{"id":1514,"date":"2002-08-09T15:32:12","date_gmt":"2002-08-09T15:32:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=1514"},"modified":"2002-08-09T15:32:12","modified_gmt":"2002-08-09T15:32:12","slug":"demokratie-und-demonstration-notizen-zur-unendlichen-demonstrationskontroverse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=1514","title":{"rendered":"Demokratie und Demonstration &#8211; Notizen zur unendlichen Demonstrationskontroverse"},"content":{"rendered":"<p><b>Demonstrationen als kollektive \u00c4u\u00dferungsformen sind so alt, wie menschliche Geschichte \u00fcberliefert ist. Und seit es Demonstrationen gibt, sind sie umstritten. Das \u00fcberrascht nicht.<\/b><\/p>\n<p>In Geschichte und Gegenwart \u00fcberwiegen zwar die Herrschaftsdemonstrationen aller m\u00f6glichen Art \u2013 der symbolische Gebrauch von Politik und der herrschaftspolitische Gebrauch von Symbolen. Dennoch verstehen wir heute unter Demonstrationen etwas anderes: Sie sind das Mittel, mit dem Gruppen ihre unterdr\u00fcckten oder der etablierten Herrschaft und \u201aOrdnung\u2018 entgegenstehenden Interessen \u00e4u\u00dfern. Dem lateinischen Wortsinn gem\u00e4\u00df wird in Demonstrationen auf etwas hingewiesen, etwas nachgewiesen, etwas \u00f6ffentlich und damit kenntlich gemacht. Demonstrationen sind daher immer wenigstens rudiment\u00e4r politisch. Sie werden von kleineren oder gr\u00f6\u00dferen Gruppen von Menschen unternommen. Sie wenden sich an andere Menschen, nicht selten an die Vertreter einer etablierten Ordnung, denen vorgeworfen wird, Missst\u00e4nde zu \u00fcbersehen, zuzulassen oder selbst herzustellen. Demonstrationen schaffen also dort, wo sie stattfinden, Unruhe. Sie \u00e4rgern. Sie stellen geordnete Zust\u00e4nde und die Ruhe als erste B\u00fcrgerpflicht in Frage.<!--more--><\/p>\n<p>Vor wenigen Wochen hat ein bundesdeutscher Spitzenrichter einen anderen hart attackiert. Das Thema: das Recht auf Demonstration von NPD-Gruppen. Wolfgang Hoffmann-Riem, Richter des Bundesverfassungsgerichts und seines Demonstrationsf\u00e4lle entscheidenden 1. Senats, begr\u00fcndete, warum das Gericht und er als Richter, als Verfassungskenner und mutma\u00dflich auch als politischer B\u00fcrger es f\u00fcr grundgesetzlich rechtens und demokratisch allgemein f\u00fcr geboten halten, das Recht auf demonstrative \u00c4u\u00dferung auch f\u00fcr NPD-Leute nur dann einzuschr\u00e4nken, wenn unmittelbare Gefahren drohen oder andere gleichrangige Rechtsg\u00fcter verletzt werden. Die Versammlungsfreiheit sei, so der Autor, &#8222;eine Fundamentalnorm einer demokratischen Gesellschaft&#8220;. Sie stelle &#8222;nicht nur ein Abwehrrecht der einzelnen B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger gegen Eingriffe des Staates&#8220; dar, sondern enthalte &#8222;auch den Schutzauftrag an den Staat, konkret also an Polizei und Gerichte&#8220;. Daraus folge: &#8222;Der Schutz des Grundrechts gilt f\u00fcr alle Versammlungen, und zwar ohne inhaltliche Bewertung des Anliegens oder gar seiner gesellschaftlichen W\u00fcnschbarkeit. Schutz besteht damit grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr Rechtsextremisten, aber nicht unbegrenzt.&#8220;<a href=\"https:\/\/www.cilip.de\/2002\/08\/09\/demokratie-und-demonstration-notizen-zur-unendlichen-demonstrationskontroverse#fn1\" name=\"fnverweis1\">[1]<\/a><\/p>\n<p>Diese mit vielen Ranken und Belegen versehenen Kernargumente brachten Michael Bertrams, Pr\u00e4sident des Verfassungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, auf die Palme. Fast postwendend begr\u00fcndet er \u2013 repr\u00e4sentativ f\u00fcr &#8222;seine&#8220; Gerichte \u2013 eine, nein &#8222;die&#8220; Gegenposition: Hoffmann-Riem (und der 1. Senat des BVerfG) verharmlosten den Rechtsextremismus.<a href=\"https:\/\/www.cilip.de\/2002\/08\/09\/demokratie-und-demonstration-notizen-zur-unendlichen-demonstrationskontroverse#fn2\" name=\"fnverweis2\">[2]<\/a> Noch schlimmer, sie ignorierten &#8222;letztlich die Renaissance des Rechtsextremismus im wiedervereinigten Deutschland&#8220;. Der Kern von Bertrams&#8216; Argumentation scheint einfach: Demonstrationsverbot! &#8222;Der Ausschluss gerade dieses Gedankenguts (also des Rassismus, Antisemitismus, der Ausl\u00e4nderfeindlichkeit, WDN) aus dem demokratischen Willensbildungsprozess ist ein aus der historisch bedingten Wertordnung des Grundgesetzes ableitbarer Verfassungsbelang, der es rechtfertigt, die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung, bezogen und beschr\u00e4nkt auf dieses Gedankengut, inhaltlich zu begrenzen. Das historische Ged\u00e4chtnis der Verfassung&#8220;, werde \u00fcbergangen, &#8222;wenn man das \u00f6ffentliche Eintreten f\u00fcr nationalsozialistisches Gedankengut als (nur) politisch unerw\u00fcnscht und missliebig bagatellisiert und wie jede andere Meinungs\u00e4u\u00dferung als Aus\u00fcbung eines f\u00fcr die Demokratie konstituierenden Freiheitsrechts einstuft&#8220;. Der von Hoffmann-Riem und dem 1. Senat des BVerfG vertretenen Rechtsprechung mangele es deswegen &#8222;an einer zeitgerechten Konkretisierung des Begriffs der \u201aabwehrbereiten Demokratie\u2018&#8220;.<\/p>\n<h4>Demonstrationsfreiheit: zentrale demokratische Institution<\/h4>\n<p>Wer hat hier &#8222;Recht&#8220;? Diese Frage ist nicht klar und eindeutig zu beantworten. Die Antwort wird vom Verst\u00e4ndnis dessen bestimmt, wie Grund- und Menschenrechte wahrzunehmen sind, wie sie wirken, wie sie gest\u00e4rkt, vor allem wodurch sie gef\u00e4hrdet werden. Dann aber ist die Antwort der Verfassung des Grundgesetzes und den gegenw\u00e4rtigen Kontextbedingungen gem\u00e4\u00df vergleichsweise vorgegeben. Wenn Grundrechte und Demokratie kein Fiaker sind, den man je nach Umst\u00e4nden besteigt und verl\u00e4sst, sondern &#8222;Fundamentalnormen&#8220; mit entsprechenden Konsequenzen f\u00fcr das Handeln der Institutionen und der B\u00fcrgerInnen, dann d\u00fcrfen sie nur im Ausnahmefall eingeschr\u00e4nkt, gar blockiert werden \u2013 dann n\u00e4mlich, wenn eine G\u00fcterabw\u00e4gung gleichrangiger Normen, also Konflikte unter den Fundamentalnormen es verlangen. Und auch dann muss die Einschr\u00e4nkung oder Modifikation des Grundrechts so gering wie irgend m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>Das repressiv geneigte Missverst\u00e4ndnis des Konzepts der &#8222;abwehrbereiten&#8220; bzw. &#8222;streitbaren Demokratie&#8220; als Instrument von Verboten durchzieht die Geschichte der Bundesrepublik. Jedoch ist f\u00fcr den Schutz der Grundrechte und die Lebendigkeit der Demokratie im Gegenteil entscheidend, dass und wie B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger und die etablierten Institutionen sie (aus-)\u00fcben. Mit Verboten, mit Mangel an Meinungsstreit ist kein liberales und demokratisches Gemeinwesen zu sch\u00fctzen. Und seien die Meinungen anderer noch so ekelhaft, ja voll der Diskriminierungen oder gar menschenrechtswidrig wie Antisemitismus und die (offiziell zum Teil mit bef\u00f6rderte) Ausl\u00e4nderfeindlichkeit. Die &#8222;Botschaften&#8220; aus der Weimarer Republik verlangen keine Einschr\u00e4nkungen von demokratisch grundrechtlicher Praxis. Sie tun das glatte Gegenteil. Rechtsextremismen, so schlimm diese sind, oder andere \u00c4u\u00dferungsformen bek\u00e4mpft man nicht mit Verboten, sondern indem man sie zur Kenntnis nimmt, sich auseinandersetzt, ihre Ursachen behebt. Das ist freilich anstrengend.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Versammlungsfreiheit ist bedeutsam, dass sie gerade im Rahmen einer sonst fast puren und darum durch Taubheit bedrohten repr\u00e4sentativen Demokratie eine zentrale Einrichtung darstellt. Ihr kommt eine wichtige korrektive Funktion zu. Konrad Hesse betont aus gutem Grund die &#8222;Komplement\u00e4rfunktion&#8220; der Versammlungsfreiheit. Demgem\u00e4\u00df d\u00fcrfe sie auch nicht, wie in der BRD nach wie vor, ja heute mehr denn je \u00fcblich, einer &#8222;an polizeirechtlichen Aspekten orientierten Auslegung&#8220; unterworfen werden.<a href=\"https:\/\/www.cilip.de\/2002\/08\/09\/demokratie-und-demonstration-notizen-zur-unendlichen-demonstrationskontroverse#fn3\" name=\"fnverweis3\">[3]<\/a> Sprich: wer nur die repr\u00e4sentative Demokratie will und die Versammlungsfreiheit abdrosselt, der will und lebt auch die repr\u00e4sentative Demokratie nicht. Die Geschichte der &#8222;streitbaren Demokratie&#8220; in der BRD, des repressiven Umgangs mit dieser Formel, die Geschichte des in dieser repressiven Funktion beschlossenen Verfassungsschutzes und die Geschichte der mehr als fragw\u00fcrdigen Verfassungsverk\u00fcrzung &#8222;fdGO&#8220; (= freiheitlich demokratische Grundordnung) \u2013 sie demonstrieren alle, dass Einschr\u00e4nkungen der Demokratie nicht der Sache der Demokratie n\u00fctzen, sondern ihr entgegenwirken (und damit auch schlimme Vorurteile produzieren und erhalten).<\/p>\n<p>Dass Menschen vorbereitet und spontan f\u00fcr oder gegen eine Sache auf die Stra\u00dfe gehen k\u00f6nnen, ist ein elementares demokratisches, gerade auch gegen regierende oder konventionell geltende Mehrheiten geltendes (Minderheiten-)Recht. Dass Gruppen den Herrschenden ihre Auffassungen entgegensetzen, macht Demonstrationen auch f\u00fcr demokratische Herrschaftsformen suspekt. Aber nur, wenn das Demonstrationsrecht unversehrt bleibt, kann es seine politisch korrigierenden Wirkungen entfalten. Um noch einmal auf das \u00c4rgernis NPD-Demonstrationen zur\u00fcckzukommen: Deren Korrektivfunktion k\u00f6nnte gerade auch darin bestehen, dass die etablierte Politik (einschlie\u00dflich nordrhein-westf\u00e4lischer Oberverwaltungsrichter) mehr auf die &#8222;Produktionsbedingungen&#8220; von Rechtsextremismus achtete und politisch dagegen arbeitete.<\/p>\n<h4>Grenzen und Gefahren des Demonstrationsrechts<\/h4>\n<p>Zwei mit dieser Korrektivfunktion verbundene Eigenarten der Demonstration sind im Auge zu behalten. Zum einen: Demonstrationen sind essentielle \u00c4u\u00dferungsformen gerade im Rahmen repr\u00e4sentativer Demokratie. Sonst w\u00fcrde diese demokratisch vollends &#8222;blutleer&#8220;, sprich von eigensinniger Politik aus der Bev\u00f6lkerung entleert. (Nicht umsonst ist die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur mit der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG innig verbunden, sondern auch mit Art. 20 Abs. 2 GG. Dieser lautet im ersten Satz: &#8222;Alle Gewalt geht vom Volke aus.&#8220;). In demonstrativen \u00c4u\u00dferungen sind jedoch zugleich eindeutige Frustrationen eingebaut. Auch wenn noch so viele Leute an Demonstrationen teilnehmen, sie bleiben prinzipiell auf unmittelbar folgenlose, d.h. in diesem Sinne symbolische Aktionen begrenzt. Es w\u00e4re sehr wohl \u00fcberlegenswert, ob das repr\u00e4sentative System und seine Vertreter auf Demonstrationen nicht anders als durch Nichtbefassung reagieren k\u00f6nnten. Rechtlich und aktuell ist die symbolische Begrenzung jedoch eindeutig. Hier liegt deshalb die Gefahr gewalthafter und das hei\u00dft seinerseits antidemonstrativer Handlungen nahe, die aus der Vergeblichkeit demonstrativer Aktionen resultieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Weil Demonstrationen in aller Regel etablierten Ordnungen und ihren Vertretern zuwider streben, besteht zum anderen die Gefahr, dass Demonstrierende als etwas angesehen werden, das den gegebenen Ordnungen und dem gegebenen Verfassungsrecht zuwiderl\u00e4uft. Darum sind alle Ordnungsh\u00fcter (nicht nur die professionell polizeilichen) in Gefahr, zu repressiver Gewalt, Verboten und dergleichen mehr Zuflucht zu nehmen \u2013 zu Arten der Gewalt, die nicht dadurch gewaltlos werden, dass sie vom (missbrauchten) Gewaltmonopol ausgehen.<\/p>\n<h4>Rechts- und Ordnungsgespinste<\/h4>\n<p>Am politisch-rechtlichen &#8222;Schicksal&#8220; von Demonstrationen, deren Eigenart und den M\u00f6glichkeiten bzw. Hindernissen, denen sie begegnen, lie\u00dfe sich eine spannende Grundrechts-, Demokratie-, ja Politikgeschichte der BRD insgesamt schreiben. Zu dieser unvermeidlich kritischen Darstellung \u00fcber die exekutiven und die legislativen Instanzen und ihre Art, ein Grundrecht nicht zu h\u00fcten, geh\u00f6rt auch die erfreuliche Tatsache, dass nicht wenige Verwaltungsgerichte und nicht zuletzt das Bundesverfassungsgericht \u2013 ausgewiesen u.a. durch das grundlegende Brokdorf-Urteil \u2013 immerhin auch demonstrieren: es gibt Richterinnen und Richter im Lande, die das Grundgesetz dauernd unter dem Arm f\u00fchren \u2013 sehr im Unterschied zur Weimarer Republik. Unbeschadet dieser Rechtsprechung sehen sich Demonstrations-&#8222;Unternehmer&#8220; einer wachsenden Flut rechtlicher, beh\u00f6rdlicher, polizeilicher und gerichtlicher Hindernisse gegen\u00fcber. Es besteht die Gefahr, dass sich diese F\u00fclle zum grundrechtswidrigen System mit einigen mehr oder minder zuf\u00e4lligen Ausnahmen verdichtet. Es ist deshalb l\u00e4ngst an der Zeit, die Vielzahl der Bestimmungen, die die Versammlungsfreiheit vor F\u00fcrsorge schier erdr\u00fccken, zusammenzustreichen. Damit der Kern des Demonstrationsrechts und eine ihm gen\u00fcgende Praxis gerettet werde.<\/p>\n<h4>&#8230; nicht Gutes, es sei denn man tut es: demonstrieren<\/h4>\n<p>Trotz allem hat sich die Bundesrepublik Deutschland ein wenig ver\u00e4ndert und ist etwa im Vergleich zum &#8222;Brot der fr\u00fchen Jahre&#8220; (H. B\u00f6ll) ein wenig demokratischer geworden: dass es f\u00fcr viele B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger nicht mehr denk- und handlungsunm\u00f6glich ist, sich an Demonstrationen zu beteiligen. Man \u00fcberl\u00e4sst &#8222;die Stra\u00dfe&#8220; nicht mehr den anderen (auch und gerade nicht der NPD). Im Zuge der Inflation der &#8222;Sicherheits&#8220;-Gesetze, deren Wogen nicht erst nach dem 11.9. grundrechte- und demokratiesch\u00e4dlich branden, droht nicht zuletzt das Demonstrationsrecht zu verlanden. Sprich: die Dynamik geht nicht von Demonstrationen, sie geht von allen m\u00f6glichen Sicherheitsvorkehrungen aus. Die korrespondieren der sonst arbeitsmarkt-, sozial- und bildungspolitisch so beliebten &#8222;Liberalisierung\/Deregulierung&#8220; merkw\u00fcrdig verkehrt. Umso wichtiger ist es darum, das Demonstrationsrecht nicht mit noch so gut und diskriminierungskritisch gemeinten Argumenten \u2013 letzteres unterstelle ich Herrn Bertrams \u2013 aushebeln zu lassen. Die Bedrohungen des Demonstrationsrechts, die nicht zuletzt in der Verschiebung des \u00f6ffentlichen zugunsten des privaten Raumes und in der b\u00fcrgerliche Politik enteignenden Globalisierung zum Ausdruck kommen \u2013 schon die strukturell undemokratische Politik der EU gibt einen guten Vorgeschmack daf\u00fcr \u2013, sind so massiv, dass gar nicht genug demonstriert werden kann.<\/p>\n<h5>Wolf-Dieter Narr lehrt Politikwissenschaft an der FU Berlin und ist Mitherausgeber von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP.<\/h5>\n<h6><a href=\"https:\/\/www.cilip.de\/2002\/08\/09\/demokratie-und-demonstration-notizen-zur-unendlichen-demonstrationskontroverse#fnverweis1\" name=\"fn1\">[1]<\/a> Hoffmann-Riem, W.: Die Luftr\u00f6hre der Demokratie, in: Frankfurter Rundschau v. 11.7.2002<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.cilip.de\/2002\/08\/09\/demokratie-und-demonstration-notizen-zur-unendlichen-demonstrationskontroverse#fnverweis2\" name=\"fn2\">[2]<\/a> Bertrams, M.: Die Renaissance des Rechtsextremismus wird verharmlost, in: Frankfurter Rundschau v. 16.7.2002<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.cilip.de\/2002\/08\/09\/demokratie-und-demonstration-notizen-zur-unendlichen-demonstrationskontroverse#fnverweis3\" name=\"fn3\">[3]<\/a> Hesse, K.: Grundz\u00fcge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Karlsruhe 1975 8. Aufl. S. 166<\/h6>\n<p>Bibliographische Angaben: Narr, Wolf-Dieter: Demokratie und Demonstration. Notizen zur unendlichen Demonstrationskontroverse, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 72 (2\/2002), S. 6-11<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Demonstrationen als kollektive \u00c4u\u00dferungsformen sind so alt, wie menschliche Geschichte \u00fcberliefert ist. 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