{"id":1509,"date":"2002-08-09T15:30:00","date_gmt":"2002-08-09T15:30:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=1509"},"modified":"2002-08-09T15:30:00","modified_gmt":"2002-08-09T15:30:00","slug":"abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=1509","title":{"rendered":"Abgetrennt und eingekesselt &#8211; Polizeilicher Umgang mit Antifa-Demonstrationen"},"content":{"rendered":"<h3>von Wilhelm Achelp\u00f6hler<\/h3>\n<p><b>Die Reichweite der Versammlungsfreiheit f\u00fcr die NPD und sonstige rechtsradikale Veranstalter ist seit einiger Zeit Gegenstand einer bemerkenswerten Kontroverse zwischen dem nordrhein-westf\u00e4lischen Oberverwaltungsgericht (OVG) und dem Bundesverfassungsgericht.<a href=\"\/2002\/08\/09\/abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen\/#fn1\" name=\"fnverweis1\">[1]<\/a> Doch wie weit reicht die Versammlungsfreiheit von Anti-Nazi DemonstrantInnen?<\/b><\/p>\n<p>Nahezu jede Demonstration von Nazi-Kameradschaften oder der NPD provoziert Demonstrationsauflagen und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bis zum Bundesverfassungsgericht. Bemerkenswert wenig Entscheidungen gibt es dagegen zu den Demonstrationen der Gegenseite, den Antifa-Demonstrationen. Dies d\u00fcrfte zwei Gr\u00fcnde haben: Zun\u00e4chst gibt es recht h\u00e4ufig Gegendemonstrationen, die von einem sehr breiten gesellschaftlichen Spektrum getragen werden und bei denen von vornherein jeder Konflikt etwa mit der Polizei oder auch mit den Nazi-DemonstrantInnen vermieden werden soll. Hier stellt sich die Frage gerichtlichen Rechtsschutzes schon deshalb nicht, weil er schlicht nicht ben\u00f6tigt wird: Das Vorhaben kollidiert in der Regel kaum mit den Einsatzplanungen der Polizei.<!--more--><\/p>\n<p>Der zweite Grund liegt darin, dass es auf Seiten der GegendemonstrantInnen vielfach gar nicht das Bem\u00fchen gibt, durch die Anmeldung einer Gegendemonstration dem eigenen Vorhaben einen &#8222;offiziellen&#8220; Anstrich zu geben. Man versammelt sich &#8211; z.T. im Anschluss an eine der zuvor erw\u00e4hnten Demonstrationen &#8211; und zieht zum Ort des Geschehens &#8211; ohne Anmeldung zwar, aber nat\u00fcrlich gleichfalls unter Inanspruchnahme der in Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierten Versammlungsfreiheit.<\/p>\n<p>Das Ziel des polizeilichen Handelns ist durchg\u00e4ngig darauf gerichtet, ein Aufeinandertreffen dieser DemonstrantInnen mit den Nazis zu verhindern. Als die NPD beispielsweise am 2. Februar 2002 in Bielefeld gegen die dort gezeigte Wehrmachtsausstellung demonstrieren wollte, nutzte die Polizei die Teilung der Stadt durch einen Bahndamm, um Nazis und GegendemonstrantInnen zu trennen. Hier die Nazis, dort die Antifas. Im Bielefelder Osten, von der Polizei f\u00fcr den Nazi-Aufmarsch vorgesehen, gab es deshalb ein faktisches Demonstrationsverbot f\u00fcr &#8222;Antifas&#8220;, oder wie diese sarkastisch bemerkten: eine &#8222;tempor\u00e4r national-befreite Zone&#8220;.<a href=\"\/2002\/08\/09\/abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen\/#fn2\" name=\"fnverweis2\">[2]<\/a> Dass als Aufmarschweg ausgerechnet die fr\u00fchere &#8222;Schlageterstra\u00dfe&#8220; in einem traditionellen Arbeiterviertel vorgesehen war, d\u00fcrfte nicht nur die in gewerkschaftlicher Tradition stehende Wohnungsbaugesellschaft &#8222;Freie Scholle&#8220; f\u00fcr eine Instinktlosigkeit gehalten haben.<a href=\"\/2002\/08\/09\/abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen\/#fn3\" name=\"fnverweis3\">[3]<\/a><\/p>\n<h3>Rechtsprobleme nicht angemeldeter Versammlungen<\/h3>\n<p>Dortmund ist offenbar in besonderer Weise von Rechtsextremen als Versammlungsort auserkoren. Gleichzeitig gibt es dort eine erfreulich agile Antifa-Szene. Ein Merkmal von Antifa-Demonstrationen ist, dass sie h\u00e4ufig unangemeldet stattfinden. Trotzdem ist die Teilnahme an solchen mehr oder weniger spontanen Demonstrationsz\u00fcgen zum Sammelpunkt der Rechtsradikalen von der Versammlungsfreiheit gedeckt. Bis zu einer Aufl\u00f6sung der Versammlung steht der Polizei nur das eingeschr\u00e4nkte Instrumentarium des Versammlungsrechts zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Dennoch machte sie in Dortmund mehrfach vom Instrument des &#8222;Kessels&#8220; Gebrauch, das vor einigen Jahren noch skandalisiert wurde, inzwischen aber wohl zu den polizeilichen Standardma\u00dfnahmen z\u00e4hlt. Dabei werden die TeilnehmerInnen einer Versammlung von der Polizei umstellt und am Weggehen gehindert, u.U. auch nach einiger Zeit in eine Gefangenensammelstelle verfrachtet. Nach Mitteilung des Dortmunder Polizeipr\u00e4sidenten wurden am 21.10.2000 411 und am 16.12.2000 595 Personen in Polizeigewahrsam genommen. Eine solche Vorgehensweise ist evident rechtswidrig. Gegen\u00fcber dem Polizeirecht ist das Versammlungsgesetz eine Lex Spezialis, die Vorrang genie\u00dft. Das Versammlungsgesetz kennt allerdings keine derartige M\u00f6glichkeit der Ingewahrsamnahme.<a href=\"\/2002\/08\/09\/abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen\/#fn4\" name=\"fnverweis4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Dies f\u00fchrte Anfang 2001 zu einer denkw\u00fcrdigen Entscheidung des nordrhein-westf\u00e4lischen OVG.<a href=\"\/2002\/08\/09\/abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen\/#fn5\" name=\"fnverweis5\">[5]<\/a> Das Gericht untersagte der Polizei im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes im gerichtlichen Eilverfahren, DemonstrantInnen ohne vorherige Aufl\u00f6sung der Versammlung in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen. Die Antragsteller h\u00e4tten glaubhaft gemacht, dass die Polizei &#8222;am 21. Oktober 2000 und 16. Dezember 2000 Versammlungen i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG, \u00a7 1 Abs. 1 VersammlG ohne vorherige Aufl\u00f6sung der Versammlung eingekesselt hat und in gleicher Weise gegebenenfalls auch in Zukunft verfahren will&#8220;. Entgegen der Annahme der Polizei handele es sich bei den Demonstrationsz\u00fcgen durchaus um Versammlungen. Mehrere hundert Personen, die zuvor an Kundgebungen anderer Veranstalter teilgenommen hatten, waren mit Fahnen und Transparenten durch die Dortmunder Innenstadt zum Versammlungsplatz der Nazis gezogen. Ob es durch diese Demonstrationsz\u00fcge zu Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung gekommen sei, ist nach Ansicht des OVG f\u00fcr die Frage, ob es sich um eine Versammlung nach Art. 8 Abs. 1 GG handele, irrelevant &#8211; solange jedenfalls, wie die Versammlung nicht insgesamt ein unfriedliches Gepr\u00e4ge habe. Juristisches Neuland hatte das OVG hier eigentlich nicht betreten. Bemerkenswert ist nur, dass es \u00fcberhaupt eines solchen Beschlusses bedurfte.<\/p>\n<p>Die durch das OVG festgestellte Rechtswidrigkeit der Einkesselungen hatte nat\u00fcrlich ein gro\u00dfes \u00f6ffentliches Echo, zumal es um Hunderte von Menschen ging.<a href=\"\/2002\/08\/09\/abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen\/#fn6\" name=\"fnverweis6\">[6]<\/a> Die Polizei rechtfertigte ihre Ma\u00dfnahmen jetzt anders: Nicht mehr Gr\u00fcnde der Gefahrenabwehr seien es gewesen, die zur Einkesselung f\u00fchrten, sondern Zwecke der Strafverfolgung. Es sei um die vorl\u00e4ufige Festnahme mehrerer Hundert Personen gegangen, die sich des Landfriedensbruchs verd\u00e4chtig gemacht h\u00e4tten. Daran ist bemerkenswert, dass seit dem dritten Strafrechtsreformgesetz vom 20. Mai 1970 (!) nicht mehr wegen Landfriedensbruch (\u00a7 125 StGB) strafbar ist, wer sich nur an Orten aufh\u00e4lt, an denen Andere derartige Straftaten begehen. Die Betroffenen k\u00f6nnen zwar nicht mehr strafbar gemacht wer-den; offenbar meint die Polizei, sie aber trotzdem verd\u00e4chtigen zu k\u00f6nnen. Tausende Ermittlungsverfahren wurden eingeleitet und durchweg wieder eingestellt &#8211; bei Erwachsenen nach \u00a7 153 der Strafprozessordnung, bei Jugendlichen nach \u00a7 45 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes. Als Folge blieb die m\u00f6gliche Erfassung in der Datei &#8222;Landfriedensbruch&#8220; sowie bei Jugendlichen zus\u00e4tzlich der Eintrag ins Erziehungsregister, was in der Lokalpresse noch als &#8222;letzte Warnung&#8220; der Staatsanwaltschaft kommentiert wurde.<a href=\"\/2002\/08\/09\/abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen\/#fn7\" name=\"fnverweis7\">[7]<\/a><\/p>\n<p>Die Trennung der verschiedenen Demonstrantengruppen versucht die Polizei nicht allein durch Einkesselungen und Ingewahrsamnahmen zu erreichen. Dasselbe Ziel verfolgt sie mit Verf\u00fcgungen zur Beschr\u00e4nkung der Versammlungsfreiheit gegen\u00fcber angemeldeten Antifa-Demonstrationen, die sich zu nahe an die Nazi-Demonstrationen heranwagen.<a href=\"\/2002\/08\/09\/abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen\/#fn8\" name=\"fnverweis8\">[8]<\/a> Im Zusammenhang mit den bereits beschriebenen Demonstrationen in Dortmund gab es auch den Versuch, mit einer angemeldeten Demonstration in die N\u00e4he des Nazi-Sammelpunktes zu kommen. Diese Demonstrationsroute wurde von der Polizei durch eine beschr\u00e4nkende Verf\u00fcgung untersagt. Rechtsbehelfe des einstweiligen Rechtsschutzes blieben vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen erfolglos.<a href=\"\/2002\/08\/09\/abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen\/#fn9\" name=\"fnverweis9\">[9]<\/a><\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblicher Grund f\u00fcr das Gericht: &#8222;Das Gericht teilt die Einsch\u00e4tzung des Antragsgegners (der Versammlungsbeh\u00f6rde = Polizeipr\u00e4sidium Dortmund, d. Verf.), dass es bei einem Aufeinandertreffen der sich ideologisch unvereinbar gegen\u00fcberstehenden politischen Gruppierungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gewaltt\u00e4tigen Ausschreitungen kommen wird. Die Antragsteller wenden sich mit dem Thema \u2018Wir stellen uns quer! &#8211; Kein Nazi-Aufmarsch am 21.10.2000!\u2019 unmittelbar gegen die geplante Versammlung der \u2018rechten Szene\u2019. Dies legt nach versammlungsrechtlicher Erfahrung nahe, dass zumindest Teile gewaltbereiter Demonstranten bewusst den Konflikt mit dieser suchen werden, um so dem Protest verst\u00e4rkt Ausdruck zu verleihen. Nach den Erkenntnissen der Kammer &#8230; werden sich auf der von den Antragstellern mit ihrem Thema bek\u00e4mpften Versammlung namhafte, einschl\u00e4gig in Erscheinung getretene \u2018Gr\u00f6\u00dfen der Neonaziszene\u2019 einfinden. Damit besteht nach Lage der Dinge ein au\u00dferordentlich hohes Konfliktpotential.&#8220; Die (\u00f6rtlichen) Beschr\u00e4nkungen der Antifa-Demonstration hielt das Gericht trotz des zwischenzeitlich von der Versammlungsbeh\u00f6rde erneut ausgesprochenen Verbots der Nazi-Kundgebung f\u00fcr notwendig; es sei ja nicht ausgeschlossen, dass in einem Rechtsmittelverfahren die Veranstalter doch noch ihre Versammlung durchf\u00fchren k\u00f6nnten.<a href=\"\/2002\/08\/09\/abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen\/#fn10\" name=\"fnverweis10\">[10]<\/a><\/p>\n<p>Das Gericht billigte ausdr\u00fccklich das von der Versammlungsbeh\u00f6rde vorgesehene Konzept &#8222;der Trennung der Gruppierungen mit nicht vertr\u00e4glichen politischen Standpunkten&#8220;, denn: &#8222;Nur so wird gew\u00e4hrleistet, dass alle am 21. Oktober 2000 in der Dortmunder Innenstadt anwesenden Gruppierungen ihre Grundrechte im Sinne praktischer Konkordanz verwirklichen k\u00f6nnen.&#8220; Zumindest letztes wirkt einigerma\u00dfen befremdlich, wenn dasselbe Gericht zuvor die Verbotsverf\u00fcgung gegen\u00fcber der Nazi-Demonstration im Eilverfahren gebilligt hat.<\/p>\n<p>Die Versammlungsbeh\u00f6rden setzten, wie die Beispiele Bielefeld und Dortmund zeigen, ihr Ziel, Antifa- und Nazi-DemonstrantInnen zu trennen, z.T. rigoros durch. &#8222;Effektivit\u00e4t&#8220; etwa durch das Einkesseln hunderter DemonstrantInnen hat hier den Vorrang. Das Recht der jugendlichen Antifa-Demonstranten, ihren Protest in Sichtweite des Nazi-Aufmarschs wahrzunehmen, wird zur\u00fcckgestellt. Wenn diese Jugendlichen dann noch &#8211; wie in Dortmund und anderswo geschehen &#8211; bei der h\u00e4ufig ersten politischen Aktion ihres Lebens gleich in den Polizeigewahrsam wandern, ist das sicher kein geeigneter Beitrag zu deren politischer Sozialisation.<\/p>\n<h5>Wilhelm Achelp\u00f6hler ist Rechtsanwalt in M\u00fcnster.<\/h5>\n<h6><a href=\"\/2002\/08\/09\/abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen\/#fnverweis1\" name=\"fn1\">[1]<\/a> Siehe den Beitrag von Wolfgang Hoffmann-Riem in der Frankfurter Rundschau v. 11.7.2002 sowie die Replik von OVG-Pr\u00e4sident Michael Bertrams in der Pressemitteilung des OVG v. 15.7.2002, <a href=\"http:\/\/www.jura.uni-muenster.de\/ovg\/Presse\/2002\/p020715.htm\" target=\"1\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.jura.uni-muenster.de\/ovg\/Presse\/2002\/p020715.htm<\/a>.<br \/>\n<a href=\"\/2002\/08\/09\/abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen\/#fnverweis2\" name=\"fn2\">[2]<\/a> <a href=\"http:\/\/people.freenet.de\/buendnis\/bericht.htm\" target=\"1\" rel=\"noopener\">http:\/\/people.freenet.de\/buendnis\/bericht.htm<\/a><br \/>\n<a href=\"\/2002\/08\/09\/abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen\/#fnverweis3\" name=\"fn3\">[3]<\/a> <a href=\"http:\/\/people.freenet.de\/buendnis\/freie_scholle.htm\" target=\"1\" rel=\"noopener\">http:\/\/people.freenet.de\/buendnis\/freie_scholle.htm<\/a><br \/>\n<a href=\"\/2002\/08\/09\/abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen\/#fnverweis4\" name=\"fn4\">[4]<\/a> Bundesverwaltungsgericht (Az.: 1 B 219.86), in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht (NVwZ)1988, H. 3, S. 250f.<br \/>\n<a href=\"\/2002\/08\/09\/abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen\/#fnverweis5\" name=\"fn5\">[5]<\/a> OVG NW: Beschluss v. 2.3.2001 (Az.: 5 B 273\/01), in: NVwZ 2001, H. 11, S. 1315<br \/>\n<a href=\"\/2002\/08\/09\/abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen\/#fnverweis6\" name=\"fn6\">[6]<\/a> Die Auseinandersetzungen um die Einkesselungen sind ausf\u00fchrlich dokumentiert auf der sehr lesenswerten Homepage <a href=\"http:\/\/www.schroedercoors.de\/kessel\" target=\"1\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.schroedercoors.de\/kessel<\/a> und auf der Seite der Notgemeinschaft Polizeikessel-Betroffener NRW <a href=\"http:\/\/www.polizeikessel-nrw.de\" target=\"1\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.polizeikessel-nrw.de<\/a>; noch am 12.7.2002 berichtete die Westf\u00e4lische Rundschau \u00fcber die Vorg\u00e4nge im Jahr 2000: &#8222;Wochenlang gab es Proteste von Eltern, weil Jugendliche f\u00fcnf Stunden und deutlich l\u00e4nger zun\u00e4chst im Polizeikessel und dann in gro\u00dfen K\u00e4figen des Polizeipr\u00e4sidiums festgehalten worden waren. Die Leserbriefspalten der Tageszeitungen standen voll.&#8220;<br \/>\n<a href=\"\/2002\/08\/09\/abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen\/#fnverweis7\" name=\"fn7\">[7]<\/a> Westdeutsche Allgemeine Zeitung v. 17.5.2001<br \/>\n<a href=\"\/2002\/08\/09\/abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen\/#fnverweis8\" name=\"fn8\">[8]<\/a> ebenso etwa 23.2.1999 beim Verbot einer Antifa-Demo in Wurzen<br \/>\n<a href=\"\/2002\/08\/09\/abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen\/#fnverweis9\" name=\"fn9\">[9]<\/a> VG Gelsenkirchen: Beschluss v. 20.10.2000 (Az.: 14 L 2314\/00). Ein Hauptsacheverfahren ist unter dem Az.: 14 K 1458\/01 anh\u00e4ngig.<br \/>\n<a href=\"\/2002\/08\/09\/abgetrennt-und-eingekesselt-polizeilicher-umgang-mit-antifa-demonstrationen\/#fnverweis10\" name=\"fn10\">[10]<\/a> Vor dem VG Gelsenkirchen blieben die Rechtsradikalen indessen erfolglos.<\/h6>\n<p>Bibliographische Angaben: Achelp\u00f6hler, Wilhelm: Abgetrennt und eingekesselt. Polizeilicher Umgang mit Antifa-Demonstrationen, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 72 (2\/2002), S. 43-47<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Wilhelm Achelp\u00f6hler Die Reichweite der Versammlungsfreiheit f\u00fcr die NPD und sonstige rechtsradikale Veranstalter ist<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,78],"tags":[213,429,840,1195,1500],"class_list":["post-1509","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-072","tag-antifa","tag-demonstrationen","tag-kessel","tag-rechtsextremismus","tag-versammlungsfreiheit"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1509","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1509"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1509\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1509"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1509"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1509"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}