{"id":18396,"date":"2019-06-03T16:02:30","date_gmt":"2019-06-03T16:02:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=18396"},"modified":"2019-06-03T16:02:30","modified_gmt":"2019-06-03T16:02:30","slug":"notstand-und-soziale-bewegungen-der-ausnahmezustand-in-frankreich-2015-2017","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=18396","title":{"rendered":"Notstand und soziale Bewegungen: Der Ausnahmezustand in Frankreich 2015-2017"},"content":{"rendered":"<h3>von Fabian Jobard<\/h3>\n<p><strong>Von November 2015 bis November 2017 befand sich Frankreich im Ausnahmezustand. Die Notstandsgesetze erlaubten der Polizei u.a., Wohnungen von Aktivist*innen zu durchsuchen und Hausarreste zu verh\u00e4ngen. Wie ist die Staatsgewalt mit den Notstandsbefugnissen umgegangen? Eine Bilanz.\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>\u201eFrankreich ist das Land des Ausnahmezustands und der Polizeiwillk\u00fcr, der Islamophobie und des Rechtsnationalismus, der Ausl\u00e4nderghettos und der Massenarbeitslosigkeit\u201c, hie\u00df es 2016 in einem Leitartikel der taz.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Nach den von IS-Terroristen ver\u00fcbten Massakern in Paris und Saint-Denis im November 2015 hatte der damalige Staatspr\u00e4sident Fran\u00e7ois Hollande den Ausnahmezustand ausgerufen, der dann vom Parlament mehrmals verl\u00e4ngert wurde und erst im November 2017 au\u00dfer Kraft trat. Ein Jahr sp\u00e4ter, am ersten Dezember-Wochenende 2018 forderten mehrere franz\u00f6sische Polizeiorganisationen, den Ausnahmezustand wiedereinzuf\u00fchren \u2013 diesmal vor dem Hintergrund der Demonstrationen der \u201egilets jaunes\u201c (Gelbwesten).<!--more--><\/p>\n<p>Frankreich ist <em>ein <\/em>Land des Ausnahmezustands, aber eben nicht das einzige. Im Programm der CILIP-Jubil\u00e4umskonferenz steht zurecht der Plural. Allein f\u00fcr die letzten drei Jahre und in der n\u00e4heren Umgebung finden wir neben dem franz\u00f6sischen Beispiel zwei weitere: In der T\u00fcrkei rief die Regierung Erdogan im Juli 2016 den Ausnahmezustand aus \u2013 zun\u00e4chst f\u00fcr drei Monate, er galt dann insgesamt zwei Jahre. Die italienische Regierung erkl\u00e4rte im August 2018 nach dem Einsturz der Morandi-Br\u00fccke einen Ausnahmezustand f\u00fcr Genua \u2013 und zwar gleich f\u00fcr ein ganzes Jahr.<\/p>\n<p>Die Folgen des Ausnahmezustandes in der T\u00fcrkei bestehen unter anderem in Massenfestnahmen und S\u00e4uberungswellen im \u00f6ffentlichen Dienst, aber auch in milit\u00e4rischen Interventionen in den kurdischen Gebieten. Wir sollten uns auch daran erinnern, dass der Ausnahmezustand in Algerien, der nach der Stornierung der Kommunalwahlen 1992 erkl\u00e4rt worden ist, das nordafrikanische Land in den schlimmsten B\u00fcrgerkrieg seit der Unabh\u00e4ngigkeit gef\u00fchrt hat. Hinter dem Begriff Ausnahmezustand verstecken sich also alle m\u00f6glichen Situationen \u2013 von der erleichterten Anwendung besonderer Befugnisse der Staatsmacht \u00fcber die Staatswillk\u00fcr und den Staatsstreich bis hin zum B\u00fcrgerkrieg. Es ist deshalb auch nicht verwunderlich, dass der Begriff bei bestimmten Autor*innen \u2013 und ich denke dabei unter anderem an Giorgio Agamben<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> \u2013 zu einer unb\u00e4ndigen Faszination f\u00fchrt.<\/p>\n<h4>Vom kolonialen zum antiterroristischen Notstand<\/h4>\n<p>Der erste Punkt \u00fcber den Ausnahmezustand in Frankreich, den man sich unbedingt in Erinnerung rufen muss, ist, dass er seine Wurzeln in der Kolonialzeit hat. Der Ausnahmezustand bzw. Notstand (\u00e9tat d\u2019urgence) wurde erst 1955 als Eingriffsm\u00f6glichkeit des Staates oder der staatlichen Beh\u00f6rden gesetzlich eingef\u00fchrt. Man wollte die Situation in Algerien \u2013 den damaligen drei s\u00fcdlichen Departements Frankreichs \u2013 in den Griff bekommen, ohne sich dabei auf das Kriegsrecht, den Belagerungszustand (\u00e9tat de si\u00e8ge), zu berufen, der schon seit 1849 zum rechtlichen Repertoire Frank\u00adreichs geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Mit dem Gesetz von 1955 wurden eine Reihe m\u00f6glicher Eingriffsmittel fixiert, die im Notstand erlaubt sein sollten \u2013 und zwar gegen Personen, deren T\u00e4tigkeit die Sicherheit und die \u00f6ffentliche Ordnung gef\u00e4hrdet. Zu diesen Mitteln z\u00e4hlen die Einschr\u00e4nkung der Presse- und Kunstfreiheit bzw. generell der Meinungsfreiheit, die Einsetzung der Milit\u00e4rjustiz, Platzverweise gegen Demonstrationen und Ansammlungen, Hausarreste, die durch den Innenminister verh\u00e4ngt werden konnten, die Aufl\u00f6sung von Vereinen und NGOs, die der Ministerrat als ganzer anordnen konnte, Schlie\u00dfung oder Verbot von \u00f6ffentlichen R\u00e4umen und Gebetsorten und nat\u00fcrlich das Verbot von Demonstrationen, sobald \u2013 so steht es im Gesetz \u2013 die Polizei annimmt, dass sie die Ordnung nicht gew\u00e4hrleisten k\u00f6nne, und schlie\u00dflich Wohnungsdurchsuchungen ohne richterliche Anordnung.<\/p>\n<p>Es war genau dieses Gesetz von 1955, auf das sich Pr\u00e4sident Hollande st\u00fctzte, als er in der Nacht des 14. November 2015 nach den Massakern im Ostteil von Paris und in Saint-Denis den Notstand erkl\u00e4rt hat. Im Zentrum des pr\u00e4sidialen Dekrets stand der Unmittelbarkeitsbegriff, d. h. der Notstand wurde erkl\u00e4rt wegen der \u201eunmittelbaren Gefahr\u201c terroristischer Anschl\u00e4ge. Gem\u00e4\u00df dem Gesetz von 1955 muss das Notstandsdekret des Pr\u00e4sidenten innerhalb von zw\u00f6lf Tagen durch das Parlament in Form eines Gesetzes best\u00e4tigt werden. Das geschah dann auch mit dem Gesetz vom 20. November 2015. Laut Darstellung des Innenministeriums war dies das schnellste Gesetzgebungsverfahren seit Inkrafttreten der Verfassung im Jahre 1958.<\/p>\n<p>Nach dem Gesetz von 1955 bezog sich der Notstand auf Personen, deren T\u00e4tigkeiten die \u00f6ffentliche Ordnung und Sicherheit gef\u00e4hrden; nach dem Gesetz von 2015 geht es um das Verhalten von Personen, das die \u00f6ffentliche Ordnung bedroht. Der erste wesentliche Unterschied zwischen den Notstandsgesetzen von 1955 und 2015 besteht darin, dass die Eingriffsschwelle f\u00fcr die staatlichen Beh\u00f6rden stark herabgesetzt wurde. Anders als 1955 spielte die Milit\u00e4rjustiz 2015 keine Rolle, zu Zeiten von Twitter und Facebook machen auch Eingriffe in die Pressefreiheit keinen Sinn mehr. Alle weiteren Elemente des Notstandes \u2013 von den Hausarresten \u00fcber die polizeilichen Wohnungsdurchsuchungen ohne richterliche Kontrolle bis zum Verbot von Versammlungen \u2013 blieben erhalten.<\/p>\n<p>Nach dem Gesetz vom November 2015 folgte eine ganze Serie von Verl\u00e4ngerungen. Schon vor dem ersten Verl\u00e4ngerungsgesetz, das das Parlament im Februar 2016 verabschiedete, erkl\u00e4rte der damalige Premierminister Manuel Valls, dass der Notstand in Kraft bleiben sollte, \u201ebis wir mit Daesh fertig sind\u201c, was nat\u00fcrlich im krassen Gegensatz zum Unmittelbarkeitsbegriff steht.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Das zweite Verl\u00e4ngerungsgesetz folgte im Mai 2016 und sollte u. a. die Sicherheit der Fu\u00dfball-EM und der Tour de France gew\u00e4hrleisten, das dritte im Juli 2016 kurz nach dem LKW-Anschlag in Nizza, bei dem 80 Menschen starben. Im Dezember 2016 wurde der Notstand angesichts der bevorstehenden Wahlen f\u00fcr weitere sechs Monate verl\u00e4ngert. Die letzte Verl\u00e4ngerung erfolgte im Juli 2017. Gleichzeitig erarbeitete die Regierung ein \u201eGesetz zur Verst\u00e4rkung der inneren Sicherheit und der Bek\u00e4mpfung des Terrorismus\u201c (loi renfor\u00e7ant la s\u00e9curit\u00e9 int\u00e9rieure et la lutte contre le terrorisme), mit dem eine Reihe von Befugnissen aus dem Notstand ins gew\u00f6hnliche Recht \u00fcberf\u00fchrt wurden \u2013 allerdings mit viel h\u00f6heren Eingriffsschwellen f\u00fcr die Exekutive. Das Gesetz 2017-1510 wurde am 30. Oktober 2017 verabschiedet.<\/p>\n<h4>Die Umsetzung<\/h4>\n<p>Wie haben die Beh\u00f6rden die Notstandsbefugnisse 2015-2017 genutzt? Insgesamt gab es rund 4.500 Wohnungsdurchsuchungen \u2013 200 schon in der ersten Nacht (von Samstag, 14. November, auf Sonntag, 15. November), weitere 3.000 bis Mitte Februar 2016. Das ist ein massiver Einsatz der Polizeikr\u00e4fte, der Police National und der Gendarmerie. Weitere Zah\u00adlen: 755 Hausarreste, 600 Platzverweise, die sich haupts\u00e4chlich gegen Protestierende, darunter Umweltschutz-Aktivist*innen, richteten, 20 Schlie\u00dfungen oder Verbote von Gebetsorten und 4.000 Erlasse zu Identit\u00e4tskontrollen \u2013 und das obwohl Police Nationale und Gendarmerie auch unter gew\u00f6hnlichem Recht mehr oder weniger immer und \u00fcberall anlasslos Identit\u00e4tsfeststellungen durchf\u00fchren d\u00fcrfen.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Gegen 1.400 Personen wurden strafrechtliche Ermittlungen gef\u00fchrt, die aber nur in 50 Haftbefehle m\u00fcndeten. 60 Personen wurden verurteilt. In fast allen Ermittlungen ging es um Verst\u00f6\u00dfe gegen das Bet\u00e4ubungsmittel- und das Waffengesetz. Anders ausgedr\u00fcckt: die Kriminalpolizei nutzte den Notstand, um sich einige Freiheiten in Strafverfahren herauszunehmen, einfach in Wohnungen reinzust\u00fcrzen, dort die Leute mitzunehmen, die sie schon lange mal mitnehmen wollten, und damit gewisse Straftaten festzustellen.<\/p>\n<p>Das hei\u00dft nicht, dass sich die Terrorismusbek\u00e4mpfung nicht in der Strafpraxis niederschlagen w\u00fcrde: Vom Anschlag auf die Redaktion von Charlie Hebdo im Januar 2015 bis Mitte 2017 wurden 400 Personen wegen \u201eVerherrlichung des Terrorismus\u201c verurteilt, darunter auch Minderj\u00e4hrige. Mit dem Anschlag auf Charlie Hebdo und den koscheren Supermarkt begann auch \u2013 in gewissen sozialen R\u00e4umen und unter bestimmten Bedingungen \u2013 eine Phase der Verfolgung von Gesinnungen und Meinungs\u00e4u\u00dferungen.<\/p>\n<h4>Ausnahmezustand und Rechtsordnung<\/h4>\n<p>F\u00fcr Agamben ist die Erkl\u00e4rung des Ausnahmezustandes gleichbedeutend mit einer Suspendierung der Rechtsordnung. Nun hat Manuel Valls im November 2015 als Premierminister vor dem Parlament erkl\u00e4rt, dass ihm die m\u00f6gliche Anrufung des Verfassungsgerichts sehr ungelegen k\u00e4me und dass man so schnell wie m\u00f6glich das Notstandsgesetz verabschieden sollte. Das Gesetz ging wie bereits angemerkt innerhalb einer Woche \u00fcber die parlamentarische B\u00fchne. Valls bef\u00fcrchtete weiter, dass die Verfassungsjustiz die 786 Wohnungsdurchsuchungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt waren, und die 150 schon verh\u00e4ngten Hausarreste f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4ren k\u00f6nnte. Tats\u00e4chlich hat es jedoch kein einziges Mitglied der Nationalversammlung oder des Senats gewagt, das Verfassungsgericht anzurufen.<\/p>\n<p>Das hei\u00dft aber nicht, dass das Recht ganz abgeschafft worden sei. Erstens gab es durchaus eine parlamentarische Kontrolle, die eine gewisse Rolle spielte. Allerdings haben die Berichterstatter*innen des permanenten Untersuchungs- oder Informationsausschusses des Parlaments schon sehr fr\u00fch darauf hingewiesen, dass sie nicht in der Lage seien, die praktischen Bedingungen der Wohnungsdurchsuchungen zu ermitteln. Zweitens waren auch die Verwaltungsgerichte nicht ganz inaktiv. Zwar hat es bis Mitte Januar 2016 kein franz\u00f6sisches Gericht gewagt, sich den Beh\u00f6rden und der Polizei in den Weg zu stellen. Erst danach hat sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Erinnerung gerufen: Insgesamt wurden 20 Prozent der angefochtenen Hausarreste entweder ganz aufgehoben oder beendet. Allerdings waren die Verwaltungsgerichte bei Hausdurchsuchungen, die innerhalb weniger Stunden \u00fcber die B\u00fchne gehen und auch bei Platzverweisen machtlos.<\/p>\n<p>Das Verfassungsgericht spielte erst nach sechs Monaten eine ernstzu\u00adneh\u00admende Rolle. So hat es zum Beispiel daran erinnert, dass eine Freiheitsbeschr\u00e4nkung kein Freiheitsentzug ist. Der Unterschied scheint minimal, hatte aber erhebliche Konsequenzen. So hatte der Premierminister ins Auge gefasst, alle als \u201eGef\u00e4hrder\u201c eingestuften Personen schlicht und einfach wegzusperren. Dabei geht es um 10.000 Leute, die in der S-Kartei erfasst sind. Eine solche Internierung ohne Anklage und Prozess hat es w\u00e4hrend des Algerienkrieges 1954-1962 tats\u00e4chlich gegeben \u2013 auch auf franz\u00f6sischer Seite des Mittelmeers. Angesichts der Pl\u00e4ne des Premiers hat das Verfassungsgericht klar gemacht, dass der Notstand zwar eine Freiheitsbeschr\u00e4nkung in Form des Hausarrestes erlaubt, aber keine Inhaftierung und keinen Freiheitsentzug.<\/p>\n<p>Das Verfassungsgericht hat zudem eine genaue Pr\u00fcfung der Anl\u00e4sse verlangt, die einem Hausarrest zugrunde lagen. Die ersten Anordnungen bestanden aus ein paar S\u00e4tzen des Polizeipr\u00e4fekten \u2013 nach dem Motto: Wir gehen davon aus, dass diese Person sich im Umkreis einer terroristischen Organisation bewegt. Es dauerte mehrere Monate, bis fast die H\u00e4lfte dieser Hausarreste storniert wurden.<\/p>\n<h4>Drei soziale R\u00e4ume<\/h4>\n<p>Bei der Analyse der Umsetzung des Ausnahmezustandes m\u00fcssen wir zwei Unterscheidungen treffen: erstens zwischen individuellen Situationen einerseits und kollektiven Zusammenh\u00e4ngen, Protesten andererseits. Zweitens k\u00f6nnen wir drei verschiedene soziale R\u00e4ume auseinander halten: Da sind zun\u00e4chst die Privatr\u00e4ume vor allem von Familien mit arabischer Herkunft, in denen sich die 4.500 Durchsuchungen abspielten. Es herrschten R\u00fccksichtslosigkeit, Dem\u00fctigung, Gewalt, Unterdr\u00fcckung und Rassismus. Das gab der Innenminister auch indirekt zu: In einem Brief vom 25. November 2015 \u2013 gerade einmal zehn Tage nach der Erkl\u00e4rung des Notstandes \u2013 wies er die Polizeikr\u00e4fte noch einmal darauf hin, dass der Notstand nicht den Rechtsstaat beende und dass die Durchsetzung des Notstandes streng verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zu verlaufen habe. Um eine T\u00fcr zu \u00f6ffnen, solle man erst einmal klingeln und nicht die T\u00fcr einfach eintreten. Gewalt sei die Ultima Ratio. Dieses Schreiben macht letztlich klar, wie diese Hausdurchsuchungen tats\u00e4chlich abgelaufen sind.<\/p>\n<p>Zweitens wurde der Ausnahmezustand genutzt, um die sozialen Bewegungen einzusch\u00fcchtern und zu disziplinieren. Das geschah zun\u00e4chst rund um den Klimagipfel, der Ende November\/Anfang Dezember 2015 in Paris stattfand. Damals wurden in Paris Demonstrationen untersagt. Diejenigen, die sich auf dem Place de la R\u00e9publique aufgehalten ha\u00adben, wurden festgenommen. Es wurden massiv Platzverweise erteilt, einige Aktivist*innen erhielten auch Hausarrest. \u00c4hnliches erlebten die Leute, die in Nantes und Rennes gegen den geplanten neuen Flughafen (Notre Dame des Landes) protestierten. Inzwischen hat die Regierung das Flughafenprojekt aufgegeben.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich gibt es auch noch einen dritten, den sozialen politischen Raum. Es ist der Raum jener sozialen Proteste, die von den Gewerkschaften in Frankreich gef\u00fchrt werden. Sie wurden nicht verboten. Sie konnten nicht verboten werden, weil hier die Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnisse einfach v\u00f6llig andere waren.<\/p>\n<h4>Ausnahmezustand und Normalit\u00e4t<\/h4>\n<p>Gibt es eine Normalisierung des Ausnahmezustands, wie es Agamben prophezeit hat? Festzuhalten ist zun\u00e4chst, dass das Gesetz 2017-1510 vom 30. Oktober 2017 wesentliche Befugnisse aus dem Notstand ins gew\u00f6hnliche Recht \u00fcberf\u00fchrt \u2013 aber mit einem wichtigen Unterschied: Das Gesetz richtet sich gegen Personen, bei denen es ernsthafte Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme gibt, dass sie in Beziehung zu einer terroristischen Organisation stehen. Und die Exekutive darf die Befugnisse ausschlie\u00dflich zum Zweck der Pr\u00e4vention von Terroranschl\u00e4gen anwenden (\u201eaux seules fins de pr\u00e9vention d\u2019actes de terrorisme\u201c) \u2013 eine Einschr\u00e4nkung, die es in den Notstandsgesetzen von 1955 und von 2015 eben nicht gab. Das spricht gegen die von eiligen Philosoph*innen urbi et orbi vertretene These von der glatten Normalisierung des Ausnahmezustands.<\/p>\n<p>Zwar erlaubt Artikel 1 des Gesetzes 2017-1510 die versch\u00e4rfte Kontrolle von Demonstrationen und Ansammlungen, wenn die Kundgebungsorte \u201edem Risiko eines Terroranschlags ausgesetzt sind\u201c. Die Polizei darf dann alle Personen und Fahrzeuge durchsuchen. Sie kann Personen, die eine Durchsuchung verweigern, den Zugang zu dem Ort verwehren bzw. sie von den Orten entfernen. Von generellen Platzverweisen und Hausarresten sind wir hier aber weit entfernt. Bezeichnenderweise wurde w\u00e4hrend der Ausschreitungen im Kontext der Gelbwesten-Proteste von diesem Gesetz keinerlei Gebrauch gemacht (s. Nachtrag).<\/p>\n<p>Um das Verh\u00e4ltnis von Normalit\u00e4t und Ausnahme zu begreifen, lohnt sich ein kurzer Blick auf die glorreiche Geschichte des franz\u00f6sischen Staates. Karl Marx schrieb im \u201e18. Brumaire des Louis Bonaparte\u201c,<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> dass \u201ealle gro\u00dfen weltgeschichtlichen Tatsachen und Personen sich sozusagen zweimal ereignen \u2026 das eine Mal als Trag\u00f6die, das andere Mal als Farce.\u201c Und das scheint sich auch hier zu best\u00e4tigen. Tats\u00e4chlich war die erste Durchsetzung des Ausnahmezustandes in Algerien ein Freibrief f\u00fcr das Milit\u00e4r und die Sicherheitskr\u00e4fte \u2013 mit zahlreichen Konsequenzen f\u00fcr die Zivilbev\u00f6lkerung. Die kolonialistischen Wurzeln des Ausnahmezustandes zeigen sich auch an der Erkl\u00e4rung des Notstands anl\u00e4sslich der Aufst\u00e4nde in den Vorst\u00e4dten 2005, aber da eher als Farce. Denn kein Polizeipr\u00e4fekt hat damals von den Notstandsbefugnissen Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Der Blick in die Geschichte zeigt auch, dass es f\u00fcr staatliche Gewaltexzesse keines Ausnahmezustandes bedarf: Im Herbst 1961 war es die Pariser Polizei, die das gr\u00f6\u00dfte Massaker in der Stadt seit der Niederschlagung der Commune im Jahre 1871 ver\u00fcbte: Im September und Oktober 1961 starben ca. 200 Algerier*innen. Sie wurden erstickt, erschossen oder zu Tode gepr\u00fcgelt. Der Ausnahmezustand galt zu dieser Zeit nur in den algerischen Gebieten. 1988 erschossen Mitglieder einer Spezialeinheit der Gendarmerie Nationale in Neukaledonien, einer franz\u00f6sischen Kolonie ungef\u00e4hr 20.000 Kilometer von hier entfernt, w\u00e4hrend einer Geiselnahme 19 Angeh\u00f6rige der Kanak-Befreiungsfront \u2013 auch das ohne Ausnahmezustand.<\/p>\n<p>Polizei und Sicherheitskr\u00e4fte brauchen in Frankreich leider keinen Ausnahmezustand, um ihre Gewaltmittel anzuwenden. Die Bewaffnung der franz\u00f6sischen Polizeien, insbesondere im Zusammenhang mit Demonstrationen, w\u00e4re in Deutschland unvorstellbar.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Von Ende der 1990er Jahre bis zum Anfang der Gelbwesten-Bewegung im November 2018 haben \u00fcber 20 Personen durch Hartgummigeschosse ein Auge verloren. Blend- und Schockgranaten geh\u00f6ren in Deutschland nur zum Arsenal von Spezialeinsatzkommandos, die Polizei in Frankreich nutzt sie regelm\u00e4\u00dfig auch bei Demonstrationen. Die Gendarmerie nutzte lange Zeit auch sog. Offensivgranaten; sie wurden erst nach dem Tode des Aktivisten R\u00e9mi Fraisse Ende Oktober 2014 abgeschafft.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit den Protesten gegen das Flughafenprojekt Notre Dame des Landes wurden 2018 in nur zehn Tagen ungef\u00e4hr 11.000 Granaten diverser Typen eingesetzt: darunter z.B. \u201egrenades de d\u00e9sencerclement\u201c (engl. \u201esting ball grenades\u201c), die gewisserma\u00dfen die \u201ewe\u00adni\u00adger t\u00f6dliche\u201c Version der Splitterhandgranaten darstellen; sie explodieren mit einem lauten Knall und verschleudern dabei (statt Schrapnellen aus Metall) Hartgummischrot. Die GLI (grenade lacrymog\u00e8ne instantan\u00e9e\/instant tear gas grenade) F4 wiederum werden nicht geworfen, sondern verschossen. Sie enthalten 25 Gramm des Sprengstoffs TNT und 10 Gramm CS-Gas. Auch sie produzieren einen lauten Knall sowie einen \u201eBlitz\u201c und setzen dabei das CS-Gas frei. All diese Waffen werden zwar als \u201eweniger\u201c oder gar als \u201enicht t\u00f6dlich\u201c verkauft, haben aber in den letzten Jahren und insbesondere in den letzten Monaten immer wieder f\u00fcr schwere Verletzungen gesorgt: abgerissene H\u00e4nde, Knochenbr\u00fcche, ausgeschossene Augen etc. F\u00fcr den Einsatz dieses Instrumentariums brauchen Polizei und Gendarmerie keinen Ausnahmezustand.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt f\u00fcr die Strafjustiz: Auch die gew\u00f6hnliche Strafjustiz bedient sich au\u00dferordentlicher Mittel. 1983 wurde in Frankreich ein besonders beschleunigtes Verfahren eingef\u00fchrt: Leute werden auf der Stelle festgenommen, in Polizeigewahrsam gesteckt und innerhalb von 48 Stunden vor Gericht gebracht und abgeurteilt. W\u00e4hrenddessen haben sie sich vielleicht zehn Minuten, um sich mit ihrer Anw\u00e4lt*in zu unterhalten. Die Verteidigung hat in diesem Verfahren fast keinen Aktenzugang. Das ist, was man \u201etraitement en temps r\u00e9el\u201c (Aburteilung in Echtzeit) bzw. \u201ecomparution imm\u00e9diate\u201c (unmittelbare Vorf\u00fchrung) nennt. Am ersten Dezember-Wochenende wurden in Paris \u00fcber hundert Demonstrant*in\u00adnen in einem solchen Verfahren verurteilt (s. Nachtrag). Mit dieser Aufstellung polizeilicher und justizieller Instrumente aus dem Normalzustand will ich unterstreichen, dass man dem Begriff des Ausnahmezustandes seine Faszination nehmen muss.<\/p>\n<h4>Eine verselbst\u00e4ndigte Polizei<\/h4>\n<p>Wozu taugt der Ausnahmezustand? Was sind seine Zwecke und Folgen? Erstens wurden bei den Durchsuchungen derart viele Materialien, Unterlagen, aber auch massenweise Computer beschlagnahmt, dass man nicht ausschlie\u00dfen kann, dass der Ausnahmezustand tats\u00e4chlich zur Gewinnung von polizeirelevanten Informationen im Bereich der Terrorismusbek\u00e4mpfung beigetragen hat. Ein Nachweis daf\u00fcr wurde der \u00d6ffentlichkeit jedenfalls bisher nicht erbracht. Mir ist kein Fall bekannt, wo es tats\u00e4chlich erwiesen ist, dass ein*e T\u00e4ter*in oder gar ein Netzwerk als Folge der Anwendung der Notstandsbefugnisse gefunden oder enttarnt worden ist.<\/p>\n<p>Zweiter Punkt: Die Erkl\u00e4rung des Ausnahmezustandes hat sehr viel mit der Panik vor dem Kontrollverlust durch die Politik zu tun. Der Ausnahmezustand erscheint hier als ein Kommunikationsmittel, mit dem die Regierung versucht, die Bev\u00f6lkerung nach den Anschl\u00e4gen und den Massakern in Paris zu beruhigen. Premierminister Manuel Valls hat die Notstandserkl\u00e4rung auch in diesem Sinne gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Und weiter? Der Notstand hat auf jeden Fall zur Beschleunigung und Vereinfachung von Strafverfahren im Bereich Bet\u00e4ubungsmittel und Waffen beigetragen. Er hat eine Verfestigung des kolonialen Charakters der Polizeipraxis und der Polizeikultur bewirkt. Er stellte den Versuch dar, sozialen Protest zu disziplinieren \u2013 was aber nicht dauerhaft von Erfolg gekr\u00f6nt war, wie die Proteste der Gelbwesten zeigen.<\/p>\n<p>Der Ausnahmezustand ist auch ein Zeichen der Brutalisierung der politischen Machtaus\u00fcbung, des Sprachregisters, der Art und Weise, wie man sich als Politiker*in der \u00d6ffentlichkeit pr\u00e4sentiert, wie man Polizei und Sicherheit an die erste Stelle r\u00fcckt. Unter dem gewaltigen Einfluss von Nicolas Sarkozy gab es seit Anfang der 2000er Jahre eine gewisse Martialisierung des politischen Gesch\u00e4ftes in Frankreich.<\/p>\n<p>Und das f\u00fchrt letztlich zu der Frage: Wie weit hat sich die Polizeigewalt in Frank\u00adreich verselbst\u00e4ndigt? Nachdem drei ihrer Kollegen mit einem Molotow-Cocktail angegriffen worden waren, zogen im Oktober 2016, also mitten im Ausnahmezustand, hunderte Polizist*innen in Uniform, mit Polizeifahrzeugen und Blaulicht \u00fcber die Champs-\u00c9lys\u00e9es \u2013 unangemeldet und damit illegal. Es besteht die Gefahr, dass die Polizei in Frankreich die politische Macht f\u00fcr sich beansprucht. Das ist keine unbegr\u00fcndete Vorstellung, das hat sie schon einmal, n\u00e4mlich im M\u00e4rz 1958, getan. Die Polizei hat damals vor dem Parlament demonstriert und wollte ins Parlament vorr\u00fccken, das von der Gendarmerie verteidigt wurde. Das Vorr\u00fccken der Polizei war jedoch ein klares Zeichen, dass das Regime der Vierten Republik zu Ende war. Ein Milit\u00e4r wurde zur Rettung der Republik gerufen \u2013 G\u00e9n\u00e9ral de Gaulle, der dann eine neue Verfassung zur Volksabstimmung brachte.<\/p>\n<h4>Nachtrag: Staat und soziale Bewegung im Kontext des Gelbwesten-Protestes<\/h4>\n<p>Seit dem 17. November 2018 hat sich in Frankreich eine komplexe soziale Bewegung entwickelt, die der sog. Gelbwesten. Komplex ist sie deshalb, weil sie eine Mischung unterschiedlicher, teils gegens\u00e4tzlicher Forderungen erhebt: weniger Staat, weniger Steuer, mehr soziale Leistung und \u00f6ffentliche Einrichtungen &#8230; Komplex ist sie auch, weil ihre Erscheinungsformen neu und schwer kontrollierbar sind. Auf die gewandelten Protestformen reagiert der Staat mit einer Versch\u00e4rfung der Gewalt und einem neuerlichen Versuch, die Stra\u00dfe als Ort des politischen Protests in Frankreich zu disziplinieren \u2013 ein Versuch, der schon im Falle des Protestes gegen die Arbeitsrechtsreform w\u00e4hrend des Ausnahmezustandes gescheitert ist.<\/p>\n<p>Neu an den Gelbwesten-Bewegungen ist insbesondere ihre Ablehnung der Repr\u00e4sentation. Sie verlangen unmittelbare Verhandlungen mit den Machthaber*innen und weigern sich, mit den \u00fcblichen Gespr\u00e4chspartner*innen in Kontakt zu treten; auch Gespr\u00e4che mit der Polizei \u00fcber den Weg und den Ablauf der Demonstrationen werden abgelehnt. Mobilisiert wird \u00fcber unterschiedliche Aufrufe via Facebook. Die Gelbwesten erweisen sich damit als die erste massive und dauerhafte Bewegung ohne feste bzw. mit mehreren F\u00fchrungen (\u201eleaderless movement\u201c) in Frankreich. Einig sind sich die Gelbwesten-Bewegungen auch darin, dass traditionelle Protestformen zum Scheitern verurteilt seien und der politische Protest in st\u00f6renden bzw. zerst\u00f6rerischen Aktionen bestehen m\u00fcsse: Zu ihrem Repertoire geh\u00f6ren Stra\u00dfen- und Kreisverkehrsblockaden, unangemeldete Demonstrationen, der direkte Marsch zum Elys\u00e9es-Palast oder Demo-Routen, die traditionell verboten werden (etwa auf den Champs-Elys\u00e9es) und letztendlich auch \u2013 zumindest f\u00fcr einen wesentlichen Teil der Demonstrierenden \u2013 die Anwendung von Gewalt.<\/p>\n<p>In mehreren St\u00e4dten wie Toulouse und Paris haben die Polizeikr\u00e4fte mit aller Kraft und erheblichen Mitteln auf die Proteste reagiert. Sogar im Mai 1968 war die Zahl der schweren Verletzungen niedriger. Vom 17. November 2018 bis zum 16 April 2019 kam es zu 240 Kopfverletzungen. F\u00fcnf Menschen verloren eine Hand durch eine explodierende Granate, 23 Augen wurden durch Hartgummigeschosse ausgeschossen. In Marseille starb die 80-j\u00e4hrige Zineb Redouane durch eine Gasgranate, die ihr unmittelbar ins Gesicht geschossen wurde.<\/p>\n<p>Allein am 1. Dezember wurden in Paris wurden ca. 10.000 Granaten verschossen bzw. geworfen: In 8.000 F\u00e4llen waren das \u201eeinfache\u201c Gasgranaten. Hinzu kommen jedoch die gef\u00e4hrlicheren Varianten: 340 Blendgranaten, 800 <em>\u201egrenades de d\u00e9sencerclement\u201c (siehe oben)<\/em>. Dar\u00fcber hinaus wurden 780 Hartgummikugeln verschossen. Hartgummigeschosse stehen im Zentrum heftiger Debatten: Sie waren zun\u00e4chst 1995 als Sonderwaffe f\u00fcr Polizeikr\u00e4fte in den Banlieust\u00e4dten eingef\u00fchrt worden, stellen aber heute ein \u00fcbliches Einsatzmittel bei Demonstrationen dar. Am 14. Februar 2019 verabschiedete das EU-Parlament eine Resolution gegen den Einsatz unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Gewalt bei Demonstrationen. Am 26. Februar forderte die Menschenrechtskommissarin des Europarats, auf den Einsatz von Gummigeschossen bei Demonstrationen zu verzichten. Und am 6. M\u00e4rz schlie\u00dflich rief die UNO-Kommis\u00adsarin f\u00fcr Menschenrechte die franz\u00f6sische Regierung zu einem besonnenen Vorgehen bei Demonstrationen auf und forderte eine eingehende Untersuchung der F\u00e4lle von Polizeigewalt. Es versteht sich fast von selbst, dass die polizeiliche Repression auch die Protestgruppen weiter motivierte.<\/p>\n<p>Die Polizeigewerkschaften andererseits hatten schon fr\u00fch auf die Ersch\u00f6pfung der Beamt*innen aufmerksam gemacht. Seit 2015 wurden sie im Kontext der terroristischen Angriffe immer wieder zur Sicherung von \u00f6ffentlichen Pl\u00e4tzen und Einrichtungen mobilisiert. 2016 wurden sie vier Monate lang auf die Stra\u00dfe geschickt, um die massiven Proteste gegen die \u00c4nderung des Arbeitsrechts einzud\u00e4mmen, und seit Herbst 2018 schlie\u00dflich sollten sie der Gelbwesten-Bewegung entgegentreten. Nachdem im November und Dezember 2018 Polizeibeamt*innen mit der inoffiziellen Bewegung \u201epoliciers en col\u00e8re\u201c (w\u00fctende Polizisten) ihren eigenen Protest auf die Stra\u00dfe trugen, bem\u00fchte sich die Regierung, die Gefahr einer rebellischen Polizei schnell zu bannen: Kurz vor Weihnachten gew\u00e4hrte sie den Beamt*innen von Polizei und Gendarmerie eine Reihe von Sozialleistungen, die f\u00fcr die n\u00e4chsten Monate f\u00fcr Ordnung in den Reihen sorgten. Tatsache ist jedoch, dass Regierungen in solchen Kontexten immer h\u00e4ufiger von den Polizeikr\u00e4ften abh\u00e4ngig werden.<\/p>\n<p>Auf die Gelbwesten-Bewegung hat der Staat nicht nur mit neuen Formen und einer intensiveren Repression reagiert, sondern auch mit neuen Formen der Kontrolle. Am 8. Dezember 2018 wurde Paris zu einer immensen Testfl\u00e4che f\u00fcr pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen gegen m\u00f6gliche Demonstrationen und Proteste. Bis zum Ende des Tages waren in Paris allein 920 Personen festgenommen worden (weitere 465 in anderen franz\u00f6sischen St\u00e4dten). Grundlage f\u00fcr diese Massenfestnahmen war ein 2010 neu eingef\u00fchrter Straftatbestand, der zur Abwehr banlieutypi\u00adscher Ansammlungen von Jugendlichen gedacht war. Nach diesem Art. 222-14-2 des Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, wer \u201esich bewusst an einer \u2026 Gruppe beteiligt, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Gewalt gegen Personen oder die Zerst\u00f6rung oder Besch\u00e4digung von Eigentum vorbereitet\u201c. Am 8. Dezember nahm die Polizei systematisch Leute fest, die sich in einer Gruppe von mindestens zwei Personen im Umkreis von ein paar Kilometern um den Champs-Elys\u00e9es herum bewegten und irgendein m\u00f6gliches Abwehr-, Schutz- oder Angriffsmittel bei sich hatten \u2013 angefangen bei einer Bierflasche. Nicht nur die polizeiliche Bewaffnung, sondern auch ihre rechtlichen Mit\u00adtel \u201ewandern\u201c also von den Banlieues, der Peripherie, hinein in die Stadtzentren, vom Rand der franz\u00f6sischen Gesellschaft in ihre Mitte.<\/p>\n<p>Mit der \u00dcbernahme eines Gesetzentwurfs konservativer Senator*innen versuchte die Regierung, eine Reihe neuer pr\u00e4ventiver Eingriffsm\u00f6glichkeiten einzuf\u00fchren. Die Polizeipr\u00e4fekten sollten die Befugnis erhalten, bestimmten Personen die Teilnahme an Demonstrationen f\u00fcr mehrere Wochen zu verbieten. Inspiration daf\u00fcr war diesmal nicht etwas, was man zuvor in Banlieust\u00e4dten ausprobiert hatte, sondern Ma\u00dfnahmen, die man in den 1990er Jahren gegen Sportfans eingef\u00fchrt hatte. Am 4. April qualifizierte das Verfassungsgericht diesen Artikel 3 des \u201eAnti-Randalierer-Gesetzes\u201c (\u201eloi anticasseurs\u201c, Gesetz 2019-290) als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und damit verfassungswidrig. Im Gesetz verblieben sind ein versch\u00e4rftes Vermummungsverbot (Art. 431-9-1 StGB) und erleichterte Identit\u00e4tskontrollen sowie Durchsuchungen von Personen, ihrem Gep\u00e4ck und von Fahrzeugen im Umfeld der Demonstration.<\/p>\n<p>Hinzuf\u00fcgen muss man schlie\u00dflich die bisherige Bilanz der Strafjustiz: Bis Ende M\u00e4rz 2019 wurden Prozesse gegen 2.000 Personen aus dem Kontext der Gelbwesten-Bewegung abgeschlossen, meistens im Rahmen eines \u201ebesonders schnellen Verfahrens\u201c (s. oben). 1.800 Personen warten noch auf ihre Verhandlung. Gegen mehrere Dutzend Personen wurde Untersuchungshaft angeordnet. In 1.700 F\u00e4llen haben die Staats\u00adanw\u00e4lt*innen die Betroffenen ohne Verfahren freigelassen und lieferten damit den Beweis daf\u00fcr, dass die Polizei eine gro\u00dfe Zahl von Festnahmen ohne ersichtlichen strafrechtlichen Grund vorgenommen hat. Von den 2.000 abgeschlossenen Verfahren endeten 400 in Freiheitsstrafen ohne Bew\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Und wie nach dem G-20-Gipfel in Hamburg setzen Polizei und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden nun viele Ressourcen daf\u00fcr ein, Verd\u00e4chtige auf im Internet zug\u00e4nglichen Bildern und Videos zu identifizieren. Diese gibt es zu Hauf: Die Bewegung, die mit Aufrufen via Internet startete, erz\u00e4hlt ihre Geschichte auch weiterhin zu einem gro\u00dfen Teil im Netz.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0\u00a0 taz v. 25.10.2016<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0\u00a0 Agamben, G.: Vom Rechtsstaat zum Sicherheitsstaat, in: Luxemburg 2016, H. 1, S. 8-13, \u00dcbersetzung eines Artikels aus Le Monde v. 23.12.2015<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0\u00a0 <a href=\"http:\/\/www.bbc.com\/world-europe-35391084\">Manuel Valls im BBC-Interview am 22.1.2016<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0\u00a0 <a href=\"https:\/\/www.cilip.de\/2013\/12\/06\/identitaetskontrollen-in-frankreich-diskriminierung-festgestellt-reform-ausgeschlossen\/\">Jobard, F.; L\u00e9vy, R.: Diskriminierung festgestellt, Reform ausgeschlossen. Identit\u00e4tskontrollen in Frankreich, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 104 (Dezember 2013), S. 28-37<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0\u00a0 Marx-Engels-Werke Bd. 8, Berlin (DDR) 1982, S. 115-123 (115)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0\u00a0 siehe Jobard, F.: Nicht nur eine Frage des Status. Militarisierte Polizei in Frankreich, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 116 (Juli 2018), S. 38-44<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Fabian Jobard Von November 2015 bis November 2017 befand sich Frankreich im Ausnahmezustand. 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