{"id":1546,"date":"2001-12-09T15:48:37","date_gmt":"2001-12-09T15:48:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=1546"},"modified":"2001-12-09T15:48:37","modified_gmt":"2001-12-09T15:48:37","slug":"nichts-zu-verbergen-datenschutz-sicherheitsgesetze-rasterfahndung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=1546","title":{"rendered":"Nichts zu verbergen? Datenschutz, Sicherheitsgesetze, Rasterfahndung"},"content":{"rendered":"<h3>von Heiner Busch<\/h3>\n<p><b>Die Rasterfahndung &#8211; jetzt zur Suche nach &#8222;Schl\u00e4fern&#8220; praktiziert &#8211; ist eine jener polizeilichen Befugnisse, die die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen durchl\u00f6chern. Woher nimmt der Bundesinnenminister die Idee, wir h\u00e4tten &#8222;vielleicht &#8230; im Datenschutz etwas \u00fcbertrieben&#8220;?[1]<\/b><\/p>\n<p>Das Zweckbindungsgebot ist ein zentraler Grundsatz des Datenschutzes. Es besagt, dass Daten nur zu dem Zweck bearbeitet werden d\u00fcrfen, f\u00fcr den sie auch erhoben wurden. Die Rasterfahndung steht diesem Prinzip diametral entgegen. Die Methode, der sich die deutsche Polizei seit den 70er Jahren bedient, besteht darin, Datenbest\u00e4nde anderer Verwaltungen oder privater Stellen nach einem bestimmten Muster miteinander abzugleichen. Im Falle der Anfang Oktober gestarteten Rasterfahndungen bedeutet das: Daten von Personen aus L\u00e4ndern des Nahen Ostens, die bei Melde- und Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, Hochschulen, Energie- und &#8222;Entsorgungs&#8220;-Unternehmen, bei Nah- und Fernverkehrsunternehmen oder &#8222;Kommunikationsdienstleistern&#8220;, bei Reinigungs- und Cateringfirmen oder Sicherheitsdiensten, bei \u00f6ffentlichen und privaten Stellen, die sich mit Atomenergie sowie chemischen und biologischen Gefahrenstoffen befassen, bei Flughafengesellschaften, Flugschulen und Luftfahrtfirmen gespeichert sind, werden zweckentfremdet.[2] Sie dienen nicht mehr der Verwaltung von Hochschulangelegenheiten oder der korrekten Abrechnung der zustehenden L\u00f6hne, sondern einem polizeilichen Zweck, f\u00fcr den sie nicht erhoben wurden. Die Betroffenen haben die Kontrolle \u00fcber ihre Daten verloren.<!--more--><\/p>\n<p>Bei Rasterfahndungen geht es nur selten darum, bereits bekannte Verd\u00e4chtige in den polizeifremden Datenbest\u00e4nden aufzusp\u00fcren. Das Fehlen konkreter Verdachtsmomente wird durch einen Generalverdacht, ein Merkmalsraster ausgeglichen. &#8222;Verd\u00e4chtig kann zun\u00e4chst jeder sein, erst die Rasterfahndung beseitigt f\u00fcr die Mehrzahl der von ihr Betroffenen die &#8211; und sei es auch nur vagen &#8211; Verdachtsmomente.&#8220;[3]<\/p>\n<p>Als das Bundeskriminalamt (BKA) 1979\/80 nach konspirativen Wohnungen der RAF suchte, trat es zun\u00e4chst an die Energieunternehmen heran. Sie mussten aus den Daten ihrer KundInnen jene heraus suchen, bei denen Rechnungs- und Lieferadresse nicht \u00fcbereinstimmten oder die ihre Rechnung bar einzahlten. Dieser Datenbestand wurde sukzessive durch den Abgleich mit weiteren Fremddatenbest\u00e4nden verringert. \u00dcbrig blieb ein &#8222;Bodensatz&#8220; von Personen, deren Verhalten dem vorgegebenen Merkmalsraster entsprach. Sie lebten vergleichsweise anonym, mit wenig Beh\u00f6rdenkontakten, verbrauchten wenig Energie und Wasser etc., so wie sich das die Polizei von den untergetauchten RAF-Mitgliedern in konspirativen Wohnungen vorstellte.[4]<\/p>\n<p>Vom &#8222;Energieprogramm&#8220; des BKA erfuhren nur die wenigsten Betroffenen, n\u00e4mlich jene aus dem &#8222;Bodensatz&#8220;, bei deren Wohnungs- oder Arbeitgebern oder in deren Umfeld die Polizei auftauchte, um auf konventionelle Weise Erkundigungen \u00fcber sie einzuholen. Wie viele Personen in die Rasterfahndung eingegangen waren, wie viele am Ende der Auswertung \u00fcbrig blieben, wie viele konspirative Wohnungen dadurch aufgesp\u00fcrt werden konnten und welche Bedeutung dies f\u00fcr die weitere Fahndung hatte &#8211; all dies ist bis heute nicht bekannt. Soweit aus den vorliegenden Presseberichten nachvollziehbar, war Willy-Peter Stoll das einzige RAF-Mitglied, das aufgrund einer Rasterfahndung festgenommen werden konnte. (Die Festnahme Rolf Hei\u00dflers geht dagegen auf den Einsatz eines Zielfahndungskommandos zur\u00fcck.) Sicher ist, dass das BKA seinen gr\u00f6\u00dften Fahndungserfolg gegen die RAF nicht seinen neuen Methoden, sondern dem Zusammenbruch der DDR verdankt.<\/p>\n<p>Die Rasterfahndungen Ende der 70er, Anfang der 80er Jahre hatten keine eigenst\u00e4ndige gesetzliche Grundlage. Man hielt den Verweis auf die Ermittlungsgeneralklauseln der \u00a7\u00a7 161 und 163 StPO f\u00fcr ausreichend. Seit dem Volksz\u00e4hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Dezember 1983 war dies nicht mehr m\u00f6glich.<\/p>\n<h4>Das Volksz\u00e4hlungsurteil und das neue Grundrecht<\/h4>\n<p>Das Gericht gab jenen KritikerInnen recht, die seit den 70er Jahren insistiert hatten, dass auch Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten Eingriffe in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte sind. Das &#8222;Recht auf informationelle Selbstbestimmung&#8220;, ein Kind des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG, war geboren.<\/p>\n<p>&#8222;Das Grundrecht gew\u00e4hrleistet &#8230; die Befugnis des einzelnen, grunds\u00e4tzlich selbst \u00fcber die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu verf\u00fcgen.&#8220; Einschr\u00e4nkungen dieses Rechts sollten nur aufgrund eines Gesetzes m\u00f6glich sein, aus dem &#8222;sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschr\u00e4nkungen klar und f\u00fcr den B\u00fcrger erkennbar ergeben und (das) damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht&#8220;. Der Gesetzgeber habe dabei den Verwendungszweck der Daten bereichsspezifisch und pr\u00e4zise zu regeln. Die &#8222;Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken&#8220; sei mit dem Grundrecht nicht zu vereinbaren. Alle Stellen, die sich zur Aufgabenerf\u00fcllung personenbezogener Daten bedienen, haben sich &#8222;auf das zum Erreichen des Ziels erforderliche Minimum&#8220; zu beschr\u00e4nken. Ein &#8222;amtshilfefester Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und Verwertungsverbote&#8220; sei &#8222;erforderlich&#8220;, Aufkl\u00e4rungs-, Auskunfts- und L\u00f6schungspflichten &#8222;wesentlich&#8220;.[5]<\/p>\n<p>Seit Beginn der 70er Jahre hatte die automatisierte Datenverarbeitung bei den Polizeien und Geheimdiensten Einzug gehalten. Rechtliche Regeln hierf\u00fcr gab es aber allenfalls in Form von Richtlinien, gesetzliche Grundlagen fehlten allerdings vollst\u00e4ndig. Sie sollten nun in einem \u00dcbergangszeitraum von f\u00fcnf Jahren geschaffen werden. Seit Mitte der 80er Jahre erlebte die BRD eine schier nicht enden wollende Flut neuer Gesetze, die zwar in der ersten Phase noch einen Verweis auf das Urteil und das neue Grundrecht enthielten, aber an dessen &#8222;Geist&#8220; systematisch vorbei gingen: Landespolizeigesetze mit informationellen und &#8222;operativen&#8220; Befugnissen, die an den st\u00e4ndig erweiterten Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes angepasst wurden, Strafprozessrechts-\u00c4nderungsgesetze, Geheimdienstgesetze inkl. der Regelungen f\u00fcr die Zusammenarbeit mit Polizei und Justiz, Gesetze, die die polizeiliche und geheimdienstliche Selbstbedienung an fremden Registern (Melderegister, Fahrzeugregister und insbesondere Ausl\u00e4nderzentralregister) festschrieben etc. Bei den Gesetzen der zweiten Welle in den 90er Jahren &#8211; von jenem &#8222;zur Bek\u00e4mpfung des illegalen Drogenhandels und anderer Formen der organisierten Kriminalit\u00e4t&#8220; (OrgKG) 1992 \u00fcber das &#8222;Verbrechensbek\u00e4mpfungsgesetz&#8220; von 1994 und die Gesetze f\u00fcr das BKA und den BGS bis hin zum Gro\u00dfen Lauschangriff &#8211; hat man sich den Eiertanz, die Erweiterung polizeilicher und geheimdienstlicher Vollmachten mit dem vom BVerfG geforderten \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesse zu rechtfertigen, g\u00e4nzlich erspart.<\/p>\n<p>Mittlerweile sind die Gesetze im &#8222;Sicherheitsbereich&#8220; durchweg &#8222;verdatensch\u00fctzert&#8220;. Sie enthalten Speicherungsfristen und Rechte auf Berichtigung und L\u00f6schung falscher oder nicht mehr notwendiger Daten. Sie enthalten sogar Bestimmungen \u00fcber Auskunftsrechte, die allerdings gerade dann, wenn die Daten hinter dem R\u00fccken der Betroffenen oder ausdr\u00fccklich geheim erhoben wurden, massiv beschr\u00e4nkt sind.<\/p>\n<p>Das Volksz\u00e4hlungsurteil zwang die Gesetzgeber dazu, die Befugnisse von Polizei, Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Geheimdiensten bis ins Einzelne zu verrechtlichen. Gesetze, die noch in den 70er Jahren aus nur wenigen Paragrafen bestanden, wurden dadurch zu volumin\u00f6sen B\u00e4nden aufgebl\u00e4ht. Dies f\u00fchrte aber keineswegs zu der vom Verfassungsgericht geforderten Normenklarheit und Durchsichtigkeit f\u00fcr die B\u00fcrgerInnen. Die Gr\u00fcnde daf\u00fcr liegen zum einen darin, dass gerade die Befugnisse zur geheimen oder verdeckten Datenerhebung, welche die Geheimdienste, aber auch die &#8222;operativ&#8220; arbeitende Polizei kennzeichnen, solchen Prinzipien systematisch widersprechen. Dadurch wird die datensch\u00fctzerische Regel, dass Daten grunds\u00e4tzlich offen und direkt bei den Betroffenen zu erheben sind, automatisch zur Ausnahme.<\/p>\n<p>Zum anderen wurden auch die Aufgabennormen &#8211; und damit die Bestimmungen \u00fcber den Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten &#8211; dadurch aufgeweicht, dass sich die polizeiliche und strafverfolgerische T\u00e4tigkeit mehr und mehr ins Vorfeld verlagerte. Ausdruck dessen sind nicht nur neue Aufgabennormen wie die &#8222;vorbeugende Bek\u00e4mpfung von Straftaten&#8220;, die den polizeilichen Eingriff nicht mehr vom Verhalten der Betroffenen, sondern von einer polizeilichen Prognose abh\u00e4ngig machen, sondern auch eine kontinuierliche Zweckentfremdung: Daten, die zu polizeirechtlichen Zwecken erhoben wurden, sollten auch f\u00fcr die Strafverfolgung genutzt werden. Der Datenaustausch zwischen Polizei und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden einerseits und den vollst\u00e4ndig im Vorfeld agierenden Geheimdiensten andererseits wurde gesetzlich zementiert. Register, die eigentlich Zwecken der allgemeinen Verwaltung dienen sollten, wurden f\u00fcr den polizeilichen und geheimdienstlichen Zugriff ge\u00f6ffnet. Der auf konkrete Personen zugeschnittene Verdacht wurde ersetzt durch einen Generalverdacht.<\/p>\n<p>Die nach dem 11. September vorgelegten Gesetzentw\u00fcrfe erscheinen unter diesem Blickwinkel vor allem als Fortsetzung einer apparativen Entwicklung, die bereits in den 70er Jahren begann und dann gerade ab dem Volksz\u00e4hlungsurteil in rechtliche Formen gepresst wurde. Dass jetzt nach dem Prinzip &#8222;more of the same&#8220; verfahren wird, kann allerdings kaum beruhigen. Schlie\u00dflich beinhaltet gerade das zweite &#8222;Anti-Terror-Paket&#8220; eine Reihe von verheerenden Dammbr\u00fcchen. Um nur zwei Beispiele zu nennen: Bundesweiten Rasterfahndungen soll nun auch das Sozialgeheimnis nicht mehr im Wege stehen. Die Asylbeh\u00f6rden sollen von sich aus Informationen an Polizei und Geheimdienste weitergeben, die dem Asylgeheimnis unterliegen. Vom &#8222;amtshilfefesten Schutz gegen Zweckentfremdung&#8220;, wie ihn das BVerfG 1983 gefordert hatte, bleibt hier nichts mehr \u00fcbrig.<\/p>\n<h4>Grobe Raster, gro\u00dfer &#8222;Bodensatz&#8220;<\/h4>\n<p>Zur\u00fcck zum Ausgangspunkt: Die gesetzlichen Regelungen \u00fcber die Rasterfahndung wurden seit Mitte der 80er Jahre erlassen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die polizeiliche Begeisterung f\u00fcr derartige \u00dcbungen weitgehend gelegt. Rasterfahndungen fanden nur noch selten statt. Sie h\u00e4tten nur eine &#8222;geringe praktische Bedeutung&#8220;, so der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte Helmut B\u00e4umler noch vor wenigen Monaten. Dass diese Methode trotzdem verrechtlicht wurde, erkl\u00e4re sich aus ihrem Charakter als &#8222;Prestigeangelegenheit&#8220;.[6]<\/p>\n<p>Bundesweite Rasterfahndungen hatten im OrgKG 1992 eine gesetzliche Grundlage erhalten. Die \u00a7\u00a7 98a und b StPO erlauben diese Methode bei Vorliegen &#8222;tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung &#8230; begangen worden ist&#8220;, was allenfalls einen Anfangsverdacht darstellt.<\/p>\n<p>Ende September fanden sich entsprechende Regelungen in den Polizeigesetzen der L\u00e4nder mit Ausnahme Bremens, Niedersachsens und Schleswig-Holsteins. Der Landtag in Kiel wird diese L\u00fccke in den kommenden Wochen schlie\u00dfen, das nieders\u00e4chsische Parlament hat dies im Eilverfahren am 24. Oktober getan. Die bremische B\u00fcrgerschaft f\u00fchrte am Tag darauf den Rasterfahndungsparagrafen wieder ein, den sie erst Ende August aus dem Polizeigesetz gestrichen hatte. Die beiden L\u00e4nder verzichten dabei sogar auf die vorherige richterliche Anordnung.<\/p>\n<p>Einige Polizeigesetze, z.B. das Baden-W\u00fcrttembergs (\u00a7 40), erlauben die Rasterfahndung zur &#8222;vorbeugenden Bek\u00e4mpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung&#8220; und werden so der Tatsache gerecht, dass die Betroffenen definitiv weder Verd\u00e4chtige noch St\u00f6rer sind. Die Mehrheit der L\u00e4nder sieht die Rasterung dagegen als Ma\u00dfnahme zur &#8222;Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder f\u00fcr Leib, Leben und Freiheit einer Person&#8220; (\u00a7 47 ASOG Berlin).<\/p>\n<p>F\u00fcr die im Oktober angelaufenen Rasterfahndungen, die allesamt auf der Grundlage der Landespolizeigesetze stattfinden, machen diese Differenzen kaum einen Unterschied. Erkl\u00e4rt doch etwa das Amtsgericht Tiergarten (Berlin) in seinem Beschluss vom 20. September[7], dass angesichts des &#8222;Ausma\u00dfes des m\u00f6glichen Schadens &#8230; an die Zeitkomponente der Gegenw\u00e4rtigkeit der Gefahr keine \u00fcberzogenen Anforderungen gestellt werden&#8220; d\u00fcrften &#8211; eine Absurdit\u00e4t, da der Begriff &#8222;gegenw\u00e4rtig&#8220; entweder eine Zeitkomponente enth\u00e4lt oder aber sinnlos ist.<\/p>\n<p>Der Beschluss verpflichtet alle m\u00f6glichen Beh\u00f6rden, Ausbildungs- und Arbeitsst\u00e4tten, Daten \u00fcber Personen aus insgesamt 15 Staaten des arabischen Raums zu liefern: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort, Familienstand, Besch\u00e4ftigung, Nationalit\u00e4t und Religionszugeh\u00f6rigkeit. Das Profil der Personengruppe liest sich fast wie ein Leitfaden zur Vergabe von Green-cards: &#8222;m\u00e4nnlich, islamische Religionszugeh\u00f6rigkeit ohne nach au\u00dfen tretende fundamentalistische Grundhaltung, legaler Aufenthalt in Deutschland, keine eigenen Kinder, Studient\u00e4tigkeit (technische Studienf\u00e4cher), Mehrsprachigkeit, keine Auff\u00e4lligkeiten im allgemeinkriminellen Bereich, rege Reiset\u00e4tigkeit, h\u00e4ufige Visabeantragungen, finanziell unabh\u00e4ngig und Flugausbildung&#8220;. Deutlicher h\u00e4tte man kaum ausdr\u00fccken k\u00f6nnen, dass selbst angepasstes Verhalten nicht vor polizeilicher \u00dcberwachung sch\u00fctzt. Allein die Auswahl des Personenkreises, dessen Daten ausgewertet werden sollen, ist diskriminierend. Da hilft es wenig, wenn die Innenminister bekunden, dies sei kein Misstrauen gegen die islamische Bev\u00f6lkerung.<\/p>\n<p>Bereits am Tag darauf erweiterte der Ermittlungsrichter unter demselben Aktenzeichen seinen Beschluss. Nunmehr sollten &#8222;die Merkmale der zu \u00fcberpr\u00fcfenden Personengruppe lediglich die Eigenschaften vermutlich islamische Religionszugeh\u00f6rigkeit und vermutlich legaler Aufenthaltsstatus in Deutschland umfassen.&#8220; Damit wird die Zahl der Personen, die in die Rasterfahndung eingehen, massiv erh\u00f6ht. In einer ersten Phase lieferten allein die Berliner Universit\u00e4ten Daten \u00fcber 900 Personen. Die 54 nordrhein-westf\u00e4lischen Hochschulen \u00fcbermittelten der Polizei die Daten von insgesamt 250.000 Personen, was etwa der H\u00e4lfte aller Studierenden des Landes entspricht. Aus diesen w\u00e4hlte die Polizei bis Mitte November 10.000 &#8222;Recherchef\u00e4lle&#8220; aus.[8] Auch in den anderen Bundesl\u00e4ndern haben die vagen Kriterien des Profils f\u00fcr eine Zahl von &#8222;Treffern&#8220; in f\u00fcnfstelliger H\u00f6he gesorgt.<\/p>\n<p>Die Rasterung der Daten selbst mag den Betroffenen gar nicht auffallen. Sie &#8222;tut nicht weh&#8220;. Sp\u00e4testens mit der danach beginnenden konventionellen \u00dcberpr\u00fcfung der nach wie vor Unverd\u00e4chtigen kann es mit der Schmerzlosigkeit schnell vorbei sein. Weil der &#8222;Bodensatz&#8220; so hoch ist, sollen dabei Priorit\u00e4ten gesetzt werden, bei der die Studierenden an oberster Stelle stehen.<\/p>\n<p>Die Ergebnisse dieser massenhaften \u00dcberpr\u00fcfung d\u00fcrften am Ende vor allem f\u00fcr den Verfassungsschutz, aber kaum f\u00fcr die Strafverfolgung von Interesse sein. Ende Oktober jedenfalls, also nach einem Monat Laufzeit, gab es laut Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der PDS-Abgeordneten Ulla Jelpke noch keinen Verdacht, der f\u00fcr die Er\u00f6ffnung eines Ermittlungsverfahrens gereicht h\u00e4tte.[9]<\/p>\n<h5>Heiner Busch ist Redakteur von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP.<\/h5>\n<h6>[1] www.ndr.de\/aktuell\/usa\/schily.html<br \/>\n[2] Amtsgericht Tiergarten (Berlin): Beschluss v. 20.9.2001 (Az.: 353 AR 199\/01 ASOG)<br \/>\n[3] B\u00e4umler, H.: Informationsverarbeitung, in: Lisken, H.; Denninger, E. (Hg.): Handbuch des Polizeirechts, 3. Auflage M\u00fcnchen 2001, S. 735-911 (781)<br \/>\n[4] Rasterfahndung &#8211; eine neue polizeiliche Fahndungsmethode, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 6 (2\/1980), S. 15-20<br \/>\n[5] Neue Juristische Wochenschrift 1984, H. 8, S. 419-428 (422)<br \/>\n[6] B\u00e4umler a.a.O. (Fn. 3), S. 781<br \/>\n[7] Amtsgericht Tiergarten a.a.O. (Fn. 2)<br \/>\n[8] Frankfurter Rundschau v. 7.11.2001, taz v. 16.11.2001<br \/>\n[9] BT-Drs. 14\/7249 v. 31.10.2001<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Heiner Busch Die Rasterfahndung &#8211; jetzt zur Suche nach &#8222;Schl\u00e4fern&#8220; praktiziert &#8211; ist eine<\/p>\n","protected":false},"author":9,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,76],"tags":[168,309,502,902,1180,1188],"class_list":["post-1546","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-070","tag-11-september","tag-bundeskriminalamt","tag-energieprogramm","tag-landespolizeigesetz","tag-raf","tag-rasterfahndung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1546","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/9"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1546"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1546\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1546"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1546"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1546"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}