{"id":1304,"date":"2006-12-09T12:15:09","date_gmt":"2006-12-09T12:15:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=1304"},"modified":"2006-12-09T12:15:09","modified_gmt":"2006-12-09T12:15:09","slug":"hilfloser-datenschutz-verrechtlichung-individualisierung-entpolitisierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=1304","title":{"rendered":"Hilfloser Datenschutz &#8211; Verrechtlichung, Individualisierung, Entpolitisierung"},"content":{"rendered":"<h3>von Heiner Busch<\/h3>\n<p><b>Die Verrechtlichungsspirale dreht sich unaufh\u00f6rlich und f\u00fcllt Polizei- und Geheimdienstgesetze mit datenschutzrechtlicher Poesie. Entpolitisiert droht der Datenschutz zum legitimatorischen Beiwerk zu verkommen.<\/b><\/p>\n<p>Privacy International (PI) ist eine in London ans\u00e4ssige internationale Datenschutzorganisation. Sie hat die &#8222;Big Brother Awards&#8220;, jene Negativpreise f\u00fcr die besten Schn\u00fcffler, erfunden, die B\u00fcrgerrechts- und Datenschutzorganisationen mittlerweile in vielen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern j\u00e4hrlich vergeben. Anfang Oktober 2006 ver\u00f6ffentlichte PI ihren diesj\u00e4hrigen &#8222;International Privacy Survey&#8220;, der im Unterschied zu den Big Brother Awards durchaus nicht ironisch gemeint ist.<a href=\"\/2006\/12\/09\/hilfloser-datenschutz-verrechtlichung-individualisierung-entpolitisierung\/#fn1\" name=\"fnverweis1\">[1]<\/a> Die Bundesrepublik Deutschland hat dabei nicht nur im Vergleich zu den anderen europ\u00e4ischen Staaten, sondern weltweit die besten Noten f\u00fcr ihren Datenschutz erhalten. Selbst im Bereich &#8222;Law enforcement&#8220; erzielte sie einen Spitzenplatz. Wir gratulieren.<!--more--><\/p>\n<p>Aber wundern m\u00fcssen wir uns doch ein wenig. Sicher: die Zahl der Videokameras im \u00f6ffentlichen Raum ist in Britannien erheblich h\u00f6her als etwa in Deutschland, und auch was die Quote der in der polizeilichen DNA-Datei erfassten Personen anbetrifft, reicht keine Polizei des Kontinents an die der Insel heran. Die Datenschutzbeauftragten haben in Deutschland ihren festen Platz, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt seit dem Volksz\u00e4hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983 als ein Grundrecht, als Teil des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechtes.<a href=\"\/2006\/12\/09\/hilfloser-datenschutz-verrechtlichung-individualisierung-entpolitisierung\/#fn2\" name=\"fnverweis2\">[2]<\/a> Kaum ein Gesetz dieses Landes kommt ohne Datenschutzbestimmungen aus. Und das gilt in besonderem Ma\u00dfe f\u00fcr Polizei- und Geheimdienstgesetze, in denen teilweise \u00fcber die H\u00e4lfte der Paragrafen daten- und datenschutzrechtliche Regelungen sind. So gesehen, hat sich der Datenschutz hierzulande durchgesetzt.<\/p>\n<h4>Spirale der Verrechtlichung<\/h4>\n<p>Kein Zweifel, das Volksz\u00e4hlungsurteil hat deutlich gemacht, dass die neue Informationstechnologie \u2013 insbesondere in den H\u00e4nden von Polizei und Geheimdiensten \u2013 auch neue Gefahren f\u00fcr die Freiheit der B\u00fcrgerInnen mit sich bringt. Die Gegenmittel dazu schienen Transparenz, d.h. Rechte auf Auskunft und daran ankn\u00fcpfend auf die Berichtigung und L\u00f6schung falscher und nicht (mehr) erforderlicher Daten, sowie die Forderung nach Zweckbindung, die zu dem zentralen Bestandteil des Datenschutzrechtes wurde. Indem das Gericht das &#8222;Recht auf informationelle Selbstbestimmung&#8220; formulierte, machte es den staatlichen Umgang mit Informationen zu einem Grundrechtseingriff. Und das bedeutete auch, dass s\u00e4mtliche Formen der Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe nun einer f\u00f6rmlichen gesetzlichen Grundlage bedurften.<\/p>\n<p>Die erste Welle der neuen datenschutzrechtlich motivierten Gesetzgebung setzte unmittelbar nach dem Urteil ein und dauerte bis etwa 1990. In diese Periode fallen u.a. der Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes (1986) und die darauf aufbauenden Gesetze der L\u00e4nder, eine erste \u00c4nderung der Strafprozessordnung (\u00a7 163d, Schleppnetzfahndung), die Einf\u00fchrung maschinenlesbarer P\u00e4sse und Personalausweise sowie die Geheimdienstgesetze, f\u00fcr die ab 1986 st\u00e4ndig neue Pakete von Entw\u00fcrfen pr\u00e4sentiert wurden, die sich nur in den Formulierungen, aber nicht im Inhalt unterschieden. Sie gingen im Dezember 1990 unter dem Titel &#8222;Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes&#8220; \u00fcber die parlamentarische B\u00fchne.<a href=\"\/2006\/12\/09\/hilfloser-datenschutz-verrechtlichung-individualisierung-entpolitisierung\/#fn3\" name=\"fnverweis3\">[3]<\/a> Sieht man von den neuen (und heute alten) P\u00e4ssen und Personalausweisen ab, so ging es in dieser ersten Welle von Gesetzen nach dem Volksz\u00e4hlungsurteil vor allem darum, die im Jahrzehnt zuvor aufgebaute polizeiliche und geheimdienstliche Datenverarbeitung und das bestehende Set von Methoden abzusichern. Diese wurden nun in Datenerhebungsregeln und in Bestimmungen umgegossen, die die Weiternutzung zu anderen Zwecken gestatteten \u2013 f\u00fcr polizeiliche Aufgaben im &#8222;Vorfeld&#8220;, die z.T. rechtlich erst erfunden werden mussten (typisch: vorbeugende Bek\u00e4mpfung von Straftaten, Vorsorge f\u00fcr die Gefahrenabwehr oder die zuk\u00fcnftige Strafverfolgung etc.). Ergebnis dessen waren unbestimmte, h\u00e4ufig auch sprachlich nicht mehr nachvollziehbare Befugnisnormen -gebunden an ellenlange Kataloge von Anlassstraftaten oder an einen unwirksamen Anordnungsvorbehalt des Beh\u00f6rdenleiters, der Staatsanwaltschaft oder eines Ermittlungsrichters.<\/p>\n<p>Auch nach 1990 drehte sich die Verrechtlichungsspirale weiter \u2013 und zwar meist nach dem selben Muster: Die Polizei oder die Geheimdienste &#8222;entdecken&#8220; eine neue Technik oder Ermittlungsmethode oder dehnen den Anwendungsbereich bereits eingef\u00fchrter Methoden aus. Sie tun das zun\u00e4chst unter Berufung auf den Fundus der bereits bestehenden Eingriffsnormen. Der rechtliche Rahmen wird gedehnt bzw. \u00fcberdehnt, bis Betroffene dagegen klagen und die Gerichte \u2013 vor allem die Verfassungsgerichte \u2013 das Fehlen oder die Mangelhaftigkeit der gesetzlichen Grundlage r\u00fcgen. Der Gesetzgeber begibt sich an die Arbeit und schiebt eine Regelung nach. Am Ende ist alles mehr oder weniger sauber geregelt. Und gerade weil dies der Fall ist, kann die legalisierte neue Technik nun zur Routine werden. Sie wird unter Umst\u00e4nden viel h\u00e4ufiger angewandt, als das vor der gesetzlichen Regelung der Fall war. Herausgekommen ist bestenfalls eine Standardisierung der neuen Methoden, die allzu skandal\u00f6se Ausw\u00fcchse verhindert.<\/p>\n<p>Nur in zwei F\u00e4llen ist diese rechtsstaatliche Absicherung nicht erfolgt: So hat der Gesetzgeber zwar bereits 1992 mit dem Gesetz zur Bek\u00e4mpfung des illegalen Drogenhandels und anderer Formen der organisierten Kriminalit\u00e4t (OrgKG) den Einsatz Verdeckter Ermittler, nicht aber den von V-Leuten im Strafprozess geregelt. F\u00fcr diese nebenamtlichen Spitzel finden sich gesetzliche Bestimmungen nur im Polizeirecht der L\u00e4nder. Im Falle der Ortung durch Peilsender, die durch ihre Verbindung mit dem Global Positioning System st\u00e4ndig den genauen Standort eines observierten Fahrzeuges anzeigen, war es das Bundesverfassungsgericht selbst, das eine Verrechtlichung dieser seit Ende der 90er Jahre angewandten Methode f\u00fcr unn\u00f6tig und die \u00dcberdehnung des \u00a7 100c Abs. 1 StPO (Einsatz technischer Mittel bei Observationen) f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rte.<a href=\"\/2006\/12\/09\/hilfloser-datenschutz-verrechtlichung-individualisierung-entpolitisierung\/#fn4\" name=\"fnverweis4\">[4]<\/a> Dass eine Verrechtlichung in diesen F\u00e4llen jedoch mehr gebracht h\u00e4tte als die Best\u00e4tigung der bestehenden Praxis, ist kaum zu erwarten. Auch ein Gesetz macht aus einem Spitzel keine vertrauensw\u00fcrdige Person.<\/p>\n<p>Die kontinuierliche Legalisierung neuer Techniken und Methoden der Polizei und der Geheimdienste verengt aber auch den Rahmen, der den Datenschutzbeauftragten f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit zur Verf\u00fcgung steht. Ihre kritischen Stellungnahmen vor der Verabschiedung von Gesetzen geh\u00f6ren mittlerweile genauso zum Ritual der Verrechtlichung wie die Tatsache, dass sich die jeweilige parlamentarische Mehrheit keinen Deut um diese Kritik schert. Sobald das Parlament seinen rechtlichen Segen erteilt hat, k\u00f6nnen die Datenschutzbeauftragten nur noch den <i>Missbrauch <\/i>eines neuen Instruments zu privaten\/kriminellen Zwecken oder den \u00dcbereifer einzelner MitarbeiterInnen von Polizei oder Geheimdiensten beanstanden. Sie treffen dabei mit ihren R\u00fcgen durchaus auf das Wohlwollen der Beh\u00f6rden. Der <i>Gebrauch <\/i>zu den im Gesetz vorgesehenen Zwecken ist der Kritik entzogen \u2013 zumindest solange das Bundesverfassungsgericht nicht erneut Grenzen setzt.<\/p>\n<h4>Individualisierung<\/h4>\n<p>Das hat es in seinen Urteilen zum Gro\u00dfen Lauschangriff (2004) und zur pr\u00e4ventiven Telefon\u00fcberwachung (2005) getan, indem es festhielt, dass der &#8222;Kernbereich privater Lebensgestaltung&#8220; die definitive Grenze f\u00fcr polizeiliche und geheimdienstliche \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen sei.<a href=\"\/2006\/12\/09\/hilfloser-datenschutz-verrechtlichung-individualisierung-entpolitisierung\/#fn5\" name=\"fnverweis5\">[5]<\/a> Die Gesetzgeber in Bund und L\u00e4ndern tun sich schwer mit den Urteilen, und es ist durchaus wahrscheinlich, dass das eine oder andere Gesetz, das die Vorgaben aus Karlsruhe umsetzen soll, erneut dort landet. Die beiden Entscheidungen l\u00f6sten in Datenschutzkreisen eine \u00e4hnliche Euphorie aus wie seinerzeit das Volksz\u00e4hlungsurteil.<\/p>\n<p>Aber das ist nur die eine Seite. So begr\u00fc\u00dfenswert es ist, dass das Verfassungsgericht den LauscherInnen eine Grenze gezogen hat, so offensichtlich ist aber auch, dass der \u00fcberwachungsfreie &#8222;Kernbereich&#8220; eine R\u00fcckzugsposition darstellt \u2013 \u00fcberspitzt formuliert: eine Art Schlafzimmer-Datenschutz. Gesch\u00fctzt ist eben nur noch das engste intime Umfeld des Individuums, nicht aber sein soziales oder politisches Handeln, das sich in der \u00d6ffentlichkeit abspielt. Bezeichnenderweise erging das zitierte GPS-Urteil des Verfassungsgerichts im selben Zeitraum und erkl\u00e4rte alle m\u00f6glichen \u00dcberwachungsmethoden, die in diesem Fall kumuliert und au\u00dferhalb des Kernbereichs angewandt wurden, f\u00fcr rechtens und verfassungsm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Diese Tendenz zur Individualisierung war bereits im Volksz\u00e4hlungsurteil angelegt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erscheint dort als ein Recht auf den Besitz der eigenen privaten Daten, der B\u00fcrger als eine Art Daten-Besitzb\u00fcrger. Konsequenterweise forderte das Gericht damals, dass der Gesetzgeber eine G\u00fcterabw\u00e4gung zwischen den (nur) privaten Interessen der B\u00fcrgerInnen an ihren Daten und dem \u00f6ffentlichen Interesse, verk\u00f6rpert durch den Staat, vorzunehmen habe \u2013 eine Abw\u00e4gung, bei der die &#8222;privaten&#8220; Rechte zwangsl\u00e4ufig als zu leicht befunden werden: &#8222;Der einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten Herrschaft \u00fcber \u201aseine\u2018 Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Pers\u00f6nlichkeit. Das Grundgesetz hat &#8230; die Spannung Individuum \u2013 Gemeinschaft im Sinne einer Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden &#8230; Grunds\u00e4tzlich muss daher der Einzelne Einschr\u00e4nkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im \u00fcberwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen.&#8220;<a href=\"\/2006\/12\/09\/hilfloser-datenschutz-verrechtlichung-individualisierung-entpolitisierung\/#fn6\" name=\"fnverweis6\">[6]<\/a><\/p>\n<p>Immerhin hatte das Gericht 1983 nicht nur die Intimsph\u00e4re, sondern ein gesellschaftlich und politisch aktives Individuum vor Augen: &#8222;Wer damit rechnet, dass etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer B\u00fcrgerinitiative beh\u00f6rdlich registriert wird und dass ihm dadurch Risiken entstehen k\u00f6nnen, wird m\u00f6glicherweise auf eine Aus\u00fcbung seiner entsprechenden Grundrechte verzichten.&#8220; Die &#8222;Risiken der modernen Datenverarbeitung&#8220;, auf die sich das Bundesverfassungsgericht hier bezog, waren die Gefahren einer politischen \u00dcberwachung, deren Folgen im Zeitalter der Berufsverbote auf der Hand lagen.<\/p>\n<h4>Veraltet und unpolitisch<\/h4>\n<p>Was 1983 als &#8222;moderne&#8220; Datenverarbeitung galt, mutet dagegen heute fast schon steinzeitlich an. Zur Erinnerung: 1983 sorgten die Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters des Bundeskriminalamts (BKA) gegen\u00fcber dem &#8222;Spiegel&#8220; f\u00fcr helle Aufregung: Im Rahmen der &#8222;Aktion Paddy&#8220; hatte das BKA zwei Jahre zuvor dreizehn &#8222;Hochleistungskameras&#8220; in und um Heidelberg aufgebaut, um die Zufahrtswege zum Nato-Hauptquartier zu \u00fcberwachen und vor Anschl\u00e4gen der RAF zu sch\u00fctzen. Die \u00dcbertragung der Bilder in die polizeiliche Zentrale war seinerzeit nur unter gr\u00f6\u00dftem Aufwand m\u00f6glich.<a href=\"\/2006\/12\/09\/hilfloser-datenschutz-verrechtlichung-individualisierung-entpolitisierung\/#fn7\" name=\"fnverweis7\">[7]<\/a> Heute ist die \u00dcbertragung von Kamera-Bildern rund um die Welt ein zweifelhafter Spa\u00df, den sich jede Privatperson und die Polizei sowieso problemlos leisten kann. Die l\u00fcckenlose \u00dcberwachung \u00f6ffentlicher R\u00e4ume (CCTV), in britischen und vielen franz\u00f6sischen St\u00e4dten l\u00e4ngst realisiert, ist in Deutschland nur vorerst abgewehrt. Das traditionelle Datenschutzrecht mit seiner Unterteilung in Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten war auf Eingriffe gegen Einzelne ausgerichtet. Angesichts dieser allt\u00e4glichen Massen\u00fcberwachung erscheint seine Logik hoffnungslos veraltet \u2013 umso mehr als der Betrieb solcher Anlagen im Joint Venture zwischen Privaten und Staat auch eine Trennung von Verantwortlichkeiten f\u00fcr Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe fiktiv werden l\u00e4sst.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt f\u00fcr das Recht der Telefon\u00fcberwachung, das auf die traditionelle Festnetztelefonie gem\u00fcnzt war, aber bruchlos auf die neuen Formen der Telekommunikation \u00fcbertragen wurde. So erscheint der Zugriff auf Verkehrsdaten immer noch als ein im Vergleich zum Belauschen des Kommunikationsinhalts harmloser Eingriff, obwohl eine Vielzahl neuer Methoden wie der r\u00e4umlichen Ortung von Handys gerade auf diese Daten aufbaut. Die M\u00f6glichkeiten der Kontrolle digitalisierter Kommunikation d\u00fcrften noch in den Anf\u00e4ngen stecken. Erkennbar ist aber schon jetzt eine Tendenz zur Automatisierung der \u00dcberwachung. Der Datenschutz und sein Recht drohen von der technischen Entwicklung \u00fcberrollt zu werden.<\/p>\n<p>Er steht aber auch vor der Gefahr der Entpolitisierung: Noch vor wenigen Jahren diente die Biometrie vor allem dazu, den Zutritt zu den allerheiligsten Innenr\u00e4umen von Banken auf die wenigen &#8222;Befugten&#8220; zu begrenzen. Das jetzt im Aufbau befindliche Visa-Informationssystem (VIS) der EU d\u00fcrfte innerhalb von wenigen Jahren hundert Millionen Datens\u00e4tze umfassen und (vorl\u00e4ufig) die weltweit gr\u00f6\u00dfte biometrische Datenbank werden. Die Biometrie erm\u00f6glicht nun die &#8222;Zutrittskontrolle&#8220; zur Festung Europa und die Identifizierung von &#8222;Unbefugten&#8220; in ihrem Innern. Eine Kritik, die das VIS als Datenschutzproblem diskutiert und Missbr\u00e4uche verhindern will, geht daher an der politischen Realit\u00e4t vorbei.<\/p>\n<p>Dasselbe gilt f\u00fcr die verdeckten Methoden von Polizei und Geheimdiensten, die rechtlich als &#8222;besondere Formen der Datenerhebung&#8220; verhandelt werden, als ginge es blo\u00df um das Abgreifen einer Datenspur, die die Betroffenen unachtsam gelegt haben und nicht um gew\u00f6hnliche Spitzelei und geheimpolizeiliche Methoden mit all den Widerlichkeiten, die damit verbunden sind. Wo beginnt hier der Missbrauch und was ist mit dem Gebrauch? Die Zerst\u00f6rung von Vertrauen und die Zersetzung sozialer Zusammenh\u00e4nge, die eine solche Infiltration bewirkt und oftmals auch bezweckt, l\u00e4sst sich nicht datenschutzrechtlich erfassen.<\/p>\n<h4>Das Gegenteil von &#8222;gut&#8220; ist &#8222;gut gemeint&#8220;<\/h4>\n<p>Zur\u00fcck zum Ausgangspunkt: Deutschland konnte bei dem &#8222;Survey&#8220; von &#8222;Privacy International&#8220; deshalb gut abschneiden, weil die durchaus ehrenwerte Organisation nach Datenschutzgesetzen und -institutionen Ausschau hielt. Vor dem Hintergrund der britischen und US-amerikanischen Deregulierung m\u00f6gen diese Bewertungskriterien nachvollziehbar sein. Das deutsche Beispiel zeigt allerdings, dass die Verrechtlichung eben keine politische Perspektive ergibt.<\/p>\n<p>Das hei\u00dft nicht, dass der Kampf um Rechtspositionen, um Normenklarheit und Berechenbarkeit aufzugeben w\u00e4re. Er ist aber von vornherein verloren, wenn der Ausstieg aus der Bek\u00e4mpfungslogik, die die rechtliche Entwicklung im &#8222;Sicherheitsbereich&#8220; in den letzten zwei Jahrzehnten bestimmt hat, nicht gelingt. Wer die Zielvorgaben der &#8222;Bek\u00e4mpfung&#8220; des Terrorismus, der Organisierten Kriminalit\u00e4t, der &#8222;illegalen Einwanderung&#8220;, der Jugendgewalt etc. akzeptiert, wird zwangsl\u00e4ufig zum Opfer der &#8222;Bed\u00fcrfnisse der Praxis&#8220; und kann polizeilich-geheimdienstlichen \u00dcberwachungsw\u00fcnschen keine grunds\u00e4tzlichen Alternativen mehr entgegensetzen. Ebenso unausweichlich wird dann die Reduktion des Datenschutzes auf unpolitische &#8222;Kernbereiche&#8220;.<\/p>\n<p>Wenn der Datenschutz nicht zur Legitimation polizeilicher Praxis verkommen soll, bedarf es daher einer Repolitisierung des Kontextes in dem der polizeiliche Umgang mit Daten stattfindet: der politischen Ziele, die mit technischen Mitteln erreicht werden sollen, und vor allem des polizeilichen Apparats selbst.<\/p>\n<h5>Heiner Busch ist Redakteur von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP.<\/h5>\n<h6><a href=\"\/2006\/12\/09\/hilfloser-datenschutz-verrechtlichung-individualisierung-entpolitisierung\/#fnverweis1\" name=\"fn1\">[1]<\/a> <a href=\"http:\/\/www.privacyinternational.org\/article.shtml?cmd%5B347%5D=x-347-545269\">www.privacyinternational.org\/article.shtml?cmd[347]=x-347-545269<\/a><br \/>\n<a href=\"\/2006\/12\/09\/hilfloser-datenschutz-verrechtlichung-individualisierung-entpolitisierung\/#fnverweis2\" name=\"fn2\">[2]<\/a> BVerfG: Volksz\u00e4hlungsurteil v. 15.12.1983, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1984, H. 8, S. 419-428<br \/>\n<a href=\"\/2006\/12\/09\/hilfloser-datenschutz-verrechtlichung-individualisierung-entpolitisierung\/#fnverweis3\" name=\"fn3\">[3]<\/a> Bundesgesetzblatt I Nr. 73 v. 29.12.1990, S. 2954-2981<br \/>\n<a href=\"\/2006\/12\/09\/hilfloser-datenschutz-verrechtlichung-individualisierung-entpolitisierung\/#fnverweis4\" name=\"fn4\">[4]<\/a> Urteil v. 12.4.2005, Az.: 2 BvR 581\/01<br \/>\n<a href=\"\/2006\/12\/09\/hilfloser-datenschutz-verrechtlichung-individualisierung-entpolitisierung\/#fnverweis5\" name=\"fn5\">[5]<\/a> BVerfG: Urteil v. 27.7.2005, in: NJW 2005, H. 36, S. 2603-2612; Urteil v. 3.3.2004, in: NJW 2004, H. 14, S. 999-1020<br \/>\n<a href=\"\/2006\/12\/09\/hilfloser-datenschutz-verrechtlichung-individualisierung-entpolitisierung\/#fnverweis6\" name=\"fn6\">[6]<\/a> BVerfG: Volksz\u00e4hlungsurteil a.a.O. (Fn. 2)<br \/>\n<a href=\"\/2006\/12\/09\/hilfloser-datenschutz-verrechtlichung-individualisierung-entpolitisierung\/#fnverweis7\" name=\"fn7\">[7]<\/a> Meyer-Larsen, W.: Der Orwell-Staat 1984, Reinbek 1983 (zuerst im &#8222;Spiegel&#8220;)<\/h6>\n<p>Bibliographische Angaben: Busch, Heiner: Hilfloser Datenschutz. Verrechtlichung, Individualisierung, Entpolitisierung, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 85 (3\/2006), S. 3-9<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Heiner Busch Die Verrechtlichungsspirale dreht sich unaufh\u00f6rlich und f\u00fcllt Polizei- und Geheimdienstgesetze mit datenschutzrechtlicher<\/p>\n","protected":false},"author":9,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,91],"tags":[416,903,1200,1526],"class_list":["post-1304","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-085","tag-datenschutz","tag-lauschangriff","tag-rechtssprechung","tag-volkszaehlungsurteil"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1304","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/9"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1304"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1304\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1304"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1304"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1304"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}