{"id":13721,"date":"2012-04-22T20:52:01","date_gmt":"2012-04-22T20:52:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=13721"},"modified":"2012-04-22T20:52:01","modified_gmt":"2012-04-22T20:52:01","slug":"literatur-55","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=13721","title":{"rendered":"Literatur"},"content":{"rendered":"<h4>Zum Schwerpunkt<\/h4>\n<p>Eine Literatur zum polizeilichen Staatsschutz ist so gut wie nicht vorhanden. Seit CILIP sich in Heft 42 (1992) dem Thema widmete, ist kaum Nennenswertes ver\u00f6ffentlicht worden. Monografien existieren nicht. Meist, wenn der \u201eStaatsschutz\u201c im Titel auftaucht, handeln die Arbeiten vom \u201eVerfassungsschutz\u201c und nicht von der \u201ePolitischen Polizei\u201c. \u00d6ffentliches (auch wissenschaftliches) Nichtwissen korrespondiert mit der Scheu des Staatsschutzes gegen\u00fcber der \u00d6ffentlichkeit.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Leggewie, Claus; Meier, Horst:<\/strong> <em>Nach dem Verfassungsschutz. Pl\u00e4doyer f\u00fcr eine neue Sicherheitsarchitektur der Berliner Republik, Berlin (Archiv der Jugendkulturen Verlag) 2012, 220 S., 12, \u2013 Euro<\/em><\/p>\n<p>Aus Anlass des NSU-Skandals erneuern die Autoren ihre Kritik am deutschen \u201eVerfassungsschutz\u201c und pl\u00e4dieren f\u00fcr die Aufwertung der \u201epolitischen Polizei\u201c: Der grundrechtssch\u00e4dliche, demokratiegef\u00e4hrdende, skandaltr\u00e4chtige, unkontrollierbare \u201eVerfassungsschutz\u201c geh\u00f6re aufgel\u00f6st. (Staatsb\u00fcrgerliche) Bildung sei von anderen Einrichtungen glaubw\u00fcrdiger und wirkungsvoller zu vermitteln. Und an die Stelle der von politischen Konjunkturen abh\u00e4ngigen \u201eFeinderkl\u00e4rungen\u201c der \u00c4mter m\u00fcsse die auf Strafverfolgung ausgerichtete \u201epolitische Polizei\u201c treten.<\/p>\n<p>\u00dcber weite Strecken ist das Buch eine aktualisierte Kritik an Geschichte, Ideologie und Praxis der \u201e\u00c4mter\u201c. Hier fassen die Autoren zusammen, was in kritischen Kreisen seit langem Konsens ist. Neu ist, in welcher Deutlichkeit und \u2013 man muss es so nennen \u2013 Naivit\u00e4t sie auf die \u201epolitische Polizei\u201c als Instrument eines demokratietauglichen \u201eRepublikschutzes\u201c setzen. Dabei sind ganze 11 Seiten des Buches \u00fcberhaupt der \u201epolitischen Polizei\u201c gewidmet (S. 145-155). Auf S. 147 wird klargestellt: \u201eWo sich in das Verbrechen politische Motive mischen, sind besondere Dienststellen zust\u00e4ndig.\u201c Und wenig sp\u00e4ter: \u201eNat\u00fcrlich muss man auch die Politische Polizei historischer Revision unterziehen.\u201c Dann folgen dreieinhalb Seiten \u00fcber deren Geschichte von der \u201eDemagogenverfolgung\u201c im Vorm\u00e4rz bis zur \u201eKommunistenverfolgung\u201c in den 1950er Jahren. Trotz dieser Tradition seien die Politischen Polizeien \u201egleichwohl angemessener und demokratievertr\u00e4glicher als der ideologische Zauber des Verfassungsschutzes\u201c, denn sie \u201ebesch\u00e4ftigen sich mit Handfesterem: mit \u201apolitisch motivierten Straftaten\u2018, also krimineller Dissidenz.\u201c (S. 151). Zwar sei auch die Politische Polizei auf Spitzel und andere verdeckte Methoden angewiesen, aber zu den Diensten gebe es einen \u201estrukturellen Unterschied\u201c: ihr gehe es um den \u201egesetzlich definierte(n) Schutz handfester Rechtsg\u00fcter wie Leben, k\u00f6rperliche Unversehrtheit oder Eigentum\u201c. Und: \u201eJede Polizeit\u00e4tigkeit bleibt an das Vorliegen konkreter Gefahren gebunden. Sobald aber die Politische Polizei in die uferlose Vorfeld\u00fcberwachung des Verfassungsschutzes vorst\u00f6\u00dft, wird auch ihre Arbeit rechtsstaatlich fragw\u00fcrdig &#8230;\u201c (S. 152). Eine k\u00fchne Argumentation: Haben Leggewie\/Meier schon von der jahrzehntealten Diskussion \u00fcber \u201eabstrakte Gef\u00e4hrdungsdelikte\u201c geh\u00f6rt \u2013 von wegen \u201ehandfest\u201c? Warum vergessen sie zu erw\u00e4hnen, dass in den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des politischen Strafrechts zun\u00e4chst der \u201eBestand des Bundes und der L\u00e4nder\u201c \u2013 der Staatsapparat \u2013 im Vordergrund steht? Kann man einer kritischen \u00d6ffentlichkeit zumuten, das Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit auf eine Stufe mit dem Eigentumsrecht z.B. an einer Fabrik zu stellen? Gibt es eine demokratisch vertr\u00e4gliche Unterscheidung zwischen einem \u201euferlosen\u201c und einem begrenzten Vorfeld (eben mit \u201eUfern\u201c)? Warum sollte ausgerechnet die Politische Polizei sich aus dem \u201eVorfeld\u201c zur\u00fcckziehen, wenn seit drei\u00dfig Jahren die gesamte Polizei sich in pr\u00e4ventiver Euphorie auf das \u201eVorfeld\u201c st\u00fcrzt?<\/p>\n<p>Man sieht sehr schnell: In entscheidenden Punkten ihrer neuen \u201eArchitektur\u201c bleiben Leggewie\/Meier mehr als nebul\u00f6s. Den Schleier des Nichtwissens \u00fcber die Praxis politischer Polizeien in Deutschland l\u00fcften sie an keiner Stelle. Stattdessen verharmlosen sie eine Einrichtung, die in ihren Methoden, ihren Wirkungen, ihrer \u00d6ffentlichkeitsscheu so nah den \u00c4mtern ist wie keine andere.<\/p>\n<p><strong>S\u00f6llner, Sebastian:<\/strong> <em>Die Verpolizeilichung. Grenzen, Chancen und Risiken einer neuen Sicherheitsarchitektur, K\u00f6ln (Carl Heymanns Verlag) 2011, 189 S., 46,\u2013 Euro<\/em><\/p>\n<p>Kein politisches Pl\u00e4doyer f\u00fcr die Zukunft, sondern eine juristische Bewertung des gegenw\u00e4rtig Vorhandenen will diese Dissertation leisten. Der Kern der Darstellung gilt den Wandlungen der staatlichen Sicherheitsapparate seit den 1990er Jahren. Tendenzen der \u201eVerpolizeilichung\u201c untersucht der Autor auf drei Ebenen: die Zentralisierung von Polizeiaufgaben bei Bundesbeh\u00f6rden (Bundespolizei und Bundeskriminalamt; Zoll und K\u00fcstenwache werden nur gestreift), Verpolizeilichung der Ordnungsverwaltung in den L\u00e4ndern und die \u201eAufweichung der Trennung von Nachrichtendiensten und Polizei\u201c. S\u00f6llner versteht die \u201eVerpolizeilichung\u201c als Gegenbewegung zur von den Alliierten nach 1945 verordneten \u201eEntpolizeilichung\u201c, die auf drei Elementen gefu\u00dft habe: Ablehnung einer Bundespolizei als Gefahrenabwehrbeh\u00f6rde, Ablehnung einer Geheimpolizei und \u201enur zivile, lokale Gefahrenabwehrbeh\u00f6rden\u201c (S. 1)<\/p>\n<p>Bereits im Untertitel seiner Arbeit klingt an, dass es dem Autor um eine Abw\u00e4gung geht, um die \u201erichtige Balance zwischen Freiheit und Sicherheit\u201c (S. 2). In den drei Dimensionen werden deshalb die bestehenden Regelungen und Verfahren im Hinblick auf m\u00f6gliche Vorund Nachteile untersucht. Bei den \u201eChancen\u201c f\u00fchrt er regelm\u00e4\u00dfig eine gr\u00f6\u00dfere Effektivit\u00e4t im Hinblick auf Sicherheit an: So werden die Personenkontrollen der Bundespolizei im Inland (auf Stra\u00dfen mit \u201esachlichem Grenzbezug\u201c, S. 107) ebenso gerechtfertigt wie die \u00dcbernahme zollpolizeilicher Aufgaben. Durch die \u00dcbertragung von Gefahrenabwehraufgaben k\u00f6nne \u201eeine besonders effektive Gefahraufkl\u00e4rung erwartet werden\u201c (S. 108). Die uniformierten Streifen der Ordnungs\u00e4mter k\u00f6nnten \u201eeine gesteuerte erh\u00f6hte Normdurchsetzung\u201c (S. 123) sowie \u201eb\u00fcrgernahe Sicherheit\u201c bewirken (S. 127). Und die Zusammenarbeit mit den Geheimdiensten k\u00f6nnte eine \u201eeffektive Nutzung und Auswertung von Daten, die f\u00fcr die Abwehr schwerer und nachhaltiger Gef\u00e4hrdungen erforderlich sind\u201c, gew\u00e4hrleisten (S. 156).<\/p>\n<p>Aber alle Chancen sind mit Risiken belastet: Die Zusammenarbeit mit den Diensten kann zur \u201eTotal\u00fcberwachung\u201c f\u00fchren (S. 156). Die Ortspolizeien k\u00f6nnten dazu beitragen, \u201edass eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Kriminalisierung sozial schwacher Randgruppen\u201c einsetzt (S. 123); und die St\u00e4rkung des Bundeskriminalamts schaffe eine \u201eerhebliche Eingriffskompetenz, die nicht unkontrolliert sein darf\u201c (S. 108).<\/p>\n<p>Man kann S\u00f6llners Fazit \u201eausgewogen\u201c nennen. Im Ergebnis gibt er jedoch gr\u00fcnes Licht f\u00fcr die weitere \u201eVerpolizeilichung\u201c: Zwar gilt der F\u00f6rderalismus in der Gefahrenabwehr weiterhin und darf \u201enur im Ausnahmefall\u201c zugunsten des Bundes verlassen werden. Dar\u00fcber hinaus kann der Bund aber da t\u00e4tig werden, wo dies sachlich geboten und rechtlich m\u00f6glich ist: Grenzschutz (auch \u201eauf grenz\u00fcberschreitenden Wegen\u201c \u2013 was immer das hei\u00dft), \u201eZoll\/K\u00fcstenschutz\/Internetsicherheit (Telekommunikation)\u201c (S. 159). Bei den lokalen Polizeien m\u00fcsse \u201ewillk\u00fcrlicher Ordnungswahn\u201c durch klare gesetzliche Bestimmungen und durch den Einsatz von Beamten gew\u00e4hrleistet werden (S. 160). Und die Zusammenarbeit von Polizei und Diensten m\u00fcsse durch \u201eorganisatorische und technische Ma\u00dfnahmen\u201c vor Missbrauch gesch\u00fctzt werden. Erforderlich sei \u201eunbedingt eine umfassende Kontrolle der Anwendung dieser nachrichtendienstlichen Methoden\u201c durch die Polizei. (S. 161f.) Dies k\u00f6nne durch ein parlamentarisches Gremium gew\u00e4hrleistet werden (S. 108). Au\u00dferdem seien die Datenschutzbeauftragten mit mehr Kompetenzen auszustatten (S. 162). Chancen und Risiken dieser kleinen Modifikationen am \u201eWeiter so\u201c werden leider nicht thematisiert.<\/p>\n<p><strong>Weisser, Niclas-Fredric:<\/strong> <em>Das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ). Rechtsprobleme, Rechtsform und Rechtsgrundlage, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht (NVwZ) 2011, H. 3, S. 142-146<\/em><\/p>\n<p>Das GTAZ war der Pionier der vernetzten Sicherheitsarchitektur. Erdacht von Beh\u00f6rden, realisiert durch und mit Leben gef\u00fcllt durch Beh\u00f6rden. Kein Gesetz musste ge\u00e4ndert, kein Volksvertreter um ein Votum gebeten werden, damit Polizeien von Bund und L\u00e4ndern, Verfassungsschutz- und sonstige geheimdienstliche \u00c4mter, der Zoll, die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge Daten austauschen und Aktivit\u00e4ten koordinieren. Naheliegend, dass Juristen nach den rechtlichen Grundlagen fragen. Weisser gibt f\u00fcr alle GTAZler und dessen F\u00f6rderer Entwarnung: rechtsstaatlich alles in Ordnung. Das Trennungsgebot werde beachtet, da Polizei und Dienste mit jeweils eigenem Personal arbeiteten und der direkte Zugriff auf die Daten der anderen nicht erlaubt sei. An Transparenz mangele es nicht, denn es sei die \u201estaatsnotwendige Geheimhaltung von sicherheitsbeh\u00f6rdlichen Prozessen\u201c in Rechnung zu stellen. Probleme des Rechtsund des Datenschutzes stellten sich nicht, da diese gegen\u00fcber den beteiligten Beh\u00f6rden geltend gemacht werden k\u00f6nne (wenngleich \u201edie Schaffung einer eigenst\u00e4ndigen Aufsichtskommission zu empfehlen\u201c w\u00e4re). Und als rechtliche Basis f\u00fcr die Zusammenarbeit reichten \u201edie gesetzlichen Einzelbestimmungen\u201c f\u00fcr die beteiligten Beh\u00f6rden aus, denn das GTAZ habe weder eine Rechtsform, noch einen Haushalt, noch eigene Kompetenzen. \u201eAus Gr\u00fcnden der Transparenz\u201c, so der Autor, empfehle er jedoch eine solche \u201eRechtsgrundlage\u201c zu schaffen. Nachdem Weisser viel M\u00fche aufwendet, die herrschende Praxis als rechtskonform zu deklarieren, h\u00e4tte er sich diesen butterweichen Ratschlag sparen k\u00f6nnen. Die, die seiner Argumentation folgen, sind daran ohnehin nicht interessiert.<\/p>\n<p><strong>Rigoll, Dominik:<\/strong> <em>Staatsschutz in Westdeutschland. Von der Entnazifizierung zur Extremistenabwehr, G\u00f6ttingen (Wallstein Verlag) 2013, 524 S., 39,90 Euro<\/em><\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich begonnen als eine Untersuchung \u00fcber die \u201eBerufsverbote\u201c in der Bundesrepublik \u2013 korrekter formuliert \u00fcber die \u201eGeschichte des Radikalenbeschlusses von 1972\u201c \u2013 ist diese zeitgeschichtliche Dissertation zu einer Geschichte der politischen Verfolgung und Denunziation in Zeiten des Kalten Krieges geworden. Zum \u201eRadikalenerlass\u201c kommt Rigoll erst nach weit mehr als 300 Seiten. Denn so viel Raum braucht er, um den politisch-gesellschaftlichen Kontext zu entwickeln, auf dem und in dem die staatliche Bek\u00e4mpfung von \u201eVerfassungsfeinden\u201c in den 1970er Jahren wirksam werden konnte.<\/p>\n<p>Die Arbeit ist historisch aufgebaut und in drei Kapitel gegliedert: die 50er Jahre als Phase der \u201einneren Friedenssicherung und (des) antitotalit\u00e4ren Dissens\u201c, die zweite H\u00e4lfte der 60er als \u201eLiberalisierung ohne Lernprozess\u201c, an die sich in Abwandlung des Brandtschen Versprechens eine Periode anschloss, in der \u201eMehr Demokratie f\u00fcrchten\u201c ma\u00dfgeblich wurde. Erst hier setzt der Extremistenbeschluss ein, dessen Praxis (und Kritik und faktisches Ende) auf mehr als 120 Seiten dargestellt werden. Rigolls Untersuchung ist weit mehr als eine Dissertation f\u00fcr Spezialisten. Ihr w\u00e4re zu w\u00fcnschen, dass sie von der breiten \u00d6ffentlichkeit zur Kenntnis genommen w\u00fcrde. Denn sie wirkt \u00fcberzeugend der nachtr\u00e4glichen Verkl\u00e4rung \u201eWestdeutschlands\u201c entgegen. Der \u201efreieste Staat auf deutschem Boden\u201c verband den wirtschaftlichen Wohlstand mit der Verdr\u00e4ngung seiner faschistischen Vorgeschichte \u2013 am deutlichsten sichtbar an der (Weiter-)Besch\u00e4ftigung belasteter Nazi-Beamter im Staatsapparat \u2013, mit dem schnellen, durch die Ost-West-Konfrontation bef\u00f6rderten Ende einer nachhaltigen Demokratisierung und mit der inneren Feinderkl\u00e4rung unter der \u201efdGO\u201c-Formel. Das schuf den Boden f\u00fcr die Berufsverbote und die sie begleitende \u00dcberwachung oppositioneller Gruppen und Personen durch die Geheimdienste \u2013 mit Wirkungen f\u00fcr das staatliche Selbstverst\u00e4ndnis und f\u00fcr die politische Kultur bis in die Gegenwart.<\/p>\n<p>(alle: Norbert P\u00fctter)<\/p>\n<p><strong>Ridder, Winfried:<\/strong> <em>Verfassung ohne Schutz. Die Niederlagen der Geheimdienste im Kampf gegen den Terrorismus, M\u00fcnchen (Deutscher Taschenbuch Verlag) 2013, 180 S., 13,90 EUR<\/em><\/p>\n<p>\u201eEin Insider kl\u00e4rt auf.\u201c So hei\u00dft es stolz im Werbetext des Verlages und auf der R\u00fcckseite des Buches. Der Diplompolitologe Winfried Ridder war ab 1973 zun\u00e4chst Dozent an der Verfassungsschutzschule f\u00fcr den Bereich Rechtsextremismus, bevor er 1977 beim Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) in K\u00f6ln das Auswertungsreferat in der neuen \u201eAbteilung Terrorismus\u201c \u00fcbernahm. Er darf also als Kenner der Materie gelten. Doch was kl\u00e4rt der Autor, der 1995 aus dem Dienst schied, wirklich auf? Wenig bis nichts, was im Laufe der Jahre nicht schon anderweitig bekannt geworden w\u00e4re. Gleich im Vorwort stellt er klar, dass das BfV im Oktober 2011 \u201eschon vor der Ver\u00f6ffentlichung des geplanten Buches auf die einschl\u00e4gigen Straftatbest\u00e4nde (des Geheimnisverrates, d. Verf.) des Strafgesetzbuches hinwies\u201c (S. 8). Nach dieser Warnung war der Autor fein raus: Da spektakul\u00e4re Aufkl\u00e4rungen nicht drin waren, bezieht er sich bei seinen vermeintlichen Enth\u00fcllungen denn auch ausschlie\u00dflich auf Ver\u00f6ffentlichungen von Geheimdienstkritikern \u2013 bis hin zum IDArchiv, Selbstzeugnissen ehemaliger TerroristInnen und anderem \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichem Material. Dieses reichert er dann zwischendurch mit eigenen \u00dcberlegungen an, mit denen er sich zu seiner Amtszeit entweder nicht habe durchsetzen k\u00f6nnen oder die ihm erst in der R\u00fcckschau klar geworden seien. Und so geht es quer durch alte Gem\u00fcsebeete: von RAF, RZ und Roter Zora \u00fcber die PFLP hin zur Stasi und zwecks Aktualit\u00e4t zum rechtsextremistischen \u201eNationalsozialistischen Untergrund\u201c (NSU).<\/p>\n<p>Dass V-Leute, die Ridder lieber \u201emenschliche Quellen\u201c nennt, in all diesen F\u00e4llen kaum etwas bis gar nichts zur Aufkl\u00e4rung beigetragen haben, ist zweifellos richtig \u2013 aber auch nicht neu. Die gesamte TerrorBek\u00e4mpfung m\u00f6chte er deshalb lieber an die Polizei \u00fcbergeben und VLeute durch Verdeckte Ermittler ersetzen. Die Problematik des Trennungsgebotes tut er mit einem Satz ab: \u201eDie historisch auf der fatalen Zusammenarbeit von Polizei und Geheimdienst im Nationalsozialismus begr\u00fcndeten verfassungsrechtlichen Bedenken haben heute keine reale Basis mehr\u201c (S. 158). So einfach ist das!<\/p>\n<p>Recht hat er, wenn er feststellt, dass die Politik und die Dienste selbst bisher zur Debatte \u00fcber eine notwendige Reform nichts Gehaltvolles beigetragen haben. Er selbst tut das auch nicht. Sein Buch im Wesentlichen nichts anderes als ein alter Aufguss in einer neuen Kanne. (Otto Diederichs)<\/p>\n<h4>Aus dem Netz<\/h4>\n<p>www.youtube.com\/watch?v=t0knucKqWg0<\/p>\n<p>Wer wissen will, wozu polizeilicher Staatsschutz in der Lage ist, ist auf die Schilderung einzelner \u201eVorg\u00e4nge\u201c angewiesen. Besonders eindrucksvoll ist der \u201eFall\u201c des Anarchisten und Aktivisten J\u00f6rg Bergstedt. Er und die \u201eProjektwerkstatt Saasen\u201c (ein Ort in Mittelhessen), in der er und andere leben und arbeiten, waren in der ersten H\u00e4lfte des vergangenen Jahrzehnts durch lokale Proteste \u2013 etwa gegen die Gefahrenabwehrverordnung \u2013 in den Fokus des Gie\u00dfener Staatsschutzes geraten.<\/p>\n<p>Wer die unglaubliche Geschichte der polizeilichstaatssch\u00fctzerischen Verfolgung aus der Sicht des Betroffenen h\u00f6ren will, sollte sich das \u00fcber zwei Stunden lange Video ansehen. Unter dem Titel \u201eIllegal \u2013 Die Tricks der Polizei in Gie\u00dfen\u201c wird ein Vortrag dokumentiert, den Bergstedt 2010 in Regensburg gehalten hat. Dargestellt wird zum einen das Konzept der \u201eKommunikationsguerilla\u201c \u2013 subversive, entlarvende, gewaltfreie Aktionen \u2013, das die Projektwerkstatt proklamiert und praktiziert. Zum anderen werden die Versuche der Polizei geschildert, mit ihren Mitteln das Treiben der \u201eGuerilla\u201c zu beenden. Belegt mit Zitaten aus Polizeiakten und Gerichtsbeschl\u00fcssen, werden die lokalen Polizisten, Staatsanw\u00e4lte und Richter als gef\u00e4hrliche Deppen sichtbar, deren Repertoire aus \u00dcberwachungen (MEK), Einsch\u00fcchterung (Beschlagnahmen), Falschbeschuldigungen und dauerhaften Verd\u00e4chtigungen besteht. W\u00e4re es nicht so ernst, k\u00f6nnte man Bergstedts Vortrag durchaus karnevalistische Qualit\u00e4ten zusprechen: wenn das MEK an einer Sperre auf dem Fahrradweg scheitert, wenn ein Gericht im Faustschlag einer Politikerin den Beweis daf\u00fcr sieht, dass sie vorher angegriffen wurde, wenn Bergstedt f\u00fcr zwei Taten verurteilt wird, die zu einer Zeit begangen wurden, als er andernorts polizeilich observiert wurde.<\/p>\n<p>Bergstedts staatssch\u00fctzerische Verfolgung reicht \u00fcbrigens bis in die Gegenwart. Nachdem im Sommer 2011 in Sachsen-Anhalt ein Feld mit genetisch ver\u00e4nderten Pflanzen \u201ebefreit\u201c wurden, ermittelte die Staatsanwaltschaft Magdeburg. Sie erwirkte eine richterlich angeordnete Telefon\u00fcberwachung. Dabei wurden auch die Gespr\u00e4che mit einem Journalisten der Frankfurter Rundschau abgeh\u00f6rt. Im Februar 2013 wurde das Verfahren eingestellt (s. http:\/\/indymedia.org\/2013\/02\/341556.shtml). (Norbert P\u00fctter)<\/p>\n<h4>Sonstige Neuerscheinungen<\/h4>\n<p><strong>Fussey, Pete; Coaffee, Jon; Armstrong, Gary; Hobbs, Dick<\/strong>: <em>Securing and Sustaining the Olympic City. Reconfiguring London for 2012 and Beyond, Farnham, Surrey (Ashgate) 2011, 290 S., 63,20 Euro<\/em><\/p>\n<p>Der vorliegende, in neun Kapitel gegliederte Band ist das Ergebnis langj\u00e4hriger Forschung und geht von zwei Grundannahmen aus: Erstens, seit dem Anschlag auf die Olympischen Spiele in M\u00fcnchen 1972 steht \u201aSicherheit\u2019 im Zentrum aller olympischen Planungen. Zweitens, die sicherheitspolitischen Planungen und Umsetzungen folgen zunehmend einem vorwiegend vom Olympischen Komitee bestimmten Vademekum, das global sukzessive vereinheitlicht wird. Zusammen mit dem Sammelband \u201eSecurity Games\u201c (Bennett &amp; Haggerty, 2011) liegt damit ein zweiter Band vor, der sich detailliert mit den Sicherheitsma\u00dfnahmen vor, w\u00e4hrend und nach sportlichen Mega-Events auseinandersetzt. London 2012 sei dabei ein Beispiel f\u00fcr \u201esecurity by sustainable development\u201c (S. 32), denn die nachhaltige Entwicklung st\u00e4dtischer R\u00e4ume verlaufe stets unter der \u00dcberschrift \u201aSicherheit\u2018. Kapitel 2 und 3 zeigen in historischer Perspektive Verkn\u00fcpfungen sowohl zwischen st\u00e4dtebaulichen Pl\u00e4nen und \u201aSicherheit\u2018 als auch zwischen geplanten Sport-Events und \u201aterroristischen\u2018 Bedrohungen auf, die h\u00e4ufig lokale Verankerungen haben (S. 71-75) und insoweit keinen \u201aFeind von au\u00dfen\u2018 markieren. Kapitel 3 beschreibt die bisherigen Folgen f\u00fcr das Londoner East End und seine Bewohner (Gentrification, Preissteigerungen, Dauer\u00fcberwachung, Zugangsrestriktionen) sowie, im 4. Kapitel, was von den OlympiaOrganisatoren f\u00fcr das East End versprochen wurde und wird. Der zweite Teil des Bands beginnt mit Kapitel 5, das zun\u00e4chst die Architektur der Londoner \u201aSicherheit\u2018 charakterisiert, w\u00e4hrend Kapitel 6 und 7 sich der Humanware (also Polizei, Milit\u00e4r, Geheimdienste, kommerzielle Sicherheitsdienste, Freiwillige) bzw. der Hardund Software (CCTV, RFID, Datenbanken, Computerprogramme etc.) widmen. Unter dem Rubrum \u201eSpolitics\u201c (S. 211) werden politischer Protest und Widerstand gegen die Spiele beschrieben (Kap. 8), die im letzten Kapitel schlussfolgernd als Proteste auch gegen die ausgrenzenden, homogenisierenden und standardisierenden Sicherheitsund Lebensbedingungen zusammengefasst werden. Brot und Spiele also gegen die Armutspopulationen in St\u00e4dten, die ins Rampenlicht wollen.\u00a0(Volker Eick)<\/p>\n<p><strong>Elyafi-Schulz, Senan:<\/strong> <em>Das Ph\u00e4nomen des \u201eEhrenmordes\u201c. Eine rechtliche Untersuchung unter Ber\u00fccksichtigung der T\u00e4ter- und Opferperspektive, Marburg (Tectum Verlag) 2012, 420 S., 39,90 EUR<\/em><\/p>\n<p>Laut einer UNO-Studie aus dem Jahr 2000 werden weltweit jedes Jahr bis zu 5.000 M\u00e4dchen und Frauen im Namen der (Familien-)Ehre get\u00f6tet. Besonders betroffen sind dabei Pakistan, Jordanien, Afghanistan, Irak und die T\u00fcrkei. Sp\u00e4testens seit der T\u00f6tung der kurdischst\u00e4mmigen Hatun S\u00fcr\u00fcc\u00fc im Februar 2005 in Berlin hat das Thema auch in der Bundesrepublik Einzug in die politische Debatte gehalten. Wirklich verl\u00e4ssliche Zahlen gibt es aber offenbar weder beim Bundeskriminalamt noch bei nichtstaatlichen Schutz-Initiativen. Vor diesem Hintergrund beleuchtet die Autorin am Beispiel der T\u00fcrkei die Stellung der Frau und die historische und religi\u00f6se Entwicklung des Begriffs der Ehre, dessen Bedeutung in den abgelegenen, traditionell konservativen l\u00e4ndlichen Regionen \u2013 in denen der Laizismus Atat\u00fcrks nie so recht angekommen sei \u2013 und die Ahndung von Verst\u00f6\u00dfen bis in die heutige Zeit. Das macht die unselige Ehrenmord-Tradition verstehbar und nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Weiter zeigt Elyafi-Schulz auf, wie und warum sich die Bedeutung der \u201eEhre\u201c auch mit der Migration in den deutschen Kulturkreis halten konnte. Diese Kapitel sind somit f\u00fcr die Diskussion in Deutschland die wichtigsten. Den zweiten Teil des Buches bilden ein deutsch-t\u00fcrkischer Rechtsvergleich sowie die Darstellung von Schutzm\u00f6glichkeiten f\u00fcr potentielle \u201eEhrenmordopfer\u201c. Insgesamt ein sehr informatives und lesenswertes Buch. (Otto Diederichs)<\/p>\n<p><strong>Lisken\/Denninger:<\/strong><em> Handbuch des Polizeirechts. Gefahrenabwehr \u2013 Strafverfolgung \u2013 Rechtsschutz (hrsg. v. Erhard Denninger; Fredrik Rachor), M\u00fcnchen (C.H. Beck) 2012, 5. Aufl., 1.538 S., 135,00 Euro<\/em><\/p>\n<p>Zwei Jahrzehnte nach seinem ersten Erscheinen ist der \u201eLisken\/Denninger\u201c in der 5. Auflage erschienen. Im Umfang um weitere 100 Seiten gewachsen, bietet der Band nicht nur eine gegen\u00fcber seinem f\u00fcnf Jahre alten Vorg\u00e4nger aktualisierte Kommentierung; die Herausgeber und Autoren haben sich auch bem\u00fcht, den Wandlungen im Sicherheitsbereich durch einige neue und anders zugeschnittene Kapitel gerecht zu werden.<\/p>\n<p>Zu diesen konzeptionellen \u00c4nderungen z\u00e4hlen ein neues Kapitel \u201eNachrichtendienste und Polizei\u201c (S. 914-969), die Ausweitung des vormals \u201ePolizeiorganisation in Deutschland\u201c genannten Kapitels auf den mehr als doppelten Umfang unter der \u00dcberschrift \u201eOrganisation der Sicherheitsbeh\u00f6rden in Deutschland\u201c (S. 140-183) sowie erheblich erweiterte Ausf\u00fchrungen zur \u201ePolizei im Verfassungsgef\u00fcge\u201c (S. 59-93). Verzichtet hat die Neuauflage auf das Kapitel zur \u201eZusammenarbeit mit den Polizeien der Nachbarstaaten\u201c; dessen Inhalte sind zum Teil in das Kapitel \u201ePolizeihandeln auf der Ebene der Europ\u00e4ischen Union\u201c integriert worden. Die Kurzdarstellungen der Polizeien der neun Nachbarstaaten Deutschlands fehlen nun allerdings.<\/p>\n<p>Treu geblieben \u2013 wie nicht anders zu erwarten \u2013 ist der Lisken\/Denninger seiner grunds\u00e4tzlichen rechtsund polizeirechtspolitischen Orientierung: Er ist weiterhin das Referenzwerk f\u00fcr die Versuche, den nach innen und au\u00dfen wuchernden Sicherheitskomplex mit den Mitteln eines ernstgemeinten b\u00fcrgerlich-demokratischen Rechts zu b\u00e4ndigen. Staatliche Herrschaft durch Recht, durch Anspr\u00fcche an Inhalt und Form rechtlicher Normen sowie deren Interpretation (und Anwendung) rechtsstaats-, verfassungsund grundrechtskonform zu gestalten, bestimmt das Anliegen des Bandes wie die Kommentierung im Einzelnen.<\/p>\n<p>Reichweite und Grenzen dieses Ansatzes werden exemplarisch deutlich in den in verschiedenen Kapiteln der Neuauflage expliziter formulierten Passagen zum Verh\u00e4ltnis von Polizei und Geheimdiensten. In dem neuen Teilkapitel \u00fcber die rechtsstaatlichen Grundlagen formuliert Denninger: \u201eDas Vorfeld vor den rechtsstaatlichen Grenzmarken von konkreter Gefahr und konkretem Straftatverdacht kennt begrifflich keine Schranken mehr, weder hinsichtlich des Kreises risikotr\u00e4chtiger Personen noch hinsichtlich der einzusetzenden Erkenntnisund Abwehrmittel noch hinsichtlich der Zielsetzung der im Interesse der Sicherheit zu treffenden Ma\u00dfnahmen\u201c (S. 67). Diese Art der Vorfeldarbeit bezeichnet er \u2013 im Unterschied zum traditionellen Auftrag der Gefahrenabwehr \u2013 als \u201ePr\u00e4vention II\u201c. Sie soll des Reich der Geheimdienste beschreiben, die als \u201eFr\u00fchwarnsystem\u201c wirken sollen, w\u00e4hrend die Polizei \u201eim Einzelfall konkrete Gefahren f\u00fcr die polizeilichen Schutzg\u00fcter abzuwehren und Straftaten zu verh\u00fcten, aufzukl\u00e4ren und zu verfolgen\u201c habe (S. 78). Wegen dieser Unterschiede soll aus rechtsstaatlich-demokratischen Gr\u00fcnden das Trennungsgebot (\u201eorganisatorisch, funktionell und befugnism\u00e4\u00dfig\u201c) gelten. Das Gebot untersage \u201eeine begrenzte und gesetzlich klar geregelte informationelle Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs-, Polizei- und Verfassungsschutzbeh\u00f6rden\u201c nicht. Hier m\u00fcsse allerdings gew\u00e4hrleistet sein, dass sie \u201egesetzlich geregelt\u201c und \u201ebei Zweck\u00e4nderungen, die grundrechtlich gebotenen \u00dcbermittlungsschwellen\u201c ber\u00fccksichtigt seien (S. 78-80). In anderen Teilen des Handbuchs wird der Problemkomplex nur gestreift. \u201eVernetzung\u201c oder \u201eNetzwerk\u201c fehlen als Begriffe im Sachverzeichnis. Im polizeigeschichtlichen Kapitel werden die neuen Formen einer \u201evernetzten\u201c Sicherheitsproduktion lediglich benannt (GATZ und GASIM, S. 53). Im Organisationsteil sind den Geheimdiensten drei (!) Seiten gewidmet; die neuen Zusammenarbeitsforen mit der Polizei werden dort an keiner Stelle erw\u00e4hnt (S. 165-168). Dies wird im neuen Kapitel \u201eNachrichtendienste und Polizei\u201c nur zum Teil nachgeholt. Hier werden die Grenzen der informationellen Zusammenarbeit mit der Polizei generell beschrieben (S. 955-965), die auch \u201ef\u00fcr die Zusammenarbeit in gemeinsamen Einrichtungen ma\u00dfgebend\u201c (S. 956) seien. Bereits dieser Halbsatz erscheint problematisch, weil er die realen Kommunikationsstr\u00f6me teilweise t\u00e4glicher Zusammenarbeit trotz institutioneller Trennung nicht ausreichend w\u00fcrdigt.<\/p>\n<p>Dass die Verfassungsschutzgesetze \u201eumfassende und weit gefasste Vorschriften zur \u00dcbermittlung personenbezogener Daten\u201c beinhalten, wird festgestellt; in welchem Umfang den Beh\u00f6rden \u201eein Ermessen oder Beurteilungsspielraum\u201c hinsichtlich der Datenweitergabe zustehe, werde \u201euneinheitlich\u201c beurteilt (das Handbuch pl\u00e4diert f\u00fcr einen \u201eerheblichen Beurteilungsspielraum\u201c); unzweifelhaft sei hingegen, dass nur solche personenbezogenen Daten der Dienste an die Polizei gegeben werden d\u00fcrften, die letztere mit den ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Befugnissen auch h\u00e4tte erheben k\u00f6nnen (S. 957). Offenkundig ist aber, dass man mit diesem Hinweis das Problem nicht l\u00f6sen kann. Schlie\u00dflich zielten die Nachrichtendienste (auch) auf die \u201eVerdachtsgenerierung\u201c im Vorfeld ab, was mit erheblichen b\u00fcrgerrechtlichen Risiken verbunden sei, da Unschuldige durch die Datenweitergabe leicht ins polizeiliche Visier geraten k\u00f6nnten. Hier sei \u201eeine ausgewogene Entscheidung durch den Gesetzgeber\u201c erforderlich, der genauer bestimmen m\u00fcsse, in welchen F\u00e4llen \u201ezum Schutz h\u00f6herrangiger Rechtsg\u00fcter\u201c die \u00dcbermittlung vager Verdachtsdaten zul\u00e4ssig sein soll. (S. 959)<\/p>\n<p>Diese Passagen zeigen die Grenzen des b\u00fcrgerlich-liberalen Polizeirechts und der mit ihm verbundenen demokratischen Hoffnungen. Was bleibt, ist das Hinterherlaufen hinter der realen Ver\u00e4nderung der Apparate und ihrer Strategien, die Versuche auf jeder neuen Ebene die traditionellen Kriterien des \u201ealten\u201c Polizeirechts anzuwenden, sie vergleichsweise \u201eeng\u201c auszulegen \u2013 und auf die Einsicht des Gesetzgebers zu hoffen. Keine besonders fundierte Hoffnung.\u00a0(Norbert P\u00fctter)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Schwerpunkt Eine Literatur zum polizeilichen Staatsschutz ist so gut wie nicht vorhanden. 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