{"id":17244,"date":"2016-11-01T08:26:34","date_gmt":"2016-11-01T08:26:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=17244"},"modified":"2016-11-01T08:26:34","modified_gmt":"2016-11-01T08:26:34","slug":"enzyklopaedie-des-polizeirechts-das-urteil-des-verfassungsgerichts-zum-bka-gesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=17244","title":{"rendered":"Enzyklop\u00e4die des Polizeirechts: Das Urteil des Verfassungsgerichts zum BKA-Gesetz"},"content":{"rendered":"<h3>von Fredrik Roggan<\/h3>\n<p><strong>\u00dcber sechs Jahre waren seit der Erhebung der ersten Verfassungsbeschwerde vergangen, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 20. April 2016 sein Urteil zum BKA-Gesetz verk\u00fcndete. Die Anti-Terror-Ma\u00dfnahmen des BKA fanden also w\u00e4hrend eines langen Zeitraums auf der Basis teilweise verfassungswidriger Regelungen statt. Die Entscheidung versteht sich als Grundsatzentscheidung in Sachen Polizeirecht. <\/strong><\/p>\n<p>Mit Gesetz vom 25. Dezember 2008 hatte das BKA die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus einschlie\u00dflich entsprechender Befugnisse erhalten.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Das Gesetz war sowohl im Grunds\u00e4tzlichen wie auch im Detail umstritten und wurde mit mehreren Verfassungsbeschwerden angegriffen.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> <!--more-->Der erste Senat des BVerfG w\u00e4hlte zwei Beschwerden aus \u2013 lie\u00df sich dann aber lange Zeit, bis es zun\u00e4chst zu einer m\u00fcndlichen Verhandlung am 7. Juli 2015 und schlie\u00dflich zur Urteilsverk\u00fcndung am 20. April 2016 kam. Die Entscheidung fiel ausf\u00fchrlich aus: Mit der bislang l\u00e4ngsten Urteilsbegr\u00fcndung ein Sicherheitsgesetz betreffend schuf das BVerfG eine Blaupause, die nicht nur auf die Befugnisse zur verdeckten Datenerhebung im BKA-Gesetz passt, sondern dar\u00fcber hinaus auf alle Polizeigesetze der L\u00e4nder gelegt werden muss. Schon im Vorfeld hie\u00df es, eine \u201eEnzyklop\u00e4die des Polizeirechts\u201c sei zu erwarten.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Ausstrahlungswirkung besitzt es dar\u00fcber hinaus auch auf das Strafverfahrens- sowie das Geheimdienstrecht. Man mag es insofern als durchaus \u201enutzerfreundlich\u201c betrachten, dass das Gericht allgemein geltende Grunds\u00e4tze \u201evor die Klammer\u201c zog und sich erst im Anschluss den angegriffenen Vorschriften des BKA-Gesetzes (BKAG) widmete. Vorzustellen sind im Folgenden die wesentlichen Leitplanken der Entscheidung, soweit sie die Erhebung von Daten zum Gegenstand haben.<\/p>\n<h4>Querschnittsfragen<\/h4>\n<p>Als wichtiges Querschnittsthema gilt nicht nur auf der Ebene des konkreten staatlichen Handelns, sondern schon auf der Ebene der hierzu erm\u00e4chtigenden Rechtsgrundlagen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz. Vereinfacht gesagt: Je intensiver beispielsweise eine heimliche staatliche \u00dcberwachungsma\u00dfnahme in die Rechte von B\u00fcrgerInnen eingreift, umso restriktiver m\u00fcssen die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen hierzu ausgestaltet sein.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Ebenso \u00fcbergreifend gelten f\u00fcr \u201eeingriffsintensive\u201c \u00dcberwachungs- und Ermittlungsma\u00dfnahmen, die gegen\u00fcber den Betroffenen heimlich durchgef\u00fchrt werden und bei denen auch h\u00f6chstprivate Informationen erfasst werden k\u00f6nnen, dass sie grunds\u00e4tzlich einer vorherigen Kontrolle durch eine unabh\u00e4ngige Stelle bed\u00fcrfen, etwa in Form einer richterlichen Anordnung.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Die Frage des \u201eOb\u201c darf demnach nicht alleine einer sicherheitsbeh\u00f6rdlichen Entscheidung \u00fcberlassen sein, sondern bedarf der vorherigen externen Kontrolle (sogenannter \u201eprozeduraler Grundrechtsschutz\u201c).<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<p>Ein wichtiger Topos seit der Entscheidung des BVerfG zum Gro\u00dfen Lauschangriff<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> ist der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, der auch als Intimsph\u00e4renschutz bezeichnet werden kann.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Noch deutlicher, als das in der bisherigen Rechtsprechung zum Ausdruck kam, proklamiert das BVerfG nun, dass bei <em>allen<\/em> Ermittlungsma\u00dfnahmen, die typischerweise mit der Verletzung dieses Kernbereichs verbunden sein k\u00f6nnen (\u201everletzungsgeneigte Datenerhebungsmethoden\u201c), dieser Kernbereichsschutz in den gesetzlichen Erm\u00e4chtigungen explizit enthalten sein muss.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Fehlt er, ist die gesamte Befugnis verfassungswidrig.<\/p>\n<p>Auch bestimmte Berufs- und andere Personengruppen (Rechtsanw\u00e4ltInnen etc.), deren T\u00e4tigkeit auf eine besondere Vertraulichkeit angewiesen ist, bed\u00fcrfen eines besonderen Schutzes. Auch in diesem Bereich kann es nicht der Praxis der Sicherheitsbeh\u00f6rden \u00fcberlassen bleiben, sich Selbstbeschr\u00e4nkungen aufzuerlegen. Vielmehr verlangt das Gericht, dass das Gesetz die entsprechenden Grenzen ausdr\u00fccklich definiert.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a><\/p>\n<p>Und schlie\u00dflich wird mit dem Transparenzgebot ein Prinzip proklamiert, das auf den ersten Blick wenig mit heimlichen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen zu tun hat. Durch Transparenz, so das BVerfG, soll den Betroffenen, soweit m\u00f6glich, subjektiver Rechtsschutz erm\u00f6glicht und zugleich einer diffusen Bedrohlichkeit geheimer staatlicher Beobachtung entgegengewirkt werden.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Dazu geh\u00f6ren Benachrichtigungspflichten ebenso wie Auskunftsrechte von Betroffenen, eine (nachtr\u00e4gliche) gerichtliche Rechtm\u00e4\u00dfigkeitskontrolle sowie Berichtspflichten gegen\u00fcber Parlament und \u00d6ffentlichkeit.<\/p>\n<p>Angesichts dieser vorangestellten Grunds\u00e4tze sollte das Bundesverfassungsgericht doch ein Urteil gesprochen haben, das auch unter b\u00fcrgerrechtlichen Gesichtspunkten frei von Angriffsfl\u00e4che ist. Tats\u00e4chlich erkl\u00e4rt das Urteil lediglich zwei Regelungen f\u00fcr nichtig (Lauschangriffe auf die Wohnungen von Kontakt- und Begleitpersonen von \u201eTerrorverd\u00e4chtigen\u201c sowie eine L\u00f6schungsregelung) und bel\u00e4sst es im \u00dcbrigen bei Reparaturauftr\u00e4gen an den Bundestag.<\/p>\n<h4>Einschr\u00e4nkungen bei Observationen &amp; Co.<\/h4>\n<p>Teilweise erhebliche Einschr\u00e4nkungen erfuhr die Regelung des \u00a7 20g BKAG, die ein breites Spektrum von \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen au\u00dferhalb von Wohnungen erlaubt. Im Unterschied zur optischen und akustischen \u00dcberwachung von Wohnungen (\u00a7 20h BKAG) handelt es sich hierbei um sehr viel h\u00e4ufiger praktizierte Ermittlungsmethoden wie l\u00e4ngerfristige Observationen, die Erstellung von heimlichen Bildaufzeichnungen, das Abh\u00f6ren des nicht\u00f6ffentlich gesprochenen Wortes im \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Raum (\u201ekleiner Lauschangriff\u201c), das Orten von Terrorverd\u00e4chtigen mittels Peilsendern oder der Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern. Das BVerfG verwarf solche \u00dcberwachungen, sofern sie dem BKA auch im weitestgehend unbestimmten Vorfeld von konkreten Gefahren erlaubt waren (\u00a7 20g Abs. 1 Nr. 2 BKAG). Solche Ma\u00dfnahmen sind mit dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz nur dann zu vereinbaren, wenn bestimmte Tatsachen \u2013 nicht alleine polizeiliche Erfahrungss\u00e4tze \u2013 eine Prognose erlauben, die auf die konkrete Gefahr eines terroristischen Anschlags hindeuten.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Im Ergebnis schlie\u00dft das Gericht solche Vorfeldermittlungen nicht g\u00e4nzlich aus, steigert aber die Begr\u00fcndungsanforderungen f\u00fcr das BKA nicht unerheblich. Die blo\u00dfe Bef\u00fcrchtung eines in unbestimmter Zukunft liegenden Anschlags an unbekanntem Ort reicht beispielsweise f\u00fcr das Einschleusen einer<br \/>\nV-Person in eine verd\u00e4chtige Szene nicht mehr aus. Damit entf\u00e4llt zugleich die M\u00f6glichkeit, durch einen solchen Einsatz potenziell bedeutsame Informationen \u00fcberhaupt zu generieren.<\/p>\n<p>Auch auf einzelne der genannten \u00dcberwachungsm\u00f6glichkeiten bezogen, sieht Karlsruhe Nachbesserungsbedarf: Ohne einen vorherigen richterlichen Beschluss sind l\u00e4ngerfristige Observationen (einschlie\u00dflich der Anfertigung heimlicher \u00dcberwachungsvideos sowie der Nutzung von Peilsendern), das heimliche Mith\u00f6ren nicht\u00f6ffentlicher Gespr\u00e4che oder der V-Leute-Einsatz nicht mehr zul\u00e4ssig. Bemerkenswerterweise spricht das Gericht hier von der \u201edisziplinierenden Wirkung\u201c der richterlichen Entscheidung.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Die Passage d\u00fcrfte im BKA durchaus so verstanden werden, dass das BVerfG ein gewisses Misstrauen hegt, was die Sorgfalt bei der Entscheidung \u00fcber das \u201eOb\u201c einer tief in die Rechte der Betroffenen eingreifenden \u00dcberwachungsma\u00dfnahme anbelangt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich bem\u00e4ngelt das BVerfG, dass \u00a7 20g BKAG keine Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung enth\u00e4lt, obgleich die Vorschrift auch die oben bereits genannten verletzungsgeneigten \u00dcberwachungsbefugnisse enth\u00e4lt.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> Sp\u00e4testens an dieser Stelle wird deutlich, dass es auch in den Landespolizeigesetzen sowie in der Strafprozessordnung einigen Nachbesserungsbedarf gibt. Dort fehlen Kernbereichsregelungen bei den genannten \u00dcberwachungsbefugnissen fl\u00e4chendeckend!<\/p>\n<h4>Kein gezieltes \u00dcberwachen von Unverd\u00e4chtigen<\/h4>\n<p>Nach bisheriger Rechtslage durften Wohnungen auch dann optisch wie akustisch \u00fcberwacht werden, wenn sich eine Zielperson in ihr nicht aufhielt, der Lauschangriff also auf nicht-gefahrenverantwortliche Personen gef\u00fchrt werden sollte (\u00a7 20h Abs. 1 Nr. 1c BKAG). Das BVerfG verwirft die \u00dcberwachung solcher Kontakt- und Begleitpersonen mit einer ebenso knappen wie deutlichen Begr\u00fcndung als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Gleichwohl: Die Einbeziehung von Dritten in solche Ma\u00dfnahmen verbot das Gericht nicht. Es billigte vielmehr ausdr\u00fccklich, dass auch die Wohnung einer unverd\u00e4chtigen Drittperson \u00fcberwacht werden darf, wenn sich eine Zielperson in ihr aufh\u00e4lt. So wird der Blick auf die Grundproblematik gelenkt, dass Lausch- und Sp\u00e4hangriffe stets auf die \u00dcberwachung menschlicher Interaktionen gerichtet sind. Es liegt in der Logik solcher Ma\u00dfnahmen, dass Unverd\u00e4chtige keineswegs \u201eplanwidrig\u201c erfasst werden, sondern als (je nach R\u00e4umlichkeit) unvermeidbare \u201eKollateralbetroffene\u201c. Dieses Ph\u00e4nomen tritt nicht nur bei Lausch- und Sp\u00e4hangriffen auf, sondern gerade auch bei Telekommunikations\u00fcberwachungen. Es w\u00e4re nur dann zu vermeiden, wenn eine \u00dcberwachungsbefugnis ausschlie\u00dflich Zielpersonen im Blick h\u00e4tte, also nur die \u00dcberwachung der Interaktion zwischen (Terror-)Verd\u00e4chtigen erlauben w\u00fcrde. Wohnungen von Nicht-Zielpersonen w\u00e4ren also \u201e\u00fcberwachungsfrei\u201c zu stellen. Diesem Gedanken erteilt das BVerfG allerdings eine klare Absage.<\/p>\n<h4>Voraussetzungen der Rasterfahndung unbeanstandet<\/h4>\n<p>Die sogenannten Rasterfahndungen hatten im Zuge der Anti-Terrorma\u00dfnahmen nach dem 11. September 2001 eine Renaissance erlebt<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> \u2013 waren nach einer Entscheidung des BVerfG aber verfassungswidrig, sofern die entsprechenden Befugnisse in den Polizeigesetzen nicht eine konkrete Gefahr als Voraussetzung enthielten.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> Das Ende 2008 novellierte BKAG sah eine solche Gefahr \u201ein der Regel\u201c auch dann als gegeben, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme rechtfertigen, dass eine terroristische Straftat begangen werden soll<br \/>\n(\u00a7 20j Abs. 1 BKAG). Die Verfassungsbeschwerdef\u00fchrer (und nicht nur sie) hatten in dieser Formulierung den Versuch des Gesetzgebers gesehen, den Begriff der konkreten Gefahr aufzuweichen und damit die Rasterfahndung auch im Vorfeld einer solchen Gefahr zuzulassen.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> Dieser Einsch\u00e4tzung erteilte das BVerfG eine klare Abfuhr, indem es \u2013 in einem einzigen Absatz \u2013 die Regelung der Eingriffsvoraussetzungen zur Rasterfahndung als verfassungsgem\u00e4\u00df bezeichnet.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Die Formulierung in \u00a7 20j Abs. 1 BKAG sei nichts anderes als ein \u201eRegelbeispiel\u201c, eine \u201eexemplarische\u201c Konkretisierung einer konkreten Gefahr.<\/p>\n<p>Gleichwohl wird im dritten Leitsatz der Entscheidung \u00a7 20j BKAG als mit der Verfassung <em>nicht<\/em> vereinbar bezeichnet. Dies liegt jedoch lediglich an der \u00dcbermittlungsvorschrift des \u00a7 20v Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKAG, die die Nutzung von Daten aus Rasterfahndungen f\u00fcr Zwecke der Strafverfolgung betrifft.<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> Weil die \u00dcbermittlungsvoraussetzungen nicht hinreichend eng gefasst sind, wird auf diesem (Um-)Wege auch \u00a7\u00a020j BKAG \u201einfiziert\u201c. Es mutet kurios an, dass diese Regelung zwar verfassungswidrig ist, aber nicht ge\u00e4ndert werden muss. Dieser Bedarf besteht nur im Falle der \u00dcbermittlungsregelung des \u00a7 20v BKAG.<\/p>\n<h4>Einschr\u00e4nkungen bei Online-Durchsuchungen \u2026<\/h4>\n<p>Mit Spannung war das Urteil auch deswegen erwartet worden, weil das BVerfG sich nun zum zweiten Mal mit der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer Befugnis zur Online-Durchsuchung (\u00a7 20k BKAG) befassen musste. In seiner ersten Entscheidung 2008 hatte das Gericht eine Regelung im nordrhein-westf\u00e4lischen Verfassungsschutzgesetz gepr\u00fcft und verworfen.<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a> Gleichzeitig machte es vergleichsweise detaillierte Angaben, unter welchen Voraussetzungen verdeckte Eingriffe in informationstechnische Systeme unter Verwendung von \u201eTrojanern\u201c verfassungsgem\u00e4\u00df w\u00e4ren. In der \u201ezweiten Runde\u201c in punkto Online-Durchsuchungen ging es nun nicht zuletzt um die Frage, ob der Gesetzgeber diesen Ma\u00dfgaben in ausreichendem Ma\u00dfe gefolgt war. Mit Blick auf die enge Anlehnung des \u00a7 20k BKAG an die eigene Rechtsprechung aus der \u201eersten Runde\u201c wird dies nun \u2013 was die Durchf\u00fchrung der Daten<em>erhebung<\/em> (\u201eerste Phase\u201c) anbelangt \u2013 weitestgehend bejaht.<\/p>\n<p>Korrekturbedarf sieht das BVerfG hingegen in der \u201ezweiten Phase\u201c, also auf der Ebene der Aus- und Verwertung von Erkenntnissen, die aus den heimlich ausgelesenen IT-Systemen stammen. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung verlangt es, dass nicht das BKA den ersten Zugriff auf die Informationen erh\u00e4lt, sondern eine unabh\u00e4ngige Stelle. Diese habe kernbereichsrelevante Daten fr\u00fchzeitig herauszufiltern und auf diese Weise daf\u00fcr zu sorgen, dass sie dem BKA (bzw. generalisierend: den Sicherheitsbeh\u00f6rden) nach M\u00f6glichkeit nicht offenbart werden.<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a> Die Formulierung \u201enach M\u00f6glichkeit\u201c musste gew\u00e4hlt werden, weil das Gericht bei dieser Vorabkontrolle die Hinzuziehung eines Bediensteten des BKA (mit gesonderter Verschwiegenheitsverpflichtung) \u201ezur Gew\u00e4hrleistung von ermittlungsspezifischem Fachverstand\u201c nicht ausschlie\u00dfen wollte.<\/p>\n<p>Das verfassungsrechtlich gebotene Modell der Online-Durch\u00adsuchungen sieht danach vor, dass nach der Entscheidung \u00fcber das \u201eOb\u201c eines Trojaner-Einsatzes durch das BKA zun\u00e4chst einmal eine sch\u00fctzende Glocke \u00fcber die gewonnenen Daten gest\u00fclpt wird und das BKA damit \u2013 wenn auch tempor\u00e4r \u2013 von einem Zugriff abgeschnitten wird. Sodann folgt eine externe Sichtung dieser Daten und eine Entscheidung, ob die Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahme \u00fcberhaupt rechtm\u00e4\u00dfig war. Sollte dies der Fall sein, folgt die Entscheidung dar\u00fcber, welche Daten das BKA selber auswerten darf. Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass man im BKA diese Einschr\u00e4nkungen bei der Durchf\u00fchrung von Online-Durchsuchungen als verfassungsrechtlich hergeleitete Misstrauensbekundung auffassen wird.<\/p>\n<h4>\u2026 und bei Telekommunikations\u00fcberwachungen<\/h4>\n<p>Eine Befugnis zur sogenannten Quellen-Telekommunikations\u00fcber-wachung (Quellen-TK\u00dc) ist verfassungswidrig, sofern der Gesetzgeber bei ihrer Schaffung diejenige Software nicht kannte, die daf\u00fcr n\u00f6tig ist. So befand es das Landesverfassungsgericht von Sachsen-Anhalt und verwarf die dortige Regelung.<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a> Ebenso wenig wie das Landesparlament den Quellen-TK\u00dc-spezifischen Landestrojaner kannte, war dem Bundestag bei der Verabschiedung des BKA-Gesetzes die Funktionsweise jener Software bekannt, die f\u00fcr die Infiltration von IT-Systemen zum Zwecke der Quellen-TK\u00dc n\u00f6tig ist. Diese wurde erst im Jahr 2016 f\u00fcr einsetzbar erkl\u00e4rt.<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a> Dem Argument, eine solche Gesetzgebung auf Vorrat sei verboten, vermochte das BVerfG offenbar nichts abzugewinnen \u2013 es wird in der Entscheidung vom 20. April 2016 mit keinem Wort erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Ganz grunds\u00e4tzlich bem\u00e4ngelt das BVerfG hingegen, dass das BKA-Gesetz die TK\u00dc nicht nur beim Vorliegen einer konkreten (terroristischen) Gefahr erlaubte, sondern auch in deren Vorfeld im Bereich der Straftatenverh\u00fctung (\u00a7 20l Abs. 1 Nr. 2 BKAG). Die Formulierung, wonach eine solche Ma\u00dfnahme auch gegen Personen gerichtet werden darf, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie terroristische Straftaten vorbereiten, sei in ihrer \u201ekonturenarmen offenen Fassung\u201c weder mit dem Bestimmtheits- noch mit dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz vereinbar.<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a> Dies wird in allen L\u00e4ndern zu Gesetzes\u00e4nderungen f\u00fchren m\u00fcssen, in deren Polizeigesetzen sich entsprechende oder \u00e4hnliche Formulierungen finden<a href=\"#_ftn26\" name=\"_ftnref26\">[26]<\/a> bzw. die ebenso wenig bestimmte Tatsachen verlangen, die auf eine konkrete Gefahr bezogen sind.<a href=\"#_ftn27\" name=\"_ftnref27\">[27]<\/a> Im Ergebnis verbietet das BVerfG damit die TK\u00dc im Vorfeld einer konkreten Gefahr nicht v\u00f6llig, fordert aber eine striktere Fassung ihrer Voraussetzungen.<\/p>\n<p>Neben der inhaltlichen \u00dcberwachung der Telekommunikation besitzt die Erhebung der Verkehrsdaten in der polizeilichen Praxis eine erhebliche Bedeutung, weil sich aus ihnen die Information ergibt, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist. Solche Ermittlungen werden vom BVerfG als schwerwiegende Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis gewertet.<a href=\"#_ftn28\" name=\"_ftnref28\">[28]<\/a> Die entsprechende Befugnisregelung im BKA-Gesetz (\u00a7 20m BKAG) erkl\u00e4rte das Gericht unter denselben Gesichtspunkten wie die zur inhaltlichen TK\u00dc f\u00fcr zu unbestimmt und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig weit.<a href=\"#_ftn29\" name=\"_ftnref29\">[29]<\/a><\/p>\n<h4>Schutz von Vertrauensbeziehungen zu Anw\u00e4ltInnen<\/h4>\n<p>Gespr\u00e4che mit VerteidigerInnen genie\u00dfen, von engsten Ausnahmen abgesehen, einen strikten Vertrauensschutz. Deshalb sind Ma\u00dfnahmen gegen als StrafverteidigerInnen t\u00e4tige Rechtsanw\u00e4ltInnen auch grunds\u00e4tzlich verboten (\u00a7 20u Abs. 1 BKAG). Einen geringeren Schutz sollten andere Anw\u00e4ltInnen genie\u00dfen: Nach der bisherigen Regelung sollten beispielsweise die Telefonanschl\u00fcsse von Fachanw\u00e4ltInnen f\u00fcr Familienrecht nach einer einzelfallbezogenen Abw\u00e4gung durchaus anzapfbar sein (\u00a7 20u Abs. 2 BKAG). Diese Differenzierung hat das BVerfG verworfen, weil die Art des Mandatsverh\u00e4ltnisses als Abgrenzungskriterium f\u00fcr einen unterschiedlichen Schutz ungeeignet sei.<a href=\"#_ftn30\" name=\"_ftnref30\">[30]<\/a> Es komme nicht darauf an, ob Anw\u00e4ltInnen in Scheidungsangelegenheiten oder in Strafsachen t\u00e4tig sind. Bei der n\u00f6tigen Neufassung des BKA-Gesetzes wird der Gesetzgeber also die Frage beantworten m\u00fcssen, warum nicht alle Rechtsanw\u00e4ltInnen denselben Schutz genie\u00dfen sollen.<a href=\"#_ftn31\" name=\"_ftnref31\">[31]<\/a><\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0\u00a0 Bundesgesetzblatt 2008, Teil I, S. 3083<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0\u00a0 vgl. statt vieler Piltz, G.; Pfister, M.: Verfassungsrechtlich nicht unbedenklich \u2013 das BKA-Gesetz, in: Recht und Politik 2009, H. 1, S. 4-10<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0\u00a0 Hilbrans, S.: Was lange w\u00e4hrt, wird endlich \u2026 \u2013 Am Vorabend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz, in: RAV-Informationsbrief, Ausgabe 112\/April 2016, S. 26-29 (28)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0\u00a0 BVerfG: Urt. v. 20.4.2016, Az. 1 BvR 966\/09 u.a., Rn. 103ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0\u00a0 BVerfG, ebd., Rn. 117ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0\u00a0 n\u00e4her dazu etwa Kutscha, M. in: Roggan, F.; Kutscha, M. (Hg.): Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit, Berlin 2006, 2. Aufl., S. 73-75<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0\u00a0 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 109, S. 279ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> \u00a0\u00a0 Roggan, F.: Unerh\u00f6rt \u2013 Gro\u00dfe Lauschangriffe nach dem Verfassungsgerichtsurteil, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 77 (1\/2004), S. 65-70<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> \u00a0\u00a0 BVerfG a.a.O. (Fn. 4), Rn. 119ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> ebd., Rn. 131ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> ebd., Rn. 134ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> ebd., Rn. 164<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> ebd., Rn. 174<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> ebd., Rn. 177<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> ebd., Rn. 191ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> vgl. etwa Busch, H.: Nichts zu verbergen? &#8211; Datenschutz, Sicherheitsgesetze und Rasterfahndung, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 70 (3\/2001), S. 28-34 (32ff.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 115, S. 320ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> BVerfG a.a.O.(Fn. 4), Rn. 19; vgl. auch Roggan, F.: Das neue BKA-Gesetz, in: Neue Juristische Wochenschrift 2009, H. 5, S. 257-262 (262)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> BVerfG a.a.O.(Fn. 4), Rn. 207<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> ebd., Rn. 315<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 120, S. 274ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> BVerfG a.a.O. (Fn. 4), Rn. 224<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.11.2014, Az. LVG 9\/13; vgl. dazu Tomerius, C.: Teilnichtigkeit des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 2015, H. 7, S. 412-416 (414); Roggan, F.: Grundfragen der Gesetzgebungskompetenzen, der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und der Verantwortlichkeit des Gesetzgebers \u2013 Die Entscheidung des SachsAnhVerfG zur Polizeirechtsnovelle von 2013, in: Landes- und Kommunalverwaltung 2015, H. 1, S. 14-17 (16f.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> <a href=\"http:\/\/www.zeit.de\/digital\/datenschutz\/2016-02\/ueberwachung-bundestrojaner-bkaeinsatzbereit\">www.zeit.de\/digital\/datenschutz\/2016-02\/ueberwachung-bundestrojaner-bkaeinsatzbereit<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> BVerfG a.a.O. (Fn. 4), Rn. 232<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref26\" name=\"_ftn26\">[26]<\/a> vgl. bspw. \u00a7 34a Abs. 3 Nr. 2 Th\u00fcringisches Polizeiaufgabengesetz<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref27\" name=\"_ftn27\">[27]<\/a> vgl. dazu abermals BVerfG a.a.O. (Fn. 4), Rn. 164<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref28\" name=\"_ftn28\">[28]<\/a> Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 107, S. 318 ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref29\" name=\"_ftn29\">[29]<\/a> BVerfG a.a.O. (Fn. 4), Rn. 251<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref30\" name=\"_ftn30\">[30]<\/a> ebd., Rn. 257<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref31\" name=\"_ftn31\">[31]<\/a> vgl. dazu etwa Hilbrans a.a.O. (Fn. 3), S. 27<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Fredrik Roggan \u00dcber sechs Jahre waren seit der Erhebung der ersten Verfassungsbeschwerde vergangen, bis<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,116],"tags":[209,311,352,1129,1234],"class_list":["post-17244","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-111","tag-anti-terrorismus","tag-bka-gesetz","tag-bundesverfassungsgericht","tag-polizeirecht","tag-sachsen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/17244","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=17244"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/17244\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=17244"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=17244"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=17244"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}