{"id":1436,"date":"2003-02-09T14:55:19","date_gmt":"2003-02-09T14:55:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=1436"},"modified":"2003-02-09T14:55:19","modified_gmt":"2003-02-09T14:55:19","slug":"rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=1436","title":{"rendered":"Rechtsstaatlich geregelte Folter? Der Fall Daschner und die politische Falle"},"content":{"rendered":"<h3>von Heiner Busch<\/h3>\n<p><b>Wenn er den Aufenthaltsort des entf\u00fchrten Jakob von Metzler nicht preisgebe, w\u00fcrden ihm Schmerzen zugef\u00fcgt, die er noch nie erlebt habe. Auf Gehei\u00df des Polizeivizepr\u00e4sidenten drohten Frankfurter Kriminalbeamte im Oktober 2002 dem Entf\u00fchrer mit Folter. Seitdem der Fall im Februar bekannt wurde, diskutiert die deutsche \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die Grenzen des Folterverbots und begibt sich damit in eine Falle.<\/b><\/p>\n<p>&#8222;Eigentlich kann es nur noch um das Strafma\u00df gehen. Der mutma\u00dfliche Hauptt\u00e4ter hat zwar \u00f6ffentlich gestanden, zeigt aber nicht einmal den Ansatz eines Unrechtsbewusstseins. In einer solchen Situation ist es \u00fcblich, dass die Gerichte schon allein aus Gr\u00fcnden der Spezialpr\u00e4vention den Strafrahmen aussch\u00f6pfen &#8230;&#8220; So w\u00fcrden die Kommentare lauten, wenn man den Frankfurter Polizeivizepr\u00e4sident Wolfgang Daschner dabei erwischt h\u00e4tte, wie er ein Kilo Kokain durch den Zoll zu schmuggeln versuchte. Die Mindeststrafe daf\u00fcr liegt bei zwei Jahren Gef\u00e4ngnis (\u00a7 30 Bet\u00e4ubungsmittelgesetz): keine Chance auf Bew\u00e4hrung.<!--more--><\/p>\n<p>So w\u00fcrden die Kommentare auch lauten, wenn die PolitikerInnen, die JuristInnen und nicht zuletzt die deutsche \u00d6ffentlichkeit beim Folterverbot und der vom realen Polizeivizepr\u00e4sident Daschner tats\u00e4chlich begangenen Straftat genau so prinzipienfest w\u00e4ren, wie sie das im Falle des hypothetischen Drogenkuriers Daschner sind. Der Text der gesetzlichen und in internationalen Vertr\u00e4gen festgehaltenen Normen ist jedenfalls eindeutig: Aussageerpressung (\u00a7 343 Strafgesetzbuch &#8211; StGB), d.h. die Androhung und Anwendung k\u00f6rperlicher Gewalt oder seelischer Qualen durch einen &#8222;Amtstr\u00e4ger&#8220; mit dem Ziel, eine Person zur Aussage in einem Verfahren zu n\u00f6tigen, ist ein Verbrechen. Es wird mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet, was dem T\u00e4ter anders als bei der Einfuhr illegaler Drogen eine Verurteilung zu einer Bew\u00e4hrungsstrafe erm\u00f6glicht. Die Folter und andere Formen der Vernehmung, die den Willen einer Person brechen, sind durch \u00a7 136a der Strafprozessordnung verboten. Das Verbot gilt ebenso f\u00fcr die Vernehmung von auskunftspflichtigen Personen im Polizeirecht (\u00a7 12 Abs. 4 Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz). Es ist in der Anti-Folter-Konvention der UNO sowie in der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention verankert und geht klar aus Art. 1 des Grundgesetzes hervor, der die W\u00fcrde des Menschen f\u00fcr unantastbar erkl\u00e4rt. Es gibt hier keine Ausnahme. Der Fall Daschner ist gel\u00f6st und bedarf keiner weiteren Er\u00f6rterung.<\/p>\n<h4>&#8222;Menschliches Verst\u00e4ndnis&#8220;<\/h4>\n<p>Er\u00f6rtert werden muss vielmehr, dass die \u00d6ffentlichkeit prompt in die von Daschner &amp; Co. gestellte politische Falle getreten ist. Die Konstruktionsprinzipien dieser Falle sind: 1. Harmlosigkeit der Folter: F\u00fcr den Betroffenen h\u00e4tte es keine k\u00f6rperlichen Folgen gegeben; 2. Gewissenskonflikt und legitimer Zweck der Folter: Es sei darum gegangen, ein unschuldiges Leben zu retten: das des entf\u00fchrten Elfj\u00e4hrigen, von dem man annahm, dass er noch lebe. Man habe keine Wahl gehabt; 3. Es habe sich um eine entschuldbare Ausnahmesituation gehandelt, f\u00fcr die gegebenenfalls eine rechtliche Grundlage zu schaffen w\u00e4re.<\/p>\n<p>In Interviews bem\u00fchte sich Daschner erfolgreich, das Image des brutalen Folterers abzuwimmeln. Schl\u00e4ge und Verletzungen h\u00e4tte er nicht akzeptiert, sondern nur &#8222;einfache k\u00f6rperliche Einwirkung, z.B. durch \u00dcberdehnen des Handgelenks &#8230; Es gibt am Ohr bestimmte Stellen &#8230; wo man draufdr\u00fcckt &#8230; und es tut sehr weh, ohne dass irgendeine Verletzung entsteht.&#8220; Durchgef\u00fchrt h\u00e4tte die Folter kein &#8222;Folterspezialist&#8220;, sondern ein Polizeibeamter &#8222;mit \u00dcbungslizenz des Deutschen Sportbundes &#8230; unter Beteiligung eines Polizeiarztes &#8230; um zu verhindern, dass Verletzungen entstehen.&#8220;<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fn1\" name=\"fnverweis1\">[1]<\/a> Was die Folgenlosigkeit f\u00fcr das Opfer unterstreichen soll, ist aber nichts anderes als eine Beschreibung moderner Foltermethoden, die gerade weil sie nicht sichtbar sind, auch der \u00d6ffentlichkeit in einem &#8222;Rechtsstaat&#8220; verkauft werden k\u00f6nnen. Die Medien haben Daschner gro\u00dfenteils den &#8222;Gewissenskonflikt&#8220; geglaubt, obwohl er bei den Vernehmungen nicht anwesend war und seine Entscheidung nach planvoller \u00dcberlegung am Schreibtisch traf. &#8222;Die Wirklichkeit&#8220;, so verk\u00fcndet selbst die taz, &#8222;hat die hohe Moral eingeholt &#8230; Die Androhung eines Schmerzes &#8230; mag da durchaus als das kleinere \u00dcbel erscheinen.&#8220;<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fn2\" name=\"fnverweis2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Hessens Innenminister Volker Bouffier und sein Ministerpr\u00e4sident Roland Koch bekundeten &#8222;menschliches Verst\u00e4ndnis&#8220;, von Disziplinarma\u00dfnahmen wurde abgesehen. PolitikerInnen der etablierten Parteien &#8211; vom CSU-Rechtsexperten Norbert Geis bis zur Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) -, Standesvertreter wie Geert Mackenrodt vom Richterbund oder Holger Bernsee vom Bund Deutscher Kriminalbeamter hielten Daschners Verhalten f\u00fcr entschuldigt. Die einzige Frage schien zu sein, ob &#8211; so Zypries &#8211; in diesem Falle die Figur des &#8222;rechtfertigenden Notstands&#8220; (\u00a7 34 StGB) ausreiche oder ob &#8211; so Geis &#8211; der Polizei dar\u00fcber hinaus &#8222;weitgehende Befugnisse f\u00fcr lebensbedrohende Situationen&#8220; einger\u00e4umt werden sollten, um &#8222;den T\u00e4ter zwingen zu k\u00f6nnen, Informationen zu geben, die unmittelbar helfen.&#8220;<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fn3\" name=\"fnverweis3\">[3]<\/a><\/p>\n<h4>Folter als Befugnis zur Gefahrenabwehr?<\/h4>\n<p>Daschner selbst hat den Begriff der Folter f\u00fcr die von ihm geplante zielgerichtete Zuf\u00fcgung von Schmerz abgelehnt, weil es sich nicht um eine strafprozessuale Vernehmung gehandelt habe. &#8222;Meine ausdr\u00fcckliche Weisung war: &#8230; Keine Fragen nach T\u00e4terschaft, Teilnahme und so weiter. Die einzige Frage, die gestellt werden musste und gestellt werden durfte, lautete: Wo ist das Kind?&#8220;<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fn4\" name=\"fnverweis4\">[4]<\/a> Damit habe man sich im Bereich der Gefahrenabwehr bewegt &#8211; aber auch hier gilt nach dem hessischen Polizeigesetz das Verbot einer Aussageerpressung. Dass die Gesetze eindeutig sind und keine &#8222;Formulierungsl\u00fccke&#8220; vorliegt, wei\u00df auch der Heidelberger Rechtsphilosoph Winfried Brugger, bei dem sich Daschner seine Argumentation abgeschaut hat. Bereits seit 1996 fordert Brugger offen anhand des konstruierten Beispiels eines geplanten terroristischen Anschlages die Relativierung des Folterverbotes.<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fn5\" name=\"fnverweis5\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Nicht zuf\u00e4llig orientiert er sich dabei an der Regelung des Todesschusses als &#8222;finalem Rettungsschuss&#8220;. Bis zum ersten Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes 1974 war es unvorstellbar, dass eine angeordnete Erschie\u00dfung eines Menschen rechtlich geregelt werden k\u00f6nnte. Heute enth\u00e4lt die Mehrzahl der Landespolizeigesetze diese Befugnis. Nach demselben Muster gibt Brugger auch schon die Tatbestandsmerkmale f\u00fcr eine rechtliche Relativierung des Folterverbots vor.<\/p>\n<p>&#8222;Es liegt (1) eine klare, (2) unmittelbare, (3) erhebliche Gefahr f\u00fcr (4) das Leben und die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t einer unschuldigen Person vor. (5) Die Gefahr ist durch einen identifizierbaren St\u00f6rer verursacht. (6) Der St\u00f6rer ist die einzige Person, die die Gefahr beseitigen kann, indem er sich in die Grenzen des Rechts zur\u00fcckbewegt, also das Versteck der Bombe verr\u00e4t. (7) Dazu ist er auch verpflichtet. (8) Die Anwendung k\u00f6rperlichen Zwangs ist das einzig Erfolg versprechende Mittel zur Informationserlangung.&#8220;<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fn6\" name=\"fnverweis6\">[6]<\/a><\/p>\n<p>Absatz 1 eines neuen Polizeirechtsparagrafen ist damit schon fast formuliert. In den Abs\u00e4tzen danach m\u00fcssten dann die Anordnungsbefugnisse &#8211; durch den Beh\u00f6rdenleiter, den Staatsanwalt oder einen Richter -, die Durchf\u00fchrung der Folter durch qualifiziertes Personal, die Beaufsichtigung durch einen Arzt und die Pflicht zur Niederschrift in einer nur der Polizei und der Staatsanwaltschaft zug\u00e4nglichen Akte folgen &#8211; ganz so, wie es Daschner praktisch vorgef\u00fchrt hat. Das w\u00e4re dann exakt die Form, in der in den vergangenen Jahrzehnten &#8222;erhebliche&#8220; polizeirechtliche Eingriffsbefugnisse in wichtige Grundrechte normiert wurden: eine rechtsstaatlich geregelte Folter mit Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip und exakten Verfahrensvorschriften.<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fn7\" name=\"fnverweis7\">[7]<\/a><\/p>\n<h4>Polizeigewalt<\/h4>\n<p>Die seit dem Fall Daschner so heftig gef\u00fchrte Diskussion verdeckt, dass es auf deutschen Polizeirevieren immer wieder F\u00e4lle von Gewalt und auch von Aussageerpressung gegeben hat. Unter dem Verdacht des illegalen Zigarettenhandels festgenommene vietnamesische Staatsb\u00fcrger waren 1993\/94 in Bernau (Brandenburg) Opfer regelrechter Folterungen und exzessiver Dem\u00fctigungen geworden, u.a. durch gezielte Schl\u00e4ge auf den nackten K\u00f6rper, versuchte Vergewaltigungen und Kastrationsdrohungen. Im Hamburger Polizeiskandal ab 1994 ging es u.a. um einen Fall der Scheinhinrichtung. In Frankfurt\/Main kam es 1996 aufgrund der Aussage eines Polizeisch\u00fclers zur Verurteilung von drei Beamten, die einen jungen Algerier misshandelt hatten; einer der Verurteilten hatte dem Mann seine Pistole in den Mund geschoben. Vorw\u00fcrfe von \u00dcbergriffen auf Polizeistationen sind in den letzten Jahren immer wieder dokumentiert worden.<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fn8\" name=\"fnverweis8\">[8]<\/a> Nur die wenigsten f\u00fchrten allerdings zu einer Verurteilung. Es handelte sich dabei gerade nicht um jene angeblichen Gewissenskonflikte, von denen im Fall Daschner die Rede ist, sondern um F\u00e4lle gewissenlosen und sadistischen Vorgehens insbesondere gegen Angeh\u00f6rige von Randgruppen oder Nicht-Deutsche. Die immer wieder geforderten unabh\u00e4ngigen Polizeibeauftragten oder \u00e4hnlichen Kontrollinstanzen fehlen bis heute. Die Hamburger Polizeikontrollkommission, die einzige ihrer Art, wurde im Dezember 2000, kurz nach Amtsantritt des konservativ-rechtsliberal-reaktion\u00e4ren Senats wieder abgeschafft.<\/p>\n<p>Die Misshandlung von Festgenommenen und Inhaftierten gilt bisher definitiv als illegal. Solche \u00dcbergriffe wurden, wenn sie denn bekannt wurden, von offizieller Seite regelm\u00e4\u00dfig als das Werk &#8222;schwarzer Schafe&#8220; verkauft. Die zynische Leistung von Daschner, Brugger, Geis und Konsorten besteht nun darin, die Gewaltanwendung bei Vernehmungen und (polizeirechtlichen) Befragungen ausdr\u00fccklich als gut und notwendig darzustellen &#8211; vorausgesetzt sie findet zu einem &#8222;guten&#8220; legitimen Zweck, zum Schutz anderer hochwertiger Rechtsg\u00fcter statt. Heute sind dies Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit unschuldiger Drittpersonen, die in einer rechtsstaatlichen G\u00fcterabw\u00e4gung h\u00f6her eingestuft werden als die k\u00f6rperliche und seelische Integrit\u00e4t der zu vernehmenden Person. Sobald der erste Schritt zu einer Verrechtlichung der Folter getan ist, darf man sicher sein, dass die Inflation der Schutzg\u00fcter nicht auf sich warten l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die Europaratskommission zur Pr\u00e4vention der Folter (CPT) hat gerade zum dritten Male und wiederum erfolglos von der BRD einen &#8222;Code of Conduct&#8220; f\u00fcr Vernehmungen gefordert.<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fn9\" name=\"fnverweis9\">[9]<\/a> Ein solcher Verhaltenskodex h\u00e4tte vermutlich nur den Effekt, dass diejenigen, die bei Vernehmungen ohnehin korrekt handeln, in ihrem Verhalten best\u00e4tigt w\u00fcrden. Vor dem Hintergrund der Daschner-Debatte w\u00fcrde ein solcher Kodex vollkommen sinnlos.<\/p>\n<h4>Die n\u00fctzliche Folter im Ausland<\/h4>\n<p>Die BRD geh\u00f6rt nicht zu den 150 Staaten, in denen mehr oder weniger systematisch gefoltert wird. Sie sieht aber immer wieder gerne dar\u00fcber hinweg, wenn dies in anderen Staaten passiert. 1986 lehnte der damalige Leiter der bayerischen Staatskanzlei Edmund Stoiber die Ratifizierung der UN-Anti-Folterkonvention ab, weil dadurch ein neuer &#8222;Asyltatbestand&#8220; geschaffen und die BRD &#8222;geradezu zwangsl\u00e4ufig zum El Dorado aller abzuschiebenden Ausl\u00e4nder&#8220; w\u00fcrde.<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fn10\" name=\"fnverweis10\">[10]<\/a> Der bef\u00fcrchtete Zustand blieb aus, weil die Asylrechtsprechung nur die im Rahmen einer politischen Verfolgung praktizierte Folter als Asylgrund akzeptiert. Dem B\u00fcndnispartner T\u00fcrkei will man nicht allzu heftig auf die F\u00fc\u00dfe treten.<\/p>\n<p>Dieselbe R\u00fccksichtnahme gilt im Auslieferungsrecht. 1996 bewilligte das Bundesverfassungsgericht die Auslieferung eines Mannes, dem die spanischen Beh\u00f6rden Unterst\u00fctzung der ETA vorwarfen. Die Ermittlungen gegen ihn waren ausgel\u00f6st worden durch die unter Folter erpressten Aussagen eines ETA-Mitglieds w\u00e4hrend der in Spanien bei Terrorismus-F\u00e4llen m\u00f6glichen f\u00fcnft\u00e4gigen Festnahme ohne Zugang zu einer RechtsvertreterIn oder einer Vertrauensperson (Inkommunikationshaft). Die Folter einer Drittperson im selben Verfahrenskomplex begr\u00fcnde kein Beweisverbot und damit auch kein Auslieferungshindernis. Das Argument, dass durch die Zulassung solcher sekund\u00e4ren Beweismittel die in politischen Strafverfahren in Spanien \u00fcbliche Folter unterst\u00fctzt w\u00fcrde, wollte das Gericht nicht akzeptieren.<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fn11\" name=\"fnverweis11\">[11]<\/a><\/p>\n<p>Die BRD ist vorl\u00e4ufig nicht in Gefahr zum Folterstaat zu werden. Wenn die W\u00fcrde des Menschen aber kein Konjunktiv sein soll, reicht es nicht aus, an den Rechtsstaat und die Rechtskultur zu appellieren, und es geht erst recht nicht an, &#8222;rechtsstaatliche&#8220; G\u00fcterabw\u00e4gungen f\u00fcr die Folter im Ernstfall vorzusehen. Politik und Justiz sind heute vollkommen damit \u00fcberfordert, polizeiliche Gewaltexzesse im Inland zu kontrollieren, und offenbar auch nicht bereit, einen ernst zu nehmenden Beitrag zur Folterpr\u00e4vention im Ausland zu leisten. Wenn sie Daschners Verhalten nachtr\u00e4glich legitimieren, erkl\u00e4ren sie ihren Bankrott. Folter zerst\u00f6rt die W\u00fcrde des Menschen &#8211; sowohl die W\u00fcrde des Gefolterten als auch die jener, die die Folter anwenden und rechtfertigen.<\/p>\n<h5>Heiner Busch ist Redakteur von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP.<\/h5>\n<h6><a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fnverweis1\" name=\"fn1\">[1]<\/a> Frankfurter Rundschau v. 22.2.2003; \u00e4hnlich in: Der Spiegel 9\/2003 v. 24.2.2003<br \/>\n<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fnverweis2\" name=\"fn2\">[2]<\/a> taz v. 19.2.2003<br \/>\n<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fnverweis3\" name=\"fn3\">[3]<\/a> Der Tagesspiegel und WDR 5 v. 21.2.2003; Frankfurter Rundschau v. 24. und 25.2.2003<br \/>\n<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fnverweis4\" name=\"fn4\">[4]<\/a> Der Spiegel 9\/2003 v. 24.2.2003<br \/>\n<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fnverweis5\" name=\"fn5\">[5]<\/a> Brugger, W.: Darf der Staat ausnahmsweise foltern?, in: Der Staat 1996, H. 1, S. 67-97; Ders.: Vom unbedingten Verbot der Folter zum bedingten Recht auf Folter?, in: Juristenzeitung 2000, H. 4, S. 165-173<br \/>\n<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fnverweis6\" name=\"fn6\">[6]<\/a> Brugger (2000) a.a.O. (Fn. 5), S. 167<br \/>\n<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fnverweis7\" name=\"fn7\">[7]<\/a> s.a. Die Gr\u00fcnen, Kreisverband M\u00fcnster, AG Demokratie und Recht: Bei Folter Rechtsstaatlichkeit beachten, Presseerkl\u00e4rung v. 21.2.2003, <a href=\"http:\/\/www.gruene-muenster.de\" target=\"1\" rel=\"noopener\">www.gruene-muenster.de<\/a>; enth\u00e4lt u.a. einen satirischen &#8222;Gesetzentwurf&#8220; mit allen Details<br \/>\n<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fnverweis8\" name=\"fn8\">[8]<\/a> <a href=\"\/ausgabe\/i-67.htm\" target=\"1\" rel=\"noopener\">B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 67 (3\/2000)<\/a> mit Hinweisen auf diverse Dokumentationen<br \/>\n<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fnverweis9\" name=\"fn9\">[9]<\/a> CPT: Report on the visit to Germany from 3 to 15 december 2000, Strasbourg 12.3.2003, p. 24; Stellungnahme der Bundesregierung v. 12.3.2003, S. 23, beides unter <a href=\"http:\/\/www.cpt.coe.int\/documents\/deu\/2003-03-12-eng.htm\" target=\"1\" rel=\"noopener\">www.cpt.coe.int\/documents\/deu\/2003-03-12-eng.htm<\/a><br \/>\n<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fnverweis10\" name=\"fn10\">[10]<\/a> Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 4.4.1986<br \/>\n<a href=\"\/2003\/02\/09\/rechtsstaatlich-geregelte-folter-der-fall-daschner-und-die-politische-falle\/#fnverweis11\" name=\"fn11\">[11]<\/a> Bundesverfassungsgericht: Entscheidung v. 29.5.1996, Az.: 2 BvR 66\/96<\/h6>\n<p>Bibliographische Angaben: Busch, Heiner: Rechtsstaatlich geregelte Folter? Der Fall Daschner und die politische Falle, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 74 (1\/2003), S. 62-67<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Heiner Busch Wenn er den Aufenthaltsort des entf\u00fchrten Jakob von Metzler nicht preisgebe, w\u00fcrden<\/p>\n","protected":false},"author":9,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,80],"tags":[617,661,1112,1129,1556],"class_list":["post-1436","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-074","tag-folter","tag-gefahrenabwehr","tag-polizeigewalt","tag-polizeirecht","tag-wolfgang-daschner"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1436","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/9"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1436"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1436\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1436"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1436"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1436"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}