{"id":12839,"date":"2017-04-26T19:09:30","date_gmt":"2017-04-26T19:09:30","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=12839"},"modified":"2017-04-26T19:09:30","modified_gmt":"2017-04-26T19:09:30","slug":"schutzgut-polizei-zur-ausweitung-der-strafbarkeit-des-113","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=12839","title":{"rendered":"Schutzgut Polizei? Zur Ausweitung der Strafbarkeit des \u00a7 113"},"content":{"rendered":"<h3>Johannes Busch<\/h3>\n<p><strong>Am heutigen Donnerstag wird im Bundestag mit den Stimmen der gro\u00dfen Koalition ein Gesetz zur \u201eSt\u00e4rkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskr\u00e4ften\u201c verabschiedet.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Mit der nun geplanten Reform erf\u00fcllt die Bundesregierung eine bereits lange bestehende Forderung der Polizeigewerkschaften nach einer Versch\u00e4rfung des \u00a7 113\u00a0StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte).<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/strong><\/p>\n<p>Die \u00c4nderung, deren Geschichte hier kurz nachgezeichnet werden soll, kann sich zum einen auf keinerlei empirische Grundlage st\u00fctzen. Zum anderen steht die angedrohte Mindeststrafe in keinem Verh\u00e4ltnis zu den F\u00e4llen, die in der Praxis erfasst werden. Die Reform schafft ein Sonderrecht insbesondere f\u00fcr PolizeibeamtInnen und wird zu einer St\u00e4rkung der Definitionsmacht der Polizei f\u00fchren \u2013 was wahrscheinlich nicht zu einer Deeskalation von Konfliktsituationen beitragen wird. Es handelt sich um einen Fall symbolischer Gesetzgebung, von der jedenfalls mittelbar eine Einschr\u00e4nkung der Versammlungsfreiheit zu erwarten ist und der in seiner praktischen Anwendung bestimmte Gruppen \u00fcberproportional treffen wird.<\/p>\n<p>Da das Gesetz der Zustimmung des Bundesrats nicht bedarf und mit dessen Einspruch nicht zu rechnen ist, ist zu erwarten, dass es bereits in einigen Wochen in Kraft tritt.<!--more--><\/p>\n<h4>Strafrahmen schon in 2011 angehoben<\/h4>\n<p>Der \u00a7 113 StGB, der seine heutige Form durch das 3. Gesetz zur Reform des Strafrechts 1970 erhielt, sollte urspr\u00fcnglich Personen privilegieren die sich in einer Vollstreckungssituation der Staatsmacht gegen\u00fcbersehen und dabei Widerstand leisten. Der Vollstreckung unterworfenen Personen wurde zugutegehalten, dass sie sich typischerweise in einem Stress- bzw. Erregungszustand befinden, in dem es leicht zu reflexartigen (\u00dcber-)Reaktionen kommen kann, weshalb \u00a7 113\u00a0StGB bei gleicher Tathandlung ein geringeres Strafma\u00df vorsah, als bei \u00a7 240 StGB (N\u00f6tigung).<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Da eine versuchte K\u00f6rperverletzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht strafbar war, sah die Vorschrift als weitere Tathandlung einen t\u00e4tlichen Angriff vor, um auch Handlungen zu erfassen, die keinen Verletzungserfolg herbeif\u00fchren.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Diese urspr\u00fcngliche Konzeption wurde bereits 2011 aufgeweicht: Der Strafrahmen wurde auf das Niveau der N\u00f6tigung angehoben und somit der Hauptankn\u00fcpfungspunkt der Privilegierung abgeschafft. Der neu gefasste \u00a7\u00a0114 Abs. 3\u00a0StGB erweitert au\u00dferdem den Anwendungsbereich des \u00a7 113: auch Angriffe auf Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste sind nun strafbar.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Die Gesetzesbegr\u00fcndung st\u00fctze sich bereits damals darauf, dass es mehr Angriffe auf Polizei, aber auch auf Rettungskr\u00e4fte, gebe. Diese Begr\u00fcndung stand damals schon auf einer d\u00fcrftigen empirischen Grundlage, als Datenmaterial wurde nur die \u2013 von der Polizei selbst gef\u00fchrte \u2013 Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) herangezogen, was auf breite Kritik stie\u00df.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<h4>Einf\u00fchrung eines neuen \u00a7 114<\/h4>\n<p>Mit der geplanten Neuregelung des \u00a7 113 erfolgt nun eine Ausweitung der Strafbarkeit in zwei Richtungen. Zum einen wird die Reichweite des Tatbestandes vergr\u00f6\u00dfert: Die urspr\u00fcngliche Beschr\u00e4nkung auf konkrete Vollstreckungssituationen wird aufgegeben und ein neuer \u00a7 114 eingef\u00fchrt, der die Tatbestandsalternative \u201et\u00e4tlicher Angriff\u201c aus \u00a7 113 herausl\u00f6st und sie bei s\u00e4mtlichen Diensthandlungen von VollstreckungsbeamtInnen unter Strafe stellt. Die Gesetzesbegr\u00fcndung nennt hier den allgemeinen Streifendienst, PassantInnenbefragungen und Unfallaufnahmen als Beispiele, die ebenfalls erfasst werden sollen.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/p>\n<p>F\u00fcr einen t\u00e4tlichen Angriff gen\u00fcgt bereits eine gewaltsame Einwirkung, wobei es weder zu einer Verletzung gekommen noch eine solche gewollt sein muss.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Wie schon in der urspr\u00fcnglichen Fassung werden damit versuchte K\u00f6rperverletzungen erfasst. Da diese aber mittlerweile auch in \u00a7 223 Abs. 2 unter Strafe gestellt sind, bleiben als relevante Konstellationen, die nicht bereits von anderen Tatbest\u00e4nden erfasst werden nur noch Handlungen, die unterhalb dieser Versuchsschwelle bleiben, weil sie entweder ungeeignet sind oder eine Verletzung gar nicht beabsichtigt war. Ein leichtes Schubsen ohne Verletzungsvorsatz w\u00e4re somit schon tatbestandsm\u00e4\u00dfig und w\u00fcrde die Rechtsfolge des neuen \u00a7 114 StGB ausl\u00f6sen.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a><\/p>\n<p>Zum anderen erfolgt durch die Reform eine deutliche Erh\u00f6hung der Mindeststrafe: Ein t\u00e4tlicher Angriff soll zuk\u00fcnftig nach dem neuen \u00a7 114 StGB mit mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft werden. Der Bundesratsentwurf des Saarlandes aus dem vergangenen Jahr sah immerhin noch einen minder schweren Fall ohne erh\u00f6hte Mindeststrafe vor.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Diese sonst bei Tatbest\u00e4nden mit erh\u00f6hter Mindeststrafe \u00fcbliche M\u00f6glichkeit, um im Rahmen der Strafzumessung eine einzelfallbezogene Strafh\u00f6he zu finden, fehlt im nun vorgelegten Regierungsentwurf. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass die Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten durch die Gerichte nicht unterschritten werden d\u00fcrfte \u2013 was in keinem Verh\u00e4ltnis zu den erfassten F\u00e4llen steht.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a><\/p>\n<h4>Gef\u00fchlte Zunahme von Gewalt<\/h4>\n<p>Die Norm enth\u00e4lt au\u00dferdem einen Verweis auf den besonders schweren Fall des \u00a7 113, der eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten vorsieht. Neu eingef\u00fcgt wird als Regelbeispiel des besonders schweren Falles die Begehung \u201emit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich\u201c. Teil des Entwurfes ist es aber auch, in \u00a7 113 die Verwendungsabsicht f\u00fcr die Alternative des gef\u00e4hrlichen Werkzeugs zu streichen. Der T\u00e4ter muss das gef\u00e4hrliche Werkzeug dann nicht einsetzen wollen, ein blo\u00dfes Mitsichf\u00fchren gen\u00fcgt. Abgesehen von den Auslegungsproblemen um das gef\u00e4hrliche Werkzeug f\u00fchrt auch dies zu einer Ausweitung der Strafbarkeit und \u2013 aus Sicht der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden \u2013 zu einer Beweiserleichterung. Zumindest bei der Streichung der Verwendungsabsicht geht der Gesetzesentwurf, der als Referentenentwurf aus dem SPD-gef\u00fchrten Justizministerium stammt, sogar noch \u00fcber die Forderungen der Gewerkschaft der Polizei (GdP) und der CDU-gef\u00fchrten L\u00e4nder Saarland und Hessen hinaus.<\/p>\n<p>Die Argumentationsmuster der letzten \u00c4nderung wie bei der nun anstehenden Reform \u00e4hneln sich sehr: einer angeblich h\u00f6heren Zahl von Angriffen m\u00fcsse mit einer Anhebung der Strafandrohung begegnet werden, um so den Schutz insbesondere f\u00fcr PolizeibeamtInnen zu erh\u00f6hen.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Darin enthalten sind zwei kriminologische Behauptungen, n\u00e4mlich eine vermutete Zunahme von Gewalt gegen PolizeibeamtInnen sowie die Annahme, dass eine erh\u00f6hte Strafandrohung abschreckend wirkt und einen \u201eh\u00f6heren Schutz\u201c bewirken kann. Betrachtet man zun\u00e4chst die vermutete Zunahme von Angriffen gegen\u00fcber PolizeibeamtInnen, stellt sich das Problem, dass in Deutschland hierzu an aktuellen Daten nur die Hellfelddaten der PKS zur Verf\u00fcgung stehen \u2013 worauf sich auch die Gesetzesbegr\u00fcndungen und \u2013entw\u00fcrfe berufen. Diese erfasst entgegen verbreiteter Einsch\u00e4tzungen aber nicht amtlich registrierte Kriminalit\u00e4t sondern nur den amtlich angenommenen Verdacht einer solchen Handlung. Der weitere, sehr selektive Gang des Kriminalisierungsprozesses wird hiervon nicht erfasst. Daneben wird die Entwicklung von Hellfelddaten der PKS neben der tats\u00e4chlichen Entwicklung der Kriminalit\u00e4t von einer Reihe weiterer Faktoren beeinflusst (z.B. Anzeigebereitschaft, Kontrollverhalten der Polizei, Sensibilisierung der Opfer). Aufgrund der Daten der PKS lassen sich nur verl\u00e4ssliche Aussagen \u00fcber das Registrierungsverhalten der Polizei im Berichtsjahr Jahr treffen \u2013 aber nicht, ob insgesamt eine Zu- oder Abnahme stattgefunden hat.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a><\/p>\n<h4>PolizistInnen sehen sich als Opfer<\/h4>\n<p>Aber selbst, wenn man eine Beziehung der Entwicklung im Hellfeld mit der tats\u00e4chlichen Kriminalit\u00e4t unterstellt, taugen die Zahlen nicht zur Begr\u00fcndung einer Versch\u00e4rfung des \u00a7 113. Der aktuelle Entwurf der Bundesregierung argumentiert mit einem Anstieg der Opferzahlen: seit 2012 enth\u00e4lt die PKS f\u00fcr bestimmte Delikte auch eine Opferz\u00e4hlung, die unter anderem Polizei- und andere VollstreckungsbeamtInnen erfasst, die in Aus\u00fcbung ihres Dienstes gesch\u00e4digt werden.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a><\/p>\n<p>Der Entwurf der Bundesregierung argumentiert undifferenziert mit dem Anstieg der insgesamt polizeilich registrierten F\u00e4lle mit VollstreckungsbeamtInnen als Tatopfer. Betrachtet man jedoch die Entwicklung hinsichtlich des \u00a7 113 \u2013 um dessen Versch\u00e4rfung es hier ja schlie\u00dflich geht \u2013 ist lediglich ein minimaler Anstieg von 1,7 % zwischen 2012 und 2015 auszumachen.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Eine Zahl die hinsichtlich der Unsch\u00e4rfe der PKS als Hellfeldstatistik wohl zu vernachl\u00e4ssigen ist. Hinzu kommt, dass die Zahl der F\u00e4lle von Widerstand gegen die Staatsgewalt insgesamt r\u00fcckl\u00e4ufig ist<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a>, seit 2008 um mehr als 20% &#8211; ein Umstand, an dem auch die 2011 eingef\u00fchrte Erweiterung des Schutzbereichs auf Rettungskr\u00e4fte nichts \u00e4nderte.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a><\/p>\n<h4>Fragliche Abschreckungswirkung<\/h4>\n<p>Dieser Unterschied zwischen sinkenden Fallzahlen einerseits und steigenden Opferzahlen andererseits l\u00e4sst sich aus der Statistik heraus nicht erkl\u00e4ren. Ein plausibler Erkl\u00e4rungsansatz w\u00e4re aber, dass die jahrelange \u00d6ffentlichkeitsarbeit der Polizeigewerkschaften Wirkung zeigt und mehr PolizistInnen sich selbst als Opfer eines einzigen Angriffs sehen und dies z.B. mit einer Anzeige wegen versuchter Delikte zum Ausdruck bringen \u2013 auch wenn sie selbst nicht direkt k\u00f6rperlich betroffen waren. Ein m\u00f6gliches Szenario w\u00e4re ein missgl\u00fcckter Flaschenwurf auf eine Gruppe von PolizistInnen, die s\u00e4mtlich eine Anzeige wegen versuchter gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung stellen, obwohl niemand direkt k\u00f6rperlich betroffen war.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a><\/p>\n<p>Die zweite Behauptung ist, dass die Erh\u00f6hung der abstrakt angedrohten Strafe eine abschreckende Wirkung erziele. Diese Behauptung wird in der Gesetzesbegr\u00fcndung explizit ge\u00e4u\u00dfert: eine erh\u00f6hte Mindeststrafe \u201eerh\u00f6ht die abschreckende Wirkung\u201c.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Sie liegt au\u00dferdem der Annahme zugrunde, \u00fcber eine Straferh\u00f6hung und Ausweitung des Anwendungsbereichs einen \u201ebesseren Schutz\u201c der BeamtInnen erreichen zu k\u00f6nnen. Aus kriminologischer Sicht ist diese Annahme falsch, neben der gesellschaftlichen Missbilligung des Normbruchs kommt der Schwere der abstrakten Strafdrohung keine erkennbare abschreckende Wirkung zu.<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> Eine Straferh\u00f6hung mit einer erh\u00f6hten Abschreckungswirkung zu begr\u00fcnden, macht also wenig Sinn, da es keinen Unterschied macht, wie hoch die Strafandrohung in dem jeweiligen Straftatbestand lautet. Konterkariert wird diese Annahme auch dadurch, dass die Strafandrohung des \u00a7 113 ja erst 2011 erh\u00f6ht wurde \u2013 offenbar ohne die beabsichtigte Wirkung.<\/p>\n<h4>Definitionsmacht der Polizei wird ausgebaut<\/h4>\n<p>Nicht im Gesetzesentwurf als Motiv genannt aber trotzdem ein \u2013 aus Sicht der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden &#8211; positiver Effekt ist die Verringerung von Beweisschwierigkeiten. Im Rahmen des neuen \u00a7 114 m\u00fcsste ein N\u00f6tigungs- oder K\u00f6rperverletzungsvorsatz nicht mehr nachgewiesen werden, es gen\u00fcgt nun der Nachweis einer Handlung in Richtung der BeamtInnen.<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a> Auch bisher bestand in F\u00e4llen, in denen es zu einer Anklage oder einem Strafbefehl kam, eine Situation, in der PolizeizeugInnen strukturell besser gestellt waren als andere ZeugInnen. Die nachtr\u00e4gliche Deutung der Situation h\u00e4ngt dann in vielen F\u00e4llen nur noch von den Aussagen der beteiligten PolizistInnen ab.<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a> Mit der Reform wird in solchen F\u00e4llen eine Verurteilung aber noch wahrscheinlicher und die Definitionsmacht der Polizei um ein weiteres St\u00fcck ausgebaut.<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a><\/p>\n<p>Als mittelbare Folge wird auch eine Einschr\u00e4nkung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG zu erwarten sein. \u00a7 113 ist zwar kein spezifisches Demonstrationsdelikt, wird aber gerade in komplexen sozialen Interaktionen auf Versammlungen von der Polizei herangezogen, um Ma\u00dfnahmen gegen die Versammlung oder einzelne TeilnehmerInnen zu legitimieren. Mit der gest\u00e4rkten Definitionsmacht der Polizei und angesichts der erh\u00f6hten Strafandrohung ist zu erwarten, dass die BeamtInnen fr\u00fcher eingreifen, weniger F\u00e4lle von den Staatsanwaltschaften eingestellt werden und es zu mehr Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen kommt. Auch ist die Schwelle zum besonders schweren Fall \u2013 dann immerhin mit 6 Monaten Mindestfreiheitsstrafe \u2013 schnell \u00fcberschritten, da hierf\u00fcr ein bewusstes Zusammenwirken von zwei Personen am Tatort ausreicht.<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a> Da eine Verd\u00e4chtigung seitens der Polizei gerade in un\u00fcbersichtlichen Versammlungssituation schnell auch Unbeteiligte treffen kann, d\u00fcrfte die Reform erhebliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit haben.<\/p>\n<p>Es ist au\u00dferdem zu erwarten, dass die \u00c4nderung sich besonders auf solche Personen auswirkt, die h\u00e4ufiger von polizeilichen Ma\u00dfnahmen betroffen sind. Polizeiliche Kontrolle ist ungleich \u00fcber gesellschaftliche Gruppen verteilt und trifft \u00fcberproportional h\u00e4ufig Menschen, die sich im \u00f6ffentlichen Raum aufhalten und die von der Polizei als Angeh\u00f6rige ethnischer Minderheiten und niedriger sozialer Schichten gelesen werden.<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a> Insbesondere f\u00fcr Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus kann dank der erh\u00f6hten Strafandrohung neben die strafrechtliche Sanktion schnell eine zweite, aufenthaltsrechtliche Sanktion in Form der Ausweisung treten. Die geringe Beschwerdemacht der betroffenen Gruppen steht in besonders starkem Kontrast zu der Ausweitung der Definitionsmacht der Polizei. Die durch den Gesetzesentwurf zu erwartende Verschiebung des Machtgef\u00e4lles zwischen B\u00fcrgerInnen und Polizei d\u00fcrfte sich hier besonders stark bemerkbar machen.<\/p>\n<h4>Sonderrecht f\u00fcr PolizeibeamtInnen<\/h4>\n<p>Erkennt man an, dass Gewaltt\u00e4tigkeiten zwischen PolizistInnen und B\u00fcrgerInnen ein komplexes Interaktionsgeschehen und nicht nur einseitige Angriffe ohne Kontext sind, erscheint die \u00c4nderung des \u00a7 113 StGB ungeeignet, das gesteckte Ziel eines besseren Schutzes f\u00fcr PolizeibeamtInnen zu erreichen.<a href=\"#_ftn26\" name=\"_ftnref26\">[26]<\/a> Dar\u00fcber hinaus besteht aus juristischer Perspektive kein praktisches Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Schaffung eines neuen \u00a7 114. Strafw\u00fcrdiges Verhalten wird bereits durch den alten \u00a7 113, die N\u00f6tigung, \u00a7 240 bzw. versuchte K\u00f6rperverletzung, \u00a7 223 Abs. 2 StGB abgedeckt \u2013 dies erkennen die Gesetzesentw\u00fcrfe und ihre Begr\u00fcndungen auch an.<\/p>\n<p>Die rechtspolitische Entscheidung f\u00fcr eine \u00c4nderung verfolgt daher offensichtlich einen anderen Sinn. In den Gesetzesentw\u00fcrfen wird beklagt, dass f\u00fcr PolizeibeamtInnen \u201enur\u201c der gleiche strafrechtliche Schutz gilt, wie f\u00fcr andere B\u00fcrgerInnen auch. Die \u00c4nderung soll ein Sonderrecht insbesondere f\u00fcr PolizeibeamtInnen schaffen, ein t\u00e4tlicher Angriff soll nur deshalb h\u00f6her bestraft werden, weil es sich dabei um \u201eRepr\u00e4sentanten der staatlichen Gewalt\u201c handelt.<a href=\"#_ftn27\" name=\"_ftnref27\">[27]<\/a> In Anbetracht des fehlenden Anlasses, sowie der fehlenden rechtspolitischen Steuerungswirkung, kommt der Gesetzes\u00e4nderung hier also nur eine symbolische Bedeutung zu: Kurz vor den Landtagswahlen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen sowie der Bundestagswahl soll Handlungsf\u00e4higkeit demonstriert und f\u00fcr Law-and-Order-Politik empf\u00e4ngliche W\u00e4hlergruppen angesprochen werden.<\/p>\n<h5>Der Autor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl f\u00fcr Kriminologie in Bochum.<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> BT-Drs. 18\/11161 und 18\/11547<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Vgl. z.B. <a href=\"https:\/\/www.gdp.de\/gdp\/gdp.nsf\/id\/de_gdp_fordert_115_gegen_uebergriffe_auf_polizisten\">https:\/\/www.gdp.de\/gdp\/gdp.nsf\/id\/de_gdp_fordert_115_gegen_uebergriffe_auf_polizisten<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> BT-Drs. VI\/502, S. 3 f. \u00a7 113 verlangt aber bei der Drohungsalternative eine Drohung mit Gewalt \u2013 eine solche mit einem empfindlichen \u00dcbel reicht im Gegensatz zu \u00a7 240 nicht aus.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> BT-Drs. VI\/502, S. 4<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> BT-Drs. 17\/4143, S. 6<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Vgl. z.B. Messer Neue Kriminalpolitik 2011, 2 (3); Singelnstein\/Puschke NJW 2011, 3473 (3475 f.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> BT-Drs. 18\/11161. S. 8<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Fischer StGB, 64. Aufl. 2017, \u00a7 113 Rn. 27<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> So z.B. auch Singelnstein, StV 2015, Editorial, abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/www.strafverteidiger-stv.de\/system\/files\/users\/user5\/StV_8_2015_Editorial.pdf\">http:\/\/www.strafverteidiger-stv.de\/system\/files\/users\/user5\/StV_8_2015_Editorial.pdf<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> BR-Drucks. 187\/15, S. 14<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> So auch Singelnstein, Respekt entsteht nicht durch Drohungen, S\u00fcddeutsche Zeitung v. 18.02.2017, abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/politik\/aussenansicht-respekt-entsteht-nicht-durch-drohungen-1.3360909\">http:\/\/www.sueddeutsche.de\/politik\/aussenansicht-respekt-entsteht-nicht-durch-drohungen-1.3360909<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> BT-Drs. 17\/4143, S. 1 und 18\/11161, S. 1.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> Vgl. zur Bedeutung und Aussagekraft von Hellfelddaten Kunz\/Singelnstein, Kriminologie, 7. Aufl. 2016, \u00a7\u00a7 15, 16 Rn. 11 ff<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> Vgl. zB PKS 2015, S. 32, abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.bka.de\/DE\/AktuelleInformationen\/StatistikenLagebilder\/PolizeilicheKriminalstatistik\/PKS2015\/pks2015_node.html\">https:\/\/www.bka.de\/DE\/AktuelleInformationen\/StatistikenLagebilder\/PolizeilicheKriminalstatistik\/PKS2015\/pks2015_node.html<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> Ebd.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> PKS 2015 Zeitreihen \u2013 Falltabellen zu Widerstand gegen die Staatsgewalt (\u00a7\u00a7 111, 113, 114, 120, 121 StGB), Schl\u00fcssel 621000<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> Darauf weist auch Henning Ernst M\u00fcller in seinem Beitrag auf dem beck.blog hin: <a href=\"https:\/\/community.beck.de\/2016\/11\/30\/schon-wieder-justizminister-maas-will-ss-113-stgb-erneut-verschaerfen-gibt-es-dafuer-einen-vernuenftigen\">https:\/\/community.beck.de\/2016\/11\/30\/schon-wieder-justizminister-maas-will-ss-113-stgb-erneut-verschaerfen-gibt-es-dafuer-einen-vernuenftigen<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> In diese Richtung auch <a href=\"https:\/\/community.beck.de\/2017\/02\/20\/zum-geplanten-ss-114-stgb-taetlicher-angriff-auf-vollstreckungsbeamte\">https:\/\/community.beck.de\/2017\/02\/20\/zum-geplanten-ss-114-stgb-taetlicher-angriff-auf-vollstreckungsbeamte<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> BT-Drs. 18\/11161, S. 8<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> Vgl. zu empirischen Erkenntnissen zur Wirkung des Strafrechts Kunz\/Singelnstein, Kriminologie, 7. Aufl. 2016, \u00a7 20 Rn. 9 ff<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> Singelnstein, StV 2015, Editorial, abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/www.strafverteidiger-stv.de\/system\/files\/users\/user5\/StV_8_2015_Editorial.pdf\">http:\/\/www.strafverteidiger-stv.de\/system\/files\/users\/user5\/StV_8_2015_Editorial.pdf<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> Singelnstein, Respekt entsteht nicht durch Drohungen, S\u00fcddeutsche Zeitung v. 18.02.2017, abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/politik\/aussenansicht-respekt-entsteht-nicht-durch-drohungen-1.3360909\">http:\/\/www.sueddeutsche.de\/politik\/aussenansicht-respekt-entsteht-nicht-durch-drohungen-1.3360909<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> Singelnstein, StV 2015, Editorial, abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/www.strafverteidiger-stv.de\/system\/files\/users\/user5\/StV_8_2015_Editorial.pdf\">http:\/\/www.strafverteidiger-stv.de\/system\/files\/users\/user5\/StV_8_2015_Editorial.pdf<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> Vgl. zum gleichlautenden \u00a7 224 Abs. 1 Nr. 4 Fischer StGB, 64. Aufl. 2017, \u00a7 224 Rn. 11<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> Vgl. dazu z.B. Newburn\/Reiner, Policing and the Police, in: Maguire\/Morgan\/Reiner, The Oxford Handbook of Criminology, 5. Aufl. 2012, S. 806 (809 ff.), dort auch weitere Nachweise<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref26\" name=\"_ftn26\">[26]<\/a> Singelnstein, Respekt entsteht nicht durch Drohungen, S\u00fcddeutsche Zeitung v. 18.02.2017, abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/politik\/aussenansicht-respekt-entsteht-nicht-durch-drohungen-1.3360909\">http:\/\/www.sueddeutsche.de\/politik\/aussenansicht-respekt-entsteht-nicht-durch-drohungen-1.3360909<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref27\" name=\"_ftn27\">[27]<\/a> So der Entwurf der Regierungsfraktionen, BT-Drs. 18\/11161, S. 8.<\/h6>\n<h3>Beitragsbild: Ende der 18 Uhr-Demonstration am 1. Mai 2016 in Berlin. (Oliver Feldhaus)<\/h3>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Johannes Busch Am heutigen Donnerstag wird im Bundestag mit den Stimmen der gro\u00dfen Koalition ein<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":12842,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[5],"tags":[157,158,351,422,1373],"class_list":["post-12839","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-blog","tag-157","tag-158","tag-bundestag","tag-definitionsmacht","tag-stgb"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/12839","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=12839"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/12839\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/12842"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=12839"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=12839"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=12839"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}