{"id":17228,"date":"2020-05-03T15:48:43","date_gmt":"2020-05-03T15:48:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=17228"},"modified":"2020-05-03T15:48:43","modified_gmt":"2020-05-03T15:48:43","slug":"literatur-63","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=17228","title":{"rendered":"Literatur"},"content":{"rendered":"<h4>Zum Schwerpunkt<\/h4>\n<p>Die Digitalisierung der Polizeiarbeit war und ist ein b\u00fcrgerrechtliches Dauerthema. Denn was die Apparate sich von ihrer technischen Modernisierung versprechen, das stellt sich f\u00fcr deren Kritiker*innen als Bedrohung dar: Wirksamkeitshoffnungen stehen Wirksamkeitsbef\u00fcrchtungen gegen\u00fcber. F\u00fcr B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/Cilip steht im Zentrum, wie durch \u201eTechnik\u201c die Definitionsmacht, die Ressourcen und Handlungs\u00adoptionen von Polizei und Geheimdiensten gegen\u00fcber B\u00fcrger*innen wachsen, wie technik- bzw. edv-gest\u00fctzt Grundrechte ausgeh\u00f6hlt werden. Mit dem Schwerpunkt dieses Heftes gehen wir gewisserma\u00dfen einen Schritt zur\u00fcck, indem wir zun\u00e4chst nur beleuchten, wie die Digitalisierung polizeiliches Handeln ver\u00e4ndert oder ver\u00e4ndern wird. F\u00fcr die Modernisierungsbef\u00fcrworter*innen in den Apparaten steht hingegen eine andere Perspektive im Zentrum: Sie sehen die Beh\u00f6rden im st\u00e4ndigen Wettlauf mit Gef\u00e4hrder*innen und Straft\u00e4ter*innen, die in jeder technologischen Weiterentwicklung neue und perfidere Straftaten (oder sch\u00e4digendes Verhalten) entdecken. Digitalisierung der Polizei muss der Digitalisierung der Kriminellen folgen, so der Tenor. Und damit sie dies tun kann, m\u00fcssen Ressourcen, Personal und rechtliche Befugnisse geschaffen werden. Was die Digitalisierung im polizeilichen Alltag bedeutet, kommt auch in diesen Diskussionen nur am Rande vor.<!--more--><\/p>\n<p><strong>R\u00fcdiger, Thomas-Gabriel; Bayerl, Petra Saskia (Hg.):<\/strong> <em>Digitale Polizeiarbeit. Herausforderungen und Chancen, Wiesbaden (Springer VS) 2018, 301 S.<\/em><\/p>\n<p>Dieser Sammelband kann exemplarisch f\u00fcr die Diskussion in Deutschland genannt werden. Es \u00fcberwiegen zwei Perspektiven: Erstens, dass die Polizei nicht ger\u00fcstet sei und dringend ger\u00fcstet werden m\u00fcsse, um den neuen Gefahren (\u201eCybercrime\u201c etc.) entgegentreten zu k\u00f6nnen: technische Ausstattung, Kooperationen mit der IT-Industrie, Qualifikation und Rekrutierung des Personals. Und zweitens, dass in der Digitalisierung auch Chancen f\u00fcr die Arbeit der Polizei l\u00e4gen, etwa indem sie Soziale Medien nutzt oder B\u00fcrgern\u00e4he digital gew\u00e4hrleiste.<\/p>\n<p><strong>Hering, Andreas; Vera, Antonio:<\/strong> <em>Polizei 4.0 und digitale Arbeitswelt: Eine qualitativ-empirische Untersuchung am Beispiel der Polizei NRW, in: Ritsert, Rolf; Vera, Antonio (Hg.): Management und Organisation in der Polizei. Studien zu Digitalisierung, Change Management, Motivation und Arbeitsgestaltung, Wiesbaden (Springer Gabler) 2020, S. 199-260<\/em><\/p>\n<p>Der Beitrag untersucht beispielhaft die Auswirkungen der polizeilichen Digitalisierung auf den \u201eArbeitsplatz Polizei\u201c. Im Kern geht es dabei um die Auswertung von acht qualitativen Interviews, die mit (leitenden) Po\u00adli\u00adzeibeamt*innen gef\u00fchrt wurden. Die Herausforderungen, vor denen die Polizeien stehen, reichen von der Gestaltung der flexibilisierten Arbeitszeiten, \u00fcber das Gesundheitsmanagement bis zu den Kriterien der Personalauswahl oder dem \u201ewar for talents\u201c mit der Industrie. Wie ein solcher Innovationsschub die Polizeiarbeit qualitativ \u2013 in ihrer Ausrichtung, ihren Handlungslogiken, ihren Entscheidungsabl\u00e4ufen \u2013 ver\u00e4ndern wird, das wird nicht betrachtet.<\/p>\n<p><strong>Hauber, Judith:<\/strong> <em>Postfaktizit\u00e4t und Predictive Policing, in: Lange, Hans-J\u00fcrgen; Wendekamm, Michaela (Hg.): Postfaktische Sicherheitspolitik. Gew\u00e4hrleistung von Sicherheit in un\u00fcbersichtlichen Zeiten, Wiesbaden (Springer VS) 2019, S.\u00a0191-209<\/em><\/p>\n<p>Hauber ist Mitarbeiterin der Kriminologischen Zentralstelle der Polizei Hamburg. Sie fasst die Ergebnisse ihres Forschungsprojekts zur \u201evorhersagebasierten Polizeiarbeit\u201c zusammen. Im ersten Teil werden die verschiedenen Versuche, Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung mittels Predictive Policing zu betreiben in den Bereich des Postfaktischen verwiesen, weil sie mit ungepr\u00fcften theoretischen Versatzst\u00fccken und unzureichenden Operationalisierungen auf der Basis unklaren empirischen Wissens arbeiten und deshalb Wirksamkeit behaupten statt erzielen. Auf der Basis dieser Kritik entwickelt Hauber das Modell einer \u201eproblemorientierten Kriminalpolitik\u201c, in der \u201eTechnik lediglich als Hilfsmittel der polizeilichen Informationsverarbeitung zum Einsatz kommen\u201c soll. Damit werden die Visionen der Digitalisierer*innen auf ein klassisches Ma\u00df gestutzt: Die EDV schafft kein Wissen neuer Qualit\u00e4t, sondern sie soll helfen, dass die Polizei ihre Arbeit (besser, effektiver etc.) tut. Eingebunden werden sollen die EDV-Anwendungen in das Konzept der \u201eproblemorientierten Polizeiarbeit\u201c, das seit Anfang der 1990er Jahre von Herman Goldstein entwickelt wurde. Die aufgrund theoretischer Annahmen programmierte Software f\u00fchrt zu einer \u201eIdentifikation und Analyse des Kriminalit\u00e4tsproblems\u201c, so dass die ihm zugrundeliegenden Probleme offenbart und dann gel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Offen bleibt, wie die polizeiliche Praxis dazu bewegt und bef\u00e4higt werden soll, kriminologischen Erkenntnissen zu folgen. Und fast noch wichtiger: Welche Kriminalit\u00e4tsprobleme sind denn kausal (bei Goldstein \u201eproblem solving\u201c) durch die Polizei l\u00f6sbar?<\/p>\n<p><strong>Houy, Constantin; Gutermuth, Oliver; Dadashnia, Sharam; Loos, Peter:<\/strong> <em>Digitale Polizeiarbeit, in: Klenk, Tanja; Nullmeier, Frank; Wewer, G\u00f6ttrik (Hg.): Handbuch Digitalisierung in Staat und Verwaltung, Wiesbaden (Springer VS) 2019 (eBook)<\/em><\/p>\n<p>Der Aufsatz gibt auf zehn Seiten einen knappen \u00dcberblick \u00fcber die Felder \u201edigitaler Polizeiarbeit\u201c. Einerseits werden die Notwendigkeiten und Chancen \u201eelektronischer Hilfsmittel\u201c gesehen, andererseits d\u00fcrften deren Risiken (etwa die \u201eDiskriminierung von Personen\u201c) nicht vernachl\u00e4ssigt werden. Zwei Anwendungsfelder (\u201ePredictive Policing\u201c und \u201eMobile digitale Polizeiarbeit\u201c werden ebenso kurz vorgestellt wie die Pilotprojekte in den Bundesl\u00e4ndern. \u201eBig Data\u201c werde an Bedeutung f\u00fcr Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung und -pr\u00e4vention zunehmen; die Digitalisierung biete \u201eorganisationale Effizienzpotenziale\u201c, die die Arbeit \u201ebeschleunigen\u201c und \u201edas Informationsmanagement verbessern k\u00f6nnen\u201c.<\/p>\n<p><strong>Bergien, R\u00fcdiger:<\/strong> <em>\u201eBig Data\u201c als Vision. Computereinf\u00fchrung und Organisationswandel in BKA und Staatssicherheit (1967-1989), in: Zeithistorische Forschungen 2017, S. 258-285<\/em><\/p>\n<p>Dieser lesenswerte Aufsatz beleuchtet die Fr\u00fchphase der Digitalisierung in den staatlichen Sicherheitsapparaten \u2013 origineller- und erhellenderweise im Vergleich von Bundeskriminalamt und dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit. Erstaunlich sind nicht nur die Parallelit\u00e4t der Entwicklung, sondern auch die jeweiligen Widerst\u00e4nde in den Apparaten, die den Visionen der Computerenthusiast*innen erfolgreich entgegengebracht wurden. Unterhalb des \u201egro\u00dfen Wurfs\u201c von Zentralisierung und Vereinheitlichung findet aber ein institutioneller Wandel statt, der die Polizei langfristig ver\u00e4ndert, etwa indem die Bedeutung von EDV-Spezialist*innen gegen\u00fcber den Cop Culture-Sozialisierten w\u00e4chst. Wie weit dieser Einfluss geht und was er f\u00fcr die Ausrichtung von Polizeiarbeit bedeutet, bleibt allerdings offen.<\/p>\n<h4>Aus dem Netz<\/h4>\n<p><a href=\"http:\/\/www.police-it.org\"><strong>www.police-it.org\u00a0<\/strong><\/a><\/p>\n<p>Wer sich \u00fcber den Stand der Digitalisierung der deutschen Polizeiarbeit informieren m\u00f6chte und sich nicht auf die sp\u00e4rlichen Informationen der Beh\u00f6rden und Ministerien verlassen m\u00f6chte, muss diese Seite besuchen. Annette Br\u00fcckner, von 1993 bis 2013 mit der Konzeption und Entwicklung polizeilicher Informationssysteme im In- und Ausland befasst, beschreibt sich selbst als \u201eKopf hinter POLICE-IT\u201c. Als Ziel ihres Portals benennt sie: \u201eB\u00fcrger \u2013 von denen jeder mehr oder minder freiwillig Lieferant f\u00fcr polizeiliche Informationssysteme sein kann \u2013 aber auch Polizisten, Anw\u00e4lte, Juristen, Journalisten und Politikern fachliches und technisches Know-How zur Verf\u00fcgung zu stellen, damit sie besser verstehen, was sich hier vor ihrer aller Augen entwickelt.\u201c<\/p>\n<p>Jenseits von \u201eTipps und Tricks\u201c, die sich an die Anwender*innen in den Beh\u00f6rden wenden, sind die Informationen in drei Bereiche gegliedert: Unter \u201eHome\u201c befindet sich der POLICE-IT Blog, in dem laufend Betr\u00e4ge zu aktuellen Themen ver\u00f6ffentlicht werden. \u00dcber den RSS Feed sind diese Meldungen abonnierbar. Der Blog ist \u00fcber Kategorien erschlie\u00dfbar, die \u00fcber die Sitemap zug\u00e4nglich sind. In der Rubrik \u201eGlossar\u201c werden wichtige Begriffe, Institutionen und Akteur*innen erkl\u00e4rt. Hier erf\u00e4hrt man, was CRIME oder wer Rola Security Solutions ist. Im dritten Informationsbereich befinden sich \u2013 gegenw\u00e4rtig sechs \u2013 Dossiers. Dabei handelt es sich um die thematische Zusammenstellung der verschiedenen Berichte die auf POLICE-IT erschienen sind, wie beim \u201eINPOL-Dossier\u201c, oder um fortlaufende Berichte, etwa zum Komplex \u201eHessendata\/Palantir\u201c: Dort finden sich nicht nur Informationen, z.B. zum Untersuchungsausschuss des hessischen Landtags, die man auch der Tagespresse entnehmen k\u00f6nnte. Vielmehr wird man in diesem Dossier auch \u00fcber die Funktionsweise des Systems \u201eHessendata\u201c so informiert (etwa in Teil 5 vom November 2018), dass auch Lai*innen verst\u00e4ndlich wird, wie es funktionieren soll. Regelm\u00e4\u00dfig werden Quellen und Bezugsdokumente in den Dossiers und Meldungen genannt.<\/p>\n<p>Die Suchfunktion von POLICE-IT erlaubt eine Freitextsuche \u00fcber das gesamte Informationsangebot und eine Einschr\u00e4nkung \u00fcber den Erscheinungszeitraum (Monatsarchiv). Wer spezifische Informationen sucht, wird schnell f\u00fcndig werden.<\/p>\n<h4>Sonstige Neuerscheinungen<\/h4>\n<p><strong>Eick, Volker; Arnold, J\u00f6rg (Hg.): <\/strong><em>40 Jahre RAV. Im Kampf um die freie Advokatur und um ein demokratisches Recht, M\u00fcnster (Westf\u00e4lisches Dampfboot) 2019, 423 S., 35,\u2013 EUR<\/em><\/p>\n<p>Es gibt Institutionen, die m\u00fcsste man erfinden, wenn es sie nicht schon g\u00e4be. Der \u201eRepublikanische Anw\u00e4ltinnen- und Anw\u00e4lteverein\u201c geh\u00f6rt zweifellos in diese Kategorie. Denn dass Jurist*innen sich ihrer politischen Funktion und ihres professionellen Auftrags bewusst sind und dass sie daraus Motivation und Engagement zum kollektiven Handeln entwickeln, das ist der demokratisch gebotene Ausweg aus der Ambivalenz des Rechts: Einerseits im Rahmen der geltenden Rechtsordnung das anwaltschaftliche Mandat \u201ein freier Advokatur\u201c wahrzunehmen, d.h. das Recht f\u00fcr alle und frei von staatlichen Eingriffen zur Geltung zu brin\u00adgen und darin die Chance zu sehen, \u201eRecht\u201c gerade auch f\u00fcr \u201esozial schwache\u201c Gruppen durchzusetzen. Und anderseits die Rechtsordnung als Ausdruck von Herrschaftsverh\u00e4ltnissen wahrzunehmen, die ver\u00e4ndert werden muss, wenn ihr \u201eKlassencharakter\u201c \u2013 um diesen altmodischen Begriff zu nutzen \u2013 nicht \u00fcberhand nehmen soll.<\/p>\n<p>Nun hat der RAV zu seinem 40ten sich und der \u00d6ffentlichkeit ein Geschenk gemacht, indem er einen Band vorgelegt hat, der Einblicke in seine Entstehungsgeschichte und sein Selbstverst\u00e4ndnis, in die Breite seiner thematischen und strategischen Ausrichtung und in die Optionen zuk\u00fcnftiger Entwicklung gibt. Der Band versammelt insgesamt 37 Beitr\u00e4ge aus den Reihen des RAV (und befreundeter Organisationen), die in acht Kapiteln pr\u00e4sentiert werden: Dabei gelten die Kapitel 6-8 den eher institutionellen Aspekten: R\u00fcck- und Ausblick (Kap. 6), Berichte aus der \u201eGr\u00fcndergeneration\u201c (Kap. 8) und der Blick der \u201ePartner\u201c auf den RAV (Grundrechtekomitee, Humanistische Union \u2026, Kap. 7). Die ersten sechs Kapitel gelten der im engeren Sinne inhaltlichen Seite der RAV-Arbeit: Rechtstheorie und -kritik, Rechtspolitik und Rechtsruck, Kriminalpolitik, Anwaltspraxis und die Gef\u00e4hrdung des Rechtsstaats sowie \u201eSicherheitsrecht und Rechtsstaat\u201c. Unter diesen \u00dcberschriften sind ganz unterschiedliche Beitr\u00e4ge versammelt: von der Missachtung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte durch den Bundesgerichtshof, \u00fcber die Rolle der Nebenklagevertretung in Verfahren wegen rechtsextremistisch motivierter Straftaten, bis zur Prozessbeobachtung in der T\u00fcrkei oder zur Reform des Sexualstrafrechts. Was in diesen Teilen pr\u00e4sentiert wird, sind nicht die Positionen des RAV, sondern das Spektrum der fachlichen Auseinandersetzungen, die sich aus dem in der Pr\u00e4ambel der Satzung formulierten Ziel ergeben, das \u201eRecht \u2026 zugunsten des oder der Schw\u00e4cheren zu nutzen und zu entwickeln\u201c.<\/p>\n<p>Zwei exemplarische Blicke, warum die Lekt\u00fcre des Bandes lohnend ist. Zun\u00e4chst zur rechtspolitischen Diagnose aus Sicht des RAV. Der gegenw\u00e4rtige Vorsitzende Peer Stolle schreibt, es stehe \u201edie M\u00f6glichkeit im Raum, dass sich in Europa eine neue Form des Faschismus entwickeln kann\u201c (S. 342). \u201eAutorit\u00e4rer Sicherheitsstaat\u201c oder \u201eSicherheitsgesellschaft\u201c \u2013 beide vorher von Stolle zitierten Charakterisierungen treffen die antidemokratischen Gefahren vermutlich treffender als die Bilder, die mit \u201eFaschismus\u201c hervorgerufen werden. Am anderen Ende der Einsch\u00e4tzungen liegt der Beitrag von Wolfgang Wieland, wie dem informativen Anhang zu entnehmen ist, RAV-Vorsitzender von 1989-1996. Er ruft dazu auf, die Erfolge der eigenen Arbeit in Rechnung und sich den Realit\u00e4ten zu stellen, statt \u201eunterkomplex\u201c immer dieselben Antworten zu geben. \u201eWem vierzig Jahre\u201c, so Wieland, nichts anderes einfalle als die \u201eWarnung \u201aEs ist F\u00fcnf vor Zw\u00f6lf\u2018, f\u00fcr den muss ansonsten die Zeit stehen geblieben sein.\u201c (S. 397) Hier werden wohl Sensibilit\u00e4t und Alarmismus verwechselt. Und um bei der Metapher zu bleiben: Bei der Uhr, die den Abbau von demokratischen Standards z\u00e4hlt, gibt es immer wieder eine zw\u00f6lfte Stunde, die besser nicht anbrechen sollte.<\/p>\n<p>Der zweite Blick f\u00e4llt auf jene Beitr\u00e4ge, die sich direkt mit den Apparaten besch\u00e4ftigen \u2013 vornehmlich mit der Polizei, bei Udo Kau\u00df und Rolf G\u00f6ssner explizit mit dem \u201eVerfassungsschutz\u201c. Auf die Polizei blicken die RAV-Autor*innen vor allem unter der Perspektive der Entgrenzungen. Das beginnt im 1. Kapitel mit Volker Eicks Aufsatz zum Aufstieg der privaten Sicherheitsdienstleister als Ausdruck der Kommerzialisierung von \u00f6ffentlicher Sicherheit. Im 2. Kapitel widmet sich Klaus Bartl der \u201eS\u00e4chsischen Demokratie\u201c, indem er den Zusammenhang zwischen strammer CDU-Dominanz, gezieltem Jurist*innen-Import aus den alten Bundesl\u00e4ndern, einer Rechtspraxis, die gegen demokratische Kritik in Stellung gebracht wird und gleichzeitig Polizeieingriffe absegnet, sowie dem Sparkurs der Landesregierungen nachzeichnet, die der Justizkritik von rechts den Boden bereitet. Im 3. Kapitel zeichnet Roland Hefendehl am Beispiel von Freiburg im Breisgau die fragw\u00fcrdige Konstruktion \u201egef\u00e4hrlicher R\u00e4ume\u201c nach. Offenkundig wird hier, wie sachlich oberfl\u00e4chlich und wenig \u00fcberzeugend die Deklaration derartiger R\u00e4ume ist. Nicht die R\u00e4ume sind gef\u00e4hrlich, sondern die Sonderrechte, die der Polizei mit dieser Rechtsfigur einger\u00e4umt werden.<\/p>\n<p>Aus den Beitr\u00e4gen im 4. Kapitel wird deutlich, was \u201eAnwaltspraxis\u201c im RAV-Verst\u00e4ndnis bedeutet. Zwei Beispiele: Gabriele Heinecke stellt die \u201epolitische Justiz\u201c im Kontext des G20-Gipfels 2017 am Beispiel des 18-J\u00e4hrigen Fabio V. dar, dem ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs vorgeworfen wird (Indiz: schwarze Jacke, dunkle Turnschuhe). Anna Luczak (S. 207 ff.) schildert die Vorg\u00e4nge rund um den \u201eAnwaltlichen Notdienst G8 Heiligendamm\u201c im Sommer 2007. Sie beginnt mit den bundesweiten Hausdurchsuchungen und verdeckten \u00dcberwachungen im Vorfeld des Gipfels (erst im Herbst stellt der Bundesgerichtshof fest, dass die Rechtsgrundlage f\u00fcr diese Ma\u00dfnahmen nicht erf\u00fcllt war). Im nahen Vorfeld und w\u00e4hrend des Gipfels wehrten sich die Anw\u00e4lt*innen gegen die polizeilichen Allgemeinverf\u00fcgungen und die Einschr\u00e4nkungen des Versammlungsrechts. Dies gelang nur eingeschr\u00e4nkt, u. a. auch deshalb, weil die Gerichte mit gezielten polizeilichen Falschinformationen versorgt wurden. Als Schwerpunkt der Arbeit wird der anwaltschaftliche Kampf gegen die \u00fcber 1.000 polizeilichen Freiheitsentziehungen geschildert: beginnend bei den praktischen Schikanen, \u00fcberhaupt Kontakt zu den in den \u201eGefangenensammelstellen\u201c Einsitzenden zu erhalten, \u00fcber die teils unw\u00fcrdige K\u00e4fighaltung bis zu dem Umstand, dass es der Polizei in der Mehrzahl der F\u00e4lle darum ging, die Betroffenen auf polizeirechtlicher Basis f\u00fcr einige Zeit aus dem Verkehr zu ziehen. Der \u201eAusnahmezustand\u201c ist offenkundig eine Frage des politisch-polizeilichen Willens. Und anwaltschaftlich muss man sich mit kleinen \u2013 mitunter erst nachtr\u00e4glich eintretenden \u2013 Erfolgen zufrieden geben. (alle: Norbert P\u00fctter)<\/p>\n<p><strong>W\u00e4chtler, Hartmut: <\/strong><em>Widerspruch. Als Strafverteidiger in politischen Prozessen, Berlin (TRANSIT-Verlag) 2018, 173 S., 20,00 EUR<\/em><\/p>\n<p>Hartmut W\u00e4chtler, Jahrgang 1944, geh\u00f6rt zu den renommiertesten politischen Strafverteidiger*innen in Deutschland. Dabei war das urspr\u00fcnglich gar nicht so klar, denn zun\u00e4chst hatte er sich f\u00fcr das Jurastudium nur entschieden, \u201eweil man dort ein weites berufliches Spektrum hatte und sich nicht so schnell w\u00fcrde entscheiden m\u00fcssen\u201c (S. 164). An der erz\u00adkonzervativen M\u00fcnchner Ludwig-Maximilians-Universit\u00e4t, die wie andere Unis auch, noch munter von Ex-Nazis durchsetzt war, geriet er dann in den Strudel der aufbegehrenden Studentenschaft der 1968er Jahre. So erlebte er die seinerzeitigen politischen und juristischen Repressalien aus erster Hand, engagierte sich in der \u201eRechtshilfe der APO\u201c und wurde 1973 schlie\u00dflich Rechtsanwalt und Strafverteidiger. In diesem Buch schildert er einige seiner zahlreichen F\u00e4lle \u2013 wie die Verfahren gegen Rolf Pohle (S. 69) und Ulrike Meinhof (S. 85), den Berliner Tenno-Prozess (S. 109) oder die zahlreichen Verhandlungen im Zusam\u00admenhang mit dem Widerstand gegen die atomare Wiederaufbereitungsanlage in Wackersdorf (S. 130) \u2013 ebenso wie damit verbundene juristische Schikanen gegen sich selbst. Das alles pr\u00e4sentiert er recht detailgetreu, mit sarkastischem Humor und auch nicht ohne Selbstironie. Eine seiner Erkenntnisse dabei etwa lautet: \u201eDie Justiz damals wie heute sch\u00e4tzt eine zu genaue Protokollierung der Verhandlung nicht\u201c (S. 75).<\/p>\n<p>F\u00fcr die \u00c4lteren (auch au\u00dferhalb Bayerns) ist sein Buch grausig am\u00fcsant und es kommen dabei auch immer wieder eigene, l\u00e4ngst vergraben geglaubte Erinnerungen hoch. F\u00fcr J\u00fcngere d\u00fcrfte vieles als kaum nachvollziehbare Vergangenheit erscheinen. Lesenswert ist es auch f\u00fcr sie. Denn was alles so passieren kann, zeigt der Fall um \u201eRicarda\u201c (S. 169ff.) \u2013 aus dem Jahre 2017, und das ist schlie\u00dflich noch nicht so lange her. (Otto Diederichs)<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Theune, Lukas:<\/strong> <em>Polizeibeamte als Berufszeugen im Strafverfahren. Baden-Baden (Nomos) 2020, 281 S., 74,\u2013 EUR<\/em><\/p>\n<p>Die Praxisrelevanz der Berufszeug*innen im Strafverfahren ist unbestritten. Sie sind in einer Vielzahl von Hauptverhandlungen als Ermittlungsbeamt*innen, aber auch als unmittelbare Tatzeug*innen von zentraler Bedeutung und besitzen dort mit den Worten des Kriminologen Fritz Sack die \u201eHerrschaft \u00fcber die Wirklichkeit\u201c. Umso mehr \u00fcberrascht es, dass dieses Thema in der juristischen Wissenschaft, abgesehen von wenigen Fachaufs\u00e4tzen und Anmerkungen in Lehrb\u00fcchern, bislang kaum einen gr\u00f6\u00dferen Niederschlag gefunden hat. Diese Forschungsl\u00fccke schlie\u00dft nun Rechtsanwalt Lukas Theune mit seiner Promotionsarbeit.<\/p>\n<p>Die von Prof. Tobias Singelnstein (Ruhr-Universit\u00e4t Bochum) betreute Arbeit stellt eine systematische Untersuchung der rechtlichen und tats\u00e4chlichen Besonderheiten dieser Zeug*innengruppe dar und analysiert den Umgang der Strafjustiz mit diesem Beweismittel. Beschrieben wird etwa die Tatsache, dass Polizeizeug*innen von der Justiz eine ganze Reihe von nicht-kodifizierten Sonderrechten einger\u00e4umt wird, welche im deutlichen Widerspruch zu den Regelungen der Strafprozessordnung stehen. Hierzu geh\u00f6ren etwa das von der Rechtsprechung nicht hinterfragte vermeintliche Recht dieser Zeug*innengruppe, sich durch das Lesen der eigenen schriftlichen Aussage (und vielfach auch der Aussagen der Kolleg*innen) auf die Gerichtsverhandlung vorbereiten zu d\u00fcrfen, und sich keiner Vernehmung unterziehen zu m\u00fcssen, sondern die Aussage in Form eines schriftlichen Vermerks zu den Akten zu reichen.<\/p>\n<p>Ein Schwerpunkt stellt dabei die Darstellung der Forschungsergebnisse zu den aussage- und wahrnehmungspsychologischen Eigenarten der Polizeizeug*innen dar. Also etwa die Frage nach den Umst\u00e4nden, unter denen eine Aussage entstanden ist, welche Motivation dem Aussageverhalten zugrunde liegt oder welche Bedeutung die berufsbedingte Routine sowie Gruppenvorurteile und Feindbilder haben. Aber auch die Untersuchung der Bedeutung des polizeilichen Korpsgeistes, der \u201eCop Culture\u201c und des Konformit\u00e4tsdrucks f\u00fcr die Glaubhaftigkeit der Zeug*innenaussage.<\/p>\n<p>Die gewonnenen aussagepsychologischen Erkenntnisse wurden von Theune in einem zweiten Schritt in Form von qualitativen Expert*in\u00adnen\u00adinterviews \u00fcberpr\u00fcft. Dabei wurden Richter*innen, Staatsanw\u00e4lt*innen und Verteidiger*innen als Spezialist*innen mit dem notwendigen forensischen Praxiswissen befragt. Untersucht wurde dabei die Frage, ob die Aussagen von Berufszeug*innen vor Gericht eine gegen\u00fcber sonstigen Zeug*innen besondere W\u00fcrdigung erfahren. Als Ergebnis ist festzustellen, dass Richter*innen und Staatsanw\u00e4lt*innen ein besonderes Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben von Polizeizeug*innen besitzen. Es best\u00e4tigt sich damit die allgemeine Erfahrung von Strafverteidiger*innen, wonach diese Zeug*innen beim Gericht ein besonderes Ansehen besitzen und eine Art \u201eZeug*innen 1. Klasse\u201c darstellen. Die Richter*innen haben regelm\u00e4\u00dfig weder das erforderliche Fachwissen noch ein Interesse daran, die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen intensiv zu \u00fcberpr\u00fcfen. Ihnen dienen die Aussagen der Polizeibeamt*innen pragmatisch dazu, den Akteninhalt aus dem Ermittlungsverfahren ohne kritische \u00dcberpr\u00fcfung vollst\u00e4ndig in die Hauptverhandlung einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Res\u00fcmierend schreibt der Autor: \u201eDie klassische Funktion der Judikative als die Exekutive kontrollierende und \u00fcberpr\u00fcfende Gewalt wird von den Gerichten vernachl\u00e4ssigt; vielmehr herrscht ein Gef\u00fchl des gemeinsamen Auftrags der Strafverfolger von Polizei \u00fcber Staatsanwaltschaft bis hin zum Gericht vor, das ein besonderes N\u00e4heverh\u00e4ltnis und Vertrauen mit sich bringt.\u201c Es w\u00e4re w\u00fcnschenswert, wenn das Buch von Lukas Theune den Weg auf jeden Strafrichtertisch finden w\u00fcrde. (Ulrich von Klinggr\u00e4ff)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Schwerpunkt Die Digitalisierung der Polizeiarbeit war und ist ein b\u00fcrgerrechtliches Dauerthema. 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