{"id":14174,"date":"2015-02-24T16:23:01","date_gmt":"2015-02-24T16:23:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=14174"},"modified":"2015-02-24T16:23:01","modified_gmt":"2015-02-24T16:23:01","slug":"auf-dem-weg-zur-buergerpolizei-niedersachsen-bringt-neues-polizeirecht-auf-den-weg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=14174","title":{"rendered":"Auf dem Weg zur B\u00fcrgerpolizei? Niedersachsen bringt neues Polizeirecht auf den Weg"},"content":{"rendered":"<h4>von Michael Sch\u00fctte<\/h4>\n<p><strong>Die rot-gr\u00fcne Landesregierung in Hannover will das Polizeigesetz novellieren. Seit September 2014 liegt ein Entwurf aus dem Nieders\u00e4chsischen Ministerium f\u00fcr Inneres und Sport vor. <\/strong><\/p>\n<p>\u201eNieders\u00e4chsisches Gesetz \u00fcber die Abwehr von Gefahren\u201c (NGefAG) soll das Gesetz k\u00fcnftig hei\u00dfen, der Begriff der \u201e\u00f6ffentlichen Ordnung\u201c wird damit aus der Aufgabennorm des Gesetzes gestrichen. Diesen Weg hatte bereits die erste rot-gr\u00fcne Koalition bei der Novellierung des Polizeirechts in den 90er Jahren beschritten. 2003 hatte eine CDU-gef\u00fchrte Landesregierung das Rad zur\u00fcck gedreht. Das Gesetz hie\u00df nun wieder \u201eNieders\u00e4chsisches Gesetz \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung\u201c (Nds. SOG), und die \u201e\u00f6ffentliche Ordnung\u201c war wieder zum Schutz\u00adgut der polizeilichen Generalklausel erhoben worden. Angstkonstrukte im Kontext eines diffusen b\u00fcrgerlichen Sicherheitsempfindens konnten der Polizei damit wieder als Begr\u00fcndung f\u00fcr ein Einschreiten gegen Unordnungszust\u00e4nde jedweder Art dienen. Im Berufsverst\u00e4ndnis einer B\u00fcrgerpolizei soll damit unter Rot-gr\u00fcn nun wieder Schluss sein.<!--more--><\/p>\n<p>Die Koalition will die Datenerhebung der Polizei einschr\u00e4nken und in Umsetzung von EU-Recht den Datenaustausch mit den EU-Staaten gesetz\u00adlich regeln. Die Voraussetzungen der Video\u00fcberwachung werden enger gefasst, und insbesondere soll der nieders\u00e4chsischen Polizei der Einsatz automatisierter Kfz-Kennzeichenleseger\u00e4te k\u00fcnftig verwehrt sein. Datenerhebungen durch l\u00e4ngerfristige verdeckte Observationen d\u00fcrfen sich nur noch gegen die VerursacherInnen einer Gefahr richten, gegen nicht verantwortliche Personen sind sie hingegen nicht mehr erlaubt.<\/p>\n<p>Obgleich f\u00fcr den gesamten Komplex der verdeckten Datenerhebung die richterliche Kontrolle ausgeweitet wird, stehen die nach wie vor umfangreichen verdeckten Befugnisse der Polizei heutzutage auch f\u00fcr eine rot-gr\u00fcne Landesregierung offenbar nicht mehr grunds\u00e4tzlich zur Disposition. Das hatte Rolf G\u00f6ssner bereits vor 21 Jahren an der damaligen Novellierung des Nieders\u00e4chsischen Polizeigesetzes durch die erste rot-gr\u00fcne Landesregierung kritisch bewertet.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Auch die seinerzeitige Koalition hatte es sich zum Ziel gesetzt, eine betont grundrechtsorientierte und b\u00fcrgerfreundlich arbeitende Polizei (B\u00fcrgerpolizei) \u00fcber die Novellierung eines aus der CDU-\u00c4ra resultierenden Polizeigesetzes mit zu entwickeln. G\u00f6ssner, der seinerzeit als rechtspolitischer Berater der gr\u00fcnen Landtagsfraktion an den vorparlamentarischen Verhandlungen zum Gesetzentwurf beteiligt war, kam zu dem Ergebnis, dass dem Grundsatz einer offen, transparent, berechen- und kontrollierbar gestalteten Polizeiarbeit im Gesetz nicht hinreichend Rechnung getragen worden war. Die damalige rot-gr\u00fcne Landesregierung sei vom Ziel einer B\u00fcrgerpolizei noch \u201emeilenweit entfernt\u201c gewesen.<\/p>\n<h4>Meldeauflagen und Gef\u00e4hrderansprachen<\/h4>\n<p>Neben derart grunds\u00e4tzlichen Aspekten einer offen oder verdeckt agierenden Polizei kommt der Neuentwurf auch durch die Erweiterung po\u00adlizeilicher Befugnisse mit dem Ziel der B\u00fcrgerpolizei in Konflikt. Vorgesehen ist eine eigenst\u00e4ndige Befugnis der Polizei zum Erlass von Meldeauflagen. Die erfolgten bislang entweder unter R\u00fcckgriff auf die Generalklausel, waren also in Bezug auf die Bestimmtheit der herangezogenen Rechtsnorm problematisch, oder lagen \u00fcber das Pass- und Personalausweisrecht in der Zust\u00e4ndigkeit der Kommunen, was der Polizei entweder zu umst\u00e4ndlich war oder nicht den gew\u00fcnschten Erfolg brachte \u2013 etwa wenn die Rechtsbewertung einer Kommune sich der Gefahrenprognose der Polizei nicht anschlie\u00dfen wollte.<\/p>\n<p>Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person zu einem bestimmten Anlass eine Straftat begehen wird, soll die Polizei k\u00fcnftig eigenst\u00e4ndig diese Person durch die Auflage, sich bei der lokalen Polizeidienststelle zu melden, an den Wohnort binden und sie damit an der Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung hindern d\u00fcrfen. Voraussichtlich werden der Fu\u00dfball und politische Proteste den Gro\u00dfteil dieser Anl\u00e4sse ausmachen, und es wird spannend zu beobachten sein, inwieweit die von der Polizei jeweils ausgemachten Tatsachen einer ge\u00adrichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung standhalten. Mit ihrer Datei \u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c oder besonderen Merkern zur politischen Motivation in ihrem Auskunftsdatenbestand legt die Polizei immerhin einen sehr weit gefassten Gef\u00e4hrderbegriff an, der von Tatsachen zur Begehung von Straftaten, noch dazu bei konkret zu bezeichnenden k\u00fcnftigen Anl\u00e4ssen, gew\u00f6hnlich weit entfernt ist. F\u00fcr die anzustellenden Gefahrenprognosen kommt als kritischer Aspekt hinzu, dass gerade Fu\u00dfball und Gewalt zu den in hohem Ma\u00dfe medial und innenpolitisch aufgeladenen Themenfeldern der inneren Sicherheit z\u00e4hlen, was einer betont grundrechtsorientierten Po\u00adlizeiarbeit naturgem\u00e4\u00df nicht eben f\u00f6rderlich ist.<\/p>\n<p>Auch keine grundlegend neue Befugnis stellen so genannte Gef\u00e4hrderansprachen oder Gef\u00e4hrderanschreiben dar, die sich bislang ebenfalls auf die Generalklausel st\u00fctzten und k\u00fcnftig in einer speziellen Norm geregelt werden. Die Polizei soll danach Betroffene nur noch an der Wohnanschrift aufsuchen d\u00fcrfen, womit etwa ein Ansprechen an der Arbeitsstelle, mit dem Ziel, \u00fcber m\u00f6gliche Auswirkungen auf das Ar\u00adbeitsverh\u00e4ltnis zus\u00e4tzlichen Druck zu erzeugen, nicht mehr zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<h4>Verdachtsunabh\u00e4ngige Kontrollen<\/h4>\n<p>Deutlich eingeschr\u00e4nkt werden die M\u00f6glichkeiten der Polizei zur verdachtsfreien Kontrolle, was im Kontext eines <em>Racial Profiling <\/em>der Ausrichtung polizeilicher Kontrollt\u00e4tigkeit anhand von ethnozentrischen \u00e4u\u00dferen personenbezogenen Merkmalen wie Hautfarbe oder Herkunft entgegen wirken soll. Derartige Kontrollen der nieders\u00e4chsischen Polizei werden mit der Neuregelung nicht nur im Anlasszusammenhang und r\u00e4um\u00adlich weitreichend eingeschr\u00e4nkt. Sie unterliegen dar\u00fcber hinaus dem Anordnungsvorbehalt einer Beh\u00f6rdenleitung und k\u00f6nnen damit nicht mehr von einzelnen PolizeibeamtInnen an praktisch jedem Ort erfolgen.<\/p>\n<p>Das dient nicht zuletzt dem Schutz der Polizei vor der Diskriminierungsfalle, denn auch mit verdachtsfreien Befugnissen ist eine Kontrolle von Jedermann\/Jederfrau unzul\u00e4ssig. Eine daher notwendige Einengung des Betroffenenkreises \u00fcber den Zweck der Ma\u00dfnahme f\u00fchrt aber in der Praxis oftmals zwangsl\u00e4ufig in eine Ausrichtung der Kontrollt\u00e4tigkeit anhand des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbildes und wirkt sich daher strukturell unzul\u00e4ssig diskriminierend aus. In dieser Systematik ist es folgerichtig, dass die Polizei ebenfalls nicht mehr zu Identit\u00e4tsfeststellungen an Orten befugt sein soll, an denen sich nach ihrer Einsch\u00e4tzung Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften versto\u00dfen. Diese Befugnis war geradezu ausgerichtet auf eine ethnozentrisch motivierte Kontrollt\u00e4tigkeit der Polizei an praktisch jedem von ihr zu bestimmenden Ort. Sie soll daher im neuen Polizeigesetz ersatzlos gestrichen werden.<\/p>\n<p>Eingeschr\u00e4nkt wird die maximale Dauer von Freiheitsentziehungen. Der Gesetzentwurf sieht zudem die M\u00f6glichkeit jederzeitiger unangek\u00fcndigter parlamentarischer Kontrolle von Gewahrsamseinrich\u00adtungen der Polizei und der konkreten Umst\u00e4nde eines Gewahrsams vor. Die Par\u00adlamentarierInnen sollen dabei auch vertrauliche Gespr\u00e4che mit akut Betroffenen f\u00fchren k\u00f6nnen. Das r\u00fcckt einen der schwerwiegendsten Grundrechtseingriffe der Polizei \u00fcber den Richtervorbehalt hinaus in besonderer Weise in den Fokus einer \u00dcberpr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnis\u00adm\u00e4\u00dfigkeit. Die neue Regelung kann einen bedeutsamen Beitrag dazu leisten, den nicht selten Angst ausl\u00f6senden Zustand von Gewahrsamsr\u00e4u\u00admen der Polizei und den oftmals als entw\u00fcrdigend wahrzunehmenden Gewahrsamsabl\u00e4ufen schon organisationsintern gr\u00f6\u00dfere Bedeutung beizumessen.<\/p>\n<p>Nicht ganz unwichtig, wenn auch in der Praxis bislang ohne konkrete Bedeutung, sieht das Gesetz quasi eine Teilentwaffnung der Polizei vor. K\u00fcnftig sollen auch Unterst\u00fctzungskr\u00e4fte der Bundespolizei in Nieder\u00adsachsen nicht mehr zum Einsatz von besonderen Waffen \u2013 also Maschinengewehren, Handgranaten oder Panzerf\u00e4usten \u2013 erm\u00e4chtigt sein. Im Verst\u00e4ndnis der Rolle und Funktion einer zivilen B\u00fcrgerpolizei eine sicher \u00fcberf\u00e4llige und in Zeiten ausufernder Terror\u00e4ngste zugleich beruhigende Entwicklung.<\/p>\n<h4>Bu\u00dfgelder f\u00fcr ungehorsame B\u00fcrgerInnen<\/h4>\n<p>Soweit so gut, m\u00f6chte man meinen, denn der Entwurf verfolgt doch deutlich die in der rot-gr\u00fcnen Koalitionsvereinbarung festgeschriebene Zielsetzung, die B\u00fcrgerrechte zu st\u00e4rken, was naturgem\u00e4\u00df immer gleichbedeutend damit ist, die Befugnisse der Polizei einzuschr\u00e4nken oder an engere Voraussetzungen zu kn\u00fcpfen. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung, die Polizei im Berufsverst\u00e4ndnis einer B\u00fcrgerpolizei weiter zu entwickeln, wirft aber eine zun\u00e4chst vielleicht eher unscheinbare Neuregelung Fragen auf.<\/p>\n<p>In den Polizeigesetzen der L\u00e4nder sind neben Generalklauseln und Standardma\u00dfnahmen vor allem die Anwendung von Zwangsmitteln und die Erhebung von und der Umgang mit Daten geregelt. Wie die Prozessordnung im Strafrecht z\u00e4hlt ein Polizeigesetz daher zum sogenannten Eingriffsrecht, das sich in der Gesetzessystematik an die Institutionen des Staates richtet, deren Handeln im Sinne eines wirksamen Grundrechtsschutzes m\u00f6glichst klaren Regeln und Beschr\u00e4nkungen unterworfen werden soll. Obgleich ein\/e PolizistIn mit der Wahr\u00adnehmung etwa der Befugnis zum Platzverweis von Betroffenen eine bestimmte Handlung verlangt, richtet das Eingriffsrecht selbst keine Forderungen an solcherma\u00dfen polizierte B\u00fcrgerInnen. Wer einen Platzverweis nicht befolgt, muss mit Zwangsmitteln rechnen oder sogar eine Freiheitsentziehung gew\u00e4rtigen, aber er oder sie verwirklichte dar\u00fcber hinaus bislang keinen Tatbestand.<\/p>\n<p>Mit der Neuregelung des Polizeigesetzes soll das in Niedersachsen k\u00fcnftig anders sein. Aufgenommen werden soll ein eigenst\u00e4ndiger Tatbestand, der nicht das Handeln von Polizei und Verwaltung zur Abwehr von Gefahren regelt, son\u00addern vielmehr die nachtr\u00e4gliche Ahndung des Nichtbefolgens einer Polizeima\u00dfnahme zum Ziel hat. Einstweilen sieht der Gesetzentwurf eine solche Ahndung f\u00fcr das Nichtbefolgen von Platzverweisen sowie Aufenthalts- und Betretungsverboten vor. Es braucht hingegen nicht eben viel Phantasie, sich solche Ahn\u00addungen auch f\u00fcr weitere Polizeima\u00dfnahmen vorzustellen. Dann droht vielleicht k\u00fcnftig ebenso ein Bu\u00dfgeld, wenn die Betroffenen einen Berechtigungsschein nicht widerspruchslos aush\u00e4ndigen, ihre Identit\u00e4t nicht unmittelbar preisgeben, einer Meldeauflage oder Vorladung der Polizei nicht nachkommen oder sich gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung sperren. Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig einem Platzverweis nicht nachkommt oder einem Aufenthalts- und Betretungsverbot zuwiderhandelt, soll es demnach im Gesetz k\u00fcnftig hei\u00dfen. Als Ahndung drohen Geldbu\u00dfen bis zu 5.000 Euro.<\/p>\n<p>Anstatt in einem vergleichsweise engen gesetzlichen Rahmen Zwangsgelder androhen und beitreiben zu m\u00fcssen, kann die Polizei k\u00fcnf\u00adtig einfach ein Bu\u00dfgeld verh\u00e4ngen, wenn sie ihre Weisungen nicht angemessen befolgt sieht. Sch\u00e4rfere Gesetze und eine harte Hand die durchgreift, sind bekannterma\u00dfen hochgradig beliebte Stilmittel auch sozialdemokratisch legitimierter Innenpolitik. Einer Polizei, die sich zunehmend als Opfer von Respektlosigkeit und Gewalt erlebt und schon von daher einer allenthalben notwendigen Strafversch\u00e4rfung gern das Wort redet, wird es gefallen, ein Instrument mehr zum Abstrafen von B\u00fcrgerInnen in die Hand zu bekommen \u2013 zumal das Gesetz die Polizeibeh\u00f6rden zugleich als Verfolgungsbeh\u00f6rden erm\u00e4chtigt und die Polizei die Geldbu\u00dfen folglich h\u00f6chstselbst verh\u00e4ngen und beitreiben darf. Da werden B\u00fcrgerInnen f\u00fcr notwendigen zivilen Ungehorsam nach der formalen Aufl\u00f6sung demonstrativer Blockadeaktionen k\u00fcnftig nicht mehr nur durch Wegtragen eines Platzes verwiesen, da darf die Polizei f\u00fcr derart \u201arespekt\u00adlose Erschwernisse\u2018 ihrer Arbeit auch gleich einmal mit einem Bu\u00dfgeld nachlegen.<\/p>\n<p>Mit den B\u00fcrgerInnen glaubt die Innenpolitik es offenbar machen zu k\u00f6nnen. Hingegen hei\u00dft es in dem Gesetzesentwurf nicht: Wer in Ausf\u00fch\u00adrung dieses Gesetzes vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig seine Befugnisse fehlerhaft anwendet oder die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Mittel gr\u00f6blich verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbu\u00dfe geahndet wird. Warum eigentlich nicht? In der Denke, das Eingriffsrecht zu Teilen in ein Tatbestandsrecht umzugestalten, k\u00f6nnte das doch ebenso nahe liegen. Doch das hie\u00dfe f\u00fcr unsere Innenpolitik, sich mit der Polizei und deren Berufsvertretungen anzulegen, und das kommt wohl eher nicht in Frage. Offen bleibt, wie weit unsere Innenpolitik noch weitestgehend widerspruchsfrei gehen und im Namen der Sicherheit fort\u00adlaufend neue Tatbest\u00e4nde schaffen oder Strafen versch\u00e4rfen darf. <em>Sicherheit als Grundrecht <\/em>pervertiert bekannterma\u00dfen die Idee des Rechtsstaats. Der hat nicht die prim\u00e4re Aufgabe, immer weitreichender Treue gegen\u00fcber seinen ausufernden Regeln zu verlangen, sondern zuallererst die B\u00fcrgerInnen wirksam vor der Willk\u00fcr seiner Institutionen zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0 G\u00f6ssner, R.: Die Novellierung des Nieders\u00e4chsischen Polizeigesetzes. Rot-gr\u00fcne \u201eGefahrenabwehr\u201c, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 45 (2\/1993), S. 64-71<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Michael Sch\u00fctte Die rot-gr\u00fcne Landesregierung in Hannover will das Polizeigesetz novellieren. 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