{"id":14456,"date":"2018-08-14T09:10:00","date_gmt":"2018-08-14T09:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=14456"},"modified":"2018-08-14T09:10:00","modified_gmt":"2018-08-14T09:10:00","slug":"neue-deutsche-welle-zum-stand-der-polizeigesetzgebung-der-laender","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=14456","title":{"rendered":"Neue deutsche Welle:\u00a0Zum Stand der Polizeigesetzgebung der L\u00e4nder"},"content":{"rendered":"<p><strong>Im April 2017 verabschiedete der Bundestag ein neues BKA-Ge\u00adsetz. Jetzt ziehen die L\u00e4nder nach. Das einzig Positive an dieser Entwicklung: Erstmals seit Jahrzehnten regt sich breiterer Widerstand. 40.000 Leute demonstrierten am 10. Mai 2018 gegen das bayerische Polizeiaufgabengesetz, 20.000 gingen am 7. Juli 2018 gegen das nordrhein-westf\u00e4lische Polizeigesetz auf die Stra\u00dfe.<\/strong><\/p>\n<p>Von den Gesetzen \u00fcber das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei abgesehen ist das Polizeirecht in Deutschland L\u00e4ndersache. Obwohl der Bund hier also nichts zu husten hat, k\u00fcndigten CDU, CSU und SPD im Februar 2018 in ihrem Koalitionsvertrag die \u201eErarbeitung eines gemein\u00adsamen Musterpolizeigesetzes (gem\u00e4\u00df Innenministerkonferenz)\u201c an.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Die in die Klammer verbannte Innenministerkonferenz (IMK) hatte bereits im Juni 2017 beschlossen, eine \u201el\u00e4nderoffene Arbeitsgruppe unter Beteiligung des Bundesinnenministeriums\u201c f\u00fcr die Erarbeitung eines solchen Musters einzurichten, um \u201ehohe gemeinsame gesetzliche Standards und eine effektive Erh\u00f6hung der \u00f6ffentlichen Sicherheit zu erreichen\u201c.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Seit Jahrzehnten sieht die IMK die Vereinheitlichung des Polizeirechts der L\u00e4nder als ihre Aufgabe. Daf\u00fcr hat sie bereits in den 1970er Jahren und dann erneut 1986 \u201eMusterentw\u00fcrfe f\u00fcr ein einheitliches Polizeigesetz\u201c vorgelegt, die nicht nur eine Vereinheitlichung, sondern vor allem eine massive Ausdehnung der polizeilichen Aufgaben und Befugnisse brachten.<\/p>\n<p>Schon in den 1970ern ging es um verdachtsunabh\u00e4ngige Kontrollen sowie um den \u201efinalen Rettungsschuss\u201c, 1986 \u2013 drei Jahre nach dem Volksz\u00e4hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts \u2013 um die Verrechtlichung der diversen verdeckten und verdeckten technischen Methoden: von der Observation \u00fcber den Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittler\u00adInnen bis hin zur Rasterfahndung. Einen Stillstand der Gesetzgebung in Sachen Polizeirecht hat es auch danach nicht gegeben: St\u00fcck f\u00fcr St\u00fcck legalisierten die L\u00e4nder die Schleierfahndung, den Gro\u00dfen Lauschangriff, die Video\u00fcberwachung und diverses mehr.<\/p>\n<p>Die neue Welle hat vor allem zwei Anl\u00e4sse: Da ist erstens die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2016 \u00fcber das BKA-Gesetz von 2009, das dem Amt eine ganze Palette von neuen Befugnissen in der pr\u00e4ventiven Bek\u00e4mpfung des Terrorismus er\u00f6ffnet hatte.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Da diese \u201ebesonderen Mittel der Datenerhebung\u201c in der einen oder anderen Form auch in den Landespolizeigesetzen enthalten sind, zwingt das Urteil auch die Bundesl\u00e4nder zur Anpassung.<\/p>\n<p>Und da ist zweitens das kurz vor Ende der letzten Legislaturperiode rundum erneuerte BKA-Gesetz: Es enth\u00e4lt nicht nur die bereits 2009 fixierten \u00dcberwachungsmethoden \u2013 inklusive Trojanereinsatz \u2013, sondern auch spezielle Ma\u00dfnahmen gegen \u201eGef\u00e4hrderInnen\u201c, die die Regierungsparteien nach dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt im Schnellverfahren ins Gesetz hievten: Aufenthaltsanordnungen, Kontaktverbote und zu deren Kontrolle \u201eelektronische Fu\u00dffesseln\u201c.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Da die Landeskriminal\u00e4mter erheblich mehr Personen als \u201eGef\u00e4hrder\u201c eingestuft haben als das BKA, erging nun der Aufruf an die L\u00e4nder, doch m\u00f6glichst schnell entsprechende Normen zu erlassen.<\/p>\n<p>Die L\u00e4nder haben den neuen Musterentwurf nicht abgewartet: F\u00fcnf haben bereits \u00c4nderungen ihrer Polizeigesetze verabschiedet, in vier Bundesl\u00e4ndern liegen Entw\u00fcrfe vor. In Bremen wurde ein Entwurf vorerst zur\u00fcckgezogen. In den meisten anderen L\u00e4ndern sind Vorlagen angek\u00fcndigt oder geplant. Teils handelt es sich wie in Bayern um umfassende Novellierungen, teils \u201enur\u201c um die vom Bundesinnenministerium \u201edringlich\u201c geforderten Ma\u00dfnahmen gegen \u201eGef\u00e4hrderInnen\u201c.<\/p>\n<h4>Drohende Gefahr<\/h4>\n<p>Eine konkrete Gefahr ist \u201eeine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung eines polizeilichen Schutzguts f\u00fchrt.\u201c Die klassische Aufgabennorm des deutschen Polizeirechts, die Abwehr konkreter Gefahren, sollte gew\u00e4hrleisten, dass die Polizei nicht immer und \u00fcberall und auch nur gegen \u201eSt\u00f6rerInnen\u201c, also gegen die f\u00fcr die Gefahr verantwortlichen Personen interveniert. Seit den 1970er Jahren klaffen diese Aufgabennorm und die in den Polizeigesetzen normierten Befugnisse mehr und mehr auseinander, weil letztere sich eben nicht mehr nur gegen \u201eSt\u00f6rerInnen\u201c, sondern \u2013 Beispiel Video\u00fcberwachung \u2013 gegen s\u00e4mtliche an einem \u00fcberwachten Ort pr\u00e4senten Personen richten oder in erster Linie der Verdachtssch\u00f6pfung dienen wie die \u201ebesonderen Mittel der Datenerhebung\u201c von der l\u00e4ngerfristigen Observation \u00fcber den Einsatz von V-Leuten und Verdeckten ErmittlerInnen bis hin zur Nutzung von Trojanern.<\/p>\n<p>In seinem Urteil zum BKA-Gesetz startete das Bundesverfassungsgericht einen erneuten Versuch, diese Kluft zu kitten. Es war dabei sehr gro\u00dfz\u00fcgig, denn es schloss \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen im Vorfeld konkreter Gefahren nicht grunds\u00e4tzlich aus, verlangte aber \u201ezumindest tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Entstehung einer konkreten Gefahr\u201c. Bestimmte Tatsachen m\u00fcssten \u201eauf eine im Einzelfall drohende Gefahr f\u00fcr ein \u00fcberragend wichtiges Rechtsgut\u201c hinweisen. Erforderlich sei entweder, dass diese \u201eTatsachen \u2026 den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen\u201c oder dass \u201edas individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet, dass sie solche Straftaten in \u00fcberschaubarer Zukunft begehen wird.\u201c<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Die beiden Alternativen wurden wortw\u00f6rtlich ins BKA-Gesetz \u00fcbertragen und finden sich auch in den neuen Landespolizeigesetzen und Entw\u00fcrfen. Was im Urteil des Gerichts noch den Versuch darstellte, die polizeiliche Vorfeldaktivit\u00e4t zu begrenzen, geriet nun zur neuen pauschalen Rechtfertigungsklausel, deren unbestimmter Charakter schon daran zu erkennen ist, dass f\u00fcr die vom Bundesverfassungsgericht geforderten \u201ebestimmten\u201c Tatsachen nie auch nur ein Beispiel genannt wird.<\/p>\n<p>Das BKA-Gesetz begrenzt das pr\u00e4ventive Handeln des Amtes und damit auch die entsprechenden Befugnisse auf die Bek\u00e4mpfung von \u201eGefahren des internationalen Terrorismus\u201c. Im bayerischen Polizeiaufgabengesetz (PAG) werden die beiden Formeln schlicht zusammengezogen und ergeben so die Definition der \u201edrohenden Gefahr\u201c, die dann bei einer Vielzahl von Befugnissen zur Eingriffsvoraussetzung wird \u2013 ohne jeglichen Bezug zum Terrorismus. Auch Baden-W\u00fcrttemberg verzichtet auf eine Eingrenzung auf den Bereich der Terrorismusbek\u00e4mpfung. Nordrhein-Westfalen unterscheidet zwischen einer \u201edrohenden\u201c und einer \u201edrohenden terroristischen Gefahr\u201c. Einige Bundesl\u00e4nder erg\u00e4nzen die bisher schon in ihren Polizeigesetzen enthaltenen Definitionen von \u201eStraftaten mit erheblicher Bedeutung\u201c um solche von \u201eterroristischen\u201c oder zus\u00e4tzlich wie Niedersachsen von \u201eorganisierten Gewaltstraftaten\u201c (\u00a7 2 Nr. 15 und 16) und erreichen damit eine gewisse Abstufung der zugelassenen Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<h4>Von der Telekommunikations\u00fcberwachung zum Trojaner<\/h4>\n<p>Die 1968 parallel zu den Notstandsgesetzen eingef\u00fchrte Telefon\u00fcberwachung, die im Zuge der technischen Entwicklung zur Telekommunikations\u00fcberwachung (TK\u00dc) schlechthin ausgeweitet wurde, galt bis zur Jahrhundertwende als strafprozessuale Zwangsma\u00dfnahme. Eine Ausnahme davon gab es \u201enur\u201c im Rahmen des G10-Gesetzes f\u00fcr die Geheimdienste. Der Straftatenkatalog im \u00a7100a der Strafprozessordnung, der die TK\u00dc regelt, wurde im Lauf der Jahre st\u00e4ndig erweitert und die Zahl der \u00dcberwachungen wuchs kontinuierlich. Dennoch schien der Eingriff in die Privatsph\u00e4re zu heftig, um ihn auch im Bereich der pr\u00e4ventiv-polizeilichen T\u00e4tigkeit zuzulassen.<\/p>\n<p>Th\u00fcringen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen waren die ersten Bundesl\u00e4nder, die die TK\u00dc auch in ihren Polizeigesetzen verankerten.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Legitimiert wurde das mit der Rettung von Personen bei Geiselnahmen oder Entf\u00fchrungen, bei der die Polizei (auch) auf polizeirechtlicher Grundlage handelt. Der nieders\u00e4chsische Versuch, die TK\u00dc auch zur \u201evorbeugenden Bek\u00e4mpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung\u201c, also weit im Vorfeld konkreter Gefahren, zuzulassen, scheiterte 2005 am Bundesverfassungsgericht.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Diverse Bundesl\u00e4nder (u.a. Brandenburg, Hamburg und Hessen) haben in den vergangenen zehn Jahren die TK\u00dc-Befugnisse in ihr Polizeirecht eingef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Mit der neuen Welle der Polizeigesetze d\u00fcrften auch die noch fehlenden L\u00e4nder nachziehen. Zugelassen wird nicht nur die \u00dcberwachung von \u201eSt\u00f6rerInnen\u201c, sondern unter Zuhilfenahme der zitierten Klausel aus dem BKA-Gesetz-Urteil auch das Vorfeld. In den bereits verabschiedeten Gesetzen und in den vorliegenden Entw\u00fcrfen wird zudem das gesamte Paket der technisch-m\u00f6glichen Begleiterscheinungen der TK\u00dc verankert \u2013 von der Auskunft \u00fcber Bestandsdaten \u00fcber den (r\u00fcckwirkenden) Zugriff auf Verkehrs- und Nutzungsdaten und die Feststellung des Standortes bei mobilen Ger\u00e4ten bis hin zur Unterbrechung oder Verhinderung der Kommunikation.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr den Einsatz von Trojanern \u2013 zur Quellen-TK\u00dc, also zum Durchbrechen der Verschl\u00fcsselung etwa bei Messenger-Diensten oder Internet-Tele\u00adfo\u00adnie, oder zur \u201eOnline-Durchsuchung\u201c, d.h. zum Ausspionieren s\u00e4mtlicher auf einem PC oder Smartphone gespeicherten Daten. Kurz vor Ende der letzten Legislaturperiode hatte die Gro\u00dfe Koalition im Bund beide Methoden bereits in der Strafprozessordnung verankert.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Nachdem das Verfassungsgericht die Regelung im BKA-Gesetz weitestgehend unbeanstandet lie\u00df, ist auch auf der pr\u00e4ventiven Seite der Damm gebrochen.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Sachsen ist das einzige Bundesland, das in seinem Referentenentwurf \u2013 vorerst \u2013 weder die Quellen-TK\u00dc noch die \u201eOnline-Durchsuchung\u201c vorgesehen hat. CDU-Innenminister Roland W\u00f6ller \u00fcbt jedoch \u00f6ffentlich Druck auf seinen sozialdemokratischen Koalitionspartner aus.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Baden-W\u00fcrt\u00adtem\u00adberg hat im November 2017 \u201enur\u201c die Quellen-TK\u00dc, nicht aber die \u201eOnline-Durchsuchung\u201c verrechtlicht.<\/p>\n<p>Von Ausnahmen abgesehen, wird es damit beim Trojaner-Einsatz wie zuvor schon bei den anderen \u00dcberwachungsmethoden eine doppelte Befugnis geben \u2013 im Strafprozess- und im Polizeirecht. Allerdings sind im pr\u00e4ventiven Bereich die Eingriffsvoraussetzungen geringer.<\/p>\n<h4>Vom Hausarrest zur Pr\u00e4ventivhaft<\/h4>\n<p>Am 10. Januar 2017, also gerade einmal drei Wochen nach dem Anschlag an der Berliner Ged\u00e4chtniskirche verk\u00fcndeten die damaligen Bundesminister des Innern und der Justiz, Thomas de Maizi\u00e8re und Heiko Maas, ihren Kompromiss in Sachen Terrorismusbek\u00e4mpfung. Gegen \u201eGef\u00e4hrderInnen\u201c, also gegen Personen, die entweder ihre Strafe voll verb\u00fc\u00dft haben und freizulassen w\u00e4ren oder gegen die \u2013 trotz des uferlosen Strafrechts im Staatsschutzbereich \u2013 kein Tatverdacht vorliegt und also auch keine Untersuchungshaft verh\u00e4ngt werden kann, wurden in den folgenden Monaten freiheitsbeschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen gesetzlich verankert \u2013 und zwar im Strafprozessrecht (gegen die sog. Vollverb\u00fc\u00dferInnen), im Aufenthaltsgesetz (gegen die nicht abschiebbaren oder noch nicht abgeschobenen ausl\u00e4ndischen \u201eGef\u00e4hrderInnen\u201c) und schlie\u00dflich im BKA-Gesetz. In allen drei Gesetzen ging es um die elektronische Aufent\u00adhalts\u00fcberwachung (EA\u00dc) mittels GPS-Sendern, also um \u201eelektronische Fu\u00dffesseln\u201c. Ins BKA-Gesetz wurden zudem Kontaktverbote und \u201eAufenthaltsanordnungen\u201c eingebaut, die mithilfe der \u201eFu\u00dffesseln\u201c zu \u00fcberwachen w\u00e4ren. Der Begriff der Aufenthaltsanordnung ist besch\u00f6nigend, denn es geht nicht nur um eine Art verl\u00e4ngerten Platzverweis, sondern auch um das Verbot, den Wohn- oder Aufenthaltsort zu verlassen, gegebenenfalls also um eine Form des Hausarrestes.<\/p>\n<p>In den bereits verabschiedeten neuen Landespolizeigesetzen und den vorliegenden Entw\u00fcrfen findet sich dasselbe Instrumentarium.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Aufenthaltsanordnungen (bzw. -vorgaben), Kontaktverbote sowie elektronische Aufenthalts\u00fcberwachungen k\u00f6nnen bzw. sollen jeweils f\u00fcr drei Monate verh\u00e4ngt und um jeweils drei Monate verl\u00e4ngert werden \u2013 eine H\u00f6chstdauer ist nirgends festgeschrieben. In Bayern d\u00fcrfen Aufenthaltsanordnungen von der Polizei angeordnet werden. Niedersachsen will der Polizei (Dienststellenleitung) zudem die Anordnung einer elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung (EA\u00dc) \u00fcberlassen. Alle anderen Gesetze und Entw\u00fcrfe verorten die Anordnungskompetenz bei den Amtsgerichten. Bayern und Nordrhein-Westfalen sehen diese Instrumente nicht nur f\u00fcr \u201eterroristische Gef\u00e4hrderInnen\u201c, sondern auch bei einer \u201edrohenden Gefahr\u201c bzw. einer \u201edrohenden Gefahr einer Straftat von erheblicher Bedeutung\u201c vor.<\/p>\n<p>Den endg\u00fcltigen Tabubruch vollziehen einige Bundesl\u00e4nder, indem sie nicht nur die pr\u00e4ventive Freiheitsbeschr\u00e4nkung, sondern auch eine Pr\u00e4ventivhaft vorsehen: Die Grenze des Polizeigewahrsams lag traditionell bei 48 Stunden (bis zum Ende des folgenden Tages). Bayern und Baden-W\u00fcrttemberg f\u00fchrten in den 1990er Jahren den \u201eUnterbindungsgewahrsam\u201c von bis zu 14 Tagen ein. Mit seiner ersten PAG-\u00c4nderung vom Juli 2017 f\u00fchrte Bayern die \u201eEwigkeitshaft\u201c ein: RichterInnen k\u00f6nnen nun bei \u201edrohender Gefahr\u201c den Gewahrsam f\u00fcr drei Monate verh\u00e4ngen und jeweils um drei Monate verl\u00e4ngern. Niedersachsen will die Pr\u00e4ventivhaft f\u00fcr 30 Tage, verl\u00e4ngerbar um weitere 30 und noch einmal um 14 Tage. Nordrhein-Westfalen sieht in seinem Entwurf einen Monat als Grenze vor und Brandenburg plant dasselbe f\u00fcr zwei Wochen, verl\u00e4ngerbar um weitere zwei Wochen.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a><\/p>\n<h4>Darfs sonst noch was sein?<\/h4>\n<p>Die Novellierung von Gesetzen bietet den Exekutiven die M\u00f6glichkeit, sich auch sonst noch ein paar W\u00fcnsche zu erf\u00fcllen. Hier eine Auswahl: Bayern und Baden-W\u00fcrttemberg erm\u00f6glichten ihren Sondereinsatzkommandos den Einsatz von \u201eSprengmitteln\u201c. Sachsen will \u201ebesondere Waffen\u201c f\u00fcr die Polizei. Das dortige Innenministerium hat angek\u00fcndigt, dass es seinen \u201eSurvivor\u201c mit einem Maschinengewehr ausr\u00fcsten will. Nordrhein-Westfalen m\u00f6chte den Taser in die Liste der Polizeiwaffen einf\u00fchren. Diverse Bundesl\u00e4nder planen \u201eMeldeauflagen\u201c, die vor allem vor Fu\u00dfballspielen oder Demonstrationen verh\u00e4ngt werden d\u00fcrften. In Mode sind auch Body-Cams und die \u201eintelligente\u201c Video\u00fcberwachung. Baden-W\u00fcrttemberg verzichtet noch auf Gesichtserkennung. Sachsen und Brandenburg wollen Regelungen f\u00fcr Video\u00fcberwachung mit Gesichtserkennung im Grenzgebiet zu Polen und Tschechien einf\u00fchren.<\/p>\n<p>Nordrhein-Westfalen holt die Einf\u00fchrung der Schleierfahndung nach. Baden-W\u00fcrttemberg erm\u00f6glicht es seinen Gemeinden, Alkoholverbote per Polizeiverordnung zu verh\u00e4ngen. Niedersachsen \u00e4ndert zus\u00e4tzlich sein Versammlungsgesetz: Die Vermummung, bisher eine Ordnungswidrigkeit, soll wieder zur Straftat werden.<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Polizeigesetzgebung der L\u00e4nder \u2013 Stand: Juli 2018<\/p>\n<p><strong>Baden-W\u00fcrttemberg:<\/strong> verabschiedet am 15.11.2017 (LT-Drs. 16\/3011 v. 15.11.2017): Aufenthaltsanordnung, Kontaktverbot und EA\u00dc; TK\u00dc samt Quellen-TK\u00dc; intelligente Video\u00fcberwachung; Explosivmittel<\/p>\n<p><strong>Bayern:<\/strong> Gef\u00e4hrder\u00fcberwachungsgesetz, verabschiedet am 24.7.2017 (LT-Drs. 17\/16299 v. 4.4.2017); weitere PAG-Novelle, verabschiedet am 15.5.2018 (LT-Drs. 17\/20425 v. 30.1.2018): Aufenthaltsanordnung, Kontaktverbot, EA\u00dc und Pr\u00e4ventivhaft; Anpassung an BKAG-Urteil; Quellen-TK\u00dc, Online-Durchsuchung; weiterer Ausbau von \u00dcberwachungsbefugnissen; Explosivmittel<\/p>\n<p><strong>Berlin:<\/strong> angeblich in Planung, aber Differenzen in der rot-rot-gr\u00fcnen Koalition<\/p>\n<p><strong>Brandenburg:<\/strong> Entwurf noch nicht \u00f6ffentlich; geplant: Aufenthaltsanordnung, Kontaktverbot, EA\u00dc und Pr\u00e4ventivhaft; Anpassung an BKAG-Urteil; Quellen-TK\u00dc, Online-Durchsuchung; Ausbau von \u00dcberwachungsbefugnissen; Explosivmittel<\/p>\n<p><strong>Bremen:<\/strong> Entwurf des Innensenats v. 15.12.2017 vorerst zur\u00fcckgezogen<\/p>\n<p><strong>Hamburg:<\/strong> geplant<\/p>\n<p><strong>Hessen:<\/strong> verabschiedet am 21.6.2018 (LT-Drs. 19\/6527 neu v.13.6.2018, Art. 3): Anpassung an BKAG-Urteil; Quellen-TK\u00dc und Online-Durchsuchung; Aufenthaltsanordnung, Kontaktverbot und EA\u00dc<\/p>\n<p><strong>Mecklenburg-Vorpommern:<\/strong> verabschiedet am 14.3.2018 (LT-Drs. 7\/1320 v. 7.12.2017): Aufenthaltsanordnung, Kontaktverbot und EA\u00dc; Body-Cams<\/p>\n<p><strong>Niedersachsen:<\/strong> Entwurf (LT-Drs. 18\/850 v. 8.5.2018): Aufenthaltsanordnung, Kontaktverbot, EA\u00dc und Pr\u00e4ventivhaft; Anpassung an BKAG-Urteil; Quellen-TK\u00dc und Online-Durchsuchung; Meldeauflagen; Body-Cams<\/p>\n<p><strong>Nordrhein-Westfalen:<\/strong> Entwurf (LT-Drs. 17\/2351 v. 11.4.2018): Aufenthaltsanordnung, EA\u00dc und Pr\u00e4ventivhaft; TK\u00dc samt Quellen-TK\u00dc; Ausweitung der Video\u00fcberwachung; Taser; Schleierfahndung<\/p>\n<p><strong>Rheinland-Pfalz:<\/strong> verabschiedet am 21.6.2017 (LT-Drs. 17\/2895 v. 26.4.2017): Anpassung an BKAG-Urteil; Quellen-TK\u00dc und Online-Durchsuchung; Body-Cams<\/p>\n<p><strong>Saarland:<\/strong> Entwurf wird demn\u00e4chst erwartet<\/p>\n<p><strong>Sachsen:<\/strong> Referentenentwurf v. 10.4.2018: Aufenthaltsanordnung, Kontaktverbot und EA\u00dc; Anpassung an BKAG-Urteil; Meldeauflagen; TK\u00dc; intelligente Video\u00fcberwachung; besondere Waffen und Explosivmittel<\/p>\n<p><strong>Sachsen-Anhalt:<\/strong> Entwurf (LT-Drs. 7\/2402 v. 29.1.2018) in der Ausschussberatung: Aufenthaltsanordnung und EA\u00dc; Meldeauflagen<\/p>\n<p><strong>Schleswig-Holstein:<\/strong> Gesetz soll noch 2018 ge\u00e4ndert werden, bisher kein Entwurf<\/p>\n<p><strong>Th\u00fcringen:<\/strong> keine \u00c4nderung beabsichtigt<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0 Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Berlin 7.2.2018, S. 126, Zeilen 5949-5951, www.cdu.de\/koalitionsvertrag-2018<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0 IMK v. 12.-14.6.2017: TOP 52 Gesetzgeberische Handlungsempfehlungen im Zusammen\u00adhang mit islamistischem Terrorismus, www.innenministerkonferenz.de\/IMK\/DE\/<br \/>\ntermine\/to-beschluesse\/2017-06-14_12\/beschluesse.pdf<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0 Bundesverfassungsgericht: Urteil v. 20.4.2016 (Az.: 1 BvR 966\/09, 1 BvR 1140\/09); siehe dazu Roggan, F.: Enzyklop\u00e4die des Polizeirechts. Das Bundesverfassungsgericht zum BKA-Gesetz, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 111 (Oktober 2016), S. 74-82<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0 BT-Drs. 18\/11163 v. 14.2.2017; s. a. Busch, H.: Fast verd\u00e4chtig. Die unertr\u00e4gliche Leichtigkeit der Gesetzgebung, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei 112 (M\u00e4rz 2017), S. 3-12 (9)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0 Bundesverfassungsgericht a.a.O. (Fn. 3), u.a. Rn. 112<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0 Roggan, F.: Lauschen im Vorfeld. Neue Regelungen zur pr\u00e4ventiven Telefon\u00fcberwachung, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 78 (August 2004), S. 77-81<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0 Bundesverfassungsgericht: Urteil v. 27.7.2005 (Az.: 1 BvR 668\/04)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a>\u00a0\u00a0 \u00a7 100a Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie 100b StPO, Bundesgesetzblatt I, Nr. 58 v. 23.8.2017<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> \u00a0 vgl. auch die erste Entscheidung in dieser Frage, mit der eine Regelung im nordrhein-westf\u00e4lischen Verfassungsschutzgesetz kassiert wurde, BVerfG: Urteil v. 27.2.2008 (Az.:\u00a01\u00a0BvR\u00a0370\/07; 1 BvR 595\/07)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> siehe das Interview in der Freien Presse v. 17.7.2018<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a>\u00a0 Ausnahme Rheinland-Pfalz: In diesem ersten der neuen Polizeigesetze fehlen noch die Ma\u00dfnahmen gegen \u201eGef\u00e4hrderInnen\u201c<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> <a href=\"https:\/\/polizeigesetz.brandenburg.de\/polg\/de\">https:\/\/polizeigesetz.brandenburg.de\/polg\/de<\/a><\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im April 2017 verabschiedete der Bundestag ein neues BKA-Ge\u00adsetz. Jetzt ziehen die L\u00e4nder nach. 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