00e4ndern m\u00fcssen. Da es um Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahmen des Ma\u00dfregelrechts geht und Weisungen gem\u00e4\u00df \u00a7 68d Abs. 1 StGB auch nachtr\u00e4glich angeordnet werden k\u00f6nnen, w\u00e4re es also m\u00f6glich, dass nach einer entsprechenden Gesetzes\u00e4nderung \u2013 das Vorliegen der anderen Voraussetzungen (s.o.) unterstellt \u2013 doch noch eine eA\u00dc angeordnet wird.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Angesichts der bisherigen Nachstellungen des Bremer Staatsschutzes gegen Rene\u00e9 Marc S. w\u00e4re es sicherlich nur eine Frage von Tagen nach Inkrafttreten solcher Neuregelungen, bis ein entsprechender Antrag bei der Bundesanwaltschaft lanciert w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Einem in der \u00d6ffentlichkeit herbeigef\u00fchrten Missverst\u00e4ndnis gilt es dabei entgegenzutreten: Bereits nach geltendem Recht kann gegen Personen, die wegen einer einschl\u00e4gigen Tat aus dem Bereich des Terrorismus (also insb. \u00a7\u00a7 129ff. StGB)<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> zu einer mehr als dreij\u00e4hrigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden und diese voll verb\u00fc\u00dft haben, eine eA\u00dc angeordnet werden, wenn die \u00fcbrigen materiellen Voraussetzungen des \u00a7 68b Abs. 1 S. 3 StGB vorliegen. Und dies ist auch bereits geschehen \u2013 in den Medien sorgte vor allem der Berliner Fall Rafik Y. f\u00fcr Aufmerksamkeit: Der aus dem Strafvollzug entlassene \u201eextremistische\u201c Vollverb\u00fc\u00dfer war gerichtlich angewiesen worden, eine solche \u201eFu\u00dffessel\u201c zu tragen, hatte sich dieser jedoch entledigt, kurz bevor er u.a. mit einem Messer auf die Polizei losging, die ihn daraufhin erschoss.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Nach Ausl\u00f6sung des eA\u00dc-Alarms in der hessischen G\u00dcL-Zentrale war Y. telefonisch kontaktiert worden, redete aber offenbar wirres Zeug \u2013 die Messerattacke war auch per GPS nicht mehr zu verhindern.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a><\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann das Gericht schon bei der Aburteilung einschl\u00e4giger Taten F\u00fchrungsaufsicht anordnen (\u00a7\u00a7 68 Abs. 1 i.V.m. 129a Abs. 9 StGB). Das kam bisher zwar nur sehr selten vor, k\u00f6nnte k\u00fcnftig aber h\u00e4ufiger der Fall sein, ohne dass das Gesetz insoweit ge\u00e4ndert werden m\u00fcsste. Denn am 30. Juli 2016 trat eine \u00c4nderung des \u00a7 129a Abs. 9 StGB in Kraft: Demnach k\u00f6nnen zuk\u00fcnftig auch Unterst\u00fctzungshandlungen und Werbema\u00dfnahmen f\u00fcr terroristische Vereinigungen (\u00a7 129a Abs. 5) F\u00fchrungsaufsicht nach sich ziehen \u2013 und das obwohl der Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten beginnt. In der Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf hie\u00df es:<\/p>\n<p>\u201eT\u00e4ter nach \u00a7 129a StGB sind nicht nur in der mitgliedschaftlichen, sondern auch in der unterst\u00fctzenden Begehungsform oftmals von verfestigten Einstellungen motiviert, so dass auch insofern besonderer Bedarf besteht, etwaigen Wiederholungstaten im Wege von Weisungen nach \u00a7 68b StGB, die ihrerseits nach \u00a7 145a StGB sanktionsbewehrt sind, begegnen zu k\u00f6nnen.\u201c<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a><\/p>\n<p>Als eine solche Weisung k\u00e4me allerdings auch in diesem Fall nach \u2013 noch \u2013 geltendem Recht die eA\u00dc gegen S. ebenfalls nicht in Betracht.<\/p>\n<h4>Elektronische Extremismus-Kontrolle<\/h4>\n<p>Der Bremer Innensenator war nicht der erste Landesressortchef, der \u2013 lange vor dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt \u2013 eine Ausdehnung der eA\u00dc auf \u201eislamistische Gef\u00e4hrder\u201c forderte, aber wohl der erste aus den SPD-Reihen. Es waren dann allerdings \u2013 nicht zuletzt wegen der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das Strafrecht und das Kriminaljustizsystem \u2013 die Justizressorts, die entsprechende Gesetzes\u00e4nderungen anregten. Auf der Fr\u00fchjahrstagung der Justizministerkonferenz (JuMiKo) am 1.\/2. Juni 2016 wurde unter TOP II.9 \u201eElektronische Aufenthalts\u00fcberwachung bei verurteilten extremistischen Gef\u00e4hrdern\u201c (Berichterstattung: Bayern) beschlossen:<\/p>\n<p>\u201e1. Die Justizministerinnen und Justizminister sind sich einig, dass angesichts der Bedrohung der Bundesrepublik Deutschland durch Extremismus ein wirksamer Schutz vor extremistischen Gef\u00e4hrdern gew\u00e4hrleistet sein muss.<br \/>\n2. Sie bitten die mit der Pr\u00fcfung von Einsatzm\u00f6glichkeiten der Elektronischen \u00dcberwachung befasste Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses zu untersuchen, ob und ggf. in welcher Weise die der elektronischen Aufenthalts\u00fcberwachung in der F\u00fchrungsaufsicht zugrunde liegenden Vorschriften im Interesse einer besseren Erfassung verurteilter extremistischer Gef\u00e4hrder erweitert werden sollten.\u201c<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a><\/p>\n<p>Wie insgesamt im Bereich eA\u00dc<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> bzw. elektronische Fu\u00dffessel oder Hausarrest galt auch hier zun\u00e4chst: \u201eHessen vorn\u201c! Nachdem der im Oktober 2015 in das Amt des Generalstaatsanwalts eingef\u00fchrte Prof. F\u00fcnfsinn bereits mehrfach f\u00fcr eine Ausweitung der eA\u00dc-Einsatzm\u00f6g\u00adlichkeiten eingetreten ist, wenn auch zun\u00e4chst (noch) nicht im vorliegenden Kontext \u201eextremistischer Gef\u00e4hrder\u201c,<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> war es zuletzt seine Justizministerin K\u00fchne-H\u00f6rmann (CDU), die sich den Forderungen anschloss.<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a><\/p>\n<p>Ansatzpunkt f\u00fcr die vom Bremer Innensenator und von der JuMiKo ins Spiel gebrachte \u00c4nderung w\u00e4re zun\u00e4chst der Straftatenkatalog des \u00a7\u00a068b Abs. 1 S. 3 Nr. 2-4 StGB: Dies k\u00f6nnte einerseits \u00fcber eine \u00c4nderung der Vorschriften zur Sicherungsverwahrung (SV, also insbesondere \u00a7 66 Abs. 1 und 3 StGB) geschehen. Andererseits k\u00f6nnte der Katalog um Taten erweitert werden, die den SV-Kontext verlassen \u2013 ein Systembruch<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a> und zugleich ein Beleg f\u00fcr die bereits 2011 ge\u00e4u\u00dferte Bef\u00fcrchtung, w\u00fcrde die eA\u00dc erst einmal eingef\u00fchrt, es nur eine Frage der Zeit w\u00e4re, bis sie ausgeweitet wird.<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a><\/p>\n<p>Zweiter Ansatzpunkt w\u00e4re, gerade auch um den Bremer Fall S. zu erfassen, eine Gesamtstrafe von mehr als drei Jahren bereits dann ausreichen zu lassen, wenn nur eine der Einzelstrafen (ggf. mit einer herabgesetzten Mindeststrafe) dem eA\u00dc-Katalog zuzuordnen w\u00e4re. Das w\u00fcrde allerdings dazu f\u00fchren, die eA\u00dc wegen einzelner Katalogtaten anzuordnen, die hinsichtlich ihres Strafma\u00dfes dem besonderen Schweregrad, der die Ma\u00dfnahme bisher aus der Sicht des Gesetzgebers verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen lie\u00df,<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a> nicht mehr entsprechen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re es \u2013 nicht zuletzt im Kontext des Bremer Falles \u2013 konsequent, nicht nur die Einhaltung der genannten Aufenthalts-Weisungen per GPS zu \u00fcberwachen, sondern auch die Kontaktverbots-Weisung (\u00a7 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB); das lie\u00dfe sich zumindest im g\u00fcltigen eA\u00dc-Einsatzkonzept jedoch nicht (oder jedenfalls nicht effektiv) umsetzen. Der technische Fortschritt in dieser Wachstumsbranche sollte jedoch nicht untersch\u00e4tzt werden.<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a><\/p>\n<h4>Vom Referenten- zum Koalitionsentwurf<\/h4>\n<p>Das Bundesjustizministerium ist seinem Ruf der hyperaktiven Strafrechtspolitikwerkstatt gerecht geworden: Mit Datum vom 20. Dezember 2016 wurde der Referentenentwurf eines \u201eGesetzes zur \u00c4nderung des Strafgesetzbuches \u2013 Ausweitung des Ma\u00dfregelrechts bei extremistischen Straft\u00e4tern\u201c vorgelegt und am 2. Januar 2017 den \u201ebetroffenen Fachverb\u00e4nden\u201c zur Stellungnahme zugeleitet.<a href=\"#_ftn26\" name=\"_ftnref26\">[26]<\/a> Dazu das passende \u2013 und wie gewohnt knackige \u2013 Zitat des Ministers:<\/p>\n<p>\u201eBereits verurteilte Extremisten haben keine Toleranz verdient. Wir m\u00fcssen sie ganz besonders im Blick behalten. Konkret: Wir werden die elektronische Fu\u00dffessel nach der Haft grunds\u00e4tzlich bei solchen extremistischen Straft\u00e4tern zulassen, die wegen schwerer Vergehen, der Vorbereitung einer schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat, der Terrorismusfinanzierung oder der Unterst\u00fctzung terroristischer Vereinigungen verurteilt wurden. Das ist kein Allheilmittel, aber ein Schritt, um unseren Sicherheitsbeh\u00f6rden die Arbeit zu erleichtern.\u201c<a href=\"#_ftn27\" name=\"_ftnref27\">[27]<\/a><\/p>\n<p>Konkret plante das Ministerium nun tats\u00e4chlich eine \u00c4nderung des \u00a7 66 Abs. 3 S. 1 StGB, wonach k\u00fcnftig nicht \u201anur\u2018 die Sicherungsverwahrung unter erleichterten Voraussetzungen<a href=\"#_ftn28\" name=\"_ftnref28\">[28]<\/a> angeordnet werden d\u00fcrfte, wenn Personen wegen der \u201eVorbereitung einer schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat\u201c (\u00a7 89a StGB), der \u201eTerrorismusfinanzierung\u201c (\u00a7 89c StGB) oder der Unterst\u00fctzung einer terroristischen Vereinigung (\u00a7 129a Abs. 5 S. 1 StGB)<a href=\"#_ftn29\" name=\"_ftnref29\">[29]<\/a> abgeurteilt werden, sondern \u2013 bei Vollverb\u00fc\u00dfung einer mehr als dreij\u00e4hrigen wegen einer solchen Tat verh\u00e4ngten Strafe \u2013 eben auch die eA\u00dc gem\u00e4\u00df \u00a7 68b Abs. 1 StGB.<\/p>\n<p>Den Koalitionsfraktionen ging selbst das nicht weit genug. In ihrem Gesetzentwurf,<a href=\"#_ftn30\" name=\"_ftnref30\">[30]<\/a> der bereits am 16. Februar 2017 in erster Lesung vom Bundestag behandelt wurde, wollen sie die eA\u00dc bereits bei Vollverb\u00fc\u00dfung einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei statt drei Jahren erlauben \u2013 und zwar bei allen \u201eextremistischen Taten\u201c des 1. und 7. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB. Damit w\u00fcrden auch \u201eVollverb\u00fc\u00dfer erfasst, die trotz des wom\u00f6glich im Ergebnis begrenzten Schadens ihrer bisherigen Taten \u2026 eine besondere Gef\u00e4hrlichkeit \u2026 aufweisen\u201c, so die Begr\u00fcndung. Mit einer weiteren \u00c4nderung im \u00a7 463a StPO soll die eA\u00dc auch in F\u00e4llen des blo\u00dfen Werbens um Mitglieder oder Unterst\u00fctzerInnen einer terroristischen Vereinigung (\u00a7 129a Abs. 5 Satz 2) m\u00f6glich werden.<\/p>\n<p>Gleich im Anschluss an die Debatte dieses Strafrechts\u00e4nderungsgesetzes nahm sich der Bundestag \u00fcbrigens den Neuentwurf des BKA-Gesetzes vor, in dem sich ebenfalls eine eA\u00dc-Regelung findet. Die betrifft aber nicht verurteilte \u201eGef\u00e4hrder\u201c, sondern solche, gegen die nicht einmal ein habhafter strafrechtlicher Verdacht existiert: Nach richterlicher Anordnung sollen gegen sie Aufenthalts- und Kontaktverbote verh\u00e4ngt sowie eine eA\u00dc angeordnet werden, wenn \u201ebestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen\u201c oder ihr \u201eindividuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet, dass sie innerhalb eines \u00fcbersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise\u00bb eine terroristische Straftat begehen\u201c werden.<a href=\"#_ftn31\" name=\"_ftnref31\">[31]<\/a><\/p>\n<p>So wie die derzeit vorherrschende gro\u00dfkoalition\u00e4re Sicherheitsrechtspolitik exekutiert wird, ist es sicher nur eine Frage von Wochen, bis beide Gesetze verabschiedet sind. Insgesamt soll der mit Einf\u00fchrung der eA\u00dc eingeschlagene verh\u00e4ngnisvolle Weg offenbar \u2013 um \u201eunseren Sicherheitsbeh\u00f6rden die Arbeit zu erleichtern\u201c (s.o.) \u2013 fortgesetzt und ausgetreten werden, nicht ausschlie\u00dfbar mit Dammbruchwirkung f\u00fcr weitere F\u00e4lle.<a href=\"#_ftn32\" name=\"_ftnref32\">[32]<\/a> Aus der \u2013 bisher auch empirisch \u2013 seltenen Ausnahme-Ma\u00dfregel w\u00fcrde ein Standardinstrument.<a href=\"#_ftn33\" name=\"_ftnref33\">[33]<\/a> Die \u201eKultur der Kontrolle\u201c<a href=\"#_ftn34\" name=\"_ftnref34\">[34]<\/a> gedeiht zunehmend technisch und elektronisch, mit allen darin begr\u00fcndeten Gefahren totaler \u00dcberwachung und falscher Sicherheitsversprechen.<a href=\"#_ftn35\" name=\"_ftnref35\">[35]<\/a> Das Bed\u00fcrfnis, terroristische Extremismusgefahren unter Kontrolle zu bringen,<a href=\"#_ftn36\" name=\"_ftnref36\">[36]<\/a> darf nicht in einen Kontroll-Extremismus umschlagen, sonst sch\u00fctzt sich der Rechtsstaat zu Tode.<\/p>\n<table>\n<tr>\n<td><strong>Kinder vor die Staatsschutzgerichte?<\/strong><\/p>\n<p>Am 26. Januar 2017 verurteilte der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle eine 16-J\u00e4hrige u.a. wegen des Verdachts der Unterst\u00fctzung einer ausl\u00e4ndischen terroristischen Vereinigung (IS) zu einer sechsj\u00e4hrigen Haftstrafe nach Jugendstrafrecht. Zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat (Februar 2016: Messerattacke gegen einen Polizisten auf dem Hbf Hannover) war sie 15 Jahre alt. Daf\u00fcr sind eigentlich und mit guten Gr\u00fcnden die Jugendgerichte zust\u00e4ndig; zur Zust\u00e4ndigkeit des OLG kam es hier wegen einer Sonderregelung des Jugendgerichtsgesetzes (\u00a7 102 S. 1 JGG) und der \u00dcbernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt.<\/p>\n<p>Kinder (Jugendliche gelten als Kinder im Sinne der UN-Kinderrechte-Konvention) vor einen OLG-Staatsschutzsenat zu zerren, entbehrt nicht einer gewissen L\u00e4cherlichkeit. In weniger brisanten F\u00e4llen w\u00e4re allerdings das Jugendgericht zust\u00e4ndig und nicht etwa die Staatsschutzkammer des Landgerichts. Dies aber will die Justizministerkonferenz (JuMiKo) \u2013 auf Betreiben Bayerns \u2013 offenbar \u00e4ndern: K\u00fcnftig sollen auch Jugendliche und Heranwachsende wegen des Vorwurfs einer der in \u00a7 74a Abs. 1 GVG genannten Taten vor der Staatsschutzkammer landen, um \u2013 so hei\u00dft es in einem Beschluss vom 17. November 2016 w\u00f6rtlich \u2013 \u201eeine ausreichend effektive Verfolgung und Verurteilung (zu) gew\u00e4hrleisten\u201c. Einmal abgesehen davon, dass es von einem seltsamen Verst\u00e4ndnis von Rechtsstaatlichkeit und Gewaltteilung zeugt, eine Zust\u00e4ndigkeitsregelung zu treffen zur \u201eGew\u00e4hrleistung effektiverer Verurteilungen\u201c, hat all das mit den Grundprinzipien des Jugendstrafrechts nichts mehr zu tun: Dass das BMJV nun pr\u00fcfen soll, ob das \u201emit den besonderen Belangen des Jugendstrafrechts vereinbar w\u00e4re\u201c, klingt scheinheilig, denn die Frage h\u00e4tte man sich selbst beantworten k\u00f6nnen, negativ!<\/p>\n<p>All das soll noch getoppt werden durch den weiteren JuMiKo-Vorschlag, die Zust\u00e4ndigkeit der Staatsschutzkammer auf Vorw\u00fcrfe gem\u00e4\u00df \u00a7 91 StGB (Anpreisen von Schriften, die geeignet sind, als Anleitung zur Begehung schwerer staatsgef\u00e4hrdender Gewalttaten zu dienen) zu erweitern, auch das dann selbstverst\u00e4ndlich \u201eunabh\u00e4ngig vom Alter des Beschuldigten\u201c und im Interesse einer effektiveren \u201eVerfolgung und Verurteilung\u201c. Man rufe sich in Erinnerung, dass jene inkriminierten Vorbereitungshandlung \u2013 eine schon im Grundsatz problematische Vorfeldkriminalisierung \u2013 mit einer H\u00f6chststrafe von max. drei Jahren oder Geldstrafe belegt wird: Was man sich vor diesem Hintergrund unter \u201eeffektiverer Verurteilung\u201c vorstellt, bleibt schleierhaft. Da wird mit Staatsschutzkanonen auf Spatzen geschossen, und das gilt umso mehr, wenn diese \u201eSpatzen\u201c Heranwachsende oder gar Jugendliche sind.<\/p>\n<p><em>Ausf. dazu auch: Lederer, J.: Staatsschutz versus Jugendschutz? Jugendliche und Heranwachsende vor dem Strafsenat des OLG, in: Strafverteidiger 2016, H. 11, S. 745-753<\/em>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0 Der Spiegel meint es aber besser zu wissen: \u201eGef\u00e4ngnisse, so sagen Experten, seien Brutst\u00e4tten des Salafismus. Doch dazu braucht es Scharfmacher und charismatischer Verf\u00fchrer wie Renee Marc S.\u201c, Der Spiegel Nr. 10 v. 5.3.2016, S. 54 ff.: Terrorismus: \u201eDas werdet ihr noch bereuen\u201c (S. 56).<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0 ausf. Poll\u00e4hne, H.: Bestimmte Voraussetzungen der Strafbarkeit von Weisungsverst\u00f6\u00dfen, in: Strafverteidiger (StV) 2014, H. 3, S. 161-168; vgl. auch Popp, A.: Postmurales Sicherheitsrecht, in: Neue Kriminalpolitik (NK) 2015, H. 3, S. 267-275 (269f.) und Kammermeier, B.: F\u00fchrungsaufsicht: Vom Schattendasein zum Hoffnungstr\u00e4ger? in: Bew\u00e4hrungshilfe 2013, H. 2, S. 159-180. Eine verfassungsgerichtliche Pr\u00fcfung steht allerdings noch aus: Nachdem einstweilige Anordnungen vom BVerfG abgelehnt wurden \u2013 Beschl\u00fcsse v. 12.12.2013 (Az.: 2 BvR 636\/12), v. 2.9.2014 (Az.: 2 BvR 480\/14) und v. 22.1.2015 (Az.: 2 BvR 2095\/14) \u2013 sind die Hauptsacheverfahren noch anh\u00e4ngig,; vgl. den Bericht von Baur, A.; Kinzig, J.: Rechtspolitische Perspektiven der F\u00fchrungsaufsicht, T\u00fcbingen 2014 (<a href=\"http:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/PDF\/Kurzbericht%20Evaluation%20Fuehrungsaufsicht.html?nn=7681920\">www.bmjv.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/PDF\/Kurzbericht%20 Evaluation%20Fuehrungsaufsicht.html?nn=7681920<\/a>).<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0 ausf. dazu Poll\u00e4hne, H.: Satellitengest\u00fctzte F\u00fchrungsaufsicht? Ambulante Sicherungsverwahrung per GPS-Fu\u00dffessel, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 99 (2\/2011), S. 63-69 sowie Haverkamp, R.; Schwedler, A.; W\u00f6\u00dfner, G.: F\u00fchrungsaufsicht mit satellitengest\u00fctzter \u00dcberwachung, in: NK 2012, H. 2, S. 62-68 und Brauneisen, A.: Die elektronische \u00dcberwachung des Aufenthaltsortes als neues Instrument der F\u00fchrungsaufsicht, in: StV 2011, H. 5, S. 336-341<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0 vgl. auch Spiegel a.a.O. (Fn. 1), S. 56: \u201eDas umfangreiche \u00dcberwachungspaket, das (die Bundesanwaltschaft) beantragt hat, ist ungew\u00f6hnlich f\u00fcr einen T\u00e4ter, der vor allem wegen Unterst\u00fctzung und Propaganda in Haft sa\u00df.\u201c<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0 vgl. ebd., S. 55<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0 ebd., S. 56, wo auch weitergehende Forderungen aus Kreisen der CDU\/CSU nachzulesen sind. Im Referentenentwurf des BMJV (s.u.) wird auf S. 5 explizit auf dieses Verfahren verwiesen, \u201ein dem eine solche \u00dcberwachung bereits daran gescheitert ist, dass diese Unterst\u00fctzung (einer islamistischen terroristischen Vereinigung im Ausland) bislang keine taugliche Anlasstat ist\u201c.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0 ausf. Maltry, A.: Gerichtliche Weisungen im Rahmen der F\u00fchrungsaufsicht beim Einsatz der elektronischen Aufenthalts\u00fcberwachung (EA\u00dc), in: Bew\u00e4hrungshilfe 2013, H. 2, S. 117-129, vgl. auch Haverkamp; Schwedler; W\u00f6\u00dfner a.a.O. (Fn. 3), S. 62f.; derzeit soll es sich bundesweit um 75 F\u00e4lle handeln, vgl. F\u00fcnfsinn, H.; Kolz, A.: Gegenw\u00e4rtige Nutzung und Anwendungsperspektiven der Elektronischen \u00dcberwachung in Deutschland, in: StV 2016, H. 3, S. 191-197 (192); nach der Einf\u00fchrung waren z.T. deutlich h\u00f6here Zahlen gesch\u00e4tzt worden, vgl. Poll\u00e4hne, H.: Verpolizeilichung von Bew\u00e4hrungshilfe und F\u00fchrungsaufsicht, in: Albrecht, P.-A. u.a. (Hg.): Festschrift f\u00fcr Walter Kargl zum 70. Geburtstag, Berlin 2015, S. 425-437 (433)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> \u00a0 Spiegel a.a.O. (Fn. 1), S. 56<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> \u00a0 dazu Maltry a.a.O. (Fn. 7), S. 124<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> dazu Haverkamp; Schwedler; W\u00f6\u00dfner a.a.O. (Fn. 3), S. 64, vgl. auch Poll\u00e4hne: Satellitengest\u00fctzte F\u00fchrungsaufsicht, a.a.O. (Fn. 3), S. 65 und Popp a.a.O. (Fn. 2), S. 272 f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Poll\u00e4hne: Verpolizeilichung, a.a.O. (Fn. 7), S. 434; zur Verpolizeilichung der F\u00fchrungsaufsicht auch Popp a.a.O. (Fn. 2). Der Spiegel a.a.O. (Fn. 1), S. 56 zitiert einen \u201ef\u00fchrenden Sicherheitsbeamten\u201c aus Bremen: Die Fu\u00dffessel h\u00e4tte \u201eunsere Observationskr\u00e4fte erheblich entlastet\u201c.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Spiegel a.a.O. (Fn.1), S. 54: \u201eIn den n\u00e4chsten Monaten und Jahren stehen weitere Entlassungen bevor; Mitglieder der Sauerlandgruppe \u2026 geh\u00f6ren dazu und die sog. D\u00fcsseldorfer Zelle. Auch das macht den Umgang des Staates mit S. zu einer Grundsatzfrage.\u201c<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> Der Referentenentwurf (s.u.) sieht ausdr\u00fccklich eine R\u00fcckwirkung auf Altf\u00e4lle vor.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> Und dabei keineswegs \u201anur\u2018 um den \u201eislamistischen Terrorismus\u201c, vgl. auch Poll\u00e4hne, H.: Terror in M\u00fcnchen und anderswo, <a href=\"http:\/\/www.grundrechtekomitee.de\/node\/816\">www.grundrechtekomitee.de\/node\/816<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> dazu Spiegel a.a.O. (Fn. 1), S. 56; zu einem Fall des Weisungsversto\u00dfes durch Zerst\u00f6rung der Fu\u00dffessel: Bundesgerichtshof: Urteil v. 16.1.2014, Az.: 4 StR 4996\/13, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht 2014, H. 4, S. 203-206 mit Anm. Piel, M., ebd., S. 206-207<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> vgl. auch neues deutschland v. 11.\/12.12.2015<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> BT-Drs. 18\/8702 v. 7.6.2016, S. 21; Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus v. 26.7.2016, Bundesgesetzblatt Teil I, 2016, Nr. 37,\u00a0 S. 1818-1821, Artikel 8 Nr. 2<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> Beschl\u00fcsse der JuMiKo 2016 unter https:\/\/mdjev.brandenburg.de\/justiz\/ justizministerkonferenz-2016.html; bereits auf ihrer Tagung v. 17.\/18.6.2015 hatte die JuMiKo beschlossen, die \u201everschiedenen M\u00f6glichkeiten einer Elektronischen \u00dcberwachung (E\u00dc) f\u00fcr weitere Anwendungsgebiete zu \u00f6ffnen\u201c, vgl. F\u00fcnfsinn; Kolz a.a.O. (Fn. 7), S. 191 m.w.N.. Der Abschlussbericht \u201eEinsatzm\u00f6glichkeiten der Elektronischen \u00dcberwachung\u201c der daf\u00fcr eingesetzten Arbeitsgruppe wurde nicht ver\u00f6ffentlicht, findet im Gesetzentwurf (s.u.) aber Erw\u00e4hnung.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> In der Anwendung der eA\u00dc liegt jedoch Bayern vorne, vgl. Br\u00e4uchle, A.; Kinzig, J.: Die elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung im Rahmen der F\u00fchrungsaufsicht, T\u00fcbingen 2016, S. 4, <a href=\"http:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/PDF\/BereichMinisterium\/%20Kurzbericht_elektronische_Aufenthaltsueberwachung_im_Rahmen_der_Fuehrungsaufsicht.%20html?nn=7681920\">www.bmjv.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/PDF\/BereichMinisterium\/ Kurzbericht_elektronische_Aufenthaltsueberwachung_im_Rahmen_der_Fuehrungsaufsicht. html?nn=7681920<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> sondern im Zusammenhang mit gewaltbereiten Fu\u00dfballfans einerseits sowie Opferschutz und Bew\u00e4hrungshilfe andererseits, vgl. zuletzt: F\u00fcnfsinn; Kolz a.a.O. (Fn. 7) m.w.N.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> K\u00fchne-H\u00f6rmann, E.: Neue Einsatzfelder f\u00fcr die \u201eelektronische Fu\u00dffessel\u201c?, in: Deutsche Richterzeitung, 2015, H. 6, S. 204-205 und j\u00fcngst <a href=\"http:\/\/www.flensburg-online.de\/blog\/2017-01\/hessens-justizministerin-will-fussfesseln-fuer-gefaehrder.html\">www.flensburg-online.de\/blog\/2017-01\/hessens-justizministerin-will-fussfesseln-fuer-gefaehrder.html<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> Sofern man in diesem Zusammenhang von \u201eSystem\u201c sprechen will: Die eA\u00dc wurde eingef\u00fchrt im Zuge der versuchten \u201eNeuordnung\u201c des Rechts der Sicherungsverwahrung (SV) von 2010 verbunden u.a. mit der tr\u00fcgerischen Hoffnung, dadurch die Anordnung bzw. Vollstreckung der SV eind\u00e4mmen zu k\u00f6nnen, dazu Poll\u00e4hne, a.a.O. (Fn. 3), S. 64; vgl. auch Popp, A.: Polizeiarbeit im Windschatten der Justiz \u2013 neue Kooperationsformen im Umgang mit entlassenen Straft\u00e4tern, in: Bew\u00e4hrungshilfe 2011, H. 4, S. 335-344 (343) und F\u00fcnfsinn; Kolz a.a.O. (Fn. 7), S. 196<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> vgl. Poll\u00e4hne: a.a.O. (Fn. 3), S. 67 f. und Haverkamp; Schwedler; W\u00f6\u00dfner a.a.O. (Fn. 3), S. 63; das gilt allerdings f\u00fcr die Vorschl\u00e4ge von F\u00fcnfsinn; Kolz a.a.O. (Fn. 7), S. 193 ff. erst recht<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> so BT-Drs. 17\/3403 v. 26.10.2010, S. 36: \u201eauf T\u00e4ter der schweren Kriminalit\u00e4t zu beschr\u00e4nken\u201c, vgl. auch Kammermeier a.a.O. (Fn. 2), S. 169 m.w.N.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> vgl. auch Dolata, U.: Kriminalit\u00e4t als Instrument der Herrschaftssicherung? in: Kriminalistik 2011, H. 10, S. 600-605 (603f.) und Poll\u00e4hne a.a.O. (Fn. 3), S. 64f. m.w.N. (\u201etechnisch offen\u201c)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref26\" name=\"_ftn26\">[26]<\/a> <a href=\"http:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/DE\/Ausweitung_Massregelrecht_bei_extremistischen_Straftaetern.html\">www.bmjv.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/DE\/Ausweitung_Massregelrecht_ bei_extremistischen_Straftaetern.html<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref27\" name=\"_ftn27\">[27]<\/a> <a href=\"http:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Zitate\/DE\/2017\/01042017_Fu%C3%9Ffessel.html;%20jsession%20id=BC27FF3D2F298F01CCF3362B4D2541F6.1_cid289\">www.bmjv.de\/SharedDocs\/Zitate\/DE\/2017\/01042017_Fu%C3%9Ffessel.html; jsession id=BC27FF3D2F298F01CCF3362B4D2541F6.1_cid289<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref28\" name=\"_ftn28\">[28]<\/a> Es w\u00e4ren nicht mehr drei einschl\u00e4gige Vor- bzw. Anlasstaten erforderlich (\u00a7 66 Abs. 1 und 2 StGB), sondern nur noch zwei (\u00a7 66 Abs. 3 S. 1 und 2 StGB).<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref29\" name=\"_ftn29\">[29]<\/a> Dies w\u00fcrde einerseits selbstverst\u00e4ndlich auch (wenn nicht vor allem) f\u00fcr terroristische Vereinigungen im Ausland (\u00a7 129b StGB) gelten, andererseits nicht f\u00fcr solche Vereinigungen, die einschl\u00e4gige Taten nur androhen (\u00a7 129a Abs. 3 StGB).<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref30\" name=\"_ftn30\">[30]<\/a> BT-Drs. 18\/11162 v. 14.2.2017<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref31\" name=\"_ftn31\">[31]<\/a> Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtsgesetzes, BT-Drs. 18\/11163 v. 14.2.2017, \u00a7\u00a7 55 und 56<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref32\" name=\"_ftn32\">[32]<\/a> Dass die im Auftrage des BMJV (!) erstellte Studie von Br\u00e4uchle; Kinzig a.a.O (Fn. 19), S. 18 \u201evon einer Ausweitung der EA\u00dc auf weitere T\u00e4tergruppen im Rahmen der F\u00fchrungsaufsicht\u201c abr\u00e4t, scheint den Auftraggeber nicht weiter zu st\u00f6ren.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref33\" name=\"_ftn33\">[33]<\/a> so bereits Brauneisen a.a.O. (Fn. 3), S. 312<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref34\" name=\"_ftn34\">[34]<\/a> Dolata a.a.O. (Fn. 25) unter Verweis auf Garland<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref35\" name=\"_ftn35\">[35]<\/a> \u00e4hnlich Haverkamp; Schwedler; W\u00f6\u00dfner a.a.O. (Fn. 3), S. 66<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref36\" name=\"_ftn36\">[36]<\/a> Dass \u201ebereits verurteilte Extremisten \u2026 Toleranz\u201c verdienen, hat soweit ersichtlich noch niemand gefordert, wird vom Bundesjustizminister aber impliziert (s.o.).<\/h6>\n<h3>Beitragsbild: Fussfessel in Frankreich. Von <a href=\"Ctruongngoc\" title=\"User:Ctruongngoc\">Ctruongngoc<\/a> &#8211; <span class=\"int-own-work\" lang=\"de\">Eigenes Werk<\/span>, <a href=\"http:\/\/creativecommons.org\/licenses\/by-sa\/3.0\" title=\"Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0\">CC BY-SA 3.0<\/a>, <a href=\"https:\/\/commons.wikimedia.org\/w\/index.php?curid=28928537\">Link<\/a><\/h3>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Helmut Poll\u00e4hne Der Bundestag ber\u00e4t derzeit einen Gesetzentwurf, der die elektronischen Aufenthalts\u00fcberwachung (eA\u00dc) \u201eextremistischer<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":12754,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,117],"tags":[328,494,644,659,1360],"class_list":["post-12750","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-artikel","category-cilip-112","tag-bremen","tag-elektronische-aufenthaltsueberwachung","tag-fussfessel","tag-gefaehrder","tag-staatsschutz"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/12750","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=12750"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/12750\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/12754"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=12750"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=12750"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=12750"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}