{"id":13227,"date":"2014-05-10T18:43:22","date_gmt":"2014-05-10T18:43:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=13227"},"modified":"2014-05-10T18:43:22","modified_gmt":"2014-05-10T18:43:22","slug":"eurodac-und-die-it-agentur-zur-digitalisierung-der-europaeischen-grenze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=13227","title":{"rendered":"Eurodac und die IT Agentur:\u00a0Zur Digitalisierung der europ\u00e4ischen Grenze"},"content":{"rendered":"<h3>von Brigitta Kuster und Vassilis S. Tsianos<\/h3>\n<p>Der folgende Text besch\u00e4ftigt sich am Beispiel von Eurodac mit der Digitalisierung der europ\u00e4ischen Grenzkontrolle. Eurodac, eine Informations-, Kommunikations- und Kontrolltechnologie, operiert mittels einer europ\u00e4ischen Datenbank, in der die Fingerabdr\u00fccke von Asylsuchenden und irregul\u00e4ren MigrantInnen in einem so genannten Automatischen Fingerabdruck-Identifikations-System (AFIS) gespeichert werden. Der politische Geltungsraum dieses Systems bildet die Dublin II Regulation. Sie wurde als Antwort auf die Krise des europ\u00e4ischen Asylsystems konzipiert, die die Konstruktion und den Gebrauch von flapsigen Begriffen wie \u201crefugees in orbit\u201d und \u201casylum shopping\u201d begleiteten.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Dublin II folgt dem Verursacherprinzip, welches besagt, dass der Mitgliedstaat, der die Einreise eine_r Asylantragssteller_in \u201everursacht\u201c hat (etwa durch Vergabe eines Visums oder aufgrund mangelnder Sicherung der Grenze), das Asylverfahren durchf\u00fchren muss. Indem es mit Hilfe der Datenbank Eurodac die Zust\u00e4ndigkeit eines und nur eines Mitgliedstaates pro Asylantrag rekonstruiert, bildet Dublin II das innere Regulativ der Mobilit\u00e4t von Nicht-EU-Staatsb\u00fcrger_innen ohne Visum innerhalb der EU.<!--more--><\/p>\n<p>Erhoben werden die Zahlen entlang des Geschlechts und Alters der Fingertr\u00e4gerIn, des Ortes ihres Aufenthalts zum Zeitpunkt der Registrierung ihrer Finger und einer m\u00f6glicherweise folgenreichen Eurodac-Kategorisierung: Kategorie 1 steht f\u00fcr AsylbewerberInnen, Kategorie 2 f\u00fcr Ausl\u00e4nderInnen, die illegal die EU-Au\u00dfengrenze \u00fcberschritten haben und Kategorie 3 f\u00fcr illegale MigrantInnen innerhalb von Schengen.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Diese kategorisierende Z\u00e4hlung zielt \u2013 wie Irma van der Ploeg pr\u00e4gnant gezeigt hat \u2013 weniger auf eine bessere Kenntnis von Drittstaatenangeh\u00f6rigen, sondern auf eine \u201eInformatisierung des K\u00f6rpers\u201c (Ploeg 2005a), der die Fl\u00fcchtigkeit der grenz\u00fcberschreitenden migrantischen K\u00f6rper lesbar machen soll (Ploeg\/Sprenkels 2011). So etablieren die Eurodac-Zahlen und -Kategorien eine verk\u00f6rperte Identit\u00e4t der Migration im Schengener Raum<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a>, die sich verifizieren l\u00e4sst und die allj\u00e4hrlich von einem \u00f6ffentlichen Bericht reflektiert wird.- Um eine Vorstellung von der Gr\u00f6\u00dfe zu bekommen: Im Jahr 2011 wurden insgesamt 412.303 erfolgreiche Dateneingaben bei der Zentraleinheit von Eurodac verzeichnet.<\/p>\n<p>Technisch gesehen handelt es sich bei Eurodac um eine Anwendung, die biometrische Identifikationstechnologie mit computerisierter Datenverarbeitung kombiniert. In diesem Sinne kann Eurodac als Beispiel eines \u201esmart border\u201c verstanden werden: eine diffuse Grenze, die sich nicht geographisch lokalisieren la\u0308sst, sondern auf einer Vielzahl von physischen und virtuellen Schaupla\u0308tzen der Kontrolle und der U\u0308berwachung beruht, die miteinander u\u0308ber ein digitales Datennetzwerk verbunden sind. Rechtsgrundlage fu\u0308r die Inbetriebnahme und die Ausgestaltung von Eurodac bildeten bislang die vom Rat der Europa\u0308ischen Union im Februar 2002 verabschiedete Eurodac-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 407\/2002), die Vorschriften zum administrativen Betrieb und Vollzug entha\u0308lt, sowie die ebenfalls vom Rat am 11.12.2000 verabschiedete Eurodac-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2725\/2000). Sie umfasste den eigentlichen Rechtsakt, der es ermo\u0308glichte, das IT-basierte europa\u0308ische daktylographische System technisch betriebsfertig zu machen und hat dessen Operationen direkt an den politischen Rahmen der Dublin II Verordnung gebunden.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Die politische Begru\u0308ndung des Dubliner U\u0308bereinkommens u\u0308ber Asyl von 1990 wiederum zielte in erster Linie auf die Verhinderung unkontrollierter Bewegungen von AsylbewerberInnen innerhalb der EU. Zwischenstaatliche Verhandlungen u\u0308ber Eurodac waren allerdings bereits seit 1996 im Gange und hatten ihre Vorla\u0308ufer etwa im Automated Fingerprint System (AFIS) fu\u0308r AsylbewerberInnen, welches das deutsche Bundeskriminalamt (BKA) Anfang der 1990er Jahre, mitten in der so genannten Asylkrise, aufgebaut hat. Als Instrument der Europa\u0308ischen Gemeinschaft zur wirksamen Anwendung der Dublin II-Verordnung im Bereich Asyl, war Eurodac zuna\u0308chst auf potenzielle Flu\u0308chtlinge ausgerichtet, wurde dann aber auf die Initiative Deutschlands hin auch auf illegale Einwanderer und illegale Drittstaatsangeho\u0308rige auf dem Territorium eines EU-Mitgliedstaates ausgeweitet. Dass die Personengruppen im Geltungsbereich von Eurodac Asyl- und Einwanderungsbelange repra\u0308sentieren, macht Eurodac de facto zu einem Instrument des Migrationsmanagements und der Mobilita\u0308tskontrolle, welches nicht zuletzt auch auf die politische Kontrolle und die Ausgrenzung einer irregula\u0308ren europa\u0308ischen Bevo\u0308lkerung zielt, indem es der Re-identifikation irregula\u0308rer, von der Abschiebung bedrohter MigrantInnen innerhalb des Schengener Territoriums zudient. Verschwommen ist die Grenze in der Eurodac Informations-Architektur allerdings auch im Bezug auf die Scheidung von Belangen der Grenzkontrollen und des Strafrechts bzw. der Terrorismus-Beka\u0308mpfung, wie sich etwa anhand der Genese der aktuellen Eurodac Revision\u00a0 belegen l\u00e4sst.<\/p>\n<h4>Eurodac reloaded<\/h4>\n<p>KOM(2012)254 final ist ein fast hundert seitiges Dokument, das am 30.5.2012 von der Kommission angenommen und ver\u00f6ffentlicht worden ist. Es bezieht sich auf die mit dem seit dem 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag u\u0308ber die Arbeitsweise der Europa\u0308ischen Union (AEUV) kompatible Einrichtung von Eurodac. Oder anders: Es ist der Vorschlag zur revidierten Eurodac Verordnung, die nun in einem einzigen Rechtsakt nicht nur Richtlinien zum Abgleich von Fingerabdruckdaten \u201ezur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der fu\u0308r die Pru\u0308fung eines von einem Drittstaatsangeho\u0308rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zusta\u0308ndig ist\u201c, formuliert, sondern auch Richtlinien \u201efu\u0308r der Strafverfolgung dienende Antra\u0308ge der Strafverfolgungsbeho\u0308rden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten\u201c und jene zur Verordnung (EU) Nr. 1077\/2011 \u00fcber die Errichtung einer Europa\u0308ischen Agentur fu\u0308r das Betriebsmanagement von IT-Gro\u00dfsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Technisch gesehen managt diese Europ\u00e4ische IT-Agentur den Betrieb einer so genannten BMS (Biometric Matching System)-Plattform, eine Verwaltungs- und Suchmaschine f\u00fcr biometrische Daten, auf der neben Eurodac auch das Schengener Informationssystem SIS II sowie das Visa-Informationssystem VIS laufen. Mit dem Plattformansatz, der eine offene und flexible Architektur vorsieht, welche Kompatibilit\u00e4t (harmonisierte Datenformate), Interoperabilit\u00e4t (europ\u00e4ischer Standard zur Datenspeicherung und -\u00fcbertragung) und Ausbau gew\u00e4hrleistet, d.h. Austauschbewegungen innerhalb sowie zwischen Sub-Systemen, -Netzen und -Organisationen erlaubt, sofern die gesetzlichen Grundlagen daf\u00fcr vorhanden sind, scheint hier offenbar eine virtuelle Konvergenz der Datenbanksysteme VIS, SIS II und Eurodac im Entstehen begriffen zu sein. Am 17. Dezember 2012, nur wenige Tage, nachdem diese Agentur ihre Arbeit aufgenommen hatte, wurde im Innenausschuss des Europ\u00e4ischen Parlaments<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> der oben beschriebene neue Vorschlag zur Eurodac Revision mit einer deutlichen Mehrheit gutgehei\u00dfen. Allem Anschein nach wird zur <strong>Zeit<\/strong> in einem Trilog zwischen Parlament, Rat und Kommission die finale Textversion f\u00fcr die neue Verordnung erarbeitet. \u2013 Aber wie kam es zu diesen \u2013 auch in kritischen Kreisen recht unbemerkt gebliebenen \u2013 Reformulierungen der Eurodac Architektur? Was waren die Vorg\u00e4nge, die dazu f\u00fchrten, dass die Neuverhandlung der Eurodac Verordnung mit einer so erheblichen Zentralisierung des e-borderings einhergeht, welche das Risiko des so genannten function creep mit sich bringt \u2013 d.h. die heikle Situation, dass ein Verfahren, das fu\u0308r einen bestimmten Zweck eingefu\u0308hrt wurde, fu\u0308r andere Zwecke verwendet wird? Wie konnte es passieren, dass infolge einer (mit dem Zugangsrecht von Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Europol) nunmehr verbrieften A\u0308nderung der urspru\u0308nglichen Zweckbestimmung die neue Eurodac Verordnung Gefahr l\u00e4uft, zudem einer generellen Aufk\u00fcndigung der Unschuldsvermutung bei Asylsuchenden\u00a0 das Wort zu reden?<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Bereits am 3. Dezember 2008 stellte die Kommission erstmals Vorschl\u00e4ge f\u00fcr eine Ver\u00e4nderung der Eurodac Rechtsakte vor, die insbesondere die Einrichtung eines neuen Managementrahmens, d.h. der IT-Agentur umfasste (KOM(2008)825 endg.). \u2013 Eine neu erneut angepasste Fassung der Eurodac-Verordnung wurde dann im September 2009 vorgestellt (KOM(2009)342 endg. \/ KOM(2009) 344 endg.). Sie sah zus\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit eines Zugriffs der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden auf Eurodac-Daten vor. Allerdings wurde diese Revisionsfassung mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hinfa\u0308llig. Im Oktober 2010 pr\u00e4sentierte die Kommission erneut einen revidierten Vorschlag: Nun wurde der Zugang der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden \u2013 insbesondere auch aufgrund der heftigen Kritik, etwa durch die Europ\u00e4ische Datenschutzbeh\u00f6rde \u2013 wieder zur\u00fcckgenommen (KOM(2010)555 endg.). Als Grund daf\u00fcr wurde angegeben, man wolle den Prozess der Revision, die sich auf eine verbesserte Systemsicherheit oder verk\u00fcrzte Datenspeicherung von Kategorie 2-Eintr\u00e4gen bezieht, nicht verz\u00f6gern und zudem auch die rechtzeitige Einrichtung der IT-Agentur (Verordnung Nr. 1077\/2011) erm\u00f6glichen.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Ausserdem m\u00fcssten dringend die Verhandlungen \u00fcber das Asylpaket vorangebracht werden. Am 21. Oktober 2011 teilte der polnische Vorsitz dem Rat in einem Vermerk Folgendes mit: \u201eDie Arbeit an der Eurodac-Verordnung ist ausgesetzt.\u201c (Ratsdokument Nr. 15843\/11.) Damit wurden die Verhandlungen u\u0308ber den Vorschlag von 2010 (der den Zugriff der Strafverfolgungsbeho\u0308rden auf Eurodac nicht vorsah) abgebrochen, denn angeblich waren inzwischen die Mehrheit der Mitgliedstaaten f\u00fcr einen Zugriff der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und des Europa\u0308ischen Polizeiamts (Europol) als Teil der Verhandlungen u\u0308ber das Gemeinsame Europa\u0308ische Asylsystem, welches als Teil des Europa\u0308ischen Pakt u\u0308ber Einwanderung und Asyl im Oktober 2008 vom Europa\u0308ische Rat\u00a0 angenommen worden ist und die Schaffung eines einheitlichen Asylverfahrens mit gemeinsamen Garantien und einem einheitlichen Status fu\u0308r Flu\u0308chtlinge und Personen, die subsidia\u0308ren Schutz genie\u00dfen, vorsieht.<\/p>\n<p>Neben der sehr prominenten Kritik des EDSB<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> an der M\u00f6glichkeit eines Zugriffs der Strafverfolgungsbeho\u0308rden auf Eurodac, hat etwa auch die deutsche Gr\u00fcne Europarlamentarierin Ska Keller bem\u00e4ngelt, dass der aktuelle Eurodac-Vorschag \u201edas Ergebnis eines billigen Kuhhandels mit dem Rat\u201c sei: \u201eDie Mitgliedsstaaten kriegen den Polizeizugriff auf Eurodac, damit sie im Gegenzug wenigstens einigen Verbesserungen bei gemeinsamen EU-Standards f\u00fcr Asylverfahren und die Aufnahme von AsylbewerberInnen zustimmen.\u201c<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Die Rekonstruktion der neuen Eurodac-Verordnung zeigt, wie die Europ\u00e4ische Kommission in Sachen Migrations- und Asylpolitik arbeitet: Drei Schritte voraus, einer zur\u00fcck und zwei zur Seite. \u2013 Allerdings haben politische Projekte, die uns als neue Versch\u00e4rfungen erscheinen m\u00f6gen, nur allzu oft einen sehr langen Atem und stellen eher eine umk\u00e4mpfte Kompromissform dar, in der ein restriktives Regieren der Migration in Europa durchaus mit der Einf\u00fchrung humanit\u00e4ren Verbesserungsma\u00dfnahmen ausgehandelt wird. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die aktuelle Eurodac Verordnung (KOM(2012)254 final), welche in der Tat gegen\u00fcber der bisherigen Situation eine deutliche Verbesserung des Datenschutzes von der Datenverarbeitung betroffenen Personen vorsieht, etwa eine Vertiefung der Informationspflicht der so genannten Datensubjekte (Artikel 29). Des Weiteren wird zur Gew\u00e4hrleistung des Datenschutzgrundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und der Koh\u00e4renz des Asyl-Besitzstands vorgeschlagen, die Aufbewahrungszeit f\u00fcr Daten von Drittstaatsangeho\u0308rigen oder Staatenlosen (fr\u00fcher \u201eAusl\u00e4nder\u201c) deren Daten infolge eines rechtswidrigen U\u0308berschreiten der Grenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege erhoben werden (\u201eKategorie 2\u201c) dem Zeitraum anzugleichen, der in der Dublin-Verordnung (Artikel 10 Absatz 1) auf dieser Informationsgrundlage Zust\u00e4ndigkeit zuweist \u2013 d. h. ein Jahr lang statt wie bislang zwei.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Weitere Neuerungen der Verordnung (Artikel 9 und 14) betreffen eine Befristung der \u00dcbermittlungszeiten der Fingerabdruckdaten an den nunmehr Zentralsystem genannten Server mit Sitz in Stra\u00dfburg bzw. St. Johann im Pongau (\u00d6sterreich) in den 300 Meter unter der Erde liegenden \u201eRegierungsbunker\u201c. \u201eSo rasch als m\u00f6glich, spa\u0308testens aber\u201c nach 72 Stunden m\u00fcssen die Daten dort eintreffen. F\u00e4lle, in denen \u201eaufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdru\u0308cke in einer Qualita\u0308t abgenommen werden\u201c k\u00f6nnen, sind als Gr\u00fcnde f\u00fcr die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden vorgesehen. Sie verpflichten den Herkunftsmitgliedstaat ausdr\u00fccklich weiterhin dazu, die Fingerabdruckdaten zu erheben und zu \u00fcbermitteln \u2013 spa\u0308testens 48 Stunden nach schlie\u00dflich erfolgreicher Abnahme der Fingerabdr\u00fccke. Statt von AsylbewerberInnen wird neu von \u201ePersonen, die internationalen Schutz beantragen\u201c gesprochen, deren Datens\u00e4tze 10 Jahre aufbewahrt werden (Artikel 12 und 13). \u2013 Nur die Erlangung einer Staatsb\u00fcrgerschaft ist Grund f\u00fcr deren vorzeitige L\u00f6schung.<\/p>\n<p>Der\u00a0 Regierungsmodus, der etwa das Zustandekommen der neuen Eurodac Verordnung verantwortet, kann deutlich nicht als das zielgerichtete, konspirative Machwerk einer durch Verschw\u00f6rung agierenden Kommission verstanden werden, sondern muss als ein Gef\u00fcge transnationaler Netzwerke neuer und alter Akteure gelten, welche das Migrations- und Grenzregime stabilisieren. Die Aktualit\u00e4t der Schengener Krise des Jahres 2011 im Verh\u00e4ltnis zur Dublin II-Regelung, die mittlerweile in eine permanente Legitimationskrise geraten ist, erweist sich zwar gegenw\u00e4rtig als deutlich von l\u00e4ngerer Dauer. Anders als wir erwartet hatten, f\u00fchrte sie aber genau nicht dazu, dass Eurodac neu zur Disposition gestellt w\u00fcrde. Vielmehr zeigt sich in der Revision der Verordnung, dass eine Verst\u00e4rkung und Verstetigung des Subsidiarit\u00e4tsprinzips<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> angestrebt wird, w\u00e4hrend man auf der anderen Seite zugleich die Vertiefung der grenz\u00fcberschreitenden Zusammenarbeit betont, indem etwa festgehalten wird, dass die Eurodac-Datenbank zwar bisher f\u00fcr den intendierten Zweck gut geeignet gewesen sei, aber dennoch gewisse Verbesserungen und Anpassungen notwendig geworden seien, damit die Datenbank f\u00fcr die Umsetzung des Dublin-Systems besser genutzt werden k\u00f6nne.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Eine diesbez\u00fcglich vorgesehene neue Ma\u00dfnahme etwa ist, dass die Mitgliedstaaten die F\u00e4lle in EURODAC angeben m\u00fcssen, in denen sie die Souver\u00e4nit\u00e4ts- oder die humanit\u00e4re Klausel der Verordnung anwenden<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a>; d. h. jene F\u00e4lle, in denen denen ein Mitgliedstaat die Verantwortung f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Asylantrags einer Person \u00fcbernimmt, f\u00fcr die er normalerweise nach den Kriterien der Dublin-Verordnung nicht zust\u00e4ndig w\u00e4re, soll\u00a0 besonders verzeichnet werden.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a>\u00a0\u00a0 Wie Dublin II ist auch Eurodac eine Regulation, die vom Europ\u00e4ischen Rat am 11. Dezember 2000 als Dublin bezogene Ma\u00dfnahme erlassen wurde. F\u00fcr eine Regulation bedarf es keiner parlamentarischen Zustimmung, sondern sie kann direkt von der Europ\u00e4ischen Kommission veranlasst werden. Die Eurodac Regulation lieferte die legale Grundlage f\u00fcr die Einrichtung eines Europ\u00e4ischen digitalen daktyloskopisches Systems, welches biometrische Identifikationstechnologie und Informationstechnologie miteinander verbindet (Council Regulation (EC) 2725\/2000). Die Eurodac II Regulation vom Februar 2002 stellt den legalen Rahmen f\u00fcr die technische Operationalisierung des Systems bereit. Sie umfasst Regeln f\u00fcr den administrativen Unterhalt und die administrative Umsetzung wie etwa die Altersbeschr\u00e4nkung der daktyloskopisch zu Identifizierenden (Council Regulation (EC) No 407\/2002).<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a>\u00a0\u00a0 Siehe Council Regulation (EC) 2725\/2000.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a>\u00a0\u00a0 In der Sprache der Programmierung entspricht die \u201eIdentifikation\u201c einer Eins-zu-Viele-Suche innerhalb einer gegebenen Datenbank mittels Mustererkennungsalgorithmen. Im Gegensatz dazu entspricht eine \u201eVerifikation\u201c einem Eins-zu-Eins-Treffer. Diese Unterscheidung widerspiegelt den Unterschied zwischen Wahrheit und Identit\u00e4t, wie sie im westlichen (Alltags-)Denken etabliert ist. W\u00e4hrend die Wahrheit zu erlangen dem Versuch entspricht, die Vermittlung zu liquidieren und auf diese Weise Deckungsgleichheit zu erreichen, ist Identit\u00e4t immer schon konfrontiert mit den Schwierigkeiten des Prozesses, Vielheit abzuziehen. Authentizit\u00e4t wiederum versucht, die Subtraktion der Vielheit der Identit\u00e4t im Singul\u00e4ren anzutreffen. In der Sprache der biometrischen Matcher haben verification und authentication die gleiche Bedeutung. (Siehe auch: The Biometrics Blog online:<a href=\"http:\/\/%20www.360biometrics.com\/blog\/difference-between-identification-authentication\/\"> www.360biometrics.com\/blog\/difference-between-identification-authentication\/<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Eurodac ist seit dem 15. Januar 2003 online und wird heute in 27 EU Mitgliedsstaaten sowie in Island, Norwegen (beide seit 2001), der Schweiz (seit 2008) und in Liechtenstein (seit 2011) angewendet.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0 Ausschuss f\u00fcr b\u00fcrgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE).<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die entsprechende Formulierung in der Verordnung, die als Voraussetzung f\u00fcr den Zugang von Strafverfolgungsbeh\u00f6rden besteht, ist das Bestehen eines \u201ebegru\u0308ndeten Verdachts\u201c darauf, \u201edass der Urheber einer schweren Straftat einen Asylantrag gestellt hat\u201c sowie gem\u00e4\u00df der Kondition der Verha\u0308ltnisma\u0308\u00dfigkeit nur, \u201ewenn ein u\u0308berwiegendes o\u0308ffentliches Sicherheitsinteresse besteht, d. h. wenn die von dem Strafta\u0308ter oder Terroristen begangene Straftat so gravierend ist, dass die Abfrage einer Datenbank, in der Personen ohne kriminelle Vergangenheit registriert sind, gerechtfertigt ist\u201c (Erw\u00e4gungsgrund 5, Absatz 9, COM(2012)254 final). Zudem sollen die Mitgliedstaaten und Europol nunmehr der Kommission Jahresberichte u\u0308ber die Wirksamkeit des Abgleichs von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten fu\u0308r Strafverfolgungszwecke vorlegen. Diese sollen auch Auskunft u\u0308ber die genauen Zwecke von Abgleichen sowie die Anzahl der F\u00e4lle geben (Artikel 40, Absatz 8,\u00a0 COM(2012)254 final).<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ab Beginn Dezember 2012 sollte Eurodac von der IT Agentur f\u00fcr das Betriebsmanagement von IT-Gro\u00dfsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht verwaltet werden.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a>\u00a0\u00a0 Siehe etwa die Pressemitteilung des EDPS (EDPS\/12\/12) vom 5. September 2012 unter dem Titel \u201eEurodac: Schleichende Erosion der Grundrechte geht weiter\u201c. Zur Kritik an der Stigmatisierung von Asylsuchenden hei\u00dft es dort: \u201eWird zum Beispiel am Tatort eines Verbrechens ein Fingerabdruck gefunden, so ko\u0308nnen Asylbewerber potentiell durch Eurodac identifiziert werden, wa\u0308hrend dies fu\u0308r andere Personen nicht mo\u0308glich ist, weil entsprechende Datenbesta\u0308nde nicht fu\u0308r alle gesellschaftlichen Gruppen bereitstehen.\u201c<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 www.ska-keller.de\/neues-aus-dem-libe-ausschuss\/item\/598-libe-spezial-zu-eurodac.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Neu ist zudem eine Spezifizierung der L\u00f6schung der in dieser Kategorie erhobenen\u00a0 Daten: Sie hat unverz\u00fcglich zu erfolgen, wenn der entsprechenden Person ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, diese das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen\u00a0 oder die Staatsb\u00fcrgerschaft angenommen hat. \u2013 Zudem wird diese bislang recht schwammig mit infolge eines irregul\u00e4ren Grenz\u00fcbertritts umschriebene und als Kategorie 2 taxierte Datensparte spezifiziert, aber auch ausgeweitet: Es handelt sich neu um \u201eDrittstaatsangeh\u00f6rige oder Staatenlose, die beim rechtswidrigen U\u0308berschreiten der Grenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege von den zusta\u0308ndigen Kontrollbeho\u0308rden aufgegriffen und nicht zuru\u0308ckgewiesen werden oder sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten und wa\u0308hrend des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen und der Abschiebung auf der Grundlage eines Ru\u0308ckfu\u0308hrungsbeschlusses nicht in Haft oder Gewahrsam genommen wurden oder deren Bewegungsfreiheit nicht in anderer Weise ra\u0308umlich beschra\u0308nkt wurde\u201c (siehe Artikel 14).<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Das aus der christlichen Soziallehre stammende und mit dem Maastrichter Vertrag 1993 in Kraft getretene Prinzip besagt, so das Europa-ABC, dass \u201ein den Bereichen, die nicht in ihre ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit fallen, die Gemeinschaft nur t\u00e4tig wird, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Ma\u00dfnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden k\u00f6nnen, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind\u201c. (Werner, Weidenfeld, Wolfgang Wessels (Hg.), Europa von A bis Z. Taschenbuch der europ\u00e4ischen Integration, Berlin, 2011, S. 451.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a>\u00a0\u00a0 KOM(2012)254 final, S. 83.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 KOM(2012)254 final, S. 82.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Brigitta Kuster und Vassilis S. 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