{"id":13968,"date":"2018-04-24T19:22:06","date_gmt":"2018-04-24T19:22:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=13968"},"modified":"2018-04-24T19:22:06","modified_gmt":"2018-04-24T19:22:06","slug":"umstrittener-oeffentlicher-raum-zur-neueren-rechtsentwicklung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=13968","title":{"rendered":"Umstrittener \u00f6ffentlicher Raum:\u00a0Zur neueren Rechtsentwicklung"},"content":{"rendered":"<h3>von Wolfgang Hecker<\/h3>\n<p><strong>Die Themen Betteln, Sitzen\/Lagern\/N\u00e4chtigen und Alkoholkonsum im \u00f6ffentlichen Raum sind seit langem Gegenstand der \u00f6ffentlichen Debatte und der Rechtsprechung. Immer wieder kommt es zu neuen Vorst\u00f6\u00dfen in der Rechtspolitik und in gerichtlichen Verfahren. <\/strong><\/p>\n<p>Seit 1980 wurde eine intensive Debatte zu der Frage gef\u00fchrt, ob das \u201eModell New York\u201c Vorbild f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland sein soll. Kern dieser Debatte waren Bestrebungen, den \u00f6ffentlichen Raum von missliebigen Personen wie bettelnden Menschen und DrogenkonsumentInnen zu s\u00e4ubern, was auch in Teilen der Politik in Deutschland deutlich Anklang fand. Ein Anstrich von kriminalwissenschaftlichem Vorgehen wurde diesem Konzept durch eine bestimmte Interpretation der \u201ebroken-windows\u201c-Theorie verliehen, nach der bereits kleinste Ordnungsverst\u00f6\u00dfe an Brennpunkten den N\u00e4hrboden f\u00fcr kriminelle Handlungen gr\u00f6\u00dferen Ausma\u00dfes bilden.<!--more--> Auf diese sehr vereinfacht rezipierte und instrumentalisierte Theorie st\u00fctzte sich in Teilen der USA eine neue systematische polizeiliche Eingriffspraxis weit unterhalb der Gefahrenschwelle, die sich nach dem deutschen Gefahrenabwehrecht und Verfassungsrecht als unzul\u00e4ssig darstellt.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Dies hinderte jedoch verschiedene Stimmen in der Rechtspolitik und einzelne Kommunen nicht daran, auszuloten, wie weit das herk\u00f6mmliche Gefahrenabwehrrecht auch in Deutschland in diese Richtung hin neujustiert werden k\u00f6nnte. Verbote des Bettelns und des Alkoholkonsums waren ein Teil dieser Entwicklung, erg\u00e4nzt durch teilweise restriktive Regelungen \u00fcber den zul\u00e4ssigen Aufenthalt im \u00f6ffentlichen Raum.<\/p>\n<p>Die mit dem Modell New York verbundene systematische Kriminalisierung von ungew\u00fcnschtem Verhalten (disorder) konnte in Deutschland nicht durchgesetzt werden. Verdr\u00e4ngungsma\u00dfnahmen, teils gest\u00fctzt auf rechtliche Regelungen, teils auf gestalterische Ma\u00dfnahmen (etwa Abbau\/ Umgestaltung von B\u00e4nken und privatisierte R\u00e4ume) sind dagegen deutlich ausgebaut worden. Allerdings ist die generelle Vertreibung missliebiger Personen aus dem \u00f6ffentlichen Raum insgesamt nur partiell gelungen. Der Grund daf\u00fcr waren teilweise Einw\u00e4nde einer kritischen \u00d6ffentlichkeit, oft aber auch erfolgreiche Klageverfahren.<\/p>\n<h4>Sitzen, Liegen, Lagern und N\u00e4chtigen<\/h4>\n<p>Bei Streitfragen \u00fcber das Sitzen, Liegen, Lagern und N\u00e4chtigen im \u00f6ffentlichen Raum ging es lange Zeit \u00fcberwiegend um wohnsitzlose Menschen und sonstige \u201eRandgruppen\u201c. Die Drogenszene, ein insgesamt zunehmender Aufenthalt verschiedenster Gruppen wie Punks und das verst\u00e4rkte Auftreten bettelnder Menschen entfachten die Debatte neu.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend ein Sitzen im \u00f6ffentlichen Raum in relativ weitem Umfang als Gemeingebrauch zugelassen wird, steigern sich die beh\u00f6rdlichen Eingriffe beim Liegen oder Lagern. Der hier als Eingriffsgrund herangezogene Gemeingebrauch Anderer erm\u00f6glicht eine sehr flexible und oft auch selektive Handhabung, zu der es mangels Klagen praktisch keine Rechtsprechung gibt. Beim \u00dcbernachten ist die Lage nach herrschender Meinung eindeutig: Der \u00f6ffentliche Raum ist im Rahmen des Gemeingebrauchs nur zur Fortbewegung und zum begrenzten Verweilen vorgesehen, aber nicht zum \u00dcbernachten. Ein allgemeines Recht zum Leben auf der Stra\u00dfe lasse sich auch nicht aus dem Grundgesetz ableiten, da die allgemeine Handlungsfreiheit des Art.\u00a02\u00a0Abs.\u00a01\u00a0GG Begrenzungen nach dem Stra\u00dfenrecht unterworfen werden kann (erlaubnisfreier Gemein\u00adgebrauch\/ erlaubnispflichtige Sondernutzung). Die Kernformel zum Thema N\u00e4chtigen im \u00f6ffentlichen Raum lautet: Der Sozialstaat des Grundgesetzes gew\u00e4hrleiste einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, nicht aber ein Recht zum Leben auf der Stra\u00dfe. Allerdings besteht in der Praxis ein gro\u00dfer Spielraum f\u00fcr entsprechende Duldungen. Hier liegt auch der Ansatzpunkt f\u00fcr die Sozialarbeit und die kritische \u00d6ffentlichkeit.<\/p>\n<p>Das N\u00e4chtigen und Aufstellen von Zelten ist in den letzten Jahren auch zum Thema des Versammlungsrechts geworden. Teile einer Gr\u00fcnanlage vor der Europ\u00e4ischen Zentralbank in Frankfurt a.M. waren seit Ende 2011 \u00fcber Monate besetzt (Occupy). Nach langer Zeit der Duldung erfolgte im Sommer 2012 die Aufforderung der Stadt zum Abbau der Zelte, die das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt mit der Begr\u00fcndung f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erachtete, dass die Zelte und weitere zum Campen und Wohnen genutzten Gegenst\u00e4nde nicht elementar notwendig f\u00fcr das Ziel der Demonstration gewesen seien.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Der Streit \u00fcber Protestcamps mit Zelten anl\u00e4sslich des G20-Gipfels wurde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes intensiv vor dem VG Hamburg, dem OVG Hamburg und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgetragen.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\"><sup>[3]<\/sup><\/a> Letzteres hatte die Vorgabe formuliert, dass angesichts der weithin ungekl\u00e4rten Rechtsfrage das Protestcamp vor der Entscheidung in der Hauptsache vorsorglich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs.\u00a01 GG zuzuordnen ist. Allerdings lie\u00df das BVerfG in seiner Entscheidung erhebliche Spielr\u00e4ume f\u00fcr weitreichende Auflagen, die die Stadt Hamburg auch nutzte.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\"><sup>[4]<\/sup><\/a> Die Frage, inwieweit Protestcamps zuzulassen sind, wird daher erst im Hauptsacheverfahren vor dem BVerfG n\u00e4her gekl\u00e4rt werden. Im Ergebnis setzte sich in Hamburg letztlich der Kompromiss durch, ein kleineres Protestcamp an einem anderen Ort als vom Veranstalter geplant und mit k\u00fcrzerer Dauer, einschlie\u00dflich Zelten zum \u00dcbernachten, Waschgelegenheiten und K\u00fcche zuzulassen.<\/p>\n<p>Das BVerfG wird entsprechend der bestehenden Grundlinie der Rechtsprechung daran festhalten, dass die blo\u00dfe Bereitstellung einer Infrastruktur zum \u00dcbernachten f\u00fcr DemonstrantInnen nicht von Art. 8 Abs. 1 GG gesch\u00fctzt ist.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\"><sup>[5]<\/sup><\/a> Erschwerend kommt hier hinzu, dass Gr\u00fcnanlagen im Gegensatz zum allgemeinen \u00f6ffentlichen Raum besonderen Nutzungsregelungen unterliegen.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\"><sup>[6]<\/sup><\/a> Zu erwarten ist, dass das BVerfG eine versammlungsfreundliche Pr\u00fcfung im Einzelfall verlangen wird, bei der die Anforderungen an den Nachweis, dass ein Protestcamp nicht nur dem \u00dcbernachten dient, sondern funktionaler Teil der Meinungsbekundung einer Versammlung ist, nicht \u00fcberstreng angesetzt werden. Einzelne verwaltungsgerichtliche Entscheidungen haben bereits in der Vergangenheit etwa Pavillons bei einem l\u00e4ngeren Hungerstreik zur Asylpolitik oder ein Roma-Zeltlager dem Art. 8 Abs.\u00a01 GG zugeordnet.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\"><sup>[7]<\/sup><\/a> F\u00fcr k\u00fcnftige Veranstaltungen ist zu hoffen, dass sich eine versamm\u00adlungs\u00adfreundliche Linie durchsetzt, die den neuen Aktionsformen gerecht wird und mehr Planungssicherheit f\u00fcr die VeranstalterInnen schafft.<\/p>\n<h4>Bettelverbote<\/h4>\n<p>Vor allem im Interesse eines Stadtmarketings flammen immer wieder Forderungen nach einem Bettelverbot auf, die Kommunen stehen hier in einer Konkurrenzlage zu \u201ebettlerfreien\u201c kommerziellen Ladenzeilen und Einkaufscentern. Letztlich geht es immer wieder um die Frage: Wie viel Armut und zur Verbesserung der Lebensverh\u00e4ltnisse eingesetzte individuelle Strategien h\u00e4lt eine Gesellschaft aus (bzw. muss sie aushalten)?<\/p>\n<p>Generelle Bettelverbote sind nach der \u00fcberwiegenden Rechtsprechung und Literatur unzul\u00e4ssig, da es sich beim Betteln um erlaubnisfreien Gemeingebrauch handelt.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\"><sup>[8]<\/sup><\/a> Die meisten Verbote beziehen sich daher auf aktives und aggressives sowie organisiertes bzw. gewerbliches Betteln.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\"><sup>[9]<\/sup><\/a> Gest\u00fctzt auf Verbote des aktiven bzw. aggressiven Bettelns erfolgt seit langem eine teilweise ausufernde Regelungs- und Anwendungspraxis, die nur das einfache, stille Betteln zul\u00e4sst. Dagegen ist auch bei aktiver Ansprache von PassantInnen von einer im Rahmen des Gemeingebrauchs zul\u00e4ssigen Verhaltensweise auszugehen. Dies gilt auch f\u00fcr das \u201eaggressive\u201c Betteln, wenn es nur als blo\u00dfes Synonym f\u00fcr aktives Betteln verstanden wird, und ein Verbot nicht erst beim Festhalten, Beleidigen oder \u00e4hnlichen Verhaltensweisen greifen soll.<\/p>\n<p>In den letzten Jahren sind vor allem Formen des \u201eorganisierten\u201c Bettelns ins Blickfeld der Debatte ger\u00fcckt. Sogenannte Bettlerbanden waren Gegenstand zahlreicher, oft spektakul\u00e4r aufgemachter Medienberichte. Teils geht es dabei um den Verdacht krimineller Strukturen, bei denen die bettelnden Menschen von Hinterm\u00e4nnern angehalten oder gar gezwungen und ausgebeutet werden, oft jedoch blo\u00df um Vorbehalte gegen\u00fcber \u201efremden\u201c Bettlern oder konkret gegen\u00fcber Roma und Sinti. Eine differenzierte Betrachtung muss unterscheiden zwischen nachgewiesenen F\u00e4llen der Ausbeutung und anderen F\u00e4llen, in denen lediglich eine kollektive Anreise zum Betteln erfolgt. Die pauschale Unterstellung kollektiven Bettelns unter den Tatbestand krimineller Machenschaften ist nicht haltbar. Die Freiz\u00fcgigkeit innerhalb der EU erm\u00f6glicht es, auch zum Zwecke des Bettelns in andere Mitgliedstaaten einzureisen bzw. sich f\u00fcr eine gewisse Zeit dort aufzuhalten. Eine \u201eorganisierte\u201c gemeinsame Anreise und Aktivit\u00e4t macht nicht aus jeder Gruppe bettelnder Menschen eine von \u201eHinterm\u00e4nnern\u201c geschickte und ausgebeutete Gruppe. Die Freiz\u00fcgigkeit in der EU erm\u00f6glicht solche Strategien zur individuellen L\u00f6sung von Armutsproblemen. F\u00fcr die Politik besteht die Herausforderung, intensiver Alternativen zu derartigen Formen individueller Bearbeitung von Armutsfragen in Europa zu entwickeln.<\/p>\n<p>Viele Kommunen haben Verbote organisierten oder gewerblichen Bettelns erlassen. Im Polizei- und Ordnungsrecht hat sich eine Sichtweise entwickelt, bei der Formen organisierten Bettelns einem gewerblichen Handeln zugeordnet werden. Gewerbliche Aktivit\u00e4ten im \u00f6ffentlichen Raum gelten generell als erlaubnispflichtige Sondernutzung. Die fehlende Erlaubnis bildet die Eingriffsgrundlage, mit der gegen Personen vorgegangen werden kann, die beim organisierten Betteln angetroffen werden \u2013 und zwar bei jeder Form organisierten Bettelns, und nicht nur, wenn Anhaltspunkte f\u00fcr eine Ausbeutung durch sogenannte Hinterm\u00e4nner bestehen. Der beh\u00f6rdliche Umgang mit den hier angesiedelten Fragen ist weitgehend intransparent und rechtlich oft fragw\u00fcrdig. Eine Rechtsprechung gibt es dazu nicht, da die Betroffenen gegen derartige Regelungen und Praktiken kaum mit rechtlichen Mitteln vorgehen. Hier unterscheidet sich die Lage in Deutschland von der in \u00d6sterreich, wo Organisationen wie die \u201eBettellobby\u201c in Wien zahlreiche Klageverfahren zu Bettelverboten initiiert haben.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\"><sup>[10]<\/sup><\/a> Auch PraktikerInnen aus Polizeibeh\u00f6rden bekennen, dass der Nachweis (vermuteten) organisierten Bettelns nur sehr schwer zu f\u00fchren ist. Soziale Einrichtungen k\u00f6nnen \u00fcber F\u00e4lle vorurteilsgepr\u00e4gten Vorgehens gegen \u201eBettlerbanden\u201c berichten.<\/p>\n<p>In vielen St\u00e4dten bestehen inzwischen auch Verbote des Bettelns mit Kindern oder durch Kinder, in anderen St\u00e4dten wird das Thema gerade diskutiert. Diese Verbote setzen vordergr\u00fcndig an einem grunds\u00e4tzlich berechtigten Schutz von Kindern an, der aber oft nur ein Vorwand ist, um gegen das als bel\u00e4stigend angesehene Betteln mit Kindern vorzugehen. Dennoch bed\u00fcrfen diese Regelungen einer differenzierten Betrachtung. Aktuell hat der Stadtrat von Dresden eine entsprechende Polizeiverordnung mit nur knapper Mehrheit von 33:27 Stimmen und nach einer sehr intensiven Debatte verabschiedet, an der sich auch eine neue als Bettellobby auftretende Initiative beteiligt hatte.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\"><sup>[11]<\/sup><\/a><\/p>\n<h4>Alkoholkonsumverbot<\/h4>\n<p>Pauschale Alkoholkonsumverbote auf der Grundlage von Polizei- bzw. Gefahrenabwehrverordnungen im \u00f6ffentlichen Raum sind nach ganz \u00fcberwiegender Auffassung von Literatur und Rechtsprechung unzul\u00e4ssig, da vom Alkoholkonsum an sich nicht generell eine Gefahr ausgeht.<sup> <a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a><\/sup> Im \u00dcbrigen versto\u00dfen derartige Regelungen mangels ausreichender Rechtsfertigungsgr\u00fcnde auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Auf Grund dieser Rechtsprechung hat sich teilweise die Praxis entwickelt, Alkoholkonsumverbote in etwas differenzierterer Form zu erlassen oder neue landesgesetzliche Grundlagen zu schaffen.<\/p>\n<p>Zu den fr\u00fchen differenzierteren Regelungen geh\u00f6ren etwa Verbote des Alkoholkonsums in Gruppen oder Verbote \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Alkoholkonsums. Neben den rechtlichen Problemen, die sich schon bei allgemeinen Verboten stellten, geht es hier auch um die Frage der hinreichenden Bestimmtheit. Neuere Regelungen experimentieren mit zeitlich und \u00f6rtlich eingegrenzten Alkoholkonsumverboten. Den Ausgangspunkt bildeten insbesondere an Wochenenden stark besuchte \u201ePartymeilen\u201c. Den in Bezug auf derartige \u00d6rtlichkeiten behaupteten urs\u00e4chlichen Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und festgestellten Gewalttaten hielten der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim (2009) und das OVG Sachsen-Anhalt (2010) f\u00fcr nicht hinreichend belegt.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\"><sup>[13]<\/sup><\/a> Das OVG L\u00fcneburg (2012) hat demgegen\u00fcber vorrangig unter dem Aspekt eines angenommenen kausalen Zusammenhangs zwischen n\u00e4chtlichen Alkoholkonsum und der St\u00f6rung der Nachtruhe der AnwohnerInnen die Zul\u00e4ssigkeit einer entsprechenden Verbotsregelung bejaht.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\"><sup>[14]<\/sup><\/a> Dass sich bei \u201ePartymeilen\u201c diverse Probleme stellen, \u00e4ndert aber nichts daran, dass auch den darauf bezogenen Alkoholverboten die f\u00fcr Gefahrenabwehrverordnungen erforderliche Voraussetzung einer generell vom Alkoholkonsum ausgehenden Gefahr fehlt.<\/p>\n<p>Den auch verwaltungsgerichtlichen Einw\u00e4nden versuchen einige Landesgesetzgeber durch die Einf\u00fchrung einer speziellen Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr kommunale Alkoholkonsumverbote zu begegnen. Diese sind als Gefahrenvorsorgeregelung konzipiert und unterliegen damit vermeintlich nicht mehr den strengen Voraussetzungen des Vorliegens einer Gefahr wie herk\u00f6mmliche Verordnungen.<\/p>\n<p>Diesen Weg ist das Land Sachsen bereits 2010 gegangen. Nach \u00a7 9a des S\u00e4chsischen Polizeigesetzes k\u00f6nnen kommunale Verbotsverordnungen f\u00fcr bestimmte \u00d6rtlichkeiten erlassen werden, wenn sich dort Personen aufhalten, die alkoholbedingt Straftaten gegen Leben, pers\u00f6nliche Unversehrtheit oder das Eigentum begehen. Die Stadt G\u00f6rlitz hat diese Erm\u00e4chtigung als Freibrief f\u00fcr ein nicht n\u00e4her sachlich begr\u00fcndetes Alkoholkonsumverbot missverstanden. 2017 erkl\u00e4rte das S\u00e4chsische OVG die Polizeiverordnung f\u00fcr rechtswidrig, da die Grundlage des Erlasses nur eine allgemeine Kriminalit\u00e4tsstatistik war, ohne spezielle Auflistung von unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\"><sup>[15]<\/sup><\/a> Im \u00dcbrigen bem\u00e4ngelte das OVG auch einen zu weiten Geltungsbereich der Verordnung.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches wie in Sachsen wollte eine Neuregelung von 2013 in Sachsen-Anhalt erreichen. \u00a7 94a Abs. 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes des Landes sah vor, dass die Kommunen zur \u201eAbwehr abstrakter Gefahren oder zur Gefahrenvorsorge\u201c durch Gefahrenabwehrverordnung f\u00fcr Teile des Gemeindegebiets und f\u00fcr bestimmte Zeiten den Konsum und das Bereithalten alkoholischer Getr\u00e4nke verbieten k\u00f6nnen. Hier kam es zum bundesweit ersten Normenkontrollverfahren gegen eine entsprechende Regelung eines Landesgesetzgebers. Zur ersten Variante der Erm\u00e4chtigung hatte das OVG Sachsen-Anhalt bereits 2010 festgestellt, dass vom blo\u00dfen Alkoholkonsum nicht typischerweise eine Gefahr etwa von K\u00f6rperverletzungen, Sachbesch\u00e4digungen und L\u00e4rmbel\u00e4stigungen ausgeht.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\"><sup>[16]<\/sup><\/a> Der Landesgesetzgeber hatte die neue Gefahrenvorsorgeregelung ohne jede n\u00e4here Fundierung hinsichtlich der gefahrentr\u00e4chtigen Wirkungen des Alkoholkonsums entwickelt. Der Gesetzgeber ging wohl davon aus, dass es in seinem Ermessen l\u00e4ge, einen derartigen Zusammenhang ohne n\u00e4heren empirischen und sonstigen fachlichen Nachweis einfach zu unterstellen. Dem trat das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt deutlich mit der Feststellung entgegen, dass auch gesetzliche Gefahrenvorsorgeregelungen nachvollziehbar und tragf\u00e4hig begr\u00fcndet werden m\u00fcssen, und erkl\u00e4rte die gesetzliche Regelung f\u00fcr nichtig.<sup> <a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a><\/sup><\/p>\n<p>Die Einf\u00fchrung entsprechender landesgesetzlicher Regelungen zur Gefahrenvorsorge hat sich bislang in den anderen Bundesl\u00e4ndern noch nicht in gr\u00f6\u00dferem Umfang durchgesetzt. Eine Neuregelung hat das Land Bayern 2013 im Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) eingef\u00fchrt. Gem\u00e4\u00df Art. 30 k\u00f6nnen die Gemeinden durch Verordnung den Alkoholkonsum von 22.00 bis 6.00 Uhr verbieten, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort auf Grund \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Alkoholkonsums regelm\u00e4\u00dfig Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden. Eine wichtige Neuregelung folgte Ende 2017 in Baden-W\u00fcrttemberg. Der neue \u00a7 10a Abs. 1 des Polizeigesetzes sieht vor, dass die Ortspolizeibeh\u00f6rden an \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Orten den Konsum oder das Mitf\u00fchren von alkoholischen Getr\u00e4nken untersagen k\u00f6nnen, wenn<\/p>\n<p>\u201e1. sich die Belastung dort durch die H\u00e4ufigkeit alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder deren Bedeutung von der des \u00fcbrigen Gemeindegebiets deutlich abhebt,<br \/>\n2. dort regelm\u00e4\u00dfig eine Menschenmenge anzutreffen ist,<br \/>\n3. dort mit anderen polizeilichen Ma\u00dfnahmen keine nachhaltige Entlastung erreicht werden kann und<br \/>\n4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch k\u00fcnftig mit der Begehung alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu rechnen ist\u201c.<\/p>\n<p>Das Verbot soll nach \u00a7 10a Abs. 2 zeitlich und \u00f6rtlich beschr\u00e4nkt werden.<sup> <a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a><\/sup><\/p>\n<p>Auch Baden-W\u00fcrttemberg versucht, die Angreifbarkeit der Regelung durch Eingrenzung und Anhebung der Voraussetzungen f\u00fcr ein Alkoholkonsum- und Mitf\u00fchrungsverbot zu reduzieren, und will damit auch den Einw\u00e4nden Rechnung tragen, mit denen der VGH Mannheim 2009 Alkoholkonsumverbote in Freiburg f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt hatte. Die Regelung geht von einer fragw\u00fcrdigen Verkn\u00fcpfung von Alkoholkonsum, Straftaten sowie Ordnungswidrigkeiten aus, allerdings ohne jegliche n\u00e4here Begr\u00fcndung. Die pauschale Aussage, bisherige Erfahrungen mit Alkoholkonsumverboten h\u00e4tten ergeben, dass in der Folge ein erheblicher R\u00fcckgang alkoholbedingter St\u00f6rungen der \u00f6ffentlichen Sicherheit zu verzeichnen gewesen sei, ist v\u00f6llig unzul\u00e4nglich.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\"><sup>[19]<\/sup><\/a> Damit stellt sich auch die Neuregelung in Baden-W\u00fcrttemberg schon grunds\u00e4tzlich als verfassungswidrig dar. Im \u00dcbrigen wirft auch die Erm\u00e4chtigung zum Verbot bei blo\u00dfen Ordnungswidrigkeiten erhebliche Fragen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit auf. In der Praxis wird sich zu der Regelung vor allem die Frage stellen, wann ein entsprechender Brennpunkt vorliegt und welche Plausibilit\u00e4t den seitens der Kommunen vorgelegten Statistiken zukommt.<\/p>\n<p>Im Ergebnis wird deutlich, dass auch gegen\u00fcber landesgesetzlichen Erm\u00e4chtigungen zum Erlass von Alkoholkonsumverboten zwecks Gefahrenvorsorge begr\u00fcndete grundgesetzliche Einw\u00e4nde bestehen. Denn das Grundgesetz l\u00e4sst Freiheitsbeschr\u00e4nkungen nur zu, wenn eine sachliche Rechtfertigung besteht und die Ma\u00dfnahme auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Dies kann bei pauschalen Alkoholkonsumverboten, auch wenn diese als Gefahrenvorsorgeregelungen konzipiert sind, nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse zum Zusammenhang von Straftaten und Alkohol allerdings kaum plausibel dargelegt werden. Bezogen auf die Neuregelung in Baden-W\u00fcrttemberg ist zu erwarten, dass die Rechtsfragen der neuen Gefahrenvorsorgeregelungen einer erneuten gerichtlichen Kl\u00e4rung zugef\u00fchrt werden. Verbotsregelungen betreffend den Alkoholkonsum in Baden-W\u00fcrttemberg waren schon in der Vergangenheit mehrfach Ausgangspunkt f\u00fcr grundlegende gerichtliche Entscheidungen mit bundesweiter Ausstrahlungswirkung.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0 Schenke, W.-R.: Polizei- und Ordnungsrecht, Heidelberg 2016, 9.Aufl., Rn. 99; Hecker, W.: Vorbild New York?, in: Kritische Justiz 1997, H. 4, S. 395-410<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0 VG Frankfurt a.M.: Beschl. v. 6.8.2012 (Az.: 5 L 2558\/12)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0 VG Hamburg: Beschl. v. 28.6.2017 (Az.: 6 E 6478\/17) und v. 1.7.2017 (Az.:75 G 3\/17); OVG Hamburg: Beschl. v. 22.6.2017 (Az.: 4 Bs 125\/17) und v. 2.7.2017 (Az.: 4 Bs 137\/17); BVerfG: Beschluss v. 28.6.2017 (Az.: 1 BvR 1387\/17); v. Mehde, V.: Gerichtliche Entscheidungen im Vorfeld von G 20 in Hamburg, in: Die \u00d6ffentliche Verwaltung 2018, H. 1, S. 1-10<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0 BVerfG: Beschl. v. 28.6.2017 (Az: 1 BvR 1387\/17)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0 BVerfG: Beschl. v. 12.7.2001 (Az.:1 BvQ 28\/01 u. 30\/01), in: NJW 2001, S. 2459; Dietel, A.; Gintzel, K.; Kniesel, M.: Versammlungsecht, K\u00f6ln 2016, 17. Aufl., \u00a7 1 Rn. 55<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0 VG Frankfurt: Beschl. v. 6.8.2012 (Az.: 5 L 2558\/12. F); BVerfG, in: NJW 1993, S. 609<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0 VGH M\u00fcnchen: Urt. v. 22.9.2015 (Az.: 10 B 14.2242), Rn. 63 (Hungerstreik zur Asylpolitik); OVG M\u00fcnster: Beschl. v. 23.9.1991 (Az.: 5 B 2541\/91) (Roma-Zeltlager)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> \u00a0 VGH Mannheim: Beschl. v. 6.7.1998 (Az.: 1\u00a0S\u00a02630\/97); VGH Mannheim: Beschl. v. 6.10.1998 (Az.: 1\u00a0S\u00a02272\/97); VGH M\u00fcnchen: Beschl. v. 27.10.1982 (Az.: 8 N 82 A 277); Schenke a.a.O. (Fn. 1), Rn. 625<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> \u00a0 Hecker, W.: Die neuere Rechtsprechung zu den Themen Alkoholkonsum, Betteln, Lagern und N\u00e4chtigen im \u00f6ffentlichen Raum, in: Gillich, S.; Keicher, R. (Hg.): B\u00fcrger oder Bettler, Wiesbaden 2012, S. 121-137 (129 ff.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> www.bettellobby.at<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> S\u00e4chsische Zeitung (SZ-online) v. 26.1.2018<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Schenke (Fn. 1), Rn. 625<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> VGH Mannheim: Urt. v. 28.7.2009 (Az.: 1\u00a0S\u00a02200\/08) und auch Urt. v. 28.7.2009 (Az.: 1\u00a0S\u00a02340\/08); OVG Sachsen-Anhalt: Urt. v. 17.3.2010 (Az.: 3\u00a0K\u00a0319\/09); OVG Weimar: Urt. v. 21.6.2012 (Az.: 3\u00a0N\u00a0653\/09)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> OVG L\u00fcneburg: Urt. v. 30.11.2012 (Az.: 11\u00a0KN\u00a0187\/12)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> OVG Bautzen: Urt. v. 30.3.2017 (Az.: 3 C 19\/16)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> OVG Sachsen-Anhalt: Urt. v. 17.03.2010 (Az.: 3\u00a0K\u00a0319\/09) Rn. 45<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt: Urt. v. 11.11.2014 (Az.: LVG 9\/13)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> Gesetz v. 15.12.2017, LT-Drs. 16\/3012 v. 20.11.2017<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> Begr\u00fcndung LT-Drs. 16\/2741 v. 26.9.2017, S. 32<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Wolfgang Hecker Die Themen Betteln, Sitzen\/Lagern\/N\u00e4chtigen und Alkoholkonsum im \u00f6ffentlichen Raum sind seit langem<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,120],"tags":[153,663,1023,1502],"class_list":["post-13968","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-115","tag-broken-windows-theorie","tag-gefahrenvorsorge","tag-oeffentlicher-raum","tag-versammlungsrecht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/13968","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=13968"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/13968\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=13968"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=13968"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=13968"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}