{"id":1487,"date":"2002-02-09T15:18:41","date_gmt":"2002-02-09T15:18:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=1487"},"modified":"2002-02-09T15:18:41","modified_gmt":"2002-02-09T15:18:41","slug":"etwas-von-folter-toedlicher-brechmitteleinsatz-in-hamburg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=1487","title":{"rendered":"&#8222;Etwas von Folter &#8230;&#8220; &#8211; T\u00f6dlicher Brechmitteleinsatz in Hamburg"},"content":{"rendered":"<h3>von Fredrik Roggan<\/h3>\n<p><b>Dass der Eindruck habe entstehen k\u00f6nnen, beim Einsatz von Brechmitteln handele es sich um eine &#8222;allt\u00e4glich anzuwendende abschreckende Strafe statt um notwendige Beweissicherung&#8220;, das ertrage er nicht. So begr\u00fcndete der Leiter des Hamburger Landeskriminalamtes am 16. Januar 2002 das R\u00fccktrittsgesuch an seinen Vorgesetzten. Wenige Tage zuvor war ein 19-j\u00e4hriger Kameruner an den Folgen eines solchen Brechmitteleinsatzes gestorben.[1]<\/b><\/p>\n<p>Achidi J. war am 9. Dezember 2001 unter dem Verdacht des Drogenhandels festgenommen und ins Rechtsmedizinische Institut des Hamburger Universit\u00e4tskrankenhauses Eppendorf gebracht worden. Da die Polizei davon ausging, dass er die Drogenportionen verschluckt hatte, wurde der Einsatz des Brechmittelsirups Ipecacuanha angeordnet. Achidi J. warnte, dass er sterben werde. Dennoch hielten vier Polizisten den sich heftig wehrenden Mann fest, w\u00e4hrend eine \u00c4rztin ihm &#8211; nach zwei vergeblichen Versuchen &#8211; insgesamt 30 Milliliter Brechmittelsirup und 800 Milliliter Wasser durch eine Magensonde einfl\u00f6\u00dfte. Danach war der junge Mann zu Boden gerutscht und regungslos liegen geblieben. Nach dreit\u00e4gigem Koma war er am 12. Dezember 2001 verstorben.[2]<!--more--><\/p>\n<p>Der Hamburger Todesfall hat eine l\u00e4ngere Vorgeschichte. Immer wieder war von Betroffenen zu h\u00f6ren, dass sie nach einer solchen Brachialbehandlung tagelang Beschwerden wie Brechanf\u00e4lle, Durchfall, Appetitlosigkeit und Herzbeschwerden hatten.[3] Mitunter mussten sich Betroffene anschlie\u00dfend f\u00fcr mehrere Tage in station\u00e4re Behandlung begeben.[4] In Bremen erlitt 1996 ein 16-J\u00e4hriger nach der Brechprozedur einen Schw\u00e4cheanfall, so dass ein Rettungswagen kommen musste. Ein Bremer Hausarzt hat mehrfach erlebt, dass mit dem Brechmittel Ipecacuanha traktierte Patienten k\u00f6rperlich und seelisch traumatisiert waren. In einem Fall registrierte er Erosionen der Magenschleimhaut und blutiges Erbrechen \u00fcber mehrere Tage.[5] Schon diese bekannt gewordenen Einzelf\u00e4lle &#8211; das Dunkelfeld ist unbekannt &#8211; widerlegen die gelegentlich aufgestellte Behauptung, der zwangsweise Einsatz solcher Vomitivmittel sei &#8222;harmlos&#8220;[6] oder &#8211; wie z.B. zwangsweise Blutprobenentnahmen &#8211; &#8222;absolut ungef\u00e4hrlich&#8220;.[7]<\/p>\n<p>1997 f\u00e4llte das Oberlandesgericht Frankfurt ein Grundsatzurteil zum zwangsweisen Brechmitteleinsatz: In einem Fall, in dem der Betroffene nach einer solchen Behandlung bewegungsunf\u00e4hig war und auf einem Aktenbock in die Haftzelle gefahren werden musste, entschied das Gericht, dass eine solche Behandlung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zul\u00e4ssig sei. Die Beweismittel waren also rechtswidrig erlangt worden. Sie durften nicht verwertet und der Betroffene musste freigesprochen werden.[8] F\u00fcr die Generalstaatsanwaltschaften von Berlin und Hessen war jenes Urteil der Anlass gewesen, die Brechmittelanwendung &#8211; vor\u00fcbergehend &#8211; auszusetzen.<\/p>\n<h4>Das Wissen des Hamburger Justizsenators<\/h4>\n<p>Ma\u00dfstab f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Brechmitteleinsatzes ist \u00a7 81a der Strafprozessordnung (StPO). Dort hei\u00dft es in Absatz 1 Satz 2, dass k\u00f6rperliche Eingriffe ohne Einwilligung des Beschuldigten nur dann zul\u00e4ssig sind, wenn kein Nachteil f\u00fcr seine Gesundheit zu bef\u00fcrchten ist. Gesundheitliche Nachteile m\u00fcssen also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschlie\u00dfen sein.[9]<\/p>\n<p>In der medizinischen Literatur wird aber nicht nur vor den Risiken des im konkreten Fall eingesetzten Brechsirups Ipecacuanha gewarnt, der starke Bewusstseinstr\u00fcbungen und manifeste Herz- und Ateminsuffizienz ausl\u00f6sen k\u00f6nne.[10] Vielmehr muss der Einsatz von Brechmitteln grunds\u00e4tzlich in Frage gestellt werden. Die Gefahren eines solchen Eingriffs waren auch Hamburgs Justizsenator Roger Kusch nicht unbekannt. Einen Tag vor dem Tod des jungen Kameruners beschrieb Kusch in einem Zeitungsinterview, dass es am Kehlkopf Nerven gebe, die bei Ber\u00fchrung &#8211; etwa durch eine Magensonde &#8211; einen Herzstillstand ausl\u00f6sen k\u00f6nnten.[11] Hierbei handelt es sich um den Nervus vagus (Vagus-Nerv), der Teil des parasympathischen Nervensystems ist. Im Gegensatz zum Sympathikus, der f\u00fcr die Zunahme der Herzfunktionen &#8211; zum Beispiel zur Bew\u00e4ltigung von Flucht- und Angriffssituationen &#8211; verantwortlich ist, sorgt der Nervus vagus nach Reizung f\u00fcr die Abnahme von Herzfrequenz und Kontraktionskraft des Herzmuskels.[12] Beim zwangsweisen Einf\u00fchren einer Magensonde gegen den Widerstand des Betroffenen oder auch beim Vorgang des Brechens an sich besteht demnach das Risiko, dass dem menschlichen Organismus ein Impuls vermittelt wird, der der nat\u00fcrlichen Abwehrreaktion des sympathischen Nervensystems widerspricht. Das mit diesem Impuls verbundene Risiko reicht bis zum Stillstand des Herzens. Wie stark der Nervus vagus reagiert, l\u00e4sst sich &#8211; auch bei vorheriger \u00e4rztlicher Untersuchung &#8211; nicht exakt vorhersehen. Ma\u00dfgeblich sind sowohl die momentane wie auch generelle k\u00f6rperliche Konstitution des Betroffenen, die Tageszeit etc.<\/p>\n<p>Weiterhin besteht bei jedem Einf\u00fchren einer Magensonde die Gefahr, dass der Schlauch in der Lunge statt im Magen landet und dadurch schwerste innere Verletzungen hervorruft oder dass der Erbrechende Teile des Erbrochenen aspiriert, d.h. in die Lunge einatmet.[13] Nach Einsch\u00e4tzung der Hamburger \u00c4rztekammer liegen in der gewaltsamen Verabreichung von Brechmitteln so viele Risiken, &#8222;dass man das nicht machen darf&#8220;.[14] Von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, dass die zwangsweise Brechmittelanwendung gesundheitlich unbedenklich sei, kann also ganz und gar nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<h4>Die Reaktionen der Politik auf den Todesfall<\/h4>\n<p>Schon kurze Zeit nach dem Tod von Archidi J. wurden in Hamburg wieder Brechmitteleins\u00e4tze angeordnet.[15] Auch ansonsten schien man recht unbeeindruckt: Der &#8222;tragische Zwischenfall&#8220;, so Justizsenator Kusch, sei der Preis, den die &#8222;politische Arbeit&#8220; verlange. Das Todesrisiko bei solch einer gewaltsamen Prozedur sei &#8222;allen im vollen Umfang bewusst&#8220; gewesen.[16] An der gewaltsamen Brechmittelanwendung solle aber dennoch festgehalten werden, denn: &#8222;Eine \u00c4nderung der Praxis w\u00e4re ein Signal, dass die Strafverfolgung in Hamburg nicht mit der gebotenen H\u00e4rte durchgef\u00fchrt wird&#8220;.[17] Auch Innensenator Ronald Barnabas Schill lehnte die Beendigung des Brechmitteleinsatzes ab. Dies sei ein &#8222;falsches Signal an Kriminelle&#8220;.[18] Beide best\u00e4tigten damit den Verdacht des zur\u00fcckgetretenen LKA-Chefs, dass der Brechmitteleinsatz eine &#8222;abschreckende (Quasi-)Strafe&#8220; sei.<\/p>\n<p>Indessen: Die Hamburger Drogenpolitik bewegt sich mit der planm\u00e4\u00dfigen Brechmittelverabreichung auf juristisch br\u00fcchigem Eis. Sie bedeutet n\u00e4mlich eine Instrumentalisierung von lediglich Verd\u00e4chtigen einer Straftat, die mit der Aufgabe des Strafverfahrens nicht in Einklang zu bringen ist: Ziel dieser Methode ist Abschreckung. Am lediglich verd\u00e4chtigen Individuum soll verdeutlicht werden, dass bestimmte St\u00f6rungen der \u00f6ffentlichen Sicherheit nicht toleriert w\u00fcrden. Abschreckung hat im Ermittlungsverfahren aber nichts verloren. Verd\u00e4chtige haben bis zu ihrer rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung als unschuldig zu gelten. Ihnen d\u00fcrfen nur solche Beschr\u00e4nkungen auferlegt werden, die zur Sicherung des (Straf-)Verfahrens erforderlich sind. Eine vorweggenommene Quasi-Sanktionierung ist kategorisch unzul\u00e4ssig, weil sie die Betroffenen zum Objekt degradiert. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung f\u00fcr eine auch aus Gr\u00fcnden der Abschreckung vollstreckbare staatliche Ma\u00dfnahme (Bsp.: Freiheitsstrafe) kann es ausschlie\u00dflich bei rechtskr\u00e4ftigen Verurteilungen geben.[19] Das Verbot von Verdachtsstrafen muss im Rechtsstaat uneingeschr\u00e4nkt gelten; generalpr\u00e4ventive Zwecke d\u00fcrfen allenfalls durch ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil bewirkt werden.[20] Davon aber kann in Hamburg offensichtlich nicht mehr ausgegangen werden.<\/p>\n<h4>Alternativen zur Brechmitteltortur<\/h4>\n<p>Es bleibt die Frage, weshalb angesichts der nach dem Todesfall offenkundigen Risiken von der Brechmittel-Methode \u00fcberhaupt Gebrauch gemacht wird, denn es gibt Alternativen. Der Zoll in Hamburg, der wie die Polizei im Bereich der Drogenfahndung t\u00e4tig ist, wartet bei entsprechendem Verdacht das Ausscheiden der verschluckten Drogenp\u00e4ckchen auf nat\u00fcrlichem Wege ab.[21] Ebenso verf\u00e4hrt Hamburgs Nachbarland Niedersachsen. Abgelehnt wird die Vorgehensweise der Hamburger Polizei deswegen, weil die zwangsweise Verabreichung von Ipecacuanha als &#8222;lebensgef\u00e4hrlich&#8220; eingestuft wird.[22]<\/p>\n<p>Bei der Anwendung der Brechmittel-Methode scheint es sich jedoch um eine kriminalpolitische Grundsatzentscheidung zu handeln, die &#8211; wie gezeigt &#8211; nur &#8222;unter anderem&#8220; mit Zwecken der Strafverfolgung gerechtfertigt wird. Diese Entscheidung war unter dem rot-gr\u00fcnen (Vorg\u00e4nger-)Senat zun\u00e4chst noch anders ausgefallen: In einer gemeinsamen Presseerkl\u00e4rung von Innen- und Justizbeh\u00f6rde vom 7. Februar 2001 hatte es ausdr\u00fccklich gehei\u00dfen: &#8222;Die Verabreichung von Brechmitteln als eine Art der &#8218;Sofortstrafe&#8216; wird abgelehnt&#8220;.[23] Bereits die Kandidatur des als &#8222;Richter Gnadenlos&#8220; bekannten heutigen Innensenators hatte ausgereicht, um die SPD-GAL-Regierung von ihrer Linie abzubringen. Wohl um kriminalpolitische Entschlossenheit zu demonstrieren, kippte der Senat am 5. Juli 2001 seine Entscheidung vom Februar. Nunmehr wurden mit rot-gr\u00fcnem Segen Brechmittel gegen (mutma\u00dfliche) Kleindealer eingesetzt.[24]<\/p>\n<h4>Das schlechte Gewissen des Bundesverfassungsgerichts<\/h4>\n<p>Nach der Hamburger Trag\u00f6die war ein wahrlich ungew\u00f6hnlicher Vorgang zu registrieren: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wandte sich mit dem Anliegen an die \u00d6ffentlichkeit, ein scheinbar bestehendes Missverst\u00e4ndnis aus der Welt zu schaffen. Die Pressesprecherin der Karlsruher RichterInnen schrieb in einer auf der Leserbriefseite (!) der Berliner Zeitung ver\u00f6ffentlichten Erkl\u00e4rung: Es sei nicht richtig, dass das Bundesverfassungsgericht bereits \u00fcber die Vereinbarkeit der Brechmittelverabreichung mit dem Grundgesetz entschieden habe. Zu diesem Thema existiere lediglich ein Kammerbeschluss.[25] Mit diesem Beschluss sei eine Verfassungsbeschwerde aus prozessualen Gr\u00fcnden nicht angenommen worden. Eine Auskunft \u00fcber die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit dieses Vorgehens gebe der Beschluss aber nicht.[26]<\/p>\n<p>Die Ursache f\u00fcr diese &#8222;Einmischung&#8220; in die Tagespolitik d\u00fcrfte darin liegen, dass die Generalstaatsanwaltschaften von Hessen und Berlin gest\u00fctzt auf eben diesen Beschluss die zwischenzeitlich der Polizei untersagte Brechmittelanwendung wieder zugelassen hatten. Auch das Kammergericht Berlin berief sich unmittelbar auf die nur vermeintlich unmissverst\u00e4ndliche Karlsruher Rechtsprechung. Auf die in Rechtsprechung und Literatur ge\u00e4u\u00dferten (verfassungsrechtlichen) Bedenken gegen diese Art der Beweismittelgewinnung ging es gar nicht erst ein.[27]<\/p>\n<h4>Folter zur Sicherung von Beweismitteln?<\/h4>\n<p>Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass der zwangsweise Brechmitteleinsatz zur Erlangung von Beweismitteln in Form von verschluckten Drogenportionen in vielerlei Hinsicht rechtswidrig ist: Die Voraussetzungen des \u00a7 81a Absatz 1 StPO liegen nicht vor. Weder kann festgestellt werden, dass eine Beeintr\u00e4chtigung des k\u00f6rperlichen Wohlbefindens \u00fcber die Untersuchungsdauer hinaus ausgeschlossen ist. Schon gar nicht kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Brechmitteleinsatz gesundheitlich unbedenklich sei &#8211; insbesondere dann nicht, wenn das Mittel mithilfe einer Magensonde gewaltsam eingefl\u00f6\u00dft wird. In Betracht k\u00e4me die Verabreichung eines Brechmittels allenfalls dann, wenn es tats\u00e4chlich freiwillig geschluckt w\u00fcrde. Weigert sich der Betroffene, so ist der Brechmitteleinsatz ausnahmslos unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>&#8222;Beweismittel unter Qualen aus einem K\u00f6rper zu holen, hat etwas von Folter&#8220;, sagt Bernd Kalvelage von der Hamburger \u00c4rzteopposition.[28] Und mit einer solchen rechtsethischen Bewertung liegt der Mediziner vermutlich noch ein wenig n\u00e4her am Kern der hier behandelten Problematik als die zitierten juristischen Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<h5>Fredrik Roggan ist Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union und Autor des Buches &#8222;Auf legalem Weg in einen Polizeistaat&#8220;, Bonn 2000 (Pahl-Rugenstein).<\/h5>\n<h6>[1] Die Welt (Hamburg) v. 8.2.2002<br \/>\n[2] vgl. etwa Frankfurter Rundschau v. 11.12.2001<br \/>\n[3] Dettmeyer, R.; Musshoff, F.; Madea, B.: Die zwangsweise Verabreichung von Vomitivmitteln als \u00e4rztlicher Eingriff gem. \u00a7 81a I StPO, in: Medizinrecht 2000, H. 7, S. 319<br \/>\n[4] vgl. dazu die Gespr\u00e4chsprotokolle in der Brosch\u00fcre des Antirassismusb\u00fcros Bremen: &#8222;Polizisten, die zum Brechen reizen&#8220;, Bremen 1995, S. 21 ff.<br \/>\n[5] Frankfurter Rundschau v. 18.12.2001<br \/>\n[6] Birkholz, M.; Kropp, St.; Bleich, St. u.a.: Exkorporation von Bet\u00e4ubungsmitteln, in: Kriminalistik 1997, H. 4, S. 282<br \/>\n[7] so z.B. Kleinknecht, Th.; Meyer-Go\u00dfner, L.: Strafproze\u00dfordnung, M\u00fcnchen 2001, \u00a7 81a Rdnr. 13<br \/>\n[8] OLG Frankfurt, Neue Juristische Wochenschrift 1997, H. 24, S. 1647-1649; We\u00dflau, E.: Anmerkung zu OLG Frankfurt, in: Strafverteidiger 1997, H. 7, S. 341-344<br \/>\n[9] vgl. nur Kleinknecht, Th.; Meyer-Go\u00dfner, L. a.a.O. (Fn. 7), \u00a7 81a Rdnr. 17<br \/>\n[10] Dettmeyer, R.; Musshoff, F.; Madea, B. a.a.O. (Fn. 3), S. 319<br \/>\n[11] Hamburger Abendblatt v. 11.12.2001<br \/>\n[12] vgl. dazu etwa J\u00e4nig, W.: Vegetatives Nervensystem, in: Schmidt, R.; Thews, G. (Hg.): Physiologie des Menschen, Berlin 1995, S. 340-343<br \/>\n[13] Dallmeyer, J.: Verletzt der zwangsweise Brechmitteleinsatz gegen Beschuldigte deren Pers\u00f6nlichkeitsrechte?, in: Strafverteidiger 1997, H. 11, S. 606-610 (607)<br \/>\n[14] zit. n. Frankfurter Rundschau v. 11.12.2001<br \/>\n[15] Die Welt (Hamburg) v. 28.12.2001<br \/>\n[16] zit. n. Hamburger Abendblatt v. 11.12.2001<br \/>\n[17] zit. n. Frankfurter Rundschau v. 11.12.2001<br \/>\n[18] zit. n. Weser-Kurier v. 12.12.2001<br \/>\n[19] Roggan, F.: Generalpr\u00e4vention bei polizeirechtlichen Entscheidungen?, in: Kritische Justiz 1999, H. 1, S. 74<br \/>\n[20] ausf\u00fchrlich dazu Frister, H.: Verbot der Verdachtsstrafe und Unschuldsvermutung als materielle Grundprinzipien des Strafverfahrens, Berlin 1988, S. 93<br \/>\n[21] P\u00f6tzl, N.: Abgang via naturalis, in: Spiegel Nr. 51\/2001, S. 32 f.<br \/>\n[22] so der dortige Justizminister Pfeiffer, siehe Frankfurter Rundschau v. 18.12.2001<br \/>\n[23] <a href=\"http:\/\/www.hamburg.de\/Behoerden\/Pressestelle\/Meldungen\/tagesmeldungen\/2001\/feb\/w06\/mi\/news.htm\" target=\"1\" rel=\"noopener\">www.hamburg.de\/Behoerden\/Pressestelle\/Meldungen\/tagesmeldungen\/2001\/feb\/w06\/mi\/news.htm<\/a><br \/>\n[24] Berliner Zeitung v. 12.12.2001<br \/>\n[25] BVerfG, Strafverteidiger 2000, H. 1, S. 1-3 (mit kritischer Anmerkung von W. Naucke); Rixen, St.: Anmerkung zu BVerfG, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht 2000, H. 7, S. 381 f. und Rachor, F.: Polizeihandeln, in: Lisken, H.; Denninger, E. (Hg.): Handbuch des Polizeirechts, M\u00fcnchen 2001, S. 471<br \/>\n[26] Berliner Zeitung v. 15.12.2001, BVerfG-Pressemitteilung Nr. 116 v. 13.12.2001<br \/>\n[27] Kammergericht Berlin, Juristische Rundschau 2001, H. 4, S. 162 (insbes. S. 163); vgl. auch OLG Bremen, Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht 2000, H. 9, S. 270<br \/>\n[28] zit. n. Die Woche v. 14.12.2001<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Fredrik Roggan Dass der Eindruck habe entstehen k\u00f6nnen, beim Einsatz von Brechmitteln handele es<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,77],"tags":[178,327,328,736,1112],"class_list":["post-1487","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-071","tag-achidi-john","tag-brechmitteleinsatz","tag-bremen","tag-hamburg","tag-polizeigewalt"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1487","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1487"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1487\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1487"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1487"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1487"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}