{"id":14162,"date":"2015-02-24T16:04:39","date_gmt":"2015-02-24T16:04:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=14162"},"modified":"2015-02-24T16:04:39","modified_gmt":"2015-02-24T16:04:39","slug":"informationelle-fremdbestimmung-eine-odyssee-durch-staatsschutz-datenbanken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=14162","title":{"rendered":"Informationelle Fremdbestimmung:\u00a0Eine Odyssee durch Staatsschutz-Datenbanken"},"content":{"rendered":"<h3>von Harun Spies<\/h3>\n<p><strong>Mehr als zwei Jahre dauerte der Kampf eines Betroffenen um vollst\u00e4ndige Auskunft und L\u00f6schung der Daten, die das Bundeskriminalamt und der Berliner Staatsschutz \u00fcber ihn gespeichert hatten.<\/strong><\/p>\n<p>N\u00fcchtern klingt die Schilderung eines gravierenden Rechtsbruchs im T\u00e4tigkeitsbericht des Bundesdatenschutzbeauftragten (BfDI): \u201eWie eine Kontrolle der Zentraldatei \u201aPolitisch motivierte Kriminalit\u00e4t \u2013 links\u2019 (PMK-links-Z) ans Licht brachte, sind viele personenbezogenen Speicherungen ohne hinreichende Rechtsgrundlage erfolgt.\u201c<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Bei einem Kontrollbesuch im Bundeskriminalamt (BKA) hatte der BfDI festgestellt, dass \u201eAnmelder von Versammlungen als \u201asonstige Personen\u2018 in der Zentral\u00adda\u00adtei gespeichert\u201c waren.<!--more--><\/p>\n<p>Die zur\u00fcckhaltende Formulierung im Datenschutzbericht ist das Ergebnis eines z\u00e4hen Kampfes, den sich ein Betroffener dieser Speicherung \u2013 nennen wir ihn der Einfachheit halber Meier \u2013 mit dem Staatsschutz lieferte. Das ganze Schlamassel begann im Herbst 2010 mit der Teilnahme an zwei Demonstrationen: Die erste, die bundesweite Anti-\u00dcberwachungs\u00adde\u00admonstra\u00adtion \u201eFreiheit statt Angst\u201c, fand am 11. September in Berlin statt. Der Demonstrationszug passierte gerade eine durch eine Baustelle verengte Stelle und geriet ins Stocken, als BeamtInnen einer Berliner Einsatzhundertschaft die TeilnehmerInnen seitlich bedr\u00e4ngten \u2013 offenbar nur, um schneller durch den Engpass zu ihrem Zielort zu gelangen. Meier forderte die PolizeibeamtInnen verbal dazu auf, dieses provozierende Verhalten zu unterlassen. Als OrdnerInnen des Veranstalters auftauchten, verlie\u00dfen die BeamtInnen den Versamm\u00adlungsbereich. Bei dem Zwischenfall gab es weder Festnahmen noch Identit\u00e4tsfeststellungen. Nach etwa einem Monat erhielt Meier jedoch \u2013 v\u00f6llig \u00fcberraschend \u2013 vom Staatsschutz des Berliner Landeskri\u00adminalamts (damals noch LKA 534) eine \u201eVorladung als Beschuldigter\u201c wegen \u201eWiderstandes gegen Polizeivollzugsbeamte\u201c. Die polizeiliche Vor\u00adladung ignorierte er. Die Staatsanwaltschaft stellte wenig sp\u00e4ter das Strafverfahren ohne genaue Angabe von Gr\u00fcnden ein.<\/p>\n<p>In der Folge versuchte Meier mehrfach, nach \u00a7 147 Abs. 7 Strafprozessordnung (stopp)<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Einsicht in die Ermittlungsakte (bzw. Abschriften daraus) zu erhalten. Die Staatsanwaltschaft lehnte das ab, da sich \u201eVideoprints von den am Einsatz beteiligten Polizeibeamten\u201c in der Akte bef\u00e4nden, also schutzw\u00fcrdige Interessen Dritter betroffen seien und dar\u00fcber hinaus \u201ekein rechtlich begr\u00fcndetes Interesse erkennbar\u201c sei. Die Bearbeitung der Fachaufsichtsbeschwerden, die Meier im Dezember 2010 bei der Generalstaatsanwaltschaft und sp\u00e4ter bei der Senatsverwaltung f\u00fcr Justiz einlegte, zog sich ohne wesentlichen Erfolg noch bis April 2011 hin.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Immerhin gab die Generalstaatsanwaltschaft wegen des Informationsinteresses des ehemals Beschuldigten zumindest eine kurze Darstellung des Sachverhalts aus ihrer Perspektive und eine rechtliche Begr\u00fcndung der Einstellung ab:<\/p>\n<p>\u201eSie sollen als Teilnehmer der genannten Demonstration einen Polizeibeamten der Einsatzhundertschaft 62, die die Demonstration seitlich begleitete, geschoben und bedr\u00e4ngt haben. &#8230; Die Befragung der beiden potentiell unmittelbar betroffenen Beamten ergab jedoch, dass sich keiner von ihnen an Sie oder eine entsprechende Handlung Ihrerseits erinnern konnte. Das Verfahren wurde am 9. November 2010 aus rechtlichen und tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nach \u00a7 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zum einen war davon auszugehen, dass das seitliche Begleiten der Demonstration durch die Polizeibeamten bereits keine Vollstreckungshandlung im Sinne des \u00a7 113 Abs. 1 StGB war. Zum anderen war nicht feststellbar, ob Sie an den im Rahmen der Demonstration erfolgten Rempeleien bzw. dem Bedr\u00e4ngen von Polizeibeamten durch Demonstrationsteilnehmer beteiligt waren.\u201c<\/p>\n<p>Diese Darstellung verkehrte zwar die Verh\u00e4ltnisse und machte aus den Bedr\u00e4ngern Bedr\u00e4ngte. Immerhin wurde mit der Einstellungsbegr\u00fcndung zumindest klar, dass keinerlei Rechtsgrundlage f\u00fcr weitreichende Datenspeicherungen mehr bestand, da die angebliche \u201eTat nicht oder nicht rechtswidrig begangen\u201c (vgl. \u00a7 484 StPO) worden war. Der Hintergrund dieses Verfahrens und der mutma\u00dflich dadurch verfolgte Zweck zeigten sich jedoch erst sp\u00e4ter.<\/p>\n<p>Die zweite Demo, um die es hier geht, fand am 29. September 2010 in Br\u00fcssel statt. Meier nahm dort an einem von antirassistischen Organisationen organisierten \u201eNo Border Camp\u201c teil. W\u00e4hrend einer Gewerkschaftsdemonstration nahm ihn die belgische Polizei zusammen mit \u00fcber 300 weiteren Personen f\u00fcr rund zehn Stunden willk\u00fcrlich in Gewahrsam. Anders als zweieinhalb Wochen zuvor in Berlin gab es hier eine Identit\u00e4tsfeststellung anhand des Personalausweises.<\/p>\n<h4>Datenspuren beim LKA und beim BKA<\/h4>\n<p>Durch die Kampagne \u201eReclaim your Data!\u201c<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> aufmerksam geworden, stellte Meier nun verschiedene Antr\u00e4ge bei Polizeibeh\u00f6rden, um dort die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erfahren. Noch im Oktober 2010 verlangte er zuerst Auskunft beim Landeskriminalamt Berlin. Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 gab dessen zust\u00e4ndige Stelle bekannt, dass er im \u201ePolizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS)\u201c als \u201eTatverd\u00e4chtiger\u201c wegen \u201eWiderstandes gegen Polizeivollzugsbeamte\u201c erfasst sei. Aufgrund der in Berlin geltenden Pr\u00fcffristenverordnung sollten die Daten \u201enach einer Frist von zehn Jahren nach dem letzten Anlass f\u00fcr die Speicherung gel\u00f6scht\u201c werden, \u201esofern bis dahin kein erneuter Anlass f\u00fcr eine Datenspeicherung entstanden\u201c sei. \u201eBei F\u00e4llen von geringer Bedeutung\u201c k\u00f6nne sich die Pr\u00fcffrist verk\u00fcrzen. Ob und unter welchen Umst\u00e4nden das auch auf Meier zutreffe, war allerdings nicht zu erkennen. Au\u00dferdem teilte das LKA noch mit: \u201eIm bundesl\u00e4nder\u00fcbergreifenden Informationssystem der Polizei beim Bundeskriminalamt (INPOL) sind zu Ihnen mit Stand vom 6. Januar 2010 <u>keine<\/u> Daten durch die Berliner Polizei gespeichert.\u201c Formal traf dieser Hinweis zwar zu, basierte aber auf Informationen, die schon ein Jahr \u00e4lter als der Auskunftsantrag waren \u2013 ein \u201eFehler\u201c, den das LKA sp\u00e4ter einr\u00e4umte.<\/p>\n<p>Am 16. Januar 2011 stellte Meier die ganze Palette von m\u00f6glichen Auskunftsantr\u00e4gen beim BKA: Er fragte nach etwaigen Speicherungen in den vom BKA selbst gef\u00fchrten Datenbanken und im Schengener Informationssystem (SIS) sowie nach ihn betreffenden Daten\u00fcbermittlungen an und von Polizeien anderer EU-Staaten (gem\u00e4\u00df dem Pr\u00fcm-Beschluss des Rates) und wollte schlie\u00dflich auch wissen, ob Daten \u00fcber ihn von Europol verarbeitet werden \u2013 ein Ersuchen, das vom BKA als Kontaktstelle an das EU-Polizei\u00adamt weitergeleitet wird. W\u00e4hrend von dort im Februar 2011 die Antwort kam, dass \u201ekeinerlei Sie betreffende Daten, f\u00fcr die gem\u00e4\u00df des Rats-Beschlusses Anspruch auf Auskunft besteht, bei Europol verarbeitet werden\u201c, lie\u00df das BKA verlauten, dass Meier weder im SIS erfasst sei noch eine \u201eDaten\u00fcbermittlung gem\u00e4\u00df Pr\u00fcmer Vertrag\u201c stattgefunden habe. Jedoch seien Daten \u00fcber ihn im \u201eINPOL, dem im Rahmen eines elektronischen Datenverbundes betriebenen Informationssystem der deutschen Polizei,\u201d gespeichert. W\u00f6rtlich hie\u00df es in dem Bescheid:<\/p>\n<ul>\n<li>\u201eIm Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Staatsschutzsachen hat das BKA in Meckenheim\/Abteilung Staatsschutz Mitteilungen \u00fcber Sachverhalte aus Berlin (BR) erhalten, die zur Anlegung einer Kriminalakte gef\u00fchrt haben. Zu dieser Akte ist in der Zentraldatei BKA Aktennachweis (BKA-AN) \u2013 auf diese Daten k\u00f6nnen nur Mitarbeiter des BKA zugreifen \u2013 die Kriminalaktennummer als Fundstelle gespeichert. Die Aussonderungspr\u00fcffrist wurde auf den 11.09.2015 festgesetzt.\u201c<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ferner wurden zwei Datenspuren zusammenfassend benannt, von denen zumindest die erste laut Auskunft des BKA \u201evon der Landespolizei BR in die Verbunddatei \u201aInnere Sicherheit\u2018 eingestellt\u201c worden war:<\/p>\n<ul>\n<li>\u201e11.09.2010, Berlin \u2013 Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (k\u00f6rperlicher Einsatz gegen polizeiliche Ma\u00dfnahmen anl\u00e4sslich einer Demonstration)\u201c<\/li>\n<li>\u201e25.09. &#8211; 02.10.2010, Br\u00fcssel \u2013 Mitteilung der belgischen Beh\u00f6rden vom 05.10.2010 \u00fcber die Ingewahrsamnahme von 380 Personen zur Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung des \u201aNo Border Camp\u2018 in Br\u00fcssel \u2013 neben einem Angriff auf eine Polizeistation in Br\u00fcssel wurden zahlreiche Sachbesch\u00e4digungen durch Graffiti begangen &#8211; das genaue Datum der Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahme wurde nicht mitgeteilt.\u201c<\/li>\n<\/ul>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>INPOL-Fall Innere Sicherheit<\/p>\n<p>Obwohl diese Datei seit einigen Jahrzehnten existiert (fr\u00fcher unter dem Titel: Arbeitsdatei PIOS &#8211; Innere Sicherheit, APIS), weigert sich das BKA nach wie vor, die aktuelle Errichtungsanordnung (EAO) zu ver\u00f6ffentlichen. In der Ablehnung eines Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz hei\u00dft es, die EAO sei als \u201eVerschlusssache \u2013 Nur f\u00fcr den Dienstgebrauch\u201c eingestuft. Das Bekanntwerden der Inhalte w\u00fcrde R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Methoden des polizeilichen Staatsschutzes von Bund und L\u00e4ndern zulassen und \u201esomit die Wirksamkeit der Bek\u00e4mpfung des Extremismus und Terrorismus\u201d beeintr\u00e4chtigen. Damit sind sowohl die Speichergrundlagen als auch datenschutzrechtliche Details (z.B. Auswahlkriterien, Aussonderungsfristen) einer kritischen Diskussion entzogen.<\/p>\n<p>Laut den Antworten auf parlamentarische Anfragen dient die Datei u.a. der Verh\u00fctung und Aufkl\u00e4rung von politisch motivierten Straftaten, die l\u00e4nder\u00fcbergreifende, internationale oder erhebliche Bedeutung haben beziehungsweise in Zusammenhang mit anderen Informationen des BKA als Zentralstelle stehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im Sommer 2013 waren hier rund 894.200 Datens\u00e4tze gespeichert, davon 89.423 zu Personen und 8.706 zu \u201eInstitutionen\u201c. \u201eINPOL-Fall Innere Sicherheit\u201c ist eine \u201eVolltextdatei\u201c, in der Beschuldigte und \u201eH\u00e4ftlinge\u201c sowie Verd\u00e4chtige, Besuchs-, Kontakt- und Begleitpersonen, Opfer sowie gef\u00e4hrdete oder sonstige Personen gespeichert werden. Die Datenkategorien umfassen auch \u201eFreitexte\u201c in Form so genannter Dateianh\u00e4nge (Lichtbilder, Dokumente etc.). Allerdings werden hier nicht nur Daten erfasst, die der \u201ePolitisch motivierten Kriminalit\u00e4t \u2013 links\u201c zugerechnet werden. \u201eINPOL-Fall Innere Sicherheit\u201c ist \u201eph\u00e4nomen\u00ad\u00fcbergreifend\u201c. Da es sich um eine Verbunddatei handelt, haben hier auch die Staatsschutzdienststellen der L\u00e4nder Lese- und Schreibrechte und sind auch selbst f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Speicherung verantwortlich.<\/p>\n<p><em>Quellen: Nieders\u00e4chsischer Landtag Drs. 16\/2270 v. 14.9.2010; BT-Drs. 16\/13563 v. 25.6.2009 und 17\/14735 v. 11.9.2013; https:\/\/fragdenstaat.de\/anfrage\/errichtungs\u00adanordnung-der-inpol-verbunddatei-innere-sicherheit<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Zu m\u00f6glichen Weitergabe dieser Datenspuren an andere Stellen teilte das BKA mit, dass \u201eam 08.10.2010 eine \u00dcbermittlung an alle Landeskriminal\u00e4mter, an das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz und an die Bundespolizei im Rahmen der Mitteilung der Ingewahrsamnahme w\u00e4hrend des \u201aNo Border Camp\u2018 in Br\u00fcssel\u201c stattgefunden habe.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Am Ende des Bescheids hie\u00df es: \u201eEine weitergehende Auskunft wird unter Berufung auf \u00a7 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG abgelehnt.\u201c Eine Abw\u00e4gung zwischen dem allgemeinen Informationsinteresse des Betroffenen an der Auskunft und dem der speichernden Stelle an der Geheimhaltung habe erbracht, dass im konkreten Fall die informationelle Selbstbestimmung Meiers zur\u00fcckstehen m\u00fcssten. Auch eine Begr\u00fcndung der Auskunftsverweigerung k\u00e4me nicht in Frage, da damit der mit der Verweigerung verfolgte Zweck gef\u00e4hrdet w\u00e4re. Wie sich sp\u00e4ter aus den offengelegten Akten ergab, war jedoch \u00fcberhaupt nicht abgewogen worden: Es handelte sich schlicht um einen vorgefertigten Textbaustein, den die zust\u00e4ndigen SachbearbeiterInnen ohne konkrete Pr\u00fcfung angef\u00fcgt hatten.<\/p>\n<h4>Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden<\/h4>\n<p>Im M\u00e4rz 2011 bat Meier den Bundesbeauftragen f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) um \u00dcberpr\u00fcfung der Angelegenheit und legte gleichzeitig Widerspruch gegen die Auskunftsverweigerung ein, letzteres ohne Erfolg: Am 30. M\u00e4rz antwortete die zust\u00e4ndige Stelle des BKA: Eine vollst\u00e4ndige Auskunft sei ausgeschlossen, weil sie \u201ezu erheblichen Beeintr\u00e4chtigungen der Aufgabenerledigung der verantwortlichen Stelle(n) f\u00fchren\u201c w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Im Mai 2011 erhob Meiers Anw\u00e4ltin Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden. Der vorsitzende Richter forderte das BKA auf, umgehend alle das Verfahren betreffenden Akten \u201einkl. eines Ausdrucks aus INPOL\u201c vorzulegen. Dazu kam es jedoch nicht: In der obligatorischen Klageerwiderung beantragte das BKA, das Verfahren bis zur Entscheidung des BfDI auszusetzen bzw. ruhen zu lassen. Andernfalls ben\u00f6tige man eine dreiw\u00f6chige Fristverl\u00e4ngerung, um \u201egegebenenfalls eine Sperrerkl\u00e4rung vom Bundesministerium des Innern einholen zu k\u00f6nnen\u201c.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Weil die Pr\u00fcfung durch den BfDI noch andauerte, stimmten Meier und seine Anw\u00e4ltin dem Ruhen des Verfahrens zu und beantragten beim BKA sicherheitshalber, die fraglichen Daten auch im Falle einer festgestellten Unzul\u00e4ssigkeit nicht zu l\u00f6schen, sondern lediglich zu sperren.<\/p>\n<h4>Fragw\u00fcrdige Methoden des Staatsschutzes in Berlin<\/h4>\n<p>Meier war nun nicht nur anwaltlich vertreten, sondern konnte aufgrund des anh\u00e4ngigen Verwaltungsgerichtsverfahrens auch ein \u201eberechtigtes Interesse\u201c f\u00fcr die Einsicht in die Akte des eingestellten Berliner Ermittlungsverfahrens vorweisen. Sie zeigte vor allem ein reichlich seltsames Vorgehen des Staatsschutzes: Der \u201eFall\u201c begann mit der Strafanzeige der \u201ezwei unmittelbar betroffenen Beamten\u201c der Einsatzhundertschaft \u2013 datiert auf Sonntag, den 12. September 2010, 23:00 Uhr, also rund 30 Stunden nach Ende der Demonstration. Sie enthielt nur grob den Sachverhalt eines angeblichen \u201eDr\u00fcckens\u201c in der engen Baustellensituation. Vermeintliche Tatbeitr\u00e4ge von TeilnehmerInnen wurden darin nicht beschrieben. Am 15. September 2010 \u00fcbernahm der Berliner Staatsschutz (LKA 534) das Verfahren. Anhand eines ausf\u00fchrlichen Fragenkatalogs wurden die beiden Bereitschaftspolizisten um Pr\u00e4zisierung ihrer Aussagen gebeten. In der nun wesentlich detaillierteren Schilderung wurde aber unter anderem festgestellt: \u201eIn diesem Zusammenhang wurden auch keine Polizeibeamten geschubst oder getreten.\u201c Und: \u201eEin direktes Schubsen und Treten habe ich nicht erkennen k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Schon an diesem Punkt h\u00e4tte das Verfahren abgebrochen werden m\u00fcssen. Stattdessen folgte am 27. September, also 16 Tage nach dem Vorfall, die zeugenschaftliche \u00c4u\u00dferung eines Gewerbeoberkommissars des LKA 534, also des Staatsschutzes, der nach eigenen Angaben bei der Demonstration als \u201eBeamter des Ph\u00e4nomenbereichs Links\u201c eingesetzt war. Er gab an, dass in der Situation an der Baustelle eine m\u00e4nnliche Person genau jenen uniformierten Polizeibeamten \u201egeschubst\u201c habe, der zuvor bekundet hatte, dass er ein Schubsen und Treten nicht habe erkennen k\u00f6nnen. Der Tatverd\u00e4chtige, so erkl\u00e4rte der Gewerbeoberkommissar weiter, sei ihm \u201ebis zu diesem Zeitpunkt namentlich nicht bekannt\u201c gewesen. Erst am Endplatz der Veranstaltung habe ihm ein \u201eweiterer Polizeibeamter\u201c den Namen genannt. Beigef\u00fcgt waren nun vier Aufnahmen von der \u00f6ffentlichen Online-Fotoplattform \u201eflickr.com\u201c, die unter anderem den mit einem markanten T-Shirt bekleideten Meier zeigten \u2013 allerdings nicht beim \u201eSchubsen\u201c, sondern regungslos. Die Suche nach m\u00f6glichen Videoaufnahmen blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Am 18. Oktober, \u00fcber einen Monat nach der Demo, machte auch der genannte \u201eweitere\u201c Polizeibeamte seine Aussage \u2013 allerdings nicht unter seinem Namen, sondern unter der Codenummer \u201eV0261\u201c. Der Mann, der an der Demo offenbar in Zivil agierte, konnte jedoch nur angeben, dass er Meier \u201eals Anmelder zweier Versammlungen in Form von Aufz\u00fcgen\u201c kenne. Zum eigentlichen Sachverhalt machte er keine Aussage.<\/p>\n<p>Im Abschlussbericht der ermittlungsf\u00fchrenden Staatsschutzbeamtin wurde schlie\u00dflich der vermutliche Zweck des Verfahrens deutlich: \u201eDie Staatsanwaltschaft wird um Pr\u00fcfung gebeten, ob ein Durchsuchungsbeschluss f\u00fcr die Wohnr\u00e4ume des Beschuldigten &#8230; erwirkt werden soll.\u201c Ob diese lediglich der Abschreckung oder aber zu irgendeinem anderen Zweck h\u00e4tte dienen sollen, kann nicht rekonstruiert werden.<\/p>\n<p>Zum Leidwesen des Staatsschutzes waren aber selbst der politischen Staatsanwaltschaft die Vorw\u00fcrfe und Unterstellungen dann doch zu weit hergeholt. Lapidar hielt der zust\u00e4ndige Staatsanwalt in seiner Einstellungsverf\u00fcgung vom 9. November 2010 fest:<\/p>\n<p>\u201eDer Vorwurf lautet auf Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Das seitliche Begleiten ist keine Vollstreckungshandlung &#8230; Das Zur\u00fcckdr\u00e4ngen von Demonstranten aus Eigenschutz um wenige Zentimeter ist auch kein Platzverweis. Zudem ist nicht klar, ob der Beschuldigte daran selber beteiligt war. Geschildert wird ein Schubsen vieler und scheinbar zeitlich danach eine Aktion des Beschuldigen &#8230; Weitergehende Ermittlungsanhalte bestehen nicht. Es besteht insbesondere kein Grund, bei dieser Beweislage die Wohnung des Beschuldigten zu durchsuchen.\u201c<\/p>\n<h4>Pr\u00fcfung der Datenschutzbeauftragten<\/h4>\n<p>Im Dezember 2011 meldete sich der BfDI mit einem ersten Zwischenbericht: Verschiedene Mitteilungen des BKA h\u00e4tten \u201eAnlass zu weiteren Nachfragen gegeben\u201c, schrieb der Datenschutzbeauftragte. \u201eKritisch\u201c bewertete er insbesondere die Speicherung zum \u201eNo Border Camp\u201c, da dort nicht einmal ein konkreter Vorwurf einer Straftat ersichtlich gewesen sei. Bei der Speicherung zur \u201eFreiheit-statt-Angst\u201c-Demo k\u00e4me eine L\u00f6schung nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens nur dann in Betracht, \u201ewenn sich aus den Gr\u00fcnden der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat\u201c. Genau das hatte die Einstellungsverf\u00fcgung der Staatsanwaltschaft ergeben, sie lag dem BfDI aber offenbar immer noch nicht vor und wurde ihm anschlie\u00dfend von Meiers Anw\u00e4ltin \u00fcbermittelt.<\/p>\n<ul>\n<li>19 Abs. 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verhinderte, dass der BfDI Angaben zu Gr\u00fcnden der Auskunftsverweigerung durch das BKA machte.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Am Ende seines Zwischenberichts hielt er jedoch fest, \u201einsbesondere hinsichtlich der Auskunftsverweigerung\u201c bestehe noch \u201eKl\u00e4\u00adrungsbedarf\u201c. \u201eDaher habe ich das Bundeskriminalamt um weitere Erl\u00e4uterungen gebeten und mir vorbehalten, die Kontrolle vor Ort vorzunehmen.\u201c<\/li>\n<\/ul>\n<p>Um zumindest die Speicherung in Bezug auf den 11. September 2010 aus den Datenbanken zu tilgen, beschlossen Meier und seine Anw\u00e4l\u00adtin nun, beim LKA Berlin die L\u00f6schung beziehungsweise Sperrung zu beantragen. Angesichts der Einstellungsgr\u00fcnde, die der Staatsanwalt in seiner Verf\u00fcgung festgehalten hatte, fiel die Reaktion des LKA erwartungsgem\u00e4\u00df aus:<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Berliner Restverdacht<\/p>\n<p>Im Juni 2012 reichte Meier eine Beschwerde gegen das Vorgehen des LKA beim Berliner Datenschutzbeauftragten ein. Der sah in seiner ersten Antwort \u201ekeine Veranlassung mehr\u201c die \u201efehlerhafte Auskunft\u201a (\u201akeine Daten der Berliner Polizei beim BKA gespeichert\u2018) \u2026 f\u00f6rmlich zu beanstanden\u201c, denn der Polizeipr\u00e4sident habe \u201eden Fehler einger\u00e4umt und sich daf\u00fcr entschuldigt\u201c. Erst im September 2013 ging der Datenschutzbeauftragte in einem vierseitigen Schreiben auf das eigentliche Kernproblem ein: Die \u201ezust\u00e4ndige Fachabteilung\u201c des LKA, sprich: der Staatsschutz, habe \u201eim vorliegenden Fall einen sog. \u201aResttatverdacht\u2018 erkannt, der die zun\u00e4chst weitere Speicherung dieser Vorgangsdaten erkl\u00e4rt &#8230; Abschlie\u00dfend teilt der Polizeipr\u00e4sident von Berlin mit, dass in seiner Nachbewertung dieses Vorgangs festzustellen ist, dass die urspr\u00fcngliche Argumentation f\u00fcr einen Resttatverdacht nicht nachvollziehbar war und eine W\u00fcrdigung der Verfahrenseinstellung nicht in dem gebotenen Ma\u00df vorgenommen worden ist bzw. erst mit erheblicher zeitlicher Verz\u00f6gerung erfolgte.\u201c<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>\u201eNach Pr\u00fcfung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte habe ich festgestellt, dass die weitere Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten &#8230; f\u00fcr die weitere Aufgabenerf\u00fcllung der Polizei nicht mehr ben\u00f6tigt werden und habe diese \u2026 l\u00f6schen lassen &#8230; Im Rahmen der durchgef\u00fchrten Einzelfallpr\u00fcfung zum oben genannten Vorgang wurden die in diesem Zusammenhang durch das Land Berlin eingestellten Daten in der INPOL-Verbunddatei beim BKA ebenfalls gel\u00f6scht.\u201c<\/p>\n<p>Im Januar 2013 erhielten Meier und seine Anw\u00e4ltin erneut Post vom BfDI, und nun schien endlich Bewegung in die Sache zu kommen. Der Sachbearbeiter bat um Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die lange Bearbeitungsdauer. Die Datenverarbeitung beim BKA habe einer \u201egr\u00fcndlichen Aufarbeitung\u201c bedurft. Man habe mit drei MitarbeiterInnen eine umfangreiche Kontrolle vor Ort vorgenommen und einen ausf\u00fchrlichen Pr\u00fcfbericht gegen\u00fcber dem Bundesministerium des Innern (BMI) als Fachaufsichtsbeh\u00f6rde des BKA abgegeben, in dem die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das BKA \u201ein mehrfacher Hinsicht formell beanstandet\u201c wurde. In der siebenseitigen Stellungnahme an Meiers Anw\u00e4ltin werden die juristischen Auslegungstricks des BKA detailliert nachgezeichnet.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Ereignisse an der \u201eFreiheit-statt-Angst\u201c-Demo vom 11. September 2010 habe das BKA zun\u00e4chst die Auffassung vertreten, Rechtsgrundlage der Speicherung sei der blo\u00dfe \u201eAuffangtatbestand\u201c in \u00a7 7 Abs. 1 des BKA-Gesetzes. Das Amt habe die Daten aber zus\u00e4tzlich in der Kriminalakte gespeichert. \u201eDie Kriminalakte dient der Gefahrenvorsorge bzw. der vorbeugenden Straftatenbek\u00e4mpfung. Damit ist die Regelung des \u00a7\u00a08 BKAG einschl\u00e4gig. Soweit nur die Grunddaten gespeichert waren kam anf\u00e4nglich \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 BKAG als Rechtsgrundlage in Betracht.\u201c Diese Regelung betrifft aber nur Daten von Beschuldigten. Sp\u00e4testens nach der Einstellungsverf\u00fcgung der Berliner Staatsanwaltschaft seien die Daten zu l\u00f6schen gewesen. Denn<\/p>\n<p>\u201egem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 3 BKAG ist die Speicherung unzul\u00e4ssig, wenn das Verfahren nicht nur vorl\u00e4ufig eingestellt wurde und sich aus den Gr\u00fcnden der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. \u2026 Noch im April 2011 hatte das BKA allerdings argumentiert, dass \u00a7 8 Abs. 3 BKAG hier nicht anzuwenden sei. Bis dahin waren dem BKA offensichtlich die Einstellungsverf\u00fcgung oder zumindest die Gr\u00fcnde der Einstellung nicht bekannt.\u201c<\/p>\n<p>Im Zuge der datenschutzrechtlichen Pr\u00fcfung habe das Amt in Berlin nachgefragt und anschlie\u00dfend den Datensatz gel\u00f6scht. Deshalb habe man an diesem Punkt auf eine Beanstandung verzichtet.<\/p>\n<p>Sehr wohl beanstandet hat der BfDI dagegen die als \u201edatenschutzrechtlich nicht zul\u00e4ssig\u201c bewertete Speicherung Meiers \u201eals Teilnehmer des \u201aNo Border Camps\u2018 in der Kriminalakte\u201c. Als Rechtsgrundlage daf\u00fcr k\u00e4men weder \u00a7 8 Abs. 1 noch Abs. 2 des BKA-Gesetzes in Frage, denn Abs.\u00a01 bezieht sich nur auf Beschuldigte und Abs. 2 erfordere \u201eeine ausreichende Verdachtsgrundlage\u201c. Das BKA habe Meier \u201eauf der Mitteilung der belgischen Beh\u00f6rden basierend\u201c zwar als Verd\u00e4chtigen eingestuft, aber:<\/p>\n<p>\u201eEs wird keine konkrete Strafvorschrift angegeben, gegen die ihr Mandant versto\u00dfen haben soll. Es wird nicht \u2013 unter Bezugnahme auf einen zumindest ann\u00e4hernd genauen Tatort oder eine ann\u00e4hernd genannte Tatzeit \u2013 dargelegt, welche strafbaren Handlungen er als T\u00e4ter oder Teilnehmer vorgenommen haben soll. Ebenfalls wird nicht dargelegt, dass die belgischen Beh\u00f6rden zwischenzeitlich ein Strafverfahren eingeleitet haben &#8230; Das BKA hat mir gegen\u00fcber ausgef\u00fchrt, es l\u00e4gen dort keine Erkenntnisse vor, nach denen Ihr Mandant nicht an den Straftaten beteiligt gewesen sei oder diese nicht rechtswidrig begangen habe \u2026 Dies verf\u00e4ngt aus meiner Sicht nicht. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Unschuld des Betroffenen festgestellt wurde, sondern ob eine Tatsachengrundlage vorhanden ist, die einen Straftatverdacht tr\u00e4gt. Dazu m\u00fcssen nach meiner Auffassung eine konkrete Tat und eine Tathandlung angegeben werden k\u00f6nnen. Entscheidend ist als Beurteilungsgrundlage nicht, welche Informationen dem BKA fehlen, sondern welche das BKA zur Begr\u00fcndung der Speicherung als Dokumentation vorh\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Zu der dar\u00fcber hinaus gehenden Auskunftsverweigerung, dem zentralen Punkt von Meiers Eingabe beim BfDI, konnte der Sachbearbeiter jedoch nicht viel Neues beitragen: Das BKA halte an der Verweigerung fest.<\/p>\n<p>\u201eDaher kann ich Ihnen lediglich mitteilen, dass ich die Auskunftsverweigerung f\u00fcr zu weitgehend erachte. Darauf habe ich gegen\u00fcber dem Bundesinnenministerium hingewiesen. Eine Beanstandung habe ich mir vorbehalten &#8230; Eine weitergehende Mitteilung ist mir gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 6 Satz 2 BDSG nicht m\u00f6glich.\u201c<\/p>\n<h4>Der Vorhang l\u00fcftet sich: die elektronische Kriminalakte<\/h4>\n<p>Um nicht noch l\u00e4nger auf ein Ergebnis des BfDI warten zu m\u00fcssen, riefen Meier und seine Anw\u00e4ltin nun das sistierte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden wieder an \u2013 mit einer \u00fcberraschenden Wendung: Im Februar 2013 legte das BKA dem Gericht auf neuerliche Anforderung den \u201evollst\u00e4ndigen Ausdruck aus der elektronischen Kriminalakte\u201c und einen \u201eChart aus dem polizeilichen Informationssystem<br \/>\nb-case\u201c vor. Hintergrund dieses Sinneswandels d\u00fcrfte ein Machtwort des Bundesinnenministeriums nach der f\u00f6rmlichen Beanstandung durch den BfDI gewesen sein. Die jetzt vorliegenden Dokumente machten die kafkaeske Natur der gesamten Angelegenheit ersichtlich.<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Zentraldatei PMK-links<\/p>\n<p>Die 2008 eingerichtete Datei dient laut Errichtungsanordnung (EAO) den beim BKA \u201emit der Bek\u00e4mpfung der Politisch motivierten Kriminalit\u00e4t &#8211; links- beauftragten Referaten zur Sammlung und Auswertung der im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung anfallenden Informationen.\u201d Erm\u00f6glichen soll sie u.a.: \u201edas Erkennen von relevanten Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen, das Erkennen von Verflechtungen\/ Zusammenh\u00e4ngen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Ob\u00adjek\u00adten und Sachen \u2026 das Erkennen krimineller Organisationen sowie deren Organisationsstruktur, Logistik, Einflusssph\u00e4ren, Bet\u00e4tigungsfelder, Arbeitsweisen \u2026\u201c<\/p>\n<p>Gespeichert werden u.a. Daten zu Personen, \u00d6rtlichkeiten\/Institutionen, Sachen, Ereignissen, Spuren und selbst Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung. Zudem k\u00f6nnen Freitexte in Form von \u201eDateianh\u00e4ngen\u201c zu jedem Objektdatensatz erfasst werden. Im Sommer 2013 enthielt \u201ePMK-links-Z\u201c rund 3.600 Datens\u00e4tze, davon 1.680 zu Personen und 187 zu \u201eInstitutionen\u201c, wobei unklar ist, was mit diesem Begriff genau gemeint ist.<\/p>\n<p>Die L\u00e4nder liefern einen Gro\u00dfteil der Daten; verantwortlich f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Speicherung, Verarbeitung und Nutzung ist jedoch das BKA. Die Auswahl, so die Bundesregierung, \u201eerfolgt als Einzelfallentscheidung, orientiert an den rechtlichen Vorgaben. Im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Bewertung werden nur diejenigen Personen in der \u201aPMK-links-Z\u2018 gespeichert, bei denen der Schluss zul\u00e4ssig ist, dass sie aufgrund der objektiv festgestellten Anhaltspunkte gegebenenfalls eine besondere Relevanz in der PMK-links haben k\u00f6nnten.\u201c Tats\u00e4chlich sind die \u201eobjektiv festgestellten Anhaltspunkte\u201c aber h\u00e4ufig nichts anderes als blo\u00dfe Mutma\u00dfungen ohne jegliche Substanz.<\/p>\n<p><em>Quellen: Antworten der Bundesregierung auf Anfragen der Linksfraktion, BT-Drs. 17\/8530 v. 1.2.2012 und 17\/14735 v. 11.9.2013; Errichtungsanordnung \u201cPMK-links-Z\u201d, Stand: 2.4.2008 (siehe <a href=\"https:\/\/fragdenstaat.de\/anfrage\/bka-datei-pmk-links-z\">https:\/\/fragdenstaat.de\/anfrage\/bka-datei-pmk-links-z<\/a>)<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Einerseits wurde klar, dass die bislang verweigerte Auskunft die Rolle Meiers als Anmelder von drei Kundgebungen betraf. Gespeichert waren die Daten in der Zentraldatei \u201ePMK-links-Z\u201c, genauer: im Verfahren \u201eST11_Projekt_Europ\u00e4ische_Netzwerke\u201c. Der Personendatensatz war mit dem Ereignisdatensatz \u201eDemon\u00adstration\u201c, dem Ortsdatensatz \u201eWohnung\u201c und einem Institutionsdatensatz verkn\u00fcpft, wobei einzelne Relationen noch feinere Qualifizierungen enthielten (z.B. \u201eAnmelder der De\u00admon\u00adstration\u201c, \u201eMeldeanschrift\u201c, \u201eMitglied\u201c). Die Anmelderdaten waren der Staatsschutzabteilung des BKA in Meckenheim vermutlich bereits im April 2010 vom LKA Berlin \u00fcbermittelt worden \u2013 per aktenzeichenlosem Telefax. Die Speicherung in der Zentraldatei erfolgte also rund ein halbes Jahr, bevor Meier wegen den Ereignissen an der \u201eFreiheit-statt-Angst\u201c-Demo in der Verbunddatei INPOL-Fall \u201eInnere Sicherheit\u201c erfasst wurde. Als Aussonderungspr\u00fcfdatum war der 29. April 2015 angegeben. In der Gesamtschau war zudem zu erkennen, dass die Eintr\u00e4ge zu Berlin und Br\u00fcssel sowohl in der Kriminalakte als auch im BKA-Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) gespeichert waren.<\/p>\n<p>Andererseits ging aus den Unterlagen hervor, dass die belgische Kontaktstelle der \u201ePolice Working Group on Terrorism (PWGT)\u201c<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> die Daten aller 380 beim \u201eNo Border Camp\u201c in Gewahrsam genommenen oder kontrollierten Personen vollst\u00e4ndig an ihre Partnerinnen in 16 europ\u00e4ischen Staaten, darunter das BKA, \u00fcbermittelt hatte. Nur zehn PWGT-Kontakt\u00adstel\u00adlen gingen leer aus, da augenscheinlich keine B\u00fcrger-Innen dieser Staaten von der Ingewahrsamnahme betroffen waren.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a><\/p>\n<h4>Gef\u00e4hrdete Dienstgeheimnisse des BKA?<\/h4>\n<p>Die schlimmsten Unterstellungen fanden sich jedoch in einer internen Stellungnahme des BKA-Staatsschutzreferats ST11, der \u201eZentralstelle f\u00fcr Politisch-motivierte Kriminalit\u00e4t \u2013 links\u201c, an den beh\u00f6rdlichen Datenschutzbeauftragten, mit der die Speicherungen und die Geheimniskr\u00e4merei wegen der Nachfrage des BfDI gerechtfertigt werden sollten. Der Autor dieses 14-seitigen Pamphlets vom 7. Dezember 2011 war bereits als Zeuge in Strafprozessen durch fragw\u00fcrdige Textvergleiche und allgemeinen politischen Verfolgungswahn aufgefallen.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a><\/p>\n<p>Ganz diesem Stil folgt auch die Stellungnahme, die Meier unter dem Schlagwort \u201eSonderauswertung\u201c in den Zusammenhang mit \u201eStraftaten von erheblicher Bedeutung im Themenfeld \u201aInnen- und Sicherheitspolitik\u2018\u201c r\u00fcckt, n\u00e4mlich: \u201eAngriff auf eine Polizeidienststelle und Brandstiftung z.N. Hauptzollamt am 04.12.2009 in Hamburg\u201c, \u201eBrandanschlag auf Liegenschaft des BKA am 04.12.2009 in Berlin-Treptow\u201c sowie \u201eAngriff auf Polizeidienststelle (Abschnitt 51) am 11.04.2011 in Berlin-Friedrichshain\u201c. Der behauptete Zusammenhang wird einerseits \u00fcber das vermeintlich \u00e4hnliche Themenfeld, andererseits \u00fcber Meiers Wohnort Berlin konstruiert: \u201eAu\u00dferdem wurden o.g. Straftaten ganz \u00fcberwiegend in Berlin (dem Wohnort des Petenten) begangen \u2026, konnten jedoch bislang nicht aufgekl\u00e4rt werden.\u201c Die Speicherung in der Datei \u201ePMK-links-Z\u201c sei erforderlich, um durch \u201eAuswertung und Analyse zu pr\u00fcfen und zu belegen, ob sich hinter dem Netzwerk \u201aOut of Control\u2018 eine kriminelle Vereinigung verbirgt\u201c.<\/p>\n<p>Als individuelle Belege der unterstellten Delinquenz dienten dem Staatsschutz dabei wiederum die Datenspuren aus Berlin und Br\u00fcssel. Zuerst wurde der angebliche \u201eWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte\u201c an der \u201eFreiheit-statt-Angst\u201c-Demo als \u201eGewalttat\u201c ausgelegt, was auch der staatsanwaltschaftlichen Beurteilung widersprach. Weiterhin wurde Meier zur Last gelegt, dass er \u201eAktionen zum vom Straf- und Gewalttaten begleiteten Themenfeld \u201aAntirepression\u2018 organisiert\u201c habe. Gemeint waren damit offenbar eine Vielzahl von Versammlungsanmeldungen f\u00fcr Proteste, die sich gegen Polizeigewalt, \u00dcberwachungsgesetze oder die Atomwirtschaft richten. Diese Konstellation sollte nun summarisch die Annahme rechtfertigen, \u201edass der Petent zuk\u00fcnftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird\u201c und deshalb die Speicherung als \u201esonstige Person\u201c \u201erechtm\u00e4\u00dfig war\u201c.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Daten\u00fcbermittlung aus Belgien hie\u00df es, die Straftaten seien \u201eaus einer Teilmenge der Campteilnehmer (Gesamtzahl ca. 1000) ver\u00fcbt\u201c worden, \u201edie sich u.a. dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild nach (\u201aschwarzer Block\u2018) von den anderen Teilnehmern des Camps unterschieden\u201c h\u00e4tten. Die Zuordnung zu den so genannten \u201eGef\u00e4hrdern\u201c sei \u201enach dortiger polizeilicher Einsch\u00e4tzung der Gefahrenlage aufgrund des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbildes (dunkle Kleidung etc.)\u201c erfolgt. Wie Meier mit hellgrauer Jacke und Hose in dieses Raster geraten konnte, bleibt das Geheimnis des BKA. Auch belegen Filmaufnahmen das willk\u00fcrliche und brutale Vorgehen der belgischen Polizei gegen die TeilnehmerInnen des Camps.<\/p>\n<p>Der H\u00f6hepunkt der absurden Verdachtskonstruktion fand sich jedoch in der Rechtfertigung der Auskunftsverweigerung: Gest\u00fctzt auf einige Internet-Funde erkl\u00e4rte besagter BKA-Mitarbeiter dort, dass \u201eallein aufgrund der Selbstdarstellung \u2026 von einer l\u00e4nder\u00fcbergreifenden und sogar internationalen Struktur des Netzwerkes auszugehen\u201c sei. Als Mitglied dieses Netzwerks wird auch Meiers Rechtsanw\u00e4ltin ausgemacht, da sie in einem \u00f6ffentlich verf\u00fcgbaren Video ihre Arbeit beschreibt. Nicht gefallen hat dem Beamten zudem ein Bericht Meiers auf einer Internetseite, in dem mit dem Tenor \u201e60 Jahre sind genug! &#8211; Die eigenen Daten kollektiv zur\u00fcckholen!\u201c dazu aufgerufen worden war, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch Auskunftsantr\u00e4ge beim BKA einzufordern. Aus der Wiedergabe von Passagen aus dem Widerspruchsbescheid leitet der Staatsschutzbeamte schlie\u00dflich ab, dass \u201eZiel und Hauptmotiv des Petenten und seiner Rechtsanw\u00e4ltin &#8230; das Offenlegen von Dienstgeheimnissen des BKA\u201c sei.<\/p>\n<h4>Ende gut, alles gut?<\/h4>\n<p>Im M\u00e4rz 2013 erhielt Meier ein abschlie\u00dfendes Schreiben des BfDI: Ihm liege nunmehr eine Stellungnahme des Bundesinnenministeriums zu seinem Pr\u00fcfbericht vor, in dem er zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Speicherung in der Zentraldatei \u201ePMK-links-Z\u201c nicht zul\u00e4ssig gewesen war und das BKA nicht hinreichend Auskunft erteilt hatte. Das Ministerium teilte nun mit, dass sich das BKA dieser Bewertung \u201evollumf\u00e4nglich anschlie\u00dft\u201c und alle Daten l\u00f6schen werde. Am 4. April 2013 wurde auch der Verwaltungsrechtsstreit eingestellt und die Kosten der Staatskasse auferlegt.<\/p>\n<p>Damit endete nach rund 26 Monaten eine Odyssee der informationellen Fremdbestimmung. Zumindest aus den Datenspeichern (wohl nicht aus den K\u00f6pfen) des BKA sind die Eintr\u00e4ge \u00fcber Meier entfernt. Ihm steht allerdings noch bevor, die aus Belgien \u00fcbermittelten Daten zum \u201eNo Border Camp\u201c sowohl beim Verfassungsschutz als auch in 15 europ\u00e4ischen PWGT-Teilnehmerstaaten l\u00f6schen zu lassen. Auf die Unterst\u00fctzung des europ\u00e4ischen Datenschutzbeauftragten kann er dabei kaum z\u00e4hlen, denn der ist formell nur f\u00fcr die EU-Institutionen, aber nicht f\u00fcr bilateralen Datentausch zust\u00e4ndig.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a><\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0 BfDI: 24. T\u00e4tigkeitsbericht 2011-2012, Bonn 2013, Abschnitt 7.4.4, S. 96f.; wenn im Folgenden vom BfDI die Rede ist, dann ist nicht die Person, sondern immer die Beh\u00f6rde des bzw. heute der Bundesdatenschutzbeauftragten gemeint.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0 \u00a7\u00a0147 Abs. 7 StPO: \u201eDem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Ausk\u00fcnfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gef\u00e4hrdet werden kann und nicht \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen Dritter entgegenstehen \u2026\u201c<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0 Hinsichtlich der verweigerten Akteneinsicht argumentierten Generalstaatsanwaltschaft und Justizsenat, dass mit \u00a7 147 Abs. 7 StPO \u201ekeine Gleichbehandlung des unverteidigten Beschuldigten mit dem Verteidiger erfolgen soll\u201c, insbesondere in F\u00e4llen, \u201ein denen &#8211; wie hier &#8211; das Verfahren bereits nach \u00a7 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde\u201c.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0 Kampagne \u201eNimm dir dein Recht im Europa der Polizeien, hol dir deine Daten zur\u00fcck!\u201c, 2009 initiiert u.a. vom Institut f\u00fcr B\u00fcrgerrechte und \u00f6ffentliche Sicherheit und unterst\u00fctzt von vielen Organisationen; siehe http:\/\/euro-data.noblogs.org<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0 vgl. auch Fragenkomplex 12-14 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Linksfraktion, BT-Drs. 17\/9446 v. 23.5.2012<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0 Zu Sperrerkl\u00e4rungen und ihrer \u00dcberpr\u00fcfung im sogenannten In-Camera-Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten bzw. dem Bundesverwaltungsgericht siehe das Interview mit Udo Kau\u00df und Angela Furmaniak in diesem Heft.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0 \u00a7 19 Abs. 6 Satz 2 BDSG: \u201eDie Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.\u201c<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> \u00a0 Die 1979 gegr\u00fcndete PWGT verbindet die polizeilichen Staatsschutzzentralen; s. Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion, BT-Drs. 17\/13197 v. 10.5.2013.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> \u00a0 \u00dcbermittelt an \u00d6sterreich, Schweiz, Tschechische Republik, Deutschland, Spanien, Irland, Frankreich, Gro\u00dfbritannien, Ungarn, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Polen, Schweden und Finnland; keine \u00dcbermittlung: Zypern, D\u00e4nemark, Estland, Griechenland, Litauen, Lettland, Malta, Norwegen, Slowakische Republik und Slowenien<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> siehe<a href=\"https:\/\/einstellung.so36.net\/de\/prozess\/berichte\"> https:\/\/einstellung.so36.net\/de\/prozess\/berichte<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Auf die Problematik eines nahezu europaweiten Auskunfts- und L\u00f6schbegehrens pers\u00f6nlich angesprochen, antwortete Peter Hustinx am Rande der Veranstaltung \u201eFreedom not fear 2013\u201c pragmatisch: \u201eIt&#8217;s not my issue.\u201c<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Harun Spies Mehr als zwei Jahre dauerte der Kampf eines Betroffenen um vollst\u00e4ndige Auskunft<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,112],"tags":[250,284,309,416,429,1360],"class_list":["post-14162","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-107","tag-auskunftsersuchen","tag-berlin","tag-bundeskriminalamt","tag-datenschutz","tag-demonstrationen","tag-staatsschutz"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/14162","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=14162"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/14162\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=14162"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=14162"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=14162"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}