{"id":1642,"date":"2001-08-09T16:31:31","date_gmt":"2001-08-09T16:31:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=1642"},"modified":"2001-08-09T16:31:31","modified_gmt":"2001-08-09T16:31:31","slug":"literatur-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=1642","title":{"rendered":"Literatur"},"content":{"rendered":"<h4>Zum Schwerpunkt<\/h4>\n<p>Europ\u00e4isierung von Polizei, Justiz, Innerer Sicherheit &#8211; das waren in der Vergangenheit Schwerpunktthemen von CILIP, und sie werden es auch in der Zukunft bleiben. Wir geben im Folgenden nur einige Hinweise auf Ver\u00f6ffentlichungen aus den letzten beiden Jahren, die einige zentrale Aspekte beleuchten. F\u00fcr \u00e4ltere Ver\u00f6ffentlichungen verweisen wir auf eine von uns vor zehn Jahren erstellte Bibliographie und die Literaturhinweise in den CILIP-Schwerpunkten:<i><\/i><!--more--><\/p>\n<p><b>Busch, Heiner; P\u00fctter, Norbert; Tielemann, Kea (Bearb.):<\/b> <i>Europ\u00e4isierung von Polizei und Innerer Sicherheit &#8211; eine Bibliographie, Berlin 1991<\/i><br \/>\n<b>B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 40 (3\/1991):<\/b> <i>Europa ohne Grenzen (Das Schengener Abkommen)<\/i><br \/>\n<b>B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 53 (1\/1996):<\/b> <i>Innere Sicherheit in der EU (Dokumente)<\/i><br \/>\n<b>B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 59 (1\/1998):<\/b> <i>Europas neue Grenzen<\/i><\/p>\n<p>Wer sich \u00fcber die aktuelle Entwicklung der &#8222;Inneren Sicherheit&#8220; in Europa informieren will, f\u00fcr den oder die ist die Londoner &#8222;statewatch&#8220;-Gruppe die erste Adresse:<\/p>\n<p><b>Statewatch. Monitoring the state and civil liberties in the UK and Europe<\/b><\/p>\n<p>Der Informationsdienst erscheint seit 1990 mit j\u00e4hrlich sechs Ausgaben. Berichtet wird \u00fcber die Bereiche Polizei, Nachrichtendienste, Asyl, Justiz sowohl f\u00fcr die europ\u00e4ische Ebene als auch f\u00fcr einzelne L\u00e4nder.<\/p>\n<p><b><a href=\"http:\/\/www.statewatch.org\/news\/\">http:\/\/www.statewatch.org\/news\/<\/a><\/b><br \/>\nAuf ihrer Homepage bietet die Statewatch-Redaktion aktuelle Informationen f\u00fcr interessierte und kritische Europ\u00e4erInnen.<\/p>\n<p><b><a href=\"http:\/\/www.statewatch.org\/semdoc\">http:\/\/www.statewatch.org\/semdoc<\/a><\/b><br \/>\nMit Semdoc, ein \u00fcber Passwort gesch\u00fctztes Informationssystem, steht ein umfassender Zugriff auf Dokumente der Europ\u00e4ischen Union und der Schengen-Kooperation zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>An Stelle der unz\u00e4hligen Polizeiver\u00f6ffentlichungen, die in st\u00e4ndiger Variation europ\u00e4ische Gefahren und Strafverfolgungsdefizite ausmalen und nach europ\u00e4ischen Polizeieinheiten, verbesserter Kooperation, reibungsloserem Datenaustausch, rechtlicher Vereinheitlichung etc. rufen, sei an dieser Stelle nur auf die BKA-Jahrestagung von 1999 hingewiesen:<\/p>\n<p><b>Bundeskriminalamt (Hg.):<\/b> <i>Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung im zusammenwachsenden Europa (BKA-Reihe Polizei + Forschung, Bd. 2), Neuwied, Kriftel 2000<\/i><\/p>\n<p>Zentrale Aspekte westeurop\u00e4ischer Polizei- und Justizentwicklung werden in verschiedenen Beitr\u00e4gen vorgestellt. Informativ sind Hans-J\u00f6rg Albrechts Betrachtungen der &#8222;Europ\u00e4isierung des Strafrechts&#8220;, Wolfgang Schomburgs Bewertung von Eurojust oder Leo Schusters \u00dcberblick \u00fcber die &#8222;Europ\u00e4isierung der Polizeiarbeit&#8220;, deren Zustand ihn an die &#8222;neue Un\u00fcbersichtlichkeit&#8220; erinnert.<\/p>\n<p><b>Heine, G\u00fcnter; Sabine, Gle\u00df; Grote, Rainer:<\/b> <i>Justitielle Einbindung und Kontrolle von Europol. Kurzvorstellung und Ergebnisse, im Internet unter: <a href=\"http:\/\/www.bmj.bund.de\/ggv\/abschlu.pdf\">http:\/\/www.bmj.bund.de\/ggv\/abschlu.pdf<\/a><\/i><\/p>\n<p>Das im Auftrag des Bundesjustizministeriums von den Max-Planck-Instituten in Freiburg und Heidelberg erstellte Gutachten untersucht Notwendigkeiten und M\u00f6glichkeiten justizieller Kontrolle von Europol. Drei M\u00f6glichkeiten rechtlicher Kontrolle werden diskutiert: eine als Justizeinrichtung ausgebaute &#8222;Gemeinsame Kontrollinstanz&#8220;, die Einrichtung einer europ\u00e4ischen Staatsanwaltschaft mit Rechtsweger\u00f6ffnung zum Europ\u00e4ischen Gerichtshof sowie koordinierte nationale Clearingstellen. Das ausf\u00fchrliche Gutachten ist mittlerweile in zwei B\u00e4nden in der &#8222;edition iuscrim&#8220; erschienen. Wir werden es in der n\u00e4chsten Ausgabe ausf\u00fchrlicher besprechen.<\/p>\n<p><b><a href=\"http:\/\/www.europol.eu.int\">http:\/\/www.europol.eu.int<\/a><\/b><br \/>\nDie Homepage von Europol liefert neben der PR-Arbeit des Amtes auch dessen T\u00e4tigkeitsberichte.<\/p>\n<p>Wie sehr das &#8222;Europa der Inneren Sicherheit&#8220; im letzten Jahrzehnt gewachsen ist, belegen die beiden folgenden Ver\u00f6ffentlichungen:<\/p>\n<p><b>European Parliament, Directorate General for Research:<\/b> <i>The Impact of the Amsterdam Treaty on Justice and Home Affair Issues, Vol. I + II, Brussels 2000<\/i><\/p>\n<p>In Band 2 dieser im Auftrag des Europ\u00e4ischen Parlamentes angefertigten Studie befindet sich eine Auflistung des Acquis der Dritten S\u00e4ule, also jener Texte bzw. Ma\u00dfnahmen, die im Bereich Inneres und Justiz vom November 1993 bis Dezember 1999 verabschiedet wurden. Nur 118 der 346 erfassten Beschl\u00fcsse sind im EU-Amtsblatt ver\u00f6ffentlicht worden.<\/p>\n<p><b>Europ\u00e4ische Union, Der Rat:<\/b> <i>Schengen-Besitzstand gem\u00e4\u00df Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999\/435\/EG des Rates vom 20. Mai 1999, in: Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften, Nr. L 239, 22.09.2000, S. 1-473<\/i><\/p>\n<p>Mit diesem Beschluss hat der Rat gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des Amsterdamer Vertrages den &#8222;Schengen-Besitzstand&#8220; in die EU \u00fcberf\u00fchrt. Die Beschl\u00fcsse des Schengener Exekutivausschusses f\u00fcllen 473 Seiten des Amtsblattes &#8211; wobei die als vertraulich eingestuften Dokumente in der Ver\u00f6ffentlichung fehlen.<\/p>\n<p><b>Mathiesen, Thomas:<\/b> <i>On Globalisation of Control: Towards an Integrated Surveillance System in Europe, London1999<\/i><\/p>\n<p>Der norwegische Kriminologe liefert eine \u00dcbersicht \u00fcber die unterschiedlichen europ\u00e4ischen Kontroll- und \u00dcberwachungseinrichtungen: vom Schengener Informationssystem \u00fcber Eurodac und EIS bis zur EU-FBI-Kooperation in Sachen Telekommunikations\u00fcberwachung und zu Echelon. Mathiesen diagnostiziert die Angleichung und Integration verschiedener \u00dcberwachungssysteme auf europ\u00e4ischer Ebene. In gek\u00fcrzter Form ist der Beitrag auch im Online-Magazin Telepolis erschienen: <a href=\"http:\/\/www.telepolis.de\/deutsch\/special\/enfo\/6861\/1.html\">http:\/\/www.telepolis.de\/deutsch\/special\/enfo\/6861\/1.html<\/a><\/p>\n<p>Die Entwicklungen in der &#8222;Dritten S\u00e4ule&#8220; der EU, insbesondere die T\u00e4tigkeit von Europol und die \u00dcberf\u00fchrung von Schengen in den Bereich der EU sowie die Beschl\u00fcsse von Tampere (u.a. Bildung von Eurojust) haben zu verst\u00e4rkten juristischen Diskussionen gef\u00fchrt. Je enger die europ\u00e4ischen Polizeien zusammenarbeiten und je wichtiger europ\u00e4ische Agenturen f\u00fcr die Polizeiarbeit werden, desto deutlicher werden die negativen Folgen f\u00fcr den Rechtsschutz der B\u00fcrgerInnen und f\u00fcr das Strafverfahren.<\/p>\n<p><b>Wattenberg, Andreas:<\/b> <i>Der &#8222;Corpus Juris&#8220; &#8211; Tauglicher Entwurf f\u00fcr ein einheitliches europ\u00e4isches Straf- und Strafproze\u00dfrecht?, in: Strafverteidiger 20. Jg., 2000, H. 1, S. 95-103<\/i><br \/>\n<b><\/b><\/p>\n<p><b>Perron, Walter:<\/b> <i>Auf dem Weg zu einem europ\u00e4ischen Ermittlungsverfahren?, in: Zeitschrift f\u00fcr die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW) 50. Jg., 2000, H. 1, S. 202-224<\/i><\/p>\n<p>Wattenberg sieht in dem &#8222;Corpus Juris&#8220;, der die finanziellen Interessen der EU sch\u00fctzen soll, einen Versuch, die Strafbarkeit &#8222;weit in das Vorfeld traditionell durch das Strafrecht gesch\u00fctzter Lebensbereiche&#8220; auszudehnen; die prozessualen Bestimmungen blieben hinter den deutschen Standards zur\u00fcck. Fu\u00dfend auf einem kleinen Vergleich des Ermittlungsverfahrens in den Niederlanden, Schweden und Spanien, diskutiert der Beitrag Perrons die Notwendigkeit eines &#8222;europ\u00e4ischen Ermittlungsverfahrens&#8220;. Die Kommentierung des &#8222;Corpus Juris&#8220;-Entwurfs macht die Schwierigkeiten deutlich, die einem europ\u00e4ischen Strafverfahrensrecht entgegenstehen.<\/p>\n<p><b>Europ\u00e4isches Strafrecht 2000,<\/b> <i>in: Strafverteidiger 21. Jg., 2001, H. 1, S. 62-88<\/i><\/p>\n<p>Die Beilage des Strafverteidigers dokumentiert sechs Beitr\u00e4ge des Zweiten Symposiums der Zeitschrift, das im Oktober 2000 in Frankfurt\/M. stattfand. Besonders lesenswert auch f\u00fcr NichtjuristInnen sind die Beitr\u00e4ge von Thomas Weigend und Peter-Alexis Albrecht. Weigend kontrastiert die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte mit den auf &#8222;m\u00f6glichst fl\u00e4chendeckende Kriminalisierung st\u00f6renden Verhaltens&#8220; zielenden Aktivit\u00e4ten verschiedener EU-Organe. Einen m\u00f6glichen Ausweg aus dieser Diskrepanz sieht der Autor darin, der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention auch im Bereich des Strafrechts gr\u00f6\u00dfere Geltung zu verschaffen. Unter dem Titel &#8222;Europ\u00e4ische Informalisierung des Strafrechts&#8220; diagnostiziert Albrecht drei strukturelle Defizite des europ\u00e4ischen Kriminaljustizsystems: Das &#8222;Professionalisierungsdefizit&#8220;, das sich in einer undurchschaubaren Regelungstechnik niederschlage, die eine Folge politischer Kompromisse ist; das &#8222;Demokratiedefizit&#8220;, das sich aus der geringen Bedeutung der Parlamente ergebe; und das &#8222;Rechtsstaatsdefizit&#8220;, das sich aus selektiver Strafverfolgung und lediglich gebetsm\u00fchlenartigen Bedrohungsszenarien ergebe.<\/p>\n<p><b>Hohmann, Harald:<\/b> <i>Die Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament 50. Jg., 2000, H. 52-53, S. 5-12<\/i><br \/>\n<b><\/b><\/p>\n<p><b>Schachtschneider, Karl Albrecht:<\/b> <i>Eine Charta der Grundrechte f\u00fcr die Europ\u00e4ische Union, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament 50. Jg., 2000, H. 52-53, S. 13-21<\/i><\/p>\n<p>Aus der umf\u00e4nglichen &#8211; vor allem juristischen &#8211; Literatur zur Grundrechtecharta sei nur auf diese beiden Beitr\u00e4ge mit kontr\u00e4ren Ergebnissen hingewiesen: Hohmann sieht in der Charta einen Fortschritt, weil sie bestehende Rechte pr\u00e4zisiere und soziale Rechte einbeziehe. Die entscheidende Frage, ob sie auch geltend gemacht werden k\u00f6nnen, stellt er nur am Rande.<\/p>\n<p>Schachtschneider sieht die Charta hingegen als ein Werkzeug, durch das eine durch keinen Souver\u00e4n legitimierte europ\u00e4ische Staatlichkeit an die Stelle der Nationalstaaten treten werde. Angesichts der notorischen Angst der deutschen Politik, &#8222;das Volk&#8220; mit Verfassungsfragen zu bel\u00e4stigen, w\u00e4re mit dieser Argumentation aber bereits die Staatlichkeit der Bundesrepublik zweifelhaft.<\/p>\n<h4>Neuerscheinungen<\/h4>\n<p><b>Nitz, Gerhard:<\/b> <i>Private und \u00f6ffentliche Sicherheit (Schriften zum \u00d6ffentlichen Recht, Bd. 831), Berlin 2000 (Duncker &amp; Humblot ), 672 S., DM 198,-<\/i><\/p>\n<p>Die Bielefelder juristische Dissertation untersucht das Verh\u00e4ltnis von privater und \u00f6ffentlicher Sicherheitsgew\u00e4hrung aus verfassungsrechtlicher Perspektive. Darstellung und Analyse erfolgen in drei Schritten: Im ersten Teil wird eine empirische Bestandsaufnahme \u00fcber die j\u00fcngere Entwicklung des Sicherheitsbereichs in Deutschland gegeben: von den bayerischen Sicherheitswachten bis zum weiterhin expandierenden privaten Sicherheitsgewerbe. Im zweiten Teil wird das Verh\u00e4ltnis von privater und \u00f6ffentlicher Sicherheitsarbeit in den USA und in Frankreich dargestellt. Durch diesen Blick \u00fcber die Grenzen soll eine gr\u00f6\u00dfere Sensibilit\u00e4t f\u00fcr besonders kritische Fragen geweckt werden. Diese werden im dritten Teil, dem eigentlichen Hauptteil der umfangreichen Schrift detailliert anhand der Vorgaben des Grundgesetzes zu beantworten gesucht.<\/p>\n<p>Kennzeichnend f\u00fcr die Untersuchung ist ihre strenge juristische Orientierung. Rechtliche Kategorien bestimmen die Struktur der Argumentation sowie die Darstellung selbst. So bildet der Ausgangspunkt der Arbeit das sogenannte Trennungsmodell, demzufolge Rechtsg\u00fcter entweder durch \u00f6ffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsregimes gesch\u00fctzt werden k\u00f6nnen. Mit den Ma\u00dfgaben des Grundgesetzes sucht Nitz nach der Grenze zwischen privater und staatlicher Sicherheitswahrung: Welche Rechtsg\u00fcter k\u00f6nnen oder d\u00fcrfen durch Private, welche k\u00f6nnen oder m\u00fcssen durch den Staat gesch\u00fctzt werden? Nach Nitz gibt die Verfassung keine einfache Antwort auf diese Frage; vielmehr sei der jeweilige Grenzverlauf von mehreren Bedingungen abh\u00e4ngig. So res\u00fcmiert der Verfasser z.B. hinsichtlich der staatlichen Beauftragung privater Sicherheitsdienste, &#8222;da\u00df eine \u00dcbertragung auf Private um so eher ausscheidet, je schwieriger eine effektive staatliche Steuerung des privaten Verhaltens ist, je grundrechtsrelevanter die getroffenen Ma\u00dfnahmen sowie je zahlreicher die betroffenen Interessen sind&#8220; (S. 562). Dieser Kranz von weichen, d.h. interpretationsoffenen Bedingungen korrespondiert mit dem Nitzschen Ansatz einer &#8222;nach beiden Seiten hin offenen Arbeitsweise&#8220;, durch die &#8222;sowohl Chancen als auch Risiken privater Sicherheit ernst genommen werden und die deutsche Verfassung in beiden Richtungen befragt werden&#8220; sollen. (S. 308). In vielen von Nitz untersuchten Detailfragen schl\u00e4gt diese abw\u00e4gende Haltung durch: Statt der Begrenzung der Nothilfebefugnisse f\u00fcr private Sicherheitsdienste komme auch eine verbesserte Ausbildung des Personals in Betracht (S. 549), aus Polizeiangeh\u00f6rigen und privatem Sicherheitspersonal bestehende Doppelstreifen seien nicht verfassungswidrig, sofern die PolizistInnen hinreichend geschult seien (S. 545), ein T\u00e4tigkeitsverbot privater Sicherheitskr\u00e4fte im \u00f6ffentlichem Raum w\u00e4re verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig, der Staat m\u00fcsse aber seiner Beobachtungspflicht nachkommen (S. 563) etc.<\/p>\n<p>Insgesamt konstatiert Nitz, dass zwischen privatem und staatlichem Rechtsg\u00fcterschutz nicht mehr klar unterschieden werden k\u00f6nne. Obgleich er der Entwicklung skeptisch gegen\u00fcberstehe, sei der &#8222;aktuelle Stand&#8220; in der Aufgabenteilung zwischen privater und \u00f6ffentlicher Sicherheitsarbeit &#8222;weitgehend verfassungsgem\u00e4\u00df&#8220; (S. 576). Das Grundgesetz enthalte &#8222;relativ abstrakte&#8220; Vorgaben, die nur in einzelnen Punkten klare Grenzen setzten, etwa hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit privater Befugnisse zur Personalienfeststellung (S. 557). F\u00fcr die meisten Fragen gebe die Verfassung keine Antwort; allerdings &#8211; so Nitz &#8211; verbietet sie auch keine: das private Sicherheitsgewerbe und sein Zusammenspiel mit staatlichen Instanzen zu regulieren ist eine politische Aufgabe, zu deren L\u00f6sung das Verfassungsrecht keine zwingenden Antworten gibt.<\/p>\n<p>Ob und inwiefern die politische Regulierung aus politischen, aus demokratischen oder aus b\u00fcrgerrechtlichen Gr\u00fcnden geboten ist, diese Fragen ber\u00fchrt die Arbeit nicht. Zwar ist die Sympathie des Autors deutlich bei denjenigen, die die &#8222;staatliche Regulierungsverantwortung&#8220; wahrnehmen wollen, aber der verfassungsrechtliche Bezugsrahmen verhindert, jene gesellschaftlichen Ver\u00e4nderungen zu w\u00fcrdigen, die mit dem Formwandel sozialer Kontrolle einhergehen. H\u00e4tte der Autor &#8211; und sei es nur in den ansonsten reichlich genutzten Fu\u00dfnoten &#8211; den Blick st\u00e4rker auf die (Verfassungs-)Wirklichkeit gerichtet, er h\u00e4tte weder die &#8222;eingriffsneutralen Beobachtungsaufgaben&#8220; von privaten Hilfspolizisten f\u00fcr unbedenklich halten k\u00f6nnen (S. 540), noch den &#8222;kriminalpr\u00e4ventiven R\u00e4ten&#8220; demokratische Unbedenklichkeit bescheinigen k\u00f6nnen (S. 475). Auch bei dem zentralen Begriffspaar &#8222;privat &#8211; \u00f6ffentlich&#8220; erweist sich der rein juristische Bezug als Hindernis. Dass Betriebe, Firmen, Produktionsanlagen &#8222;privat&#8220; seien, dass die Gewalt in die Familien eine private Angelegenheit sei &#8211; alles das ist b\u00fcrgerliche Ideologie, die mit der Geltung von B\u00fcrger- und Menschenrechten nicht zu vereinbaren ist. Zumindest ein Hinweis auf diese Qualit\u00e4t des Gegenstandes w\u00e4re sch\u00f6n gewesen.<br \/>\n(s\u00e4mtlich: Norbert P\u00fctter)<\/p>\n<p><b>Weidner, Jens; Kilb, Rainer; Kreft, Dieter (Hg.):<\/b> <i>Gewalt im Griff. Band 1: Neue Formen des Anti-Aggressivit\u00e4ts-Trainings. Weinheim und Basel 1997, 2., erweiterte und neu ausgestattete Auflage 2000 (Beltz Verlag), 283 S.; DM 39,80<\/i><\/p>\n<p>What works? Die Frage, wie auf Gewalttaten von Jugendlichen angemessen reagiert werden kann, produziert auch unter P\u00e4dagogen oft Ratlosigkeit &#8211; vor allem dann, wenn Jugendliche wiederholt straff\u00e4llig werden oder durch besonders gravierende Taten in Erscheinung treten. L\u00f6sung verspricht hier seit einigen Jahren ein neuer Ansatz: &#8222;Die Zielgruppe des Anti-Aggressivit\u00e4ts-Trainings sind gewaltt\u00e4tige Wiederholungst\u00e4ter, Hooligans, Skinheads, so genannte stadtbekannte Schl\u00e4ger bzw. Jugendliche, die noch pr\u00e4ventiv zu erreichen sind &#8230;&#8220; (S. 43). Projekte, die in Deutschland mit dem Anti-Aggressivit\u00e4ts-Training (AAT) arbeiten, sind im vorliegenden Sammelband dokumentiert. Zentral ist ihnen allen der so genannte &#8222;hei\u00dfe Stuhl&#8220;. Hier werden die Jugendlichen mit ihrem eigenen Verhalten konfrontiert, um die Perspektive des Opfers kennen zu lernen. &#8222;Eingekreist von den \u00fcbrigen Gewaltt\u00e4tern und Trainern werden sie dabei an den empfindsamen Stellen attackiert, die Gemeinheiten werden bis an die Schmerzgrenze gesteigert und Gewaltrechtfertigung massiv infrage gestellt&#8220; (S. 14). Diese Konfrontation wird aber nicht isoliert praktiziert, sondern ist, je nach Projekt, mit unterschiedlichen Erlebnis- und sportp\u00e4dagogischen Elementen, Rollenspielen und dem Peer-Gruppen-Feedback verbunden. Der Sammelband richtet sich an LeserInnen, die &#8222;nach Strategien und Methoden f\u00fcr &#8218;gewaltbesetzte&#8216; p\u00e4dagogische Settings suchen&#8220; (S. 8). Daher werden die einzelnen Projekte detailliert geschildert, \u00c4u\u00dferungen der betroffenen Jugendlichen werden zitiert. Auch werden die Qualit\u00e4tsstandards beschrieben, die auf das Training angewendet werden sollen. Allerdings ist gerade dies nicht frei von Interessen, denn die Herausgeber haben das AAT als Markennamen beim Patentamt angemeldet; f\u00fcr das Training wird exklusiv in Frankfurt eine Ausbildung angeboten. Eine tiefgehende kritische Auseinandersetzung fehlt daher. Wie erfolgreich die isolierte Behandlung Einzelner in einem gegebenen Umfeld auf Dauer sein kann, bleibt offen; ebenso die Frage, ob sich die autorit\u00e4r gepr\u00e4gte &#8222;Machokultur&#8220; der Jugendlichen tats\u00e4chlich durch die ebenfalls autorit\u00e4re Methodik des &#8222;hei\u00dfen Stuhls&#8220; ver\u00e4ndern l\u00e4sst oder welches gesellschaftliche Selbstverst\u00e4ndnis dahinter steht. Ohne eine solche Diskussion \u00fcber die Grenzen des Trainings aber wirkt das Buch zu sehr als Werbeschrift f\u00fcr ein Projekt, dessen Folgen derzeit noch gar nicht abzusehen sind.<\/p>\n<p><b>Gallwitz, Adolf; Zerr, Norbert (Hg.):<\/b> <i>Horrorkids? Jugendkriminalit\u00e4t: Ursachen, L\u00f6sungsans\u00e4tze. Hilden 2000 (Verlag Deutsche Polizeiliteratur), 284 S., DM 36,80<\/i><\/p>\n<p>Ohne Fragezeichen h\u00e4tte der Titel verd\u00e4chtig nach Boulevard geklungen: Horrorkids! So aber suggeriert die Interpunktion beruhigende Nachdenklichkeit. Nein, hier soll einmal nicht die mediale Phrasenstanze bem\u00fcht werden. Hier &#8211; unter der Aegide von Polizeioberkommissar Zerr und Dipl.-Psychologe Gallwitz &#8211; &#8222;versuchen sich die Autoren dem Problem mit der gebotenen Differenzierung zu n\u00e4hern.&#8220; Versuchen wir nun also, dies in der gebotenen K\u00fcrze zu rekapitulieren. Erstens: Hinter dem Sammelband steckt ein variantenreiches, geradezu elastisches Konzept. Oder h\u00e4tte jemand gewusst, wie das Scheitern der Boygroup Milli Vanilli mit dem Thema Jugendkriminalit\u00e4t zusammenpasst? Eben (S. 265). Zweitens: Die AutorInnen wissen Bescheid. Zwar gibt es einige, die es mit der gebotenen Differenzierung w\u00f6rtlich halten, gar Denkanst\u00f6\u00dfe bieten. Doch das Meiste liest sich munter und frisch: &#8222;Kinder k\u00f6nnen in der Tat freundlich sein, weil ihre Eltern sie gut erzogen haben. Genauso denkbar ist es, dass diese Kinder auch Gene von diesen Eltern geerbt haben, die ein freundliches Wesen f\u00f6rdern&#8220; (S. 19). Oder zum Thema Jugendkulturen: &#8222;Nichts ist abartig genug, um nicht doch f\u00fcr eine subkulturelle Nische zu taugen&#8220; (S. 52). Mit einer solchen sprachlichen Pr\u00e4zision l\u00e4sst sich fein beschreiben, was warmduschende Singles und das schw\u00e4chelnde Bindegewebe von Grundsch\u00fclern mit kriminellen Karrieren zu tun haben. Drittens: Schuldige werden &#8211; bei gebotener Differenzierung &#8211; klar benannt. Es sind die Familien: &#8222;Was in unserer hektischen Zeit stark vermisst wird, ist die richtige Erziehung&#8220; (S. 12). Und die Familien: &#8222;Kinder, die mit Geborgenheits- und Zuwendungsdefiziten aufwachsen, tr\u00f6sten sich vielfach mit Kuscheltieren, mit Haustieren oder gar mit Ratten&#8220; (S. 55). Und noch einmal die Familien: &#8222;Die Erziehungs- und Wertevermittlungskompetenz der Familie hat abgenommen&#8220; (S. 123). Ach ja, und manchmal ist es auch gerade nicht die Familie, sondern die Schule oder die Peer-Group, der Fernseher oder die Popkultur, und manchmal auch ein ganz klitzekleines bisschen die Politik. Mit der gebotenen Differenzierung, versteht sich. Viertens: Vieles an dem Buch w\u00e4re sehr lustig. Wenn da nicht die Rede von der gebotenen Differenzierung w\u00e4re. Und der leise Verdacht, dass es sich bei all der K\u00fcchenpsychologie um den Wissenshorizont polizeilicher und p\u00e4dagogischer Experten handelt, die den \u00f6ffentlichen Diskurs und die politische Praxis nicht gering beeinflussen.<br \/>\n(beide: Christine Hohmeyer)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Schwerpunkt Europ\u00e4isierung von Polizei, Justiz, Innerer Sicherheit &#8211; das waren in der Vergangenheit Schwerpunktthemen<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[75,148],"tags":[],"class_list":["post-1642","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-cilip-069","category-rezensionen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1642","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1642"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1642\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1642"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1642"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1642"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}