{"id":1596,"date":"2001-08-09T16:12:39","date_gmt":"2001-08-09T16:12:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=1596"},"modified":"2001-08-09T16:12:39","modified_gmt":"2001-08-09T16:12:39","slug":"strafverteidigung-im-europaeischen-rechtsraum-kritik-der-situation-perspektiven-fuer-die-strafverteidigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=1596","title":{"rendered":"Strafverteidigung im europ\u00e4ischen Rechtsraum &#8211; Kritik der Situation &#8211; Perspektiven f\u00fcr die Strafverteidigung"},"content":{"rendered":"<h3>von Wolfgang Bendler<\/h3>\n<p><b>Bei der Entwicklung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Europa sind die Rechte der Verteidigung und der Beschuldigten eine quantit\u00e9 n\u00e9gligeable geblieben &#8211; ein Zustand, mit dem sich die StrafverteidigerInnen nicht arrangieren d\u00fcrfen.<\/b><\/p>\n<p>&#8222;Am &#8230; teilte Europol, Zollamtmann D., hiesiger Dienststelle telefonisch mit, dass am Londoner Flughafen Gatwick bei einer Zollkontrolle des Flugs Nr. &#8230; zwei Gep\u00e4ckst\u00fccke mit mehreren Kilo Kokain festgestellt wurden. Die Koffer konnten den Personen namens &#8230; zugeordnet werden, die einen Weiterflug nach M\u00fcnchen gebucht hatten&#8220;, so hei\u00dft es in einem Ermittlungsbericht der deutschen Kriminalpolizei. Sp\u00e4ter &#8211; so ist demselben Bericht zu entnehmen &#8211; teilte Europol in einem weiteren Telefonat mit, dass die Personen abgeflogen waren. Sie wurden bei ihrer Ankunft in M\u00fcnchen festgenommen.<\/p>\n<p>Mit diesen knappen Erw\u00e4hnungen hat es in der Akte sein Bewenden. Europol tritt wieder in die Anonymit\u00e4t zur\u00fcck, ohne dass nachvollziehbar w\u00e4re, wie das Amt an die Information gelangt ist, ob eine Zusammenarbeit mit der Polizei in Deutschland, anderen EU-Mitgliedstaaten oder gar Drittstaaten stattgefunden hat, ob die Ausf\u00fchrung der Tat auf einer polizeilich oder staatlich zu verantwortenden Tatprovokation beruht oder ob es sich um eine &#8222;kontrollierte Lieferung&#8220; handelte.<!--more--><\/p>\n<p>Unverzichtbare Informationen f\u00fcr die effektive Verteidigung des Beschuldigten bleiben vorenthalten und werden &#8211; das ist die gro\u00dfe Besorgnis &#8211; auch nicht im Strafverfahren von den Gerichten oder auf Antrag der Verteidigung in das Verfahren eingebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Strafverteidigung im europ\u00e4ischen Rechtsraum ist Zukunftsmusik. Sie hat noch keinen Platz im Gef\u00fcge der wachsenden Integration und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung und des materiellen Strafrechts in Europa gefunden. Die europ\u00e4ische und internationale Strafrechtsentwicklung der letzten 30 Jahre war dominiert von der als vorrangig erachteten Zielsetzung, die Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung auf der polizeilichen Ebene zu intensivieren. Dem entsprach seit Mitte der 70er Jahre &#8211; orientiert an den jeweils im Vordergrund stehenden Erscheinungsformen der Kriminalit\u00e4t (vom Terrorismus \u00fcber den internationalen Drogenhandel, die sog. Organisierte Kriminalit\u00e4t und den Menschenhandel bis zur Einschleusung) &#8211; der organisatorische Ausbau der europ\u00e4ischen Polizeizusammenarbeit. Kennzeichnend f\u00fcr diese Entwicklung war und ist, dass sie stets von den Erfordernissen der Polizeipraxis bestimmt war, ohne dass eine Verrechtlichung und damit die Bindung an das Prinzip der Strafgesetzlichkeit intendiert war.<\/p>\n<p>Erst mit dem Maastrichter EU-Vertrag von 1992 erhielten diese Formen der informellen Kooperation einen Platz in der sog. Dritten S\u00e4ule, die im Gegensatz zum Prinzip der Vergemeinschaftung in der Ersten S\u00e4ule lediglich einen administrativen Rahmen f\u00fcr die F\u00f6rderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zur Verf\u00fcgung stellen soll. In einem derartigen, prim\u00e4r an der Effektivit\u00e4t der Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung orientierten Konzept haben die Rechte der Beschuldigten und ihrer Verteidigung keinen Platz. Die rasante Entwicklung der europ\u00e4ischen Polizeikooperation kulminierte in der Europolkonvention. Die st\u00fcrmische Entwicklung auf diesem Gebiet und die weitreichenden negativen Folgen f\u00fcr die Strafverteidigung haben die fortschrittlichen Juristen- und die B\u00fcrgerrechtsorganisationen verschlafen.<\/p>\n<h4>Vergemeinschaftung versus Kooperation<\/h4>\n<p>Aber auch die Justiz in den Mitgliedstaaten hat allzu lange in den unisono vorgetragenen Ruf nach der Effektivierung der internationalen Verbrechensbek\u00e4mpfung eingestimmt. Sie begreift erst jetzt langsam, dass sie unterdessen viele Kompetenzen an die Polizeiexekutive abgegeben und die Wahrnehmung ihrer Kontrollpflichten vernachl\u00e4ssigt hat. Diese sp\u00e4te Erkenntnis f\u00fchrte zun\u00e4chst in deutschen Justizkreisen zu einer aufgeschlossenen Haltung gegen\u00fcber den Protagonisten einer Vergemeinschaftung der europ\u00e4ischen Rechtskontrolle mittels einer langfristigen Verrechtlichung in der Ersten S\u00e4ule des EU-Vertrags.<\/p>\n<p>In die Richtung der Vergemeinschaftung stie\u00df auch der Entwurf des Corpus Juris, mit dem &#8211; bei aller Kritik &#8211; der Versuch unternommen werden sollte, strafrechtliche Ermittlungen wieder in die justizielle Obhut zu nehmen und dem polizeilichen &#8222;Eigenleben&#8220; Grenzen zu setzen. Geboren wurde das Konzept des Corpus Juris aus der angenommenen Notwendigkeit, Straftaten gegen den Haushalt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft mit einem eigenen Verfolgungsapparat, einem allgemein geltenden vergemeinschafteten Strafverfahrensrecht und einem allgemeinen, auf die einschl\u00e4gigen strafbaren Sachverhalte zugeschnittenen materiellen Strafrecht zu bek\u00e4mpfen. Entworfen wurde dieses Konzept von einer von der Kommission beauftragten, aber eher zuf\u00e4llig zusammengew\u00fcrfelten Gruppe von Strafrechtsexperten, die mit Ausnahme ihrer juristischen Kompetenz und Herkunft aus verschiedenen Mitgliedstaaten keine weitere Legitimation f\u00fcr ihre Arbeit hatten.<\/p>\n<p>Die Verteidigungsrechte sind im Corpus Juris \u00e4u\u00dferst mangelhaft geregelt. Auffallend ist, dass die Rechte des Beschuldigen im Ermittlungsverfahren \u00fcberhaupt nicht positiv ausformuliert, sondern nur durch Verweis auf die Rechte des Angeklagten im Hauptverfahren umschrieben sind. Die Regelung enth\u00e4lt mit Ausnahme eines aber nur vage umschriebenen nemo-tenetur-Prinzips (des Rechts, sich nicht selbst beschuldigen zu m\u00fcssen) und des Anspruchs auf Bekanntgabe des Gegenstands der Beschuldigung keine einzige positive Beschreibung der Rechte des Beschuldigen.<\/p>\n<p>Der Entwurf des Corpus Juris ist nicht nur im materiellen Teil wegen der Unbestimmtheit der Tatbest\u00e4nde und Ausweitung der Strafbarkeit mittels abstrakter Gef\u00e4hrdungsdelikte scharf kritisiert worden. Auch im formellen Teil h\u00e4lt er einer an unseren prozessualen Standards orientierten Kritik nicht Stand. Angesichts dieser Schwierigkeiten ist es um den Ruf nach einem einheitlichen vergemeinschafteten europ\u00e4ischen Strafrecht still geworden, wenngleich die Vision von der &#8222;Schaffung eines europ\u00e4ischen Justizraumes und der Entwicklung einer eigenst\u00e4ndigen europ\u00e4ischen Justiz-Kultur&#8220; u.a. bei der EU-Kommission weiterlebt.<\/p>\n<h4>Kritik und Widerstand<\/h4>\n<p>Diese &#8211; hier nur skizzierten &#8211; Grundlinien f\u00fcr ein europ\u00e4isches Strafverfahrensrecht sind wie der Corpus Juris in der nationalen juristischen Diskussion auf heftigen Widerstand gesto\u00dfen: Liberale und fortschrittliche Rechtstheoretiker f\u00fchren demokratische Legitimationsdefizite ins Feld und bem\u00e4ngeln die fehlende Einbindung der Strafrechtsentwicklung in die Diskussion um eine europ\u00e4ische Verfassung.<\/p>\n<p>Sie bef\u00fcrchten, wie viele Strafverteidiger auch, dass die Errungenschaften unserer strafprozessualen Rechtskultur untergehen in einem Vergemeinschaftungsprozess, der sich bei Gew\u00e4hrleistung prozessualer Rechte der Verteidigung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner der Mitgliedstaaten einpendeln wird &#8211; eine Gefahr, die angesichts der bevorstehenden Osterweiterung und der zumindest mittelfristigen Mitgliedschaft der T\u00fcrkei nicht von der Hand zu weisen ist.<\/p>\n<p>Widerstand kommt aber auch aus den eher konservativ gepr\u00e4gten Justizverwaltungen der Mitgliedstaaten, f\u00fcr die die Abgabe von Kompetenzen an eine Europ\u00e4ische Strafverfolgungsbeh\u00f6rde verbunden ist mit einem unvorstellbaren Souver\u00e4nit\u00e4tsverzicht. Sie berufen sich in ihrer Ablehnung auch auf die fehlenden Rechtsgrundlagen f\u00fcr eine Vergemeinschaftung des Strafverfahrensrechts.<\/p>\n<p>Insgesamt scheint dem Motor der Entwicklung eines Europ\u00e4ischen Strafrechts derzeit die Energie ausgegangen zu sein. Schomburg begr\u00fc\u00dft den &#8222;Paradigmenwechsel seit Tampere&#8220; und d\u00fcrfte damit all jenen aus dem Herzen sprechen, die &#8222;vision\u00e4ren&#8220; Integrationsmodellen schon immer mit Skepsis begegnet waren. Es sind dies dieselben, die seit eh und je der Effektivit\u00e4t der internationalen Verbrechensbek\u00e4mpfung den Vorrang einger\u00e4umt haben vor einer am Prinzip der Strafgesetzlichkeit orientierten Strafverfolgung und einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz.<\/p>\n<h4>Eurojust &#8211; ein Modell der Justizb\u00fcrokratie<\/h4>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist das Konzept von Eurojust einzusch\u00e4tzen. Nicht der Zuwachs an justizieller Kontrolle \u00fcber die &#8211; den Fesseln des Strafverfahrensrechts entwachsene &#8211; Polizeipraxis ist Zweck und Ziel der neuen Kooperation, sie unterwirft sich vielmehr ihrerseits denselben Effizienzanforderungen an die Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung wie die Polizei. Dass dem so ist, erweist auch die Kritik der Justizverwaltungen an der Schwerf\u00e4lligkeit, Widerspr\u00fcchlichkeit und Ineffizienz der bislang aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und v\u00f6lkerrechtlichen Konventionen geregelten Polizei- und Justizkooperation. Sie betrifft sowohl die bilateralen Rechtshilfevertr\u00e4ge, die \u00dcbereinkommen des Europarats auf dem Gebiet der Rechts- und Vollstreckungshilfe als auch die \u00dcbereinkommen der EU, insbesondere auch das Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommen (SD\u00dc) mit seinen am Territorialprinzip festhaltenden Regelungen auf dem Gebiet des Informationsaustausches und der Beweiserhebung durch grenz\u00fcberschreitende Observation und Nacheile (Art. 39-41 SD\u00dc).<\/p>\n<p>Insgesamt scheint sich die langj\u00e4hrige Entt\u00e4uschung \u00fcber die Impraktikabilit\u00e4t der bisherigen aufgrund von Vereinbarungen und Konventionen geregelten justiziellen Zusammenarbeit Luft zu machen. In dieses Vakuum st\u00f6\u00dft das neue Kooperationsmodell mit dem ebenso verhei\u00dfungsvoll klingenden wie euphemistischen Namen Eurojust. R\u00e4umlich ist es auf die Mitglieder der EU beschr\u00e4nkt, und sachlich betrifft es im Wesentlichen nicht die Rechtsschutz gew\u00e4hrende Funktion der Justiz. Davon ist namentlich in Art. 31 des Amsterdamer Vertrages, der die justizielle Zusammenarbeit regelt, nicht die Rede, wohl aber von der &#8222;Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zust\u00e4ndigen Ministerien und den Justizbeh\u00f6rden &#8230; bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen&#8220;.<\/p>\n<p>F\u00fcr Strafverteidiger endet die Bestandsanalyse mit einem entt\u00e4uschenden Ergebnis. Die Wahrung der Rechte der Beschuldigten und Angeklagten im strafrechtlichen Ermittlungs- und Hauptverfahren ist im Rahmen der Europ\u00e4isierung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit eine quantit\u00e9 n\u00e9gligeable. Mit Ausnahme des Corpus Juris tauchen die Rechte der Verteidigung weder in den bilateralen Vertr\u00e4gen noch den europ\u00e4ischen Konventionen (Rechtshilfe, EUROPOL etc.) auf, und auch bei der Kooperation der Justizbeh\u00f6rden sind Begriffe wie &#8222;Beschuldigter&#8220; oder &#8222;Verteidigung&#8220; unbekannt.<\/p>\n<h4>Thesen zur Strafverteidigung im europ\u00e4ischen Rechtsraum<\/h4>\n<p>F\u00fcr die Strafverteidiger resultiert daraus nur <i>eine<\/i> m\u00f6gliche Schlussfolgerung: Sie d\u00fcrfen sich mit diesem Zustand nicht arrangieren, wenn sie sich nicht f\u00fcr immer aus dem Entwicklungsprozess ausklinken und uns auf die Positionen des jeweiligen nationalen Rechts verweisen lassen wollen. Dies mag zwar in der Bundesrepublik noch nicht vordringlich erscheinen, l\u00e4ngerfristig besteht aber die Gefahr der Angleichung unserer Standards zum Schlechteren.<\/p>\n<p>Ich will deshalb den Versuch unternehmen, einige Leitlinien f\u00fcr den Begriff &#8222;Strafverteidigung im europ\u00e4ischen Rechtsraum&#8220; zu entwickeln und zur Diskussion zu stellen &#8211; in der Hoffnung auf eine aktivere Beteiligung der Anwaltschaft an den zukunftstr\u00e4chtigen Entwicklungen, an deren Anfang wir heute stehen.<\/p>\n<p>1. Aus der Zustandsbeschreibung d\u00fcrfte klar geworden sein, dass der Raum f\u00fcr eine Europ\u00e4ische Strafverteidigung erst geschaffen werden muss. Das verlangt aber zugleich eine Entscheidung f\u00fcr die Europ\u00e4isierung des Strafrechts. Nur in einem langfristig zu schaffenden europ\u00e4ischen Strafverfahrensrecht k\u00f6nnen die &#8222;sch\u00fctzenden Formen&#8220; implementiert werden, in denen sich Strafverteidigung erst entfalten kann.<\/p>\n<p>2. Die Insuffizienz der nationalen Strafverfolgungssysteme bei gleichzeitiger Internationalisierung der Erscheinungsformen von Kriminalit\u00e4t macht die Diskussion der Grundlagen f\u00fcr ein Europ\u00e4isches Strafrecht unausweichlich. Sie geh\u00f6rt nicht &#8211; wie bisher &#8211; in Expertenzirkel, sondern muss in der \u00d6ffentlichkeit und in den Parlamenten gef\u00fchrt und in die Debatte \u00fcber eine Europ\u00e4ische Verfassung eingebettet werden, und zwar \u00fcber die soeben verabschiedete Grundrechtecharta hinaus. Die Diskussion hat sich zu orientieren an den Prinzipien<\/p>\n<ul>\n<li>der Subsidiarit\u00e4t des Europ\u00e4ischen Strafrechts gegen\u00fcber anderen nicht auf Kriminalsanktionen abstellenden Steuerungsmechanismen (Subventionsentzug, Kautionsverfall, Geldbu\u00dfen, administrative Bet\u00e4tigungsverbote, Schadensrestitution etc.),<\/li>\n<li>der Beschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs auf den Schutz von die Europ\u00e4ische Gemeinschaft betreffenden Rechtsg\u00fctern und auf die Verfolgung transnational begangener Straftaten,<\/li>\n<li>des Demokratieprinzips, wonach die europ\u00e4ische Strafverfahrens- und Strafrechtsgesetzgebung langfristig in die Zust\u00e4ndigkeit des Europ\u00e4ischen Parlaments zu \u00fcbertragen ist. Eine europ\u00e4ische Strafgesetzgebung ohne die Mitwirkung des europ\u00e4ischen Gesetzgebers verstie\u00dfe gegen Gemeinschaftsrecht (Erste S\u00e4ule) und gegen nationales Verfassungsrecht,<\/li>\n<li>der Gesetzlichkeit (nulla poena sine lege),<\/li>\n<li>der justiziellen, d.h. richterlichen oder gleichartigen Kontrolle polizeilichen Handelns und<\/li>\n<li>des Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen staatliche Zwangseingriffe (effektiver Rechtsschutz). Bei diesem Grundprinzip w\u00e4ren die Rechte der Beschuldigten und der Verteidigung zu verorten und konkret zu definieren, wobei eine schlichte Bezugnahme auf die nationalen Rechtsordnungen oder die Gew\u00e4hrleistungen der EMRK nicht ausreichend ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>3. Auf dem Weg zum Europ\u00e4ischen Strafrecht ist mittelfristig eine Europ\u00e4ische Strafverfolgungsbeh\u00f6rde anzustreben, die auf der Grundlage einer Europ\u00e4ischen Konvention analog dem Strukturprinzip der Europolkonvention zu bilden ist. Im Bereich von Eingriffen in gesch\u00fctzte individuelle Rechtspositionen muss sie dem Richtervorbehalt entsprechend dem im Corpus Juris konzipierten &#8222;Richter im Ermittlungsverfahren&#8220; (Juge des libert\u00e9s) unterworfen sein. Ihr obliegt die Sachleitungsbefugnis und Kontrolle der Arbeit von EUROPOL und OLAF.<\/p>\n<p>Soweit individuelle Rechte tangiert sind, muss ein Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r, auf anwaltliche Vertretung gegen\u00fcber einer zuk\u00fcnftigen Europ\u00e4ischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rde (ESB) mit dem Recht auf Akteneinsicht und Zugang zur richterlichen Kontrolle durch den &#8222;Richter im Ermittlungsverfahren&#8220; gew\u00e4hrleistet sein. Gegen dessen Entscheidungen ist der Rechtsweg zu einem noch zu bildenden speziell f\u00fcr die Rechtskontrolle des ESB zust\u00e4ndigen Spruchk\u00f6rper des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>4. Unabh\u00e4ngig von der Errichtung einer Europ\u00e4ischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rde ist f\u00fcr die Arbeit von Eurojust neben ihrer Aufgabe der F\u00f6rderung der Justizzusammenarbeit zu fordern:<\/p>\n<ul>\n<li>Eurojust hat die Aufgabe, die Individualrechte des Europa-B\u00fcrgers zu sch\u00fctzen.<\/li>\n<li>Eurojust und nicht Europol hat, je nach nationalem Verfahrensrecht, die alleinige Initiative f\u00fcr die Einleitung von Ermittlungen.<\/li>\n<li>Eurojust muss auch die Kontrollpflicht f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Ermittlungen haben (sei es als sogenannte gestaltende Ermittlungsrichter wie in Frankreich oder Italien oder als Rechtseingriffe gestattender Ermittlungsrichter wie z.B. in Deutschland).<\/li>\n<li>Die nationalen Vertreter von Eurojust sind bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben verpflichtet, Rechtsverst\u00f6\u00dfe durch Europol oder ihre nationalen Polizeien zu unterbinden sowie aktenkundig und bekannt zu machen.<\/li>\n<li>Bei der Zusammenarbeit der europ\u00e4ischen Justiz muss die Verteidigung institutionell beteiligt werden. Ihr muss ein Informationsanspruch und ein Anh\u00f6rungsrecht einger\u00e4umt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>EU-DEFENSE<\/strong><\/p>\n<p><strong>Strafverteidigung in Europa &#8211; Arbeitsgruppe der Strafverteidigervereinigungen der Bundesrepublik Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>Am 13.5.2001 haben die Vertreter der Strafverteidigervereinigungen in der Bundesrepublik Deutschland die Gr\u00fcndung einer st\u00e4ndigen Arbeitsgruppe zum Thema &#8222;Strafverteidigung in Europa&#8220; beschlossen. Die rasante Entwicklung der Zusammenarbeit der Polizei und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden im europ\u00e4ischen Rechtsraum hat sich vollzogen, ohne dass die europ\u00e4ischen Rechtsanw\u00e4lte und Strafverteidiger darauf wesentlich Einfluss genommen h\u00e4tten. Gerade auch in der Bundesrepublik ist diese Entwicklung von der Anwaltschaft vernachl\u00e4ssigt worden. Dies hat zur Folge, dass die fundamentalen Rechte der Beschuldigten und das Institut der Strafverteidigung in den zwischenzeitlich in Kraft getretenen und in Planung befindlichen Konventionen weitgehend unber\u00fccksichtigt blieben. Dieses f\u00fcr die Strafverteidigung in Europa folgenschwere Defizit auszugleichen, ist Aufgabe von EU-DEFENSE.<\/p>\n<p>Als erste Schritte werden Kontakte gekn\u00fcpft zu den diversen Anwaltsorganisationen (Bundesrechtsanwaltskammer, Republikanischer Anw\u00e4ltinnen- und Anw\u00e4lteverein, Deutscher Anwaltverein, Europ\u00e4ische Demokratische Anw\u00e4lte, European Bar Association), um eine breite Zusammenarbeit zu schaffen. Sodann soll Verbindung zu den nationalen Justizministerien, Parlamenten und europ\u00e4ischen Organisationen aufgenommen werden. Die europ\u00e4ischen Strafverteidiger beanspruchen die Mitwirkung und Teilhabe an den k\u00fcnftigen Entwicklungen eines europ\u00e4ischen Straf- und Strafverfahrensrechts.<\/p>\n<p>Die deutschen Strafverteidigerorganisationen, aber auch einzelne interessierte Kolleginnen und Kollegen sollen unter einem Dach zusammengefasst werden, um den Anliegen der europ\u00e4ischen Strafverteidiger Nachdruck zu verschaffen. Ein grenz\u00fcberschreitendes Netzwerk f\u00fcr Anregungen und Informationsaustausch, politische Diskussion, Standortbestimmung und Einflussnahme auf die Strafrechtsentwicklung in Europa soll entstehen. InteressentInnen wenden sich, m\u00f6glichst per E-Mail, an:<\/p>\n<p><b>Wolfgang Bendler, Fachanwalt f\u00fcr Strafrecht, Brienner Stra\u00dfe 43, D-80333 M\u00fcnchen, Tel: 0049\/89\/554822, Fax: 0049\/89\/596039, E-Mail: <a href=\"mailto:bendler@brienner43.de\">bendler@brienner43.de<\/a>, www.eu-defense.de (in Vorbereitung)<\/b><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h5>Wolfgang Bendler ist Rechtsanwalt in M\u00fcnchen und vertritt den Republikanischen Anw\u00e4ltinnen- und Anw\u00e4lteverein in dem Dachverband Europ\u00e4ische Demokratische Anw\u00e4lte (EDA). Der Artikel ist die gek\u00fcrzte Version eines Vortrags beim 25. Strafverteidigertag am 9.-11.3.2001 in Berlin.<\/h5>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Wolfgang Bendler Bei der Entwicklung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Europa sind die<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,75],"tags":[478,522,528,569,1196],"class_list":["post-1596","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-069","tag-eda","tag-eu-inneres-und-justiz","tag-eu-defense","tag-europol","tag-rechtshilfe"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1596","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1596"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1596\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1596"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1596"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1596"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}