{"id":1318,"date":"2005-12-09T12:24:34","date_gmt":"2005-12-09T12:24:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=1318"},"modified":"2005-12-09T12:24:34","modified_gmt":"2005-12-09T12:24:34","slug":"bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=1318","title":{"rendered":"Bek\u00e4mpfungs-Recht und Rechtsstaat &#8211; Vorw\u00e4rtsverrechtlichung in gebremsten Bahnen?"},"content":{"rendered":"<h3>von Norbert P\u00fctter, Wolf-Dieter Narr und Heiner Busch<\/h3>\n<p><b>In den letzten Jahren erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht mehrfach polizeiliche Eingriffsbefugnisse f\u00fcr verfassungswidrig. Die b\u00fcrgerrechtliche Genugtuung hier\u00fcber weicht jedoch schnell der Erkenntnis, dass den Urteilen neue Gesetze folgen, die die gew\u00fcnschten Befugnisse auf anscheinend verfassungskonforme Weise regeln.<\/b><\/p>\n<p>Auf den ersten Blick erscheint das Verh\u00e4ltnis von Verfassungsgericht und Parlamenten unproblematisch: Als &#8222;H\u00fcter der Verfassung&#8220; \u00fcberpr\u00fcft das Gericht auf Antrag, ob eine gesetzliche Regelung mit den Bestimmungen des Grundgesetzes (GG) in Einklang steht. Falls das Gericht eine Norm f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt, befasst sich das Parlament erneut mit dem Problem und sucht nach einer L\u00f6sung, die den im Urteil entwickelten Kriterien entspricht. Das Gericht sorgt so gleicherma\u00dfen f\u00fcr den Bestand wie f\u00fcr die Weiterentwicklung der Rechtsordnung.<!--more--><\/p>\n<p>Prominentestes Beispiel f\u00fcr dieses Muster ist das Volksz\u00e4hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983.<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fn1\" name=\"fnverweis1\">[1]<\/a> Darin entwickelte das Gericht aus Art. 1 (Menschenw\u00fcrde) und Art. 2 (allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht) GG ein (neues) Grundrecht &#8222;auf informationelle Selbstbestimmung&#8220;, das die Verf\u00fcgung \u00fcber pers\u00f6nliche Daten jedem\/jeder Einzelnen zusprach. In dieses Recht, so das Gericht, d\u00fcrfe nur im \u00fcberwiegenden Allgemeininteresse und aufgrund einer gesetzlichen Regelung eingegriffen werden. Durch das Urteil wurde jede Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem Grundrechtseingriff, der einer gesetzlichen Erm\u00e4chtigung bedurfte. Umfassende Novellierungen in unterschiedlichen Rechtsbereichen waren die Folge. F\u00fcr die Polizei mussten sowohl die Polizeigesetze wie das Strafprozessrecht den neuen Anforderungen angepasst werden.<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fn2\" name=\"fnverweis2\">[2]<\/a> Diese Umsetzung dauerte Jahrzehnte. Im Ergebnis bewirkte sie rhetorisch-symbolische Bekenntnisse zu dem neuen Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das jedoch im selben Akt durch gro\u00dfz\u00fcgige Regelungen ad absurdum gef\u00fchrt wurde. Nach dem Volksz\u00e4hlungsurteil wurde die Privatsph\u00e4re nicht besser durch das Recht gesch\u00fctzt. Vielmehr wurde ihre Verletzung durch Polizei und Geheimdienste mit gr\u00f6\u00dferem rechtstechnischen Aufwand legalisiert.<\/p>\n<p>Den j\u00fcngeren Entscheidungen des Verfassungsgerichts \u00fcber polizeiliche Befugnisse liegt ein grunds\u00e4tzlicher Konflikt zwischen tradiertem Rechtsstaatsverst\u00e4ndnis und &#8222;modernen&#8220; polizeilichen Methoden zugrunde. Fast durchg\u00e4ngig beanstandet das Gericht, dass die Gesetzgeber zwei zentrale Kriterien missachten: das Gebot der Normenklarheit, das aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip folgt, und das auf ihr begr\u00fcndete Prinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Diese Feststellung lag den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur strategischen Fernmelde\u00fcberwachung des Bundesnachrichtendienstes, zur Telekommunikations\u00fcberwachung durch das Zollkriminalamt, zum Abh\u00f6ren von Wohnungen (&#8222;Gro\u00dfer Lauschangriff&#8220;) und zur pr\u00e4ventiv-polizeilichen Telekommunikations\u00fcberwachung zugrunde.<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fn3\" name=\"fnverweis3\">[3]<\/a> Fehlende Normenklarheit und mangelnde Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit monierten schlie\u00dflich auch die Landesverfassungsgerichte Mecklenburg-Vorpommerns und Sachsens in ihren Entscheidungen zu den jeweiligen Landespolizeigesetzen bzw. zum Gro\u00dfen Lauschangriff durch den Verfassungsschutz.<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fn4\" name=\"fnverweis4\">[4]<\/a> In allen genannten Urteilen richtete sich die Kritik der Verfassungsgerichte gegen Normen, mit denen polizeiliche Bek\u00e4mpfungsstrategien rechtlich abgesichert werden sollten.<\/p>\n<h4>&#8222;Bek\u00e4mpfung&#8220;<\/h4>\n<p>Wie sehr die Logik der Exekutive in den Bereich des Rechts vorgedrungen ist, wird im h\u00e4ufigen Gebrauch des Begriffs &#8222;Bek\u00e4mpfung&#8220; deutlich: Seit dem Volksz\u00e4hlungsurteil haben die Landesgesetzgeber, dem Musterentwurf der Innenministerkonferenz folgend, die &#8222;vorbeugende Bek\u00e4mpfung&#8220; von Straftaten in die Polizeigesetze aufgenommen. In den 90er Jahren erlie\u00df der Bund Gesetze &#8222;zur Bek\u00e4mpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Formen Organisierter Kriminalit\u00e4t&#8220;, zur &#8222;Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220;, zur &#8222;Verbesserung der Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220; und 2002 schlie\u00dflich zur &#8222;Terrorismusbek\u00e4mpfung&#8220;. Mit dem Etikett &#8222;Bek\u00e4mpfungsgesetz&#8220; machten die Gesetzgeber deutlich, dass sie mehr als nur Ma\u00dfnahmen gegen konkrete Gefahren oder Befugnisse zur Aufkl\u00e4rung begangener strafbarer Handlungen legalisieren wollten. Ihr Interesse galt vielmehr dem &#8222;Vorfeld&#8220; von Straftaten und Gefahren.<\/p>\n<p>Dieses &#8222;Vorfeld&#8220; kann zeitlich vor der strafbaren Handlung oder der konkreten Gefahr liegen. Au\u00dferdem kann es durch einen Verdacht bestimmt werden, der unterhalb der &#8222;zureichenden tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte&#8220; liegt, an die die Er\u00f6ffnung eines Strafverfahrens gebunden ist. Das &#8222;Vorfeld&#8220; ergibt sich also aus einer Prognose \u00fcber vermutetes und\/ oder zuk\u00fcnftiges Verhalten. Damit wird potenziell jeder und jede Objekt polizeilichen Interesses. Dies ist der Kern der strategischen pr\u00e4ventiv-proaktiven Wende moderner Polizeiarbeit. Wird die strategische Vorverlagerung in Recht \u00fcberf\u00fchrt, dann hei\u00dft das zwangsl\u00e4ufig, dass Eingriffsschranken bis zur Unkenntlichkeit gesenkt, die Unterscheidungen zwischen St\u00f6rern\/Tatverd\u00e4chtigen und unbehelligten B\u00fcrgerInnen aufgehoben und unbeschr\u00e4nkte M\u00f6glichkeiten zur Verwertung von Daten gew\u00e4hrleistet werden m\u00fcssen. Mit eben diesen Entgrenzungen mussten sich die Verfassungsgerichte in den genannten Entscheidungen befassen.<\/p>\n<ul>\n<li>Die &#8222;vorbeugende Bek\u00e4mpfung von Straftaten&#8220; etabliert im Polizeirecht ein neues polizeiliches T\u00e4tigkeitsfeld, das nicht in Verdachtskl\u00e4rung, sondern Verdachtsch\u00f6pfung besteht. Diese kann nur durch den Einsatz geheimer Ermittlungsmethoden gelingen.<\/li>\n<li>Um die aktive Verdachtsch\u00f6pfung auszubauen, haben die Gesetzgeber auch die Befugnisse anderer Beh\u00f6rden erweitert: Sie dehnten die &#8222;strategische Fernmeldekontrolle&#8220; des Bundesnachrichtendienstes auf Bereiche allgemeiner Kriminalit\u00e4t aus; in einigen Bundesl\u00e4ndern beauftragten sie die Verfassungsschutz\u00e4mter mit der Beobachtung &#8222;organisierter Kriminalit\u00e4t&#8220;; sie erm\u00e4chtigten das Zollkriminalamt zur pr\u00e4ventiven Telekommunikations\u00fcberwachung.<\/li>\n<li>Die Novellierungen der Strafprozessordnungen entsprechen diesen Verschiebungen: Sie sorgen daf\u00fcr, dass die im Vorfeld gewonnenen Erkenntnisse vor Gericht verwertet werden k\u00f6nnen. Zudem folgen auch die neuen strafprozessualen Befugnisse der proaktiven Logik, weil sie sich in aller Regel nicht allein gegen Tatverd\u00e4chtige wenden, sondern deren Umfeld (mit-)erfassen.<\/li>\n<\/ul>\n<h4>Nicht mehr als n\u00f6tig<\/h4>\n<p>Dass die strategische Vorverlagerung rechtlichen Niederschlag gefunden hat, ist das Verdienst des Bundesverfassungsgerichts. Nach dem Volksz\u00e4hlungsurteil konnten die geheimen Polizeimethoden nicht mehr auf die Generalklauseln gest\u00fctzt werden. Die Gesetzgeber haben den \u00dcbergangsbonus, den ihnen das Gericht f\u00fcr die Schaffung neuer Rechtsgrundlagen einr\u00e4umte, gro\u00dfz\u00fcgig genutzt. So dauerte es fast zehn Jahre, bis die Rasterfahndung oder der Einsatz Verdeckter Ermittler Eingang in die Strafprozessordnung fand; weitere acht Jahre sp\u00e4ter folgte die &#8222;l\u00e4ngerfristige Observation&#8220;. Der Einsatz von V-Personen (VP) im Strafverfahren ist nach wie vor nicht gesetzlich, sondern lediglich in Richtlinien im Anhang der Strafprozessordnung geregelt \u2013 eine Gesetzesl\u00fccke, die das Bundesverfassungsgericht bislang nicht beanstandet hat.<\/p>\n<p>Wie begrenzt das Recht gegen\u00fcber der polizeilichen Praxis geblieben ist, zeigt das Beispiel der Verdeckten Ermittler (VE), deren Einsatz sich zun\u00e4chst ebenfalls nur auf die genannten Richtlinien st\u00fctzte. Wer gehofft hatte, mit den 1992 in die Strafprozessordnung (StPO) eingef\u00fcgten \u00a7\u00a7 110a-e best\u00fcnde nun eine eindeutige gesetzliche Grundlage f\u00fcr den verdeckten Einsatz von PolizistInnen in der Strafverfolgung, sah sich get\u00e4uscht. Parallel wurden n\u00e4mlich die Richtlinien novelliert, die nunmehr ausdr\u00fccklich darauf hinweisen, dass auch die durch andere verdeckt ermittelnde PolizeibeamtInnen gewonnenen Erkenntnisse im Strafprozess verwendet werden d\u00fcrfen.<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fn5\" name=\"fnverweis5\">[5]<\/a> Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber folgte den Forderungen des Verfassungsgerichts nur hinsichtlich eines Teils der verdeckten Polizeit\u00e4tigkeit. Die \u00a7\u00a7 110a-e StPO gelten nur f\u00fcr den VE im engeren Sinne, also f\u00fcr den Einsatz von PolizistInnen unter &#8222;einer auf Dauer angelegten Legende&#8220;. Alle anderen &#8222;nicht offen ermittelnder Polizeibeamten&#8220; (NoeP) handeln weiterhin ohne gesetzliche Grundlage. Auch hieran hat das Verfassungsgericht bislang keinen Ansto\u00df genommen.<\/p>\n<h4>Recht als Zweckprogramm<\/h4>\n<p>Will man mit den Mitteln des Rechts einen Raum f\u00fcr Eingriffe aufgrund von Prognosen er\u00f6ffnen, dann \u00e4ndert sich die Art rechtlicher Normierung grundlegend. Recht funktioniert als Konditionalprogramm: Das Gesetz formuliert eine Bedingung und bestimmt die Folgen, die eintreten, wenn diese Bedingung erf\u00fcllt ist. Das Gegenteil des Konditionalprogramms ist das Zweckprogramm. Es dient dazu, bestimmte Zwecke zu erreichen und ist damit strategisch auf die Zukunft gerichtet.<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fn6\" name=\"fnverweis6\">[6]<\/a> Die &#8222;Bek\u00e4mpfung von Verbrechen&#8220; ist zweifellos ein solcher Zweck. Wird dieser Zweck zum bestimmenden Moment der Gesetzgebung, dann muss er zwar in die Form des Konditionalprogramms (&#8222;Wenn &#8230; dann &#8230;&#8220;) gekleidet werden. Inhaltlich wird dieses aber entleert, weil die Bedingung (das &#8222;Wenn &#8230;&#8220;) nicht mehr genau bestimmbar ist. Die Form des Rechts verliert damit ihren begrenzenden Charakter, weil seine Erm\u00e4chtigungen (das &#8222;dann &#8230;&#8220;) nicht mehr an ein Ereignis gebunden sind, an dem sie sich messen lassen, sondern an unbekannten und\/oder zuk\u00fcnftigen M\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<p>Heinz Wagner hat die Folgen einer solchen klammheimlichen Verwandlung der Rechtsform vor einigen Jahren \u2013 unter dem Eindruck der durch das Volksz\u00e4hlungsurteil hervorgerufenen Gesetzgebungswelle \u2013 mit dem unsch\u00f6nen, aber zutreffenden Begriff der &#8222;Scheintatbestandlichkeit&#8220; umschrieben.<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fn7\" name=\"fnverweis7\">[7]<\/a> Das Gesetz suggeriert klare Bedingungen, die aber bei genauerer Betrachtung kaum fassbar sind. Ein solches Recht besteht aus zwei Elementen: Erstens verwendet es unbestimmte Rechtsbegriffe, d.h. Begriffe, deren Reichweite die Anwender des Gesetzes bestimmen \u2013 solange sie nicht durch die Rechtsprechung gebunden werden. Zweitens werden die Regelungen durch Verweisungstechniken und prozedurale Bestimmungen (wer ordnet eine Ma\u00dfnahme an, wann werden die Betroffenen benachrichtigt, wann wird die Benachrichtigungspflicht aufgehoben, an wen d\u00fcrfen welche Daten unter welchen Bedingungen weitergebeben werden) derart kompliziert, dass de facto die Definitionsmacht bei der Polizei bleibt.<\/p>\n<p>Prominentestes Beispiel eines unbestimmten Rechtsbegriffs sind die &#8222;Straftaten von erheblicher Bedeutung&#8220;. Der Begriff ist in einigen Polizeigesetzen durch eine Auflistung von Delikten pr\u00e4zisiert. Er verliert aber seine begrenzende Konturen, wenn darunter auch Vergehen oder gar Ordnungswidrigkeiten gez\u00e4hlt werden, denen das Strafrecht bewusst keine Erheblichkeit beimisst. Typisch f\u00fcr diese Scheinkonkretisierung ist etwa die Formulierung im Nieders\u00e4chsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz: Dieses enth\u00e4lt zwar eine Liste von Straftaten, erg\u00e4nzt sie aber um den Zusatz: &#8222;und ein nach dem gesch\u00fctzten Rechtsgut und der Strafandrohung vergleichbares Vergehen&#8220;. Der Zusatz macht den Begriff der &#8222;Straftaten mit erheblicher Bedeutung&#8220; grenzen- und damit sinnlos.<\/p>\n<p>Auch im Bereich der Strafverfolgung ist der Begriff weiterhin rechtlich unbestimmt. So bindet die Strafprozessordnung z.B. den Einsatz verdeckter Ermittler an eine Straftat, deren &#8222;erhebliche Bedeutung&#8220; sich entweder aus dem Deliktsbereich oder aus der Begehungsweise (u.a. &#8222;in anderer Weise organisiert&#8220;) ergeben soll. In dieser Vorschrift werden mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe verbunden, so dass die behauptete begrenzende Wirkung erheblich eingeschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p>1999 erkl\u00e4rte das Verfassungsgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Bestimmungen \u00fcber die so genannte Schleierfahndung in einigen Punkten f\u00fcr verfassungswidrig. Insbesondere kritisierte das Gericht, dass die Befugnis zu &#8222;verdachts- und ereignisunabh\u00e4ngigen Personenkontrollen&#8220; weder an bestimmte Straftaten noch an bestimmte polizeiliche Lageerkenntnisse gebunden war.<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fn8\" name=\"fnverweis8\">[8]<\/a> 2001 wurde das Gesetz entsprechend novelliert: Die Schleierfahndung wurde nun zum einen an den Zweck der &#8222;vorbeugenden Bek\u00e4mpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung&#8220; und zum andern an das Vorliegen &#8222;polizeilicher Lageerkenntnisse&#8220; gebunden (\u00a7 27a SOG MV). \u00dcber Kriterien f\u00fcr diese Lageerkenntnisse schweigt das Gesetz.<\/p>\n<p>Dieselbe Logik l\u00e4sst sich auch bei der Novellierung des &#8222;Gro\u00dfen Lauschangriffs&#8220; beobachten, die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig wurde.<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fn9\" name=\"fnverweis9\">[9]<\/a> Das Gericht hatte an der alten Regelung kritisiert, dass der Katalog der Straftaten gemessen an der Intensit\u00e4t des Eingriffs zu weit gefasst war. Die neue Regelung folgt der verfassungsgerichtlichen Vorgabe, verwendet aber gleichzeitig wieder eine F\u00fclle unbestimmter Rechtsbegriffe wie &#8222;im Einzelfall besonders schwer&#8220;, &#8222;unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erschwert&#8220;, &#8222;unvermeidbar betroffen&#8220;, &#8222;au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhaltes&#8220;.<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fn10\" name=\"fnverweis10\">[10]<\/a> Gleichzeitig ist der Umfang der Bestimmungen weiter angewachsen. Klare, eindeutige Normen sehen anders aus.<\/p>\n<p>Das Muster dieses Prozesses ist deutlich: Der tats\u00e4chliche Gesetzgeber, die Ministerialb\u00fcrokratie, die die Gesetzentw\u00fcrfe verfasst, ist bestrebt, m\u00f6glichst offene, exekutiv-freundliche Regelungen zu schaffen; die Bestimmungen sollen m\u00f6glichst interpretations- und entwicklungsoffen sein, um flexible Bek\u00e4mpfungsstrategien zu legalisieren. Die Verfassungsgerichte bremsen diese Gro\u00dfz\u00fcgigkeiten: Sie messen die Befugnisnormen an zentralen Verfassungsbestimmungen und veranlassen die \u00dcberarbeitung der Gesetze, in deren Neuformulierung die alten Unsch\u00e4rfen auf einem h\u00f6heren Niveau wieder auftauchen.<\/p>\n<h4>F\u00f6deralistische Bremsen?<\/h4>\n<p>Im Urteil zum Nieders\u00e4chsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht seine auf Normenklarheit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gerichtete Argumentation um einen Aspekt erweitert: Da das Gesetz die Telekommunikations\u00fcberwachung nicht nur zu Zwecken der &#8222;vorbeugenden Bek\u00e4mpfung von Straftaten&#8220;, sondern auch zur &#8222;Vorsorge f\u00fcr die Verfolgung von Straftaten&#8220; legalisierte, sei der nieders\u00e4chsische Gesetzgeber in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Bundes eingedrungen. Diese Vorsorge z\u00e4hle n\u00e4mlich zum gerichtlichen Verfahren und unterliege damit der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Der Bund habe seine Zust\u00e4ndigkeit bereits ausge\u00fcbt und durch die \u00a7\u00a7 100a ff. Strafprozessordnung die Telekommunikations\u00fcberwachung <i>abschlie\u00dfend<\/i> geregelt.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil sie eine Antwort auf die alte Streitfrage gibt, inwiefern und ab wann Ermittlungen im Vorfeld dem Ermittlungsverfahren zuzurechnen sind, d.h. der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft und der gesetzgeberischen Zust\u00e4ndigkeit des Bundes unterliegen. Die deutschen Innenminister hatten sich in dieser Frage unisono f\u00fcr das Polizeirecht entschieden und in unterschiedlicher Auspr\u00e4gung entsprechende Befugnisse geschaffen. Das Verfassungsgericht hat die Vorfeld-Zust\u00e4ndigkeit der L\u00e4nder keineswegs generell verneint. Es hat vielmehr nur die Grenze des Strafverfahrens vorverlegt, indem es die &#8222;Vorsorge f\u00fcr die Verfolgung von Straftaten&#8220; als dessen Teil wertete. Die L\u00e4nder m\u00fcssen sich folglich mit der &#8222;vorbeugenden Bek\u00e4mpfung&#8220; zufrieden geben.<\/p>\n<p>Die Tragweite dieser Entscheidung bleibt abzuwarten. Andere Landespolizeigesetze zeigen, dass man diese Klippe erfolgreich umschiffen kann. Das rheinland-pf\u00e4lzische Polizei- und Ordnungsbeh\u00f6rdengesetz erlaubt in \u00a7 31 die \u00dcberwachung der Telekommunikation nur, &#8222;soweit die Datenerhebung zur gegenw\u00e4rtigen Abwehr einer Gefahr f\u00fcr Leib und Leben einer Person zwingend erforderlich ist&#8220;. Dies ist eine enge und pr\u00e4zise Formulierung, die auch nach den j\u00fcngsten Entscheidungen nicht zu beanstanden ist. In Absatz 5 werden diese Ma\u00dfnahmen auf &#8222;h\u00f6chstens drei Monate&#8220; (mit Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeit) begrenzt. Warum eine &#8222;gegenw\u00e4rtige Gefahr&#8220; durch eine auf drei Monate angelegte Befugnis abgewehrt werden soll, bleibt unklar (es sei denn, der Gesetzgeber wollte das Abh\u00f6ren erlauben, um einen Einsatz verdeckter Ermittler abzusichern). Im siebten Absatz von \u00a7 31 steht der Satz: &#8222;\u00a7 29 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.&#8220; In diesem wiederum hei\u00dft es: Die erlangten Daten &#8222;sind besonders zu kennzeichnen und d\u00fcrfen f\u00fcr einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung &#8230;, zur Abwehr einer dringenden Gefahr oder zur vorbeugenden Bek\u00e4mpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.&#8220; Jene &#8222;erheblichen&#8220; Straftaten sind in \u00a7 28 Abs. 3 mit der bekannten Unsch\u00e4rfe definiert, so dass sie auch Vergehen umfassen, &#8222;die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu st\u00f6ren, soweit sie &#8230; organisiert begangen worden sind.&#8220; Die auf den ersten Blick restriktiv erscheinende Regelung ist bei genauerem Hinsehen himmelweit offen.<\/p>\n<p>Es ist durchaus fraglich, ob diese Erweiterungen \u00fcber Zweckumwidmungen von der neuen Rechtsprechung beeintr\u00e4chtigt werden. Sofern zuk\u00fcnftig der politische Wille besteht, wird die nun h\u00f6chstrichterlich festgestellte Zust\u00e4ndigkeit des Bundes f\u00fcr die &#8222;Vorsorge f\u00fcr die Strafverfolgung&#8220; dazu f\u00fchren, dass nun der Bundesgesetzgeber entsprechende Vorfelderm\u00e4chtigungen in die Strafprozessordnung einf\u00fcgt. Damit w\u00fcrden jedoch nicht nur die zentralisierenden Tendenzen im deutschen Polizeisystem weiter verst\u00e4rkt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist nicht zu erwarten, dass der Bundesgesetzgeber klarere und restriktivere Befugnisse schaffen w\u00fcrde als vorher die L\u00e4nder. Bereits seit l\u00e4ngerem wird die Strafprozessordnung mit pr\u00e4ventiven Elementen durchsetzt. Dies gilt etwa f\u00fcr die Erfassung von Kontaktpersonen oder die DNA-Analyse zur &#8222;Identit\u00e4tsfeststellung in k\u00fcnftigen Strafverfahren&#8220; (\u00a7 81g StPO) oder auch f\u00fcr die durch die Geldw\u00e4schegesetzgebung eingef\u00fchrten Meldepflichten.<\/p>\n<h4>Schutzg\u00fcter<\/h4>\n<p>Durchg\u00e4ngig hat das Bundesverfassungsgericht in den j\u00fcngeren Entscheidungen die mangelnde Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Regelungen kritisiert. Im Urteil zum Gro\u00dfen Lauschangriff, aber auch in den Entscheidungen zum Zollkriminalamt und zur pr\u00e4ventiven Telekommunikations\u00fcberwachung ergibt sich diese Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit aus dem besonders hohen verfassungsrechtlichen Rang, den das Gericht der Privatsph\u00e4re beimisst. Mit Bezug auf Art. 1 Abs. 1 GG hat das Gericht sogar einen &#8222;absolut gesch\u00fctzten Kernbereich privater Lebensgestaltung&#8220; konstatiert, in den der Staat unter keinen Umst\u00e4nden eingreifen d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>So erfreulich diese Grenzziehung aus b\u00fcrgerrechtlicher Sicht zun\u00e4chst ist, so un\u00fcbersehbar ist es, dass sie mit dem schalen Beigeschmack eines individualisierten, aller sozialer Bez\u00fcge beraubten Begriffs von Menschenw\u00fcrde versehen ist. Die Menschenw\u00fcrde des Bundesverfassungsgerichts manifestiert sich in der Intimit\u00e4t des Schlafzimmers; das Gericht schlie\u00dft den Staat mithin von Informationen aus, die \u2013 mit minimalen Unterschieden \u2013 bei allen Mitgliedern der Gesellschaft mehr oder weniger gleich sein d\u00fcrften. Jenen Bereichen menschlichen Handelns, die das Individuum erst zum (sozialen) Individuum machen \u2013 sprich: sein Handeln in der \u00d6ffentlichkeit, sein Berufs- oder Gesch\u00e4ftsleben, seine politischen oder religi\u00f6sen Aktivit\u00e4ten \u2013, l\u00e4sst das Verfassungsgericht nur einen viel geringeren Schutz angedeihen.<\/p>\n<p>Was das bedeutet, hat das Gericht in anderen Entscheidungen klar gemacht: In dem Verfahren \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Einsatzes des Global Positioning Systems (GPS) hat der Zweite Senat dem Gesetzgeber zugestanden, dass aus dem Bestimmtheitsgebot keine Verpflichtung resultiere, jeder kriminalistischen Neuerung gesetzlich Rechnung zu tragen zu. Insofern sei der GPS-Einsatz durch die Formulierung &#8222;sonstige besonders f\u00fcr Observationszwecke bestimmte technische Mittel&#8220; (\u00a7 100c Abs. 1 Nr. 1 StPO) gedeckt.<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fn11\" name=\"fnverweis11\">[11]<\/a> Das Beispiel zeigt: Dort, wo es um das Handeln der Individuen au\u00dferhalb der engen vier W\u00e4nde geht, bevorzugt das Verfassungsgericht eine flexible, den Grundrechtsschutz aushebelnde Interpretation.<\/p>\n<h4>Der hilflose Rechtsstaat<\/h4>\n<p>Das Verfassungsgericht hat eine neue Runde polizeirechtlicher und strafprozessualer Novellierungen eingeleitet. Es ist nicht zu erwarten, dass die k\u00fcnftigen Regelungen das bekannte Muster scheinbarer Eingrenzungen verlassen. Der b\u00fcrgerrechtliche Gewinn der j\u00fcngsten Entscheidungen liegt allenfalls darin, dass die vom Verfassungsgericht entwickelten Ma\u00dfst\u00e4be zu praktischen Restriktionen f\u00fchren k\u00f6nnten: Um den &#8222;Kernbereich&#8220; vor Eingriff zu sch\u00fctzen, wird die Polizei nun Gespr\u00e4che simultan mith\u00f6ren m\u00fcssen. Dies er\u00f6ffnet die kleine Hoffnung, dass ein Teil der Vorfeldeingriffe so teuer und aufwendig wird, dass sie nicht mehr im gro\u00dfen Stil praktizierbar sind.<\/p>\n<p>Das Grundproblem ist auf diesem Wege jedoch nicht zu l\u00f6sen. Das Verfassungsgericht hat vielmehr die Illusion best\u00e4rkt, verdeckt-proaktive Polizeiarbeit k\u00f6nne in demokratisch-rechtsstaatlichen Bahnen stattfinden. Es hat weder die Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an der Verdachtsgewinnung noch das pr\u00e4ventive Abh\u00f6ren des Zollkriminalamtes oder die Einschr\u00e4nkung von Art. 13 GG grunds\u00e4tzlich in Frage gestellt. Vielmehr haben seine Urteile dazu gef\u00fchrt, dass diese systematischen Vorverlagerungen der weiteren politischen Diskussion entzogen sind, die sich nun allein auf die Feinjustierung von Ausf\u00fchrungsbestimmungen beschr\u00e4nken kann. Damit ist die schiefe Bahn bereitet, auf der die rechtlichen Entgrenzungen im Gewand scheinbar exakter Normen fortgesetzt werden.<\/p>\n<h5>Norbert P\u00fctter, Wolf-Dieter Narr und Heiner Busch sind Redakteure von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP.<\/h5>\n<h6><a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fnverweis1\" name=\"fn1\">[1]<\/a> Volksz\u00e4hlungsurteil v. 15.12.1983, in: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 65, S. 1 ff.<br \/>\n<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fnverweis2\" name=\"fn2\">[2]<\/a> Busch, H.: Verpolizeilichung des Strafverfahrens. Eine Gesetzgebungsbilanz, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 79 (3\/2004), S. 6-21<br \/>\n<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fnverweis3\" name=\"fn3\">[3]<\/a> Bundesverfassungsgericht: Urteile v. 14.7.1999, Az.: 1 BvR 2226\/94 (u.a.); v. 3.3.2004, Az.: 1 BvF 3\/92; v. 3.3.2004, Az.: 1 BvR 2378\/98; v. 3.3.2004, Az.: 1 BvR 2378\/98; v. 27.7.2005, Az.: 1 BvR 668\/04; alle Urteile des BVerfG seit 1999 (nach Entscheidungsdatum und Aktenzeichen) unter www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen<br \/>\n<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fnverweis4\" name=\"fn4\">[4]<\/a> s. Kutscha, M.: Polizeirecht auf dem Pr\u00fcfstand der Landesverfassungsgerichte, in: Neue Justiz 2000, H. 2, S. 63-66; S\u00e4chsischer Verfassungsgerichtshof: &#8222;Gro\u00dfer Lauschangriff&#8220; durch den Verfassungsschutz, Urteil v. 21.7.2007, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 2005, H. 11, S. 1310-1316<br \/>\n<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fnverweis5\" name=\"fn5\">[5]<\/a> s. P\u00fctter, N.: Der OK-Komplex, M\u00fcnster 1998, S. 203 ff.<br \/>\n<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fnverweis6\" name=\"fn6\">[6]<\/a> zu dieser Unterscheidung s. Luhmann, N.: Das Recht der Gesellschaft, Frankfurt am Main 1993, S. 195 ff.<br \/>\n<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fnverweis7\" name=\"fn7\">[7]<\/a> Wagner, H.: PolG NW. Kommentar zum Polizeigesetz von Nordrhein-Westfalen, Neuwied, Darmstadt 1987, S. 10<br \/>\n<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fnverweis8\" name=\"fn8\">[8]<\/a> s. Kutscha a.a.O. (Fn. 4)<br \/>\n<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fnverweis9\" name=\"fn9\">[9]<\/a> Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. M\u00e4rz 2004 (akustische Wohnraum\u00fcberwachung) v. 24.6.2005, BGBl. I, Nr. 39 v. 30.6.2005, S. 1841<br \/>\n<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fnverweis10\" name=\"fn10\">[10]<\/a> s. Vahle, J.: Das neue Gesetz zur akustischen Wohnraum\u00fcberwachung, in: Deutsche Verwaltungspraxis 2005, H. 12, S. 499 f.<br \/>\n<a href=\"\/2005\/12\/09\/bekaempfungs-recht-und-rechtsstaat-vorwaertsverrechtlichung-in-gebremsten-bahnen\/#fnverweis11\" name=\"fn11\">[11]<\/a> Entscheidung v. 12.4.2005, Az.: 2 BvR 581\/01, Rn. 51<\/h6>\n<p>Bibliographische Angaben: P\u00fctter, Norbert; Narr, Wolf-Dieter; Busch, Heiner: Bek\u00e4mpfungs-Recht und Rechtsstaat. Vorw\u00e4rtsverrechtlichung in gebremsten Bahnen?, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 82 (3\/2005), S. 6-15<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Norbert P\u00fctter, Wolf-Dieter Narr und Heiner Busch In den letzten Jahren erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht<\/p>\n","protected":false},"author":10,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,88],"tags":[352,661,774,1110,1381],"class_list":["post-1318","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-082","tag-bundesverfassungsgericht","tag-gefahrenabwehr","tag-innenministerkonferenz","tag-polizeigesetz","tag-stpo"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1318","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/10"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1318"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1318\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1318"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1318"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1318"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}