{"id":14875,"date":"2018-12-03T15:46:49","date_gmt":"2018-12-03T15:46:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=14875"},"modified":"2018-12-03T15:46:49","modified_gmt":"2018-12-03T15:46:49","slug":"europaeischer-haftbefehl-fiktion-einheitlichen-rechtsraums-und-abbau-von-beschuldigtenrechten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=14875","title":{"rendered":"EU-Haftbefehl: Fiktion einheitlichen Rechtsraums, Abbau von Beschuldigtenrechten"},"content":{"rendered":"<h3>von Henriette Scharnhorst<\/h3>\n<p><strong>Die Ausweitung der europ\u00e4ischen Strafverfolgung geht einher mit erheblichen Eingriffen in die Rechte der Betroffenen, ohne gleichzeitig die Beschuldigtenrechte und deren effektive gerichtliche Durch\u00adsetzbarkeit zu gew\u00e4hrleisten. Der Europ\u00e4ische Haftbefehl ist ein Musterbeispiel f\u00fcr die seit dem 11. September 2001 rapide vorangetriebene Europ\u00e4isierung der Strafverfolgung.<\/strong><\/p>\n<p>Obwohl die europ\u00e4ische Rechtssetzung und ihre Durchsetzung unmittelbare Auswirkungen auf die Lebenswirklichkeiten der B\u00fcrgerInnen sowie die Rechtswirklichkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten hat, ist das Bewusstsein f\u00fcr diese Entwicklungen nach wie vor gering \u2013 sowohl in der Rechtspraxis und der Rechtspolitik als auch bei den Betroffenen. Das gilt insbesondere auch f\u00fcr den ab 2002 eingef\u00fchrten Europ\u00e4ischen Haftbefehl (EuHB).<!--more--><\/p>\n<p>Anders als es der Begriff vermuten l\u00e4sst, handelt es sich dabei nicht etwa um einen Haftbefehl, der von einer EU-Straf\u00adverfolgungs\u00adbe\u00adh\u00f6r\u00adde ausgestellt wird, sondern um ein Instrument der europ\u00e4ischen Rechtshilfe, das zwischen den EU-Staaten ein vereinfachtes Auslieferungs\u00adverfahren und damit die zuverl\u00e4ssige Vollstreckung nationaler Haftbefehle erm\u00f6glicht. Umfasst sind dabei sowohl Haftbefehle zur Sicherung der Strafverfolgung, das hei\u00dft gegen Beschuldigte in noch andauernden nationalen Ermittlungsverfahren, als auch Haftbefehle zur Durchsetzung der Strafvollstreckung von bereits ausgeurteilten Freiheitsstrafen.<\/p>\n<p>Der EuHB l\u00f6ste innerhalb der EU die teils sehr aufw\u00e4ndigen, zeitintensiven und in ihrem Ergebnis f\u00fcr die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden unsicheren Re\u00adge\u00adl\u00adungen der zwischenstaatlichen Auslieferungsabkommen ab. Der Pr\u00fcfungsaufwand f\u00fcr Auslieferungsersuchen sollte \u2013 sowohl in formaler als auch in materieller Hinsicht \u2013 eingegrenzt und die Bescheidungspraxis f\u00fcr die Beh\u00f6rden verl\u00e4sslich werden. Das Auslieferungsverfahren wird mit dem EuHB der diplomatischen Einflussnahme entzogen und in den Bereich der Verwaltungspraxis der Justizbeh\u00f6rden \u00fcberf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Grundlegende Voraussetzung f\u00fcr die dadurch geschaffene EU-weite Verpflichtung, \u2013 bei Vorliegen der entsprechenden formalen Anforderungen \u2013 die Haftbefehle anderer Mitgliedstaaten zu vollstrecken, ist das EU-Prinzip der \u201ewechselseitigen Anerkennung\u201c.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Dieses ist urspr\u00fcnglich ein Grundsatz des Binnenmarkts, wonach eine Ware, die in einem Mitgliedstaat nach den dortigen Vorschriften rechtm\u00e4\u00dfig hergestellt wurde, auch in jedem anderen Land der EU verkauft werden darf, selbst wenn im Importland andere Anforderungen bestehen. \u00dcbertragen auf die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung bedeutet das, dass eine Entscheidung, sobald sie durch eine Justizbeh\u00f6rde eines Mitgliedstaates ergangen ist, in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und so schnell wie m\u00f6glich und mit so wenig Kontrolle wie m\u00f6glich vollstreckt werden soll.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Die zugrunde liegende Idee der Schaffung eines einheitlichen Rechtsraums ist auf dem Gebiet der Strafverfolgung ma\u00dfgeblich getragen zum einen von gemeinsamen europ\u00e4ischen Sicherheitsinteressen \u2013 beispielsweise auf dem Gebiet der sogenannten Terrorabwehr sowie der Migration \u2013 als auch vom Interesse der einzelnen Nationalstaaten an einer effektiven Durchsetzung nationaler Sicherheitsinteressen.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<h4>Mit dem 11. September 2001 als Sprungbrett<\/h4>\n<p>Am 15. und 16. Oktober 1999 trafen sich die Staats- und Regierungschefs der EU, der Europ\u00e4ische Rat, in Tampere zu einer Sondertagung \u00fcber die Schaffung eines \u201eRaums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts\u201c in der EU.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> In der Folge beschloss der Rat der Innen- und JustizministerInnen im Rahmen der \u201eStrategie der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr den Beginn des neuen Jahrtausends\u201c ein Mehrjahresprogramm zur Umsetzung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung. Teil hiervon sollte auch die Schaffung eines einheitlichen europ\u00e4ischen Rechtsraums f\u00fcr Auslieferungen sein. Als Ziel f\u00fcr die Fertigstellung einer solchen Regelung war urspr\u00fcnglich das Jahr 2010 vorgesehen. Die Terroranschl\u00e4ge des 11. September 2001 markierten jedoch einen pl\u00f6tzlichen Wendepunkt. Es entstand eine politische Dynamik, die es erm\u00f6glichte, im Schnelldurchlauf umfassende Ma\u00dfnahmen unter dem Deckmantel der Sicherheit und Terrorbek\u00e4mpfung zu erlassen. Weitreichende Eingriffe in Freiheitsrechte der europ\u00e4ischen B\u00fcrgerInnen konnten nun ohne nennenswerte Diskussion oder gar Widerstand beschlossen werden. Nur wenige Tage nach den Anschl\u00e4gen vom 11. September 2001 legte die EU-Kommission einen Vorschlag zum EuHB vor,<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> der bereits alle wesentlichen Elemente des neun Monate sp\u00e4ter verabschiedeten Rahmenbeschlusses \u201e\u00fcber den Europ\u00e4ischen Haftbefehl und die \u00dcbergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten\u201c enthielt.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Rahmenbeschl\u00fcsse m\u00fcssen zwingend ins jeweilige nationale Recht \u00fcberf\u00fchrt werden. In Deutschland wurden die Regelungen zum EuHB im Gesetz \u00fcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) umgesetzt. Die Zahl der europ\u00e4ischen Haftbefehle nimmt seitdem best\u00e4ndig zu. Wurden 2005 noch 6.894 Haftbefehle ausgestellt und 836 vollstreckt, waren es 2015 bereits 16.144 ausgestellte und 5.304 vollstreckte Haftbefehle.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/p>\n<h4>\u201eGegenseitige Anerkennung\u201c<\/h4>\n<p>Ein EuHB kann gem\u00e4\u00df Rahmenbeschluss nur von einer Justizbeh\u00f6rde eines EU-Mitgliedstaates erlassen und vollstreckt werden. Was dabei unter dem Begriff der Justizbeh\u00f6rde zu verstehen ist, \u00fcberl\u00e4sst der Rahmenbeschluss jedoch den einzelnen Mitgliedstaaten. In der Regel sind daf\u00fcr die Staatsanwaltschaften zust\u00e4ndig. Die \u00dcbermittlung des EuHB kann \u2013 insbesondere bei Kenntnis des Aufenthaltsorts des oder der Beschuldigten \u2013 direkt von Beh\u00f6rde zu Beh\u00f6rde erfolgen. In den meisten F\u00e4llen wird die beschuldigte Person jedoch zur Festnahme im Schengener Informationssystem ausgeschrieben, das von den Justiz-, Grenz-, Zoll- und Polizeibeh\u00f6rden der Mitgliedstaaten abgefragt werden kann.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Wenn eine Person in Deutschland aufgrund eines EuHB festgenommen wird, ist f\u00fcr die Bewilligung der Auslieferung sowie deren Vorbereitung und Durchf\u00fchrung die Staatsanwaltschaft beim zust\u00e4ndigen Oberlandesgericht (OLG) zust\u00e4ndig, wobei das OLG als gerichtliche Instanz die Auslieferung f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4ren muss.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Es entscheidet au\u00dferdem \u00fcber den Erlass sowie die Au\u00dfervollzugsetzung eines Auslieferungshaftbefehls. Wenn ein solcher Haftbefehl erlassen wird, sitzt die betroffene Person bis zu ihrer Auslieferung an den ersuchenden Staat (oder allenfalls bis zu deren Ablehnung) in Haft.<\/p>\n<p>Dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung folgend hat der ausliefernde Staat im Gegensatz zum traditionellen Auslieferungsverfahren nur noch sehr eingeschr\u00e4nkte Pr\u00fcfungskompetenzen. Abweichend von den \u00fcblichen Grunds\u00e4tzen der internationalen Rechtshilfe ist eine Auslieferung aufgrund eines EuHB grunds\u00e4tzlich zu bewilligen. Als Konsequenz wird unter anderem die Auslieferung eigener Staatsangeh\u00f6riger grunds\u00e4tzlich f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, das Vorliegen eines Tatverdachts \u2013 bis auf besondere Umst\u00e4nde (beispielsweise Verj\u00e4hrung) \u2013 nicht \u00fcberpr\u00fcft sowie die Auslieferung auch bei politischen Straftaten erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Weitgehend verzichtet wird ferner auf das im traditionellen Auslieferungsverfahren zwingende Erfordernis der gegenseitigen Strafbarkeit: Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses enth\u00e4lt eine Liste von 32 Deliktgruppen, bei denen eine Auslieferung (\u201e\u00dcbergabe\u201c) ohne weitere Pr\u00fcfung der gegenseitigen Strafbarkeit zu erfolgen hat, wenn die Straftat in dem Staat, der den EuHB ausstellt, mit einer H\u00f6chststrafe von drei Jahren oder mehr bedroht ist. Zu diesen Deliktsbereichen geh\u00f6ren unter anderem Terrorismus, Cyberkriminalit\u00e4t, Betrugsdelikte, Drogenhandel, Korruption, Sabotage, Brandstiftung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen etc.<\/p>\n<p>Im Fall des ehemaligen katalanischen Regierungspr\u00e4sidenten Carlos Puigdemont hatten die spanischen Beh\u00f6rden die Auslieferung einerseits aufgrund des spanischen Straftatbestands der \u201eRebellion\u201c beantragt. Dieser ist jedoch nach Auffassung des OLG Schleswig nicht Teil des besagten Delikt-Kataloges, das hei\u00dft die gegenseitige Strafbarkeit musste gepr\u00fcft werden. Da in Deutschland aber kein \u00e4quivalenter Straftatbestand existiert, lehnte das OLG \u2013 trotz der politischen Brisanz \u2013 nach umfangreicher Pr\u00fcfung die Auslieferung zur Verfolgung dieses Vorwurfes ab. F\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rte das Gericht andererseits eine Auslieferung wegen des Vorwurfs der Korruption, den die spanischen Beh\u00f6rden letztendlich fallen lie\u00dfen.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Am Fall Puigdemont wird deutlich, wie umfangreich eine gerichtliche Pr\u00fcfung ausf\u00e4llt, wenn das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung nicht greift (siehe Rebellion) und wie pauschal beziehungsweise nicht existent die Pr\u00fcfung ist, wenn das Delikt im Katalog des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses auftaucht (siehe Korruption).<\/p>\n<p>Im letzteren Fall reduziert sich f\u00fcr den ausliefernden Staat die Pr\u00fcfung im Wesentlichen auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des EuHB (\u00a7 83 a IRG), die Einhaltung der durch Art. 2 Abs. 1 und 2 Rahmenbeschluss vorgegebenen Mindeststrafh\u00f6hen und das Vorliegen von Bewilligungshindernissen (\u00a7\u00a7 83 b, d IRG).<\/p>\n<h4>Folter \u2013 kein Hindernis f\u00fcr eine Auslieferung<\/h4>\n<p>F\u00fcr die Geltendmachung drohender Grundrechtsverletzungen oder Verletzungen der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bleibt dagegen nur in besonderen Ausnahmef\u00e4llen Raum. So <em>kann<\/em> im Einzelfall beispielsweise ein akut drohender Suizid oder auch eine zu erwartende unmenschliche Behandlung in der Haftanstalt des ersuchenden Staates einer Auslieferung entgegenstehen. Die Anforderungen an die Darlegung der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde sind jedoch derart hoch, dass ein effektiver Schutz in der Regel bereits daran scheitern wird. Eine besondere Schwierigkeit liegt hierbei darin, dass sowohl die Anw\u00e4ltInnen, aber insbesondere auch die entscheidenden Gerichte keine n\u00e4here Kenntnis der Zust\u00e4nde der Haftanstalten oder auch der Gew\u00e4hrleistung eines fairen Verfahrens im jeweiligen Zielstaat haben, sondern in besonderem Ma\u00dfe auf Alltagstheorien und allgemeine Erkenntnisse zu dem jeweiligen Staat angewiesen sind. Das f\u00fchrt dazu, dass beispielsweise die Chancen, einem Gericht glaubhaft zu machen, dass in der Strafhaft in Rum\u00e4nien die Haftverh\u00e4ltnisse gegen die Menschenw\u00fcrde versto\u00dfen, recht gut stehen, wohingegen die Tatsache, dass im Rahmen eines spanischen Ermittlungsverfahrens gefoltert wurde, nur schwer anerkannt werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Beweisf\u00fchrung in diesen F\u00e4llen, eine besondere, wenn nicht gar unm\u00f6gliche Herausforderung darstellt.<\/p>\n<p>Dass aber selbst die positive Feststellung von Folter im ersuchenden Staat unter Umst\u00e4nden nicht ausreicht, um eine Auslieferung aufgrund eines EuHB f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren, zeigt die Auslieferung von zwei Basken aus Berlin nach Spanien im Winter 2017. In diesem Fall hatte das Kammergericht in seinem Beschluss explizit anerkannt, dass die Betroffenen im Zuge des spanischen Ermittlungsverfahrens Folter ausgesetzt waren \u2013 unter anderem durch Androhung von Elektroschocks und das Hervorrufen von Erstickungsgef\u00fchlen. Mit dem Hinweis, dass diese Vorf\u00e4lle im Rahmen des vermeintlich zu erwartenden \u201erechtsstaatlichen\u201c spanischen Strafverfahrens geltend gemacht werden k\u00f6nnten, erkl\u00e4rte das Kammergericht die Auslieferung dennoch f\u00fcr zul\u00e4ssig. Dem stand auch nicht entgegen, dass \u2013 so auch von der Verteidigung vorgetragen \u2013 Spanien schon mehrfach durch den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte verurteilt wurde, da von Folter Betroffenen \u2013 unter anderem aufgrund mangelnder Verfahrensdokumentation \u2013 eine Geltendmachung ihrer Rechte vor spanischen Gerichten nicht m\u00f6glich war.<\/p>\n<p>Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und die damit einhergehende Fiktion einheitlicher Mindeststandards gehen also so weit, dass eine Auslieferung f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wird, mit dem Hinweis auf ein zu erwartendes rechtsstaatliches Verfahren in einem europ\u00e4ischen Nachbarland, obwohl bereits gerichtsbekannt festgestellt wurde, dass die Betroffenen in eben jenem Verfahren Folter ausgesetzt waren.<\/p>\n<h4>Verfahren im Schnelldurchlauf<\/h4>\n<p>Die enorme Vereinfachung der materiellen und formellen Voraussetzungen f\u00fcr eine Auslieferung aufgrund eines EuHB spiegelt sich auch in dem daf\u00fcr vorgesehen Verfahren wieder. So findet in der Regel \u2013 bei Vorliegen eines Auslieferungshaftbefehls \u2013 lediglich eine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung direkt nach Festnahme der betroffenen Person, zur Verk\u00fcndung des Haftbefehls, vor dem zust\u00e4ndigen Amtsgericht statt. Die \u2013 f\u00fcr das folgende Verfahren nicht mehr zust\u00e4ndigen \u2013 AmtsrichterInnen haben h\u00e4ufig keine spezielle Kenntnis des Verfahrens nach dem IRG und auch die betroffene Person wird zu diesem Zeitpunkt noch keinen \u00dcberblick \u00fcber das Geschehen haben, zumal in der Regel noch keine anwaltliche Beratung erfolgt ist. Eine effektive Wahrnehmung des Rechts auf rechtliches Geh\u00f6r ist unter diesen Umst\u00e4nden nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Bewilligungsentscheidung der Staatsanwaltschaft sowie die Zul\u00e4ssigkeitsentscheidung des OLG ergehen \u2013 bis auf wenige Ausnahmen \u2013 nach erfolgter schriftlicher Anh\u00f6rung aufgrund der durch den ersuchenden Staat vorgelegten Dokumente, wobei sich diese h\u00e4ufig auf die Vorlage des EuHB sowie gegebenenfalls ergangene Urteile beschr\u00e4nken. Auch in dem bereits erw\u00e4hnten Berliner Verfahren gegen die beiden Basken, hielt das Kammergericht \u2013 trotz der im Raum stehenden drohenden politischen Verfolgung in Spanien \u2013 eine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung der Betroffenen nicht f\u00fcr notwendig. Eine zweite Instanz, welche die Entscheidung des OLGs \u00fcberpr\u00fcft, gibt es nicht. Nachdem das OLG seine Entscheidung getroffen hat, bleibt den Betroffenen damit als einziger Rechtsweg der Gang zum Bundesverfassungsgericht \u2013 mit den bekannten geringen Erfolgsaussichten.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend dieses \u201eVerfahrens im Schnelldurchlauf\u201c haben die Betroffenen zwar das gesetzlich normierte Recht, sich durch einen Rechtsbeistand vertreten zu lassen. Die (finanziellen) Mittel, die die effektive Wahrnehmung dieses Rechts gew\u00e4hrleisten w\u00fcrden, sind jedoch in den meisten F\u00e4llen nicht gegeben. Nachdem die Oberlandesgerichte in der Vergangenheit eine Beiordnung, das hei\u00dft eine staatliche Finanzierung des Rechtsbeistandes, f\u00fcr das Auslieferungsverfahren im ausliefernden Staat nicht f\u00fcr notwendig erachtet haben, wird heute unter Ber\u00fccksichtigung von Art. 5 der EU-Richtlinie vom 26. Oktober 2016<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> eine Beiordnung unumg\u00e4nglich sein. Aber selbst dann ist die dem Rechtsbeistand zustehende Verg\u00fctung nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz so gering, dass eine umfassende Bearbeitung der meist sowohl rechtlich als auch tats\u00e4chlich komplexen Sachverhalte ohne private Zuzahlung nur schwer wirtschaftlich zu tragen sein wird. Zus\u00e4tzlich erschwert wird die Arbeit des Rechtsbeistandes dadurch, dass die Ermittlungsakten aus dem ersuchenden Staat nicht vorliegen und damit wesentliche Informationen f\u00fcr eine effektive Verteidigung fehlen. Eine gleichzeitige Beiordnung eines Rechtsbeistands in dem ersuchenden Staat, welcher sowohl im Hinblick auf die Ermittlungsakten als auch auf die Besonderheiten des jeweiligen nationalen Rechts Informationsl\u00fccken schlie\u00dfen k\u00f6nnte, ist nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Nachdem das OLG die Auslieferung schlie\u00dflich f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt hat, soll diese innerhalb von zehn Tagen erfolgen. Das gesamte Auslieferungsverfahren soll dabei innerhalb von 60 Tagen durchgef\u00fchrt werden. Informationsanspr\u00fcche der betroffenen Person oder ihres Rechtsbeistandes, wann und auf welchem Weg die Auslieferung konkret durchgef\u00fchrt wird, sind nicht vorgesehen. Vielmehr m\u00fcssen die betroffene Person und ihre Angeh\u00f6rigen \u2013 nach Zugang der Entscheidung \u2013 jeden Moment mit der Auslieferung rechnen. Oftmals bleibt f\u00fcr Betroffene, die in Haft sitzen, noch nicht einmal mehr die Zeit f\u00fcr ein Telefonat geschweige denn einen Besuch, um sich von Familie und Freunden zu verabschieden. Wie lange die Abwesenheit dauern wird, ist zum Zeitpunkt der Auslieferung in den meisten F\u00e4llen ebenfalls offen. Da sich sowohl die Verfahrensdauer als auch Vollstreckungsmodalit\u00e4ten von Land zu Land sehr unterscheiden, ist eine anwaltliche Beratung auch hier ohne Kontakt zu Rechtsanw\u00e4ltInnen im ersuchenden Staat nur sehr eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich.<\/p>\n<h4>Gravierende Folgen einer Schreibtisch-Fiktion<\/h4>\n<p>Die minimalistische Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung sowie der Umgang damit in der Praxis suggerieren folglich, dass es sich bei der \u00dcberstellung eines Menschen von einem EU-Land in ein anderes um eine blo\u00dfe Formalie handelt, die f\u00fcr die Betroffenen keine wesentlichen Mehrbelastungen im Vergleich zur Durchf\u00fchrung eines nationalen Strafverfahrens und damit zusammenh\u00e4ngender Zwangsma\u00dfnahmen bedeutet. Dass es sich hierbei um eine Schreibtisch-Fiktion handelt, die mit der Realit\u00e4t nichts zu tun hat, ist offensichtlich.<\/p>\n<p>Durch ein Auslieferungsverfahren wird in wesentliche Grundrechte der Betroffenen eingegriffen. Es bedeutet im Hinblick auf die Ungewissheit, das fremde Rechtssystem und die fremde Sprache eine enorme zus\u00e4tzliche praktische und psychische Belastung f\u00fcr die betroffenen Personen. Sie sind w\u00e4hrend des Auslieferungsverfahrens h\u00e4ufig inhaftiert; die Gefangenentransporte sind langwierig und mit gro\u00dfen Strapazen verbunden. Neben dem Verlust von Arbeitsplatz und Wohnung \u2013 was eine h\u00e4ufige Folge jeder Inhaftierung ist \u2013 werden die Menschen in vielen F\u00e4llen aus ihrem sozialen und famili\u00e4ren Umfeld gerissen.<\/p>\n<p>Diese Eingriffe wiegen besonders schwer, da ein EuHB zur Sicherung der Strafverfolgung bereits aufgrund geringf\u00fcgiger Delikte erlassen und umgesetzt werden kann. So st\u00fctzen sich europ\u00e4ische Haftbefehle etwa auf Vorw\u00fcrfe wegen Handeltreibens mit Kleinstmengen von Bet\u00e4ubungsmitteln<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> oder einfachen Diebstahlstaten.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Hier haben die Gerichte zwar den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu wahren, die Rechtsprechung wendet jedoch einen sehr gro\u00dfz\u00fcgigen Ma\u00dfstab an.<\/p>\n<p>Diesen Eingriffen wird keine wesentliche St\u00e4rkung der Rechte des Betroffenen entgegengestellt. Vielmehr wird das Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis des Einzelnen gegen\u00fcber den staatlichen Ermittlungsbeh\u00f6rden erneut zu Lasten des Betroffenen verschoben. W\u00e4hrend Betroffene sich, \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 vertreten durch Einzelanw\u00e4ltInnen, ohne vollst\u00e4ndige Akteneinsicht, im Zweifel in Unkenntnis der Sprache und Rechtslage entweder des ersuchenden oder des ausliefernden Staates, in Haft befindet, stehen ihr\/ihm europaweit vernetzte Strafverfolgungsbeh\u00f6rden gegen\u00fcber mit entsprechendem Zugriff auf Datenbanken und Zwangsmittel.<\/p>\n<p>Letztendlich entscheidend ist jedoch, dass schon die Grundannahme, auf der die Regelung des europ\u00e4ischen Haftbefehls beruht, n\u00e4mlich dass im Bereich der Strafverfolgung und -vollstreckung gewisse europ\u00e4ische Mindeststandards in allen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern f\u00fcr alle europ\u00e4ischen B\u00fcrgerInnen gelten und daher gesetzliche Schutzmechanismen abgebaut und Eingriffsbefugnisse ausgeweitet werden k\u00f6nnen, eine Fiktion ist, die mit der \u2013 derzeitigen \u2013 europ\u00e4ischen Rechtswirklichkeit nichts zu tun hat.<\/p>\n<p>Die Anwendung dieser Fiktion durch die Gerichte f\u00fchrt zu einer Perpetuierung dieser Ungleichheiten und gerade nicht zu deren \u00dcberwindung und zur urspr\u00fcnglich angestrebten Schaffung eines einheitlichen Rechtsraumes. Neben weiteren Instrumenten der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, wie etwa der europ\u00e4ischen Ermittlungsanordnung sowie neuer Eingriffsrechte auf dem Gebiet der Datenspeicherung und -ver\u00adar\u00adbeitung, ist das europ\u00e4ische Haftbefehlsverfahren damit paradigmatisch f\u00fcr die Durchsetzung einer \u201evon oben\u201c angeordneten Vereinheitlichung des europ\u00e4ischen Rechtsraums, die sowohl eine ausreichende demokratische Legitimation als auch die effektive Gew\u00e4hrleistung rechtstaatlicher Garantien vermissen l\u00e4sst.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=LEGISSUM%3Al21001b\">https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=LEGISSUM%3Al21001b<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Die sich hier aufdr\u00e4ngende Parallele zwischen Ware und Mensch erscheint im Hinblick auf Ansatz und Umsetzung, mit welcher die Europ\u00e4isierung des Rechtsraums vorangetrieben wird, nicht vollst\u00e4ndig fernliegend.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> siehe hierzu auch Sturm, M.: Die Strafrechtssetzung in der EU \u2013 im eisernen Griff der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 79 (3\/2004), S. 38-50<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> <a href=\"http:\/\/www.europarl.europa.eu\/summits\/tam_de.htm\">www.europarl.europa.eu\/summits\/tam_de.htm<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> <a href=\"https:\/\/db.eurocrim.org\/db\/de\/doc\/259.pdf\">https:\/\/db.eurocrim.org\/db\/de\/doc\/259.pdf<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Rahmenbeschluss 2002\/584\/JI v. 13.6.2002, in: Amtsblatt der EU L 190 v. 18.7.2002<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> <a href=\"https:\/\/e-justice.europa.eu\/content_european_arrest_warrant-90-de.do\">https:\/\/e-justice.europa.eu\/content_european_arrest_warrant-90-de.do<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> vgl. hierzu Art. 26 Beschluss 2007\/533\/JI des Rates v. 12. Juni 2007 (SIS II)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Die folgenden Ausf\u00fchrungen beziehen sich jeweils auf die gesetzlichen Regelungen und das Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Schleswig-Holsteinisches OLG: Beschluss v. 12.7.2018, Az.: 1 Ausl (A) 18\/18 (20\/18)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Richtlinie (EU) 2016\/1919 v. 26.10.2016 \u00fcber Prozesskostenhilfe f\u00fcr Verd\u00e4chtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie f\u00fcr gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europ\u00e4ischen Haftbefehls, in: Abl. EU L 297 v. 4.11.2016<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> vgl OLG Stuttgart: Beschluss v. 25.2.2010 (Az.: 1 Ausl (24) 1246\/09), in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2010, H. 22, S. 1617-1619<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> vgl. OLG Hamm: Beschluss v. 25.2.2010 (Az.: (2) 4 Ausl A 163\/08 (89\/09)), in: StV 2011, S. 173-175<\/h6>\n<h3>Beitragsbild: G20-Gipfel in Hamburg (<a href=\"https:\/\/commons.wikimedia.org\/wiki\/Category:2017_G-20_Hamburg_summit#\/media\/File:20170707-IMG_9677.jpg\">Thomas Kuhnert<\/a> \/ <a href=\"https:\/\/creativecommons.org\/licenses\/by-sa\/4.0\/\" target=\"_blank\" rel=\"external noopener\">CC BY-SA 4.0).<\/a><\/h3>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Henriette Scharnhorst Die Ausweitung der europ\u00e4ischen Strafverfolgung geht einher mit erheblichen Eingriffen in die<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":14887,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,122],"tags":[168,261,531,546,820,1394],"class_list":["post-14875","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-artikel","category-cilip-117","tag-11-september","tag-auslieferung","tag-eu-haftbefehl","tag-euhb","tag-justiz","tag-strafverfolgung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/14875","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=14875"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/14875\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/14887"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=14875"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=14875"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=14875"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}