{"id":1397,"date":"2004-12-09T14:35:50","date_gmt":"2004-12-09T14:35:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=1397"},"modified":"2004-12-09T14:35:50","modified_gmt":"2004-12-09T14:35:50","slug":"verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=1397","title":{"rendered":"Verpolizeilichung des Strafverfahrens &#8211; Eine Gesetzgebungsbilanz"},"content":{"rendered":"<h3>von Heiner Busch<\/h3>\n<p><b>In den vergangenen zwei Jahrzehnten war das Strafverfahrensrecht einer Serie von Ver\u00e4nderungen unterworfen, die vor allem der Polizei einen Machtzuwachs im Ermittlungsverfahren brachten. Die Strafprozessordnung, die einst als Magna Charta der Beschuldigtenrechte galt, wurde ins Recht der Inneren Sicherheit eingemeindet.<\/b><\/p>\n<p>Wer die ersten Seiten des Kommentars von Meyer-Go\u00dfner zur Strafprozessordnung (StPO) aufschl\u00e4gt, wird sich die Augen reiben.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn1\" name=\"fnverweis1\">[1]<\/a> Hier findet man eine \u00dcbersichtstabelle \u00fcber die \u00c4nderungen der StPO seit ihrer Einf\u00fchrung 1877: Von den insgesamt 149 \u00c4nderungsgesetzen fallen 120 in die Geschichte der Bundesrepublik. Von denen wiederum wurden 91 seit der Strafprozessreform von 1974 und 74 seit dem Volksz\u00e4hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von Dezember 1983 verabschiedet.<\/p>\n<p>Welp konstatierte schon 1994, die StPO habe mittlerweile nur noch die Stabilit\u00e4t einer &#8222;Ausf\u00fchrungsverordnung zum Einkommenssteuergesetz&#8220;.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn2\" name=\"fnverweis2\">[2]<\/a> Dass ein Gesetzeswerk wie dieses in relativ kurzer Zeit so oft ge\u00e4ndert wurde, ist eines. Etwas anderes ist, dass es sich bei den Ver\u00e4nderungen keineswegs nur um irgendwelche Detailanpassungen gehandelt hat, sondern zum Teil um tiefe Einschnitte.<!--more--><\/p>\n<p>Ein wesentlicher Teil dieser Ver\u00e4nderungen bezog sich auf das Ermittlungsverfahren und betraf dabei die Befugnisse \u2013 insbesondere der Polizei \u2013 zur Erhebung und Verarbeitung von Informationen. Dass diese Ver\u00e4nderungen im Strafprozessrecht nicht isoliert betrachtet werden k\u00f6nnen, ergibt sich schon alleine daraus, dass dieselben Befugnisse parallel oder zeitlich versetzt im Polizeirecht, teilweise auch im Recht der Geheimdienste verankert wurden. Die treibende Kraft hinter diesem Verrechtlichungsprozess ist nicht in irgendwelchen rechtlichen Notwendigkeiten zu suchen, sondern in den organisatorischen, technischen und konzeptionellen Ver\u00e4nderungen der &#8222;Sicherheitsbeh\u00f6rden&#8220; seit den 70er Jahren.<\/p>\n<p>Den Ausl\u00f6ser der Gesetzeswelle bildete das Volksz\u00e4hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 1983.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn3\" name=\"fnverweis3\">[3]<\/a> Das Gericht hielt darin fest, dass das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht in Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes auch ein &#8222;Recht auf informationelle Selbstbestimmung&#8220; beinhalte. Daten d\u00fcrften grunds\u00e4tzlich nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind. Jede Datenerhebung und \u2011verarbeitung, aber auch jede Zweckentfremdung erforderten eine formell-gesetzliche Grundlage. Mit dieser Entscheidung stand die gesamte polizeiliche Informationsverarbeitung \u2013 sei es zu pr\u00e4ventiven oder repressiven Zwecken \u2013 von einem Moment auf den anderen rechtlich nackt da. F\u00fcr die Beschaffung neuer Kleider r\u00e4umte das Verfassungsgericht einen \u00dcbergangsbonus von f\u00fcnf Jahren ein.<\/p>\n<p>Die GesetzesmacherInnen in Bund und L\u00e4ndern machten sich schnell an die Arbeit. Bereits 1986 pr\u00e4sentierte die Innenministerkonferenz f\u00fcr die polizeirechtliche Seite einen neuen Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes (MEPolG), der die Grundlage f\u00fcr die Novellierung der Landespolizeigesetze abgab.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn4\" name=\"fnverweis4\">[4]<\/a> F\u00fcr das Strafprozessrecht legte das Bundesjustizministerium seinerseits 1987 einen ersten &#8222;Arbeitsentwurf&#8220; vor, der 1988 und 1989 zu Entw\u00fcrfen f\u00fcr Strafverfahrens\u00e4nderungsgesetze (StV\u00c4G) umgearbeitet wurde.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn5\" name=\"fnverweis5\">[5]<\/a><\/p>\n<h4>Vorlauf in den 70er Jahren<\/h4>\n<p>Bis zu diesem Zeitpunkt hatten weder die Polizeigesetze der L\u00e4nder noch die Strafprozessordnung eine Regelung f\u00fcr die polizeiliche Datenverarbeitung enthalten. Man war vielmehr davon ausgegangen, dass das Erheben, Speichern, Nutzen und \u00dcbermitteln von Daten schlicht hoheitliches Handeln sei, f\u00fcr das es keiner weiteren gesetzlichen Grundlage bed\u00fcrfe. Allenfalls wurde \u00a7 81b StPO, der das weitere Aufbewahren erkennungsdienstlicher Unterlagen regelte, als gen\u00fcgend angesehen. Regelungen auf untergesetzlicher Ebene, n\u00e4mlich die Dateienrichtlinien des Bundeskriminalamts und die Richtlinien f\u00fcr die F\u00fchrung kriminalpolizeilicher Sammlungen, waren auch erst Anfang der 80er Jahre erlassen worden \u2013 und das auch nur aufgrund des Drucks der \u00d6ffentlichkeit und der Datenschutzbeauftragten.<\/p>\n<p>Der Verrechtlichungsprozess der 70er Jahre hatte sich zun\u00e4chst nur einer Folge des neuen Instrumentariums gewidmet, n\u00e4mlich der polizeilichen Kontrollstelle. Die im Gefolge des MEPolG der 70er Jahre verabschiedeten Regelungen in den Landespolizeigesetzen trugen der Tatsache Rechnung, dass sich durch die Existenz von Fahndungsdateien die Praxis der polizeilichen Identit\u00e4tsfeststellung grunds\u00e4tzlich ge\u00e4ndert hatte. An &#8222;gef\u00e4hrlichen Orten&#8220; konnten nun alle PassantInnen kontrolliert und einer Fahndungsabfrage unterworfen werden. Der polizeiliche Eingriff richtete sich nicht mehr gegen einzelne Personen, die aufgrund ihres Verhaltens als verd\u00e4chtig oder als &#8222;St\u00f6rer&#8220; galten, sondern gegen &#8222;jedermann&#8220;. Erkennbar wurde durch die neue Form der Kontrolle die Umkehrung des Verdachts, die f\u00fcr einen gro\u00dfen Teil der neuen polizeilichen Methoden und der darauf aufbauenden rechtlichen Regelungen typisch ist: Galt bis dahin, dass erst der Verdacht oder die St\u00f6rereigenschaft eine Kontrolle erlaubten, so sollte nun der Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Person, die Kontrolle und der Fahndungsabgleich, zeigen, ob diese Person als verd\u00e4chtig oder unverd\u00e4chtig einzustufen ist.<\/p>\n<p>Dass diese von konkreten Anl\u00e4ssen unabh\u00e4ngige Jedermannsbefugnis nicht mehr der traditionellen Aufgabenstellung der Polizei, der Abwehr einer im Einzelfall bestehenden konkreten Gefahr, entsprach, war den Verfassern des MEPolG durchaus klar. In der ersten Fassung ihres Entwurfs 1974 hatten sie deshalb auch eine Neuformulierung der polizeilichen Generalklausel vorgeschlagen, die den &#8222;umfassenden Sicherheitsauftrag&#8220; der Polizei verdeutlichen sollte.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn6\" name=\"fnverweis6\">[6]<\/a> Aufgabe der Polizei sollte nicht mehr nur sein, Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, sondern &#8222;die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten&#8220;. Wegen angeblicher &#8222;Auslegungsschwierigkeiten&#8220; verzichtete man jedoch auf diese Formulierung.<\/p>\n<p>Parallel zur Umsetzung des Musterentwurfs im Polizeirecht der L\u00e4nder bem\u00fchte man sich um eine &#8222;Harmonisierung&#8220;, die im Strafprozessrecht zu parallelen Befugnissen f\u00fchren sollte. Diese folgten im April 1978 allerdings in abgeschw\u00e4chter Form in den sog. Razziengesetzen. \u00a7 111 StPO erm\u00f6glichte es nun, an polizeilichen Kontrollstellen &#8222;jedermann&#8220; auf seine Identit\u00e4t zu \u00fcberpr\u00fcfen und zu durchsuchen. Voraussetzung war und ist, dass &#8222;bestimmte Tatsachen&#8220; den Verdacht begr\u00fcnden, &#8222;dass eine Straftat nach \u00a7 129a Abs. 1 des Strafgesetzbuches&#8220; (StGB, terroristische Vereinigung), eine der dort aufgef\u00fchrten Katalogtaten oder ein schwerer Raub (\u00a7 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) begangen worden ist, und &#8222;dass diese Ma\u00dfnahme zur Ergreifung des T\u00e4ters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln f\u00fchren kann&#8220;. Die Einrichtung dieser strafprozessualen Kontrollstelle muss durch den Richter, bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei angeordnet werden. Die scheinbar komplizierten Voraussetzungen und der Richtervorbehalt verdecken die Tatsache, dass der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs schon im Jahr der Verabschiedung Kontrollstellen im gesamten Bundesgebiet f\u00fcr einen Zeitraum von drei Monaten angeordnet hatte. Die im Vergleich zum Musterentwurf eingeschr\u00e4nkten Voraussetzungen f\u00fchrten jedoch dazu, dass der \u00a7 111 StPO insgesamt eine geringere Bedeutung erhielt.<\/p>\n<h4>Datenerhebung und -verarbeitung: Der Standard &#8230;<\/h4>\n<p>Im Unterschied zu den 70er Jahren konnten sich die Gesetzgeber in Bund und L\u00e4ndern nach dem Volksz\u00e4hlungsurteil nicht mehr nur auf die Regelung der \u00e4u\u00dferlichen Folgen der polizeilichen Datensysteme beschr\u00e4nken. Die gesamte polizeiliche Datenerhebung und -verarbeitung musste nun gesetzlich verankert werden. Wer erwartet hatte, dass das Verfassungsgerichtsurteil zu einer Beschr\u00e4nkung der polizeilichen Praxis f\u00fchren w\u00fcrde, sah sich get\u00e4uscht.<\/p>\n<p>Den Anfang machte die Innenministerkonferenz mit einer Neuauflage des MEPolG. Anders als in den 70er Jahren wurde nun auch die polizeiliche Generalklausel ver\u00e4ndert. Die &#8222;vorbeugende Bek\u00e4mpfung von Straftaten&#8220;, gegebenenfalls mit der Einschr\u00e4nkung auf &#8222;Straftaten von erheblicher Bedeutung&#8220; oder auf einen Deliktkatalog, sowie die Vorsorge f\u00fcr die Abwehr k\u00fcnftiger Gefahren wurden als zus\u00e4tzliche polizeiliche Aufgaben verankert. Die neuen informationellen Befugnisse sind fast durchg\u00e4ngig auf diese &#8222;dritte Dimension polizeilichen Handelns&#8220; jenseits der klassischen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung bezogen.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn7\" name=\"fnverweis7\">[7]<\/a> Neben speziellen &#8222;operativen&#8220; Ma\u00dfnahmen der Erhebung und Verarbeitung von Daten ging es dabei um<\/p>\n<ul>\n<li>die Erhebung von Daten, die nicht nur bei St\u00f6rern, sondern \u2013 zur vorbeugenden Bek\u00e4mpfung von Straftaten \u2013 auch bei Personen m\u00f6glich ist, &#8222;bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie k\u00fcnftig Straftaten begehen&#8220;, sowie bei deren Kontakt- und Begleitpersonen, bei potenziellen Opfern, Zeugen, Hinweisgebern und Auskunftspersonen,<\/li>\n<li>die Speicherung, Ver\u00e4nderung und Nutzung dieser Daten,<\/li>\n<li>die Nutzung von Daten, die im Rahmen von Strafermittlungsverfahren erhoben wurden, zur weiteren Verwendung bei der vorbeugenden Bek\u00e4mpfung von Straftaten,<\/li>\n<li>die \u00dcbermittlung gegebenenfalls durch automatisierte Abrufverfahren an andere Polizeibeh\u00f6rden sowie weitere \u00f6ffentliche und private Stellen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die L\u00e4nder setzten in der Folge dieses Programm in ihren Polizeigesetzen um. Der Arbeitsentwurf respektive die StV\u00c4G-Entw\u00fcrfe von 1988 und 1989 sollten erneut zu einer &#8222;Harmonisierung&#8220; von Polizei- und Strafprozessrecht f\u00fchren. Sie enthielten daher erstens eine Datenerhebungsregel f\u00fcr den Bereich des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eine Ermittlungsgeneralklausel, zweitens eine Dateienregelung und drittens die M\u00f6glichkeit, im Strafverfahren gewonnene Daten f\u00fcr weitere Strafverfahren aber auch f\u00fcr pr\u00e4ventivpolizeiliche Zwecke nutzen zu k\u00f6nnen. Damit w\u00e4ren die polizeilichen Dateien, in denen \u00fcblicherweise sowohl Daten aus dem Ermittlungsverfahren als auch polizeiliche Daten \u2013 vor allem der sog. vorbeugenden Bek\u00e4mpfung von Straftaten \u2013 gespeichert werden, bruchlos verrechtlicht gewesen. Dar\u00fcber hinaus sahen die StV\u00c4G-Entw\u00fcrfe das volle Programm der &#8222;operativen&#8220; Methoden vor.<\/p>\n<p>Die schnelle Verabschiedung gelang jedoch nicht. Das Gesamtprogramm der StV\u00c4G-Entw\u00fcrfe wurde aufgegliedert. Dass dabei der \u00dcbergangsbonus von f\u00fcnf Jahren, den das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber einger\u00e4umt hatte, weit \u00fcberschritten wurde, hatte auf die polizeiliche Praxis keinen Einfluss. Erst zehn Jahre nach dessen Auslaufen legte die nunmehr rot-gr\u00fcne Bundesregierung einen Entwurf vor, der die repressive Seite der polizeilichen Datenverarbeitung in der Strafprozessordnung verankern sollte. Das Strafverfahrens\u00e4nderungsgesetz 1999 wurde am 2. August 2000 verabschiedet.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn8\" name=\"fnverweis8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Mit den neu gefassten \u00a7\u00a7 161 und 163 wurde nun auch f\u00fcr das Ermittlungsverfahren eine Datenerhebungsregel geschaffen. Sie bildeten bis dahin eine Aufgabenzuweisung an die Staatsanwaltschaft bzw. an die Polizei als deren Hilfsbeamte, die im &#8222;ersten Zugriff&#8220; die unaufschiebbaren Ermittlungsma\u00dfnahmen ergreifen sollten. Jetzt mutierten diese Paragrafen &#8222;zu einer Generalermittlungsbefugnis f\u00fcr Ma\u00dfnahmen, denen eine geringere Eingriffsintensit\u00e4t zugeschrieben wird, als sie die \u201aklassischen\u2018 prozessualen Zwangsbefugnisse wie Durchsuchung, Beschlagnahme oder k\u00f6rperliche Eingriffe aufweisen&#8220;, f\u00fcr die es \u00e4hnlich wie f\u00fcr die Telefon\u00fcberwachung einer ermittlungsrichterlichen Anordnung bedarf.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn9\" name=\"fnverweis9\">[9]<\/a> Unter die Ermittlungsma\u00dfnahmen geringerer Intensit\u00e4t fallen einerseits Erkundigungen im Umfeld einer gesuchten Person oder bei Beh\u00f6rden, andererseits auch kurzfristige Observationen und der Einsatz von V-Leuten. W\u00e4hrend \u00a7 161 die Staatsanwaltschaft erm\u00e4chtigt, diese Ma\u00dfnahmen selbst vorzunehmen oder die Polizei dazu zu beauftragen, erh\u00e4lt die Polizei in \u00a7 163 eine eigenst\u00e4ndige Befugnis f\u00fcr den ersten Zugriff. Die Generalklausel ist also erheblich mehr als eine blo\u00dfe Datenerhebungsregel (insbesondere wenn man den \u00a7 161 Abs. 2 betrachtet, auf den unten weiter einzugehen ist). Der &#8222;rechtsstaatliche Skandal&#8220; der neuen Regelung liegt, so Albrecht, &#8222;in der generellen Nutzbarkeit von Beweismitteln, die im Rahmen der pr\u00e4ventiv-polizeilichen operativen T\u00e4tigkeit gewonnen wurden, f\u00fcr das Strafverfahren.&#8220;<\/p>\n<p>\u00a7 481 Abs. 1 erlaubt umgekehrt, Daten, die im Ermittlungsverfahren erhoben wurden, zu polizeilichen Zwecken weiter zu nutzen. Welche Zwecke das sind, bestimmt nicht die Strafprozessordnung, sondern das Polizeirecht der L\u00e4nder bzw. das BKA-Gesetz. Die Dateienregelung der \u00a7\u00a7 483-491 enth\u00e4lt neben der \u00fcblichen datenschutzrechtlichen Poesie eine weitere Umwidmungsklausel: Daten aus einem Strafverfahren d\u00fcrfen auch f\u00fcr k\u00fcnftige Strafverfahren genutzt werden. Bei alledem ist klar, dass nicht die Staatsanwaltschaft als &#8222;Herrin des Ermittlungsverfahrens&#8220; diese Datensysteme betreibt, sondern die Polizei.<\/p>\n<p>Den Staatsanwaltschaften hatte man im Verbrechensbek\u00e4mpfungsgesetz 1994 den Aufbau eines zus\u00e4tzlichen eigenen Verfahrensregisters zugestanden (\u00a7\u00a7 492-495).<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn10\" name=\"fnverweis10\">[10]<\/a> Dieses nahm 1999 den Betrieb auf. Das Register soll den Staatsanwaltschaften durch den automatischen Zugriff umst\u00e4ndliche Anfragen ersparen, ob in einem anderen Landgerichtsbezirk gegen dieselbe Person ein Ermittlungsverfahren gef\u00fchrt wird. Die urspr\u00fcnglich geplante Einschr\u00e4nkung auf \u00fcberregional relevante und erhebliche Straftaten wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens fallen gelassen. Sie erschien &#8222;unpraktikabel&#8220;.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn11\" name=\"fnverweis11\">[11]<\/a> Auskunftsberechtigt sind neben den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden einschlie\u00dflich der Polizei auch die Geheimdienste. Ob die Staatsanwaltschaft auf diese Weise die Lufthoheit \u00fcber die Daten des Ermittlungsverfahrens zur\u00fcckgewinnt, d\u00fcrfte sehr zu bezweifeln sein.<\/p>\n<h4>&#8230; und die speziellen Methoden<\/h4>\n<p>Dass die Herren und wenigen Damen GesetzgeberInnen bei der Erf\u00fcllung des verfassungsgerichtlichen Auftrags sehr planlos, dabei aber mit dem Schaum der &#8222;effizienten Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220; vor dem parlamentarischen Maul zu Werke gingen, zeigt nicht nur die sp\u00e4te und ausufernde Dateienregelung des StV\u00c4G 1999. Auch die Reihenfolge, in der spezielle Formen der Datenerhebung und -verarbeitung in die StPO eingef\u00fcgt wurden, ist konfus: So wurde ebenfalls erst mit dem StV\u00c4G 1999 die &#8222;normale&#8220; Ausschreibung in der Fahndungsdatei \u2013 zur Festnahme (bereits vor Erlass eines Haftbefehls) und zur Aufenthaltsermittlung \u2013 geregelt (\u00a7\u00a7 131-131c). Spezielle Ma\u00dfnahmen, die nur mithilfe der Fahndungsdatei m\u00f6glich sind, waren dagegen bereits viel fr\u00fcher \u00fcber die parlamentarische B\u00fchne gegangen:<\/p>\n<p>Die &#8222;Schleppnetzfahndung&#8220; (\u00a7 163d), d. h. die Erfassung und Speicherung der an einer Kontrollstelle nach \u00a7 111 oder bei der Grenzkontrolle angetroffenen Personen in einer Datei und ihr nachfolgender Abgleich u. a. mit Fahndungsdaten, verabschiedete der Bundestag bereits im Februar 1986 zusammen mit dem Gesetz \u00fcber den (maschinenlesbaren) Personalausweis und dem Passgesetz.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn12\" name=\"fnverweis12\">[12]<\/a><\/p>\n<p>Die polizeiliche Beobachtung (\u00a7 163e) folgte 1992 mit dem &#8222;Gesetz zur Bek\u00e4mpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Formen der Organisierten Kriminalit\u00e4t&#8220; (OrgKG).<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn13\" name=\"fnverweis13\">[13]<\/a> Personen, die in der Fahndungsdatei zur Beobachtung ausgeschrieben sind, sollen diskret kontrolliert werden. Die Tatsache und die Umst\u00e4nde der Kontrolle werden der ausschreibenden Stelle mitgeteilt und sollen ein Bewegungsprofil der Betroffenen ergeben. Vergleichbare Regelungen waren ab dem MEPolG 1986 in die Polizeigesetze der L\u00e4nder und 1990 ins Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommen (Art. 99) aufgenommen worden. Die Schengener und die Regelung der Polizeigesetze beziehen sich auf Personen, die m\u00f6glicherweise k\u00fcnftig Straftaten von &#8222;erheblicher Bedeutung&#8220; begehen k\u00f6nnten. Ein Teil der Landespolizeigesetze erlaubt die Anordnung dieser Ma\u00dfnahme durch den Beh\u00f6rdenleiter der Polizei. Die polizeiliche Beobachtung nach \u00a7163d StPO darf sich dagegen nur gegen Beschuldigte richten und muss vom Ermittlungsrichter angeordnet werden.<\/p>\n<p>Ebenfalls mit dem OrgKG gelangte die Rasterfahndung (\u00a7\u00a7 98a, 98b) in die Strafprozessordnung. Diese Ma\u00dfnahme, bei der unweigerlich Unverd\u00e4chtige betroffen werden, ist dort gebunden an einen Straftatenkatalog und an eine richterliche Anordnung. In den meisten Polizeigesetzen war sie zu diesem Zeitpunkt bereits enthalten, mehrheitlich zur &#8222;Abwehr einer unmittelbaren Gefahr f\u00fcr den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit einer Person&#8220;. Wie dehnbar der Begriff der Unmittelbarkeit ist, hat die Rasterfahndung nach dem 11. September 2001 gezeigt.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn14\" name=\"fnverweis14\">[14]<\/a> Es war die erste gro\u00dfe Aktion dieser Art seit den fr\u00fchen 80er Jahren. Bis dahin lagen sowohl die strafprozessualen als auch die pr\u00e4ventivpolizeilichen Befugnisse zur Rasterfahndung auf Halde. Erkennbar wird hier auch ein weiteres Kennzeichen der gesamten Verrechtlichungspolitik: Politisch durchgesetzt wurde die Rasterfahndung mit dem Verweis auf die Gefahren der Organisierten Kriminalit\u00e4t, angewendet wurde sie stattdessen zur &#8222;Bek\u00e4mpfung&#8220; des Terrorismus.<\/p>\n<p>Wie kurz die Halbwertszeit gesetzlicher Regelungen sein kann, zeigt sich an den Bestimmungen zur DNA-Analyse. 1997 verabschiedete der Bundestag nach langer Diskussion die \u00a7\u00a7 81e und 81f StPO.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn15\" name=\"fnverweis15\">[15]<\/a> Diese erlaubten zwar die Erstellung von DNA-Profilen nach einer richterlichen Anordnung, aber nur zum Gebrauch in einem jeweils spezifischen Strafverfahren. Der Aufbau einer DNA-Profil-Datei war auf dieser Grundlage nicht m\u00f6glich. Ein Jahr und wenige spektakul\u00e4re T\u00f6tungsdelikte sp\u00e4ter beschloss der Bundestag den \u00a7 81g und erkl\u00e4rte die langen Diskussionen und rechtspolitischen \u00dcberlegungen zur Makulatur.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn16\" name=\"fnverweis16\">[16]<\/a> Die Speicherung in der DNA-Profil-Datei ist nun zur Vorsorge f\u00fcr die k\u00fcnftige Strafverfolgung m\u00f6glich. Dass sie nur von einem Richter angeordnet werden darf und auch nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie bei Sexualdelikten, \u00e4ndert nichts an der Tatsache, dass die Datei des Bundeskriminalamts st\u00e4ndig w\u00e4chst. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis die Erhebung von DNA-Profilen zum Bestandteil einer normalen ED-Behandlung herabgestuft wird.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn17\" name=\"fnverweis17\">[17]<\/a><\/p>\n<h4>Komplex der Verdeckten Ermittlung<\/h4>\n<p>Nachdem der Bundesgerichtshof den Einsatz von V-Personen (VP) und Verdeckten Ermittlern (VE) f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt hatte, war es lange Zeit umstritten, ob es f\u00fcr den Komplex der geheimen Polizeimethoden \u00fcberhaupt einer gesetzlichen Grundlage bed\u00fcrfe.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn18\" name=\"fnverweis18\">[18]<\/a> Es waren zun\u00e4chst die Innenminister, die nach dem Volksz\u00e4hlungsurteil hierf\u00fcr die Initiative ergriffen und die verdeckten Ermittlungsmethoden als &#8222;besondere Formen der Datenerhebung&#8220; in den MEPolG einf\u00fcgten. Zu diesen geh\u00f6rten der Einsatz von VE und VP, die l\u00e4ngerfristige Observation sowie der verdeckte Einsatz technischer Mittel. Letzterer ist in den meisten Polizeigesetzen zumindest dann auch in Wohnungen vorgesehen, wenn es angeblich um die Sicherung eines VE (und damit um die Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit einer Person) geht. Abgesehen von dieser &#8222;bemannten Wanze&#8220; sollen die &#8222;besonderen&#8220; Methoden der vorbeugenden Bek\u00e4mpfung von Straftaten dienen. Je nach Gusto bedienen sich die L\u00e4nder eines meist reichlich breiten Deliktkatalogs, dem Verweis auf besondere &#8222;organisierte&#8220; Begehungsweisen oder der simplen Formulierung der &#8222;Straftaten von erheblicher Bedeutung&#8220;.<\/p>\n<p>Die Verankerung in der StPO erfolgte hier wiederum h\u00e4ppchenweise. Durch das OrgKG eingef\u00fchrt wurde der VE-Einsatz (\u00a7\u00a7 110a-110e). Den Einsatz bestimmt die Polizei, der Staatsanwalt muss zustimmen. Wenn sich der Einsatz gegen einen bekannten Beschuldigten richtet, muss er auch vom Richter best\u00e4tigt werden. Ebenfalls mit dem OrgKG legalisiert wurde der Einsatz technischer Mittel, der kleine Lauschangriff (\u00a7 100c Abs. 1 Nr. 1 und 2) \u2013 anzuordnen durch den Richter oder bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei.<\/p>\n<p>Mit dem &#8222;Gesetz zur Verbesserung der Bek\u00e4mpfung der Organisierten Kriminalit\u00e4t&#8220; 1998 folgte der Gro\u00dfe Lauschangriff (\u00a7 100c Abs. 1 Nr. 3), das Abh\u00f6ren von oder in Wohnungen.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn19\" name=\"fnverweis19\">[19]<\/a> Die Anordnung muss hier durch die Staatsschutzkammer des Landgerichts erfolgen.<\/p>\n<p>Das StV\u00c4G 1999 erlaubte in \u00a7 163 Abs. 2 die Verwendung von Daten, die durch den pr\u00e4ventiv-polizeilichen Einsatz einer &#8222;bemannten Wanze&#8220; in oder aus einer Wohnung gewonnen wurden, auch im Strafverfahren. Was angeblich zur Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr registriert wurde, mauserte sich so flugs in ein strafprozessuales Beweismittel. Mit der l\u00e4ngerfristigen Observation (\u00a7 163f) \u2013 ebenfalls eingef\u00fcgt durch das StV\u00c4G 1999 \u2013, die durch den Staatsanwalt, bei Gefahr im Verzug durch die Polizei, anzuordnen ist, schloss sich zumindest vorl\u00e4ufig der Reigen.<\/p>\n<p>Den VP-Einsatz dagegen wollen die GesetzesmacherInnen ohne spezielle gesetzliche Grundlage belassen, weil sie die T\u00e4tigkeit gew\u00f6hnlicher Polizeispitzel merkw\u00fcrdigerweise f\u00fcr einen Eingriff mit geringer Intensit\u00e4t halten.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn20\" name=\"fnverweis20\">[20]<\/a><\/p>\n<h4>\u00dcberwachung der Telekommunikation<\/h4>\n<p>Als der \u00a7 100a \u2013 \u00dcberwachung der Telekommunikation (TK\u00dc) \u2013 1968 im Zuge der Notstandsgesetze in die StPO eingef\u00fcgt wurde, beinhaltete er einen kleinen Katalog von Anlassstraftaten, der sich im Wesentlichen auf die Staatsschutzdelikte beschr\u00e4nkte.<\/p>\n<p>Die im Vergleich zu den anderen operativen Methoden antiquierte Form der Verrechtlichung durch einen abgeschlossenen Katalog erscheint heute geradezu peinlich. Wird an ihr doch sichtbar, dass die GesetzesschreiberInnen den jeweils neuesten kriminalpolitischen Moden aufsitzen. Die Ausdehnung des materiellen Strafrechts um weitere Straftatbest\u00e4nde, die die VerfasserInnen jeweils als besonders gef\u00e4hrlich einstufen, hat deshalb regelm\u00e4\u00dfig eine Erg\u00e4nzung des Straftatenkatalogs zur Folge. Nicht umsonst ist der \u00a7 100a seit 1990 14-mal ver\u00e4ndert worden.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn21\" name=\"fnverweis21\">[21]<\/a><\/p>\n<p>Die st\u00e4ndig steigenden Zahlen der \u00fcberwachten Anschl\u00fcsse und der Verfahren, in denen dies geschieht, haben die TK\u00dc zur Standardma\u00dfnahme unter den schweren Gesch\u00fctzen der Ermittlung werden lassen. Dies d\u00fcrfte umso mehr f\u00fcr den Umgang mit Verbindungsdaten gelten, die nach Vorstellungen des Rates der EU-Innen- und Justizminister gleich f\u00fcr mehrere Jahre zum Zugriff f\u00fcr die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden bereitgehalten werden sollen.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn22\" name=\"fnverweis22\">[22]<\/a><\/p>\n<p>Seit ihrem Amtsantritt 1998 verspricht die rot-gr\u00fcne Regierungskoalition eine gesetzliche Einschr\u00e4nkung der TK\u00dc, die sie allerdings bisher schuldig geblieben ist. Angesichts des Eifers der Landesgesetzgeber, die TK\u00dc auch f\u00fcr die vorbeugende Bek\u00e4mpfung von Straftaten zuzulassen, ist eher eine weitere Ausdehnung der \u00dcberwachungen zu bef\u00fcrchten.<\/p>\n<h4>Geheimdienste als stille Teilhaber<\/h4>\n<p>Bei der \u00dcberwachung der Telekommunikation k\u00f6nnen die Geheimdienste mit dem G 10-Gesetz auf eigene Befugnisse zur\u00fcckgreifen. Es l\u00e4sst bekanntlich sowohl die einzelne &#8222;Beschr\u00e4nkung&#8220; des Post- und Fernmeldegeheimnisses als auch die strategische \u00dcberwachung durch den Bundesnachrichtendienst (BND) zu.<\/p>\n<p>Seit dem Verbrechensbek\u00e4mpfungsgesetz von 1994 wurde die geheimdienstliche \u00dcberwachung \u00fcber den eigentlichen politischen Bereich hinaus ausgedehnt. Der BND soll den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden Erkenntnisse aus seiner &#8222;strategischen&#8220; \u00dcberwachung mitteilen, sofern sie sich auf bestimmte Deliktsbereiche beziehen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht 1999 bestimmte Aspekte der 1994 eingef\u00fchrten Regelung f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt hatte, lieferten Bundesregierung und Parlament im Jahre 2001 nicht nur die geforderten datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach, sondern nutzten die Gelegenheit gleich f\u00fcr eine weitere Ausdehnung der \u00dcberwachungst\u00e4tigkeit des BND: Der Auslandsgeheimdienst darf seitdem nicht nur die Satelliten gest\u00fctzte Telekommunikation mit dem Ausland \u00fcberwachen, sondern auch die leitungsgebundene. Im Dezember desselben Jahres erhielten die Geheimdienste mit dem Terrorismusbek\u00e4mpfungsgesetz ferner die Befugnis zu Auskunftsersuchen \u00fcber Verbindungsdaten bei den Providern.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn23\" name=\"fnverweis23\">[23]<\/a><\/p>\n<p>Die TK\u00dc ist aber l\u00e4ngst nicht der einzige Ber\u00fchrungspunkt von Geheimdiensten und Strafverfolgung. Schon die 1990 beschlossenen Geheimdienstgesetze schrieben umfassende Informationsbeziehungen zwischen den Diensten auf der einen und Polizei und Staatsanwaltschaften auf der anderen Seite fest, die spiegelbildlich auch in \u00a7 474 StPO verankert wurden. Bayern, Hessen, Th\u00fcringen, Sachsen und das Saarland haben zus\u00e4tzlich ihre Landes\u00e4mter f\u00fcr Verfassungsschutz mit der &#8222;Beobachtung&#8220; der Organisierten Kriminalit\u00e4t beauftragt.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn24\" name=\"fnverweis24\">[24]<\/a><\/p>\n<h4>Ein weites (Vor-)Feld<\/h4>\n<p>Wer w\u00e4re nach dieser \u00dcbersicht noch in der Lage, zwischen &#8222;nachrichtendienstlichen Mitteln&#8220; der Geheimdienste, &#8222;besonderen Formen der Datenerhebung&#8220; im pr\u00e4ventiv-polizeilichen Bereich und speziellen Befugnissen der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden im Ermittlungsverfahren zu unterscheiden? Der Verrechtlichungsprozess der vergangenen Jahrzehnte hat das Strafverfahrensrecht in der Tat zu einem von mehreren Bestandteilen eines allgemeinen Sicherheitsrechts werden lassen. Es spielt (fast) keine Rolle, ob Daten urspr\u00fcnglich f\u00fcr ein Strafverfahren erhoben wurden. Sie k\u00f6nnen nicht nur f\u00fcr andere zuk\u00fcnftige Strafverfahren, sondern auch f\u00fcr pr\u00e4ventiv-polizeiliche Zwecke weiter genutzt (oder gar an die Geheimdienste weiter gereicht) werden \u2013 und umgekehrt. Das Zweckbindungsgebot, welches das Bundesverfassungsgericht 1983 aufstellte, hat den Gesetzgeber offensichtlich nur dazu veranlasst, die Durchbrechung dieses Gebots gesetzlich zu normieren.<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich der verschiedensten &#8222;operativen&#8220; Methoden erscheinen Strafverfahrens- und Polizeirecht weitgehend austauschbar: Dass etwa eine Person gem\u00e4\u00df \u00a7 163f StPO nur zur Beobachtung ausgeschrieben werden darf, wenn sie einer Straftat beschuldigt wird, kann kaum beruhigen, wenn dieselbe Ma\u00dfnahme aufgrund eines Polizeigesetzes zur vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung auch ohne Verdacht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Die begrenzende Wirkung, die sowohl dem konkreten Verdacht im Strafprozessrecht als auch der konkreten Gefahr im Polizeirecht innewohnte, ist verloren gegangen. Der Gesetzgeber hat ein weites Vorfeld installiert, das von der Vorsorge f\u00fcr die k\u00fcnftige Strafverfolgung \u00fcber die Gefahrenvorsorge bis hin zur vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung (und zum definitionsgem\u00e4\u00dfen Fehlen jeglichen Verdachts im Geheimdienstrecht) reicht. Damit wurden auch wesentliche Kriterien des klassisch-liberalen Strafprozess- und Polizeirechts \u00fcber Bord geworfen. Die Entscheidung, ob und wie tief in die Rechte einer Person eingegriffen werden darf, bestimmt sich nicht mehr aufgrund der Qualit\u00e4t des Verdachts oder der Gefahr und damit dem bereits erfolgten oder absehbar bevorstehenden Verhalten der betroffenen Person, sondern aufgrund einer polizeilichen Prognose. Wo Verdacht oder Gefahr als Bezugsgr\u00f6\u00dfe verloren gehen, b\u00fc\u00dft auch das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip seinen Sinn ein und wird auf die Formel reduziert, dass nicht mit Kanonen auf Spatzen zu schie\u00dfen sei.<\/p>\n<p>Die neuen Eingriffsvoraussetzungen sind denn auch notwendigerweise unscharf: Ellenlange Straftatenkataloge oder der kurze Verweis auf Straftaten von erheblicher Bedeutung k\u00f6nnen nicht die Tatsache verdecken, dass polizeiliche Zweck- und Machbarkeitskriterien den Ausschlag geben, auch wenn die Staatsanwaltschaft oder der Richter eine Ma\u00dfnahme anordnen muss. Die j\u00fcngste Studie von Otto Backes und Christoph Gusy hat am Beispiel der Telefon\u00fcberwachung best\u00e4tigt, dass die Ermittlungsrichter in ihren Anordnungen vielfach nur die polizeilichen Vorgaben reproduzieren und zu einer wirklichen Kontrolle gar nicht in der Lage sind.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn25\" name=\"fnverweis25\">[25]<\/a><\/p>\n<h4>Wer herrscht im Ermittlungsverfahren?<\/h4>\n<p>Das Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 brachte die sprachliche Emanzipation der Polizei vom &#8222;Hilfsbeamten&#8220; der Staatsanwaltschaft zur &#8222;Ermittlungsperson&#8220;.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn26\" name=\"fnverweis26\">[26]<\/a> Die alte Formulierung wurde quer durch die gesamte StPO ersetzt. Was zun\u00e4chst als ein Akt der H\u00f6flichkeit erscheint, ist nichts anderes als die Anerkennung der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nur noch auf dem Papier &#8222;Herrin des Ermittlungsverfahrens&#8220; ist.<\/p>\n<p>Die Polizei verf\u00fcgt \u00fcber die Datensammlungen, die Ermittlungsinstrumente und die spezialisierten Dienststellen. Angesichts ihres sowohl rechtlichen als auch apparativen Machtzuwachses bleiben der Staatsanwaltschaft faktisch zwei Optionen: Die eine ist der R\u00fcckzug auf die Funktion einer Anklagebeh\u00f6rde, die im Anschluss an die polizeilichen Ermittlungen deren Ergebnisse aufnimmt und im Hauptverfahren vertritt. Die andere Option, die vor allem f\u00fcr die spezialisierten Staatsanwaltschaften in Frage kommt, ist die Einbindung in die polizeilichen Ermittlungen und die weitgehende \u00dcbernahme polizeilicher Sichtweisen. Am Beispiel der Staatsanwaltschaften f\u00fcr organisierte Kriminalit\u00e4t kommt P\u00fctter zu folgendem Urteil: &#8222;Bleibt eine Staatsanwaltschaft entgegen den normativen Vorgaben in ihrer prim\u00e4r reaktiven Position, dann kann sie bereits von der Sache her die polizeilichen Ermittlungst\u00e4tigkeiten nicht habhaft kontrollieren. In dem Ma\u00dfe jedoch, wie sie aktiv die Ermittlungen zu ihren eigenen macht, gehen ihr Ambitionen und Kriterien der Kontrolle verloren.&#8220;<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn27\" name=\"fnverweis27\">[27]<\/a><\/p>\n<p>Der rechtliche und tats\u00e4chliche Machtzuwachs der Polizei im Ermittlungsverfahren geht auch am Hauptverfahren nicht spurlos vor\u00fcber. Wenn Effizienz der Strafverfolgung und Funktionst\u00fcchtigkeit der Strafrechtspflege zu zentralen Werten erkl\u00e4rt werden, kommen die Rechte der Verteidigung und des Angeklagten auf einen fairen Prozess unter Druck. Vergleicht man das Strafverfahren insgesamt und die Hauptverhandlung insbesondere als ein Theater, in dem die Prozessbeteiligten ihre Rolle zu spielen haben, dann muss mehr und mehr festgestellt werden, dass die Polizei in starkem Ma\u00dfe am Drehbuch mitschreibt; etwa indem sie Herkunft und Zustandekommen von Beweismitteln vertuscht oder indem sie Verdeckte Ermittler nur verkleidet und mit verstellter Stimme aussagen oder an ihrer Stelle die F\u00fchrungsperson vernehmen l\u00e4sst.<\/p>\n<h4>Kein Ende absehbar<\/h4>\n<p>Die Hoffnung, dass die Verrechtlichungswelle demn\u00e4chst einmal ans Ende kommen w\u00fcrde, ist vermutlich verfehlt. Zum ersten, weil weiterhin &#8222;L\u00fccken&#8220; offen sind, die mit einer gesetzlichen Regelung gestopft werden m\u00fcssen. So ist etwa der Einsatz von V-Leuten im Strafprozess noch immer ungeregelt. Zwar macht eine &#8222;rechtsstaatlich saubere&#8220; L\u00f6sung aus einem Spitzel noch keine vertrauensw\u00fcrdige Person. &#8222;In jedem Falle&#8220;, so mokierte sich Wolfgang Hetzer, seinerzeit noch als Ministerialrat in Schr\u00f6ders Kanzleramt, &#8222;ist der Gesetzesvorbehalt f\u00fcr alle Grundrechtseingriffe zu beachten.&#8220;<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn28\" name=\"fnverweis28\">[28]<\/a> Der Gesetzgebungsprozess seit dem Volksz\u00e4hlungsurteil ist so unsystematisch und konfus verlaufen, dass selbst die Bundesregierung anl\u00e4sslich der Debatte \u00fcber die Telefon\u00fcberwachung das Bed\u00fcrfnis nach einem &#8222;harmonischen Gesamtsystem&#8220; der verdeckten Ermittlungsmethoden versp\u00fcrt. \u00dcber die blo\u00dfe Ordnung des Chaos d\u00fcrfte sich jedoch kein verbesserter Grundrechtsschutz ergeben. Nach dem Verfassungsgerichtsurteil zum Gro\u00dfen Lauschangriff hat das Bundesjustizministerium bereits \u2013 vorerst vergeblich \u2013 versucht, die Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung durch deren Verschlimmb\u00f6serung zu heilen.<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fn29\" name=\"fnverweis29\">[29]<\/a><\/p>\n<p>Zweitens ist kein Ende der Versuche abzusehen, politische und soziale Probleme zu solchen des Strafrechts umzudefinieren und anschlie\u00dfend die &#8222;effektive Bek\u00e4mpfung&#8220; der neuen Kriminalit\u00e4t zu fordern. Die Rundum-Kriminalisierung der an der Produktion, am Handel und schlie\u00dflich am Konsum von &#8222;Bet\u00e4ubungsmitteln&#8220; Beteiligten hat das &#8222;Drogenproblem&#8220; nicht gel\u00f6st. Das Verbot der Einschleusung von Ausl\u00e4nderInnen verhindert nicht, dass Menschen in die BRD einwandern oder hierhin fliehen. Und auch der Kapitalismus ist nicht menschenfreundlicher geworden, seitdem die Geldw\u00e4sche unter Strafe steht. Solange Politik und \u00d6ffentlichkeit an die segensreichen Wirkungen eines l\u00fcckenlosen Strafrechts glauben, m\u00fcssen wir damit rechnen, dass bei der Erfindung der n\u00e4chsten kriminellen Bedrohung auch das scheinbar n\u00f6tige Ermittlungsinstrumentarium gesetzlich nachgereicht wird.<\/p>\n<p>Der durch das Volksz\u00e4hlungsurteil beschleunigte Verrechtlichungsprozess hat nicht nur den vorausgegangen Wandel der polizeilichen Organisation, Strategie und Technik nachvollzogen. Der Gesetzgeber hat auch technische Errungenschaften abgesegnet, die wie die DNA-Analyse zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht absehbar waren, und den &#8222;Sicherheitsbeh\u00f6rden&#8220; den Raum daf\u00fcr geschaffen, ihre neuen Instrumente auf rechtlich sicherem Boden weiterzuentwickeln. Dabei ist ersichtlich, dass die Parlamente weder willens noch in der Lage sind, Normen zu schaffen, die die polizeiliche Handlungslogik begrenzen. Ebenso deutlich ist, dass angesichts der gewandelten polizeilichen Methoden die Kontrollen von Staatsanwaltschaften und Gerichten faktisch ins Leere laufen. &#8222;Rechtsstaatlich&#8220; gesehen ist damit alles in Ordnung, die Rechte der B\u00fcrgerInnen und vor allem ihre Rechte als Beschuldigte bleiben dabei auf der Strecke.<\/p>\n<h5>Heiner Busch ist Redakteur von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP.<\/h5>\n<h6><a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis1\" name=\"fn1\">[1]<\/a> Meyer-Go\u00dfner, L.: Strafprozessordnung, 47. Aufl., M\u00fcnchen 2004, S. XXXIII-LI<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis2\" name=\"fn2\">[2]<\/a> Welp, J.: Kriminalpolitik in der Krise, in: Strafverteidiger 1994, H. 3, S. 161-166 (161)<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis3\" name=\"fn3\">[3]<\/a> Neue Juristische Wochenschrift 1984, H. 8, S. 419-428<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis4\" name=\"fn4\">[4]<\/a> dokumentiert in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 24 (2\/1986), S. 74-86; siehe auch den dortigen Kommentar von We\u00dflau, E.: Die rechtsstaatlichen Tugenden der SPD, ebd., S. 61-74<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis5\" name=\"fn5\">[5]<\/a> siehe jeweils Dokumentation und Stellungnahme in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 29 (1\/1988), S. 68-106; 32 (1\/1989), 108-120; 34 (3\/1989), S. 79-82<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis6\" name=\"fn6\">[6]<\/a> We\u00dflau a.a.O. (Fn. 4), S. 63; Ehrhardt, J.; Kunze, K.: Musterentwurf des Polizeirechtsstaats, Berlin 1979<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis7\" name=\"fn7\">[7]<\/a> We\u00dflau a.a.O. (Fn. 4), S. 63 f.<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis8\" name=\"fn8\">[8]<\/a> Bundesgesetzblatt (BGBl) I v. 11.8.2000, S. 1253<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis9\" name=\"fn9\">[9]<\/a> Albrecht, P.-A.: Vom Unheil der Reformbem\u00fchungen im Strafverfahren, in: Strafverteidiger 2001, H. 7, S. 416-420 (419); siehe auch Hefendehl, R.: Die neue Ermittlungsgeneralklausel, in: Strafverteidiger 2001, H. 12, S. 700-706<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis10\" name=\"fn10\">[10]<\/a> BGBl I v. 4.11.1994, S. 3186<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis11\" name=\"fn11\">[11]<\/a> Meyer-Go\u00dfner a.a.O. (Fn. 1), \u00a7 492 Rn. 4<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis12\" name=\"fn12\">[12]<\/a> BGBl I v. 19.4.1986, S. 537<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis13\" name=\"fn13\">[13]<\/a> BGBl I v. 22.7.1992, S. 1302<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis14\" name=\"fn14\">[14]<\/a> Busch, H.: Datenschutz, Sicherheitsgesetze, Rasterfahndung, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 70 (3\/2001), S. 28-34; ders.: Rasterfahndung \u2013 eine Halbjahresbilanz, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 71 (1\/2002), S. 69-75; siehe ferner die Dokumente unter www.cilip.de\/terror<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis15\" name=\"fn15\">[15]<\/a> BGBl I v. 21.3.1997, S. 534<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis16\" name=\"fn16\">[16]<\/a> DNA-Identit\u00e4tsfeststellungsgesetz, BGBl I v. 10.9.1998, S. 2646<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis17\" name=\"fn17\">[17]<\/a> vgl. Nogala, D.: DNA-Identifizierung, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 76 (3\/2003), S. 28-35<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis18\" name=\"fn18\">[18]<\/a> Bundesgerichtshof, in: Strafverteidiger 1983, H. 8, S. 490-495<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis19\" name=\"fn19\">[19]<\/a> BGBl I v. 8.5.1998, S. 845<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis20\" name=\"fn20\">[20]<\/a> Albrecht a.a.O. (Fn. 9), S. 419; detailliert siehe P\u00fctter, N.; Diederichs, O.: V-Personen, Verdeckte Ermittler, NoePs, qualifizierte Scheinaufk\u00e4ufer und andere, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 49 (3\/1994), S. 24-37 (35 f.)<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis21\" name=\"fn21\">[21]<\/a> Meyer-Go\u00dfner a.a.O. (Fn. 1), S. XLVI; siehe auch Zimmermann, G.: Staatliches Abh\u00f6ren (Bielefelder Rechtsstudien, Bd. 11), Frankfurt\/M. u.a. 2000<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis22\" name=\"fn22\">[22]<\/a> Zu den bestehenden deutschen Regelungen auf diesem Gebiet siehe den Beitrag von Bj\u00f6rn Gercke in diesem Heft.<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis23\" name=\"fn23\">[23]<\/a> BGBl I v. 11.1.2002, S. 361; siehe P\u00e4ffgen, H.-U.: &#8222;Vernachrichtendienstlichung&#8220; von Strafprozess- und Polizeirecht im Jahre 2001, in: Strafverteidiger 2002, H. 6, S. 336-341<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis24\" name=\"fn24\">[24]<\/a> Roggan, F.: Mit Schlapph\u00fcten gegen die Mafia?, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 78 (2\/2004), S. 35-39<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis25\" name=\"fn25\">[25]<\/a> Backes, O.; Gusy, C.: Wer kontrolliert die Telefon\u00fcberwachung?, Frankfurt\/M. u. a. 2003<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis26\" name=\"fn26\">[26]<\/a> BGBl I v. 30.8.2004, S. 2198<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis27\" name=\"fn27\">[27]<\/a> P\u00fctter, N.: Der OK-Komplex, M\u00fcnster 1998, S. 227-272 (272)<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis28\" name=\"fn28\">[28]<\/a> Hetzer, W.: Generalklausel und V-Person, in: Schriftenreihe der Polizei-F\u00fchrungsakademie 2001, H. 1, S. 94-127 (115)<br \/>\n<a href=\"\/2004\/12\/09\/verpolizeilichung-des-strafverfahrens-eine-gesetzgebungsbilanz\/#fnverweis29\" name=\"fn29\">[29]<\/a> S\u00fcddeutsche Zeitung v. 10.9.2004<\/h6>\n<p>Bibliographische Angaben: Busch, Heiner: Verpolizeilichung des Strafverfahrens. Eine Gesetzgebungsbilanz, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 79 (3\/2004), S. 6-21<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Heiner Busch In den vergangenen zwei Jahrzehnten war das Strafverfahrensrecht einer Serie von Ver\u00e4nderungen<\/p>\n","protected":false},"author":9,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,85],"tags":[461,1007,1254,1381,1435,1482,1526],"class_list":["post-1397","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-079","tag-drogenkriminalitaet","tag-notstandsgesetze","tag-schleppnetzfahndung","tag-stpo","tag-tkue","tag-verdeckte-ermittlungen","tag-volkszaehlungsurteil"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1397","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/9"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1397"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1397\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1397"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1397"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1397"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}