{"id":14862,"date":"2018-12-03T15:36:51","date_gmt":"2018-12-03T15:36:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=14862"},"modified":"2018-12-03T15:36:51","modified_gmt":"2018-12-03T15:36:51","slug":"literatur-60","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=14862","title":{"rendered":"Literatur"},"content":{"rendered":"<h4>Zum Schwerpunkt<\/h4>\n<p>Man kann die Entwicklung der bundesdeutschen Apparate der Inneren Sicherheit in den letzten Jahrzehnten als eine Geschichte fortlaufender Entgrenzungen lesen. Die Grenzen, die in diesem Prozess in immer wieder neuen Versionen aufgeweicht, durchl\u00f6chert, verschoben werden (sollen), sind diejenigen, die die B\u00fcrgerInnen vor staatlichen Eingriffen sch\u00fctzen sollen. Der normative Bezugsrahmen solcher Grenzziehungen war und ist das spezifisch b\u00fcrgerliche Modell staatlicher Herrschaft, in dem der Staat nur unter (gesetzlich) genau bestimmten Bedingungen in den gesellschaftlichen Verkehr und die \u201ePrivatsph\u00e4re\u201c der Individuen eindringen darf. Institutionell kommen diese Grenzziehungen \u2013 unterhalb der klassischen Gewaltenteilung \u2013 in der Aufteilung exekutiver Staatsgewalt (Polizei \u2013 Geheimdienste \u2013 Milit\u00e4r) zum Ausdruck. Im Hinblick auf die Aufgaben schl\u00e4gt sie sich in unterschiedlichen Zielzuschreibungen nieder: Abwehr von Gefahren, Strafverfolgung, Verteidigung\/\u00adKriegsf\u00fchrung. Rechtlicher Ausdruck dieser Grenzziehungen waren und sind je nach Aufgabenbereichen differierende \u201eEingriffsschwellen\u201c, die erreicht werden m\u00fcssen, damit der \u00fcberwachende und sanktionierende Staat eingreifen darf. <!--more-->Dauerhaft sind diese drei Begrenzungen bedroht: Polizei, Geheimdienste und Milit\u00e4r r\u00fccken im Schatten der Terrorbek\u00e4mpfung zusammen, die \u201evorbeugende Bek\u00e4mpfung von Straftaten\u201c verwischt die Grenze zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, und durch neue Unsch\u00e4rfen wird der Handlungsraum des kontrollierend-strafenden Staates erweitert: von den \u201eabstrakten Gef\u00e4hrdungsdelikten\u201c im Strafrecht bis zur \u201edrohenden Gefahr\u201c im Polizeirecht. Erheblich versch\u00e4rft wird diese Entwicklung durch das dank des technischen Fortschritts enorm gestiegene \u00dcberwachungspotenzial sowie durch den Ausbau und die Professionalisierung der Apparate.<\/p>\n<p>Seit ihrer Gr\u00fcndung hat sich \u201eB\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP\u201c dauerhaft mit den immer wieder neuen Facetten der sicherheitsstaatlichen Entgrenzung besch\u00e4ftigen m\u00fcssen. Hier von uns nur einige Hinweise zur aktuellen Diskussion.<\/p>\n<p><strong>Wehr, Matthias: <\/strong><em>Zivile Sicherheit im Polizei- und Ordnungsrecht, in: Gusy, Christoph; Kugelmann, Dieter; W\u00fcrtenberger, Thomas (Hg.): Rechtshandbuch Zivile Sicherheit, Berlin, Heidelberg 2017, S. 427-448<\/em><\/p>\n<p>In diesem Aufsatz werden in geraffter \u2013 und wenig kritischer \u2013 Form die Wandlungen im Polizei- und Ordnungsrecht nachgezeichnet. Im ersten Teil wird der polizeirechtliche \u201eParadigmenwechsel\u201c hin zur \u201eproaktiven\u201c, dem \u201eVorsorgegedanken\u201c verpflichteten Polizeiarbeit vorgestellt. Der zweite Teil des Aufsatzes gilt den polizeirechtlichen Entgrenzungen: Die strategische Ersetzung des Begriffs der \u201eGefahr\u201c durch den des \u201eRisikos\u201c, die Verschiebungen im Gefahrenbegriff (konkrete und abstrakte Gefahr, Gefahrverdacht und Gefahrdisposition (\u201eGef\u00e4hrderIn\u201c)), die Bindung von Eingriffen an \u201eallgemeine Bedrohungslagen\u201c (etwa bei der \u201eSchleierfahndung\u201c) sowie die Renaissance der \u201e\u00f6ffentlichen Ordnung\u201c und die Legitimation durch das (bedrohte) Sicherheitsgef\u00fchl der B\u00fcrger\u00adInnen. So steht am Ende ein \u201eSicherheitsrecht\u201c, in dem die Unterscheidung von Pr\u00e4vention und Repression \u201ebr\u00fcchig\u201c geworden ist, in dem es systematisch zu \u201edoppelfunktionalen Ma\u00dfnahmen\u201c kommt, deren Daten in \u201eMischdateien\u201c flie\u00dfen und zu beiden Zwecken genutzt werden. In \u201e\u00dcberschneidungsbereichen\u201c f\u00fchre das neue Sicherheitsrecht \u201ezu rechtlichen Unklarheiten\u201c &#8211; und \u2013 so muss man Wehrs Aussagen erg\u00e4nzen \u2013 zu neuen b\u00fcrgerrechtlichen Gef\u00e4hrdungen.<\/p>\n<p><strong>Kulick, Andreas:<\/strong> <em>Gefahr, \u201eGef\u00e4hrder\u201c und Gefahrenabwehrma\u00dfnahmen angesichts terroristischer Gef\u00e4hrdungslagen, in: Archiv des \u00f6ffentlichen Rechts 2018, S. 175-219<\/em><\/p>\n<p>Der Verfasser setzt sich anhand der Sicherheitsgesetzgebung der letzten Jahre und entsprechender Urteile von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht mit dem polizeirechtlichen Gefahrenbegriff auseinander. \u201eKonkrete Gefahr\u201c als Eingriffsschwelle h\u00e4lt er angesichts der terroristischen Gefahrenlage f\u00fcr veraltet. Zwar lehnt er den Begriff des \u201eGef\u00e4hrders\u201c ab, weil ihm ein illiberales Freund-Feind-Schema zugrunde liege, aber er pl\u00e4diert f\u00fcr die \u201epersonale Ankn\u00fcpfung\u201c polizeilicher Ma\u00dfnahmen. Dabei k\u00f6nnten mangelnd konkrete Angaben zu Ort, Zeitpunkt und Art der Gef\u00e4hrdung durch konkrete Hinweise auf den Lebenswandel und die vermuteten Handlungen der Zielperson ausglichen werden. Ob und welche polizeilichen Ma\u00dfnahmen zul\u00e4ssig seien, ergebe sich dann aus dem Verh\u00e4ltnis von erwarteter Schadensh\u00f6he und dem Eingriff in die Rechte der \u201eZielperson\u201c. Polizeiliches Handeln werde nicht mehr durch die Schwelle \u201ekonkrete Gefahr\u201c begrenzt, sondern durch die Abw\u00e4gung im Einzelfall. Wobei der Autor freilich offen l\u00e4sst, wer diese Abw\u00e4gungen vornehmen soll.<\/p>\n<p><strong>Puschke, Jens:<\/strong> <em>Interventionsstrafrecht. Rechtsstaatliche Probleme eines neuartigen Vorfeldstrafrechts, in: Lange, Hans-J\u00fcrgen; Wendekamm, Michaela (Hg.): Die Verwaltung der Sicherheit, Wiesbaden 2018, S. 215-230<\/em><\/p>\n<p>Puschke zeichnet hier die Ver\u00e4nderungen im Bereich des Strafrechts nach. Eine zentrale Ver\u00e4nderung sieht er in der Aufnahme von \u201eVorfeldtatbest\u00e4nden\u201c in das Strafrecht. W\u00e4hrend das klassische Strafrecht in der Regel daran ankn\u00fcpft, dass der Schaden an einem gesch\u00fctzten Rechtsgut eingetreten ist, ist die j\u00fcngere Rechtsentwicklung dadurch gekennzeichnet, dass eine \u201egef\u00e4hrdende Handlung\u201c (unabh\u00e4ngig von einem tats\u00e4chlichen Schadenseintritt) unter Strafe gestellt wird. Zum \u201eInterventionsstrafrecht\u201c werden solche Rechtsnormen, weil sie nicht mehr an die alten Strafzwecklehren ankn\u00fcpfen, sondern weil durch das Strafrecht m\u00f6glicherweise anschlie\u00dfende Handlungen verhindert werden sollen. Eine solche Verschiebung hat laut Puschke weitreichende Folgen: Da nicht mehr die Sch\u00e4digung des Rechtsguts, sondern deren Vorfeld unter Strafe steht, werden Ermittlungen von personalem Verdacht gel\u00f6st und auf soziale Milieus ausgeweitet. Gleichzeitig werde aber der Verdacht personalisiert, weil nur in den pers\u00f6nlichen Merkmalen der Ansatz gesehen werde, allgemeine von kriminalisierten Sachverhalten zu unterscheiden \u2013 sodass das Strafrecht sich in \u201eRichtung eines Gesinnungsstrafrechts, das auch den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen kann\u201c, entwickelt. Im letzten Teil des Aufsatzes gibt der Autor Hinweise auf die bereits heute sichtbaren problematischen Folgen f\u00fcr Strafverfolgung und Strafprozess.<\/p>\n<p><strong>L\u00f6ffelmann, Markus:<\/strong> <em>Das neue bayerische Polizeirecht, in: Kritische Justiz 2018, H. 3, S. 355-359\u201c<\/em><\/p>\n<p>Die kritische Kommentierung fasst die zentralen juristischen Kritikpunkte an der vom Autor als \u201egewaltsamen Paradigmenwechsel\u201c bezeichneten Novellierung des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes zusammen. Im Zentrum der Kritik steht die Aufnahme der \u201edrohenden Gefahr\u201c in das Gesetz. Zwar habe das Verfassungsgericht im Urteil zum BKA-Gesetz Informationserhebungen im Vorfeld zum Schutz h\u00f6chstrangiger Rechtsg\u00fcter zugelassen, aber in Bayern sei die \u201edrohende Gefahr\u201c in die polizeiliche Generalklausel aufgenommen worden, wodurch die vom Verfassungsgericht anerkannte Ausnahme zur Regel in Bayern werde. Die neue Generalklausel beinhalte zudem eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe, die dem Bestimmtheitsgebot widerspr\u00e4chen. Dar\u00fcber hinaus best\u00e4tigt L\u00f6ffelmann der j\u00fcngsten Novelle vom Mai 2018 ein \u201eLegitimationsdefizit\u201c, denn sie legalisierte eine Vielzahl neuer Methoden: von den Ausweitungen bei der DNA-Analyse, der Datenauswertung, der Telekommunikations- und der Video\u00fcberwachung \u00fcber Kontaktverbote, Aufenthaltsgebote und -verbote sowie Meldeauflagen und Pr\u00e4ventigewahrsam bis zur Sicherstellung von Verm\u00f6gen, der elektronischen Aufenthalts\u00fcberwachung oder dem Einsatz von Drohnen \u2013 in der Regel gekoppelt an die neue Eingriffs\u201eschwelle\u201c der \u201edrohenden Gefahr\u201c. Die mangelnde Legitimation ergebe sich nicht nur aus der schieren F\u00fclle dieser Befugnisse, sondern auch aus dem Umstand, dass in der Gesetzesvorlage auf spezifische Begr\u00fcndungen verzichtet wurde. Der Verfasser hofft, dass die angerufenen Gerichte \u201eeine klarere Vorstellung von den verfassungsrechtlichen Grenzen polizeilicher Befugnisse und ihrer Funktion in der deutschen Sicherheitsarchitektur\u201c formulieren werden.<\/p>\n<p><strong>Kruse, Bj\u00f6rn; Grzesiek, Mathias: <\/strong><em>Die Online-Durchsuchung als \u201edigitale Allzweckwaffe\u201c \u2013 Zur Kritik an \u00fcberbordenden Ermittlungsmethoden, in: Kritische Vierteljahresschrift f\u00fcr Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 2017, H. 4, S. 331-350<\/em><\/p>\n<p>Der Aufsatz w\u00fcrdigt die in \u00a7 100b Strafprozessordnung (StPO) legalisiert Online-Durchsuchung im Rahmen der Strafverfolgung. Nach der Darstellung unterschiedlicher Formen der Infiltration informationstechnischer Systeme (das ist die Voraussetzung der Online-Durchsuchung) k\u00f6nnen sie zeigen, dass es sich um einen Eingriff handelt, der die herk\u00f6mmliche Durchsuchung, die Telekommunikations\u00fcberwachung und die Wohn\u00adraum\u00fcberwachung an Intensit\u00e4t \u00fcbertrifft. So erm\u00f6glicht die Nutzung von Webcams und Mikrophonen nicht nur Daten zu durchsuchen, sondern Daten zu schaffen, die ohne die Infiltration gar nicht erhoben worden w\u00e4ren. Zudem enthalte der Straftatenkatalog eine Reihe von Straftaten, die den Anforderungen des Verfassungsgerichts nicht gerecht w\u00fcrden. Die Hoffnung, das Gericht k\u00f6nnte die Online-Durch\u00adsuchung f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4ren, teilen die Autoren nicht. Sie erwarten, dass auch hier das Gericht der \u201eEffektivit\u00e4t der Strafverfolgung\u201c Vorrang geben und allenfalls den Schutz des Kernbereichs privater Lebensf\u00fchrung fordern wird. (alle: Norbert P\u00fctter)<\/p>\n<h4>Aus dem Netz<\/h4>\n<p><a href=\"https:\/\/digitalcourage.de\/blog\/2018\/uebersicht-polizeigesetze\">https:\/\/digitalcourage.de\/blog\/2018\/uebersicht-polizeigesetze<\/a><\/p>\n<p>Der Blog \u201ePolizeigesetze: B\u00fcndnisse unterst\u00fctzen!\u201c liefert einen aktuellen \u00dcberblick \u00fcber den Stand der gegenw\u00e4rtigen Polizeirechtsversch\u00e4rfungen in den Bundesl\u00e4ndern. Sortiert nach L\u00e4ndern finden sich Angaben zum aktuellen Stand. Die Hinweise enthalten Links zu den vorliegenden Entw\u00fcrfen (Baden-W\u00fcrttemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt) beziehungsweise den ver\u00adab\u00adschiedeten Fassungen (Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vor\u00adpom\u00admern). Die Gesetzgebungsgeschichte bis zum aktuellen Stand wird kurz skizziert, auf Medienberichte wird verwiesen, die Positionen der Parteien in den Parlamenten wird benannt \u2013 und Links zu den Initiativen gegen die neuen Polizeigesetze werden gegeben.<\/p>\n<p>Am Beispiel Bayern gelangt man so zur Seite von #NoPAG. Neben Demonstrationsaufrufen auf der einen und den Links zum Gesetzgebungsverfahren auf der anderen Seite stehen hier die Pressemitteilungen der Initiative im Volltext zur Verf\u00fcgung. Etwa die Mitteilung vom 5. Oktober 2018, dass NoPAG und die Gesellschaft f\u00fcr Freiheitsrechte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgereicht eingelegt haben.<\/p>\n<p>F\u00fcr Brandenburg verweist die Seite auf #noPolGBbg. Unter \u201eStand der Dinge\u201c erf\u00e4hrt man in Kurzform, was der Gesetzentwurf beinhaltet. Links zur eigenen Kritik und Stellungnahmen anderer folgen. Au\u00dferdem gibt es einen Link zur Online-Petition, die bei campact verf\u00fcgbar ist.<\/p>\n<p>Beruhigend sind die Nachrichten aus Th\u00fcringen, dort sind wohl keine Versch\u00e4rfungen geplant. In Bremen liegt der Entwurf auf Eis. In Schleswig-Holstein und im Saarland werden Novellen erwartet, in Hamburg und Berlin sollen Entw\u00fcrfe in Planung sein. (Norbert P\u00fctter)<\/p>\n<h4>Sonstige Neuerscheinungen<\/h4>\n<p><strong>Kischel, Uwe; Graf von Kielmansegg, Sebastian (Hg.): <\/strong><em>Rechtsdurchsetzung mit milit\u00e4rischen Mitteln, T\u00fcbingen (Mohr Siebeck) 2018, 255 S., 64,\u2013 Euro<\/em><\/p>\n<p>Der Band versammelt Beitr\u00e4ge der Jahrestagung der \u201eGesellschaft f\u00fcr Rechtsvergleichung\u201c vom September 2017, die sich mit dem Einsatz milit\u00e4rischer Mittel f\u00fcr die Wahrung und Durchsetzung \u00f6ffentlicher Sicherheit besch\u00e4ftigte. Strukturiert durch einen Fragebogen werden die \u2013 vorrangig \u2013 rechtlichen Verh\u00e4ltnisse in Deutschland, der Schweiz, Gro\u00dfbritannien, den USA und Kolumbien in L\u00e4nderberichten dargestellt. Die Befunde werden in einem abschlie\u00dfenden \u201eGeneralbericht\u201c zusammengefasst. Es handelt sich um einen Vergleich zwischen verschiedener Varianten \u201egewaltenteilig organisierte(r) und freiheitliche(r) Verfassungsstaaten\u201c. Warum allerdings die Auswahl gerade auf die f\u00fcnf Genannten gefallen ist, wird nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Im Zentrum steht die Frage, ob und wie der Gebrauch milit\u00e4rischer Mitteln im Innern, also nicht zu Zwecken der Kriegsf\u00fchrung, sondern der innerstaatlichen \u201eRechtsdurchsetzung\u201c, gestaltet wird. Dabei werden zwei Varianten des \u201eGebrauchs\u201c thematisiert: Deutlich im Vordergrund steht die Frage, inwieweit das Milit\u00e4r im Innern eingesetzt werden darf. Dies erstreckt sich auf die \u00d6ffnung milit\u00e4rischer Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr bestimmte Aufgaben im Innern (von der Amtshilfe bis zu Notstands- oder Katastrophenf\u00e4llen), betrifft aber auch die institutionellen Strukturen und politischen Verantwortlichkeiten sowie in f\u00f6deralen Staaten das Verh\u00e4ltnis zwischen der Bundesebene und den Gliedstaaten. Der zweite Weg, auf dem milit\u00e4rische Mittel im Innern genutzt werden (k\u00f6nnen), besteht in der Militarisierung der Polizeien. Dieser Praxis widmet sich nur der L\u00e4nderbericht zu Deutschland etwas ausf\u00fchrlicher.<\/p>\n<p>In der Zusammenschau ergeben die Berichte Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den untersuchten Verfassungsstaaten. Zu den in allen Rechtsordnungen geltenden Gemeinsamkeiten geh\u00f6ren: (a) Die grunds\u00e4tzliche Aufgabenzuschreibung: Die Polizeien sind f\u00fcr die innere, das Milit\u00e4r ist f\u00fcr die \u00e4u\u00dfere Sicherheit zust\u00e4ndig. (b) Das Milit\u00e4r kann unter bestimmten Bedingungen im Inland eingesetzt werden. Dazu z\u00e4hlen regelm\u00e4\u00dfig Staat und Verfassungsordnung bedrohende Notstandsf\u00e4lle und Eins\u00e4tze bei Katastrophen sowie die Formen technisch-prak\u00adtischer Hilfen unterhalb der direkten Aus\u00fcbung hoheitlicher Befugnisse durch Milit\u00e4rpersonen. (c) Die Nachrangigkeit des milit\u00e4rischen Einsatzes: Nachrangigkeit gegen\u00fcber der Polizei und der zivilen Verwaltung, in f\u00f6deralen Staaten auch die Nachrangigkeit des zentral organisierten Milit\u00e4rs gegen\u00fcber den Gliedstaaten. (d) Die Unterordnung des Milit\u00e4rs unter die politische Staatsf\u00fchrung. (e) Die Bindung auch des Milit\u00e4rs an die Grundrechte \u2013 wobei der Generalbericht darauf hinweist, dass das begleitende Notstandsrecht \u201ebewirken (kann), dass die Grundrechte st\u00e4rker einschr\u00e4nkbar sind als in Normallagen\u201c. (S. 237)<\/p>\n<p>Jenseits der Gemeinsamkeiten zeigen sich dann gro\u00dfe nationale Unterschiede. Vereinfacht entsteht ein Spektrum des Gebrauchs milit\u00e4rischer Mittel im Innern, dessen Pole von Kolumbien und Deutschland gebildet werden: Die andauernde b\u00fcrgerkriegs\u00e4hnliche Lage in Kolumbien hat zu einer deutlichen Verschr\u00e4nkung von Polizei und Milit\u00e4r im Innern gef\u00fchrt, w\u00e4hrend sich das deutsche System \u2013 \u201evor dem Hintergrund seiner besonderen historischen Belastung\u201c \u2013 im internationalen Vergleich als \u201edeutlich restriktiver \u2026 und st\u00e4rker verrechtlicht\u201c erweist.<\/p>\n<p>In Hinblick auf das Verh\u00e4ltnis von Polizei und Milit\u00e4r empfiehlt der Generalbericht, die institutionelle Betrachtung durch eine am Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip orientierte zu ersetzen. Wobei verkannt wird, dass bereits die institutionelle Aufteilung der Staatgewalt eine Anwendung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes darstellt. Auch der auf Deutschland bezogene Schlusssatz, im Bereich der \u201eLuft- und Seeraum\u00fcberwachung\u201c weiter \u00fcber eine \u201everfassungsrechtliche Lockerung\u201c nachzudenken, scheint wenig plausibel.<\/p>\n<p><strong>Schruth, Peter; Simon, Titus: <\/strong><em>Strafprozessualer Reformbedarf des Zeugnisverweigerungsrechts in der Sozialen Arbeit. Am Beispiel der sozialp\u00e4dagogischen Fanprojekte im Fu\u00dfball, Frankfurt 2018 (online unter: <a href=\"https:\/\/www.socialnet.de\/materialien\/28127.php\">https:\/\/www.socialnet.de\/materialien\/28127.php<\/a>)<\/em><\/p>\n<p>Das Recht auf Zeugnisverweigerung begrenzt die Reichweite staatlicher Strafverfolgung. Wem es zugesprochen wird, der\/die ist von der Pflicht zur Zeugenschaft, zur Mithilfe an der strafverfolgerischen Wahrheitsfindung befreit. Durch das Zeugnisverweigerungsrecht (ZVR) konzediert der Staat, dass es soziale Sachverhalte gibt, die h\u00f6her wiegen als die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. In der bundesdeutschen Rechtsentwicklung wird dieses Recht einer Reihe von \u201eBerufsgeheimnise\u00adtr\u00e4ger\u00adInnen\u201c zugesprochen: Geistliche, StrafverteidigerInnen, Rechtsanw\u00e4lt\u00adInnen, \u00c4rztInnen und PsychotherapeutInnen, JournalistInnen \u2026 (\u00a7 53 StPO) \u2013 alles Berufe, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Pflicht zur Zeugenschaft in Strafverfahren die Grundlage ihres Berufs angreifen w\u00fcrde, weil ein vertrauensvolles Verh\u00e4ltnis zwischen dem\/der Berufst\u00e4tigen und deren KlientInnen, PatientInnen, InformantInnen etc. sich nicht entwickeln kann, wenn im Ernstfall das Vertrauliche offenbart werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>In dem vorliegenden, von der \u201eKoordinierungsstelle Fanprojekte bei der Deutschen Sportjugend\u201c in Auftrag gegebenen Gutachten wird die Frage gepr\u00fcft, inwiefern das ZVR auf SozialarbeiterInnen ausgeweitet werden m\u00fcsste. Im geltenden Recht wird es nur jenen zugestanden, die in staatlich anerkannten Drogenberatungs- oder Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen arbeiten. Ausgehend von der seit langem bestehenden Forderung, das ZVR f\u00fcr die Soziale Arbeit insgesamt einzuf\u00fchren, pr\u00fcft das Gutachten die Plausibilit\u00e4t des gegenw\u00e4rtigen Rechts, die fachliche Erforderlichkeit f\u00fcr den Bereich der Fanprojekte und die M\u00f6glichkeiten der rechtlichen Umsetzung.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das geltende Recht verweisen die Verfasser auf eine Reihe von Widerspr\u00fcchen: etwa zwischen der im Strafgesetzbuch verankerten Schweigepflicht der SozialarbeiterInnen und der Zeugnispflicht oder zwischen der Ausnahmeregelung im Sozialgesetzbuch, das Zeugenschaft nur bei schweren Straftaten erlaubt, oder dem ZVR f\u00fcr die beiden genannten Beratungsstellen, die sich in der Frage der Vertraulichkeit von vielen anderen Beratungs- und Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit nicht qualitativ unterscheiden. Mit diesem Argument, dass Sozialarbeit in vielen Feldern auf dem Grundsatz konsequenter Vertraulichkeit beruht, wird die fachliche Notwendigkeit des ZVR begr\u00fcndet. Nur wenn die KlientInnen sicher sein k\u00f6nnten, dass ihre \u00c4u\u00dferungen nicht eines Tages vor Gericht wiedergegeben werden m\u00fcssen, k\u00f6nne es zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit kommen. Im Ergebnis legt das Gutachten eine konkrete Formulierung f\u00fcr eine Ausweitung des ZVR vor: Es soll auf jene staatlich anerkannten SozialarbeiterInnen und -p\u00e4\u00adda\u00adgogInnen ausgedehnt werden, die bei einem \u201ein der Jugendhilfe nach \u00a7 75 SGB VIII anerkannten Tr\u00e4gers der Jugendhilfe\u201c im Bereich der \u201eaufsuchenden Sozialarbeit\u201c t\u00e4tig sind.<\/p>\n<p>Das mag f\u00fcr die Fanprojekte eine L\u00f6sung sein. Offen bleibt hingegen, wie plausibel die Begrenzung auf den Bereich der Jugendhilfe und die Begrenzung auf aufsuchende Strategien ist. Denn auch Arbeitsb\u00fcndnissen mit Erwachsenen fu\u00dfen auf Vertrauen, das auch zu denen aufgebaut werden soll, die von sich aus Hilfe suchen. (alle: Norbert P\u00fctter)<\/p>\n<p><strong>D\u00fclffer, Jost:<\/strong> <em>Geheimdienst in der Krise. Der BND in den 1960er-Jahren, Berlin (Ch. Links Verlag), 2018, 672 S., 50,- EUR<\/em><\/p>\n<p>Anfang 2011 setzte der deutsche Auslandsgeheimdienst Bundesnachrichtendienst (BND) eine \u201eUnabh\u00e4ngige Historikerkommission\u201c ein, um die Fr\u00fchphase seiner Geschichte und der Vorl\u00e4uferorganisation Organisation Gehlen aufzuarbeiten. Die HistorikerInnen erhielten hierf\u00fcr weitgehenden Archivzugang. Bei allen Vorbehalten gegen Geheimdienste ist dies ein bemerkenswerter Vorgang und er zeigt \u2013 selbst bei dem eng begrenzten Forschungszeitraum von 1945 bis 1968 \u2013 wie sehr sich auch die Welt der Geheimen unterdessen gewandelt hat.<\/p>\n<p>Bei dem vorliegenden Buch handelt es sich um den achten Band der Forschungsreihe. Er befasst sich mit der Sp\u00e4tphase der \u00c4ra Gehlens als Pr\u00e4sident (1956-1968) des BND, den er ganz auf seine Person zugeschnitten hatte. So konnte er von seinem B\u00fcro aus etwa je nach Belieben s\u00e4mtliche Telefone seiner MitarbeiterInnen abh\u00f6ren (S. 178). Der Dienst war unter seiner F\u00fchrung durch und durch milit\u00e4risch gepr\u00e4gt (S. 143, was bei einem Wehrmachtsoffizier Hitlers kaum verwundert). Dies zeigte sich auch bei der Mehrzahl der BND-Bediensteten, \u00fcberwiegend ebenfalls alte Nazi-Offiziere, denen vielfach jedes \u201eUnrechtsbewusstsein\u201c fehlte und die ihren jeweiligen Bereich wie eine \u201eprivate Firma\u201c f\u00fchrten (S. 149). Kein Wunder, dass in solch einem gegenseitig abgeschotteten System eine \u201eMischung von Halbwissen und Ger\u00fcchten (\u2026) charakteristisch\u201c war (S. 171). Mit dem Fall Heinz Felfe \u2013 ausgerechnet Leiter der Gegenspionage \u2013, der 1961 als Sowjetagent innerhalb des BND enttarnt wurde, brach in der Folge im Pullacher Dienstsitz endg\u00fcltig eine Sicherheitsparanoia aus. Zunehmend verlor der Gehlen-BND dann auch das Vertrauen der Bundesregierung. Mit der wenig sp\u00e4ter als \u201eSpiegel-Aff\u00e4re\u201c bekannt gewordenen Serie des Nachrichtenmagazins, in dem dieses Interna aus und \u00fcber den BND ver\u00f6ffentlichte, stand Gehlen dann Ende 1962 nach l\u00e4ngerem Streit mit Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU) kurz davor, verhaftet zu werden. Gleichwohl gelang es ihm, s\u00e4mtliche geplanten Reformen und politischen Kontrollen bis zu seinem Ausscheiden aus dem Amt zu unterlaufen.<\/p>\n<p>Auch wenn sich das Buch \u00fcber weite Strecken immer wieder gern ins Kleinteilige verliert, ist es ein gelungenes Sittengem\u00e4lde aus der Fr\u00fchzeit des deutschen Auslandsnachrichtendienstes. So etwas w\u00fcrde man sich auch f\u00fcr dessen weitere Entwicklung w\u00fcnschen, denn auch nach Gehlen standen dort noch einige schillernde Personen an der Spitze. (Otto Diederichs)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Schwerpunkt Man kann die Entwicklung der bundesdeutschen Apparate der Inneren Sicherheit in den letzten<\/p>\n","protected":false},"author":10,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[122,148],"tags":[],"class_list":["post-14862","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-cilip-117","category-rezensionen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/14862","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/10"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=14862"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/14862\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=14862"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=14862"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=14862"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}