{"id":15901,"date":"2016-07-12T00:26:11","date_gmt":"2016-07-12T00:26:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=15901"},"modified":"2016-07-12T00:26:11","modified_gmt":"2016-07-12T00:26:11","slug":"verpolizeilichung-des-strafrechts-neue-eu-richtlinie-zur-terrorismusbekaempfung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=15901","title":{"rendered":"Verpolizeilichung des Strafrechts:\u00a0Neue EU-Richtlinie zur Terrorismusbek\u00e4mpfung"},"content":{"rendered":"<h3>von Elif Eralp<\/h3>\n<p><strong>Mit einem Richtlinienvorschlag vom Dezember 2015 m\u00f6chte die Europ\u00e4ische Kommission die geltenden EU-Vorschriften zur Strafbarkeit terroristischer Handlungen ausweiten.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Einmal mehr bleiben dabei Grundrechte au\u00dfen vor.<\/strong><\/p>\n<p>Im Fokus sind vor allem ausl\u00e4ndische terroristische K\u00e4mpferInnen sowie in Drittl\u00e4ndern an terroristischen Handlungen teilnehmende Reisende. Die Richtlinie, die die Mitgliedstaaten in ihr nationales Strafrecht umsetzen m\u00fcssen, enth\u00e4lt Vorgaben, die aus grundrechtlicher Sicht h\u00f6chst problematisch sind. Sie werden die nicht nur in Deutschland seit Jahren sichtbare Verpolizeilichung des Strafrechts weiter vorantreiben.<!--more--><\/p>\n<p>Die Richtlinie stellt eine \u00dcberarbeitung des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbek\u00e4mpfung dar, dessen erste Fassung aus dem Jahre 2002 stammt und der bereits 2008 versch\u00e4rft wurde.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Sie soll zum einen neuen internationalen Standards und von der EU eingegangenen Verpflichtungen Rechnung tragen. Zu letzteren z\u00e4hlt die Kommission insbesondere die Resolutionen 2178 (2014), 2249 (2015) und 2199 (2015) des UN-Sicherheitsrats<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> sowie das von der EU am 22. Oktober 2015 unterzeichnete Zusatzprotokoll zum \u00dcbereinkommen des Europarats zur Verh\u00fctung des Terrorismus.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Au\u00dferdem sollen die Empfehlungen der der OECD angegliederten Financial Action Task Force (FATF) von 2012 zur Bek\u00e4mpfung der Terrorismusfinanzierung umgesetzt werden.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Danach sollen die beteiligten Staaten nicht nur die Finanzierung terroristischer Handlungen unter Strafe stellen, sondern auch die terroristischer Organisationen und Einzelt\u00e4terInnen \u2013 und dies gem\u00e4\u00df der Auslegung der EU-Kommission auch dann, wenn keine Verbindung zu einer bestimmten terroristischen Handlung besteht. Die EU-Kommission r\u00e4umt selbst ein, dass sie mit der Richtlinie \u00fcber die internationalen Vorgaben noch hinausgeht. Zum anderen sollen EU-weit einheitlich umfassende Ma\u00dfnahmen geregelt werden, die geeignete Instrumente zur Erleichterung der Untersuchung und Verfolgung aller einschl\u00e4gigen Vorgehensweisen von TerroristInnen vorsehen und dabei gr\u00f6\u00dfere L\u00fccken in der strafrechtlichen Reaktion vermeiden.<\/p>\n<h4>Weiter Terrorismusbegriff<\/h4>\n<p>Schon in der Diskussion um den Rahmenbeschluss von 2002 wurde der weite Begriff \u201eterroristischer Straftaten\u201c heftig kritisiert, den die Richtlinie nun in Art. 3 \u00fcbernimmt. Ziel der Taten ist demnach: \u201edie Bev\u00f6lkerung auf schwerwiegende Weise einzusch\u00fcchtern, \u00f6ffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die grundlegenden politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Strukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerst\u00f6ren\u201c. Die Liste m\u00f6glicher Tathandlungen, die ebenfalls aus dem urspr\u00fcnglichen Rahmenbeschluss \u00fcbernommen wird, reicht von Angriffen auf das Leben oder die Freiheit der Person bis hin zu \u201eschwerwiegenden Zerst\u00f6rungen an einer Regierungseinrichtung \u2026 oder an einem Privateigentum, die zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten f\u00fchren k\u00f6nnen\u201c. Dass letzteres dazu f\u00fchren k\u00f6nnte, auch militantere Aktionsformen beispielsweise im Kontext von Protesten gegen Gipfeltreffen als terroristisch zu kriminalisieren, sahen bereits die KritikerInnen des Rahmenbeschlusses von 2002. Selbst wenn es sp\u00e4ter nicht zu einer Verurteilung durch ein Gericht kommt, k\u00f6nnten aufgrund eines Anfangsverdachts weit reichende Ermittlungen vorgenommen werden, die zum Ausschn\u00fcffeln einer Vielzahl von Personen und Organisationsstrukturen f\u00fchren.<\/p>\n<p>Aus der Erstfassung des Rahmenbeschlusses \u00fcbernimmt der Richtlinienvorschlag auch die Definition einer terroristischen Vereinigung (Art. 2c und 4), wobei sowohl das Anf\u00fchren einer solchen Gruppierung als auch die Beteiligung einschlie\u00dflich der Bereitstellung von Informationen sowie materiellen und finanziellen Mitteln unter Strafe gestellt werden soll.<\/p>\n<p>In Titel III \u2013 Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivit\u00e4ten \u2013 schreibt die Richtlinie den EU-Mitgliedstaaten detailliert vor, welche Handlungen sie in ihrem nationalen Recht unter Strafe stellen m\u00fcssen. Die jetzigen Art. 12-14, schwerer Diebstahl, Erpressung und Ausstellung gef\u00e4lschter Verwaltungsdokumente mit dem Ziel der Begehung einer terroristischen Straftat, fanden sich bereits im Rahmenbeschluss von 2002. Die Terrorismusfinanzierung (Art. 11) war dort nur als Finanzierung von terroristischen Vereinigungen vorgesehen und wird nun erweitert. Das gilt ebenfalls f\u00fcr die Art. 5-7 \u2013 \u00f6ffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat, Anwerbung und Durchf\u00fchrung einer Ausbildung f\u00fcr terroristische Zwecke \u2013, die mit dem Rahmenbeschluss von 2008 unter Strafe gestellt wurden. Als \u201e\u00f6ffentliche Aufforderung\u201c kann das \u201eZug\u00e4nglichmachen einer Botschaft\u201c nun bereits dann gelten, \u201ewenn dieses Verhalten, unabh\u00e4ngig davon, ob dabei terroristische Straftaten unmittelbar bef\u00fcrwortet werden, eine Gefahr begr\u00fcndet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden k\u00f6nnten.\u201c Ganz neu sind dagegen die Bestimmungen in Art. 8 \u2013 Absolvieren einer Ausbildung f\u00fcr terroristische Zwecke \u2013 sowie in Art. 9 und 10, die nicht nur Auslandsreisen einschlie\u00dflich innerhalb der EU und in den Wohnsitz- bzw. Herkunftsstaat f\u00fcr terroristische Zwecke, sondern auch die Organisation oder sonstige Erleichterung solcher Reisen kriminalisieren. Bei den meisten dieser Handlungen sollen zudem Versuch, Beihilfe und Anstiftung ebenfalls strafbar sein, so beispielsweise der Versuch ins Ausland zu reisen mit der Motivation, f\u00fcr einen sp\u00e4teren eventuellen Anschlag n\u00fctzliche Flugfertigkeiten zu erlernen.<\/p>\n<p>Durch die Richtlinie werden also Handlungsweisen unter Strafe gestellt, die weit vor der eigentlichen Rechtsgutsverletzung, weit vor dem Versuch einer solchen und sogar weit vor einer konkreten Rechtsgutsgef\u00e4hrdung liegen. Es werden T\u00e4tigkeiten erfasst, die objektiv v\u00f6llig neu\u00adtral und allt\u00e4glich sind wie eine Reise ins Ausland, das \u00dcberweisen von Geld oder auch die Er\u00f6ffnung eines Bankkontos. Fr\u00fche neutrale Vorbereitungshandlungen sind aber nicht strafw\u00fcrdig, denn bis zur vermeintlich angestrebten Gewalttat sind noch sehr viele Zwischenschritte und die \u00dcberwindung der Hemmschwelle zum ma\u00dfgeblichen t\u00f6dlichen Tatentschluss erforderlich. Der\/die potentielle T\u00e4terIn hat noch die Wahl, von der Gewalttat Abstand zu nehmen, vielleicht hat er\/sie auch blo\u00df mit dem Gedanken gespielt.<\/p>\n<h4>Vorverlagerung der Strafbarkeit<\/h4>\n<p>Mit dieser weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit vor eine auch nur ann\u00e4hernd konkrete Gef\u00e4hrdung von Personen und mit der Kriminalisierung objektiv neutraler Handlungen werden wichtige Grunds\u00e4tze verletzt, die Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes sind. Nach den Grunds\u00e4tzen des Tatstrafrechts und des Schuldprinzips, die eine strafw\u00fcrdige Handlung voraussetzen, sowie dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz und dem ultima-ratio-Prinzip (Strafrecht als letztes Mittel zur Herstellung des Rechtsfriedens) k\u00f6nnen Gegenstand von Straftatbest\u00e4nden nur Handlungen sein, die grundlegende Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens verletzen und f\u00fcr sich genommen strafw\u00fcrdiges Unrecht begr\u00fcnden. Der kriminelle Gedanke darf in einem demokratischen Rechtsstaat nicht strafbegr\u00fcndend sein. Das k\u00e4me einem Gesinnungsstrafrecht gleich. An den kn\u00fcpfen die beschriebenen Tatbest\u00e4nde aber prim\u00e4r an, wenn sie bei neutralen Handlungen wie dem Besteigen eines Flugzeugs allein wegen einer mutma\u00dflichen terroristischen Absicht hohe Freiheitsstrafen vorsehen.<\/p>\n<p>Einem liberalen Strafrecht ist zudem die Aufkl\u00e4rung und Verfolgung bereits begangenen Unrechts immanent. Hier werden aber zur Vorbeugung von Gefahren neutrale Verhaltensweisen unter Strafe gestellt, die weit vor einem etwaigen Anschlag liegen. So betreibt man mit den Mitteln des Strafrechts eigentlich Gefahrenabwehr und legitimiert unter dem strafrechtlichen Deckmantel weit reichende polizeiliche Eingriffe, die als Instrumente der Gefahrenabwehr nicht zu rechtfertigen w\u00e4ren. Das bedeutet eine Verpolizeilichung des Strafrechts.<\/p>\n<p>Die Erfahrungen mit dem 1976 eingef\u00fchrten und seitdem mehrmals ausgeweiteten \u00a7 129a Strafgesetzbuch (StGB) zeigen, dass derartige Vorfeldtatbest\u00e4nde T\u00fcr\u00f6ffner f\u00fcr alle m\u00f6glichen Ermittlungsbefugnisse sind \u2013 von der Telekommunikations\u00fcberwachung und akustischen Wohnraum\u00fcberwachung \u00fcber die Abfrage von Verkehrsdaten oder l\u00e4ngerfristige Observationen bis hin zum Einsatz von Verdeckten ErmittlerInnen und V-Leuten oder zur Durchsuchung bei Dritten (\u00a7\u00a7 100a ff., 161 Strafprozessordnung (StPO)). Befugnisse, die im Polizeirecht teilweise nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt vorgesehen sind, werden \u00fcber den Umweg des Strafrechts auch zur Gefahrenabwehr f\u00fcr den Staat nutzbar gemacht.<\/p>\n<p>Diese Tatbest\u00e4nde bedeuten die Ausweitung der \u00dcberwachung aufgrund vager Verdachtsmomente, die sich h\u00e4ufig aus dubiosen Erkenntnissen von in- und ausl\u00e4ndischen Geheimdiensten speisen. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden verlagern sich damit nicht nur zeitlich vor, sondern weiten sich auch insgesamt aus. Der strafprozessuale Verdachtsbegriff, der die Er\u00f6ffnung von Ermittlungen erm\u00f6glicht, sie aber auch begrenzen soll, verliert hier v\u00f6llig seine Konturen. Denn es geht nicht mehr darum, ob ein Anfangsverdacht f\u00fcr ein konkretes Anschlagsvorhaben an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit vorliegt, sondern ob eine Anschlagsidee f\u00fcr die eventuell noch ferne Zukunft oder an einem noch ungewissen Ort existiert.<\/p>\n<p>Und da sich diese Ermittlungen vor allem auf die nachzuweisende Motivation und damit auf etwaige \u00c4u\u00dferungen im sozialen Umfeld beziehen, werden sie zwangsl\u00e4ufig auch viele v\u00f6llig Unbeteiligte treffen. Ermittlungen, die solche Straftatbest\u00e4nde zum Gegenstand haben, greifen auf die inneren Einstellungen und sozialen Kontakte zu. Sie sind damit notwendigerweise ausgedehnter als Ermittlungen wegen einer Handlung, die weitgehend aus sich heraus eingestuft werden kann.<\/p>\n<p>Was das bedeutet, zeigen Untersuchungen aus dem Jahre 2013 zu dem im August 2009 in Kraft getretenen \u201eGesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttaten\u201c (GVVG), mit dem Art. 7 der Europaratskonvention zur Verh\u00fctung des Terrorismus und der EU-Rahmenbeschluss in der Fassung von 2008 (\u201eAusbildung f\u00fcr terroristische Zwecke\u201c) umgesetzt werden sollten. Danach werden in den Verfahren nach den neu eingef\u00fchrten Strafbestimmungen<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> h\u00e4ufig zahlreiche Ermittlungsma\u00dfnahmen nebeneinander eingesetzt, die insgesamt zu einer ausgesprochen hohen \u00dcberwachungsdichte f\u00fchrten.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> So kann das gesamte pers\u00f6nliche und berufliche Umfeld der Verd\u00e4chtigten in den Fokus geraten.<\/p>\n<h4>Kein konkreter Anschlagsbezug erforderlich<\/h4>\n<p>Zu der Problematik der Vorfeldtatbest\u00e4nde kommt hinzu, dass sich nach der Richtlinie die Vorbereitung nicht auf eine konkret geplante und in gewissen Z\u00fcgen umrissene Gewalttat beziehen muss. Nach Art. 15 ist es bei nahezu allen nach der Richtlinie definierten Vorfeldstraftaten weder erforderlich, dass tats\u00e4chlich eine terroristische Straftat begangen wird, noch dass eine Verbindung zu einer anderen bestimmten terroristischen Straftat hergestellt wird (Art. 5 bis 10 und 12). Ausnahmen gelten nach Art. 11 Abs. 1 bei der Terrorismusfinanzierung, wenn es um die Finanzierung weniger schwerer Taten wie die \u00f6ffentliche Aufforderung oder Anwerbung f\u00fcr terroristische Taten geht. Nach Abs. 2 ist es aber bei schwereren terroristischen Taten, wozu u.a. das Reisen ins Ausland zwecks Besuchs eines sogenannten Terrorcamps z\u00e4hlt, nicht erforderlich, dass die Gelder tats\u00e4chlich ganz oder teilweise dazu verwendet werden, diese Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, noch ist es erforderlich, dass der\/die T\u00e4terIn wei\u00df, f\u00fcr welche konkrete Straftat sie verwendet werden sollen. Diese Tatbest\u00e4nde geraten wegen der vorausgesetzten noch wenig umrissenen k\u00fcnftigen terroristischen Tat daher auch in Konflikt mit dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG.<\/p>\n<h4>Kritik im Bundesrat und Bundestag<\/h4>\n<p>Der Rechtsausschuss des Bundesrats hat vieler dieser Bedenken geteilt und mit Zustimmung vor allem der mit linker, gr\u00fcner und sozialdemokratischer Beteiligung regierten Bundesl\u00e4nder einen kritischen Beschluss angenommen. Da der Bundesrat sich aber letztlich dem Votum des federf\u00fchrenden Europaausschusses angeschlossen hat, der keine Bedenken hatte, ist die Richtlinie ohne kritische Stellungnahme zur Kenntnis genommen worden. Subsidiarit\u00e4tsbedenken wurden erst gar nicht ge\u00e4u\u00dfert. Auch der Bundestag hat seine M\u00f6glichkeit der Einflussnahme auf die EU-Gesetzgebung \u2013 wie so h\u00e4ufig \u2013 verstreichen lassen und weder eine Subsidiarit\u00e4tsr\u00fcge noch eine kritische Stellungnahme abgegeben. Ein entsprechender Antrag der Linken wurde abgeb\u00fcgelt.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Dabei sind Subsidiarit\u00e4tsbedenken im Sinne des Art. 5 des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union (EUV) angebracht. Da es sich bei der Regelungsmaterie, wie beschrieben, der Sache nach nicht um Strafrecht, sondern um Gefahrenabwehr handelt und die EU keine Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr Harmonisierungsma\u00dfnahmen in diesem Bereich hat, kann bereits ihre Kompetenz f\u00fcr den Erlass einer solchen Richtlinie angezweifelt werden. Die Einhaltung des Subsidiarit\u00e4tsprinzips im engeren Sinne ist ebenfalls \u00e4u\u00dferst fragw\u00fcrdig, denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Ziele der Richtlinie auch durch die Mitgliedstaaten ausreichend verwirklicht werden k\u00f6nnten. Die EU-Kommission bleibt jedenfalls den Nachweis daf\u00fcr schuldig, dass die als nicht ausreichend angesehene Effektivit\u00e4t der Terrorismusbek\u00e4mpfung an mangelnden einheitlichen und weitgehenden Straftatbest\u00e4nden in den Mitgliedstaaten liegt. Daf\u00fcr bed\u00fcrfte es einer umfassenden Evaluation in allen Mitgliedstaaten. Eine solche Untersuchung w\u00fcrde vermutlich zu Tage f\u00f6rdern, dass die Probleme der Terrorismusbek\u00e4mpfung in der EU keineswegs in Strafbarkeitsl\u00fccken oder nicht harmonisierten Vorschriften, sondern \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 in mangelnden Erkenntnissen \u00fcber begangene Straftaten und in Nachweisproblemen sowie in Schwierigkeiten des Informationsaustauschs und der Kooperation zu suchen sind.<\/p>\n<p>Letztlich ist die Richtlinie jedenfalls nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, denn der vermeintliche Nutzen steht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zur Verletzung der auch durch die EU-Grundrechtecharta verbrieften Grundrechte (auf Privatsph\u00e4re \u2013 Art. 7; auf den Schutz personenbezogener Daten \u2013 Art. 8) sowie wesentlicher rechtsstaatlicher Prinzipien: der Grunds\u00e4tze des Tatstrafrechts, des Schuldprinzips sowie des ultima-ratio-Prinzips und des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes (Art. 49).<\/p>\n<h4>Verhandlungen im Rat: kaum Verbesserungen<\/h4>\n<p>Die Bundesregierung hatte ebenfalls kein Interesse an einem Veto und hat ihre anf\u00e4nglichen Bedenken f\u00fcr eine Kompromissversion zur\u00fcck gestellt. Sie konnte in den Verhandlungen auf Ratsebene kleinere Verbesserungen erreichen: So sollen nur noch Reisen in ein Land au\u00dferhalb der EU unter Strafe gestellt werden. Auch beim Tatbestand der Finanzierung des Terrorismus gibt es kleinere Einschr\u00e4nkungen gegen\u00fcber dem Kommissionsvorschlag: Sofern es um die Finanzierung geringerer Straftaten geht, soll ein Zusammenhang zu einer einigerma\u00dfen konkretisierten Handlung erforderlich sein. An der grunds\u00e4tzlichen Problematik der Kriminalisierung objektiv neutraler Handlungen und der Strafbarkeitsvorverlagerung \u00e4ndert sich freilich ebenso wenig wie an den insgesamt sehr unbestimmten Straftatbest\u00e4nden, die \u00fcberwiegend keinen Bezug zu einer konkreten Gewalttat aufweisen m\u00fcssen, und der weiten Versuchs- und Beteiligungsstrafbarkeit.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Ratsverhandlungen ist neben dem L\u00f6schen auch das problematische Sperren von Webseiten als m\u00f6gliche Ma\u00dfnahme der Terrorismusbek\u00e4mpfung aufgenommen worden \u2013 zwar nicht in einem eigenen verbindlichen Artikel, sondern wegen des Widerstandes einiger Mitgliedstaaten nur in den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden (Erw\u00e4gungsgrund 7). Gleiches gilt f\u00fcr den Verweis auf Ermittlungsmethoden wie die \u201e\u00dcberwachung des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte \u00dcberwachung einschlie\u00dflich elektronischer \u00dcberwachung, die Erfassung, Registrierung und Aufnahme von \u00c4u\u00dferungen und Gespr\u00e4chen in privaten oder \u00f6ffentlichen Fahrzeugen oder an privaten oder \u00f6ffentlichen Orten sowie von Bildmaterial von Personen in \u00f6ffentlichen Fahrzeugen und an \u00f6ffentlichen Orten sowie Finanzermittlungen\u201c (Erw\u00e4gungsgrund 15a).<\/p>\n<p>Inzwischen hat der \u201eTrilog\u201c zwischen dem Rat, der Kommission und dem Europ\u00e4ischen Parlament begonnen. Dass sich im Parlament eine grundrechtsfreundlichere Mehrheit finden w\u00fcrde, die die Richtlinie noch einschr\u00e4nken k\u00f6nnte, zeichnet sich bisher leider nicht ab. Die Verhandlungen sollen bis Juni 2016 abgeschlossen werden und die Richtlinie anschlie\u00dfend in Kraft treten.<\/p>\n<p>Sie muss danach von den Mitgliedstaaten in ihr Recht umgesetzt werden. Die bisherigen Erfahrungen nicht nur in Deutschland lassen jedoch wenig Hoffnung, dass die nationalen Parlamente dabei Zur\u00fcckhaltung \u00fcben und eine L\u00f6sung suchen w\u00fcrden, die den Schaden f\u00fcr die Grundrechte soweit wie m\u00f6glich begrenzt.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0 Vorschlag f\u00fcr eine Richtlinie des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates zur Terrorismusbek\u00e4mpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002\/475\/JI zur Terrorismusbek\u00e4mpfung, KOM(2015)625 endg.; Ratsdok. 14926\/15<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0 s. Amtsblatt der EU L 164 v. 22.6.2002 und L 330 v. 9.12.2008<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0 s. unter www.un.org\/depts\/german\/sr\/fs_sr_zwischenseite.html<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0 SEV-Nr. 217; www.coe.int\/de\/web\/conventions\/full-list\/vonventions\/treaty\/217<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0 www.fatf-gafi.org\/publications\/fatfrecommendations\/documents\/fatf-recommendations. html<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0 Vorbereitung, Aufnahme von Beziehungen zur Begehung sowie Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat, \u00a7 89a, 89b und 91 StGB<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0 vgl. Bericht der Regierungskommission zur \u00dcberpr\u00fcfung der Sicherheitsgesetzgebung in Deutschland vom 28. August 2013, S. 46<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> \u00a0 BT-Drs. 18\/7542 v. 16.2.2016<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Elif Eralp Mit einem Richtlinienvorschlag vom Dezember 2015 m\u00f6chte die Europ\u00e4ische Kommission die geltenden<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,115],"tags":[562,661,1181,1387],"class_list":["post-15901","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-110","tag-europaeische-union","tag-gefahrenabwehr","tag-rahmenbeschluss-zur-terrorismusbekaempfung","tag-strafrecht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/15901","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=15901"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/15901\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=15901"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=15901"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=15901"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}