{"id":1770,"date":"2000-12-09T22:23:43","date_gmt":"2000-12-09T22:23:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=1770"},"modified":"2000-12-09T22:23:43","modified_gmt":"2000-12-09T22:23:43","slug":"aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=1770","title":{"rendered":"Aktuelles Polizeirecht &#8211; Wie schlecht steht es um die B\u00fcrgerrechte?"},"content":{"rendered":"<h3>von Fredrik Roggan<\/h3>\n<p><b>Die CDU schaffe mit ihrem Entwurf f\u00fcr ein neues saarl\u00e4ndisches Polizeigesetz einen &#8222;repressiven Obrigkeitsstaat&#8220;, so schimpfte j\u00fcngst der SPD-Landtagsabgeordnete Reinhold Jost. Er warnte davor, den Rechtsstaat in eine &#8222;autorit\u00e4re Instanz&#8220; zu verwandeln.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn0\" name=\"fnB0\">[1]<\/a> Allerdings: was die CDU im Saarland legalisieren will, ist in anderen SPD-regierten Bundesl\u00e4ndern l\u00e4ngst geltendes Recht geworden, ohne dass SozialdemokratInnen dagegen protestiert h\u00e4tten.<\/b><\/p>\n<p>Das Polizeirecht ist in den letzten Monaten wieder einmal Gegenstand reger gesetzgeberischer Aktivit\u00e4t. Nur wenige Bundesl\u00e4nder haben derzeit keine Reform ihres Polizeirechts vor sich oder soeben eine hinter sich gebracht. Die Video\u00fcberwachung \u00f6ffentlicher Pl\u00e4tze wurde im <i>s\u00e4chsischen<\/i> Polizeigesetz (\u00a7 38 II) schon verankert, in <i>Brandenburg<\/i> wird sie gerade diskutiert. Auch sonst haben diese beiden ostdeutschen Bundesl\u00e4nder ihren Landespolizeien weitgehende Befugnisse einger\u00e4umt. Mit seinem Polizeigesetz von 1983 hinkt <i>Bremen<\/i> weit hinterher, wird aber voraussichtlich noch dieses Jahr mit &#8222;einem Schlag&#8220; nahezu alle Erm\u00e4chtigungen f\u00fcr die Polizei legalisieren, die in anderen Bundesl\u00e4ndern z.T. schon seit Jahren gelten: die verschiedenen Befugnisse zur verdeckten Datenerhebung durch technische Mittel, Verdeckte ErmittlerInnen, V-Personen und gro\u00dfe Lauschangriffe ebenso wie die (in Bayern schon seit 1994 geltende) Schleierfahndung, das Aufenthaltsverbot (sog. erweiterter oder qualifizierter Platzverweis) und nat\u00fcrlich die inzwischen unvermeidliche Video\u00fcberwachung \u00f6ffentlicher Pl\u00e4tze.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn1\" name=\"fnB1\">[2]<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Auch <i>Hessen<\/i> reformierte im Mai 2000 sein Polizeigesetz, verl\u00e4ngerte die Frist f\u00fcr den Polizeigewahrsam auf sechs Tage und f\u00fchrte Schleierfahndung und Video\u00fcberwachung ein.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn2\" name=\"fnB2\">[3]<\/a> Die Einf\u00fchrung von Video\u00fcberwachung, Schleierfahndung und Aufenthaltsverboten in das Polizeigesetz von <i>Sachsen-Anhalt<\/i> im Juni f\u00fchrte dort zu einer Belastungsprobe f\u00fcr das &#8222;Magdeburger Modell&#8220;. Die PDS, die die SPD-Minderheitenregierung toleriert, wollte die Befugniserweiterungen nicht mittragen. Die SPD verschaffte sich die parlamentarische Mehrheit bei der CDU.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn3\" name=\"fnB3\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Eine Welle von Polizeirechts-Novellen schwappt \u00fcber das Land. Hier sollen nur diejenigen Befugnisse einer kritischen Betrachtung unterzogen werden, die in der j\u00fcngeren Vergangenheit die rechtspolitische Diskussion in besonderem Ma\u00dfe bestimmt haben: Schleierfahndung, gro\u00dfe Lauschangriffe und Video\u00fcberwachung.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn4\" name=\"fnB4\">[5]<\/a> In diesem Zusammenhang ist auch auf ausgew\u00e4hlte Entscheidungen von Landesverfassungsgerichten einzugehen, die die l\u00e4nderspezifischen Polizeibefugnisse zum Teil einschr\u00e4nkten und deshalb ihrerseits zu Polizeirechts-Reformen f\u00fchrten.<\/p>\n<h4>Die Schleierfahndungen auf dem Vormarsch &#8230;<\/h4>\n<p>Die Schleierfahndung fehlt in keinem der neuen Polizeigesetze. Problematisch an dieser erstmals in Bayern 1994 eingef\u00fchrten Befugnis ist insbesondere, dass sie die polizeilichen Eingriffe an einen <i>Scheintatbestand<\/i> kn\u00fcpft. Voraussetzung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Identit\u00e4tsfeststellung ist nur, dass sich die zu kontrollierende Person an einem bestimmten Ort aufh\u00e4lt<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn5\" name=\"fnB5\">[6]<\/a> und die Kontrolle dem polizeilichen <i>Motiv<\/i> folgt, grenz\u00fcberschreitende Kriminalit\u00e4t bek\u00e4mpfen zu <i>wollen<\/i>.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn6\" name=\"fnB6\">[7]<\/a> Eine solche Erm\u00e4chtigung, die weder von einem tats\u00e4chlich gef\u00e4hrlichen Tun der Kontrollierten noch von der Existenz eines gef\u00e4hrlichen Ortes abh\u00e4ngt, ist dem traditionellen Polizeirecht fremd gewesen. Es kann kaum verwundern, dass eine solche Befugnis auf breite Zustimmung aus den Reihen der Polizei st\u00f6\u00dft. Fraglos handelt es sich um eine sehr flexible und f\u00fcr PolizistInnen leicht anwendbare Vorschrift, die allerdings von rechtsstaatlichen Beschr\u00e4nkungen &#8222;befreit&#8220; ist.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus stellt die Schleierfahndung eigentlich eine Befugnis mit strafverfolgender Zielrichtung dar und hat als solche in Polizeigesetzen nichts zu suchen. Schon die Bezeichnung Schleier<i>fahndung<\/i><a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn7\" name=\"fnB7\">[8]<\/a><i> <\/i>verr\u00e4t, dass nach RechtsbrecherInnen <i>gefahndet<\/i> wird. Die Existenz von schon begangenem Unrecht wird also vorausgesetzt. Staatliche Eingriffe mit repressiver Zielrichtung sind aber <i>exklusiv<\/i> der Strafprozessordnung vorbehalten. Schon das Bundesverfassungsgericht betonte in einer fr\u00fchen Entscheidung, dass die Gesetzgebungskompetenz der Landesgesetzgeber nur dort vorhanden sei, wo die zu regelnde Materie dem Polizeirecht im engeren Sinne zuzurechnen sei, also nur dort, wo der alleinige und unmittelbare Gesetzeszweck in der Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Sicherheit liegt.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn8\" name=\"fnB8\">[9]<\/a> In einer Erm\u00e4chtigung, in der u.a. <i>(anfangs-)verdachtslos<\/i> nach Straft\u00e4terInnen gesucht wird, liegt also nicht zuletzt ein Versto\u00df gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der genannten (kompetenzrechtlichen) Art.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn9\" name=\"fnB9\">[10]<\/a><\/p>\n<p>Prek\u00e4r ist die Schleierfahndung aber nicht nur unter im engeren Sinne juristischen Gesichtspunkten, sondern vor allem wegen der damit verbundenen Praxis, insbesondere wegen des von dieser Ma\u00dfnahme betroffenen Personenkreises. Von den Personengruppen, die \u00fcblicherweise einer gesteigerten polizeilichen Kontrollpraxis ausgesetzt sind,<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn10\" name=\"fnB10\">[11]<\/a> ist dabei eine besonders betroffen, n\u00e4mlich Menschen &#8222;nicht-deutschen&#8220; Aussehens.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn11\" name=\"fnB11\">[12]<\/a> Eine Befugnis, die das Ziel hat, <i>grenz\u00fcberschreitende Kriminalit\u00e4t<\/i><a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn12\" name=\"fnB12\">[13]<\/a> (synonym f\u00fcr &#8222;Kriminalit\u00e4t mit internationalem Bezug&#8220;<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn13\" name=\"fnB13\">[14]<\/a>) zu bek\u00e4mpfen &#8211; so Herrnkinds Vorwurf -, besitzt die Tendenz zu einer <i>rassistischen Auswahl<\/i> der Kontrollierten. Das liegt nicht nur am gesetzlich vorgesehenen Motiv der Kontrollen, sondern auch daran, dass eine beachtliche Anzahl von PolizistInnen verfestigte ausl\u00e4nderfeindliche Einstellungen hat.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn14\" name=\"fnB14\">[15]<\/a> Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Schleierfahndung als <i>Facette eines institutionalisierten Rassismus<\/i>.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn15\" name=\"fnB15\">[16]<\/a><\/p>\n<h4>Spektakul\u00e4re Entscheidung von \u00fcberregionaler Bedeutung<\/h4>\n<p>Eine Grundsatzentscheidung zur Schleierfahndung kam im vergangenen Oktober aus Greifswald: Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern erkl\u00e4rte gro\u00dfe Teile der im Landespolizeigesetz enthaltenen Regelung f\u00fcr verfassungswidrig. Schleierfahndungen <i>au\u00dferhalb<\/i> des Grenzstreifens von 30 Kilometern &#8211; so das Gericht kategorisch &#8211; schr\u00e4nkten das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn16\" name=\"fnB16\">[17]<\/a> unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ein und seien daher nichtig. Die B\u00fcrgerInnen d\u00fcrften dort nicht jederzeit bef\u00fcrchten m\u00fcssen, von der Polizei kontrolliert zu werden, ohne dass sie irgendeinen Verdacht gegen sich gelten lassen m\u00fcssten. Gerade darin liegt aber der Kern der Schleierfahndungen, denn tatbestandliche Voraussetzungen, so wie sie bisher als Eingriffsschwelle galten, kennen diese Vorschriften nicht. In einer solchen Befugnis &#8211; so werteten die Greifswalder RichterInnen &#8211; liege ein Versto\u00df gegen das Recht eines jeden zu eigenem selbstbestimmtem Verhalten, das die beliebige (tatbestandslose) Vereinnahmung zu staatlicher Zweckverfolgung ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Auch <i>innerhalb<\/i> eines Grenzstreifens von 30 km seien Schleierfahndungen nur sehr eingeschr\u00e4nkt mit Verfassungsgrunds\u00e4tzen vereinbar. So d\u00fcrften sie nicht zur Bek\u00e4mpfung von <i>jedweder<\/i> grenz\u00fcberschreitenden Kriminalit\u00e4t eingesetzt werden. Denn dann k\u00f6nnte die Befugnis auch dort zu einem <i>Einfallstor f\u00fcr polizeiliche Allmacht<\/i> werden. Das Gericht fordert daher, einen abschlie\u00dfenden Katalog in das Gesetz aufzunehmen, aus dem sich der Ausnahmecharakter dieser Personenkontrollen ergibt. Dieser Katalog d\u00fcrfe nur besonders gewichtige Straftaten enthalten, zu denen insbesondere die <i>organisierte<\/i> grenz\u00fcberschreitende Kriminalit\u00e4t z\u00e4hle. Diese m\u00fcssten sich in Lagebildern widerspiegeln, z.B. in Erkenntnissen \u00fcber \u00d6rtlichkeiten oder Wege, die von der grenz\u00fcberschreitenden Kriminalit\u00e4t bevorzugt genutzt werden.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn17\" name=\"fnB17\">[18]<\/a><\/p>\n<p>Ferner beschr\u00e4nkt das Gericht auch die sog. <i>Folgeeingriffe<\/i> von Schleierfahndungen &#8211; u.a. die sog. Sistierung, also das Festhalten und Verbringen einer Person auf eine Polizeiwache zum Zwecke der Identit\u00e4tsfeststellung per erkennungsdienstlicher Behandlung. F\u00fcr alle Eingriffe, die \u00fcber die eigentliche Personenkontrolle, also das Anhalten und die Aufforderung sich auszuweisen, hinausgingen, m\u00fcssten die Eingriffsvoraussetzungen angehoben werden. Hinsichtlich der kontrollierten Personen m\u00fcssten Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass sie etwas mit organisierter grenz\u00fcberschreitender Kriminalit\u00e4t zu tun haben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Angesichts der bislang in den verschiedenen Bundesl\u00e4ndern geltenden Regelungen kann es nicht \u00fcberraschen, dass diesen Urteilsgr\u00fcnden eine Bedeutung \u00fcber das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hinaus zugeschrieben wird. Im polizeirechtlichen Schrifttum ist die Entscheidung denn auch mit \u00fcberwiegender Zustimmung aufgenommen worden.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn18\" name=\"fnB18\">[19]<\/a> Insbesondere sei damit ausgesprochen, dass es keine allgemeine Mitwirkungspflicht von jedermann an der staatlichen Aufgabe namens Sicherheit gibt. Die Individuen brauchen also ihren Anspruch, von der Staatsgewalt in Ruhe gelassen zu werden, solange kein Verdacht gegen sie besteht, nicht aufzugeben.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn19\" name=\"fnB19\">[20]<\/a> Zwar kann es auch nach der Entscheidung noch jedem Menschen <i>innerhalb<\/i> des Grenzstreifens passieren, von der Polizei verdachtslos kontrolliert zu werden; allerdings muss die Polizei dann begr\u00fcnden k\u00f6nnen, weshalb sie gerade an diesem Ort Ma\u00dfnahmen der Schleierfahndung durchf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Es bleibt zu hoffen, dass sich in anderen Bundesl\u00e4ndern \u00e4hnlich mutige RichterInnen finden. Dennoch ist das Urteil widerspr\u00fcchlich, weil es seine eigenen polizeirechts-dogmatischen Forderungen nur an die Schleierfahndungen au\u00dferhalb des Grenzstreifens konsequent anlegt. Im Recht der Gefahrenabwehr, so betonte das Gericht, d\u00fcrfe die Unterscheidung zwischen St\u00f6rerInnen und Nicht-St\u00f6rerInnen nicht nivelliert werden. Eine polizeirechtliche Befugnis, die nicht an eine Gefahrensituation und das Verhalten von Individuen ankn\u00fcpft, bringt es unvermeidbar mit sich, dass dieser Grundsatz verletzt wird. Denn schlie\u00dflich erspart es eine solche Erm\u00e4chtigung der Polizei, eine Ma\u00dfnahme auf die f\u00fcr eine Gefahr Verantwortlichen, die St\u00f6rerInnen, zu begrenzen, und erlaubt es stattdessen, jedermann f\u00fcr polizeiliche Zwecke in Anspruch zu nehmen. W\u00e4hrend das Gericht die Schleierfahndung au\u00dferhalb des 30 km-Kordons klar verwirft, h\u00e4lt es dieselbe Ma\u00dfnahme innerhalb des Grenzstreifens aber grunds\u00e4tzlich f\u00fcr verfassungs<i>gem\u00e4\u00df<\/i>. Wie es diesen Widerspruch zu seinem selbst proklamierten &#8211; und zweifelsfrei unter grundrechtssch\u00fctzenden Gesichtspunkten unverzichtbaren &#8211; Grundsatz l\u00f6sen will, bleibt sein Geheimnis.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn20\" name=\"fnB20\">[21]<\/a><\/p>\n<h4>Gro\u00dfe Lauschangriffe auf dem Pr\u00fcfstand<\/h4>\n<p>Eine weitere Befugnis der Polizei, die in den vergangenen Jahren zu stets wiederkehrenden Kontroversen und scharfen Angriffen von b\u00fcrgerrechtlicher Seite f\u00fchrte, ist der gro\u00dfe Lauschangriff in den Polizeigesetzen. Er unterscheidet sich von seinem 1998 eingef\u00fchrten repressiven Pendant in der Strafprozessordnung<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn21\" name=\"fnB21\">[22]<\/a> dadurch, dass er gefahrenabwehrend eingesetzt werden darf.<\/p>\n<p>In den jeweiligen Landespolizeigesetzen ist zwischen gro\u00dfen Lauschangriffen, die unmittelbar gefahrabwehrenden Charakter besitzen und solchen, die der vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung dienen, zu unterscheiden. Letztere Befugnis ist nicht in allen Polizeigesetzen enthalten.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn22\" name=\"fnB22\">[23]<\/a> Sie bedeutet im Kern, dass die Polizei auch au\u00dferhalb von konkreten Gefahrenlagen, bei denen z.B. Leib oder Leben eines Menschen in Gefahr ist, verdeckt personenbezogene Daten aus Wohnungen erheben darf. Erforderlich ist nur, dass die Polizei die <i>Prognose<\/i> begr\u00fcndet, dass eine Person <i>in Zukunft<\/i> gesetzlich bestimmte Delikte <i>begehen werde<\/i>. Diese Delikte m\u00fcssen nach den jeweiligen Vorschriften in irgendeiner Weise &#8222;organisiert&#8220; begangen werden. Mit solchen Erm\u00e4chtigungen wurden die gro\u00dfen Lauschangriffe auch im <i>Vorfeld<\/i> von Straftaten legalisiert, denn diese ihrerseits brauchten noch nicht einmal das Versuchsstadium erreicht zu haben. &#8222;Tats\u00e4chliche Anhaltspunkte&#8220;, blo\u00dfe Mutma\u00dfungen also \u00fcber eine m\u00f6gliche zuk\u00fcnftige Begehung von Straftaten reichen aus, um polizeiliche \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen auszul\u00f6sen.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn23\" name=\"fnB23\">[24]<\/a><\/p>\n<p>Auch zu diesen Befugnissen haben sich Landesverfassungsgerichte bereits ge\u00e4u\u00dfert. Als erstes erkl\u00e4rte der s\u00e4chsische Verfassungsgerichtshof gewichtige Teile der Regelung im Landespolizeigesetz f\u00fcr verfassungswidrig.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn24\" name=\"fnB24\">[25]<\/a> Unl\u00e4ngst befassten sich zwei weitere Gerichte mit diesem Thema &#8211; allerdings mit sehr unterschiedlichen Ergebnissen: Das Brandenburgische Verfassungsgericht erkl\u00e4rte neben anderen Vorschriften zur verdeckten Datenerhebung auch den gro\u00dfen Lauschangriff zur vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung f\u00fcr verfassungs<i>gem\u00e4\u00df.<\/i><a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn25\" name=\"fnB25\">[26]<\/a> Es pr\u00fcfte u.a. die Frage, ob die Regelung einen Versto\u00df gegen den neuen Art. 13 GG darstellt, dessen Absatz 4 Lauschangriffe und damit Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung bei dringenden Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit zul\u00e4sst. Antwort: &#8222;Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bestimmte schwere Straftaten organisiert begangen werden sollen und die vorbeugende Bek\u00e4mpfung dieser Straftaten sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re, liegt bereits eine dringende Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit vor.&#8220;<\/p>\n<p>Das Kontrastprogramm hierzu stammt wiederum aus Mecklenburg-Vorpommern. Das dortige Landesverfassungsgericht erkl\u00e4rte den gro\u00dfen Lauschangriff zur vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung f\u00fcr verfassungswidrig<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn26\" name=\"fnB26\">[27]<\/a> und das mit der entgegengesetzten Begr\u00fcndung. Der Begriff der &#8222;Abwehr dringender Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit&#8220; habe im Grundgesetz einen wesentlich engeren Inhalt als im allgemeinen Polizeirecht. Die Schutzg\u00fcter, die durch gro\u00dfe Lauschangriffe verteidigt werden d\u00fcrften, w\u00fcrden entscheidend dadurch beschr\u00e4nkt, dass die Ma\u00dfnahme nur zur &#8222;Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr&#8220; zugelassen werden darf.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn27\" name=\"fnB27\">[28]<\/a> Mit anderen Worten: Nur Gefahren f\u00fcr existentielle Rechtsg\u00fcter, die in der Wertigkeit den im Grundgesetz gemeinten gleichkommen (insbesondere Leib und Leben), d\u00fcrfen mittels des massiven Grundrechtseingriffs abgewehrt werden. Dagegen sind die gro\u00dfen Lauschangriffe verfassungswidrig, sofern sie nur der vorbeugenden Bek\u00e4mpfung der sog. organisierten Kriminalit\u00e4t dienen sollten.<\/p>\n<h4>Polizeiliche Video\u00fcberwachung als Standardma\u00dfnahme<\/h4>\n<p>Schon die bisherige Praxis der Video\u00fcberwachung und die entsprechenden Erm\u00e4chtigungen in den Polizeigesetzen sind f\u00fcr Datenschutz und Freiheitsrechte fatal. F\u00fcr die von den SicherheitspolitikerInnen fortw\u00e4hrend geforderten Erweiterungen gilt dies erst recht.<br \/>\nIn jedem Fall stellt eine Video\u00fcberwachung, selbst wenn sie offen durchgef\u00fchrt wird, einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Zwar wird von Seiten der Polizei argumentiert, dass sie dem Charakter von Streifenfahrten oder auch der sonstigen Anwesenheit von Ordnungsh\u00fcterInnen entspr\u00e4che. Daher l\u00e4gen keine Eingriffe in die Rechte der auf einer \u00dcbersichtsaufnahme Erfassten vor. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass das Bundesverfassungsgericht im Volksz\u00e4hlungsurteil nicht zuf\u00e4llig die Formulierung verwendete, dass die B\u00fcrgerInnen wissen m\u00fcssten, &#8222;wer was wann und bei welcher Gelegenheit \u00fcber sie wei\u00df&#8220;.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn28\" name=\"fnB28\">[29]<\/a> Das Gericht erhob damit das, was betroffene B\u00fcrgerInnen <i>denken<\/i>, zum Kriterium daf\u00fcr, ob ein Eingriff vorliegt oder eben nicht. Es kann demnach nicht darauf ankommen, ob eine wahrgenommene<i> <\/i>Kamera sie tats\u00e4chlich aufnimmt, welche Bauart diese besitzt (ob also z.B. \u00dcbersichtsaufnahmen sp\u00e4ter ohne weiteres zur Identifizierung von Individuen genutzt werden k\u00f6nnen) oder ob sie bereits in Gro\u00dfaufnahme auf einem Monitor zu erkennen sind. Die <i>blo\u00dfe Kenntnis<\/i> von der M\u00f6glichkeit des individuellen &#8222;Registriert-Werdens&#8220; reicht, um einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung anzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht fordert f\u00fcr solche Eingriffe gesetzliche Grundlagen, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Grundrechtsbeschr\u00e4nkungen deutlich und f\u00fcr die B\u00fcrgerInnen erkennbar ergeben und die damit dem Gebot der Normenklarheit entsprechen.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn29\" name=\"fnB29\">[30]<\/a> Mit dieser Schaffung von Rechtsgrundlagen in den Polizeigesetzen sind die L\u00e4nderparlamente soeben besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Zwar unterscheiden sich die Erm\u00e4chtigungen zur Videografierung von \u00f6ffentlichen Pl\u00e4tzen auch hier, jedoch kann die gegenw\u00e4rtig in Bremen geplante Vorschrift durchaus als beispielhaft verstanden werden. Sie lautet schlicht: &#8222;\u00d6ffentlich zug\u00e4ngliche Orte, an denen vermehrt Straftaten begangen werden oder bei denen aufgrund der \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse die Begehung von Straftaten besonders zu erwarten ist, d\u00fcrfen mittels Bild\u00fcbertragung durch den Polizeivollzugsdienst offen und erkennbar beobachtet werden &#8230;&#8220; (\u00a7 29 IV BremPolG-Entwurf). Bei solchen Vorschriften f\u00e4llt &#8211; wie bei denen der Schleierfahndung &#8211; wiederum auf, dass <i>in den Personen<\/i>, die tats\u00e4chlich von den Kameras erfasst werden, <i>keine Gr\u00fcnde<\/i> f\u00fcr die oben beschriebenen Eingriffe vorliegen m\u00fcssen. Es reichen vielmehr allgemeine polizeiliche Erfahrungen, um die &#8222;tatbestandlichen Voraussetzungen&#8220; zu erf\u00fcllen. Denn ob ein Ort die in den Vorschriften genannten Merkmale erf\u00fcllt oder nicht, obliegt der polizeilichen Definitionsmacht. Wenn man die Erm\u00e4chtigung also derart liest, so enth\u00e4lt sie eigentlich nur ein Verbot unsinniger Video\u00fcberwachungen an &#8222;sicheren Orten&#8220;. An allen anderen Stellen k\u00f6nnte die visuelle Kontrolle von jedermann bald zum Alltag geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>An den solcherma\u00dfen ausgew\u00e4hlten Orten oder Bereichen der St\u00e4dte gibt es f\u00fcr die PassantInnen dann kein Entrinnen vor polizeilichen Eingriffen mehr. Die kritische Rechtswissenschaft wird die Frage zu beantworten haben, ob angesichts dieses verfassungsrechtlichen Befundes die heute diskutierten Kamera-Eins\u00e4tze als Eingriffe gegen\u00fcber jedermann nicht wiederum das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung <i>verletzen<\/i> und damit verfassungswidrig sind. Denn auch diese Vorschriften sind konstruktiv <i>tatbestandslos<\/i>.<\/p>\n<p>Aber Video\u00fcberwachungen sind nicht nur juristisch bedenklich, sie werfen auch allgemeine kriminalpolitische Fragen auf, die nicht weniger bemerkenswert sind: Schon seit l\u00e4ngerem warnen Datensch\u00fctzerInnen davor, dass die heutigen Kameras nur der Anfang eines fl\u00e4chendeckenden Einsatzes von entsprechender \u00dcberwachungstechnik sein k\u00f6nnten.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn30\" name=\"fnB30\">[31]<\/a> Eine solche Bef\u00fcrchtung ist keineswegs aus der Luft gegriffen. Die \u00dcberwachung erzeugt einen <i>Verdr\u00e4ngungseffekt<\/i>, der bereits am Beispiel Leipzig, wo erstmals der gesamte Bahnhofsvorplatz mit Kameras \u00fcberwacht wurde, beobachtet werden kann. Diejenigen, die tats\u00e4chlich Straftaten begehen oder das vorhaben, ziehen sich an Orte zur\u00fcck, wo noch keine Kameras installiert sind. Folgt man der polizeilichen Logik, m\u00fcssten auch an diesen neuen &#8222;hot spots&#8220; Kameras postiert werden. Geht man tats\u00e4chlich davon aus, dass Videotechnik die Innenst\u00e4dte oder andere Bereiche sicherer mache, so ist der fl\u00e4chendeckende Einsatz der visuellen \u00dcberwachung nur konsequent.<\/p>\n<p>Das (schlechte) Beispiel Gro\u00dfbritannien verdeutlicht, wohin der nun auch in Deutschland eingeschlagene Weg f\u00fchrt. Schon schw\u00e4rmen deutsche Polizeistrategen, dass dort &#8222;die Bewohner von immer mehr St\u00e4dten &#8230; davon ausgehen bzw. damit rechnen (m\u00fcssen), im Blickpunkt einer Videokamera zu stehen, d.h. aufgenommen zu werden.&#8220;<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn31\" name=\"fnB31\">[32]<\/a><\/p>\n<h4>Gerichtliche Schranken gegen unbegrenzte Befugnisse?<\/h4>\n<p>Obwohl die in diesem Beitrag wiedergegebenen verfassungsgerichtlichen Entscheidungen aus Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen denjenigen Mut machen, denen an der Verteidigung von Freiheitsrechten gelegen ist, besteht noch lange kein Grund zur Euphorie. Schon das Urteil des Brandenburgischen Landesverfassungsgerichts verdeutlicht, dass auf verfassungsrechtliche Kontrollen keine \u00fcberzogenen Hoffnungen gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen. Auch das Bundesverfassungsgericht f\u00e4llte in diesem Jahr ein Urteil, das eine Befugnis gegen jedermann (hier: die strategische Kontrolle des Fernmeldeverkehrs mit dem Ausland durch den Bundesnachrichtendienst) f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df hielt.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn32\" name=\"fnB32\">[33]<\/a> Auf die rechtsprechende Gewalt ist allenfalls punktuell zu z\u00e4hlen. Dennoch: Die skizzierten Urteile aus Mecklenburg-Vorpommern geben den KritikerInnen der neuen Erm\u00e4chtigungen gewichtige Argumente f\u00fcr die \u00f6ffentliche Diskussion an die Hand.<\/p>\n<p>Insgesamt besteht aber wenig Anlass zur Entwarnung. Die Gesetzgeber in Bund und L\u00e4ndern scheinen bestrebt zu sein, den Paradigmenwechsel von der Freiheit zur Sicherheit weiter voran zu treiben. Datenschutzrechtliche Positionen haben es schwer, wenn breite Teile der Bev\u00f6lkerung den Forderungen nach immer mehr \u00dcberwachung zustimmen oder zumindest nichts dagegen tun.<\/p>\n<p>Im schlimmsten Fall wird der Vorwurf erhoben: &#8222;Datenschutz ist Tatenschutz.&#8220; Nat\u00fcrlich steht der Datenschutz einer effektiven Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung tendenziell im Wege. Allerdings: Nur ein Datenschutz, der den unbegrenzten Zugriff auf die Daten der Rechtsunterworfenen &#8211; zu jenen z\u00e4hlen \u00fcbrigens auch &#8222;Kriminelle&#8220; &#8211; eben nicht schrankenlos freigibt, ist in guter Gesellschaft mit anderen machtbegrenzenden Vorschriften, die sich (noch?) in der Verfassung finden. Schlie\u00dflich sind &#8222;Behinderungen&#8220; der polizeilichen Arbeit dem Rechtsstaat immanent, ja sogar in einem gewissen Sinn sein eigentlicher Zweck.<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fn33\" name=\"fnB33\">[34]<\/a><\/p>\n<h5>Fredrik Roggan ist Referendar in Bremen und Autor des Buches &#8222;Auf legalem Weg in einen Polizeistaat&#8220;, Bonn 2000 (Pahl-Rugenstein).<\/h5>\n<h6><a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB0\" name=\"fn0\">[1]<\/a> Berliner Zeitung v. 1.2.2000<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB1\" name=\"fn1\">[2]<\/a> Die Polizei 2000, H. 9, S. 249<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB2\" name=\"fn2\">[3]<\/a> vgl. zu den \u00c4nderungen aus polizeilicher Sicht Corts, U.: Anforderungen an die Polizeiorganisation im neuen Jahrhundert unter Ber\u00fccksichtigung begrenzter Ressourcen am Beispiel des Landes Hessen, in: Die Polizei 2000, H. 7-8, S. 199-211 (200 ff.)<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB3\" name=\"fn3\">[4]<\/a> vgl. dazu H\u00fcttemann, F.: L\u00e4nderreport Sachsen-Anhalt, in: Landes- und Kommunalverwaltung 2000, H. 10, S. 437-439 (438)<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB4\" name=\"fn4\">[5]<\/a> zusammenfassend und mit weiteren Nachweisen <a href=\"\/ausgabe\/59\/p-gesetz.htm\">Kutscha, M.: Gro\u00dfe Koalition der Inneren Sicherheit?, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 59 (1\/1998), S. 57-69<\/a><br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB5\" name=\"fn5\">[6]<\/a> Nach Art. 13 I Nr. 5 Bayerischen Polizeiaufgabengesetz (BayPAG) sind Identit\u00e4tsfeststellungen in einem Grenzstreifen von 30 km sowie auf Durchgangsstra\u00dfen und Einrichtungen des internationalen Verkehrs m\u00f6glich. \u00a7 12 VI des nieders\u00e4chsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) erlaubt Schleierfahndungen im gesamten \u00f6ffentlichen Verkehrsraum des Landesgebiets.<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB6\" name=\"fn6\">[7]<\/a> vgl. stellvertretend f\u00fcr die Kritik Waechter, K.: Die &#8222;Schleierfahndung&#8220; als Instrument der indirekten Verhaltenssteuerung durch Abschreckung und Verunsicherung, in: Die \u00f6ffentliche Verwaltung 1999, H. 4, S. 138-147; Lisken, H.: &#8222;Verdachts- und ereignisunabh\u00e4ngige Personenkontrollen zur Bek\u00e4mpfung der grenz\u00fcberschreitenden Kriminalit\u00e4t&#8220;?, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 1998, H. 1, S. 22-26 (&#8222;tatbestandlich grenzenlos&#8220;, S. 23); Feltes, Th.: Verdachtslose Rasterfahndung und verdachtslose polizeiliche Ermittlungsma\u00dfnahmen &#8211; wirksame Sonderma\u00dfnahmen gegen internationale Kriminalit\u00e4t?, in: Huppertz, M.; Theobald, V. (Hg.): Kriminalit\u00e4tsimport, Berlin 1998, S. 59-93; zusammenfassend Roggan, F.: Auf legalem Weg in einen Polizeistaat, Bonn 2000, S. 105-127<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB7\" name=\"fn7\">[8]<\/a> Der Begriff geht auf eine Forderung des ehemaligen Innenministers Kanther zur\u00fcck, der angesichts des Abbaus der Grenzkontrollen in der EU die Bundesl\u00e4nder bat, zur wirksamen Bek\u00e4mpfung insbesondere der international organisierten, grenz\u00fcberschreitenden Kriminalit\u00e4t ihre Polizeigesetze in Anlehnung an die bayerische Regelung zu erg\u00e4nzen und einen <i>Sicherheitsschleier<\/i> aufzubauen, vgl. dazu Moser v. Filseck, D.: Baden-W\u00fcrttemberg novellierte das Polizeigesetz, in: Die Polizei 1997, H. 3, S. 70-74 (70).<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB8\" name=\"fn8\">[9]<\/a> Bundesverfassungsgericht: Entscheidungen (BVerfGE), Bd. 8, S. 143 ff. (150)<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB9\" name=\"fn9\">[10]<\/a> ausf\u00fchrlich Roggan a.a.O. (Fn. 7), S. 110-112<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB10\" name=\"fn10\">[11]<\/a> Waechter a.a.O. (Fn. 7), S. 141<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB11\" name=\"fn11\">[12]<\/a> Herrnkind, M.: Personenkontrollen und Schleierfahndung, in: Kritische Justiz 2000, H. 2, S. 188-208; <a href=\"\/ausgabe\/65\/verdacht.htm\">Kant, M.: Verdachtsunabh\u00e4ngige Kontrollen. MigrantInnen im Netz der Schleierfahndung, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 65 (1\/2000), S. 29-35<\/a><br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB12\" name=\"fn12\">[13]<\/a> so das &#8222;Tatbestandsmerkmal&#8220; in den meisten Vorschriften \u00fcber die Schleierfahndung<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB13\" name=\"fn13\">[14]<\/a> so die nieders\u00e4chsische Variante (\u00a7 12 VI NGefAG)<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB14\" name=\"fn14\">[15]<\/a> vgl. u.a. die Untersuchung von Mletzko, M.; Weins, C.: Polizei und Fremdenfeindlichkeit, in: Monatsschrift f\u00fcr Kriminologie und Strafrechtsreform 1999, H. 2, S. 77-93<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB15\" name=\"fn15\">[16]<\/a> so das Fazit von Herrnkind a.a.O. (Fn. 12), S. 205<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB16\" name=\"fn16\">[17]<\/a> BVerfGE 65, 1 (41 ff.)<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB17\" name=\"fn17\">[18]<\/a> vgl. etwa Berg, G.; Knape, M.; Kiworr, U.: Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht f\u00fcr Berlin, Hilden\/Rhld. 2000, S. 229<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB18\" name=\"fn18\">[19]<\/a> Kutscha, M.: Polizeirecht auf dem Pr\u00fcfstand der Landesverfassungsgerichte, in: Neue Justiz 2000, H. 2, S. 63-66 (65f.); Lisken, H.: Das Ende der &#8222;Schleierfahndung&#8220; in Mecklenburg-Vorpommern, in: Deutsche Richterzeitung, 2000, H. 7, S. 272-276; Roggan, F.: Verfassungswidrige Schleierfahndungen, in: Zeitschrift f\u00fcr \u00f6ffentliches Recht in Norddeutschland 2000, H. 3, S. 99-101; vorsichtiger Engelken, K.: Anmerkung zum Urteil des LVerfG M-V, in: Deutsches Verwaltungsblatt 2000, H. 4, S. 269-272; ferner Waechter, K.: Der dogmatische Status von Zurechnungsgr\u00fcnden im Gefahrenabwehrrecht, in: Landes- und Kommunalverwaltung 2000, S. 388f.<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB19\" name=\"fn19\">[20]<\/a> Lisken, H.: Jedermann als Betroffener, in: B\u00e4umler, H. (Hg.): Polizei und Datenschutz, Neuwied 1999, S. 32-42 (42)<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB20\" name=\"fn20\">[21]<\/a> Roggan a.a.O. (Fn. 19), S. 101<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB21\" name=\"fn21\">[22]<\/a> zur Kritik des \u00a7 100 c I Nr. 3 StPO Roggan a.a.O. (Fn. 7), S. 84-105<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB22\" name=\"fn22\">[23]<\/a> Die Befugnis zum gro\u00dfen Lauschangriff zur vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung findet sich in den Gesetzen von Sachsen (\u00a7 40 I Nr. 2 S\u00e4chsPolG), Niedersachsen (\u00a7 35 II Nr. 2 NGefAG), Rheinland-Pfalz (\u00a7 25 b I Nr. 2 POG Rh-Pf), Mecklenburg-Vorpommern (\u00a7 33 IV Nr. 2 SOG M-V), Brandenburg (\u00a7 33 III Nr. 2 BdbPolG) und Bayern (\u00a7 34 I Nr. 2 BayPAG); vgl. dazu im Einzelnen Kutscha, M.; M\u00f6ritz, M.: Lauschangriffe zur vorbeugenden Straftatenbek\u00e4mpfung?, in: Strafverteidiger 1998, H. 10, S. 564-568.<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB23\" name=\"fn23\">[24]<\/a> Rachor, F.: Polizeihandeln, in: Lisken, H.; Denninger, E. (Hg.): Handbuch des Polizeirechts, M\u00fcnchen 1996, S. 225-441 (270)<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB24\" name=\"fn24\">[25]<\/a> S\u00e4chsischer Verfassungsgerichtshof, Juristenzeitung 1996, H. 20, S. 957-969 (967f.); vgl. G\u00f6tz, V.: Anmerkung, in: Juristenzeitung 1996, H. 20, S. 969-971; B\u00e4umler, H.: Verfassungsrechtliche Pr\u00fcfung des s\u00e4chsischen Polizeigesetzes, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 1996, H. 8, S. 765-767; Paeffgen, H.-U.: Polizeirecht und Grundrechtsschutz, in: Neue Justiz 1996, H. 9, S. 454-462; Roggan, F.: Verfassungswidrige Befugniserweiterungen f\u00fcr die Polizei, in: Kritische Justiz 1997, H. 1, S. 80-93<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB25\" name=\"fn25\">[26]<\/a> Verfassungsgericht Brandenburg bei Kutscha a.a.O. (Fn. 19), S. 63-65<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB26\" name=\"fn26\">[27]<\/a> Landes- und Kommunalverwaltung 2000, H. 8, S. 345-357<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB27\" name=\"fn27\">[28]<\/a> Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit zustimmender Kommentierung von Kutscha, M., in: Neue Justiz 2000, H. 9, S. 480-482<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB28\" name=\"fn28\">[29]<\/a> BVerfGE 65, 1 (41 ff.)<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB29\" name=\"fn29\">[30]<\/a> BVerfGE 65, 1 (44)<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB30\" name=\"fn30\">[31]<\/a> stellvertretend f\u00fcr viele der Berliner Beauftragte f\u00fcr Datenschutz und Akteneinsicht, Jahresbericht 1999, Berlin 2000, S. 31-36<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB31\" name=\"fn31\">[32]<\/a> Keller, Ch.: Video-\u00dcberwachung: Ein Mittel zur Kriminalpr\u00e4vention, in: Kriminalistik 2000, H. 3, S. 187-191 (190)<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB32\" name=\"fn32\">[33]<\/a> BVerfG, Neue Juristische Wochenschrift 2000, H. 1, S. 55-68<br \/>\n<a href=\"\/2000\/12\/09\/aktuelles-polizeirecht-wie-schlecht-steht-es-um-die-buergerrechte\/#fnB33\" name=\"fn33\">[34]<\/a> sehr lesenswert B\u00e4umler, H.: Polizei und Datenschutz, in: Ders. (Hg.): Polizei und Datenschutz, Neuwied 1999, S. 1-12 (insbes. S. 3)<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Fredrik Roggan Die CDU schaffe mit ihrem Entwurf f\u00fcr ein neues saarl\u00e4ndisches Polizeigesetz einen<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,73],"tags":[346,1111,1129,1253,1516],"class_list":["post-1770","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-067","tag-bundeslaender","tag-polizeigesetze","tag-polizeirecht","tag-schleierfahndung","tag-videoueberwachung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1770","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1770"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1770\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1770"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1770"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1770"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}