{"id":1748,"date":"2000-02-09T21:58:07","date_gmt":"2000-02-09T21:58:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=1748"},"modified":"2000-02-09T21:58:07","modified_gmt":"2000-02-09T21:58:07","slug":"bedingungen-demokratischer-kontrolle-lehren-aus-den-polizeiausschuessen-der-britischen-zone","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=1748","title":{"rendered":"Bedingungen demokratischer Kontrolle &#8211; Lehren aus den Polizeiaussch\u00fcssen der britischen Zone"},"content":{"rendered":"<h3>von Kurt H. G. Groll<\/h3>\n<p><b>Von 1946 bis 1953 existierten in Teilen der britischen Besatzungszone (bzw. den entsprechenden L\u00e4ndern) erstmals in Deutschland Institutionen zur demokratischen Kontrolle der lokalen Polizeien. Eine schon traditionell zu nennende deutsche Kontrollunwilligkeit f\u00fchrte dazu, dass diese auf Dr\u00e4ngen der britischen Milit\u00e4rregierung eingerichteten Polizeiaussch\u00fcsse abgeschafft wurden und in Vergessenheit gerieten. Deren M\u00f6glichkeiten, Leistungen, aber auch M\u00e4ngel sollen am Wuppertaler Beispiel demonstriert werden.<a href=\"\/2000\/02\/09\/bedingungen-demokratischer-kontrolle-lehren-aus-den-polizeiausschuessen-der-britischen-zone\/#fn0\" name=\"fnB0\">[1]<\/a><\/b><\/p>\n<p>Im November 1996 r\u00fcgte die UN-Menschenrechtskommission das Fehlen geeigneter Mechanismen f\u00fcr die Bearbeitung von Beschwerden und f\u00fcr die Kontrolle der Polizei in der BRD. Landesweit sollten unabh\u00e4ngige Gremien zur Untersuchung polizeilicher \u00dcbergriffe eingerichtet werden.<a href=\"\/2000\/02\/09\/bedingungen-demokratischer-kontrolle-lehren-aus-den-polizeiausschuessen-der-britischen-zone\/#fn1\" name=\"fnB1\">[2]<\/a> Sp\u00e4testens seit diesem Zeitpunkt kann das Verlangen nach einer Erweiterung und Umgestaltung der Kontrolle polizeilichen Handelns nicht mehr allein als die unberechtigte Forderung linker SystemkritikerInnen und einer allzu herrschaftskritischen Soziologie abgetan werden. Dennoch haben die Innenminister bzw. -senatoren die Reklamation der Menschrechtskommission bis heute nicht einmal diskutiert.<!--more--><\/p>\n<p>Der Unwillen, mit dem von politischer Seite auf die Kontrollproblematik reagiert wird, ist nicht neu. Forderungen nach einer einem demokratischen Rechtsstaat angemessenen Kontrolle der Polizei wurden bereits in der Entstehungszeit der BRD durch die britische Milit\u00e4rregierung an die politisch Verantwortlichen herangetragen. Allerdings, wie die bis heute bestehenden Kontrolldefizite belegen, letztlich erfolglos.<\/p>\n<p>\u00c4hnlich wie die amerikanische interpretierte auch die britische Besatzungsmacht den deutschen Faschismus als eine Folge des preu\u00dfisch-deutschen Militarismus. F\u00fcr die Polizeipolitik resultierte daraus das Ziel, das traditionelle deutsche Verst\u00e4ndnis von Polizei als Machtinstrument des Zentralstaates durch eine lokal organisierte und demokratischen Anspr\u00fcchen gen\u00fcgende Konzeption zu ersetzen. Dieses Ziel f\u00fchrte zu der Forderung: &#8222;Die Polizei soll \u00f6rtlich und vom Volke kontrolliert werden. Es soll kein staatliches Polizeisystem und keine Zentralstelle geben, welche die Befugnis hat, Exekutivbefehle zu erteilen.&#8220;<a href=\"\/2000\/02\/09\/bedingungen-demokratischer-kontrolle-lehren-aus-den-polizeiausschuessen-der-britischen-zone\/#fn2\" name=\"fnB2\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Polizei wurde nicht mehr als eine Aufgabe des Staates, sondern als kommunale Angelegenheit verstanden. Die britische Besatzungsmacht installierte dazu ein System von dezentralisierten, auf den jeweiligen Stadtkreis oder Regierungsbezirk beschr\u00e4nkten und voneinander unabh\u00e4ngigen Polizeibeh\u00f6rden, die von kommunalen Gremien &#8211; den Polizeiaussch\u00fcssen &#8211; \u00fcberwacht und auch verwaltet wurden. Nur ein solcher Aufbau erlaubte nach britischer Ansicht die Herausbildung einer b\u00fcrgerlichen, nicht als staatliches Machtmittel zu missbrauchenden Polizei.<\/p>\n<p>Dazu \u00fcbertrug man mit wenigen Ausnahmen die Befugnisse des Innenministers in Polizeiangelegenheiten auf eine zweigeteilte kommunale F\u00fchrungsspitze: den Chef der Polizei und den lokalen Polizeiausschuss. Der Innenminister hatte ihnen gegen\u00fcber keinerlei Weisungsrecht.<\/p>\n<p>Die Mitglieder der Polizeiaussch\u00fcsse sollten die B\u00fcrgerschaft repr\u00e4sentieren. Die Parlamente der zum jeweiligen Stadtkreis-Polizeigebiet geh\u00f6renden St\u00e4dte w\u00e4hlten dazu VertreterInnen aus ihrer Mitte. Der Polizeiausschuss war zust\u00e4ndig und verantwortlich f\u00fcr den Leistungsgrad, die Stellen- und Haushaltspl\u00e4ne sowie die Buch- und Kassenf\u00fchrung der ihm unterstehenden Polizeieinheit. Ihm oblag der gesamte Bereich der Polizeiverwaltung einschlie\u00dflich des Rechtes, Bef\u00f6rderungen in den h\u00f6heren Dienstgraden vorzunehmen. Der konkrete Einsatz der Polizeibeamten, von den Briten als Bereich der Exekutive bezeichnet, war hingegen ausschlie\u00dflich Sache des hierin autonomen Polizeichefs.<\/p>\n<p>Die Aussch\u00fcsse hatten eine Kontrollfunktion im doppelten Sinne: Zum einen \u00fcberwachten sie polizeiliches Handeln, zum andern waren sie mit der Leitung oder F\u00fchrung der ihnen unterstehenden Polizei befasst. Sie waren daher keine reinen \u00dcberwachungsgremien, \u00fcbernahmen jedoch auch nicht blo\u00df die Rolle des alleinigen und obersten Dienstherren der Polizeibeamten, die nach deutschem Modell dem Innenminister zukam.<\/p>\n<p>Beide Funktionen sollten nach britischer Vorgabe nicht durch unmittelbare Befehlsgewalt, sondern durch mittelbare Einflussnahme des Ausschusses auf den Polizeichef gew\u00e4hrleistet werden. Dass der Chef der Polizei dem &#8222;Rat&#8220; des Ausschusses folgen w\u00fcrde, erg\u00e4be sich, so die britische Auffassung, schlicht aus dem Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis, in dem er zu diesem stand: Der Polizeichef konnte vom Ausschuss jederzeit aufgrund schlechter F\u00fchrung oder mangelhafter Leistung entlassen werden. Die Suspendierung vom Dienst war allerdings die einzige zul\u00e4ssige Form einer formellen Sanktionierung. Niedrigschwelligere Ma\u00dfregelungen sah das britische Modell nicht vor.<\/p>\n<p>Auch vom deutschen Gesetzgeber wurden derartige Einflussm\u00f6glichkeiten nicht geschaffen. Hier verstand man die Polizeiaussch\u00fcsse vielmehr als provisorische Angelegenheit, deren institutioneller Verfestigung man entgegenwirkte. Ziel der verantwortlichen deutschen Politiker blieb die R\u00fcckkehr zum preu\u00dfischen Modell der Polizei als Instrument des Staates (und damit der Herrschenden). Der damalige Innenminister Nordrhein-Westfalens, Walter Menzel (SPD), trat als einer der h\u00e4rtesten Gegner der Beschr\u00e4nkung der ministeriellen Verf\u00fcgungsgewalt auf. Seine Versuche, gegen\u00fcber Aussch\u00fcssen und Polizeichefs Einflussm\u00f6glichkeiten zu erlangen, waren rechtlich nicht verankert und wurden von der britischen Milit\u00e4rregierung als illegitim wahrgenommen.<\/p>\n<p>Das unter Menzels Nachfolger Franz Meyer (CDU) verabschiedete Polizeigesetz von 1953 &#8211; vier Jahre nach Entlassung der BRD in die bedingte Souver\u00e4nit\u00e4t &#8211; belohnte diese Anstrengungen nachtr\u00e4glich. Es ersetzte die Polizeiaussch\u00fcsse durch deutlich kompetenz\u00e4rmere Polizeibeir\u00e4te, die bis heute bestehen. Der Versuch einer demokratischen Kontrolle der Polizei nach britischem Muster war damit beendet.<\/p>\n<h4>Kontrolltauglichkeit der Polizeiaussch\u00fcsse<\/h4>\n<p>F\u00fcr Aussagen dar\u00fcber, ob und inwieweit die Aussch\u00fcsse effektive Instrumente einer demokratischen Kontrolle gewesen sind, m\u00fcssen zwei Aspekte ber\u00fccksichtigt werden: zum einen die Frage, ob die Aussch\u00fcsse ihrem Aufbau und ihren Kompetenzen nach grunds\u00e4tzlich zu einer solchen Kontrolle taugten, zum anderen ihr tats\u00e4chliches Wirken.<\/p>\n<p>Die erste Frage kann durchaus bejaht werden. Als Kontrollinstitution oblag dem Ausschuss die kontinuierliche \u00dcberwachung des polizeilichen Handelns. Er hatte sowohl die Pflicht als auch die Befugnis, Fehlverhalten jedweder Art zu beheben und die \u00dcbereinstimmung polizeilichen Handelns mit den rechtlichen Normen zu erzwingen.<\/p>\n<p>Eine Voraussetzung f\u00fcr jede wirksame Kontrolle der Polizei war und ist, dass die Kontrollierenden ausreichend informiert sind, um eventuelles Fehlverhalten \u00fcberhaupt erst feststellen zu k\u00f6nnen. Im Falle der Polizeiaussch\u00fcsse waren die Bedingungen dazu gegeben. Der Polizeichef war dem Ausschuss gegen\u00fcber verpflichtet, Auskunft \u00fcber s\u00e4mtliche Vorg\u00e4nge in seinem Dienstbereich zu erteilen. Der Ausschuss verwahrte auch die Akten des Polizeichefs. Die Analyse der T\u00e4tigkeit des Wuppertaler Polizeiausschusses zeigt, dass dieser mit den ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Befugnissen sehr wohl in der Lage war, polizeiliches Fehlverhalten wie Bestechlichkeit, Unterschlagung und K\u00f6rperverletzung im Amt aufzudecken, zu ahnden sowie in letzter Konsequenz sogar den Polizeichef seines Amtes zu entheben.<\/p>\n<p>Der Polizeiausschuss war zwar nicht berechtigt, eigenst\u00e4ndig Disziplinarverfahren gegen Polizeibeamte anzustrengen. Die disziplinarische F\u00fchrung der einzelnen Beamten wurde seitens der Milit\u00e4rregierung dem Bereich der Exekutive zugerechnet und oblag damit dem Polizeichef. Erachtete der Ausschuss aber disziplinarische Ma\u00dfnahmen gegen Polizeibeamte f\u00fcr notwendig, so hatte er die M\u00f6glichkeit, diese dem Polizeichef zu empfehlen. Verpflichtet, dieser Empfehlung nachzukommen, war der Polizeichef nicht. Die Weigerung, ein Disziplinarverfahren gegen einen Beamten einzuleiten, der sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hatte, h\u00e4tte der Ausschuss jedoch als Unverm\u00f6gen des Chefs der Polizei und somit als einen Grund, ihn zu entlassen, deuten k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4>Kontrolldefizite der Polizeiaussch\u00fcsse<\/h4>\n<p>Obwohl der Polizeiausschuss durchaus ein unter organisatorischen Gesichtspunkten taugliches Kontrollinstrument darstellte, zeigt das Wuppertaler Beispiel aber auch, dass die eigentlichen Kontrollbestrebungen nur in geringem Ma\u00dfe vom Ausschuss selbst ausgingen. In der \u00fcberwiegenden Zahl der F\u00e4lle kann er als eine dem Polizeichef nachgeordnete Kontrollinstanz angesehen werden. Er beschr\u00e4nkte sich darauf, die von diesem durchgef\u00fchrten disziplinarischen Ma\u00dfregelungen einzelner Beamter zu best\u00e4tigen. Eine solche marginale Beteiligung kann aber kaum als ausreichender Beleg daf\u00fcr gewertet werden, dass der Ausschuss seine Kontrollfunktion ad\u00e4quat ausge\u00fcbt h\u00e4tte. Diese zeigt sich, wenn \u00fcberhaupt, erst bei sogenannten &#8222;Polizeiskandalen&#8220;, also F\u00e4llen polizeilichen Fehlverhaltens gr\u00f6\u00dferen Ausma\u00dfes und mit mehreren Beteiligten auch der h\u00f6heren Hierarchieebene. In Wuppertal kam es mehrmals zu derartigen Skandalen, in welche auch der Polizeichef selbst verwickelt war. Das Engagement des Ausschusses blieb in diesen F\u00e4llen mangelhaft. Er kam seiner Pflicht erst nach, als der Druck der \u00d6ffentlichkeit in Zeitungsartikeln sichtbar wurde, und dies &#8211; wie den Sitzungsprotokollen zu entnehmen ist &#8211; erkennbar unwillig.<\/p>\n<p>Eine der Ursachen f\u00fcr diese geringe Kontrollbereitschaft war die von der Mehrheit der Ausschussmitglieder vertretene Vorstellung, der Ausschuss sei eine die Polizei in erster Linie unterst\u00fctzende und nicht \u00fcberwachende Institution. Das Aufkommen eines solchen Selbstbildes wurde durch einen organisationsstrukturellen Faktor beg\u00fcnstigt: Der Ausschuss war Organ der Polizei, war selbst die oberste Polizeibeh\u00f6rde des Stadtkreises. Seine Aufgabe war eben nicht nur die \u00dcberwachung der Polizei &#8211; wie in den heute diskutierten Kontrollmodellen -, sondern auch deren Leitung und Verwaltung. Er vertrat die Polizei im Rechtsverkehr, ihm oblag die Leitung und Beaufsichtigung des Gesch\u00e4ftsganges sowie die Dienstaufsicht \u00fcber das Verwaltungspersonal und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Polizei.<\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rdenstellung der Aussch\u00fcsse stellte nach britischer Auffassung jedoch keinen Widerspruch zu ihrer Kontrollfunktion dar. F\u00fcr die Milit\u00e4rregierung bedeutete die \u00dcbernahme der Polizeiverwaltung durch die Aussch\u00fcsse keine Aufhebung der Trennung von Kontrolleuren und Kontrollierten. Diese sah sie dadurch gew\u00e4hrleistet, dass die verwaltenden Aussch\u00fcsse von der Exekutive mit dem Polizeichef an der Spitze separiert waren. \u00dcber die Verwaltung als Mittel der Einflussnahme sollte die Exekutive als Ort m\u00f6glichen polizeilichen Fehlverhaltens kontrolliert werden. Dass sich der Ausschuss aufgrund seiner Verwaltungsfunktion so stark als ein Teil der Polizei verstand, dass er die Auffassung vertrat, dieser und nicht der B\u00fcrgerschaft geh\u00f6re seine Loyalit\u00e4t, wurde seitens der Milit\u00e4rregierung nicht vorausgesehen.<\/p>\n<p>Die seltenen Kontrollt\u00e4tigkeiten des Wuppertaler Ausschusses liegen auch in seinem Verh\u00e4ltnis zur \u00d6ffentlichkeit begr\u00fcndet. Das britische Polizeiausschusssystem sah eine demokratische Kontrolle vor: &#8222;Wenn ein Bewohner einer Stadt nicht mit der Art zufrieden ist, in welcher er oder der Bezirk, in dem er lebt, von der Polizei beh\u00fctet wird, kann er sich an ein Mitglied der zust\u00e4ndigen Stadtvertretung wenden und dieses bitten, seine Beschwerde bei einer Sitzung des Polizei-Ausschusses vorzutragen.&#8220;<a href=\"\/2000\/02\/09\/bedingungen-demokratischer-kontrolle-lehren-aus-den-polizeiausschuessen-der-britischen-zone\/#fn3\" name=\"fnB3\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Die Effektivit\u00e4t einer jeden Kontrollinstitution h\u00e4ngt in starkem Ma\u00dfe davon ab, ob die Bev\u00f6lkerung bereit ist, Klagen \u00fcber polizeiliches Fehlverhalten an die Institution heranzutragen. F\u00fcr den Wuppertaler Ausschuss findet sich jedoch f\u00fcr die ganze Zeit seines Bestehens kein einziger solcher Fall. Grund daf\u00fcr ist vor allem, dass er nur selten an die \u00d6ffentlichkeit trat und wenn, dann vornehmlich mit negativer Publicity. In keinem der wenigen Presseberichte, die den Ausschuss erw\u00e4hnen, erscheint er als eine Institution, an die sich B\u00fcrgerInnen wenden k\u00f6nnten. &#8222;Wascht den Pelz, aber macht ihn nicht nass&#8220;, so charakterisierte eine Zeitung die T\u00e4tigkeit des Ausschusses in einem konkreten Fall.<a href=\"\/2000\/02\/09\/bedingungen-demokratischer-kontrolle-lehren-aus-den-polizeiausschuessen-der-britischen-zone\/#fn4\" name=\"fnB4\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Aufgrund der Art seiner Pr\u00e4sentation in der \u00d6ffentlichkeit wurde der Ausschuss weder von der Bev\u00f6lkerung noch von Polizeibeamten als Kontrollinstitution wahrgenommen. Letzteres zeigen Interviews mit<br \/>\nehemaligen Polizisten. Die Vorstellung der Milit\u00e4rregierung, der B\u00fcrger (bzw. die B\u00fcrgerin) k\u00f6nnte seine (ihre) &#8222;Unzufriedenheit (\u00fcber die Kontrollleistungen des Ausschusses, d.Verf.) dadurch zum Ausdruck bringen, dass er ihn bei der n\u00e4chsten Wahl nicht wiederw\u00e4hlt&#8220;<a href=\"\/2000\/02\/09\/bedingungen-demokratischer-kontrolle-lehren-aus-den-polizeiausschuessen-der-britischen-zone\/#fn5\" name=\"fnB5\">[6]<\/a>, verwirklichte sich nicht.<\/p>\n<h4>Demokratische Kontrolle der Polizei heute?<\/h4>\n<p>Eine Kontrolle der Polizei in Form des britischen Modells der Polizeiaussch\u00fcsse kann heute aufgrund der gewandelten Organisationsstruktur der Polizei nicht mehr eingefordert werden. Das Ausschussmodell setzte eine kommunale, von den Weisungen des Innenministers unabh\u00e4ngige Polizei voraus. Konzipiert war das Modell nicht allein f\u00fcr die \u00dcberwachung der Polizei in Hinblick auf m\u00f6gliches Fehlverhalten; ihm lag eine deutlich weiter reichende Vorstellung von demokratischer Kontrolle zugrunde. Orientiert an der Konzeption, die Polizei solle eher dem B\u00fcrger, denn dem Staate dienen, meinte demokratische Kontrolle der Polizei ebenfalls eine F\u00fchrung, bei der der Wille der B\u00fcrgerInnen &#8211; vermittelt \u00fcber den Ausschuss als kommunalem Gremium &#8211; \u00fcber die gesetzlichen Regeln hinaus f\u00fcr die Polizei handlungsleitend sein sollte. Unter den heute gegebenen Umst\u00e4nden ist eine solche demokratische F\u00fchrung und \u00dcberwachung der Polizei nicht zu verwirklichen. Aus polizeilicher Sicht scheint der Wille der B\u00fcrgerInnen nur dann handlungsrelevant zu werden, wenn er den Interessen der Polizei entgegenkommt und einen Ausbau von Personal- und Sachressourcen legitimiert.<\/p>\n<p>Dennoch k\u00f6nnen aus dem Beispiel der Polizeiaussch\u00fcsse eine Reihe von Bedingungen f\u00fcr eine effiziente und demokratischere Kontrolle hergeleitet werden, z.B. die umfassende Informationsm\u00f6glichkeit &#8211; uneingeschr\u00e4nkte Rechte auf Akteneinsicht und auf unangemeldete Inspektionen der Polizeidienststellen &#8211; sowie eine aktive \u00d6ffentlichkeitsarbeit der Kontrollinstitution. Ebenfalls lassen sich am Ausschussmodell Faktoren illustrieren, die Kontrolldefizite verursachen: Will man eine zu weit gehende Identifikation der Kontrollinstitution mit den zu Kontrollierenden verhindern, dann ist eine Trennung der Kontrollierenden von den Kontrollierten notwendig. Ferner ist eine enge Verbindung zur B\u00fcrgerschaft (z.B. \u00fcber ehrenamtlich besetzte regionale &#8222;B\u00fcrgerb\u00fcros&#8220; als Beschwerde- und Dokumentationsstellen) zu gew\u00e4hrleisten. Eine institutionelle Anbindung der Kontrolle an die Polizei oder die Innenministerien ist abzulehnen. Auch Gremien, deren Zusammensetzung nur die jeweilige Parlamentsmehrheit reproduziert, bringen nicht weiter. Je nach polizeipolitischer Ausrichtung der Gremienmehrheit droht deren Kontrollengagement zur blo\u00dfen Symbolik zu verkommen.<\/p>\n<h5>Kurt H. G. Groll ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Sozialwissenschaftlichen Institut der Heinrich-Heine-Universit\u00e4t D\u00fcsseldorf. Der Artikel beruht in Teilen auf der von M. Brusten und H. Reinke betreuten Diplomarbeit des Autors am Fachbereich Gesellschaftswissenschaften der Bergischen Universit\u00e4t Wuppertal sowie seiner Mitarbeit an dem von M. Brusten geleiteten Forschungsprojekt &#8222;Polizei im politischen und sozialen Wandel&#8220;.<\/h5>\n<h6><a href=\"\/2000\/02\/09\/bedingungen-demokratischer-kontrolle-lehren-aus-den-polizeiausschuessen-der-britischen-zone\/#fnB0\" name=\"fn0\">[1]<\/a> Siehe m.w.N. Groll, K.H.G.: Die Entwicklung institutioneller Formen der demokratischen Kontrolle der Polizei im Nachkriegsdeutschland, in: Kriminologisches Journal 2000, H. 3, S. 188-198<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/bedingungen-demokratischer-kontrolle-lehren-aus-den-polizeiausschuessen-der-britischen-zone\/#fnB1\" name=\"fn1\">[2]<\/a> UN High Commissioner for Human Rights, Concluding Observations of the Human Rights Committee: Germany, 8.11.1996 (CCPR\/C\/79\/Add.73)<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/bedingungen-demokratischer-kontrolle-lehren-aus-den-polizeiausschuessen-der-britischen-zone\/#fnB2\" name=\"fn2\">[3]<\/a> General Inspector der brit. Zone (O&#8216; Rorke), zit. n. Steinborn, N.; Schanzenbach, K.: Die Hamburger Polizei nach 1945 &#8211; ein Neuanfang, der keiner war, Hamburg 1990, S. 14f.<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/bedingungen-demokratischer-kontrolle-lehren-aus-den-polizeiausschuessen-der-britischen-zone\/#fnB3\" name=\"fn3\">[4]<\/a> Deputy Inspector General E. C. Nottingham: Ansprache in der Polizei-Schule Wuppertal am 25.2.1947, Punkt 10, Stadtarchiv Wuppertal, DV 892, S. 149 R<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/bedingungen-demokratischer-kontrolle-lehren-aus-den-polizeiausschuessen-der-britischen-zone\/#fnB4\" name=\"fn4\">[5]<\/a> Westdeutsche Rundschau v. 10.7.1950<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/bedingungen-demokratischer-kontrolle-lehren-aus-den-polizeiausschuessen-der-britischen-zone\/#fnB5\" name=\"fn5\">[6]<\/a> Deputy Inspector General Nottingham a.a.O. (Fn. 4)<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Kurt H. G. Groll Von 1946 bis 1953 existierten in Teilen der britischen Besatzungszone<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,73],"tags":[720,861,1102,1460],"class_list":["post-1748","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-067","tag-grossbritannien","tag-kontrolle-der-polizei","tag-polizeiausschuesse","tag-un-menschenrechtskommission"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1748","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1748"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1748\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1748"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1748"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1748"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}