{"id":14610,"date":"2005-05-27T17:43:33","date_gmt":"2005-05-27T17:43:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=14610"},"modified":"2005-05-27T17:43:33","modified_gmt":"2005-05-27T17:43:33","slug":"professor-dr-fritz-sack-feindstrafrecht-auf-dem-wege-zu-einer-anderen-kriminalpolitik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=14610","title":{"rendered":"Professor Dr. Fritz Sack: Feindstrafrecht &#8211; Auf dem Wege zu einer anderen Kriminalpolitik?"},"content":{"rendered":"<p>Professor Dr. Fritz Sack<br \/>\nUniversit\u00e4t Hamburg<\/p>\n<p><b>Feindstrafrecht &#8211; Auf dem Wege zu einer anderen Kriminalpolitik?[1]<br \/>\n<\/b><\/p>\n<p><b>Vortrag anl\u00e4sslich der Verleihung des Werner-Holtfort-Preises 2005 an die Redaktion B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP<\/b><\/p>\n<p><b>1. Vorbemerkungen<\/b><\/p>\n<p>Vor etwas mehr als zwei Jahren fand hier an gleicher Stelle eine Konferenz der FES, zusammen mit der HU, statt, an die ich eingangs erinnern m\u00f6chte, um das Thema meiner nachfolgenden \u00dcberlegungen ein wenig zu pr\u00e4zisieren &#8211; ihm auch einen geringf\u00fcgig anderen Akzent zu verleihen, als der vorangestellte und mittlerweile zur Reizvokabel avancierte Begriff des Feindstrafrechts spontan aufkommen l\u00e4sst. Auf dieser Konferenz im M\u00e4rz 2003 ging es um die Frage &#8222;Sicherheit vor Freiheit?&#8220;, mit dem Untertitel: &#8222;Terrorismusbek\u00e4mpfung und die Sorge um den freiheitlichen Rechtsstaat&#8220;[2]. <!--more-->Einige von Ihnen werden sich noch an die ebenso wortgewaltige wie appellative, bis ins Sarkastische gesteigerte Analyse des Frankfurter Kollegen P.-A. Albrecht in seinem Auftaktreferat erinnern, die er unter den nachhallenden Titel stellte: &#8222;Die vergessene Freiheit&#8220;. In Ton, Titel und Temperament zur\u00fcck genommener, in der Sache selbst jedoch kaum weniger zimperlich, sprach F. Roggan, im R\u00fccken seine drei Jahre zuvor erschienene Monografie &#8222;Auf legalem Weg in einen Polizeistaat&#8220;[3], &#8222;Von den Gef\u00e4hrdungen in der Rechtsentwicklung&#8220;. Die zunehmende Bedr\u00e4ngnis des einst als rechtsstaatliche Errungenschaft gefeierten Datenschutzes durch die Polizeirechtsgesetzgebung der letzten 20 Jahre brachte der damals noch amtierende Schleswig-Holsteinische Datenschutzbeauftragte, H. B\u00e4umler, zur Darstellung. Schlie\u00dflich ist mir noch eine kaum widersprochene Formulierung des fr\u00fcheren Bundestagsvizepr\u00e4sidenten B. Hirsch in der Schlussdiskussion der Veranstaltung im Ged\u00e4chtnis, in der er von dem &#8222;freien Fall&#8220; des Rechtsstaats Bundesrepublik in einen &#8222;\u00dcberwachungsstaat&#8220; sprach.<\/p>\n<p>Ebenso ist mir noch lebhaft die Aufnahme dieser von manchen sicher als &#8222;alarmistisch&#8220; wahrgenommenen Texte durch die gro\u00dfe Mehrheit der anwesenden Zuh\u00f6rer im Ohr und in Erinnerung. Herr Albrecht hat viele zustimmende Begleit\u00e4u\u00dferungen und &#8211; in Parlamentsdokumenten w\u00fcrde es hei\u00dfen: lang anhaltenden Applaus vom ganzen Hause &#8211; erfahren. Ob damals anwesende Politiker und Verantwortungstr\u00e4ger in diesen Applaus mit eingefallen sind, daf\u00fcr kann ich mich heute nicht mehr verb\u00fcrgen &#8211; wenn sie es getan haben, dann war es ein Fall von Selbstkritik, der die Grenzen der Selbstbeschimpfung tangierte.<\/p>\n<p>Freilich, wovon damals &#8211; aus heutiger Sicht erstaunlich genug &#8211; noch nicht die Rede war, allerdings die seither fortgef\u00fchrte Debatte um einige T\u00f6ne sch\u00e4rfer und kontroverser hat werden lassen, bezieht sich auf das Titelstichwort meiner \u00dcberlegungen, n\u00e4mlich das &#8222;Feindstrafrecht&#8220;. Erstaunlich war dieses Schweigen &#8211; man k\u00f6nnte es angesichts der inzwischen zu registrierenden Heftigkeit der Diskussion \u00fcber dieses Konzept ein beredtes nennen. Und das aus mehreren Gr\u00fcnden. Der Allererste liegt darin, dass der Bezugstext, in dem dieses Konzept von seinem Autor sein Ansto\u00df erregendes Profil erhielt, zur Zeit des eingangs erw\u00e4hnten Kongresses bereits drei Jahre zuvor allgemein zug\u00e4nglich und zu lesen war. Sodann stammt das Konzept aus der Feder eines Autors von eminenter wissenschaftlicher Prominenz und professioneller Reputation, n\u00e4mlich dem langj\u00e4hrigen Bonner Strafrechtswissenschaftler G. Jakobs. Und dann ist es gewiss der Gehalt des Konzepts und der mit ihm verbundenen These, die gleich bei ihrer \u00f6ffentlichen Geburt den Aufschrei h\u00e4tte ausl\u00f6sen k\u00f6nnen oder sollen, den Konzept und These inzwischen erfahren haben.<\/p>\n<p>Ihm gelten im Wesentlichen meine folgenden \u00dcberlegungen. Dabei m\u00f6chte ich zwei Rahmenbedingungen meines &#8222;Standortes&#8220; vorausschicken, von dem aus ich dieses Konzept behandeln und Ihnen pr\u00e4sentieren m\u00f6chte. Die eine dieser Bedingungen soll meine disziplin\u00e4re Distanz zum Gegenstand unterstreichen. Wie einige von Ihnen wissen werden, kann ich mich nicht r\u00fchmen, Rechtswissenschaftler zu sein, obwohl ich die meisten Jahre meines aktiven beruflichen Lebens im institutionellen und professionellen Geh\u00e4use der (einstufigen) Juristenausbildung verbracht habe. Ansonsten ist mein wissenschaftliches Fremdbild das eines Kriminologen, den es freilich in der bundesdeutschen Universit\u00e4tslandschaft, anders als in vielen anderen westlichen Gesellschaften, als akademische Rundum- und Vollkarriere immer noch nicht gibt. Nicht nur deshalb, freilich, habe ich mir in Darstellung und Arbeitsweise das Selbstbild eines geformten Soziologen K\u00f6lner Herkunft und &#8222;Schule&#8220; bewahrt.<\/p>\n<p>Die zweite Rahmenbedingung meiner \u00dcberlegungen, die ich voranstellen m\u00f6chte, h\u00e4ngt eng mit meiner professionellen Identit\u00e4t zusammen, verdient jedoch eine eigene Betonung. Die Kriminologie ist unter den sozialwissenschaftlichen Disziplinen in mehrerer Hinsicht eine Art Unikum. Ihr interdisziplin\u00e4rer Anspruch verschleiert nur kurzfristig und unvollkommen ihren existentiellen Makel, n\u00e4mlich eine weitgehend fremdbestimmte Wissenschaft zu sein &#8211; weder ihre Theorien noch ihre Methoden sind solche genuiner Eigenst\u00e4ndigkeit; Image sch\u00e4digender noch ist jedoch die Tatsache, dass sie ihren Gegenstand &#8211; die Kriminalit\u00e4t &#8211; aus den H\u00e4nden und den Werkst\u00e4tten eines fremden Herren erh\u00e4lt &#8211; dem Strafrecht und seinen institutionellen Erf\u00fcllungsgehilfen. Gegen diesen Sachverhalt opponiert sie zunehmend mit einer Strategie, der auch ich mich bedienen werde. Anders als das Strafrecht es gezwungenerma\u00dfen zu tun pflegt, werde ich mich in meinen \u00dcberlegungen nicht an nationale Grenzen und Gewissheiten halten, sondern diese in freier und manchmal vielleicht mutwilliger Weise \u00fcberschreiten und missachten. Insbesondere werde ich dies in Richtung der angels\u00e4chsischen Welt und L\u00e4nder tun. Eine zentrale Pointe meiner sp\u00e4teren \u00dcberlegungen bezieht sich gerade auf die von mir behauptete Konvergenz feindstrafrechtlicher Thematisierungen \u00fcber solche nationalen und geografischen Grenzen hinweg. Es geht dabei konkret um eine Parallele zwischen Entwicklungen in den USA und in den europ\u00e4ischen L\u00e4ndern &#8211; eine Parallele, die, nebenbei bemerkt, mal gerne gezogen, mal als abwegig zur\u00fcck gewiesen wird.<\/p>\n<p><b>2. Kriminalpolitischer Strukturwandel: Die R\u00fcckkehr des repressiven Strafrechts<\/b><\/p>\n<p>Lassen Sie mich, bevor ich mich gezielter mit dem &#8222;Konzept des Feindstrafrechts&#8220; besch\u00e4ftige, zun\u00e4chst auf den Untertitel meines Vortrags eingehen: &#8222;Auf dem Wege zu einer anderen Kriminalpolitik?&#8220; Dieser erl\u00e4uternde Zusatz zum vielf\u00e4ltig kritisierten Konzept des Feindstrafrechts l\u00f6st sicherlich bei vielen von Ihnen einige Irritationen aus. Sicherlich, n\u00e4mlich, werde ich auf Selbstverst\u00e4ndlichkeiten und bei den meisten von Ihnen auf offene Ohren und T\u00fcren treffen, wenn ich einige Worte \u00fcber den Sachverhalt verliere, der gleichsam das noch begrifflich unbehauene Rohmaterial der kriminalpolitischen Wirklichkeit darstellt, \u00fcber die hier zu reden ist.<\/p>\n<p>Denn dass die Kriminalpolitik in den letzten Jahren zu einem vorrangigen Politikfeld geworden ist, und zwar nicht nur aus der Sicht des Gesetzgebers, ebenso sehr unter dem Blickpunkt der \u00f6ffentlichen Agenda und der medialen Tagesordnung, muss nicht umst\u00e4ndlich empirisch &#8211; kriminologisch belegt werden. Dies ist evident auf eine Weise, die es erlaubt, diesen Sachverhalt lediglich mit einigen wenigen Stichworten zu vergegenw\u00e4rtigen. Vielleicht allerdings bin ich auch etwas vorschnell mit meiner Vermutung und verallgemeinere zu leichtfertig meine Erfahrungen als mehrj\u00e4hriges aktives Mitglied der \u00e4ltesten deutschen B\u00fcrgerrechtsvereinigung, der Humanistischen Union. Da l\u00e4sst sich ein Lied von der Strecke singen, die die Politik und der Gesetzgeber auf dem Wege der Inneren Aufr\u00fcstung und des Auf- und Ausbaus eines Sicherheitsstaates bereits zur\u00fcck gelegt haben, auch wenn man gleich hinzuzuf\u00fcgen hat, dass die Anzahl derjenigen, die in dieses Lied einstimmen, schwindet und ihr Alter zulegt. Mehr noch, zunehmend macht man die Erfahrung, dass immer weniger der eigentlichen Adressaten diesem Lied zuh\u00f6ren m\u00f6gen &#8211; bis hin zu dem Eindruck, man befinde sich als B\u00fcrgerrechtler in jener Situation, die die \u00c4lteren unter Ihnen aus der Zeit der Studentenbewegung und der au\u00dferparlamentarischen Opposition noch erinnern werden. Damals gab es in den Universit\u00e4ten die sogen. Seminarmarxisten &#8211; Seminare, in denen Studenten und Interessenten Marx-Lekt\u00fcre und &#8211; Exegese betrieben, dabei zu immer kleineren H\u00e4uflein zusammen schrumpften, schlie\u00dflich zu geschlossenen Seminaren verk\u00fcmmerten und Selbst-Exklusion praktizierten. Die Tendenz zu einer Art Seminar-B\u00fcrgerrechtler dr\u00e4ngt sich einem zweifellos gelegentlich auf [4].<\/p>\n<p>Lassen Sie mich nun aber zu den angek\u00fcndigten Stichworten kommen, an denen sich die Richtung ablesen und bestimmen l\u00e4sst, den der kriminalpolitische Weg eingeschlagen hat. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit, verzichten auch auf eine strafrechtliche, kriminologische oder sonstige Systematik. An vier Einzelaspekten m\u00f6chte ich die R\u00fcckkehr des repressiven Strafrechts erl\u00e4utern und illustrieren. Ich f\u00fcge gleich hinzu, dass von &#8222;R\u00fcckkehr&#8220; zu sprechen, zun\u00e4chst nichts als ein bequemer Arbeitstitel sein soll, nicht schon die endg\u00fcltige analytische Identifizierung des Vorgangs darstellt. An diesen vier Aspekten l\u00e4sst sich zeigen, dass wir es mit einer rechts- und sicherheitspolitischen Entwicklung in der Bundesrepublik &#8211; und anderswo &#8211; zu tun haben, die vor noch gar nicht langer Zeit von kaum einem Experten f\u00fcr m\u00f6glich gehalten worden ist, insbesondere von den sogenannten Abolitionisten unter Kriminologen und Rechtspolitikern nicht, die in den sechziger und siebziger Jahren zumindest im Bereich der Diskurse ein regelrechtes Hoch erlebten, als st\u00fcnde die Abschaffung des Strafrechts unmittelbar bevor. Von solchen Tr\u00e4umen, die ja bis hinein in die Politik reichten und Kommissionen der Entkriminalisierung und Entp\u00f6nalisierung zeitigten, kann heute keine Rede mehr sein. In den avancierten Gesellschaften der Moderne erleben wir auf der Ebene des &#8222;law in the books&#8220; wie der &#8222;law in action&#8220; eine ungeschminkte Wiedereinsetzung gerade der repressiven Seiten des alten Strafrechts in ihren vorherigen Stand &#8211; das unverh\u00fcllt, gewollt, ohne sonderlichen Begr\u00fcndungsaufwand, erneut Strafrecht pur und &#8222;sans phrase&#8220;.<\/p>\n<p>1. Ich beginne mit der wohl spektakul\u00e4rsten Manifestation dieser Entwicklung. Sie f\u00fchrt uns zun\u00e4chst aus Deutschland heraus, und zwar in die USA, das sich auch auf dem Politikfeld der Inneren Sicherheit und der Kriminalit\u00e4tskontrolle einer Art Vorreiter-, wenn auch f\u00fcr viele nicht Vorzeigerolle r\u00fchmen kann &#8211; und das nicht nur in Bezug auf und seit &#8222;zero-tolerance&#8220;, &#8222;community policing&#8220;, &#8222;elektronischer Fu\u00dffessel&#8220; und privaten Sicherheitsunternehmen. Ich meine die R\u00fcckkehr zu dem Gef\u00e4ngnis als den K\u00f6nigsweg von Kriminalit\u00e4tskontrolle und Sicherheitspolitik. Dieser R\u00fcckgriff auf das lange Zeit geschm\u00e4hte und nicht nur kriminologisch diskreditierte Gef\u00e4ngnis ist in der Tat von einer Art und einem Ausma\u00df, die jeden europ\u00e4ischen Beobachter zu der \u00dcberzeugung n\u00f6tigen oder auch Zuflucht nehmen l\u00e4sst, vor einem derartigen Gang der Dinge bewahrten die L\u00e4nder diesseits des Atlantiks ihre eigene Geschichte, ihre Tradition und die Bestandsfestigkeit ihrer kulturellen und rechtlichen Institutionen.<\/p>\n<p>Innerhalb weniger Jahrzehnte, seit Mitte der siebziger Jahre, hat die Gef\u00e4ngnispopulation in den USA eine geradezu explosive Zunahme erfahren. Die Zahlen haben sich vervielfacht: von 1970 bis 1997 haben sie sich versechsfacht, im Jahre 2002 hat die Zahl der Insassen erstmals die Zwei-Millionen-Grenze \u00fcberschritten, die Gefangenenquote betr\u00e4gt mehr als 700 pro 100.000, ist 2003 erneut um 200.000 gestiegen &#8211; im Vergleich dazu: die Gefangenenquoten der europ\u00e4ischen L\u00e4nder liegen um 100. Die Vereinigten Staaten liegen damit an der Spitze aller L\u00e4nder, \u00fcber die es solche Statistiken gibt. Die Zahlen fallen noch eindrucksvoller aus, wenn man sich vergegenw\u00e4rtigt, dass diese Werte in den zur\u00fcckliegenden Jahrzehnten auch in den USA zum einen relativ konstant waren, zum anderen nur geringf\u00fcgig \u00fcber dem europ\u00e4ischen Niveau lagen[5].<\/p>\n<p>Es sind diese Zahlen und Zust\u00e4nde, die den bekannten norwegischen Kriminologen Nils Christie von &#8222;Gulags &#8211; Western style&#8220; sprechen l\u00e4sst: so der Untertitel seines provokanten Bestsellers &#8222;Crime Control as Industry&#8220;[6]. Selbst amerikanische Kriminologen haben die Entwicklung ihres Gef\u00e4ngnissystems bisher nicht schl\u00fcssig zu erkl\u00e4ren und zu begreifen vermocht. Sie greifen zu sprachlichen Metaphern, um sich das Ph\u00e4nomen selbst \u00fcberhaupt erst zu vergegenw\u00e4rtigen: zwei kriminologische Autoren sprechen vom &#8222;American imprisonment binge&#8220;[7] &#8211; &#8222;binge&#8220; ist ein Begriff aus der Welt des sinnlichen Exzesses: der Oxford Wordfinder gibt diese Erl\u00e4uterung: &#8222;a period of uncontrolled eating, drinking etc.&#8220;<\/p>\n<p>Den amerikanischen R\u00fcckgriff auf das Gef\u00e4ngnis hat das &#8222;Time magazine&#8220; bereits im Jahre 1994 in einer Titelgeschichte auf den folgenden Nenner und Inbegriff der amerikanischen Kriminalpolitik der letzten Jahrzehnte gebracht: &#8222;Lock &#8218;em up and throw away the key&#8220;[8]; f\u00fcr diese Wende der Kriminalpolitik stehen weiter Stichworte wie diese: &#8222;sentencing guidelines&#8220;, &#8222;truth in sentencing&#8220;, &#8222;three strikes and you are out&#8220;, &#8222;life is life&#8220; &#8211; Prinzipien, die gegen richterliche Unabh\u00e4ngigkeit und Spielr\u00e4ume stehen, die das Institut der Bew\u00e4hrung einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Das sind Dimensionen einer ver\u00e4nderten Kriminal- und Sicherheitspolitik, die sich in den europ\u00e4ischen L\u00e4ndern zwar noch nicht nachweisen lassen, aber das Gef\u00e4ngnis und die Freiheitsstrafe stehen auch diesseits des Atlantiks nicht l\u00e4nger auf dem Index, weisen in den L\u00e4ndern der europ\u00e4ischen Union seit etlichen Jahren wieder Wachstumsraten auf, was die Belegung selbst, was den Ausbau der Belegungskapazit\u00e4ten angeht. Ein paar Zahlen nur als Beleg: im letzten Jahrzehnt &#8211; von 1992 bis 2002, stieg die Gef\u00e4ngnisrate in den Niederlanden um 90 %, in England um 55 %, Spanien folgt mit knapp 47,8 %, in der Bundesrepublik betrug der Zuwachs 38,8 %, lediglich in Frankreich fiel der Zuwachs mit 10,7 % niedriger aus. Sie alle wissen um die bundesweite Diskussion und Tendenz zur realen Wiedereinrichtung geschlossener Heime f\u00fcr Jugendliche[9].<\/p>\n<p>Hinzugef\u00fcgt zu diesen Zahlen geh\u00f6rt auch noch die Tatsache, dass ihre zunehmende Tendenz sich vor dem Hintergrund stagnierender, in den USA sogar erheblich sinkender Kriminalit\u00e4tszahlen vollzieht.<\/p>\n<p>2. Als zweites m\u00f6chte ich darauf verweisen, dass die legislative und institutionelle Aufr\u00fcstung der Sicherheitsorgane vor allem den exekutiven Organen zugute kommt, der Polizei zuv\u00f6rderst. Dies hat vor allem der bereits erw\u00e4hnte Roggan detailliert und akribisch aufgezeigt, wobei er sich indessen mit vielen anderen Beobachtern einig wei\u00df. Begriffe wie Schleierfahndung, Rasterfahndung, Gro\u00dfer und Kleiner Lauschangriff, Telefon\u00fcberwachung sind l\u00e4ngst in die Umgangssprache eingegangen, belegen genau diese These und markieren doch nur die Oberfl\u00e4che der gewachsenen Kompetenzen und Interventions- wie Ermittlungsinstrumente der Polizei[10], auch wenn es dem Bundesverfassungsgericht gelegentlich ein wenig zu weit geht. Insgesamt l\u00e4sst sich \u00fcber die Novellierungen auf dem Gebiet des polizei- und strafrechtlichen Verfahrens feststellen, dass sich eine deutliche Verschiebung zu Gunsten des Prinzips der Effektivit\u00e4t und zu Lasten desjenigen der Rechtsstaatlichkeit registrieren l\u00e4sst. Dies zeigt sich nicht zuletzt am deutlichsten an dem bereits eingangs erw\u00e4hnten Schicksal des Datenschutzes, der immer mehr zu einer Institution mit dem R\u00fccken zur Wand geworden ist, \u00fcber den weite Teile der Gesellschaft die b\u00f6sartige Einsch\u00e4tzung teilen: &#8222;Datenschutz ist Tatenschutz&#8220;[11].<\/p>\n<p>3. Als dritten Punkt m\u00f6chte ich gesondert auf die Ver\u00e4nderungen auch im Bereich des Jugendstrafrechts verweisen. Einst als eine Art avantgardistisches Anti-Strafrecht hochgelobt und missverstanden, das &#8222;Heilen statt Strafen&#8220; zum Motto hatte, dem verfehlte oder unterbliebene Sozialisation nachzuholen aufgegeben war, ist gerade dieser Prinzipien wegen ins Gerede geraten, zum Teil zum Gesp\u00f6tt geworden. In allen betrachteten L\u00e4ndern wird das Vollzugsziel &#8222;Resozialisierung&#8220; von den rivalisierenden Zielen der Vergeltung, des &#8222;just desert&#8220; bedr\u00e4ngt, wenn nicht sogar verdr\u00e4ngt. Auch bei uns in der Bundesrepublik br\u00f6ckelt die Front der Jugendstrafrechtslobby. Auf dem letzten, 64. Deutschen Juristentag hat der kriminologische Direktor des Freiburger Max-Planck-Instituts in dem von ihm erbetenen Gutachten zur Frage: &#8222;Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgem\u00e4\u00df? Bedarf es und wenn ja welcher Ver\u00e4nderungen?&#8220; unter Verweis auf sein Scheitern die lapidare Empfehlung ausgesprochen: &#8222;Das Erziehungsziel als Begr\u00fcndung des Jugendstrafrechts und als Leitlinie der Bemessung von jugendstrafrechtlichen Sanktionen hat zu entfallen&#8220; (Ms. S. 113). Auch dies ist eine Entwicklung, \u00fcbrigens, die sich zuerst in den USA zeigte, sich bald aber auch in anderen L\u00e4ndern zu Wort meldete.<\/p>\n<p>4. Als vierte Einzelerscheinung m\u00f6chte ich auf ein strafrechtliches Einzeldelikt und seine Kontrolle verweisen, das sich nicht nur als Signatur, wenn nicht als Menetekel moderner Kriminalpolitik begreifen l\u00e4sst, sondern dem auch eine geradezu globalisierte, entgrenzte Bedeutung zukommt. Ich meine den sexuellen Kindesmissbrauch. Dieser l\u00e4sst sich gleichsam als Kristallisationspunkt ungez\u00fcgelter Strafwut bezeichnen. Der staatlich-strafrechtliche Umgang mit diesem Delikt ist in der deutschen kriminologischen und strafrechtlichen Diskussion erst vereinzelt und ausnahmsweise Gegenstand analytischer und politischer Aufarbeitung und Auseinandersetzung. Auf die Ausnahme komme ich gleich noch zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Dies ist anders im sonstigen westlichen Ausland, insbesondere in der angels\u00e4chsischen Welt. Vor allem kommt dem australischen Kriminologen J. Pratt das Verdienst zu, den ver\u00e4nderten Umgang mit Sexualstraft\u00e4tern, insbesondere mit deren p\u00e4dophiler Variante, zum Exempel und Paradigma der &#8222;new punitiveness&#8220; gemacht zu haben[12]. Der polnisch-englische Soziologe Z. Bauman hat lynch- und mobartige Verfolgungen und Bedrohungen von Sexualstraft\u00e4tern als Signum sp\u00e4tmoderner Sicherheitsgesellschaften und als Ausdruck aufgestauter und ventilloser Hassbed\u00fcrfnisse des Menschen in modernen Gesellschaften interpretiert[13].<\/p>\n<p>Ohne auf die novellierten Einzelheiten dieses Strafrechtssektors w\u00e4hrend der letzten Jahre in der Bundesrepublik einzugehen, m\u00f6chte ich Ihnen die dazu formulierte Bilanz des Passauer Strafrechtslehrers B. Haffke vergegenw\u00e4rtigen. Er hat sich nach meiner Kenntnis am nachhaltigsten und detailliertesten mit der gesetzlichen und richterlichen Entwicklung zum staatlichen Umgang mit diesem Delikt auseinander gesetzt, zuletzt auf dem diesj\u00e4hrigen Strafverteidigertag Anfang April in Aachen. Gerade ist von ihm im neuesten Heft der Kritischen Justiz ein weiterer Text dazu erschienen. Mit Bezug auf die Liberalisierung des Sexualstrafrechts aus dem Jahre 1973 durch das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts, dessen Grundgedanke &#8211; in den Worten Haffkes &#8211; &#8220; zu einer weitgehenden Einschr\u00e4nkung der Strafbarkeit gef\u00fchrt hat&#8220;, res\u00fcmiert er die Entwicklung der letzten Jahre so: &#8222;Welch ein Kehrtwandel der Kriminalpolitik innerhalb von nur drei\u00dfig Jahren&#8220;, spricht er von der &#8222;Wiedereinf\u00fchrung des alten Sicherheits- und Verwahrvollzuges und (dem) Tod des Resozialisierungsvollzuges&#8220;, sieht in den Einzelheiten der skizzierten Entwicklung schon mehr als nur eine Tendenz zur &#8222;Totalisierung der sozialen Kontrolle&#8220; und formuliert insgesamt &#8222;eine Kritik an der Art und Weise des Zustandekommens einer Kriminalgesetzgebung, die die Straflust bef\u00f6rdert und best\u00e4rkt anstatt sich ihr in ruhige Distanz zu setzen&#8220;[14].<\/p>\n<p>Diese schon vor zwei Jahren gezogene Bilanz hat Haffke in seinen j\u00fcngsten Texten und Analysen nicht zu korrigieren Anlas gesehen[15] &#8211; im Gegenteil, er hat sie versch\u00e4rft und radikalisiert angesichts der seitherigen Fortentwicklung der Diskussion und der Gesetzesaktivit\u00e4ten insbesondere zu der M\u00f6glichkeit der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung, die bekanntlich bundesgesetzlich im Jahre 2004 geregelt worden ist. Er spricht deutlicher noch als fr\u00fcher von der sich totalisierenden sozialen Kontrolle via Strafrecht (S. 27), von einem &#8222;Paradigmawechsel&#8220; (S. 20) im Strafrecht und scheut nicht vor drastischen Formulierungen zur\u00fcck, wenn er etwa einen &#8222;dramatischen Struktur- und Kulturwandel unseres Strafrechts&#8220; konstatiert, der &#8222;&#8230; nach allem nicht zu leugnen und zu \u00fcbersehen (ist)&#8220; (31). Dass Haffke mittlerweile mit seiner Analyse hinsichtlich des symptomatischen Stellenwerts gerade der Sexualdelikte f\u00fcr Art und Richtung der gegenw\u00e4rtigen Kriminalpolitik nicht alleine steht, belegt ein Aufsatz dreier Strafrechtslehrer in der NJW vom April letzten Jahres anl\u00e4sslich des am 1.4.2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur \u00c4nderung der Vorschriften \u00fcber die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung etc. Dieses Gesetz quittieren die Verf. wie folgt: &#8220; Die Sexualdelinquenz ist endg\u00fcltig zum Motor der Kriminalpolitik geworden. &#8230; Insofern hat das Sexualstrafrecht den Paradigmenwechsel vom &#8211; limitierten &#8211; Rechtsg\u00fcterschutz hin zu einem polizeirechtlichen Interventionsrecht vollzogen&#8220;[16]<\/p>\n<p>Erlauben Sie mir noch den etwas makabren Hinweis darauf, dass gerade mit Bezug auf die Behandlung dieser Straft\u00e4ter das im Jahre 1933 von den Nationalsozialisten im sogen. Gewohnheitsverbrechergesetz eingef\u00fchrte Institut der Sicherungsverwahrung die Chance seiner Rechtfertigung, Fortexistenz und demokratischen Instrumentalisierung erhalten hat. Dazu hat sich D. Rzepka ausf\u00fchrlich und kritisch ge\u00e4u\u00dfert[17].<\/p>\n<p>5. Als letzte Einzelbemerkung liegt mir an der Feststellung, dass die beschriebene Tendenz keineswegs eine Erscheinung oder Konsequenz erst der terroristischen Anschl\u00e4ge von &#8222;nine &#8211; eleven&#8220; gegen das World Trade Center und das Pentagon darstellt, vielmehr l\u00e4ngst vorher zu beobachten war. In Sonderheit gilt dies auch f\u00fcr die Bundesrepublik[18].<\/p>\n<p>Ich m\u00f6chte damit die Einzelbelege f\u00fcr meine These einer Renaissance des klassischen repressiven Strafrechts abschlie\u00dfen. Meine Befunde beziehen sich auf mehrere L\u00e4nder, nicht nur die USA, sondern eben auch auf die Bundesrepublik und andere europ\u00e4ische L\u00e4nder. Mein Fazit l\u00e4sst an der Triftigkeit der These keinen Zweifel, auch wenn sie nicht von allen Beobachtern und Experten geteilt wird. Raum und Zeit verbieten es, auf Gegeneinw\u00e4nde im Einzelnen einzugehen. Stattdessen m\u00f6chte ich zum Abschluss meines Arguments einer Renaissance des repressiven Strafrechts zwei Stimmen zu Worte kommen, denen man aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden eine besondere Autorit\u00e4t in dieser Frage zuerkennen muss &#8211; eine deutsche und eine englische Stimme.<\/p>\n<p>Der derzeitige Vizepr\u00e4sident des Bundesverfassungsgerichts, W. Hassemer, hat in einem denkw\u00fcrdigen Vortrag vor bereits mehr als f\u00fcnf Jahren unter dem Titel &#8222;Muss Strafe sein?&#8220; diese Beobachtung gemacht: &#8222;Seit ich meine strafende Umwelt mit wachen Augen beobachten kann, habe ich nie soviel selbstverst\u00e4ndliche Strafbereitschaft, ja: Straffreude wahrgenommen wie heute&#8220;. Die FR hat damals diesen Vortrag unter dem Titel &#8222;Die neue Lust auf Strafe&#8220; dokumentiert[19].<\/p>\n<p>Die englische Stimme ist die des britischen, derzeit an der New York University lehrenden Kriminologen D. Garland. In einer seither intensiv diskutierten monographischen Studie &#8222;The Culture of Control. Crime and Social Order in Contemporary Society&#8220; aus dem Jahre 2001 beschreibt er f\u00fcr die USA sowie f\u00fcr Gro\u00dfbritannien die Abkehr vom wohlfahrtsstaatlichen Strafrecht des 20. Jahrhunderts und die Hinwendung zu einem Strafrecht erneuter Repression und des Risikos[20]. Garlands Analyse wird uns gleich noch ausf\u00fchrlicher besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<h3>3. Strukturtypen von Sicherheit<\/h3>\n<p>Ein wesentlicher Teil meiner Titelfrage hinsichtlich des Wandels auf dem Feld der Kriminalpolitik d\u00fcrfte mit den voranstehenden Ausf\u00fchrungen erledigt sein. Das Fragezeichen am Ende seiner Formulierung d\u00fcrfte jedenfalls, um das Mindeste zu sagen, insoweit als rein rhetorisches oder dramaturgisches Stilmittel abgetan werden, als es sich um die rein neutrale Feststellung handelt, dass in der Tat in den letzten beiden Jahrzehnten eine Bewegung auf diesem Politikfeld zu beobachten ist, die erstens in Rhythmus und Tempo neuartig und ungekannt ist; zweitens d\u00fcrfte ebenso unabweisbar die Beobachtung sein, dass die Richtung dieser Bewegung auf den ersten Blick eine Wiederbelebung von Medien und Mitteln strafrechtlicher Sozialkontrolle anzeigen, die einer vergangenen gesellschaftlichen Epoche und Formation angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Ich m\u00f6chte mich dieser Frage in dem folgenden Abschnitt etwas genauer und im zweiten Blick zuwenden. Die kriminal- und sicherheitspolitische Debatte wird gew\u00f6hnlich vor dem fast schon aphoristisch zu nennenden staatspolitischen Gegensatzpaar Freiheit vs. Sicherheit gef\u00fchrt. &#8222;Sicherheit vor Freiheit&#8220;, so fragte die eingangs erw\u00e4hnte Tagung an dieser Stelle vor zwei Jahren; &#8222;die vergessene Freiheit&#8220;, so lauten Titel von Vortr\u00e4gen, Aufs\u00e4tzen und ein Buch des vielleicht wagemutigsten und wortgewaltigsten Ankl\u00e4gers einer Politik auf dem Feld von Kriminalit\u00e4tskontrolle und Sicherheit, die er auf dem Auge der Freiheit schon nahezu erblindet w\u00e4hnt, des bereits erw\u00e4hnten P.-A. Albrecht; &#8222;Innere Sicherheit&#8220; &#8211; und nicht etwa: Unsicherheit &#8211; &#8222;als Gefahr&#8220; lautet der Buchtitel einer Textsammlung der HU zur kritischen Anfrage an dieses Politikfeld[21].<\/p>\n<p>Und nicht nur dort findet man den Verweis auf und die gedankliche Anleihe an Benjamin Franklin, einen der gro\u00dfen Konstrukteure der amerikanischen Unabh\u00e4ngigkeit und Nation im 18. Jahrhundert gegen das britische Mutterland. Sein schon vor der amerikanischen Unabh\u00e4ngigkeit verb\u00fcrgter gro\u00dfartiger Aphorismus &#8222;Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren&#8220;, ist gleichsam zum Fanal und Mantra der nicht nur b\u00fcrgerrechtlichen Opposition gegen vermeintlich freiheitsfeindliche Sicherheitspolitik geworden. Die vorstehende deutsche Fassung dieses Zitats, \u00fcbrigens, ist gegen\u00fcber dem englischen Original insofern noch abgeschw\u00e4cht, als das eingetauschte Element dieses politischen Deals mit der Freiheit &#8211; die Sicherheit &#8211; als &#8222;little temporary safety&#8220; bezeichnet wird[22]. Damit ist ein Moment dieses Antagonismus zwischen Freiheit und Sicherheit angesprochen, der in der gegenw\u00e4rtigen Diskussion von den Kritikern der sich unaufh\u00f6rlich drehenden Sicherheitsspirale immer wieder beschworen wird, dass n\u00e4mlich der jeweils mit der Preisgabe eines St\u00fcckchens Freiheit erreichte Sicherheitsgewinn &#8211; wenn \u00fcberhaupt &#8211; eine nur tempor\u00e4re Errungenschaft darstellt, was die Suche nach neuen Sicherheitsl\u00fccken keineswegs still stellt, sondern immer hektischer auf Trab h\u00e4lt. Das ist u.a. die Konsequenz einer eher wohlfeilen als handlungsm\u00e4chtigen Einsicht, die man oft genug auch aus Politikermund h\u00f6rt, dass n\u00e4mlich &#8222;absolute Sicherheit&#8220; nicht zu haben sei, folglich &#8211; im Umkehrschluss &#8211; die Suche nach Sicherheitsl\u00fccken allemal Erfolg verhei\u00dft, wenn man sie nur nachhaltig genug betreibt.<\/p>\n<p>Diesen Zusammenhang und diese Dynamik hat B. Haffke in unmissverst\u00e4ndlicher und drastischer Weise herauspr\u00e4pariert und benannt. Die mehrfach wiederholte und dargelegte Quintessenz stellt er unter das Motto: &#8222;Vom Rechtsstaat zum Sicherheitsstaat&#8220;. Ich zitiere eine Passage, die diese Transformation deutlich macht und konkretisiert. Den bereits oben erw\u00e4hnten &#8222;Paradigmawechsel erl\u00e4utert er wie folgt: &#8222;vom freiheitlich verfassten Rechtsstaat, vom freiheitlich verfassten Schuldstrafrecht zum Sicherheitsstaat, zum pr\u00e4ventiv und polizeilich orientierten Sicherheitsstrafrecht. Wenn das Strafrecht in den Sog dieser pr\u00e4ventiven Sicherheitslogik ger\u00e4t, also f\u00fcr Sicherheitszwecke instrumentalisiert wird, \u00fcbernimmt es zwangsl\u00e4ufig die Struktur dieses Denkens und wird seinerseits ma\u00dflos, gibt also die ihm origin\u00e4re rechtsstaatliche Freiheitslogik preis&#8220;[23]. Die Ma\u00df- und Grenzenlosigkeit der Sicherheitsdynamik bzw. -logik ist es, die die Freiheit bedr\u00e4ngt und letztlich abw\u00fcrgt.<\/p>\n<p>Lassen Sie mich diesem antithetisch formulierten Nullsummenspiel zwischen Freiheit und Sicherheit, wonach nahezu mechanisch der Sicherheit hinzugef\u00fcgt wird, was der Freiheit genommen wird, allerdings einige differenzierende und auch entlastende Bemerkungen hinzuf\u00fcgen. Sie stammen von dem bereits erw\u00e4hnten Soziologen Z. Bauman. Mehrere seiner j\u00fcngsten B\u00fccher sind bestimmt von dem Problem der Sicherheit bzw. Unsicherheit, denen moderne Gesellschaften im Sog und in Konfrontation mit der Globalisierung zunehmend ausgesetzt sind.<\/p>\n<p>Sein Buch \u00fcber &#8222;Die Krise der Politik&#8220; aus dem Jahre 2000 erschlie\u00dft auf sprachliche Weise einen gleichsam dreigleisigen Zugang zum Problem der Sicherheit und steckt drei verschiedene Terrains der Sicherheit ab, die je eigenen Gesetzen und Logiken gehorchen, vor allem eine sehr unterschiedliche Widerst\u00e4ndigkeit gegen\u00fcber politischer Gestaltung und staatlichem Zugriff aufweisen. &#8222;Im Fall von Sicherheit verf\u00e4hrt die deutsche Sprache untypisch sparsam&#8220;, wie Bauman notiert; &#8222;sie vermag hier komplexe Ph\u00e4nomene in einem einzigen Begriff unterzubringen, f\u00fcr deren Ausdruck das Englische mindestens drei ben\u00f6tigt &#8211; security, certainty und safety&#8220;[24]. (30) &#8222;Security&#8220; bezieht sich auf die individuelle, vor allem berufliche und soziale Sicherheit in ihrer Konstanz und Best\u00e4ndigkeit, &#8222;certainty&#8220; auf die Gewissheit, die wir in unser Urteil und in unsere Zukunft investieren k\u00f6nnen &#8211; und nur &#8222;safety&#8220; trifft die Bedeutung des Begriffs Sicherheit im kriminal- und sicherheitspolitischen Sinn des staatlich zu gew\u00e4hrenden Schutzes. Die f\u00fcr unser Thema entscheidende Pointe besteht nun offensichtlich darin, dass das gesellschaftlich verbreitete Gef\u00fchl von Unsicherheit sich in ganz zentraler Weise aus denjenigen Teilterrains bzw. -komponenten der Sicherheit n\u00e4hrt, die nicht den staatlichen Schutz betreffen, sondern die existentielle Sicherheit und Gewissheit im umfassenderen Sinn.<\/p>\n<p>Die daraus resultierenden Konsequenzen f\u00fcr die Politik d\u00fcrften auf der Hand liegen. Der infinitiven, unbegrenzten Suche nach L\u00fccken der Sicherheit entsprechend der etwa von Haffke aufgezeigten Sicherheitslogik nach Art eines &#8222;circulus vitiosus&#8220; gesellt sich ein verst\u00e4rkender Mechanismus hinzu, der sich aus der von Bauman analysierten Logik ergibt: &#8222;Angst ist unspezifisch&#8220;, wie Bauman sagt, &#8222;und die Furcht, die daraus entsteht, kann leicht den falschen Ursachen zugeschrieben werden und zu Aktionen f\u00fchren, die f\u00fcr die wirkliche Ursache v\u00f6llig irrelevant sind&#8220;[25]. Moderne Gesellschaften und ihre staatlichen Strukturen scheinen in zunehmenden Masse Opfer dieser Logik zu sein, zumal sie &#8211; noch immer &#8211; weitgehend im Monopolbesitz der Mittel und Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Schutz sind, w\u00e4hrend ihre Kompetenz f\u00fcr die Bereitstellung der Bedingungen existentieller Sicherheit und orientierender Gewissheit t\u00e4glich mehr schwindet und weitgehend in die H\u00e4nde nichtstaatlicher Akteure \u00fcbergegangen ist.<\/p>\n<p><b>4. Das Feindstrafrecht<\/b><\/p>\n<p>Ich m\u00f6chte mich nunmehr dem zentralen Titelstichwort meines Vortrages etwas genauer zuwenden, dem Feindstrafrecht. Bei der Transformation der Kriminalpolitik des rechtsstaatlichen Typs in eine solche sicherheitsstaatlicher Struktur handelt es sich um einen Vorgang und einen Diskurs, der sich bereits seit l\u00e4ngerem etabliert hat und gleichsam bereits zur Routine juristischer Auseinandersetzung und politischer Kontroverse geh\u00f6rt. Ich selbst kann mich noch zur\u00fcck erinnern an meine Zeit an der einstufigen juristischen Fakult\u00e4t in Hannover, an deren Zustandekommen und Gelingen der Namensgeber der heutigen Veranstaltung, Werner Holtfort, ebenso erinnert wie &#8211; allerdings indirekt, weil damals von den Wissenschaftlern gewollt, von den Politikern verhindert &#8211; auch der Gr\u00fcndungsvater der in W. Holtforts Namen heute geehrten Zeitschrift CILIP, der Kollege W.-D. Narr. Unter dem plakativen und dem noch heute zu h\u00f6renden kassandrischen Motto von dem sich zu Tode sch\u00fctzenden Rechtsstaat wurde damals, in den siebziger Jahren, vor den Rechtsstaat sch\u00e4digenden R\u00fcckwirkungen des Abbaus der Verteidigerrechte, der Beschneidung des Status und der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren wie im Strafvollzug gewarnt. Es war das &#8222;Ceterum censeo&#8220; der sich so verstehenden Verteidiger des Rechtsstaats. Die damals entstandenen regionalen Strafverteidiger-Vereinigungen und deren Tagungen sowie der 1979 gegr\u00fcndete RAV legen davon Zeugnis ab.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund mag man sich fragen, ob sich nach mehr als drei\u00dfigj\u00e4hrigem Schleifen und Abbau des Rechtsstaats und der Entwicklung hin zum Sicherheitsstaat noch sinnvoll von einem Rechtsstaat reden l\u00e4sst. Ich sehe niemand, der ernsthaft behaupten w\u00fcrde, der Rubikon des Rechtsstaats sei \u00fcberschritten &#8211; vielleicht irre ich mich. Mein Eindruck ist jedoch, dass die Zahl derjenigen, die vor diesem \u00dcberschreiten warnen, zwar abnimmt, aber jeder dieser wenigen Warner geht in seiner Diagnose der Situation in der Regel nur bis an die Grenze des Erlaubten, ohne diese jedoch zu verletzten. Es ist im Blick der meisten wenige Minuten oder auch Sekunden vor zw\u00f6lf, nicht jedoch schon danach. In anderen Worten, der Abbau des Rechtsstaats ist in einer Weise zum Routinevokabular der Kritiker dieser Entwicklung geworden, die &#8211; bei aller Benennung von Einzelkriterien &#8211; zu einer leerformelhaften Attit\u00fcde abgeschliffen ist. Es geh\u00f6rt gleichsam zum Habitus f\u00fcr eine Gruppe von Juristen, Journalisten und Politikern, Strafverteidigern im Besonderen, Bedenkentr\u00e4ger im Sinne des rechtsstaatlichen Verfalls der Gesellschaft zu sein. Man bewegt sich damit immer noch im Rahmen und auf dem Boden rechtsstaatlicher Ordnung. Immer nachhaltiger aber, wenn sich Protest und Widerstand weiterhin ernst nehmen wollen, m\u00fcssen sie die Marken und Kriterien bestimmen, an denen sie ihren eigenen Erfolg oder Misserfolg f\u00fcr sich und potentielle und zu werbende Verb\u00fcndete ablesen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nachtr\u00e4glicher Exkurs: Die vorstehenden, vielleicht allzu knappen \u00dcberlegungen vor allem waren es, mit denen ich einen Gro\u00dfteil meiner Zuh\u00f6rer aufgebracht und ver\u00e4rgert habe. Deshalb m\u00f6chte ich anl\u00e4sslich dieser Endfassung meines Manuskripts einige erl\u00e4uternde &#8211; und pers\u00f6nliche &#8211; Bemerkungen nachtragen. Zun\u00e4chst glaubte ich mich aufgrund nicht nur der vorstehenden Ausf\u00fchrungen \u00fcber die &#8222;repressive&#8220; Wende der Kriminal- und Sicherheitspolitik, sondern auch einer Reihe fr\u00fcherer Aufs\u00e4tze und \u00c4u\u00dferungen gegen den Verdacht immun, ich w\u00fcrde, wie es einer der Zuh\u00f6rer in der Diskussion formulierte, die Zuh\u00f6rer wohl &#8222;f\u00fcr bl\u00f6d halten&#8220;. Meine Absicht allerdings, das muss ich &#8222;selbstkritisch&#8220; eingestehen, war es, die von mir ja hinreichend, wiederholt und affirmativ zitierten Kritiker von Albrecht bis Roggan eine weitere Stimme und zus\u00e4tzliche Argumente hinzuzuf\u00fcgen, sie in ihrer Kritik und Wortwahl m\u00f6glichst noch zu \u00fcberbieten. Ich wollte keinen blo\u00df akklamativen und &#8222;solidarisierenden&#8220; Vortrag halten. Mir ging es darum, einen Prozess der Selbstreflexion dar\u00fcber anzusto\u00dfen, zu beginnen und zu erproben, dass jahrzehntelanges anti-staatliches Engagement zur Verteidigung von Rechtsstaat und Freiheit durch zivilgesellschaftliche und b\u00fcrgerrechtliche Institutionen, durch Resolutionen, Proteste und Aktivit\u00e4ten weder die Entwicklung dieses Prozesses hat aufhalten k\u00f6nnen noch den Widerstand dagegen hat anschwellen lassen. Pathetisch, zudem unzeitgem\u00e4\u00df formuliert, ging es mir um die Erinnerung an das ber\u00fchmte Prinzip aus K. Marx Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie: &#8222;Die Waffe der Kritik kann allerdings die Kritik der Waffen nicht ersetzen&#8230;&#8220;[26]. Genau diese Selbstreflexion der Gegner und Kritiker &#8211; ich stehe nicht an, mich anhaltend dazu zu rechnen &#8211; der repressiven kriminalpolitischen Wende, des &#8222;punitive turn&#8220; in den avancierten, neo-liberalen Gesellschaften erscheint mir dringend, ja unerl\u00e4sslich zu sein. Und ich m\u00f6chte mich auf ein zweites Zitat dieses immer wieder verdr\u00e4ngten, jedoch nicht tot zu kriegenden \u00fcberragenden Analytikers kapitalistischer Logik berufen, das aus dem Revolutionsjahr 1848 stammt: &#8222;Wir haben es nie verheimlicht. Unser Boden ist nicht der Rechtsboden, es ist der revolution\u00e4re Boden&#8220;[27]. Gewiss, von Revolution spricht heute niemand mehr, dass es eines &#8222;neuen Gesellschaftsvertrages&#8220; bedarf, davon schon &#8211; und das von keinem Geringeren als R. Dahrendorf, der dies bereits vor mehr als zehn Jahren thematisierte[28]. Damit beschlie\u00dfe ich diesen Nachtrag als Reaktion und Antwort auf die Kritik, die ich mit meinen \u00dcberlegungen, vor allem auch den sich jetzt anschlie\u00dfenden bei einem Gro\u00dfteil der Zuh\u00f6rer gesto\u00dfen bin.<\/p>\n<p>Ganz anders verh\u00e4lt es sich mit dem Konzept des Feindstrafrechts &#8211; einem Konzept des emeritierten und angesehenen Bonner Strafrechtslehrers G. Jakobs, das wie kein anderes innerhalb k\u00fcrzester Zeit zu einem Kristallisationspunkt von Ablehnung, Kritik &#8211; bis zur pers\u00f6nlichen Verunglimpfung geworden ist. &#8222;Feindstrafrecht&#8220; markiert in der Tat eine Position bzw. Diagnose, die f\u00fcr die meisten Kritiker des Konzepts jenseits des rechtsstaatlichen Selbstverst\u00e4ndnisses liegt. Dennoch &#8211; oder gerade deswegen &#8211; verwundert die Tatsache, dass, obwohl seine erstmalige Verwendung bereits zwei Jahrzehnte zur\u00fcck liegt, es erst nach seiner Aktualisierung auf einer Tagung im Jahre 1999 die volle Aufmerksamkeit auf sich gezogen und weitgehend Zur\u00fcckweisung erfahren hat &#8211; &#8222;hat dann jedoch wie eine Bombe mit Zeitz\u00fcndung gewirkt&#8220;, wie es in einer Rezension des Tagungsbandes hei\u00dft[29]. Nach dem journalistischen Haupt der Rechtsstaatsw\u00e4chter von der SZ, H. Prantl, ist das Konzept allerdings &#8222;in der Strafrechtswissenschaft auf gar nicht so heftige Kritik (gesto\u00dfen), wie man erwarten k\u00f6nnte&#8220;[30]. Zwei k\u00fcrzliche Tagungen, der Strafverteidigertag Anfang M\u00e4rz in Aachen sowie die Tagung der deutschen Strafrechtslehrer Anfang Mai in Frankfurt\/Oder, Jahres hatten den Autor dieses Konzepts zu Gast &#8211; die Kontroverse, wie Teilnehmer berichten, war heftig und ma\u00dflos.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich zeichnet sich die Reaktion durch eine deutliche Ambivalenz aus, die auf der Trennung der empirischen und der normativen Seite des Konzepts basiert. Typisch f\u00fcr diese Haltung ist eine Formulierung von B. Haffke in seinem Vortrag auf dem Aachener Strafverteidigertag, die ich Ihnen als Zitat wiedergeben m\u00f6chte: Nach der ausdr\u00fccklichen Zustimmung der &#8222;unideologische(n) Wirklichkeitseinsch\u00e4tzung durch Jakobs&#8220;&#8230;, &#8222;da\u00df das geltende Straf- und Strafverfahrensrecht deutliche feindstrafrechtliche Z\u00fcge tr\u00e4gt&#8220;, formuliert Haffke seine gleichsam strafrechtspolitische Position wie folgt: &#8220; Wenn ich mich hier gegen das &#8211; zugegebenerma\u00dfen brillante und empirisch gut fundierte &#8211; Jakobs&#8217;sche Konzept, von dem man nur hoffen kann, dass es nicht in falsche H\u00e4nde ger\u00e4t, ausspreche, dann ganz wesentlich deshalb, weil ich S\u00e4tze wie&#8220; &#8211; es folgen zwei hier ausgelassene Zitate &#8211; &#8222;in ihrer normativen Wendung ganz f\u00fcrchterlich finde&#8220;, um daran anschlie\u00dfend festzustellen, dass &#8222;eine sorgf\u00e4ltige und detaillierte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Thesen von Jakobs &#8230; noch aus(stehe)&#8220;[31]. Dieser normative Kritikakzent findet sich auch in anderen Stellungnahmen und Diskussionen zu diesem Konzept, weshalb etwa ein Rezensent Jakobs gegen den Vorwurf in Schutz zu nehmen meint, mit seinem Konzept des Feindstrafrechts &#8211; gewollt oder ungewollt &#8211; totalit\u00e4rer Herrschaft den Boden zu bereiten[32].<\/p>\n<p>Ich m\u00f6chte jedoch nachhaltig f\u00fcr eine gr\u00f6\u00dfere Unbefangenheit und daf\u00fcr werben, das Konzept des Feindstrafrechts in allen seinen Dimensionen und Implikationen auszuleuchten und sich nicht von der ebenfalls in der Diskussion ge\u00e4u\u00dferten Frage davon abhalten zu lassen, &#8222;ob nicht bereits die kritisch gesinnte Diagnose von verfehlten Entwicklungen als Elemente eines Feindstrafrechts affirmierend wirkt und damit die Feinde erst auf den Plan ruft&#8220;[33]. Ein derartiges Argument der Einsch\u00fcchterung verstellt entweder den Blick auf die Analyse oder verf\u00fchrt zu einem normativen Vorabbekenntnis, das sich selbst dadurch entwertet, dass es sich dem Verdacht einer Captatio benevolentiae, eines Gef\u00e4lligkeitsbekenntnisses nach Art politischer Korrektheit schlechterdings nicht entziehen kann. Beiden Alternativen m\u00f6chte ich widerstehen und einige \u00dcberlegungen an die Jakobs&#8217;sche Analyse ankn\u00fcpfen, die mir wichtig erscheinen und denen ich in der bisherigen Diskussion kaum begegnet bin.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr m\u00f6chte ich jedoch zun\u00e4chst den selektiven Ausschnitt der Position von Jakobs festhalten, der nach meiner Beobachtung in der Auseinandersetzung an vorderster und fast ausschlie\u00dflicher Stelle steht. Die vorhin schon bemerkte Ambivalenz und die Betonung der ausdr\u00fccklichen oder impliziten normativen Affirmation und &#8222;Legitimierung&#8220; der von Jakobs beschriebenen &#8222;feindstrafrechtlichen&#8220; Tendenzen l\u00e4sst kaum noch Raum f\u00fcr die rein ph\u00e4nomenologisch-empirische rechtstats\u00e4chliche Referenz, auf die sich seine rechtspolitischen Schlussfolgerungen beziehen. Diese m\u00f6chte ich zun\u00e4chst kurz vergegenw\u00e4rtigen. Jakobs &#8222;operationalisiert&#8220; in seinem Kongressbeitrag aus dem Jahre 1999 die empirische Grundlage seiner Analyse in zweifacher Hinsicht[34].<\/p>\n<p>Zum einen benennt er vier Strukturmerkmale des Strafrechts, denen er die Zugeh\u00f6rigkeit zum rechtsstaatlichen &#8222;B\u00fcrgerstrafrecht&#8220; abspricht und die er mit dem Etikett des Feindstrafrechts belegt. Stichwortartig sind dies (1) die &#8222;weite Vorverlagerung der Strafbarkeit&#8220;, (2) &#8222;keine der Vorverlagerung proportionale Reduktion der Strafe&#8220;, (3) der &#8222;\u00dcbergang von der Strafrechtsgesetzgebung zur Bek\u00e4mpfungsgesetzgebung&#8220; und (4) der &#8222;Abbau prozessualer Garantien&#8220;. Diese vier Aspekte res\u00fcmierend formuliert er: &#8222;In dieser Sprache &#8211; vorverlagernd, mit harter Strafe bek\u00e4mpfend, prozessuale Garantien einschr\u00e4nkend &#8211; spricht das Strafrecht nicht mit seinen B\u00fcrgern, sondern droht er seinen Feinden &#8230;&#8220;[35]<\/p>\n<p>Zum anderen konkretisiert er auch den so adressierten Delikt- und T\u00e4tertypus in allgemeiner Form und in der Form exemplarischer Klammerdefinitionen. &#8222;Der Feind ist ein Individuum&#8220;, so hei\u00dft es bei Jakobs allgemein, &#8222;das sich in einem nicht nur beil\u00e4ufigen Ma\u00df in seiner Haltung &#8230;, oder seinem Erwerbsleben &#8230; oder, haupts\u00e4chlich, durch seine Einbindung in eine Organisation , also jedenfalls vermutlich dauerhaft vom Recht abgewandt hat und insoweit die kognitive Mindestsicherheit personellen Verhaltens nicht garantiert und dieses Defizit durch sein Verhalten demonstriert&#8220; Die von ihm beispielhaft genannten Delikte umfassen Wirtschaftskriminalit\u00e4t, organisierte Kriminalit\u00e4t, Rauschgiftdelikte, Sexualdelikte[36].<\/p>\n<p>Soweit zun\u00e4chst die Indikatoren, auf denen Jakobs Analyse basiert. Sie sind weitgehend unstrittig, was die gesetzespositiven Strukturmerkmale angeht.<\/p>\n<p>Diese sind auch in den rechtsstaatskritischen Texten enthalten, die ich weiter oben dargestellt habe. Allerdings findet sich bei Jakobs eine entscheidende erweiternde Verallgemeinerung, wenn er mit seinem dritten Feindstrafrechtskriterium &#8211; &#8222;Bek\u00e4mpfungsgesetzgebung&#8220; statt &#8222;Strafrechtsgesetzgebung&#8220; &#8211; darauf verweist, dass sich in dieser Rhetorik gleichsam eine feindstrafrechtliche Orientierung gegen &#8222;das Verbrechen \u00fcberhaupt&#8220; manifestiert. Ich halte dieses Kriterium, das sich alleine auf die Diskursebene bezieht und keine &#8211; wie die anderen drei Merkmale &#8211; Referenzen auf der Ebene von konkreten Gesetzesformulierungen aufweist, deshalb wohl in der allgemeinen, meist juristisch gef\u00fchrten Diskussion auch keinen Widerhall findet, f\u00fcr besonders bemerkenswert. Es verweist \u00fcber die rein juristische Dimension hinaus und nimmt Bezug auf jene &#8222;hermeneutische&#8220; Ebene des &#8222;Vorverst\u00e4ndnisses&#8220;, die in den siebziger Jahren durch den T\u00fcbinger Rechtswissenschaftler J. Esser eine intensive Diskussion erfahren und mit diesem Konzept gleichsam einen Br\u00fcckenschlag vom Recht zur Gesellschaft erm\u00f6glicht hat[37]. Jakobs verweist auf das &#8222;Bek\u00e4mpfungs&#8220;vokabular, das der Gesetzgeber seit bereits den siebziger Jahren in wichtigen Gesetzesvorhaben offiziell verwendete, etwa im &#8222;Verbrechensbek\u00e4mpfungsgesetz&#8220; aus dem Jahre 1994 und in einer Reihe anderer auf spezifische Deliktgruppen bezogener Gesetze. Damit findet eine &#8222;Rahmung&#8220; des Verst\u00e4ndnisses und der Interpretation von Kriminalit\u00e4t und ihren T\u00e4tern statt, die in der Tat eher auf &#8222;Feinde&#8220; als auf &#8222;B\u00fcrger&#8220; der Gesellschaft verweist. Vor diesem Hintergrund mag man sich auf der rein analytisch-deskriptiven Ebene fragen, ob das Konzept des &#8222;Feindstrafrechts&#8220; nicht den reinen Sachverhalt des Prozesses der Rechtsentwicklung angemessener und treffender beschreibt als etwa das des Sicherheitsstaates, obwohl letzteres zweifellos eine wichtige Dimension der Entwicklung benennt.<\/p>\n<p>Jenseits dessen aber erhebt sich angesichts des weitgehenden Konsens in Bezug auf die gesetzespositiven Indikatoren der Wandlungen des Strafrechts und damit der Kriminal- und Sicherheitspolitik die Frage, wie sich denn die vehemente Kritik an dem Konzept des Feindstrafrechts ausweisen l\u00e4sst. Ein Fu\u00dfnotenhinweis von A. Eser in seinen Schlussbetrachtungen zu der besagten Tagung h\u00e4lt einen diesbez\u00fcglich interessanten Dialog zwischen ihm und Jakobs fest. Auf die kritische Einlassung Esers zu zwei Argumenten in Jakobs Beitrag, die ihm &#8222;buchst\u00e4blich angst machen&#8220;, habe sich Jakobs ganz lapidar &#8222;dar\u00fcber verwundert, bislang noch nicht geh\u00f6rt zu haben, dass &#8218;Angst eine juristische Kategorie&#8216; sei.&#8220; Diese Feststellung quittiert Eser seinerseits mit der Feststellung, &#8222;dass mir ein solcher Mangel an Folgenbewusstsein hinsichtlich rechtlich m\u00f6glicherweise folgenreicher Auswirkungen einer Theorie nicht weniger angst machen&#8220;[38]. Kann Folgenorientierung, so frage ich in blo\u00df rhetorischer Absicht, wirklich ein Kriterium sein, an dem sich die Triftigkeit und \u00d6ffentlichkeit einer Theorie messen lassen muss, zumal auch die j\u00fcngste Geschichte hinreichend lehrt, auf welch schwankenden Boden selbst die Welt der professionellen und wissenschaftlichen Experten gerade in Sachen von Prognosen und Folgenerkennung sich bewegen.<\/p>\n<p>Ich halte deshalb diese Sto\u00dfrichtung der Kritik an dem Konzept von Jakobs f\u00fcr sehr partiell und ausgew\u00e4hlt &#8211; bis hin zur unterlassenen Kenntnisnahme und Auseinandersetzung mit einigen Aspekten der Position von Jakobs, denen ich mindestens den gleichen Rang einr\u00e4umen w\u00fcrde als dem rein normativen. Ich sehe zwei Aspekte, die ich aus soziologischer und kriminologischer Sicht besonders herausheben m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Die Tagung in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften im Jahre 1999, auf der Jakobs seine Ansto\u00df erregende Position vorgetragen hat, stand unter dem von den Veranstaltern vorgegebenen Generaltitel &#8222;Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende &#8211; R\u00fcckbesinnung und Ausblick&#8220;. Das Unterthema, zu dem Jakobs um einen &#8222;Kommentar&#8220; gebeten war, befasste sich mit dem &#8220; Selbstverst\u00e4ndnis der Strafrechtswissenschaft gegen\u00fcber den Herausforderungen ihrer Zeit&#8220;. An zwei Stellen seines Kommentars nimmt Jakobs den gewichtigen Begriff der Herausforderung selbst auf. Beiden m\u00f6chte ich ein wenig nachgehen.<\/p>\n<p>Die erste dieser Stellen betrifft die Funktion und Rolle der Strafrechtswissenschaft, nicht die des Strafrechts selbst. Ich m\u00f6chte diese in meinen Augen \u00e4u\u00dferst bedeutsame, in der Diskussion und Kritik jedoch bisher kaum aufgenommene Passage in l\u00e4ngerem Zusammenhang zitieren: &#8222;Damit ist die haupts\u00e4chliche Herausforderung an das Selbstverst\u00e4ndnis der Strafrechtswissenschaft bezeichnet: Sie hat das, was unter dem Namen des Strafrechts l\u00e4uft, zu scheiden, also die Erg\u00e4nzung des Strafrechts durch ein Feindbek\u00e4mpfungsrecht zur Sprache zu bringen&#8220;. Ich \u00fcberspringe einen Satz, auf den ich sogleich zur\u00fcck komme und fahre im Zitat fort: &#8222;Wenn sie alles, was unter dem Namen &#8218;Strafrecht&#8216; l\u00e4uft, gleich behandelt, kapituliert sie mit ihrem Distinktionsverm\u00f6gen vor der Politik, gibt sich also selbst preis.&#8220; Und jetzt der vielleicht umstrittenste letzte Satz dieser Passage: &#8222;So bleibt der Strafrechtswissenschaft, die das Ziel der Reise der Gesellschaft nicht bestimmen kann, die Aufgabe, immerhin die eingeschlagenen Richtungen zu benennen&#8220;[39].<\/p>\n<p>Keine Frage, dass Jakobs damit ein neuralgisches Problem aufwirft, freilich nicht weiter ausf\u00fchrt und behandelt, eher apodiktisch und unterstellend f\u00fcr seine Argumentation verwendet. Es wird nicht nur die geh\u00f6rige Portion narzisstischer Kr\u00e4nkung f\u00fcr viele juristische Praktiker und &#8211; affirmative wie kritische &#8211; Teilnehmer der Macht sein, die daf\u00fcr verantwortlich ist, dass diese zentrale These bislang keinen Widerhall und keine Spuren in der Rezeption und Auseinandersetzung mit dem Feindstrafrecht gefunden hat. Ihre Relevanz ist freilich nach meiner Ansicht nicht zu leugnen. Allerdings, wenn man bereit ist, Dinge zusammen zu sehen, die nach der etablierten Ordnung auseinander zu halten sind &#8211; und dies ist keine schlechte Definition eines wichtigen Aspekts der Funktion von Wissenschaft &#8211; , dann findet man schon Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr diese These des Funktionsverlusts von Recht und Strafrecht unter den Bedingungen sp\u00e4tmoderner Gesellschaften wie der unseren. Das Terrain, das daf\u00fcr zu betreten w\u00e4re, wird bereits beackert unter Stichworten wie die zunehmende Entmachtung von Experten und Funktionseliten gerade auf dem Feld des Strafrechts und der Sicherheitspolitik und dem parallelen Vordringen des &#8222;Populismus&#8220;, wie es manchmal hei\u00dft, von Akteuren der \u00d6ffentlichkeit, der politischen, der medialen sowie der demoskopischen.<\/p>\n<p>Zu diesem Thema, \u00fcbrigens, schweigt auch Jakobs nicht. Und damit komme ich zu dem zweiten Zusammenhang, in dem er der Aufforderung zur Auseinandersetzung der Strafrechtswissenschaft &#8211; und wohl auch des Strafrechts &#8211; mit den &#8222;Herausforderungen ihrer Zeit&#8220; nachzukommen bem\u00fcht ist. Hierzu komme ich zun\u00e4chst auf den zuvor aus dem l\u00e4ngeren Zitat \u00fcberschlagenen Verbindungssatz zur\u00fcck. Das Verfehlen der Strafrechtswissenschaft, &#8222;die Erg\u00e4nzung des Strafrechts durch ein Feindbek\u00e4mpfungsrecht zur Sprache zu bringen&#8220;, w\u00fcrde nach Ansicht von Jakobs f\u00fcr die Disziplin selbst nicht folgenlos bleiben. Er sagt es so: &#8222;Wenn sie ( die Strafrechtswissenschaft &#8211; FS) die Notwendigkeit des letzteren (das Feindbek\u00e4mpfungsrecht &#8211; FS) nicht anerkennen will, wird sie von der wirtschaftlich dominierten Gesellschaft mangels Effektivit\u00e4t marginalisiert werden&#8220;[40].<\/p>\n<p>Mir scheint, dass damit eine ganz zentrale Komponente der, wenn nicht \u00fcberhaupt die Erzeugungsgrammatik der Jakobs&#8217;schen Argumentation bezeichnet ist. Dies ist keine projektive Feststellung eines disziplin\u00e4r Au\u00dfenstehenden, sondern findet in der gesamten Anlage und Ausf\u00fchrung des Textes vielfache Hinweise und Belege. So identifiziert Jakobs ziemlich zu Beginn seines Arguments als &#8222;die gro\u00dfe Herausforderung der Gegenwart&#8220; &#8222;die Dominanz des Wirtschaftssystems und in dessen Gefolge die Internationalisierung aller Institutionen&#8220; (sprich: &#8222;Globalisierung&#8220; f\u00fcge ich hinzu.) Dieser Ausgangsfeststellung folgen einige prinzipielle \u00dcberlegungen zur Diskrepanz zwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Logik, genauer noch: \u00dcberlegungen zu den spezifischen Erwartungen und Anspr\u00fcchen der Wirtschaft ans Recht. &#8222;Die Wirtschaft&#8220;, so Jakobs w\u00f6rtlich, &#8222;honoriert nicht Wissen per se&#8220;, sondern einzig verwertbares Wissen, und zwar verwertbar f\u00fcr sie selbst &#8230; F\u00fcr diese aber, die gewohnt ist, j\u00e4hrlich oder gar h\u00e4ufiger zu bilanzieren, ist nur ein Strafrechtswissen davon verwertbar, wie man einigerma\u00dfen kurzfristig die Lage der G\u00fctersicherheit verbessert oder doch h\u00e4lt. Stichworthaft, verlangt wird Effektivit\u00e4t des Strafrechts&#8220;[41].<\/p>\n<p>Ich will und kann diesen Gedanken hier nicht weiter verfolgen, aus Zeitmangel nicht, aber auch nicht aus Gr\u00fcnden der offenbar schwierigen und komplexen Zusammenh\u00e4nge zwischen der Dominanz des Wirtschaftssystems bzw. in etwas anderer Terminologie der &#8222;\u00d6konomisierung der Gesellschaft&#8220; und den daraus resultierenden Implikationen f\u00fcr die Gestalt und die Strukturen des Strafrechts. Dabei sind \u00dcberlegungen dieser Zusammenh\u00e4nge nat\u00fcrlich nicht neu, auch wenn sie nicht immer in solch polemischer Zuspitzung daherkommen wie in einem Ferndialog bereits vor zehn Jahren zwischen dem \u00d6konomen der Universit\u00e4t Berkeley, I.Warde, und dem auch in Deutschland bekannten Lehrbuchverfasser zur &#8222;\u00f6konomischen Analyse des Rechts&#8220;, R. A. Posner, einem \u00d6konomen und Juristen der ber\u00fchmten neo-klassischen Chicago-Schule um seinen Begr\u00fcnder M. Friedman. Unter Bezugnahme auf einen Artikel in der New York Times mit dem Titel &#8222;From P.C. to E.C.&#8220; &#8211; from political correctness to economical correctness &#8211; sprach Warde von der &#8222;Tyrannei des &#8218;\u00f6konomisch Korrekten'&#8220;[42]- in Erwiderung eines Ausspruchs von Posner. Dieser hatte sich zu der Feststellung hinrei\u00dfen lassen: &#8222;Ich verabscheue das Wort &#8218;Gerechtigkeit&#8216;, es hat keine Bedeutung&#8220; &#8211; und damit die Aufforderung an die Juristen verbunden, mit Hilfe der \u00d6konomie die &#8222;Tyrannei des Rechts&#8220; zu brechen.<\/p>\n<p>&#8222;Recht und \u00d6konomie als Widersacher&#8220;: diese Botschaft enth\u00e4lt auch die Analyse von Jakobs. Deshalb m\u00f6chte ich es als sehr bemerkenswert festhalten, dass in der gesamten mir bislang bekannten Diskussion \u00fcber und Auseinandersetzung mit dem Konzept des Feindstrafrechts die Behandlung der beiden &#8222;Herausforderungen&#8220;, denen sich die Gesellschaft einerseits, die Strafrechtswissenschaft anderseits konfrontiert sieht, nirgends und von niemand aufgegriffen worden ist. Fast gewinnt man den Eindruck, die laute Aufgeregtheit \u00fcber das Konzept selbst und \u00fcber die &#8211; zugegeben &#8211; resignative und resignierende Hilflosigkeit und Hinnahme der skizzierten Entwicklung durch Jakobs versperrt den Kritikern die Sicht auf die von mir herausgehobenen und mir wesentlich erscheinenden Aspekte seiner Argumentation.<\/p>\n<p>Ich verlasse damit meine eigene Auseinandersetzung mit dem Konzept des Feindstrafrechts in der von Jakobs entwickelten Ausarbeitung. Wer in meiner Zur\u00fcckhaltung, umstandslos in den w\u00fctenden und erregten Ton der meisten Kritiker mit einzufallen, anderes sieht als das Bem\u00fchen um die Aussch\u00f6pfung des vollen analytischen und inspirierenden Reichtums des Konzepts, bin ich geneigt, mit dem Wahlspruch des \u00e4ltesten und h\u00f6chsten britischen Ordens, des Hosenband-Ordens, zu antworten: &#8222;Honi soit qui mal y pense&#8220; &#8211; &#8222;Verachtet werde, wer Schlechtes dabei denkt&#8220;.<\/p>\n<p><b>5. Schlussbemerkung<\/b><\/p>\n<p>Lassen Sie mich stattdessen meine Gedanken zur Frage des &#8222;Weges zu einer anderen Kriminalpolitik&#8220; mit einem etwas ausf\u00fchrlicheren Hinweis auf die Analyse des oben schon erw\u00e4hnten englischen, an der New York University lehrenden Kollegen Garland abschlie\u00dfen. Die Arbeiten von Garland, \u00fcbrigens Jurist und Kriminologe, bilden nach meiner Ansicht einen ganz entscheidenden Br\u00fcckenschlag und ein Verst\u00e4ndnisscharnier zu den \u00dcberlegungen auch des Strukturwandels in der Kriminal- und Sicherheitspolitik, in Sonderheit auch des Konzepts des Feindstrafrechts. Ich m\u00f6chte insbesondere auf seine bereits vor vier Jahren erschienene Monographie &#8222;The Culture of Control. Crime and Social Order in Contemporary Society&#8220;[43] eingehen. Man kann Garland als Historiographen der Struktur und des Wandels der &#8222;penal regimes&#8220; der Moderne bezeichnen, was die Kriminal- und Strafrechtspolitik genauso umfasst wie die ihr zugeordnete Kriminologie &#8211; vom klassischen Strafrecht des 19. Jahrhunderts zum Wohlfahrtsstrafrecht des 20. Jahrhunderts und vom Wohlfahrtsstrafrecht zu einem Strafrechtsregime, von dem er sagt, dass &#8211; ich zitiere ihn in seiner Sprache &#8211; &#8222;crime control over the last three decades has been almost exactly the contrary of that which was anticipated as recently as 1970&#8243;[44]. In dieser Ausdr\u00fccklichkeit und Bestimmtheit bezieht er seine Analyse des &#8222;punitive turn&#8220;, wie es in der angels\u00e4chsischen Diskussion verbreitet hei\u00dft, auf die USA und auf sein Herkunftsland England &#8211; die Kriminalpolitik beider L\u00e4nder breitet er in Details und Tendenz kenntnisreich aus. Die von Garland ausgemachten gesellschaftlichen, \u00f6konomischen und politischen Kr\u00e4fte und Faktoren dieser Entwicklung in den beiden Untersuchungsl\u00e4ndern sieht er jedoch auch pr\u00e4sent in &#8222;other late modern societies&#8220;, so dass er seine Befunde f\u00fcr verallgemeinerbar h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Was mich an Garlands Arbeit f\u00fcr das Thema des Feindstrafrechts besonders fasziniert hat, ist eine weitgehend parallele Perspektive zu den beiden Strukturtypen der Kriminalpolitik des B\u00fcrgerstrafrechts und des Feindstrafrechts. Diese Parallelit\u00e4t gibt in meinen Augen der Analyse von Jakobs eine ungewollte und deshalb um so nachhaltigere Plausibilit\u00e4t und \u00dcberzeugung. Frappierend ist diese Parallelit\u00e4t vor allem deshalb, weil es sich um zwei absolut von einer unabh\u00e4ngige Erkenntnisvorg\u00e4nge handelt &#8211; beide Wissenschaftler kommen aus unterschiedlichen Disziplinen, kennen weder Namen noch Sprache des jeweils anderen Kollegen, publizieren ihre Ergebnisse praktisch zur gleichen Zeit &#8211; und \u00e4hneln sich verbl\u00fcffend in ihren Ergebnissen und Konzepten.<\/p>\n<p>Stichworte m\u00fcssen auch hier gen\u00fcgen. Auch bei Garland stehen sich zwei kriminologische und kriminalpolitische Strategien anti-thetisch gegen\u00fcber: was bei Jakobs das B\u00fcrgerstrafrecht ist, hei\u00dft bei Garland &#8222;the criminology of the self&#8220;, die auf den rationalen, normalen Rechtsbrecher wie du und ich zielt; das Feindstrafrecht hat seine Entsprechung in der &#8222;criminology of the other&#8220;, die f\u00fcr den bedrohlichen outcast, den Furcht einfl\u00f6\u00dfenden Fremden, die Ausgeschlossenen und die Verbitterten stehen. Parallel lesen sich auch die psychologischen und pers\u00f6nlichen Profile der T\u00e4ter: hier &#8211; im Falle des B\u00fcrgerstrafrechts bzw. der criminology of the self die kommunikative und kognitive Zug\u00e4nglichkeit des Rechtsbrechers, dort &#8211; im Falle des Feinstrafrechts bzw. der &#8222;criminology of the other&#8220; &#8211; fehlende kognitive und moralische Ansprechbarkeit. Schlie\u00dflich auch eine weitgehende Deckung der kriminalpolitischen Strategien: normale sozialtechnologische bzw. &#8222;administrative&#8220; Kontrolle von kalkulierenden Normbrechern mit dem herk\u00f6mmlichen und &#8222;alternativen&#8220; Sanktionsspektrum des Strafrechts, Wegsperren und &#8222;Unsch\u00e4dlichmachen&#8220; (&#8222;incapacitation&#8220;) f\u00fcr die Feinde bzw. &#8222;die Anderen&#8220;. Eine besonders drastische und plastische Formulierung f\u00fcr die Behandlung der &#8222;alien other&#8220; gibt Garland von einem prominenten Vertreter der feindstrafrechtlichen Strategie wieder: &#8222;Let &#8218;em Rot&#8220; war der Titel eines Artikels hierzu im Wall Street Journal[45] &#8211; Lasst sie verrotten&#8220;. Im gleichen Zusammenhang zitiert er das korrespondierende englische kriminalpolitische Motto, das von dem Thatcher-Nachfolger J. Major auf den Punkt gebracht wurde, dass es darum gehe, &#8222;to condemn more and to understand less&#8220;[46] &#8211; mehr Verurteilung, weniger Verst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>Dies mag ausreichen, um die Parallelit\u00e4t beider Analysen aufzuzeigen. Ausreichen auch, um dazu anzuregen, den Blick weiter zu sch\u00e4rfen, genauer noch hinzusehen und vor allem den Aspekt sch\u00e4rfer ins analytische Visier zu nehmen, der ebenfalls bei beiden Autoren nahezu deckungsgleich ist, jedoch bei Garland eine wesentlich intensivere Ausarbeitung erf\u00e4hrt als bei Jakobs: die strukturellen Ver\u00e4nderungen, denen moderne Gesellschaften insbesondere durch die Dynamik \u00f6konomischer Prozesse ausgesetzt sind, neo-liberal organisierte Marktgesellschaften als Prototyp dieser Entwicklung. Das ist nach meiner Ansicht das Stichwort und der Pfad, die mich veranlassen, noch einmal auf den obigen Exkurs \u00fcber die &#8222;Kritik der Waffen&#8220; zur\u00fcckzukommen.<\/p>\n<p>Es geht darum, sich in aller N\u00fcchternheit und &#8222;R\u00fccksichtslosigkeit&#8220; der Bedingungen zu vergewissern, die dazu beitragen und daf\u00fcr verantwortlich sind, dass die rechtsstaatlichen und freiheitlichen Errungenschaften f\u00fcr viele Mitglieder in den modernen neo-liberalen Gesellschaften an Gebrauchs- und Tauschwert in einer Weise eingeb\u00fc\u00dft haben, die zunehmend ihrem Verzicht gleichkommt. Und dies gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr Akteure wie f\u00fcr die Adressaten und Beobachter dieses Verzichts. Jakobs wird von den meisten Kommentatoren in seiner Diagnose und Analyse nicht widersprochen und kritisiert, wohl in der Begrifflichkeit, die freilich so neu auch nicht ist. Einer seiner Kritiker verweist jedoch auf den Wandel der Jakobs&#8217;schen Position innerhalb &#8222;von eineinhalb Jahrzehnten&#8220; von &#8222;einer analytischen Kategorie eines &#8217;so nicht&#8216; zu einer Kategorie des &#8217;so vielleicht schon&#8216; oder so &#8217;notgedrungen schon&#8216; &#8220; &#8211; Jakobs selbst verwahrt sich gegen eine solche Interpretation seiner Position[47]. Dieser Dissens ist hier nicht zu kl\u00e4ren, vielleicht jedoch aufschlussreich. K\u00f6nnte es sein, dass im Vertrauen auf die alltagsweltliche Ferne der dogmatischen Welt und Rhetorik, in die Jakobs seine erstmalige Analyse feindstrafrechtlicher Tendenzen in der Strafrechtsentwicklung im Jahre 1985 gekleidet hatte, auch diejenigen, die es h\u00e4tten besser wissen m\u00fcssen, einfach nicht richtig hingeh\u00f6rt hatten? Und nunmehr &#8211; vielleicht ein wenig ertappt &#8211; aufschrecken, nachdem Jakobs \u00dcberlegungen realit\u00e4tsn\u00e4her ausgefallen sind? Und ich m\u00f6chte ketzerisch auch eine letzte Frage aufwerfen, um die H\u00fcrde einer allzu voluntaristischen Kritik und Abwehr der Jakobs&#8217;schen Position ein wenig anzuheben. Die bis zu H\u00e4me und Sarkasmus getriebene Kritik an Jakobs hat seine Feststellung ausgel\u00f6st, dass &#8222;&#8230; zu einem Feindstrafrecht keine heute ersichtliche Alternative (besteht)&#8220;[48]. Gerne w\u00fcrde man wissen wollen, ob diese Kritiker mit der gleichen H\u00e4me die schon zur Orthodoxie geronnene \u00dcberzeugung des alternativlosen Strukturwandels moderner Gesellschaften zu neo-liberalen Marktgesellschaften begegnen. Bekanntlich basiert ja Jakobs rechtssoziologische Analyse auf der Pr\u00e4misse der &#8222;\u00d6konomisierung&#8220; der Gesellschaft.<\/p>\n<p>Dieses genauere Hinsehen sollte dennoch in einer Haltung und \u00dcberzeugung geschehen, die ich mir selbst immer wieder vergegenw\u00e4rtige, wenn manche Gedanken und Folgerungen mir zu ausweglos erscheinen oder nach den M\u00fchen eines Sisyphos verlangen. Ich finde sie in einem Zitat des franz\u00f6sischen Historikers des Coll\u00e8ge de France, Paul Veyne aufgehoben. Seine Gedanken m\u00f6chte ich an den Schluss meines Vortrags stellen &#8211; w\u00fcrde sie auch an G\u00fcnther Jakobs richten wollen: &#8222;es ist wichtiger, Ideen zu haben als Wahrheiten zu kennen &#8230; Und Ideen haben, das hei\u00dft auch, \u00fcber eine Topik zu verf\u00fcgen, sich das, was ist, zu vergegenw\u00e4rtigen, es zu erkl\u00e4ren und zu konzeptualisieren, es der Selbstverst\u00e4ndlichkeit, der Fraglosigkeit, der Selbst\u00e4ndigkeit zu entrei\u00dfen. Es l\u00e4uft darauf hinaus, der Naivit\u00e4t ein Ende zu setzen und zu begreifen, dass das, was ist, nicht zu sein brauchte. Das Wirkliche ist von einer unbestimmten Zone nicht-verwirklichter M\u00f6glichkeiten umgeben; die Wahrheit ist nicht der erhabenste Wert der Erkenntnis.&#8220;[49]<\/p>\n<h3>Anmerkungen<\/h3>\n<h6>[1] Dieser Text ist im Wesentlichen identisch mit dem Vortrag, den ich anl\u00e4sslich der Verleihung des Werner-Holtfort-Preises an die Redaktion der Zeitschrift B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP gehalten habe. Erg\u00e4nzt habe ich einen &#8222;Exkurs&#8220; im vierten Kapitel &#8222;Feindstrafrecht&#8220;. Darin reagiere ich auf die z. Teil heftige Kritik, auf die meine \u00dcberlegungen gesto\u00dfen sind. Aus gleichen Erw\u00e4gungen habe ich meine Schlussbemerkung gegen\u00fcber dem Vortragsmanuskript um einige Argumente erweitert. Den Vortragsduktus habe ich weitgehend beibehalten.<br \/>\n[2] Friedrich-Ebert-Stiftung (Hg.), Sicherheit vor Freiheit. Terrorismusbek\u00e4mpfung und die Sorge um den freiheitlichen Rechtsstaat. Berlin 2003.<br \/>\n[3] F. Roggan, Auf legalem Wege in einen Polizeistaat, Bonn 2000.<br \/>\n[4] Dieses &#8211; einger\u00e4umt &#8211; etwas zugespitzte Bild war m\u00f6glicherweise ein Stein des Ansto\u00dfes, den mein Vortrag, wie die anschlie\u00dfende Diskussion zeigte, bei den meisten Diskussionsrednern ausgel\u00f6st hat.<br \/>\n[5] Vgl. hierzu: Fritz Sack, Kritische Kriminologie und Soziale Arbeit, in: Ulf Liedke und G\u00fcnther Robert (Hg.), Neue Lust am Strafen? Umbr\u00fcche gesellschaftlicher und p\u00e4dagogischer Konzepte im Umgang mit abweichendem Verhalten, Aachen: Shaker Verlag 2004, S. 17- 50, 31 (m.w.N.).<br \/>\n[6] Christie, Nils (1994), Crime Control as Industry. Towards GULAGS, Western Style?, London und New York. Diese Arbeit liegt inzwischen in dritter Auflage (2000) vor &#8211; seit der zweiten Auflage (1994) ist das Fragezeichen hinter dem provokanten und manchem Leser genanten Untertitel entfallen: Christie weist im Vorwort darauf hin.<br \/>\n[7] Es handelt sich um die mittlerweile in dritter, wesentlich erweit. Auflage erschienene Arbeit der beiden prominenten Kriminologen John Irwin und James Austin: It&#8217;s About Time. America&#8217;s Imprisonment Binge, Wadsworth (1993, 32000) \u00fcber die Renaissance des Gef\u00e4ngnisses in der amerikanischen Kriminal- und Sicherheitspolitik &#8211; Irwin ist eine ehemalitger Gef\u00e4ngnisinsasse, Austin war lange Jahre in der Leitung des renommierten National Council on Crime and Delinquency t\u00e4tig.<br \/>\n[8] Vgl. Time v. 7.2.1994: R. Lacayo, Lock &#8218;Em Up&#8230; With outraged Americans saying that crime is their No. 1 concern, politicians are again talking tough. But are they talking sense?; im gleichen Magazin vier Jahre sp\u00e4ter schreibt J. Cloud: A Get-Tough Policy That Failed. Mandatory sentencing was once America&#8217;s law-and-order panacea. Here&#8217;s wwhy it&#8217;s not working, Time c. 1.2.1999.<br \/>\n[9] Vgl. hierzu Anm. 5; sowie R. Walmsley, World Prison Population List (sixth edition), International Center for Prison Studies, King&#8217;s College London School of Law 2005 &#8211; web-Seite: www.prisonstudies.org.<br \/>\n[10] Belege und Literatur hierzu sind zahlreich. Wenn auch der Titel des Buches von Fredrik Roggan (2000) etwas alarmistisch, f\u00fcr manchen Leser auch emp\u00f6rend, wenn nicht gar denunziatorisch erscheinen mag, lohnt sich doch die Lekt\u00fcre der akribischen Bilanz seiner Diagnose: &#8222;Auf legalem Wege in den Polizeistaat&#8230;&#8220;. Roggan hat diese Bilanz einige Jahre sp\u00e4ter fortgeschrieben (Roggan 2003).<br \/>\n[11] Der fr\u00fchere Landespolizeipr\u00e4sident Baden-W\u00fcrttembergs, Dr. Alfred St\u00fcmper, hat sich auf Podiumsdiskussionen gerne dieses Mottos bedient.<br \/>\n[12] J. Pratt, Sex crimes and the new Punitiveness, in: Behavioural Sciences and the Law, Vol. 18 (2000), S. 135-151.<br \/>\n[13] Vgl. Z. Bauman, Die Krise der Politik. Fluch und Chance einer neuen \u00d6ffentlichkeit, Hamburg 2000; Bauman stellt an den Ausgangspunkt seiner zeitdiagnostischen Analyse gegenw\u00e4rtiger &#8222;Sicherheits&#8220;-Gesellschaften die Interpretation einer lynchartigen Verfolgung eines aus dem Gef\u00e4ngnis entlassenen &#8222;P\u00e4dophilen&#8220; durch eine Reporterin des Guardian. Diese hatte u.a. geschrieben: &#8222;Es gibt nur noch sehr wenige Gruppen von Menschen, die man auf ehrenhafte Weise hassen darf. P\u00e4dophile sind genau das richtige&#8220; (S. 20).<br \/>\n[14] Die vorstehenden Zitate entstammen s\u00e4mtlichst einem unver\u00f6ffentlichten Vortragsmanuskript von B. Haffke aus dem Jahre 2003.<br \/>\n[15] Die folgenden Zitate sind entnommen: B. Haffke, Vom Rechtsstaat zum Sicherheitsstaat?, in: Kritische Justiz, Jg. 38\/1 (2005), S. 17-35:<br \/>\n[16] Vgl. G. Duttge, T. H\u00f6rnle und J. Renzikowski, Das Gesetz zur \u00c4nderung der Vorschriften \u00fcber die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, in: NJW 15\/2004, S. 1065-1072, 1072.<br \/>\n[17] Vgl. D. Rzepka, Sicherheits- statt Rechtsstaat &#8211; \u00dcberblick und Anmerkungen zu bundes- und landesrechtlichen Konzepten einer nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung , Teil 1, in: Recht und Politik, Jg. 21\/3 (2003), S. 127-144; Teil 2: daselbst, Jg. 21\/4 (2003), S. 191-214.<br \/>\n[18] Vgl. hierzu F. Sack, Innere Sicherheit und offene Gesellschaft, in: D. S. Lutz, N. Paech, S. Scheerer u.a, Zukunft des Terrorismus und des Friedens, Hamburg 2002, S. 47-74.<br \/>\n[19] Der Vortrag von Hassemer, den er auf der &#8222;Gro\u00dfen Juristenwoche Nordrhein-Westfalen&#8220; in Recklinghausen Ende 2000 gehalten hat, ist im Bd. 2 des &#8222;Jahrbuchs der Juristischen Zeitgeschichte&#8220; erschienen: &#8222;Gr\u00fcnde und Grenzen des Strafens&#8220;, in: Thomas Vormbaum, Hrsg., Jahrbuch der juristischen Zeitgeschichte, Bd. 2 (2000\/2001), Baden-Baden 2002, S. 458-484; au\u00dferdem in: Nestor Courakis (Hrsg.), Die Strafrechtswissenschaften im 21. Jahrhundert. Festschrift f\u00fcr Prof. Dr. Dionysios Spinellis, Athen 2001, S. 399-424; die Dokumentation in der Frankfurter Rundschau erfolgte am 20.12.2000, S. 16.<br \/>\n[20] Diese Publikation von Garland ist ein Pendant zu seiner Monographie &#8222;Punishment and Welfare&#8220; (1984), in der er &#8211; inspiriert von und angelehnt an Foucaults &#8222;\u00dcberwachen und Strafen&#8220; &#8211; die Transformation des klassischen Strafrechts des (viktorianischen England) zum modernen Wohlfahrtsstrafrecht des 20. Jahrhunderts englischen Entwicklung nachzeichnet; die neue Studie zeugt &#8211; grob gesagt &#8211; von der Reversibilit\u00e4t des in der ersten Monographie analysierten sozialen Prozesses. Zweifellos stellt diese Studie die bedeutendste, wenn auch nicht v\u00f6llig unumstritten geblieben, Arbeit auf dem Gebiet der Kriminologie bzw. Kriminalsoziologie der letzten Jahre dar &#8211; davon zeugen die Reaktionen sowie Rezensionen: vgl. etwa die Beitr\u00e4ge von John Braithwaite und Malcolm M. Feeley in &#8222;Theoretical Criminology&#8220;, Vol. 7\/1 (2003).<br \/>\n[21] Vgl. Humanistische Union e.V.(Hg.), Innere Sicherheit als Gefahr. HU-Schrift Nr. 23, Berlin 2003.<br \/>\n[22] Hier das englische Original: &#8222;Those who would give up essential Liberty, to purchase a little temporary Safety, deserve neither Liberty nor Safety.&#8220;<br \/>\n[23] B. Haffke (Anm. 15), S. 20.<br \/>\n[24] Z. Bauman (Anm. 13), S. 30.<br \/>\n[25] Ebda., S. 32.<br \/>\n[26] Karl Marx, Friedrich Engels, Werke (MEW), Band 1, Berlin 1958, S. 385.<br \/>\n[27] MEW, Band 6, S. 102.<br \/>\n[28] Vgl. R. Dahrendorf, Ein neuer Gesellschaftsvertrag, Stuttgart 1992.<br \/>\n[29] B. Sch\u00fcnemann, Die deutsche Strafrechtswissenschaft nach der Jahrtausendwende, in: Goldtammers Archiv f\u00fcr Strafrecht 2001, S. 205-225, 210.<br \/>\n[30] Vgl. H. Prantl, B\u00fcrger und Feinde. Strafrecht als Fortsetzung des Krieges mit anderen Mitteln &#8211; der Beschuldigte als milit\u00e4risches Ziel, in: S\u00fcddeutsche Zeitung v. 28.4.2004.<br \/>\n[31] Vgl. B. Haffke, Vom Rechtstaat zum Sicherheitsstaat. Vortrag auf dem 29. Strafverteidigertag am 4.M\u00e4rz 2005 in Aachen, zit. n. Ms., S. 12.<br \/>\n[32] Vgl. L. Schulz, &#8222;Die Deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende&#8220;. Bericht von einer Tagung und Anmerkungen zum Feindstrafrecht, in: ZStW 112\/3 (2000), S. 653-664, 660 (Fn. 17); allerdings bezieht sich Schulz ausdr\u00fccklich auf einen Vortrag von Jakobs auf der Strafrechtslehrertagung 1985, in dem er erstmals feindstrafrechtliche \u00dcberlegungen ge\u00e4u\u00dfert hat.<br \/>\n[33] So auch L. Schulz (Anm. 32), S. 663\/4.<br \/>\n[34] Im Folgenden beziehe ich mich auf G. Jakobs, Das Selbstverst\u00e4ndnis der Strafrechtswissenschaft vor den Herausforderungen der Gegenwart (Kommentar), in: A. Eser, W. Hassemer und B. Burkhardt (Hg.), Die Deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende. R\u00fcckbesinnung und Ausblick. Dokumentation einer Tagung vom 3.- 6.Oktober 1999 in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, M\u00fcnchen 2000, S. 47-56.<br \/>\n[35] Ebda., S. 51\/52.<br \/>\n[36] Ebda., S. 52.<br \/>\n[37] J. Esser, Vorverst\u00e4ndnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung, Frankfurt am Main 1970.<br \/>\n[38] Vgl. A. Eser, Schlussbetrachtungen, in: ders.\/Hassemer\/Burkhardt (Anm. 34), S. 437-448, 445 (FN 3).<br \/>\n[39] Jakobs 1999 (Anm. 34), S. 53\/54.<br \/>\n[40] Ebda., S. 54.<br \/>\n[41] Ebda., S. 49<br \/>\n[42] New York Times v. 12.1.1993: &#8222;From P.C. to E.C.&#8220; , zit. n. &#8222;Le Monde diplomatique&#8220;.<br \/>\n[43] D. Garland, The Culture of Control. Crime and Social Order in Contemporary Society, Oxford 2001. Dieser Monographie w\u00fcrde ich eine baldige deutsche \u00dcbersetzung w\u00fcnschen, wie \u00fcbrigens auch dem ersten Band einer &#8211; wie Garland selbst sagt &#8211; Trilogie, in dem er die Tranformation des klassischen zum wohlfahrtsstaatlichen Strafrecht analysiert: Punishment and Welfare. A History of Penal Strategies, Aldershot 1985; dieser erste Band ist gerade als Kontrapunkt der Entwicklung interessant, der wir uns gegenw\u00e4rtig konfrontiert sehen.<br \/>\n[44] Garland 2001, S. 1 : &#8222;Die Kriminalpolitik in den letzten drei Jahrzehnten war das fast genaue Gegenteil von derjenigen, die man noch um 1970 antizipiert hat&#8220;.<br \/>\n[45] J.J. DilLulio Jr., Let &#8218;em rot, in: The Wallstreet Journal, 26.1.1994, A14, zit. n. Garland 2001, S. 184, 272.<br \/>\n[46] Dies ist dokumentiert in The Sunday Times, 21.2.1993, zit. n. Garland 2001,S. 184, 272.<br \/>\n[47] Vgl. L. Schulz (Anm. 32), S. 659.<br \/>\n[48] Vgl. Jakobs 1999, S. 53.<br \/>\n[49] Vgl. P. Veyne, Die Originalit\u00e4t des Unbekannten. F\u00fcr eine andere Geschichtsschreibung, Frankfurt a.M. 1988, S. 42.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Professor Dr. Fritz Sack Universit\u00e4t Hamburg Feindstrafrecht &#8211; Auf dem Wege zu einer anderen Kriminalpolitik?[1]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[144],"tags":[],"class_list":["post-14610","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-institut"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/14610","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=14610"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/14610\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=14610"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=14610"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=14610"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}