{"id":1606,"date":"2001-08-09T16:17:02","date_gmt":"2001-08-09T16:17:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=1606"},"modified":"2001-08-09T16:17:02","modified_gmt":"2001-08-09T16:17:02","slug":"offene-grenzen-aber-nur-fuer-die-polizei-verrechtlichung-grenzueberschreitender-polizei-aktionen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=1606","title":{"rendered":"Offene Grenzen &#8211; aber nur f\u00fcr die Polizei &#8211; Verrechtlichung grenz\u00fcberschreitender Polizei-Aktionen"},"content":{"rendered":"<h3>von Heiner Busch<\/h3>\n<p><b>Sechs Jahre nachdem das Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommen (SD\u00dc) f\u00fcr die ersten sieben Staaten in Kraft getreten ist, verhandeln die EU-Gremien \u00fcber Nachbesserungen. Mehr als bisher schon sollen die Polizeibeh\u00f6rden \u00fcber die Staatsgrenzen hinweg agieren d\u00fcrfen. Bundesinnenministerium (BMI) und Innenministerkonferenz (IMK) orientieren sich dabei am deutsch-schweizerischen Polizeivertrag.<\/b><\/p>\n<p>Ministerialdirigent a. D. Horst Eisel ist des Lobes voll. Von 1997 bis 1999 f\u00fchrte er die deutsche Delegation, die mit dem Eidgen\u00f6ssischen Justiz- und Polizeidepartement, dem schweizerischen Justizministerium, ein Abkommen \u00fcber polizeiliche Zusammenarbeit aushandelte. Dieser deutsch-schweizerische Polizeivertrag wurde am 27. April 1999 in Bern unterzeichnet. &#8222;Man sprach&#8220;, so Eisel, &#8222;von einem Signal f\u00fcr eine fortschrittliche grenz\u00fcberschreitende polizeiliche und justizielle Partnerschaft, von einem Modell f\u00fcr Europa.&#8220;[1] Die beiden Kammern der schweizerischen Bundesversammlung haben dem Abkommen bereits zugestimmt, in Deutschland befindet es sich mitten im Ratifizierungsprozess: Der Innenausschuss hat seinen Segen gegeben, nach der Sommerpause ist das Plenum des Bundestages an der Reihe.<!--more--><\/p>\n<p>Eisel kann wirklich zufrieden sein, denn vom Blickwinkel der Polizei aus hat er eine Meisterleistung vollbracht. In keinem der Abkommen, die bisher im Kontext der EU ausgehandelt wurden, sind so viele und so weitgehende Befugnisse f\u00fcr grenz\u00fcberschreitendes polizeiliches Handeln fixiert wie in diesem Vertrag mit der Schweiz, die sich nach wie vor beharrlich gegen einen Beitritt zur Union str\u00e4ubt. Dabei war es den Beh\u00f6rden der Alpeninsel eigentlich nur darum gegangen, auch ohne vorherigen EU-Beitritt an die Schengener Kooperation assoziiert zu werden, so wie das vorher bereits die Nicht-EU-Staaten Norwegen und Island erreicht hatten. Der Schengener Exekutivausschuss hatte dieses rosinenpickerische Ansinnen zun\u00e4chst 1995 und wiederholt 1998 abgelehnt &#8211; Ger\u00fcchten zufolge auf Druck Spaniens und Portugals, die nicht einsehen wollten, dass ihre Staatsb\u00fcrgerInnen in der Schweiz nicht die volle Freiz\u00fcgigkeit genie\u00dfen k\u00f6nnen. Den eidgen\u00f6ssischen Schengen-Bef\u00fcrworterInnen blieb damit nur der Weg einer Ann\u00e4herung durch bilaterale Vertr\u00e4ge mit den Nachbarstaaten, die allesamt der EU und Schengen angeh\u00f6ren. Mit Deutschland (und auch mit \u00d6sterreich) gelang es bei dieser Ann\u00e4herung sogar, das Vorbild SD\u00dc zu \u00fcberholen.<\/p>\n<h4>Nacheile und exekutive Befugnisse im Nachbarstaat<\/h4>\n<p>So geht der Polizeivertrag z.B. selbst \u00fcber die Maximalvariante der Nacheile-Regelungen des SD\u00dc &#8211; Verzicht auf r\u00e4umliche und zeitliche Beschr\u00e4nkungen sowie auf einen Deliktkatalog &#8211; hinaus. Wenn sie eine Person auf dem Territorium des Nachbarstaates weiterverfolgen, haben die PolizeibeamtInnen nach dem deutsch-schweizerischen Abkommen ein Festhalte- und ein Durchsuchungsrecht, und sie d\u00fcrfen die Person selbst auf die n\u00e4chste Polizeistation bringen.<\/p>\n<p>Wie in den meisten Zusatzabkommen zwischen den Schengenstaaten werden auch hier grenzpolizeiliche Kontaktstellen eingerichtet. M\u00f6glich ist aber nicht nur die Entsendung von beratend t\u00e4tigen VerbindnungsbeamtInnen, sondern auch der Einsatz von PolizistInnen der anderen Seite mit exekutiven Befugnissen &#8222;bei Vorliegen dringender Bed\u00fcrfnisse &#8230; zur Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Bek\u00e4mpfung von Straftaten&#8220; (Art. 22).<\/p>\n<h4>Observation und verdeckte Ermittlungen<\/h4>\n<p>Das SD\u00dc war der Einstieg in die Verrechtlichung grenz\u00fcberschreitender verdeckter Ermittlungsmethoden. Der deutsch-schweizerische Polizeivertrag regelt nicht nur mehr Methoden als das SD\u00dc, sondern l\u00e4sst diese erstmals f\u00fcr pr\u00e4ventivpolizeiliche Zwecke zu.<\/p>\n<p>So erlaubt Art. 40 SD\u00dc die grenz\u00fcberschreitende Observation nur im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens &#8211; im Normalfall wegen einer auslieferungsf\u00e4higen Straftat &#8211; und auch nur gegen die verd\u00e4chtige Person. Im Eilfall gilt ein engerer Katalog schwerer (oder zumindest als schwer angesehener) Straftaten. F\u00fcr die Observation auf dem Territorium des anderen Staates bedarf es eines Rechtshilfeersuchens entweder an die polizeiliche Zentralstelle (in Deutschland das Bundeskriminalamt) oder an die zentrale Staatsanwaltschaft (z.B. in den Niederlanden). Im Eilfall muss dieses Ersuchen nachgereicht werden. Im deutsch-schweizerischen Polizeivertrag sind dagegen sowohl die Zwecke solcher Eins\u00e4tze erweitert als auch das Verfahren vereinfacht worden. Observiert werden k\u00f6nnen sowohl Verd\u00e4chtige einer auslieferungsf\u00e4higen Straftat als auch deren Kontaktpersonen. M\u00f6glich ist die \u00dcberwachung auch zur &#8222;Sicherstellung der Strafvollstreckung&#8220; &#8211; in diesem Falle betrifft sie immer Kontaktpersonen, entflohene Gefangene w\u00fcrden festgenommen und nicht observiert &#8211; sowie zur &#8222;Verhinderung&#8220; von erheblichen Straftaten. Offen ist dabei nicht nur, wann eine Straftat erheblich ist, sondern auch, ob die zu verhindernde Tat unmittelbar bevorstehen muss, d.h. ob die Observation der Abwehr einer konkreten Gefahr oder der &#8222;vorbeugenden Bek\u00e4mpfung&#8220; dienen soll.<\/p>\n<p>Die Ersuchen sind auch nicht an die Zentralstellen zu richten, sondern an die Staatsanwaltschaften bzw. die Polizeien der angrenzenden Kantone bzw. L\u00e4nder (Landeskriminal\u00e4mter\/Polizeikommandos). Anders als das SD\u00dc erlaubt der deutsch-schweizerische Vertrag den ObservantInnen ausdr\u00fccklich das Betreten \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher &#8222;Arbeits-, Betriebs- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume&#8220; sowie den Einsatz audiovisueller Mittel.<\/p>\n<p>Das SD\u00dc sieht nur Kontrollierte Lieferungen von illegalen Drogen vor. Das deutsch-schweizerische Abkommen erlaubt diese verdeckte Ermittlungsmethode dagegen auch f\u00fcr Waffen und Sprengstoffe, Falschgeld, Diebesgut und Hehlerware sowie damit im Zusammenhang stehende Geldw\u00e4sche. Die Regelungen entsprechen damit im Wesentlichen denen des noch nicht in Kraft getretenen EU-\u00dcbereinkommens \u00fcber die Zollamtshilfe (&#8222;Neapel II&#8220;) von 1997. Das EU-Rechtshilfe\u00fcbereinkommen, das erst 15 Monate nach dem deutsch-schweizerischen Vertrag unterzeichnet wurde, l\u00e4sst die Kontrollierte Lieferung bei allen auslieferungsf\u00e4higen Straftaten zu.<\/p>\n<p>Der Einsatz verdeckter Ermittler (VE) war im SD\u00dc gar nicht geregelt und wird auch im EU-Rechtshilfe\u00fcbereinkommen nur f\u00fcr &#8222;strafrechtliche Ermittlungen&#8220; erlaubt. Nach Art. 17 und 18 des Polizeivertrages mit der Eidgenossenschaft sollen diese Eins\u00e4tze nun sowohl im Bereich der Strafverfolgung m\u00f6glich sein &#8211; und zwar wenn &#8222;zureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte&#8220; f\u00fcr eine rechtshilfef\u00e4hige Straftat &#8222;mit erheblicher Bedeutung&#8220; vorliegen &#8211; als auch f\u00fcr pr\u00e4ventive Zwecke (der Verhinderung von &#8222;erheblichen&#8220; auslieferungsf\u00e4higen Straftaten). In diesen pr\u00e4ventiven F\u00e4llen entscheidet die Polizei &#8211; in Deutschland das BKA oder ein LKA &#8211; alleine \u00fcber ein entsprechendes Ersuchen. VE-Eins\u00e4tze sind auch im Wege der &#8222;Organleihe&#8220; erlaubt: So kann die Schweiz f\u00fcr eigene Ermittlungen einen VE aus Deutschland mit entsprechender Legende und Qualifikation bestellen, selbst wenn das Verfahren keinen Bezug zum Nachbarland hat.<\/p>\n<h4>Modell f\u00fcr die EU<\/h4>\n<p>Die Klage der deutschen Polizeibeh\u00f6rden, dass insbesondere die Nacheile- und Observationsregelungen des SD\u00dc nicht weit genug gingen und sehr umst\u00e4ndlich seien, findet sich in nahezu allen &#8222;Erfahrungsberichten&#8220;, die das BMI und die IMK seit dem Inkrafttreten des Abkommens herausgegeben haben.[2] Am 22. April 1999, neun Tage bevor der Amsterdamer Vertrag in Kraft trat und die eigenst\u00e4ndige Schengen-Kooperation in die EU-Gremien integriert wurde, unterbreitete die deutsche Schengen-Pr\u00e4sidentschaft ihren Partnern noch eine letzte &#8222;Note&#8220;.[3] Dieses Abschiedsgeschenk enth\u00e4lt eine Wunschliste von m\u00f6glichen \u00c4nderungen des SD\u00dc, die man zwar im Rahmen von Schengen jetzt nicht mehr vornehmen k\u00f6nne, die das BMI aber zur Weiterbearbeitung durch die entsprechenden Ratsgremien anempfahl. Das war f\u00fcnf Tage, bevor der deutsch-schweizerische &#8211; und der \u00f6sterreichisch-schweizerische &#8211; Polizeivertrag im Erlacher Hof zu Bern unterzeichnet wurden. Bei der Pressekonferenz unterstrich BMI Otto Schily erst recht den Modellcharakter der mit der Schweiz erzielten Ergebnisse. Sein damaliger \u00f6sterreichischer Kollege Karl Schl\u00f6gel k\u00fcndigte an, die beiden EU-Staaten w\u00fcrden binnen kurzer Frist ein vergleichbares Abkommen schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Am 15. M\u00e4rz 2000 &#8222;begr\u00fc\u00dfte&#8220; auch die IMK, &#8222;dass der Bundesminister des Innern mit Nachbarstaaten Verhandlungen aufgenommen hat, um mit dem deutsch-schweizerischen Polizeivertrag vergleichbare Regelungen zu erreichen. Die Innenministerkonferenz h\u00e4lt den Abschluss von Vertr\u00e4gen mit der Republik \u00d6sterreich, der Tschechischen Republik, Polen und D\u00e4nemark f\u00fcr dringlich. Bereits vorhandene Vertr\u00e4ge mit anderen Nachbarstaaten sollten im Lichte der bereits gewonnenen Erfahrungen \u00fcberpr\u00fcft werden.&#8220;[4] Der deutsch-tschechische Vertrag &#8222;\u00fcber die Zusammenarbeit der Polizei- und der Grenzschutzbeh\u00f6rden in den Grenzgebieten&#8220; vom 19. September 2000 enth\u00e4lt zwar gro\u00dfz\u00fcgige Regelungen \u00fcber Nacheile, gemeinsam besetzte Dienststellen, gemeinsame Streifen sowie die Beteiligung an Eins\u00e4tzen auf dem Territorium des Nachbarstaates; die verdeckten Methoden bleiben hingegen ausgespart. Mit \u00d6sterreich ist bisher kein Vertrag zustande gekommen, weil sich u.a. die Frage stellt, ob es nach dem Amsterdamer Vertrag m\u00f6glich ist, eine weitergehende Kooperation zwischen nur zwei EU-Staaten zu vereinbaren, oder ob nicht vielmehr der Art. 43 Abs. 1 EU-Vertrag mindestens eine Mitarbeit der H\u00e4lfte der Mitgliedstaaten erzwingt.[5]<\/p>\n<p>Auf EU-Ebene hat die franz\u00f6sische Ratspr\u00e4sidentschaft im zweiten Halbjahr 2000 die deutsche Schengen-Note von April 1999 wieder aufgegriffen. Die Arbeitsgruppe &#8222;polizeiliche Zusammenarbeit&#8220; des Rates diskutiert derzeit eine \u00c4nderung des Art. 40 SD\u00dc. Die Delegationen sind sich halbwegs \u00fcber Revisionen der Abs\u00e4tze 1 und 7 einig. Observiert werden k\u00f6nnten k\u00fcnftig auch Kontaktpersonen, der Deliktkatalog f\u00fcr Eilf\u00e4lle d\u00fcrfte u.a. um Geldw\u00e4sche, &#8222;Schleuserkriminalit\u00e4t&#8220;, Delikte von kriminellen Organisationen sowie Nuklearschmuggel erweitert werden.[6]<\/p>\n<p>Glaubt man Eisel, so scheitern die weitergehenden deutschen Vorstellungen bisher an \u00fcberkommenem Souver\u00e4nit\u00e4tsdenken. Die Erfahrungen mit der EU und Schengen im Laufe des vergangenen Jahrzehnts m\u00fcssten ihn beruhigen. Mit griffigen Bedrohungsbildern und Argumenten angeblicher polizeilicher Effizienz lassen sich die Regierungen der EU-Staaten \u00fcber kurz oder lang zum &#8222;Umdenken&#8220; bewegen.<\/p>\n<h5>Heiner Busch ist Redakteur von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP.<\/h5>\n<h6>[1] Eisel, H.: Der deutsch-schweizerische Polizeivertrag. Ein Vertragswerk, das ein Modell f\u00fcr Europa sein k\u00f6nnte, in: Kriminalistik 2000, H. 11, S. 706-710 (706)<br \/>\n[2] beispielhaft, Bundesministerium des Innern: Schengen-Erfahrungsbericht 1996, durch die IMK mit Beschluss vom 5.\/6.6.1997 zustimmend zur Kenntnis genommen, o.O. 1997, S. 7f.<br \/>\n[3] Sch\/I (99) 20 rev. 2<br \/>\n[4] Beschlussniederschrift der 160. Sitzung der St\u00e4ndigen Konferenz der Innenminister des Bundes und der L\u00e4nder am 15. M\u00e4rz 2000 in D\u00fcsseldorf<br \/>\n[5] Eisel a.a.O. (Fn. 1), S. 709<br \/>\n[6] Stellungnahmen der niederl\u00e4ndischen, deutschen und franz\u00f6sischen Delegation: Ratsdok. 5748\/01 v. 31.1.2001, 5846\/01 v. 2.2.2001, 6315\/01 v. 16.2.2001<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Heiner Busch Sechs Jahre nachdem das Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommen (SD\u00dc) f\u00fcr die ersten sieben Staaten<\/p>\n","protected":false},"author":9,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,75],"tags":[764,1020,1248,1264,1482],"class_list":["post-1606","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-069","tag-imk","tag-observation","tag-schengener-durchfuehrungsuebereinkommen","tag-schweiz","tag-verdeckte-ermittlungen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1606","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/9"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1606"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1606\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1606"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1606"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1606"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}