{"id":13490,"date":"2017-11-18T11:55:58","date_gmt":"2017-11-18T11:55:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=13490"},"modified":"2017-11-18T11:55:58","modified_gmt":"2017-11-18T11:55:58","slug":"die-mangelnde-staatliche-aufklaerung-illegitimer-polizeigewalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=13490","title":{"rendered":"Die mangelnde staatliche Aufkl\u00e4rung illegitimer Polizeigewalt"},"content":{"rendered":"<h3>Von Louisa Zech<\/h3>\n<p><strong>Zum aktuellen Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR, Urt. v. 09.11.2017, Az. 47274\/15)<\/strong><\/p>\n<p>Am 9. November 2017 verurteilte der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) die Bundesrepublik Deutschland zu einer Entsch\u00e4digung von zwei Fu\u00dfballfans in H\u00f6he von 2.000\u20ac. Ingo Hentschel und Matthias Stark nahmen zehn Jahre zuvor als Zuschauer an einem Fu\u00dfballspiel des FC Bayern M\u00fcnchen II und des TSV 1860 M\u00fcnchen im Gr\u00fcnwalder Stadion teil. Grundlos soll es hierbei zu \u00dcbergriffen der diensthabenden Polizist*innen auf die Zuschauer gekommen sein, wobei einem der Kl\u00e4ger Pfefferspray aus n\u00e4chster Distanz in die Augen gespr\u00fcht wurde und der andere Kopfverletzungen durch einen Schlag mit dem Schlagstock erlitt. <!--more--><\/p>\n<p>Ermittlungen durch die M\u00fcnchener Staatsanwaltschaft \u2013 die anf\u00e4nglich auch von einer nicht legitimen Gewaltanwendung durch die Polizei ausging \u2013 wurden mangels Identifizierbarkeit und damit verbundener Zuordnung konkreter strafrechtlich relevanter Handlungen zu individuellen Polizist*innen eingestellt. Sp\u00e4ter wurden die Ermittlungen erneut aufgenommen und wiederum mit der Begr\u00fcndung eingestellt, dass die Gewaltanwendung durch die Polizei zur \u201eAbwehr aggressiver Fans\u201c gerechtfertigt gewesen sei.\u00a0Tats\u00e4chlich verliefen die Ermittlungen im Fall Hentschel und Stark sehr l\u00fcckenhaft. So wurde zwar existierendes Videomaterial ausgewertet, allerdings waren einige Sequenzen zuvor gel\u00f6scht und nicht alle am Einsatz beteiligten Beamt*innen auch vernommen worden. Beschwerden vor deutschen Gerichten waren nicht erfolgreich; das Bundesverfassungsgericht nahm die Sache nicht zur Entscheidung an, da das Vorgehen der Ermittlungsbeh\u00f6rden weder willk\u00fcrlich noch anderweitig aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden war.<\/p>\n<p>Derartige F\u00e4lle und die mangelnde Aufarbeitung durch die Strafjustiz stellen in Deutschland keine Seltenheit dar. Insbesondere vor dem Hintergrund der ermittlerfreundlichen Haltung des Bundesverfassungsgerichts zeigt sich die Brisanz des aktuellen EGMR-Urteil.<\/p>\n<p><strong>Versto\u00df gegen Art. 3 EMRK <\/strong><\/p>\n<p>Der EGMR stellte einstimmig einen Versto\u00df gegen das Verbot der Folter und unmenschlicher Erniedrigung gem. Art. 3 Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Zwar habe nicht mehr aufgekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen, ob es sich um F\u00e4lle illegitimer Polizeigewalt handelte und ob die erlittenen Verletzungen \u00fcberhaupt kausal aus den polizeilichen \u00dcbergriffen hervorgingen. Das Gericht stellte aber einen Versto\u00df gegen das Folterverbot in verfahrensrechtlicher Hinsicht fest, da keine effektiven Ermittlungen zur hinreichenden Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts durchgef\u00fchrt wurden und verweist dabei auf das l\u00fcckenhafte Videomaterial sowie auf das Vers\u00e4umnis, alle beteiligten Beamt*innen zu vernehmen. Politisch relevant an der Entscheidung ist insbesondere die Feststellung des Gerichts, dass gerade auf Grund der fehlenden Kennzeichnung der Polizist*innen besondere Ma\u00dfst\u00e4be und eine \u00e4u\u00dferste Genauigkeit an die Ermittlungen angelegt h\u00e4tten werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Fehlende Kennzeichnungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>In Deutschland besteht eine Kennzeichnungspflicht der Polizei bekanntlich nur in den wenigsten Bundesl\u00e4ndern, in NRW wurde sie sogar nachtr\u00e4glich von der neuen Landesregierung wieder abgeschafft. Insbesondere die Polizeigewerkschaften wehren sich vehement gegen eine solche Pflicht und beklagen eine angeblich bestehende Kultur des Misstrauens gegen\u00fcber der Institution Polizei. Die fehlende Kennzeichnungspflicht macht aber Ermittlungen in F\u00e4llen von Polizeigewalt \u00e4u\u00dferst schwierig: nicht nur ist durch die Uniformierung eine Individualisierung einzelner Personen problematisch, auch ist gerade die Bereitschaftspolizei in derartigen Situationen behelmt und maskiert und eine Gesichtserkennung und nachtr\u00e4gliche Identifizierung daher nahezu unm\u00f6glich. Auf diese Problematik weist der EGMR in seinem Urteil auch ausdr\u00fccklich hin, unterl\u00e4sst es dann aber eine Kennzeichnungspflicht der Polizei verbindlich zu fordern. Vielmehr beschr\u00e4nkt es sich darauf festzustellen, dass bei Fehlen einer solchen Kennzeichnung die angestellten Ermittlungen von besonderer Bedeutung seien und alle notwendigen Ma\u00dfnahmen zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhaltes ergriffen werden m\u00fcssen. Insofern sind die Wertungen sicherlich positiv zu bewerten, auch wenn der EGMR die konsequenten Schl\u00fcsse leider nicht zu ziehen bereit ist.<\/p>\n<p><strong>Unabh\u00e4ngige Ermittlungen <\/strong><\/p>\n<p>Zentrales Vers\u00e4umnis des Urteils ist aber nicht die fehlende Einforderung einer Kennzeichnungspflicht: Aufgeworfen wurde die Frage, welche Stellen eigentlich f\u00fcr die Ermittlungen in F\u00e4llen von Polizeigewalt zust\u00e4ndig sind. Im besagten Fall wurden die Ermittlungen von derselben Polizeibeh\u00f6rde \u00fcbernommen, der auch die verd\u00e4chtigten Polizist*innen angeh\u00f6rten. Das Gericht stellte diesbez\u00fcglich fest, dass es zwar grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngige und nicht verbundene ermittelnde Stellen als w\u00fcnschenswert erachtet, die ermittelnden Beamt*innen seien aber keine direkten Kollegen der verd\u00e4chtigten Polizist*innen gewesen und es habe keine unmittelbare hierarchische, institutionelle oder praktische Verbindung zwischen der Ermittlungsbeh\u00f6rde und dem USK bestanden (Rn. 85). Zudem sei die betreffende Abteilung auf derartige F\u00e4lle spezialisiert gewesen und die Ermittlungen h\u00e4tten unter der Aufsicht der M\u00fcnchner Staatsanwaltschaft gestanden, weshalb die Tatsache, dass die Ermittlungen durch die gleiche Beh\u00f6rde erfolgten allein nicht deren Ineffektivit\u00e4t und Unzuverl\u00e4ssigkeit begr\u00fcnden w\u00fcrde. Bemerkenswert ist insofern das Sondervotum des Richters Latif H\u00fcseynov, der die fehlende Unabh\u00e4ngigkeit der ermittelnden Beh\u00f6rde feststellt und sich dabei ausdr\u00fccklich auf die Kritik verschiedener (internationaler) Institutionen bezieht, die seit Jahren unabh\u00e4ngige Stellen f\u00fcr die Ermittlungen gegen Polizeibeamte in Deutschland fordern. Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabh\u00e4ngigkeit der ermittelnden Beamt*innen seien auch nach der bisherigen Rechtsprechung des EGMR bereits dann geboten, wenn die Ermittelnden dem gleichen Ministerium unterstehen, wie die Beschuldigten.<\/p>\n<p>Das Sondervotum trifft tats\u00e4chlich eine zentrale Problematik: Dass die M\u00fcnchner Staatsanwaltschaft \u201eHerrin des Ermittlungsverfahrens\u201c war, begr\u00fcndet schwerlich die Unabh\u00e4ngigkeit der Ermittlungen, denn in der Praxis f\u00fchren Polizeibeamt*innen die Ermittlungen zumeist selbstst\u00e4ndig. Zudem zeichnen Staatsanwaltschaften sich insgesamt durch eine enge institutionelle N\u00e4he zu Polizeibeh\u00f6rden aus, da sie doch immer auf deren Ermittlungsarbeit, auf ihre Hilfe und Kooperationsbereitschaft angewiesen sind.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Um effektive Ermittlungen gegen Polizeibeamt*innen zu erm\u00f6glichen, m\u00fcssen endlich unabh\u00e4ngige Kommissionen eingerichtet werden, die sich nicht in dem Interessenkonflikt befinden gegen ihre eigenen Kolleg*innen ermitteln zu m\u00fcssen.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p><strong>Versp\u00e4tetes Vorbringen <\/strong><\/p>\n<p>Eine weitere Problematik derartiger Ermittlungen kommt im Urteil nur im Rahmen der Feststellungen zum urspr\u00fcnglichen Geschehen vor: Die sp\u00e4te Strafanzeige durch die Betroffenen. F\u00fcr die Entscheidungsgr\u00fcnde des EGMR mag dieser Umstand kaum eine Rolle gespielt haben, allerdings erschwerte auch dies die effektive Aufkl\u00e4rung der Geschehnisse vom 9. Dezember 2007, da die Kausalit\u00e4t der Verletzungen nicht mehr festgestellt werden konnte. Eine zeitnahe Anzeige gegen Polizeibeamt*innen ist aber \u00e4u\u00dferst problematisch und erfolgt aus guten Gr\u00fcnden nur selten. Nicht nur ist das Vertrauen der Gesch\u00e4digten in die Polizeibeh\u00f6rden oftmals nachhaltig gesch\u00e4digt. Auch die \u00e4u\u00dferst niedrigen Verurteilungsquoten bei polizeiintern gef\u00fchrten Ermittlungen schrecken potentielle Anzeigenerstatter*innen ab. Vor allem aber ist immer mit einer Gegenanzeige wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamt*innen und\/oder K\u00f6rperverletzungsdelikten zu rechnen. Bei der zumeist zu erwartenden Einstellung des Verfahrens oder einem gerichtlichen Freispruch der Beamt*innen droht zudem eine Anzeige und Verurteilung wegen falscher Verd\u00e4chtigung oder Vort\u00e4uschen einer Straftat.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Rechtsanw\u00e4lt*innen raten daher oftmals vom Stellen derartiger Anzeige ab. Tats\u00e4chlich unabh\u00e4ngige Ermittlungen bed\u00fcrfen daher auch unabh\u00e4ngiger Beschwerdestellen, die entsprechende Anzeigen aufnehmen k\u00f6nnen und unabh\u00e4ngig von der Staatsanwaltschaft eigene Ermittlungen einleiten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Insgesamt ist das aktuelle Urteil des EGMR ein kleiner, aber nicht unbedeutender Erfolg in der Auseinandersetzung um die M\u00f6glichkeiten der Aufkl\u00e4rung von illegitimer Polizeigewalt. Zwar ist es im Umfang nicht weitgehend genug und klammert wesentliche Aspekte, die zu einer effektiven Aufkl\u00e4rung beitragen k\u00f6nnten, aus. Aber es liefert gewichtige Argumente f\u00fcr die Kennzeichnungspflicht von Polizist*innen und unabh\u00e4ngige Ermittlungs- und Beschwerdestellen und hat eindr\u00fccklich festgestellt, dass Ermittlungen bei Polizeigewalt wie sie in Deutschland \u00fcblich sind, gegen grundlegende Menschenrechte versto\u00dfen.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Siehe hierzu ausf\u00fchrlicher: <em>Singelnstein, Tobias<\/em> 2010, Polizisten vor Gericht. Strafverfahren wegen K\u00f6rperverletzung im Amt, in: <a href=\"https:\/\/www.cilip.de\/2010\/02\/07\/polizisten-vor-gericht-strafverfahren-wegen-koerperverletzung-im-amt\/\">B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/cilip Nr. 95, S. 55-62<\/a>.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> So etwa gefordert von Amnesty International <a href=\"http:\/\/amnesty-polizei.de\/wp-content\/uploads\/2009\/01\/bericht_2004.pdf\">http:\/\/amnesty-polizei.de\/wp-content\/uploads\/2009\/01\/bericht_2004.pdf<\/a> (aufgerufen 17.November 2017); einen \u00dcberblick zu Polizeibeschwerdestellen liefert ein Policy Paper des Deutschen Instituts f\u00fcr Menschenrechte: \u201eUnabh\u00e4ngige Polizeibeschwerdestellen. Eckpunkte f\u00fcr ihre Ausgestaltung\u201c (2014).<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> <em>Singelnstein, Tobias<\/em> 2013, K\u00f6rperverletzung im Amt durch Polizisten und die Erledigungspraxis der Staatsanwaltschaften \u2013 aus empirischer und strafprozessualer Sicht; in: Neue Kriminalpolitik 25(4), S. 15-27.<\/h6>\n<h3>Beitragsbild: <a href=\"https:\/\/commons.wikimedia.org\/wiki\/User:Ampfinger\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ampfinger<\/a>, <a href=\"https:\/\/commons.wikimedia.org\/wiki\/File:Sechzger_Panorama_Presse.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sechzger Panorama Presse<\/a>, <a href=\"https:\/\/creativecommons.org\/licenses\/by-sa\/3.0\/legalcode\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">CC BY-SA 3.0<\/a><\/h3>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Louisa Zech Zum aktuellen Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR, Urt. v. 09.11.2017,<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":13493,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[5],"tags":[486,837,865,1112],"class_list":["post-13490","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-blog","tag-egmr","tag-kennzeichnungspflicht","tag-koerperverletzung","tag-polizeigewalt"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/13490","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=13490"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/13490\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/13493"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=13490"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=13490"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=13490"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}