{"id":13097,"date":"2013-12-06T10:33:31","date_gmt":"2013-12-06T10:33:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=13097"},"modified":"2013-12-06T10:33:31","modified_gmt":"2013-12-06T10:33:31","slug":"anlasslose-kontrollen-der-bundespolizei-das-verbot-rassistischer-diskriminierung-ist-absolut","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=13097","title":{"rendered":"Anlasslose Kontrollen der Bundespolizei: Das Verbot rassistischer Diskriminierung ist absolut"},"content":{"rendered":"<h3>von Hendrik Cremer<\/h3>\n<p>\u201eNiemand darf wegen \u2026 seiner Rasse \u2026 benachteiligt oder bevorzugt werden\u201c, hei\u00dft es in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG). Diese Fundamentalnorm der Verfassung l\u00e4sst Polizeikontrollen, die auf einer Methode des \u201eRacial\u201c oder \u201eEthnic Profiling\u201c beruhen, nicht zu. Die Polizei darf unver\u00e4nderliche Merkmale, die das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild eines Menschen pr\u00e4gen, nicht als Auswahlkriterium f\u00fcr anlasslose Personenkontrollen heranziehen.<\/p>\n<p>\u00a7 22 Abs.\u00a01a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) erm\u00e4chtigt die Bundespolizei, Personen in Bahnh\u00f6fen, Z\u00fcgen und Flugh\u00e4fen zum Zweck der Migrationskontrolle ohne konkreten Anlass und ohne konkreten Verdacht zu kontrollieren. Die Bundespolizei kann demnach jede Person anhalten, befragen und Ausweispiere verlangen sowie mitgef\u00fchrte Sachen in Augenschein nehmen. Die Bestimmung ist zwar dem Anschein nach neutral, f\u00fchrt aber zu rassistischen Diskriminierungen und verst\u00f6\u00dft damit gegen das Diskriminierungsverbot.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das Verbot rassistischer Diskriminierung ist ein elementarer Bestandteil der europ\u00e4ischen und internationalen Menschenrechtsschutzsysteme. Es findet sich etwa Art.\u00a014 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art.\u00a02 Abs.\u00a01 und Art.\u00a026 des Internationalen Paktes \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte (IPbpR) sowie in der Anti-Rassismus-Konvention (ICERD). S\u00e4mtliche Vertr\u00e4ge sind von Deutschland ratifiziert worden und damit innerstaatlich geltendes Recht, an das Polizei und Gerichte gebunden sind (Art.\u00a020 Abs.\u00a03 GG).<\/p>\n<p>Die Gew\u00e4hrleistungen der von Deutschland ratifizierten Menschenrechtsvertr\u00e4ge sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes zu ber\u00fccksichtigen, um V\u00f6lkerrechtsverst\u00f6\u00dfe zu vermeiden.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Das Verbot rassistischer Diskriminierung nach Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG ist demzufolge unter Ber\u00fccksichtigung menschenrechtlicher Garantien aus europ\u00e4ischen und internationalen Menschenrechtsvertr\u00e4gen auszulegen.<\/p>\n<h4>Ph\u00e4notyp als Grundlage der Diskriminierung<\/h4>\n<p>Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG sch\u00fctzt vor Ungleichbehandlungen, die an dem ph\u00e4notypischen Erscheinungsbild eines Menschen ankn\u00fcpfen. W\u00e4hlt die Bundespolizei unver\u00e4nderliche Merkmale, die das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild eines Menschen pr\u00e4gen, wie Hautfarbe oder Gesichtsz\u00fcge, als Auswahlkriterium f\u00fcr anlasslose Personenkontrollen, liegt eine solche Ungleichbehandlung vor.<\/p>\n<p>Das Verbot von Ungleichbehandlungen wegen des ph\u00e4notypischen Erscheinungsbildes ist ein wesentlicher Bestandteil des Verbots rassistischer Diskriminierung. Alle genannten Bestimmungen der EMRK und des IPbpR wie auch die Anti-Rassismus-Konvention verbieten eine Ungleichbehandlung aufgrund der Merkmale \u201eRasse\u201c und \u201eHautfarbe\u201c. Dabei ist der Bezug auf diese Merkmale so zu lesen, dass sie sich auf die dahinterstehende rassistische soziale Konstruktion von Menschengruppen beziehen. Insofern ist es unerheblich, dass Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG \u201eHautfarbe\u201c nicht explizit als spezielles Diskriminierungsmerkmal nennt: Wenn das Grundgesetz Diskriminierungen aufgrund der \u201eRasse\u201c verbietet, dann ist das Differenzierungsmerkmal \u201eHautfarbe\u201c miterfasst. Schlie\u00dflich gehen rassistische Konzepte \u2013 Ungleichbehandlungen aufgrund der \u201eRasse\u201c \u2013 historisch auf die Idee zur\u00fcck, Menschen anhand biologistischer Kriterien \u2013 wie etwa Hautfarbe oder Gesichtsz\u00fcge \u2013 zu klassifizieren.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Dabei werden aus einer Vielzahl sichtbarer k\u00f6rperlicher Eigenschaften einzelne Merkmale herausgegriffen und Grenzen zwischen den variierenden k\u00f6rperlichen Merkmalen von Menschen gezogen. Auf dieser Grundlage werden Menschen unterschieden und ihnen pauschal bestimmte Eigenschaften oder Verhaltensmuster zugeschrieben.<\/p>\n<p>Aus welchen Motiven heraus \u2013 nach dem Gesetz und\/oder im Einzelfall \u2013 die Ungleichbehandlung erfolgt, ist dabei irrelevant. F\u00fcr das Vorliegen einer Ungleichbehandlung im Sinne des Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG und menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote ist einzig entscheidend, ob eine benachteiligende Behandlung durch staatlich zurechenbares Handeln gegeben ist.<\/p>\n<p>Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG und menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote ist dann gegeben, wenn sie an ein Diskriminierungsmerkmal ankn\u00fcpft.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Ob von der Bundespolizei weitere Kriterien als das ph\u00e4notypische Erscheinungsbild bei einer anlasslosen Personenkontrolle herangezogen werden, ist f\u00fcr das Vorliegen einer Ungleichbehandlung unbeachtlich. Eine solche liegt auch dann vor, wenn weitere Kriterien \u2013 wie etwa das Reisen mit Gep\u00e4ck \u2013 f\u00fcr die Auswahl existieren. Eine gegenteilige Auffassung, etwa der Bundesregierung,<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> ist grund- und menschenrechtlich nicht haltbar. In diesem Fall werden zwar nicht alle Personen, die nach dem physischen Erscheinungsbild ins Raster fallen, kontrolliert. Es werden aber weiterhin nur Personen kontrolliert, die diese Voraussetzung (auch) erf\u00fcllen. Folglich bleibt es bei einer Ungleichbehandlung aufgrund des ph\u00e4notypischen Erscheinungsbilds.<\/p>\n<h4>Schutz vor faktischen Diskriminierungen<\/h4>\n<p>Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG und die menschenrechtlichen Diskriminierungsverbote sch\u00fctzen nicht nur vor Gesetzesbestimmungen, die schon nach ihrem Gesetzeswortlaut Ungleichbehandlungen vorsehen. Sie kommen auch dann zum Tragen, wenn Gesetzesbestimmungen nicht unmittelbar ersichtlich zu Diskriminierungen f\u00fchren.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Aus der Perspektive der Betroffenen \u2013 auf diese kommt es beim Grund- und Menschenrechtsschutz an \u2013 ist es unerheblich, ob Diskriminierungen direkt aus dem Gesetz ablesbar sind, oder ob sie erst in der Ausf\u00fchrung durch die Exekutive ersichtlich werden. Auch solche Bestimmungen sind anerkannterma\u00dfen grund- und menschenrechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH), des BVerfG<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> wie auch des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR)<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> trifft den Gesetzgeber eine Ergebnispflicht zum Schutz vor faktischer Diskriminierung. Auch nach der Anti-Rassismuskonvention kommt es ausdr\u00fccklich darauf an, ob Gesetze Diskriminierungen \u201ebewirken\u201c.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a><\/p>\n<p>Dem Wortlaut von \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01a BPolG l\u00e4sst sich ein Versto\u00df gegen Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG nicht entnehmen. Er spricht nicht etwa von Personen mit einem bestimmten Aussehen, etwa von Personen mit \u201edunkler Hautfarbe\u201c, sondern von \u201ejeder Person\u201c, die kontrolliert werden kann. Ob \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01a BPolG mit Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG vereinbar ist, richtet sich indes nicht allein nach einer reinen, isolierten Wortlautbetrachtung der Norm. Entscheidender sind hier vielmehr der Zweck der Norm und seine Auswirkungen in der Praxis.<\/p>\n<p>In der Gesetzesbegr\u00fcndung wie auch in der Literatur ist davon die Rede, dass die Personenkontrollen der Bundespolizei gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01a BPolG \u201estichprobenartig\u201c erfolgten.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Dieser Terminus ist missverst\u00e4ndlich, weil man damit assoziieren k\u00f6nnte, die Kontrollen w\u00fcrden einem bestimmten, festgelegten System folgen, von dem grunds\u00e4tzlich jede Person erfasst werden kann. Dies ist indes nicht der Fall. Die Befugnis, jede Person anhalten und kontrollieren zu k\u00f6nnen, erm\u00e4chtigt die kontrollierenden BundespolizistInnen vielmehr dazu, in einem Zug, in einem Bahnhof oder Flughafen frei auszuw\u00e4hlen, welche Personen sie kontrollieren. Die einzelnen Personen werden von den jeweiligen BeamtInnen der Bundespolizei vor Ort ausgesucht.<\/p>\n<p>\u00a7 22 Abs.\u00a01a BPolG erm\u00e4chtigt die BeamtInnen der Bundespolizei demnach dazu, selektiv vorzugehen, ohne dabei das Verhalten einer Person zum Anlass ihrer Kontrolle nehmen zu m\u00fcssen. Es soll vielmehr Ausschau gehalten werden nach Personen, die sich unerlaubt im Land aufhalten. Bei einem solchen Gesetzesauftrag ist es naheliegend, dass die Bundespolizei die Personen in erster Linie nach ph\u00e4notypischen Merkmalen aussucht. Es kann ja in der Realit\u00e4t im Wesentlichen nur um (solche) \u00e4u\u00dferliche Merkmale gehen, wenn die Auswahl allein durch Inaugenscheinnahme geschehen kann und soll.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Das Gesetz suggeriert folglich, dass sich der Aufenthaltsstatus von Menschen auf der Grundlage ph\u00e4notypischer Merkmale festmachen lie\u00dfe. Vor diesem Hintergrund ergibt sich bereits aus der Norm selbst, aus ihrem Zweck, dass sie auf Diskriminierungen angelegt ist.<\/p>\n<p>In welchem Umfang die Praxis diskriminierender Personenkontrollen auf der Grundlage von \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01a BPolG geschieht, l\u00e4sst sich statistisch zwar nicht erfassen. F\u00fcr die BundespolizistInnen bilden unver\u00e4nderliche \u00e4u\u00dferliche Merkmale aber regelm\u00e4\u00dfig ein Verdacht ausl\u00f6sendes Kriterium, welche sie bei den Kontrollen als Auswahlkriterium heranziehen.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01a BPolG ist vor diesem Hintergrund nicht mit Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG in Einklang zu bringen.<\/p>\n<h4>Keine Rechtfertigung<\/h4>\n<p>Selektive Personenkontrollen, die auf Kriterien wie der Hautfarbe oder anderen physischen Merkmalen eines Menschen basieren, sind grund- und menschenrechtlich absolut verboten. Es geht im Falle selektiver Personenkontrollen um den Kern des grund- und menschenrechtlich verbrieften Diskriminierungsschutzes, der im engen Zusammenhang zum Ausgangspunkt der Menschenrechte steht: dem Schutz der individuellen Menschenw\u00fcrde.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a><\/p>\n<p>Der selektiven Personenkontrolle liegt ein Pauschalverdacht zugrunde. Ein solcher Verdacht wiegt schwer, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob sich die betroffene Person dieses Verdachts durch Vorlage von Ausweispapieren wieder schnell entledigen kann. Ohne dass sie durch ihr Verhalten einen Anlass gegeben hat, wird sie in einen kriminellen Zusammenhang gestellt. Grund ist die Zuordnung zu einer Gruppe, die \u00fcber nicht ver\u00e4nderliche Merkmale wie Hautfarbe oder andere \u00e4u\u00dferliche Merkmale definiert wird. Mit dem Ankn\u00fcpfen einer belastenden hoheitlichen Ma\u00dfnahme an ein unver\u00e4nderliches Merkmal wird der pers\u00f6nliche Achtungsanspruch Betroffener negiert.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass das Handeln von PolizistInnen in solchen F\u00e4llen auf Stereotypen basiert, hat ihr Handeln \u2013 als Staatsgewalt \u2013 eine Au\u00dfenwirkung, die bestehende Stereotype in der Gesellschaft in besonderem Ma\u00dfe bekr\u00e4ftigen kann. Die Betroffenen werden dadurch \u00f6ffentlich f\u00fcr die ganze Umgebung sichtbar in einen kriminellen Kontext gestellt. Bestehende Stereotype bei Au\u00dfenstehenden k\u00f6nnen so in besonderem Ma\u00dfe bekr\u00e4ftigt werden.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> Dies gilt umso mehr, als die Polizei in der Regel nur dann Personen kontrollieren darf, wenn ein konkreter Anlass besteht. Bei Ausstehenden wird damit der Eindruck erweckt, dass sich eine kontrollierte Person verd\u00e4chtig gemacht hat.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts d\u00fcrfen die in Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG genannten Merkmale \u201enicht als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt.\u201c<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Selektive Kontrollen, die auf rassistischen Kriterien wie der Hautfarbe oder anderen physischen Merkmalen wie die Gesichtsz\u00fcge eines Menschen basieren, kn\u00fcpfen an dem in Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG genannten Merkmal der \u201eRasse\u201c an. Sie sind demnach absolut verboten.<\/p>\n<p>Auch der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) wertet rassistische Diskriminierung als besonders schwerwiegende und verletzende Form der Diskriminierung mit tiefgreifenden Gefahren f\u00fcr die Gesellschaft. Das Verbot rassistischer Diskriminierung ist demnach von herausragender Bedeutung; die Bek\u00e4mpfung von Rassismus ein wichtiges \u00f6ffentliches Interesse.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> Dementsprechend hat der EGMR wiederholt darauf hingewiesen, dass eine unmittelbare rassistische Differenzierung in einer modernen, demokratischen und pluralistischen Gesellschaft nicht sachlich gerechtfertigt werden kann.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a><\/p>\n<p>Zum gleichen Ergebnis kommt der UN-Ausschuss f\u00fcr b\u00fcrgerliche und politische Rechte. Er hat in einer einschl\u00e4gigen Entscheidung ausgef\u00fchrt, dass selektive Personenkontrollen, die sich an spezifischen k\u00f6rperlichen Merkmalen orientieren, nicht nur die W\u00fcrde der Betroffenen beeintr\u00e4chtigen, sondern auch zur Verbreitung xenophober Einstellungen in der allgemeinen \u00d6ffentlichkeit beitragen und einer wirksamen Politik zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus zuwiderlaufen.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a><\/p>\n<p>Dementsprechend fordert der UN-Anti-Rassismus-Ausschuss unter Bezugnahme auf die Verpflichtungen aus der Anti-Rassismus-Konven\u00adtion, dass die Vertragsstaaten pr\u00e4ventiv t\u00e4tig werden und Ma\u00dfnahmen ergreifen, um \u201eRacial Profiling\u201c grunds\u00e4tzlich zu verhindern.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a><\/p>\n<p>Selektive Kontrollen sind nach alledem auch deswegen nicht zu rechtfertigen, weil sie auch gesamtgesellschaftlich negative Folgen haben: f\u00fcr das friedliche Zusammenleben, f\u00fcr das Vertrauen in die Polizei und f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit und Teilhabe betroffener Gruppen<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> in Deutschland. Eine auf Menschenrechten gr\u00fcndende Staats- und Gesellschaftsordnung wird untergraben, wenn Staatsorgane den auf der Menschenw\u00fcrde beruhenden pers\u00f6nlichen Achtungsanspruch missachten und Menschen aufgrund unver\u00e4nderlicher Merkmale pauschal verd\u00e4chtigen.<\/p>\n<h4>Umfassende Konsequenzen erforderlich<\/h4>\n<p>Der Beitrag hat am Beispiel von \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01a BPolG aufgezeigt, dass auch scheinbar neutrale Gesetzesbestimmungen gegen Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG versto\u00dfen k\u00f6nnen. \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01a BPolG ist darauf angelegt, dass die BundespolizistInnen unver\u00e4nderliche \u00e4u\u00dferliche Merkmale bei der Auswahl von Personen heranziehen und demzufolge regelm\u00e4\u00dfig diskriminierende Personenkontrollen vornehmen.<\/p>\n<p>\u00a7 22 Abs.\u00a01a BPolG verst\u00f6\u00dft im \u00dcbrigen nicht nur gegen das Verbot rassistischer Diskriminierung, sondern auch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem\u00e4\u00df Art.\u00a02 Abs.\u00a01 i. V. m. Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG und das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit und \u2011bestimmt\u00adheit.<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a> Der Gesetzgeber hat die Norm daher dringend aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Erl\u00e4uterungen zu \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01a BPolG in diesem Beitrag sind beispielhaft zu verstehen, da es weitere Gesetzesbestimmungen auf Bundes- und Landesebene gibt, die vergleichbar weitreichende polizeiliche Erm\u00e4chtigungen zu anlasslosen Personenkontrollen beinhalten. Die Praxis des \u201eRacial Profiling\u201c ist in der Polizeiarbeit in Deutschland weit verbreitet. Sie aufzubrechen, muss ein Kernanliegen des freiheitlichen und auf Menschenrechten basierenden Rechtsstaates sein.<\/p>\n<p>Dazu ist es ebenso erforderlich, dass das grund- und menschenrechtliche Diskriminierungsverbot in der Polizeiarbeit fest und nachhaltig verankert wird. Erforderlich sind eine st\u00e4rkere Vermittlung menschen- und grundrechtlichen Wissens und dessen Kontextualisierung in der Polizeiarbeit. Sowohl in der Ausbildung als auch in der Fortbildung von Polizeibeamten sollte dem Thema angemessener Raum gegeben werden. Auch Einsatzpl\u00e4ne und -strategien der Polizeibeh\u00f6rden sind dementsprechend zu \u00fcberpr\u00fcfen. PolizeibeamtInnen m\u00fcssen in die Lage versetzt werden, ihre hoheitlichen Aufgaben stets ohne diskriminierendes Profiling durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a>\u00a0\u00a0 genauer Cremer, H.: Racial Profiling \u2013 Menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01a Bundespolizeigesetz. Empfehlungen an den Gesetzgeber, Gerichte und Polizei, Deutsches Institut f\u00fcr Menschenrechte, Berlin 2013, S. 16 ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a>\u00a0\u00a0 siehe etwa BVerfG: Beschluss v. 23.3.2011, Az.: 2 BvR 882\/09, Ziffer 52<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a>\u00a0\u00a0 ebenso Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR): Urteil v. 13.12.2005, Antragsnummer 55762\/00 u. 55974\/00 (Timishev gegen Russland), Ziffer 55<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a>\u00a0\u00a0 BVerfG: Beschluss v. 18.6.2008, Az.: 2 BvL 6\/07, Ziffer 48<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a>\u00a0\u00a0 BT-Drs. 17\/11971 v. 20.12.2012, S. 2 ff. und S. 7<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a>\u00a0\u00a0 BVerfG a.a.O. (Fn. 4), Ziffer 49; EGMR, Gro\u00dfe Kammer: Urteil v. 13.11.2007, Antragsnummer 57325\/00 (D. H. und andere gegen Tschechien)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a>\u00a0\u00a0 Siehe etwa BVerfG a.a.O. (Fn. 4), Ziffer 48 f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a>\u00a0\u00a0 EGMR a.a.O. (Fn. 6), insbesondere Ziffern 175, 185, 193<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a>\u00a0\u00a0 Art. 2 Abs. 1 c) ICERD<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a>\u00a0 BT-Drs. 13\/10790 v. 26.5.1998, S. 4; M\u00fcller-Terpitz, R.: Grenzpolizeiliche Schleierfahndung im Binnenraum, in: Die \u00f6ffentliche Verwaltung (D\u00d6V) 1999, H. 8, S. 329-336 (335)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a>\u00a0 Seebode, M. in der \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung von Sachverst\u00e4ndigen zu dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundesgrenzschutzgesetzes, BT-Drs. 13\/10790, BT-Innenausschuss, Sitzung v. 15.6.1998, S. 111<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a>\u00a0 siehe zu alledem genauer mit zahlreichen Hinweisen, Cremer a.a.O. (Fn. 1), S. 27 ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a>\u00a0 Human Rights Committee, Entscheidung v. 27.7.2009, Communication No. 493\/2006 (Williams Lecraft gegen Spanien), Ziffer 7.2; Agentur der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr Grundrechte (FRA): F\u00fcr eine effektivere Polizeiarbeit. Diskriminierendes \u201eEthnic Profiling\u201c erkennen und vermeiden, Handbuch, Luxemburg 2010, S. 19<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a>\u00a0 ebenso Court of Quebec (Criminal Division), Urteil v. 27.1.2005 (The Queen v. Campbell, Alexer), Ziffer 30 f.; FRA a.a.O. (Fn. 13), S. 19 f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a>\u00a0 BVerfG-Entscheidungen, Bd. 85, S. 191 ff. (206)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a>\u00a0 EGMR a.a.O (Fn. 6), Ziffer 204<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a>\u00a0 ebd., Ziffer 176; EGMR: Urteil v. 5.6.2008, Antragsnummer 32526\/05 (Sampanis gegen Griechenland), Ziffer 69<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a>\u00a0 Human Rights Committee a.a.O. (Fn. 13), Ziffer 7.2.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a>\u00a0 CERD: General Comment (Recommendation) No. 31 (2005), Ziffer 20; siehe au\u00dferdem CERD: General Comment (Recommendation) No. 30 (2004), Ziffer 7 und 9 f.; siehe ebenso Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI): Allgemeine Empfehlung Nr. 11 v. 29.6.2007, Bek\u00e4mpfung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung in der Polizeiarbeit<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a>\u00a0 FRA a.a.O. (Fn. 13), S. 19 f.; United States Department of Justice: Racial Profiling Fact Sheet v. 17.6.2003, p. 1; Court of Quebec a.a.O. (Fn. 14), Ziffer 30 f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a>\u00a0 dazu genauer Cremer (Fn. 1), S. 16 ff.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Hendrik Cremer \u201eNiemand darf wegen \u2026 seiner Rasse \u2026 benachteiligt oder bevorzugt werden\u201c, hei\u00dft<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,109],"tags":[203,348,447,1177],"class_list":["post-13097","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-104","tag-anlasslose-kontrollen","tag-bundespolizei","tag-diskriminierung","tag-racial-profiling"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/13097","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=13097"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/13097\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=13097"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=13097"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=13097"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}