{"id":14829,"date":"2018-11-30T21:21:19","date_gmt":"2018-11-30T21:21:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=14829"},"modified":"2018-11-30T21:21:19","modified_gmt":"2018-11-30T21:21:19","slug":"strafrechtliche-vorverlagerung-der-wandel-zum-praeventionsstrafrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=14829","title":{"rendered":"Strafrechtliche Vorverlagerung:\u00a0Der Wandel zum Pr\u00e4ventionsstrafrecht"},"content":{"rendered":"<h3>von Benjamin Derin<\/h3>\n<p><strong>Die tradierte Aufteilung polizeilichen Handelns in pr\u00e4ventive, polizeirechtliche Gefahrenabwehr und repressive, strafverfahrensrechtliche Strafverfolgung verschwimmt zusehends. Auch das Strafrecht wird heute an seiner Eignung zur Verhinderung von Straftaten gemessen. Dies manifestiert sich in einer stetigen Vorverlagerung sowohl der materiellen Tatbest\u00e4nde als auch der prozessualen Ermittlungsbefugnisse. Damit einher geht ein fortschreitender Verlust von Beschuldigtenrechten.<\/strong><\/p>\n<p>Strafrecht, das bedeutet eigentlich Strafverfolgung, also die Verfolgung und Bestrafung vergangener Taten. Wer Unrecht begeht, hat hierf\u00fcr zu s\u00fchnen, so entspricht es dem Gerechtigkeitsempfinden vieler Menschen. Gesamtgesellschaftlich verbindet sich mit der Strafe zudem die Hoffnung, durch ihre Wirkung auf T\u00e4terIn und \u00d6ffentlichkeit lasse sich die Begehung k\u00fcnftiger Taten verhindern. Ankn\u00fcpfungspunkt des Strafrechts ist die Schuld \u2013 die Vorwerfbar- und Verwerflichkeit des eigenen Handelns gemessen an den gesetzlichen Handlungsnormen. Der gesamte Strafprozess mit seinen der Wahrheitsfindung dienenden Beweismitteln ist damit eine von Grund auf vergangenheitsorientierte Veranstaltung. Rekonstruiert werden soll darin, wer in der Tatnacht den Abzug bet\u00e4tigte; zu beurteilen ist, wie schwer diese Tat unter Ber\u00fccksichtigung der individuellen Umst\u00e4nde wiegt.<!--more--><\/p>\n<p>Dieser Prozess ist aufw\u00e4ndig, wird die Wahrheit oft nur bedingt aufkl\u00e4ren und kann das Geschehene nie ungeschehen machen. F\u00fcr eine Gesellschaft, deren oberste Priorit\u00e4t die Herstellung vermeintlicher Sicherheit ist und die unter dem Primat der Pr\u00e4vention agiert, ist das klassische Strafverfahren deshalb nur noch von peripherem Interesse. Innerhalb des strafrechtlichen Koordinatensystems aus Definition des Strafbaren, vorbereitenden Ermittlungsma\u00dfnahmen und schlie\u00dflich Hauptverfahren hat in der Folge eine dramatische Verschiebung weg von der Hauptverhandlung stattgefunden: Wenn ermittelt werden kann, wer demn\u00e4chst eine Straftat begehen wird, kann diese Tat verhindert werden, noch bevor eine Rechtsgutsverletzung eintritt. Dazu muss einerseits der Kreis der strafbaren Handlungen erweitert werden, um mehr vorbereitende und generell gef\u00e4hrliche Verhaltensweisen einzubeziehen und den Beh\u00f6rden die daran ankn\u00fcpfende Einleitung von Ermittlungen zu erm\u00f6glichen. Andererseits m\u00fcssen die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden rechtlich wie technisch in die Lage versetzt werden, k\u00fcnftige Taten und potenzielle T\u00e4terInnen zu entdecken.<\/p>\n<h4>Materielle Ausweitung<\/h4>\n<p>Die erste der angesprochenen Ebenen betrifft das Festlegen der materiellen Tatbest\u00e4nde. Was strafbar ist und was nicht, ist das Ergebnis gesellschaftlicher Verhandlungen, Kriminalit\u00e4t damit das Produkt eines komplexen diskursiven und politischen Prozesses. Wer in der Steinzeit eine Wand bemalte, war h\u00f6hlenmalender Ursprung der Zivilisation, wer es heute tut, macht sich wegen Sachbesch\u00e4digung strafbar; wer in der Fr\u00fchen Neuzeit Kr\u00e4utermischungen verkaufte, konnte wegen Hexerei hingerichtet werden, aber arbeitet heute im Bioladen; vom Auf und Ab der Kriminalisierung von Sexualit\u00e4t und Drogenkonsum zwischen Verbrechen, Devianz und Normalit\u00e4t ganz zu schweigen. Es obliegt der Gesellschaft also stets aufs Neue, festzulegen, welches Verhalten von ihrem Strafrecht erfasst werden soll.<\/p>\n<p>Ansatzpunkt des modernen Strafrechts ist grunds\u00e4tzlich der Rechtsg\u00fcterschutz. Eigentum, Freiheit, Leben oder der Bestand des Staates etwa sind solche G\u00fcter, deren Verletzung verboten ist und deshalb als Diebstahl, Freiheitsberaubung, Totschlag oder Landesverrat bestraft wird. Eine erste zeitlich vorgelagerte Stufe besteht darin, dass meist nicht nur der tats\u00e4chliche Erfolg, sondern auch der gescheiterte Versuch strafbar ist. Es gibt aber auch Straftatbest\u00e4nde, die erst gar nicht an der Verletzung ansetzen, sondern an der generellen Gef\u00e4hrlichkeit: Wer mit einem bestimmten Alkoholpegel noch Auto f\u00e4hrt, macht sich strafbar, auch wenn es zu keinem Unfall kommt und die Stra\u00dfen leer waren. Und wer eine als terroristisch klassifizierte Vereinigung unterst\u00fctzt, wird verfolgt, auch wenn diese niemals eine Tat versucht. Diese Kategorie der sogenannten Gef\u00e4hrdungsdelikte ist der Archetyp des Pr\u00e4ventivstrafrechts und erfreut sich derzeit au\u00dferordentlicher legislativer Popularit\u00e4t.<\/p>\n<p>Als der mediale Fokus vor einiger Zeit auf den Ph\u00e4nomenbereich der illegalen Autorennen fiel, beschr\u00e4nkte sich die standardm\u00e4\u00dfige Antwort der Politik \u2013 Versch\u00e4rfung des Strafrechts \u2013 nicht einfach auf das Anheben der Strafrahmen. Stattdessen wurde im Oktober 2017 mit \u00a7 315d Strafgesetzbuch (StGB) ein neuer, zeitlich weitaus fr\u00fcher ansetzender Strafparagraf geschaffen. Selbstverst\u00e4ndlich war es auch zuvor schon strafbewehrt, durch r\u00fccksichtsloses Verkehrsverhalten andere zu gef\u00e4hrden oder fahrl\u00e4ssig einen Unfall herbeizuf\u00fchren. Nicht auszuhalten war aber offenbar der Gedanke, ein potenziell \u00e4u\u00dferst gef\u00e4hrliches Verhalten wie ein innerst\u00e4dtisches Highspeed-Autorennen, dessen Gef\u00e4hrlichkeit sich im Einzelfall nicht realisiert, nur nach dem zu beurteilen, was war, und nicht nach dem, was h\u00e4tte sein k\u00f6nnen. Strafbar macht sich deshalb k\u00fcnftig schon, wer ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder daran teilnimmt. Ob dabei tats\u00e4chlich eine Gefahr entstanden ist, entstanden w\u00e4re oder h\u00e4tte entstehen k\u00f6nnen, ist unerheblich. Die Strafbarkeit ist hier derart weit in das Vorfeld der Gefahrenlage verlegt, dass kaum mehr ein Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Bewertung ihres hypothetischen Ausma\u00dfes verbleibt. Eine Superlative des Konjunktivs ergibt sich insbesondere f\u00fcr Versuchskonstellationen, in denen beispielsweise bestraft werden m\u00fcsste, wer versucht, ein Treffen zu organisieren, auf dem andere sich dann ein Rennen geliefert h\u00e4tten, bei dem diese m\u00f6glicherweise zu schnell gefahren w\u00e4ren und in dessen Verlauf sie dann vielleicht auf andere Fahrzeuge oder Menschen h\u00e4tten treffen k\u00f6nnen, mit denen es unter Umst\u00e4nden zu einem Unfall h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Griffigkeit dieser Vorw\u00fcrfe erinnert an die 2015 eingef\u00fchrten Strafnormen zu \u201eTerrorcamps\u201c, nach denen verfolgt wird, wer Beziehungen zu einer sogenannten terroristischen Vereinigung aufnimmt, in der Hoffnung, diese m\u00f6ge ihn in der Begehung schwerer Straftaten unterweisen. Dogmatischer Ansatzpunkt ist dabei nicht die terroristische Tat selbst, nicht ihre Planung, auch nicht die militante Ausbildung, sondern der Griff zum Telefon, in dem all dies mitschwingt. Solche Normen greifen nur noch formell ein tats\u00e4chliches Verhalten in der Vergangenheit auf, bestrafen aber ganz \u00fcberwiegend ein m\u00f6gliches zuk\u00fcnftiges Handeln beziehungsweise das Setzen abstrakter Risiken.<\/p>\n<p>Derartige Tatbest\u00e4nde, die nicht nach einer Rechtsgutsverletzung, sondern der Gef\u00e4hrlichkeit einer Handlung fragen (oder, anders formuliert: die Risikominimierung zum Rechtsgut erheben), werden das Strafrecht von morgen pr\u00e4gen. Sie erm\u00f6glichen den Zugriff weitgehend losgel\u00f6st von der Frage der Schuld, indem sie auf das der Handlung innewohnende Risiko im Hinblick auf ein weit in der Zukunft liegendes Ereignis abstellen. Damit wird die Menge der Lebenssachverhalte, auf welche die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden Zugriff erhalten, gewaltig ausgeweitet.<\/p>\n<h4>Entgrenzte Ermittlungsbefugnisse<\/h4>\n<p>An die materielle Ausweitung schlie\u00dft die zweite Ebene an, die der Eingriffsbefugnisse. Besteht der Verdacht einer Straftat, er\u00f6ffnet sich der Polizei eine Vielfalt an sachverhaltserforschenden Ma\u00dfnahmen von der Telekommunikations\u00fcberwachung (TK\u00dc) oder Vernehmungen \u00fcber die Observation und den Einsatz verdeckter ErmittlerInnen bis zur Wohnungs- oder Online-Durchsuchung. Hinzu treten verfahrenssichernde Vorkehrungen wie Beschlagnahme und Untersuchungshaft. Sowohl die dabei gewonnenen Erkenntnisse der Beh\u00f6rden als auch die damit einhergehenden Belastungen f\u00fcr die Betroffenen \u00fcberwiegen h\u00e4ufig die des eigentlichen Hauptverfahrens bei Weitem. Es \u00fcberrascht deshalb nicht, dass gerade diese Seite des Strafverfahrens regelm\u00e4\u00dfig ausgebaut wird.<\/p>\n<p>In der urspr\u00fcnglichen Konzeption der Strafprozessordnung spielte das Ermittlungsverfahren noch eine vergleichsweise geringe Rolle. Zentrum des Prozesses sollte die Hauptverhandlung sein, die sich wiederum ma\u00dfgeblich um die dort zu vernehmenden ZeugInnen als Kern der Beweisfindung drehte. Die Verteidigung w\u00e4hrend der Ermittlungen mit besonderen Beteiligungsrechten auszustatten, erschien vielen \u00fcberfl\u00fcssig, da sich in dieser Vorbereitungsphase ohnehin nichts Entscheidendes abspielen sollte. F\u00fcr die modernen Beschuldigten, die lange vor der ersten Zeugenbefragung einem Beweisstapel aus Standortdaten, gespiegelten Festplatten, Videoaufzeichnungen und abgeh\u00f6rten Telefonaten gegen\u00fcbersitzen, ist das heute nicht mehr nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Besonders weit im Vorfeld setzen Ma\u00dfnahmen der digitalen \u00dcberwachung an. Zu nennen ist etwa die sogenannte Stille SMS, bei der ein verdecktes Signal an das gesuchte Mobiltelefon gesendet wird, das sich daraufhin beim Provider meldet und den Beh\u00f6rden so jederzeit die Ortung des Ger\u00e4ts und die Erstellung von Bewegungsprofilen erm\u00f6glicht. Der Einsatz dieser Technik nimmt stetig zu und hat inzwischen ganz erhebliche Ausma\u00dfe angenommen \u2013 obwohl umstritten ist, ob die Strafprozessordnung \u00fcberhaupt eine rechtliche Grundlage daf\u00fcr bietet. Mit der stillen SMS l\u00e4sst sich feststellen, wessen Telefon sich wann an welchem Ort befand. Das kann f\u00fcr ein Strafverfahren von gro\u00dfem Interesse sein, beispielsweise wenn sich die beschuldigte Person zur Tatzeit am Tatort aufgehalten hat. Genau diese Feststellung l\u00e4sst sich aber nur treffen, wenn die Ortung noch vor oder sp\u00e4testens w\u00e4hrend der Tat veranlasst wird. Als klassische nachtr\u00e4gliche Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahme taugt die Stille SMS somit kaum. Wenn die Beh\u00f6rden nicht zuf\u00e4llig schon den exakten Tatzeitpunkt kennen, m\u00fcssen sie die Standortdaten potenzieller T\u00e4terInnen vielmehr mit einigem Vorlauf erfassen. Die Technologie ist insofern eine typische Erscheinung der strafprozessualen Vorverlagerung.<\/p>\n<p>Zu nennen sind weiter die umstrittenen und schwerwiegenden Ermittlungseingriffe der sogenannte Quellen-TK\u00dc und der Online-Durch\u00adsuchung, f\u00fcr die erst im August 2017 (auf kontroverse Weise und unter weitgehendem Verzicht auf parlamentarische Debatte) eine strafprozessuale Rechtsgrundlage geschaffen worden ist. Als Quellen-TK\u00dc wird die Infiltration eines informationstechnischen Systems wie eines Smartphones oder eines Computers zur \u00dcberwachung der dar\u00fcber laufenden verschl\u00fcsselten Kommunikation bezeichnet. Die Kommunikations\u00fcberwachung ist eigentlich zur nachtr\u00e4glichen Aufkl\u00e4rung einer Straftat gedacht, indem etwa die Gespr\u00e4che von Tatverd\u00e4chtigen auf verr\u00e4terische \u00c4u\u00dferungen und weitere Spurenans\u00e4tze \u00fcberpr\u00fcft werden. Tats\u00e4chlich wird sie aber h\u00e4ufig eingesetzt, wenn Anhaltspunkte f\u00fcr eine k\u00fcnftig geplante Tat bestehen. Nicht zuletzt, weil eine TK\u00dc regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum angeordnet wird und damit eine relativ breite Erhebung von Informationen erm\u00f6glicht, dient sie in der Praxis ma\u00dfgeblich der vorbeugenden Bek\u00e4mpfung von Straftaten. Das Aufspielen eines Trojaners zur Umgehung von Verschl\u00fcsselungstechnologien erfolgt nun wiederum im Vorfeld der eigentlichen \u00dcberwachung. Dies ist teilweise mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden: Den Ermittelnden bleibt neben der eigenh\u00e4ndigen Installation, die physischen Kontakt mit dem Zielger\u00e4t voraussetzt, vor allem die Infizierung mittels Phishing oder unter Ausnutzung bestehender Sicherheitsl\u00fccken. Weil nicht sicher vorausgesagt werden kann, wann sich die n\u00e4chste Gelegenheit hierzu ergeben wird, ist davon auszugehen, dass die Beh\u00f6rden eher fr\u00fcher als sp\u00e4ter zuschlagen werden.<\/p>\n<p>Die Online-Durchsuchung erm\u00e4chtigt demgegen\u00fcber zum heimlichen Zugriff auf das komplette System und stellt damit einen der schwersten Grundrechtseingriffe dar, die das Strafverfahrensrecht bereit- h\u00e4lt. Sie erlaubt die Ausforschung des gesamten Datenbestandes etwa von Smartphones und PCs. Technisch betrachtet ist sie mit der Quellen-TK\u00dc nahezu identisch, da in beiden F\u00e4llen die Infiltration des Ger\u00e4ts und die Installation von Sp\u00e4hsoftware erforderlich sind. Die mit der Online-Durchsuchung erlangten Informationen sind von besorgniserregendem Ausma\u00df. Durchleuchtet werden nicht nur s\u00e4mtliche gespeicherten Dokumente, Bilder und sonstige Dateien, sondern auch gespeicherte oder laufende Kommunikation sowie das Nutzungs- und Surfverhalten. Soziales Netzwerk, Beruf, finanzielle Situation, Konsumverhalten, Lebensstil, Hobbies, Sexualit\u00e4t, intime Gedanken, W\u00fcnsche und Sorgen der Betroffenen lassen sich so genauestens nachvollziehen. Da all diese Daten automatisiert ausgewertet und per Mausklick auf Auff\u00e4lligkeiten oder Zusammenh\u00e4nge hin analysiert werden k\u00f6nnen, kennen die Algorithmen den Menschen vielleicht besser, als dieser sich selbst \u2013 auf just dieser Vermutung basiert jedenfalls die milliardenschwere Datenindustrie um Google, Facebook oder auch Cambridge Analytica. Dass dieses Wissen genutzt werden kann, um eine begangene Straftat aufzukl\u00e4ren, ist unbestritten. Noch wesentlich vielversprechender ist aus Sicht der Beh\u00f6rden allerdings das darin liegende Potenzial zur Vorhersage k\u00fcnftiger Ereignisse. Eine so umfassende \u00dcberwachung kann helfen, einer konkreten Tat zuvorzukommen. Mehr noch: Sie kann Verbindungen, Pl\u00e4ne, Ideen und Einstellungen sichtbar machen, aus denen sich dann Ermittlungsans\u00e4tze und Verdachtsmomente in andere Richtungen ergeben. Dem Ruf nach immer fr\u00fcherer und vollst\u00e4ndigerer Pr\u00e4vention entsprechend liegt mit der Online-Durchsuchung nun das ultimative Werkzeug vor, um auch im Strafrecht \u201evor die Lage zu kommen\u201c.<\/p>\n<p>Auch der Zuwachs an Ermittlungsbefugnissen und technischen M\u00f6glichkeiten ohne besondere Pr\u00e4ventionskomponente verst\u00e4rkt die Tendenz der Verschiebung ins Vorverfahren. Erweiterte M\u00f6glichkeiten zur DNA-Analyse, die Etablierung des Lauschangriffs, IMSI-Catcher, Verkehrsdatenerhebungen, Bestandsdatenausk\u00fcnfte und die fortschreitende Ausweitung der Funkzellenabfrage lassen das Ermittlungsverfahren und die es f\u00fchrenden Beh\u00f6rden der Staatsanwaltschaft und Polizei zum Zentrum des Strafverfahrens werden. Die dabei vorgenommenen Weichenstellungen lassen sich in der Hauptverhandlung nur noch schwer korrigieren.<\/p>\n<h4>Nichts zu verbergen, nichts zu bef\u00fcrchten<\/h4>\n<p>Weil Ermittlungsma\u00dfnahmen der Erforschung des Sachverhalts dienen sollen, sind sie zul\u00e4ssig, sobald gegen die Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Ob sich dieser sp\u00e4ter erh\u00e4rtet oder nicht, ist dabei unerheblich. Bei der Einsch\u00e4tzung, ob ausreichende Verdachts\u00admomente bestehen, um etwa ein Telefon abzuh\u00f6ren oder eine Wohnung zu durchsuchen, kommt der Staatsanwaltschaft und der Polizei ein beachtlicher Entscheidungsspielraum zu. Im Gegensatz zum Hauptverfahren sind die Beschuldigtenrechte im Ermittlungsverfahren weniger stark ausgepr\u00e4gt. W\u00e4hrend in einer \u00f6ffentlichen Hauptverhandlung die vorgebrachten Beweismittel von der Verteidigung angegriffen werden k\u00f6nnen und von einem Gericht gew\u00fcrdigt werden m\u00fcssen, spielt sich das Vorverfahren weitgehend im Dunkeln und mit vergleichsweise geringen externen Kontrollm\u00f6glichkeiten ab.<\/p>\n<p>Ein Beispiel hierf\u00fcr stellt das Verfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nach \u00a7 129 StGB gegen 14 Personen (darunter einen Sozialarbeiter) aus dem als links geltenden Umfeld des Fu\u00dfballvereins BSG Chemie Leipzig dar.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Die Verd\u00e4chtigen wurden von 2013 bis Ende 2016 heimlich \u00fcberwacht, wobei Telefongespr\u00e4che abgeh\u00f6rt, Personen und Objekte observiert, Videoaufzeichnungen gefertigt und Funkzellenabfragen durchgef\u00fchrt, hunderte von Bestandsdatens\u00e4tzen erhoben und hunderttausende von Verkehrsdatens\u00e4tzen ausgewertet wurden. Nach drei Jahren wurden die Ermittlungen ohne eine einzige Anklage eingestellt. Die s\u00e4chsischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden haben ihre Ermittlungsbefugnisse hier als Freifahrtschein f\u00fcr die umfassende Ausforschung der linken Szene genutzt, ohne dass die Betroffen sich hiergegen effektiv h\u00e4tten wehren k\u00f6nnen. Erm\u00f6glicht wurde dies durch das Zusam\u00admenspiel eines materiellen Vorfeldtatbestandes und entgrenzter Ermittlungsma\u00dfnahmen. (K\u00fcrzlich wurde bekannt, dass sich von 2015 bis 2018 offenbar ein weiteres, noch gr\u00f6\u00dfer angelegtes Verfahren gegen nunmehr 20 Personen aus demselben Umfeld anschloss, welches nach bisherigen Erkenntnissen ebenfalls erfolglos eingestellt wurde.)<\/p>\n<p>Zwar stehen viele Eingriffsbefugnisse unter Richtervorbehalt, m\u00fcssen also nach Antrag der Staatsanwaltschaft durch ein Gericht angeordnet werden. Ob diese Form der Aufsicht eine effektive Rechtskontrolle darstellt, ist jedoch zweifelhaft. So wurden in Berlin zwischen 2008 und 2016 bei steigender Tendenz insgesamt 14.476 TK\u00dc-Anordnungen beantragt, von denen jede einzelne genehmigt wurde. Allein 2016 belief sich die Zahl der Anordnungen und Genehmigungen auf 1.779 (wobei mehr als eine Million Gespr\u00e4che abgeh\u00f6rt wurden).<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Nach Ansicht der im Ermittlungsverfahren zust\u00e4ndigen Gerichte wurde also in Berlin \u00fcber neun Jahre hinweg keine einzige rechtswidrige oder fehlerhafte TK\u00dc-Anordnung beantragt.<\/p>\n<h4>Konsequenzen der Vorverlagerung<\/h4>\n<p>Die stetige Vorverlagerung des strafrechtlichen Zugriffs hat Konsequenzen auf mehreren Ebenen. Materiell-rechtlich besehen setzt die Strafbarkeit zunehmend an Handlungen an, denen f\u00fcr sich selbst genommen kein oder nur ein geringer Unrechtsgehalt zukommt. Das Ausma\u00df der Schuld l\u00e4sst sich nur durch eine Vorausschau auf die m\u00f6glichen Tatfolgen bestimmen, was naturgem\u00e4\u00df vielf\u00e4ltigen Beweisschwierigkeiten begegnen muss. Mit der Verdr\u00e4ngung des Kriteriums der subjektiven Schuld durch das des objektiven Risikos ist es zudem denkbar, dass die strafrechtliche Intervention erfolgt, bevor die Beschuldigten wissen, dass sie eine Rechtsgutsverletzung begehen werden. M\u00f6gen Anspielungen auf \u201eMinority Report\u201c noch \u00fcbertrieben sein \u2013 die materielle Vorverlagerung verleitet angesichts der technologischen Entwicklungen zwischen Big Data, algorithmengest\u00fctzter Auswertung und (zugegebenerma\u00dfen hierzulande noch eher harmlosen) Predictive-Policing-Pilotprojekten zu dystopischen Visionen. Die Unterwerfung des repressiven Strafrechts unter die Pr\u00e4ventionslogik ist jedenfalls bereits jetzt problematisch.<\/p>\n<p>Auf der formellen Ebene verwischt diese Entwicklung die Grenzen zwischen Polizei- und Strafrecht und f\u00fchrt zu einer Kompetenzb\u00fcndelung bei der Polizei. Im Strafverfahren h\u00f6hlt das wachsende Ausma\u00df von Ermittlungsma\u00dfnahmen die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft aus und macht die Polizei entgegen der gesetzlichen Konzeption zunehmend zur faktischen Herrin des Ermittlungsverfahrens. Gesellschaftlich aber geht die Pr\u00e4ventionsobsession zu Lasten der dringend notwendigen Auseinandersetzung mit Taten und T\u00e4terInnen als Teil der sozialen Wirklichkeit. Der Gedanke der Resozialisierung, welke Leitfigur des b\u00fcrgerlich-liberalen Strafrechts, weicht ebenso wie die verantwortungsvolle Besch\u00e4ftigung mit den Umst\u00e4nden und Ursachen von sozialen Problemen und Kriminalit\u00e4t einer Strategie der vorbeugenden Risikominimierung und Exklusion risikobehafteter Elemente.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a>\u00a0siehe <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/sport\/fussball\/ueberwachung-von-chemie-leipzig-anhaengern-big-bro\u00ad\u00adther\u00ad-in-leipziger-fanszene-a-1150600.html\">www.spiegel.de\/sport\/fussball\/ueberwachung-von-chemie-leipzig-anhaengern-big-bro\u00ad\u00adther\u00ad-in-leipziger-fanszene-a-1150600.html<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0 netzpolitik.org v. 8.8.2017; Abgeordnetenhaus Berlin: Drs. 18\/0453 v. 28.6.2017<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Benjamin Derin Die tradierte Aufteilung polizeilichen Handelns in pr\u00e4ventive, polizeirechtliche Gefahrenabwehr und repressive, strafverfahrensrechtliche<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,122],"tags":[661,1373,1394,1435,1532],"class_list":["post-14829","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-117","tag-gefahrenabwehr","tag-stgb","tag-strafverfolgung","tag-tkue","tag-vorverlagerung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/14829","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=14829"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/14829\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=14829"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=14829"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=14829"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}