{"id":1686,"date":"2001-02-09T21:25:06","date_gmt":"2001-02-09T21:25:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=1686"},"modified":"2001-02-09T21:25:06","modified_gmt":"2001-02-09T21:25:06","slug":"ein-schaerferes-versammlungsrecht-wie-die-zeichen-gegen-rechtsextremismus-nicht-gesetzt-werden-duerfen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=1686","title":{"rendered":"Ein &#8222;sch\u00e4rferes&#8220; Versammlungsrecht? Wie die &#8222;Zeichen gegen Rechtsextremismus&#8220; nicht gesetzt werden d\u00fcrfen"},"content":{"rendered":"<h3>von Helmut Wolf<\/h3>\n<p><b>Rechtsextremistische Demonstrationen einfacher verbieten zu k\u00f6nnen &#8211; das ist das gemeinsame Ziel dreier Vorschl\u00e4ge zur \u00c4nderung des Versammlungsgesetzes (VersG). Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern haben Gesetzesantr\u00e4ge im Bundesrat gestellt, die CDU\/CSU hat einen Gesetzentwurf im Bundestag eingebracht.<a href=\"\/2001\/02\/09\/ein-schaerferes-versammlungsrecht-wie-die-zeichen-gegen-rechtsextremismus-nicht-gesetzt-werden-duerfen\/#fn0\" name=\"fnB0\">[1]<\/a> Letzterer ist am 16. M\u00e4rz 2001 in erster Lesung behandelt und von den anderen Fraktionen abgelehnt worden.<\/b><\/p>\n<p>Den Gesetzgebungsvorhaben ist gemeinsam, dass sie gegen\u00fcber dem geltenden Recht mehr Handhaben daf\u00fcr geben wollen, Versammlungen von Rechtsextremisten zu unterbinden oder einzuschr\u00e4nken. Diese Absicht ist angesichts all des abscheulich Schrecklichen, das sich rechtsau\u00dfen in unserem Land tut, allzu verst\u00e4ndlich. Es ist nur sehr schwer begreiflich zu machen, dass Rechtsextremisten ihre Parolen auf Versammlungen verbreiten d\u00fcrfen, dass die Polizei solche Versammlungen zu sch\u00fctzen hat und dass die Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Demonstrationen von Rechtsextremen erm\u00f6glichen.<!--more--><\/p>\n<p>In der politischen Diskussion um \u00c4nderungen des Versammlungsrechts ist es g\u00e4ngig, von dessen &#8222;Versch\u00e4rfung&#8220; zu sprechen. Grundrechtlich betrachtet, ist dies bereits im Ansatz problematisch. Denn das in Art. 8 Abs. l GG gew\u00e4hrleistete Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, ist ein Abwehrrecht gegen den Staat; schon begrifflich kann dieses nicht versch\u00e4rft werden. Daher kann mit dem Versammlungsrecht, das versch\u00e4rft werden soll, nicht das Grundrecht gemeint sein. Gegenstand der Rechts\u00e4nderung ist vielmehr der ebenfalls als Versammlungsrecht bezeichnete Bestand der vor allem im Versammlungsgesetz (VersG) niedergelegten Normen des einfachen Rechts, die gem\u00e4\u00df Art. 8 Abs. 2 GG das Grundrecht des Abs. l f\u00fcr Versammlungen unter freiem Himmel beschr\u00e4nken. Das Versammlungsgesetz gibt auch Eingriffsbefugnisse, deren wichtigste in \u00a7 15 Abs. l VersG enthalten ist. Danach kann eine Versammlung verboten oder von bestimmten Auflagen abh\u00e4ngig gemacht werden, &#8222;wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verf\u00fcgung erkennbaren Umst\u00e4nden die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchf\u00fchrung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gef\u00e4hrdet ist&#8220;. Um die \u00c4nderung oder Erg\u00e4nzung dieser Vorschrift geht es. Das ist nur begrenzt m\u00f6glich. Das unbequeme Grundrecht setzt enge Schranken.<\/p>\n<p>In den Schutzbereich des Grundrechts fallen zahlreiche Veranstaltungen, die in der Praxis keine ernsthaften Probleme aufwerfen: Aufz\u00fcge und Versammlungen in einem Rahmen und zu Zwecken, die in Staat und Gesellschaft allgemein oder \u00fcberwiegend gebilligt oder akzeptiert werden, wie Wahlversammlungen demokratischer Parteien, Kundgebungen der Gewerkschaften zum l. Mai oder kirchliche Prozessionen. Solche affirmativen Veranstaltungen w\u00e4ren in aller Regel auch nicht in Frage gestellt, wenn es das Grundrecht nicht g\u00e4be.<\/p>\n<p>Ben\u00f6tigt wird der Schutz durch das Grundrecht f\u00fcr Versammlungen, die Opposition ausdr\u00fccken. Dort aber erweist sich, dass kaum ein anderes Grundrecht so unbequem ist wie die Freiheit zu Versammlungen unter freiem Himmel. Es werden Meinungen artikuliert, die gerade nicht allgemeinen Anschauungen entsprechen. Dadurch soll au\u00dferhalb der \u00fcblichen institutionellen Wege &#8211; auf eine Weise, die oft als &#8222;Druck der Stra\u00dfe&#8220; und damit als illegitim angesehen wird &#8211; Einfluss auf die Willensbildung und auf Entscheidungen von Staatsorganen genommen werden. Das geschieht durch Inanspruchnahme des \u00f6ffentlichen Verkehrsraums, verbunden mit zuweilen \u00fcberaus l\u00e4stigen Beeintr\u00e4chtigungen anderer. Beh\u00f6rden und Polizei sind gehalten, daf\u00fcr zu sorgen, dass gerade auch unliebsame Versammlungen durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, und sie m\u00fcssen dabei von Verfassungs wegen ggf. das Grundrecht gegen B\u00fcrger, die ihrer eigenen Haltung n\u00e4her stehen, verteidigen.<\/p>\n<p>Auseinandersetzungen um Demonstrationen ziehen sich durch die gesamte Geschichte der Bundesrepublik. Das wird auch in Zukunft so bleiben. In seinem Brokdorf-Beschluss vom 14.5.1985,<a href=\"\/2001\/02\/09\/ein-schaerferes-versammlungsrecht-wie-die-zeichen-gegen-rechtsextremismus-nicht-gesetzt-werden-duerfen\/#fn1\" name=\"fnB1\">[2]<\/a> der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung nachhaltig im Sinne einer dem Grundrecht freundlicheren Handhabung ver\u00e4nderte, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verfassungsrechtliche Ma\u00dfst\u00e4be formuliert, an denen sich auch jede Gesetzgebung messen lassen muss, die das Grundrecht (weiter) beschr\u00e4nken will.<\/p>\n<p>Indessen werden immer noch h\u00e4ufig Versammlungen rechtswidrig verboten oder mit Auflagen versehen. Im Allgemeinen entstehen zwar keine Schwierigkeiten zwischen den Anmeldern und der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, die nicht im Rahmen der Kooperation einverst\u00e4ndlich ausger\u00e4umt werden k\u00f6nnten. Anders verh\u00e4lt es sich jedoch, wenn extremistische Demonstrationen angemeldet werden. Hier nehmen die Anmeldenden h\u00e4ufig Rechtsschutz gegen ein Verbot oder Auflagen in Anspruch. Meistens haben sie dabei vollst\u00e4ndig oder im Wesentlichen Erfolg. Die Erfahrungen, die ich in Mecklenburg-Vorpommern seit 1992 als Vorsitzender des f\u00fcr das Versammlungsrecht zust\u00e4ndigen Senats des Oberverwaltungsgerichts (OVG) gemacht habe, d\u00fcrften nicht untypisch sein. Nach meiner Erinnerung an die F\u00e4lle mit rechtsextremem Hintergrund haben wir nur zweimal Versammlungsverbote aufrecht erhalten. Sonst aber hat das OVG &#8211; ggf. mit Auflagen &#8211; die aufschiebende Wirkung des vom Anmelder erhobenen Widerspruchs wieder hergestellt bzw. entsprechende Beschl\u00fcsse der Verwaltungsgerichte best\u00e4tigt. Hinzu kommt eine Reihe von F\u00e4llen, in denen die Versammlungsbeh\u00f6rde eine f\u00fcr sie negative Entscheidung des Verwaltungsgerichts akzeptiert hat, ohne ein Rechtsmittel einzulegen. Es zeigt sich also, dass ablehnende Bescheide im Versammlungsrecht wohl mehr als Bescheide auf irgendeinem anderen Gebiet mit dem gerichtlichen Verdikt der Rechtswidrigkeit versehen werden. Auch das BVerfG hat, wenn es gegen ablehnende Entscheidungen der Fachgerichte angerufen wurde, in \u00fcberdurchschnittlicher Zahl einstweilige Anordnungen erlassen.<\/p>\n<p>Ursache rechtswidriger Ablehnungen ist aus meiner Sicht weniger, dass die Beh\u00f6rden (und in geringerem Umfang die Gerichte) das Versammlungsrecht nicht richtig anwenden <i>k\u00f6nnen, <\/i>sondern dass sie es nicht richtig anwenden <i>wollen.<\/i> Diese Wertung darf nicht als Anprangerung missverstanden werden. Man kann viel Verst\u00e4ndnis daf\u00fcr aufbringen, dass Oberb\u00fcrgermeister und Landr\u00e4te durch das Verbot einer Versammlung von Neonazis &#8222;ein Zeichen setzen&#8220; wollen, auch wenn sie wissen, dass das Verbot aller Voraussicht nach vor Gericht keinen Bestand haben wird. Indessen fragt der Richter: Ist es dem allgemeinen Rechtsbewusstsein &#8211; das nicht zuletzt in den neuen L\u00e4ndern leicht irritiert werden kann &#8211; zutr\u00e4glich, wenn die Verwaltung Entscheidungen trifft, von denen sie wissen m\u00fcsste, dass sie rechtswidrig sind? Sollten die so dringend notwendigen Zeichen nicht anders gesetzt werden als durch rechtlich fragw\u00fcrdige Verbote? Sollte dies nicht dadurch geschehen, dass die Bev\u00f6lkerung der betroffenen Regionen aufsteht und ihren Abscheu so eindr\u00fccklich zeigt, dass nicht Versammlungen der Neonazis, sondern &#8211; um Beispiele aus Mecklenburg-Vorpommern zu nennen &#8211; das Rostocker Sonnenblumenfest vom 19. September 1998 oder der Aufzug der 7.000 in Greifswald am 14. Januar 2001 das Bild des Tages, die Berichterstattung und die Erinnerung bestimmen?<\/p>\n<p>Die vorgelegten Vorschl\u00e4ge f\u00fcr Gesetzes\u00e4nderungen sind ersichtlich von der Absicht getragen, ein Zeichen daf\u00fcr zu setzen, dass der Staat nicht bereit ist, die Umtriebe von Rechtsextremisten in der \u00d6ffentlichkeit tatenlos hinzunehmen. Indessen sind die vorgesehenen Regelungen in verschiedener Hinsicht fragw\u00fcrdig und &#8211; gemessen an der Grundrechtsinterpretation des BVerfG &#8211; verfassungsrechtlich h\u00f6chst bedenklich. Abgesehen davon, w\u00e4ren sie meist auch wenig Erfolg versprechend bei Versuchen, strikter gegen Versammlungen vorzugehen.<\/p>\n<p>Um rechtsextremen Versammlungen Einhalt zu gebieten, beschreiten die Gesetzgebungsvorhaben drei Wege: Erstens wollen CDU\/CSU und Rheinland-Pfalz an bestimmten \u00d6rtlichkeiten &#8211; s\u00e4mtliche &#8211; Versammlungen grunds\u00e4tzlich verboten sehen. Die CDU\/CSU will zweitens bestimmte \u00f6ffentliche Belange von Gesetzes wegen ausdr\u00fccklich in den Begriff der unmittelbaren Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung einbeziehen. Drittens will Mecklenburg-Vorpommern eine Regelvermutung aufgestellt sehen, dass gewisse Inhalte zu erwartender \u00c4u\u00dferungen ein Versammlungsverbot rechtfertigen.<\/p>\n<h4>Die &#8222;W\u00fcrde&#8220; von Orten<\/h4>\n<p>Beschr\u00e4nkungen des Versammlungsrechts werden ins Auge gefasst bei &#8222;\u00f6ffentlichen Einrichtungen oder \u00d6rtlichkeiten, die von herausragender nationaler und historischer Bedeutung sind&#8220; &#8211; so der Entwurf der CDU\/CSU (Nr. 4 Buchst. c) &#8211; bzw. an &#8222;Orten von herausragender nationaler und historischer Bedeutung&#8220; &#8211; so der Antrag aus Rheinland-Pfalz (Nr. l). Die CDU\/CSU will dem Bund und den L\u00e4ndern die Befugnis geben, f\u00fcr die genannten Orte durch Gesetz befriedete Bezirke zu bestimmen; nach der Begr\u00fcndung folgt aus dem hohen Rang der Versammlungsfreiheit, dass Demonstrationen dort nicht absolut verboten sind, sondern erlaubt sein m\u00fcssen, wenn sie mit der W\u00fcrde des Ortes vereinbar sind. Rheinland-Pfalz will an den umschriebenen Orten Demonstrationen &#8222;grunds\u00e4tzlich verboten&#8220; sehen; nach der Begr\u00fcndung werden die L\u00e4nder gehalten sein, im Gesetz &#8222;die M\u00f6glichkeit von Ausnahmen mit konkreten Zulassungsma\u00dfst\u00e4ben festzulegen&#8220;.<\/p>\n<p>Zum Kern des Grundrechts geh\u00f6rt das Recht der sich Versammelnden, selbst den Ort ihrer Versammlung zu bestimmen. In dieses greifen die beabsichtigten Vorschriften ein. Motiv f\u00fcr sie ist, dass k\u00fcnftig Geschehnisse wie der Marsch von Neonazis durch das Brandenburger Tor vom 29. Januar 2000 unterbunden werden sollen. Verfassungsrechtlich \u00e4u\u00dferst bedenklich sind die Gesetzgebungsvorhaben schon deshalb, weil sie weit \u00fcber das angestrebte Ziel hinausschie\u00dfen. Denn in bestimmten Bereichen sollen <i>alle<\/i> Versammlungen, nicht nur solche von Extremisten, grunds\u00e4tzlich verboten sein. Einen verfassungsrechtlich tragf\u00e4higen Grund f\u00fcr ein grunds\u00e4tzliches Verbot s\u00e4mtlicher Versammlungen an Orten von herausragender Bedeutung gibt es mit Sicherheit nicht. Es w\u00e4re eine einschneidende, nicht hinnehmbare Einschr\u00e4nkung des Grundrechts, allen Veranstaltern zu untersagen, sich den Symbolwert solcher Orte f\u00fcr ihre Versammlungen zunutze zu machen. Mit der Vorschrift werden im Ergebnis alle daf\u00fcr haftbar gemacht, dass bei einigen wenigen Anlass f\u00fcr ein Verbot gesehen werden mag.<\/p>\n<p>Dem l\u00e4sst sich nicht mit dem Hinweis begegnen, dass nach den Entw\u00fcrfen die Gesetze der L\u00e4nder (und des Bundes, CDU\/CSU), in denen die herausragend bedeutsamen Orte bestimmt werden, Ausnahmen vom Versammlungsverbot vorzusehen h\u00e4tten. Denn bei Anwendung der neuen Vorschriften w\u00e4re es wegen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit unvermeidlich, dass nicht ausnahmsweise, sondern in der Regel ein Anspruch auf Genehmigung von Versammlungen an solchen Orten best\u00fcnde. Eine Norm aber, der aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden bei der Rechtsanwendung ein ihrem Wortlaut entgegengesetzter Inhalt gegeben werden m\u00fcsste, ist verfassungswidrig.<\/p>\n<p>In beiden Gesetzgebungsvorhaben soll die Regelung jeweils in den Zusammenhang der Vorschrift des \u00a7 16 VersG \u00fcber Bannkreise gestellt werden. Inwieweit Versammlungsverbote am Sitz von Verfassungsorganen gerechtfertigt sind, ist hier nicht zu diskutieren. Festzuhalten ist jedoch, dass ein dem Schutzgut der daf\u00fcr einschl\u00e4gigen Regelungen &#8211; der ungest\u00f6rten Arbeit der Verfassungsorgane &#8211; entsprechendes Schutzgut f\u00fcr ein grunds\u00e4tzliches Verbot von Versammlungen an herausragend bedeutsamen Orten fehlt.<\/p>\n<p>Hingegen kann es <i>im Einzelfall<\/i> angebracht sein, eine Versammlung an einem bestimmten Ort zu verbieten, z.B. eine rechtsextreme Demonstration an einem ehemaligen Konzentrationslager. In diese Richtung weist der im rheinland-pf\u00e4lzischen Gesetzesantrag vorgesehene \u00a7 16 a Nr. 2 VersG, wonach an Orten von hervorgehobener Bedeutung Versammlungen verboten werden k\u00f6nnen, &#8222;wenn durch sie die W\u00fcrde des Ortes gest\u00f6rt zu werden droht&#8220;. Der Grund des Verbots ist dann nicht die nationale oder historische Bedeutung des Ortes, auch nicht eigentlich dessen W\u00fcrde, sondern die der Menschen, die dort gequ\u00e4lt und umgebracht worden sind. Das erscheint verfassungsrechtlich unbedenklich.<\/p>\n<h4>Belange der Bundesrepublik<\/h4>\n<p>Die CDU\/CSU will ferner in einem neuen \u00a7 15 Abs. 2 VersG regeln, dass ein Verbotstatbestand auch vorliege, &#8222;wenn erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere au\u00dfenpolitische Interessen oder v\u00f6lkerrechtliche Verpflichtungen beeintr\u00e4chtigt werden und dadurch einer der Verfassungsgrunds\u00e4tze der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des \u00a7 92 Abs. 2 StGB missachtet wird. Dies ist regelm\u00e4\u00dfig anzunehmen, wenn die Versammlung oder der Aufzug Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religi\u00f6ser oder sonstiger Belange \u00f6ffentlich unterst\u00fctzt oder bef\u00fcrwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist&#8220;. Schon die Kompliziertheit der Vorschrift zeigt, auf welch schwierigem Gel\u00e4nde man sich hier bewegt.<\/p>\n<p>Der zu schaffende \u00a7 15 Abs. 2 wird als &#8222;Konkretisierung&#8220; und &#8222;Klarstellung&#8220; des in Abs. 1 verwendeten Begriffs der unmittelbaren Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung verstanden. Eine solche soll auch in den genannten F\u00e4llen vorliegen. Als Anlass daf\u00fcr wird eine Rechtsprechung angegeben, die eine unmittelbare Gef\u00e4hrdung nicht schon bei \u00c4u\u00dferungen verfassungsfeindlicher Inhalte aus einem Aufzug heraus annimmt, sondern erst bei Begehung von Straftaten.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung im Einzelnen ist hier nicht zu er\u00f6rtern. Denn schon vom Ansatz her m\u00fcssen Bedenken gegen den Gesetzentwurf deshalb erhoben werden, weil die Rechtsprechung, die durch die Neuregelung \u00fcberwunden werden soll, im Grundsatz durch diejenige des BVerfG vorgezeichnet ist. Dieses hat im Brokdorf-Beschluss<a href=\"\/2001\/02\/09\/ein-schaerferes-versammlungsrecht-wie-die-zeichen-gegen-rechtsextremismus-nicht-gesetzt-werden-duerfen\/#fn2\" name=\"fnB2\">[3]<\/a> erkannt, dass &#8211; damit dem Art. 8 GG gen\u00fcgt wird &#8211; an ein Versammlungsverbot weitaus striktere Anforderungen als nach allgemeinem Ordnungsrecht zu stellen sind. Insbesondere muss eine konkrete, auf Grund von Erkenntnissen greifbare Gef\u00e4hrdung hochrangiger Rechtsg\u00fcter in der Weise vorliegen, dass deren Sch\u00e4digung wahrscheinlich ist.<\/p>\n<p>Nach dem Gesetzentwurf soll insbesondere au\u00dfenpolitischen Interessen und v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland der Rang wichtiger Gemeinschaftsg\u00fcter zuerkannt werden, hinter welche die Versammlungsfreiheit zur\u00fcckzutreten habe. Solch eine Einschr\u00e4nkung greift in den Kern des Grundrechts ein und ist nicht hinnehmbar. Das Grundrecht bedeutet insbesondere das Recht, missliebige Veranstaltungen abzuhalten. Der Inhalt der auf einer Versammlung zu erwartenden Meinungs\u00e4u\u00dferungen darf daher in aller Regel f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber deren Verbot oder Beschr\u00e4nkung keine Rolle spielen. Das folgt auch aus dem Zensurverbot des Art. 5 Abs. l Satz 3 GG. Ferner k\u00f6nnen extremistische Parteien ihre Ansichten frei vertreten, solange sie nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verboten worden sind.<\/p>\n<p>Das Ansehen des Staates und seiner Einrichtungen ist kein Belang, der das Einschreiten gegen eine Versammlung rechtfertigen k\u00f6nnte. Auch bef\u00fcrchtete au\u00dfenpolitische Schwierigkeiten als Folge einer Versammlung k\u00f6nnen deren Verbot nicht legitimieren. Gerade an die Beeintr\u00e4chtigung des Ansehens der Bundesrepublik kn\u00fcpft aber die Regelung an. Das zeigt bereits die Problembeschreibung eingangs des Gesetzentwurfs. Eine Spezifizierung dessen, was unter au\u00dfenpolitischen Interessen und v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen zu verstehen sei, findet sich in der Begr\u00fcndung nicht. Im Dunkeln bleibt, wie Veranstalter oder Teilnehmer einer Versammlung v\u00f6lkerrechtliche Verpflichtungen (die sie als Personen nicht binden) beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Verm\u00f6gen schon die in der Norm unter &#8222;insbesondere&#8220; genannten Belange eine Einschr\u00e4nkung des Versammlungsrechts nicht zu rechtfertigen, so wird die Unhaltbarkeit der Vorschrift noch deutlicher daran, dass generell &#8222;erhebliche Belange&#8220; der Bundesrepublik einen Grund f\u00fcr Verbot oder Beschr\u00e4nkung von Versammlungen darstellen sollen. Diese Erg\u00e4nzung des Gesetzes wird in der Begr\u00fcndung als Bezugnahme auf entsprechende polizeiliche Spezialerm\u00e4chtigungen &#8211; so im Passgesetz, im Vereinsgesetz und im Ausl\u00e4ndergesetz &#8211; bezeichnet. Mit der \u00dcbernahme von Einschr\u00e4nkungen aus anderen Bereichen in das Versammlungsrecht wird die Bedeutung des Art. 8 GG als Garantie der freien Mitwirkung an der Willensbildung im Gemeinwesen grundlegend verkannt.<\/p>\n<p>Die Beeintr\u00e4chtigung der erheblichen Belange als solche soll gem\u00e4\u00df dem Entwurf allerdings noch nicht gen\u00fcgen; hinzukommen muss, dass durch deren Beeintr\u00e4chtigung Verfassungsgrunds\u00e4tze missachtet werden. Diese Verkn\u00fcpfung ist bereits logisch schwer nachvollziehbar; denn missachtet werden k\u00f6nnen Verfassungsgrunds\u00e4tze nicht durch die Beeintr\u00e4chtigung, sondern allenfalls durch Handlungen, deren Wirkung die Beeintr\u00e4chtigung ist. Selbst wenn die Vorschrift so verstanden w\u00fcrde, w\u00e4re sie nicht verfassungsm\u00e4\u00dfig. Das zeigt die Begr\u00fcndung selbst. Nach ihr geht es darum, &#8222;dass die Versammlungsfreiheit nicht zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Verfassungsordnung missbraucht wird&#8220;. Damit sind die Voraussetzungen einer Grundrechtsverwirkung umschrieben, die nach Art. 18 GG einzig das BVerfG, nicht aber der Gesetzgeber oder gar eine Verwaltungsbeh\u00f6rde aussprechen darf.<\/p>\n<p>Damit er\u00fcbrigt es sich eigentlich, auf die Regelvermutung in Satz 2 einzugehen. Bemerkt sei aber: Mit Sicherheit wird nicht jegliche Bef\u00fcrwortung von Gewaltanwendung &#8211; was ist in diesem Zusammenhang mit &#8222;Gewalt&#8220; gemeint? &#8211; als Bef\u00fcrwortung von Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft im Sinne von \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 6 StGB gewertet werden k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen stehen alle dort genannten Handlungen einer im Einzelfall bestehenden unmittelbaren Gefahr von der Art, die nach Art. 8 GG die Versammlungsfreiheit zur\u00fcckdr\u00e4ngen k\u00f6nnte, durchaus fern.<\/p>\n<h4>Menschenw\u00fcrde und Versammlungsrecht<\/h4>\n<p>Der Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgt einem anderen Konzept: Er setzt an der in Art. l Abs. l GG gew\u00e4hrleisteten Menschenw\u00fcrde an, die mehr als alles andere den Staat des Grundgesetzes pr\u00e4gt; dieses Rechtsgut d\u00fcrfe der Gesetzgeber dem Versammlungsrecht als Grenze ziehen. Im Unterschied zu den Vorschl\u00e4gen zum Schutz bestimmter Orte nimmt dieser Ansatz den Schutz von <i>Menschen<\/i> in den Blick und vermeidet ferner die viel zu weitgehende Ankn\u00fcpfung an Belange der Bundesrepublik. Zu Recht zeigt man sich skeptisch gegen\u00fcber den Pl\u00e4nen des Landes Rheinland-Pfalz und der CDU\/CSU.<\/p>\n<p>Noch nicht ausgereift ist die systematische Verortung des von Mecklenburg-Vorpommern vorgeschlagenen Verbotsgrundes. In dem vorgesehenen \u00a7 15 Abs. 2 VersG ist er als ein &#8222;Verbotsgrund nach Absatz l&#8220; bezeichnet. Das hei\u00dft, dass die Missachtung der Menschenw\u00fcrde als unmittelbare Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung gewertet wird. Damit verfehlt der Gesetzesantrag sein eigenes Ziel. Er geht n\u00e4mlich davon aus, dass dem Verbotsgrund des Abs. l ein anderer an die Seite zu stellen sei, bei dem es gerade nicht auf die konkret fassbare Verwirklichung von Straftatbest\u00e4nden ankomme. Demgem\u00e4\u00df w\u00e4re der neue Verbotsgrund als eigenst\u00e4ndig f\u00fcr sich stehende Regelung zu formulieren. Dabei w\u00e4re wohl der bessere Weg, ohne weitere Auff\u00e4cherung die Missachtung der Menschenw\u00fcrde anderer als Verbotstatbestand vorzusehen. Dieser der Verfassung vorgeordnete h\u00f6chste Rechtswert d\u00fcrfte im Versammlungsrecht verteidigt werden k\u00f6nnen, ohne dass nach Art. 18 GG eine Grundrechtsverwirkung ausgesprochen worden ist. Die im Gesetzesantrag enthaltene Auff\u00e4cherung indessen ist in verschiedener Hinsicht fragw\u00fcrdig.<\/p>\n<p>So stellt der Gesetzesantrag die &#8222;Darstellung&#8220; von Repr\u00e4sentanten nationalsozialistischer Ideen als Beispiel der Verherrlichung von Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft heraus. Darin wird nicht ohne weiteres ein Angriff auf die Menschenw\u00fcrde zu sehen sein. Die Verharmlosung von Massenmord, Krieg oder Vertreibung ist sicherlich von \u00dcbel. Es sei aber gefragt, ob damit auch die Bef\u00fcrwortung von Kriegen wie beispielsweise in Vietnam, im Kosovo oder im Irak verboten werden soll. Ferner: Soll es verboten sein, \u00f6ffentlich die Bev\u00f6lkerungsverschiebungen im ehemaligen Jugoslawien, die Vertreibung waren, gutzuhei\u00dfen? Die Anstachelung anderer Menschen zum Rassenhass richtet sich gegen die Menschenw\u00fcrde. Gilt das aber nicht ebenso, wenn Rassenhass ge\u00e4u\u00dfert wird, ohne dar\u00fcber hinaus andere anzustacheln? Der Gesetzesantrag entgeht mithin nicht den fundamentalen Schwierigkeiten, die im Versammlungsrecht jede Einschr\u00e4nkung der Meinungs\u00e4u\u00dferung aufwirft.<\/p>\n<p>Von den eingebrachten Entw\u00fcrfen ist nicht nur wegen verfassungsrechtlicher Erw\u00e4gungen abzuraten. Die Anwendung der vorgeschlagenen Regelungen w\u00fcrde die Autorit\u00e4t des Staates nicht erh\u00f6hen, sondern mindern. Denn die Veranstalter rechtsextremistischer Versammlungen w\u00fcrden &#8211; wie bereits jetzt &#8211; ihre Ziele auf Demonstrationen so umschreiben, dass man zwar erkennt, was gemeint ist, jedoch nicht so klar aussprechen, wie es erforderlich w\u00e4re, damit ausnahmsweise das Grundrecht zur\u00fcckgedr\u00e4ngt werden darf. Im Zweifel aber ist zugunsten der Versammlungsfreiheit zu entscheiden.<\/p>\n<p>Erw\u00e4genswert erscheint die Einf\u00fchrung einer Vorschrift, dass im Einzelfall Versammlungen an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten verboten oder beschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnen, wenn dies zum Schutz der Menschenw\u00fcrde anderer erforderlich ist. Damit w\u00fcrde das Verfassungsgebot des Art. l Abs. l Satz 2 GG f\u00fcr das Versammlungsrecht konkretisiert &#8211; eine u.U. hilfreiche Verdeutlichung der bereits nach geltendem Recht m\u00f6glichen Verbote und Auflagen um der Menschenw\u00fcrde willen. Der 3. Senat des OVG Greifswald hat der NPD 1998 erm\u00f6glicht, in Rostock ihre Abschlussveranstaltung zum Bundes- und Landtagswahlkampf durchzuf\u00fchren.<a href=\"\/2001\/02\/09\/ein-schaerferes-versammlungsrecht-wie-die-zeichen-gegen-rechtsextremismus-nicht-gesetzt-werden-duerfen\/#fn3\" name=\"fnB3\">[4]<\/a> So war zu entscheiden, nachdem die NPD nicht mehr darauf bestand, ihre Kundgebung nahe jenem Haus in Lichtenhagen abzuhalten, das 1992 von einem ausl\u00e4nderfeindlichen Mob in Brand gesetzt worden war. Eine Kundgebung an diesem Ort h\u00e4tte der Senat unterbunden. Die l. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat Anfang dieses Jahres best\u00e4tigt, dass einer rechtsextremen Organisation die Auflage erteilt werden darf, eine Versammlung vom 27. Januar, dem Gedenktag f\u00fcr die Opfer des Nationalsozialismus, auf einen anderen Tag zu verlegen.<a href=\"\/2001\/02\/09\/ein-schaerferes-versammlungsrecht-wie-die-zeichen-gegen-rechtsextremismus-nicht-gesetzt-werden-duerfen\/#fn4\" name=\"fnB4\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Wie auch immer der Gesetzgeber sich entscheidet: Aus guten Gr\u00fcnden lassen sich Versammlungen von Extremisten (soweit ihre Organisationen nicht verboten sind) nur sehr begrenzt unterbinden oder einschr\u00e4nken. &#8222;Zeichen setzen&#8220; k\u00f6nnen hier die Gesetzgeber, die Verwaltung und die Gerichte kaum. Das m\u00fcssen st\u00e4ndig und ohne nachzulassen die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger unseres Landes tun.<\/p>\n<h5>Helmut Wolf ist Vizepr\u00e4sident des Landesverfassungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald.<\/h5>\n<h6><a href=\"\/2001\/02\/09\/ein-schaerferes-versammlungsrecht-wie-die-zeichen-gegen-rechtsextremismus-nicht-gesetzt-werden-duerfen\/#fnB0\" name=\"fn0\">[1]<\/a> Rheinland-Pfalz: BR-Drs. 545\/00 v. 12.9.2000, Mecklenburg-Vorpommern: BR-Drs. 758\/00 v. 16.11.2000, CDU\/CSU-Fraktion: BT-Drs. 14\/4754 v. 27.11.2000<br \/>\n<a href=\"\/2001\/02\/09\/ein-schaerferes-versammlungsrecht-wie-die-zeichen-gegen-rechtsextremismus-nicht-gesetzt-werden-duerfen\/#fnB1\" name=\"fn1\">[2]<\/a> Bundesverfassungsgericht, Entscheidungen (BVerfGE), Bd. 69, S. 315<br \/>\n<a href=\"\/2001\/02\/09\/ein-schaerferes-versammlungsrecht-wie-die-zeichen-gegen-rechtsextremismus-nicht-gesetzt-werden-duerfen\/#fnB2\" name=\"fn2\">[3]<\/a> ebd., S. 353f.<br \/>\n<a href=\"\/2001\/02\/09\/ein-schaerferes-versammlungsrecht-wie-die-zeichen-gegen-rechtsextremismus-nicht-gesetzt-werden-duerfen\/#fnB3\" name=\"fn3\">[4]<\/a> Beschluss vom 18.9.1998, Az.: 3 M 92\/98<br \/>\n<a href=\"\/2001\/02\/09\/ein-schaerferes-versammlungsrecht-wie-die-zeichen-gegen-rechtsextremismus-nicht-gesetzt-werden-duerfen\/#fnB4\" name=\"fn4\">[5]<\/a> Beschluss vom 26.1.2001, Az.: 1 BvQ 9\/01<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Helmut Wolf Rechtsextremistische Demonstrationen einfacher verbieten zu k\u00f6nnen &#8211; das ist das gemeinsame Ziel<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,74],"tags":[363,723,1195,1501],"class_list":["post-1686","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-068","tag-bverfg","tag-grundrechte","tag-rechtsextremismus","tag-versammlungsgesetz"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1686","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1686"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1686\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1686"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1686"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1686"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}