{"id":14873,"date":"2018-12-03T15:43:23","date_gmt":"2018-12-03T15:43:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=14873"},"modified":"2018-12-03T15:43:23","modified_gmt":"2018-12-03T15:43:23","slug":"im-dunkel-des-vorfelds-verfassungsschutz-sucht-organisierte-kriminalitaet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=14873","title":{"rendered":"Im Dunkel des Vorfelds: \u201eVerfassungsschutz\u201c sucht \u201eOrganisierte Kriminalit\u00e4t\u201c"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die besonderen M\u00f6glichkeiten des staatlichen \u201eVerfassungsschutzes\u201c im Kampf gegen \u201edie Organisierte Kriminalit\u00e4t\u201c zu nutzen, ist eine Idee aus den 1990er Jahren. Nur einzelne Bundesl\u00e4nder haben sie realisiert. Den Kampf um das Vorfeld hat die Polizei gewonnen.<\/strong><\/p>\n<p>Anfang der 1990er Jahre in Deutschland: Mit dem Zusammenbruch des \u201eOstblocks\u201c hat sich der Legitimationsgrund des amtlichen \u201eVerfassungs\u00adschutzes\u201c in Luft aufgel\u00f6st. Mit dem Kalten Krieg ist die Unterwanderungsgefahr aus dem Osten verschwunden. Die sonstigen Beob\u00adach\u00adtungsaufgaben rechtfertigen kaum die (Gr\u00f6\u00dfe der) bestehenden Apparate. Zur selben Zeit: 1992 wird das Gesetz zur Bek\u00e4mpfung der \u201eOrganisierten Kriminalit\u00e4t\u201c beschlossen, mit dem eine Reihe verdeckter Methoden als polizeiliche Ermittlungsmethoden im Strafverfahren legalisiert (unter anderem l\u00e4ngerfristige Observation, Abh\u00f6ren au\u00dferhalb von Woh\u00adnun\u00adgen, Verdeckte ErmittlerInnen) beziehungsweise ausgeweitet (Fernmelde\u00fcberwachung) wurden.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> <!--more-->1994 folgt das \u201eVerbrechensbek\u00e4mpfungsgesetz\u201c, das unter anderem die Fernmelde\u00fcberwachung durch den Bundesnachrichtendienst auf den organisierten Drogenhandel erweiterte.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Seit den 1980er Jahren war \u201edie Organisierte Kriminalit\u00e4t\u201c (OK) zur gef\u00e4hrlichsten Bedrohung Innerer Sicherheit stilisiert worden. In dieser Konstellation lag es nahe, dass die ihrer Daseinsberechtigung verlustig gegangenen Dienste versuchten, ihre F\u00e4higkeiten im Kampf gegen den neuen Feind einzubringen.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Die polizeiliche Konstruktion dessen, was OK sein soll, lieferte eine perfekte Vorlage f\u00fcr die Dienste und ihre ProtagonistInnen. Denn nach herr\u00adschender Lehre entspricht die OK zwar nicht in ihren Zielen, aber in ihren Arbeits- und Organisationsformen jenen Gruppen, mit denen die Dienste sich schon immer besch\u00e4ftigen: geheime, unter gezielter Abschottung nach au\u00dfen, auf Dauer bestehende Organisationen, die ihre Zie\u00adle langfristig verfolgen, arbeitsteilig vorgehen, von einem Zentrum (\u201eHin\u00adterm\u00e4nnern\u201c) gesteuert werden und immensen Schaden anrichten.<\/p>\n<p>Dieses Bild hat f\u00fcr den polizeilichen Bereich dazu gef\u00fchrt, dass das Repertoire verdeckter (geheimdienstlicher) Methoden ausgebaut wurde. Getreu der \u00dcberzeugung, dass \u201esichtbare Organisierte Kriminalit\u00e4t \u2026 schlecht organisierte Kriminalit\u00e4t\u201c<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> sei, bestand der strategische Ansatz darin, vermutete kriminelle Strukturen aufzudecken, indem man Zielpersonen und -milieus \u00fcberwachte beziehungsweise sie unterwanderte: Lausch- und Sp\u00e4hangriffe, V-Leute, Verdeckte ErmittlerInnen waren und sind Mittel hierzu.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Mit der Aufnahme dieser geheimen Methoden in die Po\u00adli\u00adzei\u00adgesetze und der Ausweitung polizeilicher Aufgaben auf die \u201evorbeugen\u00adde Verbrechensbek\u00e4mpfung\u201c wurde diese Strategie auf eine rechtliche Basis gestellt. Weder begrenzt durch die \u201ekonkrete Gefahr\u201c des Polizeirechts noch durch die \u201ezureichenden tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte\u201c der Strafprozessordnung, wurde mit dem neuen Polizeirecht das \u201eVorfeld\u201c (vermuteter) krimineller Handlungen zum polizeilichen Einsatzfeld.<\/p>\n<p>Hier setzten die VerfechterInnen der verfassungssch\u00fctzerischen OK-Be\u00adk\u00e4mp\u00adfung an: Angesichts der \u201eIntensit\u00e4t des Eindringens \u2026 auch der OK in die freiheitliche Gesellschaft\u201c sei deren \u201eBeobachtung durch den Verfassungsschutz nachdr\u00fccklich geboten.\u201c OK f\u00fchre durch ihre \u201eMassierung und Sozialsch\u00e4dlichkeit einen Angriff gegen den freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat, der sich von dem extremistisch-terro\u00adris\u00adti\u00adscher Bestrebungen nicht eigentlich unterscheidet\u201c. Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden verf\u00fcgten \u00fcber die notwendigen Instrumente dieser Gefahr zu begegnen: \u201everdachtsch\u00f6pfende Ermittlungen\u201c, \u201eInformationen \u00fcber die inkriminierte Szene\u201c, \u201eOK-Strukturen zu durchdringen\u201c, \u201eLogistik zu zerschlagen\u201c und \u201eTatpl\u00e4ne zu \u2026 vereiteln\u201c. Im Unterschied zur Polizei seien den \u00c4mtern \u201evom t\u00e4glichen Ermittlungs- und Erfolgsdruck sowie Legalit\u00e4tsprinzip befreite, organisations- und damit nicht t\u00e4terbezogene Ermittlung\u201c m\u00f6glich. Dabei h\u00e4tten die \u00c4mter den gro\u00dfen Vorteil, dass ihre Operationen nicht von Staatsanwaltschaften oder Gerichten genehmigt werden m\u00fcssten.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<h4>Gesetzgebung der L\u00e4nder<\/h4>\n<p>Diese Argumentation war schon damals heftig umstritten. Auch von Seiten der Polizei sah man eher Gefahren als Notwendigkeiten, das polizeiliche Vorfeld um ein nachrichtendienstliches Vor-Vorfeld zu erweitern. In einigen Bundesl\u00e4ndern setzte sich jedoch die verfassungssch\u00fctzerische Argumentation durch. 1994 machte Bayern als erstes Bundesland den \u201eSchutz vor Organisierter Kriminalit\u00e4t\u201c zu einer Aufgabe des Landesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz (LfV), wobei OK durch die Definition der Jus\u00adtiz- und der Innenministerkonferenz von 1990 n\u00e4her bestimmt wurde.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> In den n\u00e4chsten Jahren folgten das Saarland, Hessen und Th\u00fcringen mit \u00e4hnlichen Formulierungen, 2003 schlie\u00dflich auch Sachsen.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Im Juli 2005 erkl\u00e4rte der S\u00e4chsische Verwaltungsgerichtshof die entsprechende Regelung f\u00fcr verfassungswidrig. Der Verfassungsschutz d\u00fcr\u00adfe OK nur dann beobachten, wenn diese eine Gefahr f\u00fcr die verfassungs\u00adm\u00e4\u00dfige Ordnung darstelle.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Bei der Novellierung 2006 wurde die OK-Beobachtung ganz aus dem s\u00e4chsischen Verfassungsschutzgesetz gestrichen. Offenkundig hat das Urteil den bayerischen Gesetzgeber befl\u00fcgelt. Denn im aktuellen Landesverfassungsschutzgesetz hei\u00dft es: Das LfV \u201ebeobachtet ferner zum Schutz der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung Bestrebungen und T\u00e4tigkeiten der Organisierten Kriminalit\u00e4t\u201c.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> In Th\u00fcringen strich die rot-rot-gr\u00fcne Mehrheit 2014 die OK-Bek\u00e4mpfung ersatzlos aus dem Gesetz. In den anderen drei L\u00e4ndern blieben die Regelungen \u2013 trotz wechselnder Regierungskoalitionen \u2013 bestehen. Im Saarland hat eine klammheimliche Abschaltung der OK-Beobachtung stattgefunden. Denn bis 2015 enthielten die Verfassungsschutzberichte einen lapidaren, wenige Zeilen umfassenden Absatz zur OK.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Ab 2016 fehlt dieser Text. Zugleich wird seither der Bereich \u201eOrganisierte Kriminalit\u00e4t\u201c nicht mehr als Arbeitseinheit in der Abteilung II (\u201eBeschaffung\u201c) aufgef\u00fchrt.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> In Hessen hat die schwarz-gr\u00fcne Mehrheit die OK-Beobachtung unver\u00e4ndert im neuen Verfassungsschutzgesetz belassen.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Hessen und Bayern sind damit gegenw\u00e4rtig die einzigen L\u00e4nder, deren Landes\u00e4mter \u201eOrganisierte Kriminalit\u00e4t\u201c beobachten.<\/p>\n<h4>Th\u00fcringer Erfahrungen<\/h4>\n<p>Nun handelte es nicht um verfassungssch\u00fctzerisches Handeln, wenn die \u00d6ffentlichkeit nachvollziehen k\u00f6nnte, was denn die \u00c4mter im Feld OK tun. Die Verfassungsschutzberichte und die Berichte der parlamentarischen Kontrollgremien geben wenig Aufschluss. Einer \u201eZwischenbilanz aus Th\u00fcringer Sicht\u201c von 2005, verfasst von einem Mitarbeiter des Amtes, ist zu entnehmen, dass das OK-Referat des LfV von Juli 2003 bis Juni 2004 \u201e38 Fallkomplexe\u201c bearbeitete.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> Der Verfasser r\u00e4umt ein, dass diese Zahl durch das polizeiliche Lagebild nicht gedeckt wird: 2004 z\u00e4hlten die Polizeien in Deutschland 620 OK-Verfahren, da\u00advon nur sechs in Th\u00fcringen; 2005 waren es bundesweit 650, in Th\u00fcringen immer noch sechs.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Begr\u00fcndet werden die 38 Komplexe mit dem Umstand, dass OK nicht sogleich zu erkennen sei und erst \u201eim Laufe von zum Teil sehr langen und aufw\u00e4ndigen Ermittlungen\u201c gegebenenfalls \u201eT\u00e4tergruppierungen\u201c erkennbar w\u00fcrden. Immerhin f\u00fcnf Vorg\u00e4nge habe man an das Landeskriminalamt abgeben, f\u00fcnf an nachgeordnete Polizeien wegen fehlendem OK-Bezug, in neun F\u00e4llen sei \u201edie Bearbeitung eingestellt\u201c worden, da \u201eIndizien f\u00fcr strafbare Handlungen nicht verdichtet werden konnten\u201c, und in 19 Komplexen war die Bearbeitung noch nicht abgeschlossen. Deliktisch bezogen sich die \u201eErmittlungen\u201c auf die Komplexe Rauschgiftkriminalit\u00e4t (17 von 38), aber auch auf \u201eKri\u00adminalit\u00e4t im Zusammenhang mit den Nachtleben\u201c, Waffenhandel oder Hehlerei. In 20 Komplexen waren die Ermittlungen nach Hinweisen \u201eeigener nachrichtendienstlicher Quellen\u201c aufgenommen worden, in zw\u00f6lf Verfahren kamen die initiierenden Hinweise von anderen Abteilungen des LfV oder von anderen Verfassungsschutzbeh\u00f6rden. In acht Verfahren stammten die Hinweise von der Polizei.<\/p>\n<p>Bei Lichte betrachtet zeigen diese Angaben: Das Th\u00fcringer LfV ermittelte in der Mitte des vergangenen Jahrzehnts munter in den Fel\u00addern allgemeiner Kriminalit\u00e4t. Dabei wurde das Netz gro\u00dfz\u00fcgig ausgeworfen; es k\u00f6nnte ja sein, dass etwas h\u00e4ngenbleibt. Das ist die Logik der aktiven Verdachtssch\u00f6pfung. Sie impliziert, dass Unverd\u00e4chtige \u201ebe\u00adob\u00adachtet\u201c werden. Das ist auch bei der Polizei so. Aber bei den Diensten gibt es keine \u201eVerdachtsschwelle\u201c, die \u00fcberschritten werden muss, um Daten sammeln und Personen \u00fcberwachen zu k\u00f6nnen. Anfangshinweise (=Bitten um Ermittlungen) der Polizei deuten auf die Entwicklung einer Kooperationsmentalit\u00e4t hin: Vielleicht k\u00f6nnen die weniger reglementierten Verfassungssch\u00fctzerInnen den Verdacht erh\u00e4rten, der sich polizeilich nicht erh\u00e4rten lie\u00df.<\/p>\n<p>Dass sich das in einem Land abspielte, in dem sich weniger als ein Prozent der deutschen OK-Szene abspielte, mag beruhigen. In den Jahren der verfassungssch\u00fctzerischen OK-Beobachtung f\u00fchrte die Th\u00fcringer Polizei nie mehr als vier OK-Verfahren. Insofern ist auch keine Stimme laut geworden, die Sicherheitsgefahren bef\u00fcrchtete, als die OK-Zust\u00e4ndigkeit dem Amt 2014 wieder genommen wurde.<\/p>\n<h4>Prosa der Beobachtung<\/h4>\n<p>Das LfV k\u00f6nne \u201eseine Erfahrungen in der Aufkl\u00e4rung konspi\u00adrativ operierender Gruppierungen unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel \u2026 in die Beobachtung der OK einbringen.\u201c<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> So stand es im Th\u00fcringer Verfassungsschutzbericht von 2002, dem ersten, in dem das Thema OK auftauchte. Im folgenden Jahr ist von der Beobachtung der Rauschgiftkriminalit\u00e4t und der Kriminalit\u00e4t \u201eim Zusammenhang mit dem Nachtleben\u201c die Rede. Es sei gelungen, \u201ezahlreiche eigene Ermittlungsans\u00e4tze aufzugreifen und die Erkenntnisse in Einzelf\u00e4llen \u2013 vor allem durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel \u2013 zu verdichten.\u201c<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> Gem\u00e4\u00df dem Bericht f\u00fcr 2013, dem letzten, der sich mit OK befasste, hat sich das Amt ganz auf die vier gro\u00dfen \u201eRockergruppierungen\u201c konzentriert, die \u201eauch in Th\u00fcringen vertreten\u201c waren. Zwar habe man \u201eauch im Jahr 2013\u201c eine \u201estrukturierte Zusammenarbeit und eine ideologische Ann\u00e4herung\u201c zwischen den Rockerclubs und \u201edem rechtsextre\u00admi\u00adstischen Spektrum\u201c nicht feststellen k\u00f6nnen, es \u201everdichten sich seit einiger Zeit jedoch Hinweise auf eine personelle und \u00f6rtlich begrenzte An\u00adn\u00e4herung beider Milieus\u201c.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> Wer seine Einsichten so schwammig for\u00admuliert, darf sich nicht wundern, wenn ihm die Aufgabe entzogen wird.<\/p>\n<p>Die drei Seiten, die der j\u00fcngste hessische Verfassungsschutzbericht dem Thema widmet, bleiben auf demselben Niveau.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Auch Hessen hat die Rocker im Visier. Aber in allen genannten Punkten handelt es sich um Vorg\u00e4nge, die in polizeilicher Bearbeitung bzw. aus der Tagespresse bekannt sind. Ganze neun Zeilen gelten der \u201eItalienischen Organisierten Kriminalit\u00e4t\u201c. Die \u201e\u00fcberwiegend mit nachrichtendienstlichen Mitteln \u2026 gesammelten Erkenntnisse\u201c w\u00fcrden \u201eden einzelnen Bedarfstr\u00e4gern gezielt in geeigneter Form zur Verf\u00fcgung gestellt\u201c. Dabei gehe es dem Amt um \u201eErkenntnisgewinnung in Bezug auf personelle, logistische, organisatorische, finanzielle sowie deliktische Strukturen\u201c. Und \u201ediese Erkenntnisse eignen sich selten f\u00fcr eine \u00f6ffentliche Darstellung.\u201c So bleibt denn vollkommen unklar, was das hessische LfV gegen\u00fcber der OK unternimmt: Die Kluft zwischen den angeblichen Strukturermittlungen und dem banalen Text des Berichtes k\u00f6nnte kaum gr\u00f6\u00dfer sein.<\/p>\n<p>Zehn Jahre fr\u00fcher umfasste das OK-Kapitel f\u00fcnf eng bedruckte Seiten des hessischen Verfassungsschutzberichts. Neben vielen anderen Quellen werde \u201eein wesentlicher Teil der Erkenntnisse \u2026 durch den Einsatz geheimer Mitarbeiter und andere nachrichtendienstliche Mittel gewonnen.\u201c Die Schwerpunkte lagen im Bereich der Rockerclubs, \u201em\u00f6glichen Verbindungen zu islamistischen bzw. jihadistischen Netzwerken\u201c sowie den Versuchen \u201eder OK aus der fr\u00fcheren Sowjetunion\u201c kriminelle Strukturen in Hessen zu etablieren.<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> Bezeichnend ist, dass in den Ausf\u00fchrungen \u00fcber die Rocker und \u00fcber terroristische Verflechtungen auf polizeiliche Ermittlungsverfahren verwiesen wird, die in Hessen, aber auch in Bayern bzw. NRW gef\u00fchrt wurden. Der Anteil des hessischen LfV bleibt hier schleierhaft. Einzig bei den \u201eRussischen OK-Gruppen\u201c wird der Bericht deutlicher: Das Amt \u00fcberwache \u2013 aus seiner Sicht \u2013 du\u00adbi\u00adose \u201eEinzelpersonen oder Personenzusammenschl\u00fcsse aus der ehemaligen Sowjetunion\u201c, die sich regelm\u00e4\u00dfig im Rhein-Main-Gebiet aufhalten \u201eund Kontakte zu hiesigen Gesch\u00e4ftspartner(n) unterhalten bzw. suchen.\u201c Derart soll die Etablierung von OK-Strukturen fr\u00fchzeitig erkannt und verhindert werden. Im Bericht von 2008 hei\u00dft es: \u201eEs zeichnen sich Anhaltspunkte f\u00fcr die Vorbereitung von Straftaten \u2026 ab.\u201c<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a> Auch 2009 haben sich diese nicht verdichtet. Stattdessen hei\u00dft es programmatisch: \u201eEs gilt daher weiterhin zu beobachten \u2026\u201c<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a><\/p>\n<h4>Bayern vorn<\/h4>\n<p>Seit Mitte der 1990er beobachtet das Bayerische LfV \u201eOrganisierte Kriminalit\u00e4t\u201c. Die jeweils 10-15 Seiten zum Thema OK in den j\u00e4hrlichen Verfassungsschutzberichten sind eine erm\u00fcdende und wenig erhellende Lekt\u00fcre: Durchweg findet sich da eine bunte Mischung aus allgemeiner OK-Beschreibung, einzelnen Vorf\u00e4llen \u2013 in der Regel bekannt gewordene Straftaten \u2013, den strategischen Vorz\u00fcgen, die die OK-Vorfeld\u00adbeob\u00adach\u00adtung durch den Verfassungsschutz haben soll, und \u2013 mitunter auf Halb\u00ads\u00e4tze reduziert \u2013 Hinweise darauf, was das bayerische LfV getan und \u201eerkannt\u201c habe. Auch hier betreibt man nach eigenem Anspruch \u201elangfristige Strukturermittlungen\u201c. Um dies zu erm\u00f6glichen, habe der Gesetzgeber dem Amt \u201ein engen Grenzen Spielraum einger\u00e4umt, eine sofortige Strafverfolgung im Interesse des tieferen Eindringens in OK-Strukturen zun\u00e4chst zur\u00fcckzustellen\u201c.<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a><\/p>\n<p>Die beobachteten Milieus sind \u00fcber die Jahre gleich geblieben: Vergleicht man \u2013 eine beliebige Auswahl \u2013 die Berichte f\u00fcr 2001, 2009 und 2017, so f\u00e4llt vor allem der Wandel in der Terminologie auf: 2001 war umstandslos von der \u201eGUS-Mafia\u201c, der \u201eS\u00fcdosteuropa-Mafia\u201c und der \u201eChinesischen Mafia\u201c die Rede, w\u00e4hrend man 2017 erkannt hat, dass \u201eMafia\u201c allenfalls als Oberbegriff f\u00fcr bestimmte italienische OK-Grup\u00adpie\u00adrungen taugt.<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a> Neben verschiedenen ausl\u00e4ndischen Gruppierungen beobachtet auch das bayerische LfV die \u201eRocker-Cliquen\u201c. Dummerweise sind die bayerischen Ereignisse in diesem Feld d\u00fcnn. F\u00fcr 2009 stellt das Amt fest, dass in Bayern keine Gewaltvorf\u00e4lle im Rocker\u00admilieu bekannt geworden sind.<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a> Auch f\u00fcr 2017 kann die Gef\u00e4hrlichkeit der Rocker nur durch Vorf\u00e4lle in anderen Bundesl\u00e4ndern illustriert werden. Besonders achten die \u00c4mter auf m\u00f6gliche \u201eVerbindungen von Rockern in die rechtsextremistische Szene\u201c. Aber auch hier Fehlanzeige: Eine schon 2012 eingesetzte Arbeitsgruppe des Amtes \u201estellte bis jetzt keine strukturierte Zusammenarbeit und ideologische Ann\u00e4herung beider Szenen in Bayern fest\u201c.<a href=\"#_ftn26\" name=\"_ftnref26\">[26]<\/a><\/p>\n<p>Was das LfV mit den von ihm gewonnenen Erkenntnissen macht, bleibt in den Berichten insgesamt offen. Selten wird erw\u00e4hnt, dass man Informationen an die Polizei weitergegeben habe, h\u00e4ufiger wird auf polizeilich-strafrechtliche Verfahren hingewiesen, wobei unklar bleibt, ob das Amt in irgendeiner Form beteiligt war; und durchweg unterschreiten die gelieferten Ph\u00e4nomenbeschreibungen deutlich das Niveau polizeilicher Lagebilder.<\/p>\n<h4>Nachrichtendienstliche Mittel?<\/h4>\n<p>Das bayerische Verfassungsschutzgesetz gew\u00e4hrt dem LfV eine breite Palette \u201enachrichtendienstlicher Mittel\u201c. M\u00f6glich ist unter anderem der Einsatz \u201eVerdeckter Mitarbeiter\u201c. Ausdr\u00fccklich erlaubt das Gesetz ihnen (sowie den V-Personen des Amtes) \u201ein Personenzusammenschl\u00fcssen oder f\u00fcr diese t\u00e4tig zu werden, auch wenn dadurch ein Straftatbestand verwirklicht wird\u201c. Nach Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes d\u00fcrfen sie sogar Straftaten von \u201eerheblicher Bedeutung\u201c begehen, wenn die Beh\u00f6rdenleitung das entscheidet.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Einsatz des verdeckten Personals der \u00f6ffentlichen Kontrolle entzogen ist, gibt es im Hinblick auf die eingesetzten technischen \u00dcberwachungsmittel Berichtspflichten, die ihren Niederschlag in Berichten des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr) und damit in Drucksachen des Bayerischen Landtags finden. Solche Berichtspflichten bestehen f\u00fcr die diversen Formen der Wohnraum\u00fcberwachung (Lausch\u00adangriff), den Zugriff auf \u201einformationstechnische Systeme\u201c, die Auskunfts\u00adersuchen an Fluggesellschaften, Kreditinstitute, Postdienstleister und Telekommunikationsanbieter sowie die Ortung von Mobiltelefonen.<\/p>\n<p>Laut PKGr-Bericht \u00fcberwachte das Landesamt 2016 die Wohnung eines Verd\u00e4chtigen f\u00fcr die Dauer von 74 Tagen; inwiefern es sich um einen Fall aus dem OK-Bereich handelt, ist nicht ersichtlich.<a href=\"#_ftn27\" name=\"_ftnref27\">[27]<\/a> Im selben Jahr machte das Amt keine Online-Untersuchung, es wurden auch keine Auskunftsersuchen zu Internet-Verkehrsdaten und an Postdienstleister gerichtet. Die f\u00fcnf Auskunftsersuchen an Telekommunikationsunternehmen und die zwei Eins\u00e4tze des IMSI-Catchers richteten sich gegen Verd\u00e4chtige aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus.<a href=\"#_ftn28\" name=\"_ftnref28\">[28]<\/a> Auch 2017 galt keine der berichtspflichtigen verdeckten Datenerhebungen in Bayern der \u201eOrganisierten Kriminalit\u00e4t\u201c.<a href=\"#_ftn29\" name=\"_ftnref29\">[29]<\/a><\/p>\n<p>Blickt man zur\u00fcck in das vergangene Jahrzehnt, so stellt die technische \u00dcberwachung im OK-Bereich in Bayern eine seltene Ausnahme dar. 2009 wurden vier Anfragen an Kreditinstitute und eine an eine Fluggesellschaft gestellt.<a href=\"#_ftn30\" name=\"_ftnref30\">[30]<\/a> 2010 ergingen Ersuchen in zwei F\u00e4llen an Kreditinstitute.<a href=\"#_ftn31\" name=\"_ftnref31\">[31]<\/a> 2011 wurden jeweils ein Ersuchen an Telekommunikations- und Teledienstanbieter sowie an ein Kreditinstitut gerichtet; jeweils ging es um einen Verd\u00e4chtigen.<a href=\"#_ftn32\" name=\"_ftnref32\">[32]<\/a> Ob diese Ersuchen zu neuen Erkenntnissen f\u00fchrten und was mit diesen geschah, ist unbekannt. Auff\u00e4llig ist allerdings, dass sich die Anordnungen fast ausschlie\u00dflich gegen Einzelpersonen richteten, obwohl es bei der \u201eOrganisierten Kriminalit\u00e4t\u201c um das Zusammenwirken in Gruppen gehen soll.<\/p>\n<h4>Wem das Vorfeld geh\u00f6rt<\/h4>\n<p>Kennzeichnend bleibt, dass es keinerlei Hinweise auf Erfolge geheimdienstlicher OK-Beobachtung gibt. Das bleibt das Eigent\u00fcmliche der Geheimdienste: Sie entziehen sich ihrer Natur nach jeder externen Kontrolle. Auch die bestehenden, l\u00f6chrigen parlamentarischen Kontrollrechte laufen ins Leere, denn d\u00fcrftig sind die Informationen, die diese erhalten beziehungsweise an die \u00d6ffentlichkeit geben d\u00fcrfen. So bleibt abzuwarten, bis der n\u00e4chste \u201eSkandal\u201c offenbart, in welchem Ausma\u00df auch die \u201eOrganisierte Kriminalit\u00e4t\u201c von den \u00c4mtern unterwandernd unterst\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>Hoffnung k\u00f6nnte machen, dass die verfassungssch\u00fctzerische OK-Euphorie abgeklungen ist. Bayern und Hessen sind deutlich Auslaufmodelle, die sich aus einer alten Zeit in die Gegenwart gerettet haben. Zu offensichtlich ist, dass die OK-Bedrohungsszenarien der 1990er die Realit\u00e4ten in Deutschland ma\u00dflos \u00fcbertrieben, dass eine Bedrohung der \u201efreiheitlichen demokratischen Grundordnung\u201c durch \u201eOrganisierte Kriminalit\u00e4t\u201c niemals zu bef\u00fcrchten war.<a href=\"#_ftn33\" name=\"_ftnref33\">[33]<\/a> Allerdings ist dies nur eine halbe Bilanz. Denn das Vorfeld, der Alltag nicht strafbaren Verhaltens, ist kriminalstrategisch keineswegs uninteressanter geworden. Institutionell betrachtet kann man feststellen, dass die Polizeien den Kampf um das Vorfeld gewonnen haben: Die verd\u00e4chtigten OK-Gruppen und -Mi\u00adlieus werden von der Polizei durchleuchtet und nicht von den \u00c4mtern f\u00fcr \u201eVerfassungsschutz\u201c. Angesichts der polizeilichen Entgrenzungen ist das (nur oder immerhin) ein gradueller Unterschied.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> siehe Eisenberg, U.: Straf(verfahrens)rechtliche Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber \u201eOrganisiertem Verbrechen\u201c, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, H. 16, S. 1033-1039<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> siehe Dahs, H.: Das Verbrechensbek\u00e4mpfungsgesetz \u2013 ein Produkt des Superwahljahres, in: NJW 1995, H. 9, S. 553-557<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> siehe Diederichs, O.: Verfassungsschutz und Organisierte Kriminalit\u00e4t, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 39 (2\/1991), S. 68-71<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Rebscher, E.; Vahlenkamp. W.: Organisierte Kriminalit\u00e4t in der Bundesrepublik Deutschland, Wiesbaden 1988, S. 151<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> siehe P\u00fctter, N.: Der OK-Komplex, M\u00fcnster 1998, insbes. S. 55ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Werthebach, E.; Droste-Lehnen, B.: Organisierte Kriminalit\u00e4t, in: Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik 1994, S. 57-65 (60f.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Bayerisches Verfassungsschutzgesetz i.d.F. v. 8.7.1994, in: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994, S. 551, Art. 1<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> siehe Roggan, F.: Mit Schlapph\u00fcten gegen die Mafia, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 78 (2\/2004), S. 35-39<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Roggan, F.: S\u00e4chsVerfGH zu Trennung von Polizei und VS, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/ CILIP 81 (2\/2005), S. 83f<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Bayerisches Verfassungsschutzgesetz i.d.F. v. 12.7.2016, in: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2016, S. 145, Art. 3<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> zuletzt: Ministerium f\u00fcr Inneres und Sport Saarland: Lagebild Verfassungsschutz 2015, Saarbr\u00fccken 2016, S. 70; die saarl\u00e4ndischen Verfassungsschutzberichte ab 2013 unter: <a href=\"http:\/\/www.saarland.de\/SID-1A4701A2-CE73F16E\/116024.htm\">www.saarland.de\/SID-1A4701A2-CE73F16E\/116024.htm<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> dass.: Lagebild Verfassungsschutz 2016, Saarbr\u00fccken 2017, S. 9<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> Hessisches Verfassungsschutzgesetz i.d.F. v. 25.6.2018, in: Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Hessen S. 302, \u00a72 Abs. 2 Nr. 5<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> Seel, L.: Der Verfassungsschutz als neues Instrument im Kampf gegen die Organisierte Kriminalit\u00e4t, in: Der Kriminalist 2005, H. 4, S. 172-174<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> Bundeskriminalamt (BKA): Lagebild Organisierte Kriminalit\u00e4t 2004, Wiesbaden 2005, S. 14; BKA: Lagebild Organisierte Kriminalit\u00e4t 2005, Wiesbaden 2006, S. 7; die Bundeslagebilder OK seit 2000 unter: <a href=\"http:\/\/www.bka.de\/DE\/AktuelleInformationen\/StatistikenLagebilder\/Lagebilder\/OrganisierteKriminalitaet\/organisiertekriminalitaet_node.html\">www.bka.de\/DE\/AktuelleInformationen\/StatistikenLagebilder\/Lagebilder\/OrganisierteKriminalitaet\/organisiertekriminalitaet_node.html<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> Th\u00fcringer Innenministerium (TIM): Verfassungsschutzbericht 2002, Erfurt 2003, S. 109; <a href=\"http:\/\/www.thueringen.de\/imperia\/md\/content\/tim\/schwerpunkte\/7.pdf\">www.thueringen.de\/imperia\/md\/content\/tim\/schwerpunkte\/7.pdf<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> TIM: Verfassungsschutzbericht 2003, Erfurt 2003, S. 102; <a href=\"http:\/\/www.thueringen.de\/imperia\/md\/content\/tim\/abteilung2\/2.pdf\">www.thueringen.de\/imperia\/md\/content\/tim\/abteilung2\/2.pdf<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> TIM: Verfassungsschutzbericht 2013, Erfurt 2014, S. 123; <a href=\"http:\/\/www.thueringen.de\/de\/publikationen\/pic\/pubdownload1539.pdf\">www.thueringen.de\/de\/publikationen\/pic\/pubdownload1539.pdf<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> Hessisches Ministerium des Innern (HMdI): Verfassungsschutz in Hessen. Bericht 2017, Wiesbaden 2018, S. 175-177; hessische Verfassungsschutzberichte seit 2014 unter: <a href=\"https:\/\/lfv.hessen.de\/presse\/publikationen\/jahresberichte-des-lfv-hessen\">https:\/\/lfv.hessen.de\/presse\/publikationen\/jahresberichte-des-lfv-hessen<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> HMdI: Verfassungsschutz in Hessen. Bericht 2007, Wiesbaden 2008, S. 154-158<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> HMdI: Verfassungsschutz in Hessen. Bericht 2008, Wiesbaden 2009, S. 156<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> HMdI: Verfassungsschutz in Hessen. Bericht 2009, Wiesbaden 2010, S. 163<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> Bayerisches Staatsministerium des Innern (BayStMI): Verfassungsschutzbericht 2009, M\u00fcnchen 2010, S. 223<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> BayStMI: Verfassungsschutzbericht 2001, M\u00fcnchen 2002, S. 231-237; Verfassungsschutzbericht 2017, M\u00fcnchen 2018, S. 274-287; Berichte seit 2013 unter: <a href=\"http:\/\/www.verfassungsschutz.bayern.de\/ueberuns\/medien\/publikationen\/index.html\">www.verfassungsschutz.bayern.de\/ueberuns\/medien\/publikationen\/index.html<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> BayStMI: Verfassungsschutzbericht 2009, M\u00fcnchen 2010, S. 220<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref26\" name=\"_ftn26\">[26]<\/a> BayStMI: Verfassungsschutzbericht 2017, M\u00fcnchen 2018, S. 283<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref27\" name=\"_ftn27\">[27]<\/a> Bayerischer Landtag Drs. 17\/17962 v. 20.7.2017<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref28\" name=\"_ftn28\">[28]<\/a> Bayerischer Landtag Drs. 17\/16055 v. 7.3.2017<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref29\" name=\"_ftn29\">[29]<\/a> Bayerischer Landtag Drs. 17\/22322 v. 15.5.2018<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref30\" name=\"_ftn30\">[30]<\/a> Bayerischer Landtag Drs. 16\/4182 v. 11.3.2010<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref31\" name=\"_ftn31\">[31]<\/a> Bayerischer Landtag Drs. 16\/7203 v. 2.2.2011<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref32\" name=\"_ftn32\">[32]<\/a> Bayerischer Landtag Drs. 16\/11785 v. 29.2.2012<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref33\" name=\"_ftn33\">[33]<\/a> so die Begr\u00fcndung bei Werthebach; Droste-Lehnen a.a.O. (Fn. 6) sowie bei Droste, B.: Handbuch des Verfassungsschutzrechts, Stuttgart u.a. 2007, S. 204<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die besonderen M\u00f6glichkeiten des staatlichen \u201eVerfassungsschutzes\u201c im Kampf gegen \u201edie Organisierte Kriminalit\u00e4t\u201c zu nutzen, ist<\/p>\n","protected":false},"author":10,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,122],"tags":[346,1035,1431,1491,1528],"class_list":["post-14873","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-117","tag-bundeslaender","tag-organisierte-kriminalitaet","tag-thueringen","tag-verfassungsschutz","tag-vorfeldverlagerung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/14873","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/10"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=14873"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/14873\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=14873"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=14873"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=14873"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}