{"id":13106,"date":"2013-12-06T10:43:00","date_gmt":"2013-12-06T10:43:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=13106"},"modified":"2013-12-06T10:43:00","modified_gmt":"2013-12-06T10:43:00","slug":"die-gesetzliche-diskriminierungsfalle-diskriminierende-kontrollen-und-aufenthaltsgesetzgebung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=13106","title":{"rendered":"Die gesetzliche Diskriminierungsfalle:\u00a0 Diskriminierende Kontrollen und Aufenthaltsgesetzgebung"},"content":{"rendered":"<h3>von akj-berlin<\/h3>\n<p><strong>Im Oktober 2012 erkl\u00e4rte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz die \u201eanlasslose Kontrolle\u201c eines Studenten durch die Bundespolizei f\u00fcr rechtswidrig, weil dessen Hautfarbe ausschlaggebendes Kriterium gewesen sei. Seitdem kommt endlich auch das Diskriminierungsverbot von Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG in der Polizeiarbeit zur Geltung. Die Frage ist jedoch, wie die Polizei die in vielen Bundes- und Landesgesetzen enthaltenen aufenthaltsrechtlichen Kontrollbefugnisse wahrnehmen soll, ohne dabei nach zugeschriebenen Merkmalen rassistisch zu rastern. Wer ein Ende des Racial Profiling will, kommt daher nicht um die Forderung nach der Abschaffung der Sondergesetzgebung f\u00fcr Nichtdeutsche herum.<\/strong><\/p>\n<p>Das Verh\u00e4ltnis zwischen Menschen mit Migrationshintergrund und PolizistInnen ist nicht nur aufgrund rassistischer \u00dcbergriffe belastet.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Insbesondere im Zusammenhang mit Personenkontrollen gen\u00fcgt es schon, dass die Polizei von ihren Befugnissen in einem Umfang Gebrauch macht, der zwar rechtlich zul\u00e4ssig ist, aber doch gegen\u00fcber der wei\u00dfen \u201ebiodeutschen\u201c Mehrheitsgesellschaft \u00fcblicherweise nicht f\u00fcr notwendig erachtet wird.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Solche diskriminierenden Vorg\u00e4nge geh\u00f6ren nicht allein deshalb zur Lebenswirklichkeit vieler Menschen, weil die BeamtInnen aus bewusst oder unbewusst rassistischer Motivation heraus handeln. <!--more-->Das geschieht zwar oft genug, ist aber weder notwendig, noch w\u00fcrde es die Mehrzahl rassistisch anmutender Polizeieins\u00e4tze erkl\u00e4ren k\u00f6nnen. Stattdessen soll im Folgenden gezeigt werden, dass normative Konzepte einen zentralen Anteil an der Entstehung und Stabilisierung des staatlich-vollzogenen Rassismus haben, weil die Rechtsgrundlagen f\u00fcr polizeiliches und justizielles Handeln, selbst wenn sie auf den ersten Blick v\u00f6llig neutral formuliert sein m\u00f6gen, Praktiken des Racial Profiling voraussetzen. In besonderem Ma\u00dfe gilt das f\u00fcr die im Polizeirecht des Bundes und der L\u00e4nder zur Aufgabe von Sicherheits- und Ordnungsbeh\u00f6rden gemachte Kontrolle des Vollzugs der aufenthaltsrechtlichen Sondergesetzgebung f\u00fcr Nichtdeutsche. Ob Racial Profiling verwendet wird oder nicht, h\u00e4ngt weniger von der Konstruktion der polizeilichen Eingriffsbefugnisnorm ab. Wesentlich wirkm\u00e4chtiger ist der polizeiliche Auftrag. So lange dieser auf Migrationskontrolle zielt, wird auch das Racial Profiling weiter zur Anwendung kommen.<\/p>\n<h4>Der Zweck schafft die Mittel<\/h4>\n<p>Eine Vielzahl von Normen erlaubt es der Polizei und anderen Ordnungsbeh\u00f6rden, Personen anzuhalten, sie nach Ausk\u00fcnften und ihrer Identit\u00e4t zu befragen. Ausweisdokumente k\u00f6nnen kontrolliert und mit Datenbest\u00e4nden abgeglichen, mitgef\u00fchrtes Gep\u00e4ck teilweise in Augenschein genommen werden. Diese Befugnisse sollen den Beh\u00f6rden das Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten erm\u00f6glichen, die sie zur Erledigung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ben\u00f6tigen. \u00dcblicherweise setzen solche Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung das Bestehen einer konkreten oder abstrakten Gefahr voraus, oft gen\u00fcgen aber auch legitime Interessen der Sicherheitsbeh\u00f6rden.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Als sich nach der Wende 1989 der \u201eEiserne Vorhang\u201c hob und ab 1995 im Zuge des Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommens die Personenkontrollen an den EU-Binnengrenzen entfielen, ging mit dem Wegfall der Bedrohung durch den (Staats-)Kommunismus ein neues Gespenst in Europa um. Dem zur Identifikation dieses neuen, \u201efremden\u201c-bezogenen Feindbildes und zur Rechtfertigung einer Neuausrichtung der Sicherheitsarchitektur mit umfassenden \u00dcberwachungsinstrumenten gepr\u00e4gten allgemeinen Topos der \u201eorganisierten Kriminalit\u00e4t\u201c (OK)<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> assistierte im Polizeirecht das Konstrukt der \u201egrenz\u00fcberschreitenden Kriminalit\u00e4t\u201c. Hierzu sollten neben \u2013 im Hinblick auf Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG neutralen \u2013 Erscheinungsformen der OK auch das \u201eEinschleusen\u201c und die illegale Einreise (heute \u00a7\u00a7\u00a096, 97 resp. \u00a7\u00a014 Aufenthaltsgesetz, AufenthG) geh\u00f6ren. Um gegen diese Formen der OK effektiv vorgehen zu k\u00f6nnen, wurden die Zust\u00e4ndigkeiten der Polizei zun\u00e4chst weit ins Vorfeld der Entstehung von Gefahren ausgedehnt und Befugnisse geschaffen, die schlie\u00dflich ganz auf das Erfordernis einer konkreten Gefahr verzichten.<\/p>\n<p>Das wohl prominenteste Instrument ist hierbei die \u201eSchleierfahndung\u201c, die \u201eanlassunabh\u00e4ngige und verdachtslose\u201c Personenkontrollen im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometer oder auf Stra\u00dfen und in Einrichtungen des internationalen Verkehrs (Z\u00fcgen, Bahnh\u00f6fen, H\u00e4fen, Flugh\u00e4fen) erlaubt. Dieses lag auch dem eingangs erw\u00e4hnten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz bzw. dem OVG Rheinland-Pfalz zu Grunde.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Seit ihrer Normierung in zahlreichen Landespolizeigesetzen und im Bundespolizeigesetz ist die \u201eSchleierfahndung\u201c verfassungsrechtlich umstritten.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Die Polizei hat damit eine Befugnis erhalten, die, \u201ewie die Praxis zeigt, dazu verwendet wird, verst\u00e4rkt MigrantInnen zu kriminalisieren.\u201c<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Bei n\u00e4herer Betrachtung stellt sich dieser Kriminalisierungsprozess allerdings weniger als ein Praxisproblem, denn als das Ergebnis konsequenter Normenanwendung dar und betrifft all jene, welche die Polizei f\u00fcr MigrantInnen h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Diese Konsequenz legte auch das VG Koblenz in seiner Aufsehen erregenden Entscheidung<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> an den Tag, als es die bundespolizeiliche Kontrolle eines Menschen allein aufgrund seiner Hautfarbe f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rte, weil diese von \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01a BPolG erlaubt werde. Es lag damit voll auf der Linie der bis dahin bestehenden Rechtsauffassungen und ging von der Frage aus, wie \u2013 wenn nicht durch ph\u00e4notypische Zuschreibungen \u2013 die Polizei auf die Eigenschaft eines Menschen als Nichtdeutschen schlie\u00dfen k\u00f6nne. Wenn ihr eine solche an \u00c4u\u00dferlichkeiten ankn\u00fcpfende Auswahl verwehrt w\u00e4re, so die implizite Logik, k\u00f6nne die Polizei auch keine Migrationskontrolle mehr durchf\u00fchren. Dass die Polizei immer eine Auswahl treffen muss \u2013 selbst wenn die Rechtsgrundlage neutral formuliert ist \u2013 und niemanden kontrollieren darf, den sie explizit f\u00fcr eineN DeutscheN h\u00e4lt, geht auf eine von Verfassung wegen gebotene Abw\u00e4gung zur\u00fcck, die den Vollzug aufenthaltsrechtlicher Kontrollbefugnisse unweigerlich in eine Diskriminierungsfalle f\u00fchrt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Durchf\u00fchrung \u201eanlass- und verdachtsunabh\u00e4ngiger\u201c Personenkontrollen sehen die meisten Gesetze n\u00e4mlich weder das Erfordernis einer konkreten Gefahr noch einen auf \u201etats\u00e4chlichen Anhaltspunkten\u201c beruhenden Verdacht einer Rechtsgutsgef\u00e4hrdung vor; wenn \u00fcberhaupt gen\u00fcgen Lageerkenntnisse oder (grenz-)polizeiliche Erfahrungen. Nach dem Wortlaut vieler Normen richten sich die Kontrollen zudem auch nicht gegen konkrete \u201eSt\u00f6rer\u201c, sondern gegen alle \u201eangetroffenen Personen\u201c gleicherma\u00dfen. Entgegen dieses Wortlauts kann eine Identit\u00e4tsfeststellung dennoch nicht willk\u00fcrlich bei jeder Person erfolgen, sondern muss auf das polizeiliche Schutzgut, d.h. den Zweck der Ma\u00dfnahme oder deutlicher auf das zum polizeilichen Auftrag gewordene gesetzgeberische Ziel, bezogen sein:<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> hier also \u201ezur Bek\u00e4mpfung der grenz\u00fcberschreitenden (organisierten) Kriminalit\u00e4t\u201c oder \u201ezur Verhinderung oder Unterbindung der unerlaubten Einreise\u201c oder des \u201eunerlaubten Aufenthalts\u201c.<\/p>\n<p>Mit anderen Worten: Wen die Polizei nicht wegen eines Versto\u00dfes gegen Einreise- oder Aufenthaltsbestimmungen f\u00fcr verd\u00e4chtig h\u00e4lt, darf sie auch nicht kontrollieren. Nicht jedeR ist \u201ejeder\u201c im Sinne des Gesetzes. Dies folge aus einer vermeintlich verfassungskonformen Auslegung der Befugnisnormen, die sich \u2013 ausgerechnet \u2013 aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem \u00dcberma\u00dfverbot ergebe.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Eine unterschiedslose Kontrolle aller Menschen, z.B. an einem bestimmten Kontrollpunkt ohne R\u00fcckgriff auf ph\u00e4notypische Merkmale, h\u00e4tte dar\u00fcber hinaus die Wirkung von Grenz\u00fcbertrittskontrollen und w\u00fcrde daher gegen das Schengener Abkommen versto\u00dfen.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a><\/p>\n<h4>Diskriminierungsfreie Fahndungsraster?<\/h4>\n<p>Bleibt die Frage, ob eine verfassungskonforme Kontrolle von Menschen abh\u00e4ngig von der Wahrscheinlichkeit ihres illegalen Aufenthalts in Deutschland \u00fcberhaupt vorstellbar ist. Denn dazu d\u00fcrfte die Polizei ja gerade nicht an die von Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG unter Diskriminierungsschutz gestellten Kategorisierungen ankn\u00fcpfen.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> In Literatur und Verfassungsrechtsprechung wurde dieses Problem vor der Entscheidung des VG Koblenz regelm\u00e4\u00dfig \u00fcbersehen oder, wenn \u00fcberhaupt, aus der \u201eNatur\u201c der Sache heraus f\u00fcr gerechtfertigt gehalten.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Oft werden nicht einmal die Diskriminierungspotenziale der Kontrollen f\u00fcr die Betroffenen erkannt, weil Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die polizeiliche Auswahl \u2013 offiziell \u2013 nicht die Abstammung, \u201eRasse\u201c, Sprache, Heimat oder Herkunft eines Menschen sei, sondern dessen <em>Staatsangeh\u00f6rigkeit<\/em>. Diese ist von Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG aber nicht erfasst, weswegen \u201eeine Sonderbehandlung von Ausl\u00e4ndern\u201c<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> grunds\u00e4tzlich f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten wird. Dies hat zur Folge, dass auch Ungleichbehandlungen im Zuge von Personenkontrollen bisher nicht am Diskriminierungsverbot in Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG, sondern regelm\u00e4\u00dfig nur am allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art.\u00a03 Abs.\u00a01\u00a0GG gemessen wurden. Welch realit\u00e4tsferne Problemverschiebung dadurch entstehen kann, zeigt z.B. Tilman Peters in seiner Dissertation:<\/p>\n<p>\u201eDie Kontrolle eines fremdl\u00e4ndisch aussehenden Ausl\u00e4nders bei gleichzeitigem Unterlassen der Kontrolle eines nicht fremdl\u00e4ndisch aussehenden Ausl\u00e4nders und die Kontrolle eines fremdl\u00e4ndisch aussehenden deutschen Staatsangeh\u00f6rigen bei gleichzeitigem Unterlassen der Kontrolle eines nicht fremdl\u00e4ndisch aussehenden deutschen Staatsangeh\u00f6rigen sind zwar Ungleichbehandlungen, die im Hinblick auf Art.\u00a03 GG einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bed\u00fcrfen. Jedoch ist das Aussehen hier wegen seiner nicht zu bestreitenden Indizwirkung hinsichtlich der in Anbetracht der gesetzlichen Zielbestimmungen relevanten Nationalit\u00e4t des Adressaten der Kontrolle als sachgerechtes Differenzierungskriterium anzusehen.\u201c<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a><\/p>\n<p>Im Gegensatz zu Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG sch\u00fctzt Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG gerade vor einer durch das Aussehen indizierten Zuschreibung m\u00f6glicher Staatsangeh\u00f6rigkeiten, v\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon, ob die zugeschriebene Eigenschaft tats\u00e4chlich vorliegt oder welche Nationalit\u00e4t die Person hat. Wenn jedoch Verdachtsmomente f\u00fcr das Vorliegen des Merkmals \u201enichtdeutsch\u201c eine quasi ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Personenkontrolle sein sollen, dann kann die Polizei ihre Auswahl nur selten auf etwas anderes als auf ph\u00e4notypische Stereotype st\u00fctzen. Insofern wird zwar nicht normativ, d.h. unmittelbar an eines der in Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG genannten Merkmale angekn\u00fcpft, was explizit verboten ist, sondern die <em>mittelbare<\/em> oder implizite <em>Diskriminierung<\/em> bei der Normanwendung vielmehr billigend in Kauf genommen.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> Auch eine Einschr\u00e4nkung durch \u2013 empirisch \u00fcberpr\u00fcfbare \u2013 Lagebilder \u00e4ndert hieran nichts, denn auch diese verm\u00f6gen die konkrete Auswahl durch die handelnden BeamtInnen nicht zu ersetzen. Da ist sie also, die normative Diskriminierungsfalle: Weil die gesetzlich erlaubte Kontrolle von jedermann unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, f\u00fchrt die grundrechtlich gebotene Einengung des Betroffenenkreises \u00fcber den Zweck der Ma\u00dfnahme zur Notwendigkeit einer Auswahl aufgrund des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbildes von Menschen.<\/p>\n<h4>In der Diskriminierungsfalle<\/h4>\n<p>Das Polizeirecht orientiert sich am Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, Antidiskriminierungsnormen hingegen am absoluten Verbotsprinzip. Dieses Spannungsverh\u00e4ltnis l\u00e4sst sich nicht dadurch aufl\u00f6sen, dass Racial Profiling als unverzichtbares Instrument zur Durchsetzung des Aufenthaltsrechts in der \u201egrenzenlosen EU-Staatengemeinschaft\u201c und damit wegen eines \u00fcberragenden Gemeinwohlgrundes f\u00fcr gerechtfertigt angesehen oder als \u201eSonderopfer\u201c mit Entsch\u00e4digungsanspruch konstruiert wird.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> Schon das Schutzgut Migrationskontrolle kann nicht als \u00fcberragendes Rechtsgut anerkannt werden. Vor allem aber verlangen sowohl Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG als auch die EU-Antirassismusrichtlinie einen absoluten Diskriminierungsschutz. Es darf also auch nicht ein bisschen Diskriminierung geben, selbst wenn es f\u00fcr einen guten Zweck w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die aufenthaltsrechtliche Sondergesetzgebung schenkt diesem Befund keine Beachtung; w\u00fcrde dies doch bedeuten, dass der Aufenthaltsstatus eines Menschen praktisch nicht \u00fcberpr\u00fcfbar w\u00e4re (jedenfalls jenseits von Beh\u00f6rdenkontakten, die von den Betroffenen selbst gesucht oder provoziert werden). Tats\u00e4chlich sind die Eingriffsbefugnisse gegen\u00fcber Ausl\u00e4nderInnen so weitgehend, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zu einem umfassenden grundrechtlichen Regelungsschutz i.S.d. Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und Art.\u00a03 Abs.\u00a03 GG nicht gen\u00fcgend nachgekommen ist, um zu verhindern, dass der Normanwender (also die Polizei) bei der AdressatInnenauswahl (also den konkret Betroffenen) einer Aufenthaltskontrolle auf das verbotene Merkmal \u201eausl\u00e4ndisches Erscheinungsbild\u201c zur\u00fcckgreifen muss. Eine implizite Diskriminierung von \u201enicht-deutsch\u201c Erscheinenden, was immer das nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen eineR durchschnittlichen PolizeibeamtIn sein mag, ist damit von vornherein im Gesetz selbst angelegt.<\/p>\n<h4>Rassismusbef\u00f6rdernde Normenverkn\u00fcpfungen<\/h4>\n<p>Kein anderer Befund w\u00fcrde sich durch die Streichung von \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01a BPolG und der entsprechenden Rechtsgrundlagen f\u00fcr \u201everdachtsunabh\u00e4ngige\u201c Personenkontrollen in den Landespolizeigesetzen ergeben; jedenfalls solange die \u00dcberpr\u00fcfung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen und die Verfolgung von Straftaten, die nur von Nichtdeutschen begangen werden k\u00f6nnen, zum Kern der polizeilichen Aufgaben geh\u00f6ren (vgl. \u00a7\u00a02 BPolG).<\/p>\n<p>Dies zeigt das Beispiel Berlin: 2004 hat das Bundesland die bis dahin in \u00a7\u00a018 Abs.\u00a07 ASOG enthaltene Rechtsgrundlage f\u00fcr die \u201eSchleierfahndung\u201c gestrichen. Dennoch findet die Praxis des Racial Profiling unter R\u00fcckgriff auf die gesetzlichen Befugnisse zur Identit\u00e4tsfeststellung weiter Anwendung. Nach \u00a7\u00a021 Abs.\u00a02 ASOG<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> kann die Polizei die Identit\u00e4t einer, d.h. jeder Person feststellen, wenn diese \u201esich an einem Ort aufh\u00e4lt, \u2026 von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, \u2026 dass sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften versto\u00dfen\u201c. \u00c4hnlich wie bei Kontrollen in Grenz- oder Transitbereichen folgt auch hier die Kontrollbefugnis aus den Lageerkenntnissen \u00fcber die Gef\u00e4hrlichkeit einer konkreten \u00d6rtlichkeit f\u00fcr die Integrit\u00e4t der Rechtsordnung.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> \u00dcber diese auf den Ort bezogene Gefahrenprognose hinaus sind nach dem Wortlaut der Norm keine weiteren Anhaltspunkte erforderlich. Auch hier muss sich die gebotene Einschr\u00e4nkung des Betroffenenkreises vor Ort also durch eine Auswahlentscheidung der Polizei, orientiert auf den Zweck der Ma\u00dfnahme vollziehen; mit der Folge, dass die Polizei nicht kontrollieren darf, wen sie f\u00fcr \u201edeutsch\u201c h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Dabei ist es f\u00fcr den diskriminierenden Vollzug der Personenkontrolle v\u00f6llig unma\u00dfgeblich, ob diese nun wie vorstehend auf einer polizeirechtlichen Rechtsgrundlage zur Gefahrenabwehr (z.B. Unterbindung illegalen Aufenthalts) basiert oder der strafrechtlichen Verfolgung von Verst\u00f6\u00dfen gegen Aufenthaltsbestimmungen dient (\u00a7\u00a7\u00a0163b und 163c StPO). So lange der Versto\u00df gegen Aufenthaltsbestimmungen zugleich strafrechtlich geahndet werden kann, birgt jede Befugnis zur Identit\u00e4tsfeststellung aus Gr\u00fcnden der Strafverfolgung \u00fcber eine Normenverweisungskette<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> ins Migrationsrecht zugleich die Gefahr des Racial Profiling. Ein anderes Ergebnis l\u00e4sst sich lediglich dort annehmen, wo migrationsrechtliche Straftaten auch von deutschen Staatsangeh\u00f6rigen begangen werden k\u00f6nnen (z.B. \u00a7\u00a096 AufenthG: \u201eEinschleusen von Ausl\u00e4ndern\u201c) und sich Verdachtsmomente aus konkreten Handlungen gewinnen lassen, so dass es auf das Aussehen des Handelnden gar nicht ankommt.<\/p>\n<p>Unser Anliegen ist es, nicht einfach nur eine rassistische Praxis der Polizei zu skandalisieren, sondern auch das Dilemma aufzuzeigen, in dem sie sich befindet, wenn sie verfassungskonform das anwenden soll, was die GesetzgeberInnen als Eingriffsgrundlagen gegen Ausl\u00e4nderInnen geschaffen haben. Dies allein vermag jedoch nicht zu befriedigen. Daher fordern wir die Abschaffung der Rassismus (re-)produzierenden Sondergesetze f\u00fcr Ausl\u00e4nderInnen!<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a>\u00a0\u00a0 vgl. die von der Kampagne f\u00fcr Opfer rassistischer Polizeigewalt (KoP) seit 2000 gef\u00fchrte Chronik zu rassistischen Polizei\u00fcbergriffen in Berlin: www.kop-berlin.de\/chronik<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a>\u00a0\u00a0 vgl. Herrnkind, M.: Personenkontrollen und Schleierfahndung, in: Kritische Justiz 2006, H. 2, S. 188\u2013208 (192 f.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a>\u00a0\u00a0 Die in den Polizeigesetzen h\u00e4ufig gebrauchte Formulierung der Befugnis zum F\u00fchren von Ermittlungen und zur Befragung lautet: \u201ezur Kl\u00e4rung des Sachverhalts in einer bestimmten ordnungsbeh\u00f6rdlichen oder polizeilichen Angelegenheit\u201c (so z.B. \u00a7\u00a018 Abs.\u00a01 ASOG Berlin) oder \u201ewenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben f\u00fcr die Erf\u00fcllung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe machen kann\u201c (\u00a7\u00a022 Abs.\u00a01 BPolG).<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a>\u00a0\u00a0 Dieser Begriff wurde im Polizeirecht schon in den 80er Jahren gepr\u00e4gt und fand 1986 Eingang in den erg\u00e4nzten Musterentwurf f\u00fcr ein einheitliches Polizeigesetz; s. Klose, A.; Rottleuthner, H.: Gesicherte Freiheit?, in: PROKLA 152, 2008, Nr. 3, S. 377-398 (388).<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a>\u00a0\u00a0 Zwei weitere \u00e4hnliche Klagen sind vor dem VG Stuttgart und dem VG K\u00f6ln anh\u00e4ngig.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a>\u00a0\u00a0 Baden-W\u00fcrttemberg: \u00a7\u00a026 Abs.\u00a01 Nr. 6 BaW\u00fc-PolG; Bayern: Art.\u00a013 Abs.\u00a01 Nr. 5 Bay-PAG; Brandenburg: \u00a7\u00a7\u00a011 Abs.\u00a03 und 12 Abs.\u00a01 Nr. 6 BbgPolG; Bremen: \u00a7\u00a013 Abs.\u00a05 BremPolG; Hessen: \u00a7\u00a018 Abs.\u00a02 Nr. 6 HSOG; Mecklenburg-Vorp.: \u00a7\u00a027a MV-SOG; Niedersachsen: \u00a7\u00a012 Abs.\u00a06 SOG M-V; Rheinland-Pfalz: \u00a7\u00a09a Abs.\u00a04 POG R-P; Saarland: \u00a7\u00a09a Abs.\u00a01 SPolG; Sachsen: \u00a7\u00a019 Abs.\u00a01 Nr. 5 S\u00e4chsPolG; Sachsen-Anhalt: \u00a7\u00a014 Abs.\u00a03 SOG LSA; Schleswig-Holstein: \u00a7\u00a0180 Abs.\u00a03 Nr. 2; Th\u00fcringen: \u00a7\u00a014 Abs.\u00a01 Nr. 5 PAG-Th; Bund \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01a BPolG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a>\u00a0\u00a0 Kant, M.: Verdachtsunabh\u00e4ngige Kontrollen. MigrantInnen im Netz der Schleierfahndung, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 65 (1\/2000), S. 29-35<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a>\u00a0\u00a0 VG Koblenz: Beschluss v. 18.1.2012, Az. 5 K 1026\/11.KO; diese Rechtsauffassung erneuerte es im Beschluss v. 8.1.2013, Az. 5 K 832\/12.KO<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a>\u00a0\u00a0 Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, H. 3, S. 262-269, Leits\u00e4tze 3 und 5; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht (NVwZ) 2006, H. 11, S. 1284-1288 (1285 f.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a>\u00a0 vgl. u.a. Schenke, W.R.: Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Heidelberg 2009, Rn. 121<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a>\u00a0 Art.\u00a021 des Schengener Grenzkodex (ABl. EG L Nr. 105 v. 13.5.2006) schlie\u00dft zwar die Aus\u00fcbung polizeilicher Befugnisse nach nationalem Recht nicht aus, diese d\u00fcrfen aber nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen haben.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a>\u00a0 s. m.w.N. Cremer, H.: Anlasslose Kontrollen der Bundespolizei, in diesem Heft, S. 20-27<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a>\u00a0 ausgenommen das Sondervotum zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, in: Juristenzeitung (JZ) 2006, H.\u00a07, S.\u00a0617-623 (622); daran anschlie\u00dfend auch die Anmerkungen von Krane, C., ebd., S. 623-625 (624 f.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a>\u00a0 Jarass, H.D., in: Ders.; Pieroth, B.: Grundgesetz, 12. Aufl., M\u00fcnchen 2012, Art.\u00a03 Rn. 127<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a>\u00a0 Peters, T.: Anlassunabh\u00e4ngige Personenkontrollen, Hamburg 2004, S. 64<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a>\u00a0 vgl. Tischbirek, A.; Wihl, T.: Verfassungswidrigkeit des \u201eRacial Profiling\u201c. Zugleich ein Beitrag zur Systematik des Art. 3 GG, in: JZ 2013, H. 5, S. 219-224 (219 f.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a>\u00a0 vgl. M\u00f6llers, C.: Polizeikontrollen ohne Gefahrenverdacht, in: NVwZ 2000, H. 4, S. 382-388 (386); Schenke a.a.O. (Fn. 10), Rn. 121, S. 67<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a>\u00a0 \u00c4hnlich: Baden-W\u00fcrtt.: \u00a7\u00a026 Abs.\u00a01 Nr. 2 BaW\u00fc-PolG; Bayern: Art.\u00a013 Abs.\u00a01 Nr. 2 lit. a bb) Bay-PAG; Brandenb.: \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01 Nr. 2 lit. b BbgPolG; Hamburg: \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 Nr. 2 lit.\u00a0b HmbDVPolG; Hessen: \u00a7\u00a018 Abs.\u00a02 Nr. 1 lit. a bb) HSOG; Mecklenburg-Vorp.: \u00a7\u00a029 Abs.\u00a01 lit. a cc) MV-SOG; Nieders.: \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr. 2 lit. b SOG M-V; NRW: \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01 Nr. 2 lit. b PolG NRW; Rheinl.-Pfalz: \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr. 1 lit. a bb) POG R-P; Sachsen: \u00a7\u00a019 Abs.\u00a01 Nr. 2 S\u00e4chsPolG; Th\u00fcringen: \u00a7\u00a014 Abs.\u00a01 Nr. 2 lit. a bb) PAG-Th.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a>\u00a0 s. Ullrich, P.; Tullney, M.: Die Konstruktion \u201agef\u00e4hrlicher Orte\u2018. Eine Problematisierung mit Beispielen aus Berlin und Leipzig, www.sozialraum.de, Ausgabe 2\/2012<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a>\u00a0 Verweisungskette f\u00fcr Berlin: \u00a7\u00a7\u00a021 Abs.\u00a02 Nr. 1 lit. a aa) i.V.m. 17 Abs.\u00a03 Nr. 1 ASOG i.V.m. \u00a7\u00a0100a StPO i.V.m. \u00a7\u00a7\u00a084 Abs.\u00a03, 84a AsylVerfG oder \u00a7\u00a7\u00a096 Abs.\u00a02, 97 AufenthG<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von akj-berlin Im Oktober 2012 erkl\u00e4rte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz die \u201eanlasslose Kontrolle\u201c eines Studenten<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,109],"tags":[203,242,820,1177],"class_list":["post-13106","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-104","tag-anlasslose-kontrollen","tag-aufenthaltsgesetz","tag-justiz","tag-racial-profiling"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/13106","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=13106"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/13106\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=13106"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=13106"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=13106"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}