{"id":14600,"date":"2005-05-27T17:33:40","date_gmt":"2005-05-27T17:33:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=14600"},"modified":"2005-05-27T17:33:40","modified_gmt":"2005-05-27T17:33:40","slug":"martin-lemke-redebeitrag-anlaesslich-der-verleihung-des-werner-holtfort-preises-2005-an-buergerrechte-polizei-cilip","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=14600","title":{"rendered":"Martin Lemke: Redebeitrag anl\u00e4sslich der Verleihung des Werner-Holtfort-Preises 2005 an B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP"},"content":{"rendered":"<p class=\"r\">Berlin, den 27. Mai 2005<\/p>\n<p>Rechtsanwalt Martin Lemke, Hamburg<br \/>\nVorsitzender der Holtfort-Stiftung<br \/>\n<strong>Einf\u00fchrung: Europ\u00e4ischer Haftbefehl, Folterdrohung, GPS und Feindstrafrecht &#8211; was bleibt noch von den B\u00fcrgerrechten?<\/strong><br \/>\nMeine sehr verehrten Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,<\/p>\n<p>im Namen der Holtfort-Stiftung darf ich Sie herzlich zu der Veranstaltung und der Verleihung des Werner-Holtfort-Preises 2005 begr\u00fc\u00dfen und mich gleichzeitig bei der Friedrich-Ebert-Stiftung f\u00fcr die Gastfreundschaft und Kooperation bedanken.<\/p>\n<p>Wir freuen uns sehr, dass Sie, unsere G\u00e4ste, doch recht zahlreich erschienen sind und werten dieses als Best\u00e4tigung daf\u00fcr, dass wir mit unseren heutigen Diskussions- und Vortragsthemen ein offenbar vorhandenes Bed\u00fcrfnis nach kritischer Auseinandersetzung und Reflexion getroffen haben.<!--more--><\/p>\n<p>Der Vorstand der Holtfort-Stiftung hat sich entschieden, den Werner-Holtfort-Preis 2005 an die Redaktion und Zeitschrift &#8222;B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP&#8220; zu vergeben und die Preisverleihung wie auch in fr\u00fcheren Jahren zu nutzen, die Preistr\u00e4ger nicht nur mit dem Preis und einem Preisgeld zu ehren, in diesem Jahr sind es 7.500,- Euro, sondern auch zu ehren und zu w\u00fcrdigen mit der Ausrichtung einer Vertrags- und Diskussionsveranstaltung, die dem Anliegen des Stifters Werner Holtfort und dem Anliegen der diesj\u00e4hrigen Preistr\u00e4ger gleicherma\u00dfen dient:<\/p>\n<p>n\u00e4mlich: der Verteidigung der B\u00fcrgerrechte auch und gerade in schwierigen politischen Zeiten.<\/p>\n<p>Lassen Sie mich noch einige Worte \u00fcber unseren Stifter sagen, weil nicht alle, die heute anwesend sind, den Kollegen Holtfort pers\u00f6nlich kennengelernt haben.<\/p>\n<p>Werner Holtfort, Rechtsanwalt und Notar, langj\u00e4hriger Abgeordneter der SPD im Nieders\u00e4chsischen Landtag, hat nicht nur vor nunmehr 26 Jahren den Republikanischen Anw\u00e4ltinnen- und Anw\u00e4lteverein (RAV) ins Leben gerufen, sondern hat durch seine vielf\u00e4ltige rechtspolitische T\u00e4tigkeit und sein pers\u00f6nliches Wirken viele Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte dazu gebracht, \u00fcber den Tellerrand der reinen Juristerei hinauszublicken und sich ihrer Rolle und gesellschaftlichen Verantwortung als berufene und unabh\u00e4ngige Interessenvertreter der sozial schwachen, der politisch ausgegrenzten und der gesellschaftlich ge\u00e4chteten Menschen bewusst zu werden und sich als Verfechter der freien Advokatur nicht von staatlicher Autorit\u00e4t blenden oder gar vereinnahmen zu lassen.<\/p>\n<p>Was jetzt so abstrakt klingt hatte damals ganz praktische Bedeutung. Es galt n\u00e4mlich, eine Plattform und einen organisatorischen Rahmen zu schaffen. Liberale und linke Positionen in der Anwaltschaft waren bis in die Mitte der 70er Jahre nur vereinzelt zu vernehmen. Es ging darum, diese Positionen und eben konkret die damaligen Kolleginnen und Kollegen zu b\u00fcndeln und ihnen einen Zusammenhalt zu bieten, um das republikanische Bewusstsein der Anwaltschaft, dass der Staat f\u00fcr den B\u00fcrger da ist und nicht umgekehrt, zu formen. Diesen Ansatz der freien Advokatur mit entschieden republikanischer Grundhaltung baute Werner Holtfort in Amt und Person aus und seine Haltung und sein Wirken m\u00fcndeten in die Gr\u00fcndung des RAV 1979.<\/p>\n<p>In seinem Testament hat Werner Holtfort, der 1992 verstorben ist, die Holtfort-Stiftung als Alleinerbin eingesetzt mit dem Auftrag, die anwaltliche Fortbildung sowie den Kampf um ein demokratisches Recht und die freie Advokatur fortzuf\u00fchren. Er hat auch verf\u00fcgt, dass f\u00fcr herausragende Leistungen zur Verteidigung der B\u00fcrgerrechte der Werner-Holtfort-Preis verliehen werden soll.<\/p>\n<p>Das geschieht seit 1995 auch regelm\u00e4\u00dfig und ich darf bei dieser Gelegenheit die Preistr\u00e4ger von 1999, Herrn Kollegen Bertram B\u00f6rner aus Hannover, Mitinitiator des alternativen Juristentages, begr\u00fc\u00dfen und ich begr\u00fc\u00dfe auch eine der Preistr\u00e4gerinnen des Holtfort-Preises 2003, Frau Kollegin Ulrike Donat aus Hamburg, Mitinitiatorin des anwaltliches Notdienstes im Wendland anl\u00e4sslich der Castor-Transporte.<\/p>\n<p>In diesem Jahr nun geht der Preis nicht an Anw\u00e4lte, sondern als ausdr\u00fcckliche Anerkennung und Dank f\u00fcr ihre Leistungen und ihr aufreibendes Engagement an die Reaktion und Zeitschrift &#8222;B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP&#8220; und dabei namentlich an Dr. Heiner Busch, Martina Kant und Prof. Dr. Norbert P\u00fctter.<\/p>\n<p>Die Lobrede wird nachher Prof. Felix Herzog halten, aber ich m\u00f6chte zuvor zumindest eine pers\u00f6nliche Bemerkung an die heutigen Preistr\u00e4ger richten.<\/p>\n<p>Ich freue mich besonders \u00fcber diese Ehrung und dar\u00fcber, dass ich an der Auswahl der Preistr\u00e4ger teilnehmen durfte, weil ich schon als Student nicht nur zu den Abonnenten von CILIP geh\u00f6rt habe, sondern schon damals die Zeitschrift als Quelle regelrecht ausgepl\u00fcndert habe, um Thesen und Polemiken in Flugbl\u00e4ttern und Aufrufen mit Fakten, wissenschaftlichen Argumenten und konkreten Zahlen zu untermauern. Mit diesem konkreten &#8222;Gebrauchswert&#8220; war und ist mir CILIP nahe, denn ich nutze die Quelle bis heute, um Beweisantr\u00e4ge im Strafprozess zu untermauern und eben, um \u00fcber den Tellerrand der eigenen Profession hinauszuschauen.<\/p>\n<p>In diesem Sinne darf ich, d\u00fcrfen wir als Leser und Nutzer von CILIP mit dem Holtfort-Preis auch unseren Dank abstatten an die Redaktion und ich gratulieren den Dreien, Heiner Busch, Martina Kant und Norbert P\u00fctter ganz herzlich.<\/p>\n<p>Nun zum Vertrags- und Diskussionsthema:<\/p>\n<h3>Feindstrafrecht &#8211; Auf dem Weg zu einer anderen Kriminalpolitik<\/h3>\n<p>Gestatten Sie mir zum Auftakt, bevor Prof. Fritz Sack nachher vortr\u00e4gt und wir \u00fcber Ursachen, Visionen und Ausw\u00fcchse des Feindstrafrechtes und der &#8222;anderen&#8220; Kriminalpolitik sprechen, die &#8222;gegenw\u00e4rtige&#8220; Kriminalpolitik zu beleuchten.<\/p>\n<p>Bevor wir \u00fcber das sprechen was uns &#8222;droht&#8220;, einige Anmerkungen zu dem was wir &#8222;haben&#8220; und wie heute Kriminalpolitik von den Ermittlungsbeh\u00f6rden namentlich im Strafrecht und bei der Strafverfolgung betrieben wird.<\/p>\n<p>Die ungeheuerlichen Vorschl\u00e4ge von Jakobs und anderen zum Thema Feindstrafrecht fallen ja nicht vom Himmel, sondern wachsen auf dem Boden der allt\u00e4glichen Aush\u00f6hlung des Schuldprinzips und der Aufl\u00f6sung rechtsstaatlicher Garantien im Strafverfahren. In diesem Sinne hat sich Jakobs mit seinen Forderungen nicht aus der seri\u00f6sen rechtswissenschaftlichen Diskussion verabschiedet, sondern bildet wom\u00f6glich nur die Spitze des Eisberges.<\/p>\n<p>Lassen Sie uns also zun\u00e4chst \u00fcber den kriminalpolitischen Alltag, den Status quo sprechen und die gegenw\u00e4rtig aktuellen Themen:<\/p>\n<p>den Europ\u00e4ischen Haftbefehl, die technischen und personellen Ermittlungsm\u00f6glichkeiten der Polizei und der Staatsanwaltschaft und die aktuelle Folterdebatte innerhalb des Polizeiapparates.<\/p>\n<h3>Als Erstes also: Der Europ\u00e4ische Haftbefehl<\/h3>\n<p>Es gibt in der Ausbildung bundesdeutscher Juristinnen und Juristen elementare Grunds\u00e4tze, die den Rechtsstaat vom Unrechtsstaat, namentlich vom nationalsozialistischen Unrechtsstaat, unterscheiden.<\/p>\n<p>Hierzu geh\u00f6ren: die Unschuldsvermutung, der Zweifelsgrundsatz, das Recht zu schweigen und die Aussage zu verweigern, das R\u00fcckwirkungsverbot, und der Grundsatz: nulla poene sine lege, keine Strafe ohne Gesetz sowie das Auslieferungsverbot deutscher Staatsb\u00fcrger und der Richtervorbehalt bei Freiheitsentziehungen. Das haben alle Juristinnen und Juristen hier im Saal gelernt. Es handelt sich um den Kernbereich der B\u00fcrgerrechte im Strafverfahren.<\/p>\n<p>Weil allerdings der Abgeordnete Christian Str\u00f6bele sich &#8222;normativ unfrei f\u00fchlte&#8220; und die anderen Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit ihren Gedanken, falls sie sich \u00fcberhaupt welche gemacht haben sollten, woran man nach den Offenbarungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht erhebliche Zweifel hegen kann, offenbar woanders waren, weil also bei der Abstimmung im Bundestag \u00fcber das Gesetz zur \u00dcbernahme der Br\u00fcsseler Ministerratsbeschl\u00fcsse zum Europ\u00e4ischen Haftbefehl in das Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht ein einziger Abgeordneter die grundlegende Bedeutung dieser neuen Bestimmungen erkennen konnte oder wollte, sind die Grunds\u00e4tze des Rechtes zu schweigen, das R\u00fcckwirkungsverbot, des Auslieferungsverbot und der Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz nunmehr aufgrund der Bundestagsentscheidung Makulatur oder gleich ganz aufgehoben.<\/p>\n<p>Deutsche Staatsb\u00fcrger k\u00f6nnen auf Antrag eines europ\u00e4ischen Vertragsstaates ohne richterliche Pr\u00fcfung der Begr\u00fcndetheit der Vorw\u00fcrfe von und aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert werden. Hierzu ist nicht erforderlich, dass die den Betroffenen vorgeworfene Handlung in der Bundesrepublik Deutschland jetzt oder fr\u00fcher strafbar ist oder war und\/oder Haftgr\u00fcnde nach deutschem Recht bestehen. Nicht nur das jetzt kein Strafgesetz der Bundesrepublik verletzt oder gef\u00e4hrdet sein muss, auch in der Vergangenheit muss nicht gegen eine Strafvorschrift versto\u00dfen worden sein, um aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen in &#8211; ich betone: in- oder au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland aus der Bundesrepublik ausgewiesen zu werden und zwar auch als deutscher Staatsb\u00fcrger. Falls Sie zudem ausgerechnet nach England ausgeliefert werden sollten, d\u00fcrfen Sie sich nicht durch schweigen verteidigen, sondern m\u00fcssen aussagen. Schweigen kann gegen Sie verwendet und darf von dem Gericht als Schuldeingest\u00e4ndnis gewertet werden. Ein betroffener Bundesb\u00fcrger wurde lediglich wegen behaupteter Unterhaltsverst\u00f6\u00dfe nach Verhaftung in der Bundesrepublik in die baltischen Staaten ausgeliefert. Ein Betrugsvorwurf in Spanien f\u00fchrte f\u00fcr einen anderen betroffenen Bundesb\u00fcrger, von Beschuldigten mag ich angesichts der Umst\u00e4nde nicht ernstlich sprechen, zur zwangsweisen Auslieferung nach Spanien. Nur nebenbei sei erw\u00e4hnt, dass sich der Betroffene zuvor nicht einmal in Spanien aufgehalten haben soll.<\/p>\n<p>Der bekannteste Betroffene, der deutsche Herr D. aus Hamburg, befindet sich immer noch in Auslieferungshaft f\u00fcr Vorw\u00fcrfe aus Spanien hinsichtlich derer er mangels Strafvorschrift in der Bundesrepublik nicht bestraft und verfolgt werden konnte. Der Verfolgung des Herrn D. bis zur \u00dcbernahme des Europ\u00e4ischen Haftbefehls stand das R\u00fcckwirkungsverbot und der Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz sowie das bis dahin geltende Auslieferungsverbot entgegen.<\/p>\n<p>Sie k\u00f6nnen davon ausgehen, dass die fr\u00fcheren deutschen Ermittlungsergebnisse betreffend Herrn D. an die spanischen Beh\u00f6rden von der Bundesanwaltschaft und dem BKA \u00fcbermittelt worden sind und anschlie\u00dfend den spanischen Auslieferungsantrag begr\u00fcndet haben.<\/p>\n<p>Der Verlauf der m\u00fcndlichen Verhandlung in der Sache des Herrn D. vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gibt allerdings Anlass zu der Hoffnung, dass dieser Variante heutiger Kriminalpolitik der verfassungsrechtliche Garaus gemacht wird. Ersch\u00fctternd, besser ern\u00fcchternd bleibt, wie schnell und gedankenlos rechtsstaatlich sicher geglaubte Garantien parlamentarisch au\u00dfer Kraft gesetzt worden sind. Der absolute Kernbereich von Beschuldigtenrechten in der Strafprozessordnung wurde, weil es ja aus Br\u00fcssel kam, der un\u00fcberpr\u00fcfbaren Willk\u00fcr einer Vielzahl ausl\u00e4ndischer Justizbeh\u00f6rden ausgeliefert. Die Bestimmungen des Europ\u00e4ischen Haftbefehls gelten gegenw\u00e4rtig uneingeschr\u00e4nkt und das Bundesverfassungsgericht wird m\u00f6glicherweise im Sommer oder Herbst entscheiden. Herr D. jedenfalls sitzt nach wie vor in Auslieferungshaft und ist seiner Freiheit beraubt, ohne heute oder fr\u00fcher gegen eine Strafnorm in der Bundesrepublik Deutschland versto\u00dfen zu haben.<\/p>\n<h3>Zum Zweiten: Der aktuelle Stand der angewandten technischen Mittel in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren<\/h3>\n<p>Ich m\u00f6chte Ihnen beispielhaft einen kurzen \u00dcberblick \u00fcber die gegenw\u00e4rtig eingesetzten und seit 2002 gesetzlich erlaubten technischen Mittel und Methoden von Polizei und Staatsanwaltschaft geben. Es handelt sich um ein reales Verfahren mit ver\u00e4nderten Namensangaben.<\/p>\n<p>Aufgrund eines Vermerkes des Kriminalbeamten A. der Drogenfahndung bei dem Landeskriminalamt stellt sich heraus, dass eine namentlich nicht genannte und von der Polizei konspirativ vernommene Person behauptet, Herr W. beziehe regelm\u00e4\u00dfig Marihuana im Kilogrammbereich aus Holland.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich sind Rauschmittel nicht aufgefunden worden, Herr W. lebt, wie die Polizei feststellt, seit Jahren unbescholten in der Bundesrepublik, er ist nicht vorbestraft, verheiratet und hat ein Kind. Vermeintliche Kunden oder Lieferanten werden nicht genannt. Es gibt einzig und allein die Behauptung der unbekannten Person \u00fcber Herrn W., wobei davon auszugehen ist, dass die unbekannte Person, der von der Staatsanwaltschaft nachtr\u00e4glich ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung Vertraulichkeit zugesichert worden ist, von der Polizei Geld f\u00fcr die Aussage erhalten hat. Das Polizeigeld sichert den Lebensunterhalt der aussagenden Person.<\/p>\n<p>Aufgrund des polizeilichen Vermerks \u00fcber die Vernehmung wird von den Kollegen des Kriminalbeamten A. nunmehr eine Strafanzeige mit dem Vorwurf des Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Einfuhrschmuggels gegen Herrn W. gefertigt. Die Mindeststrafe betr\u00e4gt zwei Jahre, es handelt sich um eine sogenannte Katalogtat im Sinne des \u00a7\u00a0100a der Strafprozessordnung (StPO). Diese Einordnung des nicht n\u00e4her oder konkret beschriebenen Tatvorwurfes dient der Polizei sp\u00e4ter zur Legitimation von \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen. Zun\u00e4chst dient die Strafanzeige als Grundlage eines weiteren Vermerkes. Darin hei\u00dft es:<\/p>\n<p>&#8222;Aufgrund der Erkenntnisse aus der Strafanzeige und der Erkenntnisse des Beamten A. wird hiermit die kurzfristige Observation des beschuldigten W. gem. \u00a7\u00a0163 StPO angeordnet.&#8220; Nach Aktenlage haben sich die Grundlagen des Verdachts aus polizeilicher Sicht jetzt verdoppelt, Strafanzeige und Vernehmungsvermerk, ohne das sich tats\u00e4chlich an der Verdachtslage etwas ge\u00e4ndert h\u00e4tte.<\/p>\n<p>\u00a7\u00a0163 StPO regelt lediglich und allgemein die gesetzliche Verfolgungspflicht der Polizei. Mehr nicht. Von Observationen steht dort nichts. Gleichwohl wird Herr W. umgehend an zwei Tagen hintereinander ausweislich der Ermittlungsakte von 10.00 bis 16.00 Uhr polizeilich \u00fcberwacht und beobachtet.<\/p>\n<p>Das Observationsergebnis liest sich wie folgt: &#8222;Die kurzfristige Observation ergab, dass Herr W. sich am 15.11. und am 16.11. jeweils mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln bewegt, dabei extrem umsichtig ist und im Einkaufszentrum seine Umgebung beobachtet.&#8220;<\/p>\n<p>Fassen wir die Verdachtslage jetzt zusammen: Eine unbekannte und von der Polizei bezahlte Person schildert einen Verdacht und der Beschuldigte ist nach Polizeieinsch\u00e4tzung extrem umsichtig. Einen Beweis oder ein Indiz f\u00fcr den behaupteten Marihuanahandel gibt es nicht. Man sollte meinen, das Verfahren w\u00fcrde jetzt eingestellt. Die Drogenfahnder sehen das freilich anders. Sie schreiben einen weiteren Vermerk. Darin hei\u00dft es:<\/p>\n<p>&#8222;Dieses Verhalten &#8211; umsichtiges Umschauen im Einkaufszentrum &#8211; erscheint hier grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jemanden, der kriminalpolizeilich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, sehr ungew\u00f6hnlich.&#8220;<\/p>\n<p>Aufgrund dieses Vermerkes wird bei der Staatsanwaltschaft der Antrag gestellt, eine Observationsanordnung gegen Herrn W. zu erlassen und einen richterlichen Beschluss zum Einsatz technischer Mittel beim Mobilfunk, IMSI-Catcher, \u00a7\u00a0100i StPO, und zur Vorbereitung der Anordnung der Telekommunikations\u00fcberwachung, \u00a7 100a StPO, einzuholen. Staatsanwaltschaft und Richter entscheiden antragsgem\u00e4\u00df. Der IMSI-Catcher ist ein Ger\u00e4t, das sich gegen\u00fcber jedem in seiner N\u00e4he befindlichen Mobiltelefon wie eine feste Basisstation des Mobilfunknetzes verh\u00e4lt und eine eigene Funkzelle simuliert. Mit dem IMSI-Catcher kann die Teilnehmer-Nummer auf der SIM-Karte des benutzten Handys und die Ger\u00e4tenummer IMEI des Mobiltelefons festgestellt werden. Au\u00dferdem kann der Standort des Handys festgestellt werden. Mittels der nunmehr festgestellten Teilnehmernummer kann die anschlie\u00dfende Telefon\u00fcberwachung geschaltet werden.<\/p>\n<p>Falls Sie es noch nicht wissen sollten, darf ich daraufhinweisen, dass dieses auch alles bei ausgeschaltetem Handy funktioniert. Es bedarf nicht mehr eines Gespr\u00e4ches oder eines eingeschalteten, empfangsbereiten Handys, um diese Feststellungen zu treffen und den Beschuldigten abh\u00f6ren zu k\u00f6nnen, sondern das alles funktioniert auch bei abgeschaltetem Handy, sofern nur die SIM-Karte eingelegt ist.<\/p>\n<p>Die elektronische Fu\u00dffessel ist nichts im Vergleich zum mitgef\u00fchrten Handy und auch zum mitgef\u00fchrten, ausgeschalteten Handy.<\/p>\n<p>Mittels des Handys sind f\u00fcr die Polizei jederzeit und unmittelbar folgende Feststellungen m\u00f6glich:<\/p>\n<p>Den Standort des Handys und seines Tr\u00e4gers festzustellen , s\u00e4mtliche in der Umgebung des Handys gef\u00fchrten Unterhaltungen abzuh\u00f6ren und zwar jederzeit, sofern nur die SIM-Karte eingelegt ist. Das Handy ist, auch wenn es ausgeschaltet ist, das Mikrofon mit der direkten Leitung in das Polizeipr\u00e4sidium. S\u00e4mtliche aus- und eingehenden Gespr\u00e4che, SMS und dergl. sowie s\u00e4mtliche Verbindungsdaten k\u00f6nnen unmittelbar erfasst werden. Der Provider ist zur Herausgabe fr\u00fcherer Verbindungsdaten verpflichtet. Mittels Auswertung der digitalisierten Funksignale k\u00f6nnen Stimmproben und Stimmvergleiche durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Das alles ist auf der von mir beschriebenen \u00fcberaus d\u00fcrftigen Verdachtslage gegen den Beschuldigten W. aufgrund der inzwischen geltenden Bestimmungen der StPO seit 2002 m\u00f6glich gewesen und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden. Es gilt hier, was im Bereich des Strafrechts schon immer galt: die technischen M\u00f6glichkeiten und die polizeiliche Praxis bestimmen den Anwendungsfall der Ma\u00dfnahmen und die gesetzliche Normierung der Ma\u00dfnahmen wurde nachgereicht. Nicht das Gesetz bestimmt die polizeiliche Praxis, sondern die Praxis das nachfolgende Gesetz.<\/p>\n<p>Da die \u00dcberwachung und Observation des Herrn W. mit den hier beschriebenen technischen Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Polizei nichts erbrachte, wurde in einem Fahrzeug, das Herrn W. nicht geh\u00f6rte, in welchem er jedoch von Bekannten gelegentlich mitgenommen wurde, eine Wanze installiert und alle Innenraumgespr\u00e4che im Fahrzeug abgeh\u00f6rt. Begr\u00fcndung der Ma\u00dfnahme:<\/p>\n<p>Herr W. habe sich am Handy konspirativ verhalten und man, gemeint ist die Polizei, habe nichts feststellen k\u00f6nnen, was den Tatverdacht bis dahin erh\u00e4rtet habe. Marihuanalieferungen aus Holland sind bis heute nicht festgestellt worden. Der Einsatz der Wanze ist gem. \u00a7 100c StPO wegen des Vorwurfes der oben genannten behaupteten Katalogtat zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Je umfangreicher der Vorwurf und je schmaler die Beweisgrundlage, desto schneller und einfacher d\u00fcrfen die Vorschriften des \u00a7 100a ff. StPO angewandt werden. Nicht feststellbare Beweise und Indizien begr\u00fcnden nach polizeilicher Logik nicht die Einstellung des Verfahrens, sondern im Gegenteil dessen Ausweitung.<\/p>\n<p>Ich habe als Strafverteidiger erst einmal erlebt, dass ein mitgef\u00fchrtes Handy hilfreich war:<\/p>\n<p>Der fl\u00fcchtende Beschuldigte Y. rannte im Harz von einer Autobahnrastst\u00e4tte aus in Richtung eines nahegelegenen Waldrandes. 50 Polizisten und ein Polizeihubschrauber waren ihm dicht auf den Fersen und hatten, wie es polizeilich hei\u00dft, unmittelbaren Sichtkontakt zu dem Fl\u00fcchtigen. Der fl\u00fcchtige Herr Y., im Wald angekommen, warf sein Handy sofort in hohem Bogen nach links in ein dichtes Geb\u00fcsch, w\u00e4hrend er einen Haken nach rechts schlug und weiter rannte. Seine Flucht gelang ihm wider alle Erwartungen. 50 Polizisten und der Hubschrauber von oben belagerten n\u00e4mlich mehr als 30 Minuten lang das Geb\u00fcsch, sendeten und empfingen unabl\u00e4ssig Funksignale und stellten nach Erst\u00fcrmung im nunmehr niedergetretenen Blattwerk des Geb\u00fcsches das Handy des Herrn Y. sicher. Herr Y. hatte sich f\u00fcr ihn erfolgreich der elektronischen Fessel entledigt.<\/p>\n<p>Ich m\u00f6chte zum Abschluss noch kurz auf mein drittes Thema, die Folterdiskussion innerhalb der Polizei, eingehen und zu einem Teilausschnitt, der mir wesentlich erscheint, etwas sagen:<\/p>\n<p>\u00dcber polizeiliche Folter zu reden, sie gutzuhei\u00dfen und ihr angesichts des generellen Folterverbotes nunmehr \u00fcber den Umweg des Polizeirechtes und des St\u00f6rerbegriffes einen rechtlichen Rahmen geben zu wollen ist das eine. Als Polizeibeamter zur Folteraus\u00fcbung bereit zu sein, etwas anderes, weiteres.<\/p>\n<p>Verschiedene Dozenten an Polizeifachhochschulen berichten dar\u00fcber, dass sie im Unterricht den Beamten und Polizeisch\u00fclern den Frankfurter Folterfall vorgestellt haben und die Rechtslage mit dem absoluten Folterverbot und das anschlie\u00dfende Strafurteil gegen Vizepr\u00e4sident Daschner er\u00f6rtert haben. Die Seminarteilnehmer sind anschlie\u00dfend von den Dozenten im Unterricht nach ihrer Meinung gefragt worden. Zwischen 50\u00a0% und 70\u00a0% der Teilnehmer haben die Folteranordnung f\u00fcr richtig gehalten. 30-40\u00a0% der jeweiligen Teilnehmer waren sofort bereit und taten dies auch kund, die Folter durch Zuf\u00fcgung erheblicher Schmerzen an dem Beschuldigten k\u00f6rperlich zu vollziehen.<\/p>\n<p>Wir k\u00f6nnen davon ausgehen, dass diese Polizeisch\u00fcler keine Bedenken h\u00e4tten, dass Jakobsche Feindstrafrecht anzuwenden und bestimmte Beschuldigte zuk\u00fcnftig als au\u00dferhalb des Rechts stehende Feinde zu behandeln.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Berlin, den 27. 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