{"id":18400,"date":"2019-06-03T09:12:02","date_gmt":"2019-06-03T09:12:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=18400"},"modified":"2019-06-03T09:12:02","modified_gmt":"2019-06-03T09:12:02","slug":"sand-im-getriebe-kaempfe-mit-dem-und-um-das-versammlungsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=18400","title":{"rendered":"Sand im Getriebe: K\u00e4mpfe mit dem und um das Versammlungsrecht"},"content":{"rendered":"<h3>von Michael Pl\u00f6se<\/h3>\n<p><strong>Zentrales Merkmal des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ist der staatsfreie, unreglementierte Charakter von Protesten. Ihnen steht ein in den 50er Jahren verhaftetes, regulierendes und sanktionierendes Versammlungsrecht gegen\u00fcber, dessen Vollstreckungsorgane auf dem aktuellen Stand der \u00dcberwachungstechnik sind.<\/strong><\/p>\n<p>Schuhe werden im Internet bestellt, Filme gestreamt, Meinungen gepostet, Petitionen geklickt, aber demonstriert wird immer noch auf der Stra\u00dfe. Auch im Zeitalter der Digitalisierung ist das Bed\u00fcrfnis nach physischer Pr\u00e4senz auf der Stra\u00dfe nach wie vor hoch. Die Anzahl angemeldeter und durchgef\u00fchrter Versammlungen h\u00e4lt sich seit Ende der 90er Jahre auf einem anhaltend hohem Niveau (f\u00fcr Berlin, vgl. Tabelle).<!--more--><\/p>\n<p>Anl\u00e4sse f\u00fcr Protestaktionen sind neben ritualisierten Demonstrationsereignissen wie am 1. Mai nach wie vor lokale Missst\u00e4nde, umstrittene Gesetzesvorhaben, gesellschaftliche Ver\u00e4nderungs-, insbesondere Verdr\u00e4ngungsprozesse, und die kontinuierlichen Unternehmungen neo\u00adfaschistischer Raumbesetzung. Immer \u00f6fter entfalten dabei Auseinandersetzungen um symboltr\u00e4chtige Orte ungeahnte Mobilisierungseffekte mit breiter Ankn\u00fcpfungsf\u00e4higkeit in das b\u00fcrgerliche Lager \u2013 ob es nun um Stuttgart 21 oder um den Hambacher Wald geht. Soziale Medien, oft als Sterbebegleiter des \u00f6ffentlichen politischen Raumes verrufen, dynamisieren die Organisation demonstrativer Zusammentreffen und erreichen neue, bislang wenig politisierte Gruppen von Nutzer*innen (so gesehen u.a. beim rasanten Aufstieg der Fridays for Future-Bewegung).<\/p>\n<p>Demonstrationen m\u00f6gen als Spiegel der gesellschaftlichen Widerstandsbereitschaft, als Ma\u00df der Politisierung gesellschaftlichen Engagements, ja sogar als Pulsmesser f\u00fcr die Lebendigkeit von Demokratie deklamiert werden. Ein Indiz f\u00fcr den Leidensdruck in der Bev\u00f6lkerung ist es allemal, wenn sich der b\u00fcrgerliche Hintern von der Couch auf die Stra\u00dfe bewegt. Dabei verh\u00e4lt sich die L\u00e4nge des Demonstrationszuges keinesfalls proportional zur Durchsetzungsf\u00e4higkeit seiner Forderungen. Um Erfolg zu haben, m\u00fcssen Proteste gesehen, beachtet und als unbequem, besser noch st\u00f6rend empfunden werden, ohne dass es gel\u00e4nge, durch eine Verschiebung des Diskurses von den Inhalten auf die gew\u00e4hlten Mittel des Protestes dauerhaft von dessen Positionen abzulenken. Der Erzeugung aufmerksamkeitsheischender, irritierender Momente, die nicht nur Medienpr\u00e4senz bewirken, sondern auch Inhalte transportieren, kommt angesichts der Vielzahl von Informationsquellen eine immer gr\u00f6\u00dfere Bedeutung zu. Nur so kann es ohne eigene Medienmacht gelingen, \u00f6ffentlich auf den politischen Prozess einzuwirken und als \u201eein St\u00fcck urspr\u00fcnglich-ungeb\u00e4ndigter unmittelbarer Demokratie \u2026 den politischen Betrieb vor Erstarrung in gesch\u00e4ftiger Routine zu bewahren\u201c, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Brokdorf-Be\u00adschluss vom 14. Mai 1985 schrieb.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><\/p>\n<p><strong>Entwicklung der Versammlungszahlen f\u00fcr Berlin*<\/strong><\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"98\">&nbsp;<\/td>\n<td width=\"98\"><strong>Versammlungen<\/strong><\/td>\n<td width=\"98\"><strong>durchgef\u00fchrt**<\/strong><\/td>\n<td width=\"98\"><strong>angemeldet***<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"98\">1970<\/td>\n<td width=\"98\">59<\/td>\n<td width=\"98\">&nbsp;<\/td>\n<td width=\"98\">&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"98\">1980<\/td>\n<td width=\"98\">344<\/td>\n<td width=\"98\">&nbsp;<\/td>\n<td width=\"98\">&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"98\">1990<\/td>\n<td width=\"98\">119<\/td>\n<td width=\"98\">&nbsp;<\/td>\n<td width=\"98\">&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"98\">2003<\/td>\n<td width=\"98\">3.022<\/td>\n<td width=\"98\">&nbsp;<\/td>\n<td width=\"98\">&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"98\">2010<\/td>\n<td width=\"98\">3.428<\/td>\n<td width=\"98\">&nbsp;<\/td>\n<td width=\"98\">&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"98\">2015<\/td>\n<td width=\"98\">&#8211;<\/td>\n<td width=\"98\">5.023<\/td>\n<td width=\"98\">5.537<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"98\">2016<\/td>\n<td width=\"98\">&#8211;<\/td>\n<td width=\"98\">5.004<\/td>\n<td width=\"98\">5.461<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"98\">2017<\/td>\n<td width=\"98\">&#8211;<\/td>\n<td width=\"98\">4.897<\/td>\n<td width=\"98\">5.150<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"98\">2018<\/td>\n<td width=\"98\">&#8211;<\/td>\n<td width=\"98\">4.771<\/td>\n<td width=\"98\">5.231<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h5>* bis einschlie\u00dflich 1990 nur Westberlin<\/h5>\n<h5>** alle beh\u00f6rdlich registrierten Versammlungen, nicht nur angemeldete<\/h5>\n<h5>*** auch abgesagte, umgemeldete, nicht-durchgef\u00fchrte und verbotene Versammlungen<\/h5>\n<h6>Quelle bis 2010: Polizeiakademie Berlin; danach: Versammlungsbeh\u00f6rde, LKA 552<\/h6>\n<p>Das Gericht betont zwar die Rolle von Versammlungen f\u00fcr das Funktionieren eines parlamentarischen Repr\u00e4sentativsystems, in dem wirksame M\u00f6glichkeiten direkter Mitbestimmung fehlen, ihre Funktion erf\u00fcllen sie jedoch weniger als Gleitmittel denn als Sand im Getriebe der politischen Institutionen. Entsprechend innovativ m\u00fcssen Aktionsformen gew\u00e4hlt werden. Daf\u00fcr bedarf es eines hohen Ma\u00dfes innerer Gestaltungs- und Definitionsfreiheit \u00fcber die Formen und Mittel des Protestes.<\/p>\n<h4>Versammlungsfreiheit herrscht nicht<\/h4>\n<p>Wesentliches Merkmal der von Art.\u00a08 Abs.\u00a01 GG gew\u00e4hrleisteten Versammlungsfreiheit, die mit den Ritualen blo\u00dfer Akklamation politischer Macht bricht, ist daher der staatsfreie, unreglementierte Charakter von Protestereignissen. Staatstheoretisch erweist sich darin ihr in der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t verk\u00f6rperter Anspruch einer von unten nach oben gerichteten Meinungs- und Willensbildung, die gerade (noch) nicht der Meinung der Mehrheit entsprechen muss. Staatsfrei sind Proteste jedoch nur, wenn ihre Organisation und Durchf\u00fchrung nicht von Versammlungsbeh\u00f6rden und Polizei dominiert werden und sie die Chance erhalten, den Adressat*innen ihrer Kritik gegen\u00fcber zu treten, ohne von diesem vereinnahmt zu werden. Staatsfreiheit ist daher ohne ein Mindestma\u00df an Staatsferne nicht zu haben.<\/p>\n<p>Insofern stellt es einen Eingriff in die innere Versammlungsfreiheit dar, wenn den Teilnehmenden eines Protestereignisses die Definitionsmacht \u00fcber die Eigenschaft ihrer Aktionsform als Versammlung im Sinne von \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Versammlungsgesetz (VersG) genommen, die Kreativit\u00e4t der Kommunikationsformen und der Gestaltungsmittel kollektiver Meinungskundgabe beschr\u00e4nkt oder deren Anliegen durch ein \u00fcbertriebenes Aufgebot von Polizeikr\u00e4ften diskreditiert wird. Der Staatsfreiheit widerspricht auch die Anwesenheit von (uniformierten oder zivil gekleideten) Polizeibe\u00adamt*innen ohne gewichtigen Grund, da sie potentielle Demonstrant*innen abschrecken k\u00f6nnen.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Von Staatsferne kann auch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine mit 215.000 Euro vom Senat bezuschusste Protestverhinderungsveranstaltung wie das MyFest am 1. Mai in Berlin-Kreuzberg den politischen Stra\u00dfenkampf durch bierselige, musikalische Hipsterfolklore verdr\u00e4ngt,<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> wenn die Anwesenheit der Teilnehmenden mit technischen Mitteln registriert oder der \u201estaatsfreie unreglementierte Charakter durch exzessive Observationen\u201c ver\u00e4ndert wird.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Zur Versammlungsfreiheit geh\u00f6rt aber nicht nur \u201edie M\u00f6glichkeit der Kollektivwerdung\u201c in der \u00d6ffentlichkeit, \u201eum in der manifesten Pr\u00e4senz des Versammlungsk\u00f6rpers aufzugehen\u201c.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Ihre Bedeutung als Kommunikationsgrundrecht verlangt vielmehr \u2013 \u00fcber die blo\u00dfe Wahrnehmbarkeit des politischen Anliegens mittels tontechnischer Verst\u00e4rkung am Versammlungsort<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> oder Transparenten von ausreichender L\u00e4nge<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> hinaus \u2013 einen minimalen Schutz der medialen Selbstinszenierung im virtuell erweiterten \u00f6ffentlichen Raum sozialer Medien.<\/p>\n<p>Von einem Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist daher auch dann auszugehen, wenn die Polizei mit ihren personellen und technischen Ressourcen die \u00f6ffentliche Wahrnehmung der Versammlung dominiert, etwa indem sie noch im Verlauf des Protestereignisses per Twitter selektiv Botschaften verbreitet (\u00fcber Unfriedlichkeiten, Verhaftungen oder Polizeist\u00e4rke o.\u00e4.) oder dessen Anliegen durch die \u00dcberbetonung der Teilnahme gewaltbereiter Aktivist*innen in den Hintergrund treten l\u00e4sst.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Das staatliche Neutralit\u00e4tsgebot verlangt nicht nur sachliche Korrektheit und Zur\u00fcckhaltung in wertenden Betrachtungen, vielmehr l\u00e4sst sich aus Art. 8 Abs. 1 GG ein Recht der Veranstalter*innen \u201eauf kommunikativen Erstschlag\u201c ableiten, das es ihnen erlaubt, ihr Anliegen in einem angemessen zeitlichen Rahmen zun\u00e4chst selbst darzustellen.<\/p>\n<p>So gesehen sch\u00fctzt Versammlungsfreiheit einen typenoffenen, kontingenten Prozess gesellschaftlicher Reflexion und Selbstvergewisserung in Form gemeinschaftlicher Verk\u00f6rperung dissentierender Positionen. Der durch Versammlungsgesetze gesetzte Rahmen, der den Beh\u00f6rden die Befugnis f\u00fcr reglementierende Eingriffe zur Durchsetzung wie zur Beschr\u00e4nkung von Demonstrationen verschafft, kann folglich nie ein \u201eVersammlungsfreiheitsgesetz\u201c sein,<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> sondern ist immer ein Versammlungsfreiheitsbeschr\u00e4nkungsgesetz.<\/p>\n<h4>Macht der Stra\u00dfe vs. Herrschaft des Rechts<\/h4>\n<p>Protestereignisse sind mit dem ihnen innewohnenden Potential \u201eurspr\u00fcnglich-ungeb\u00e4ndigter unmittelbarer Demokratie\u201c auf Ver\u00e4nderung, Wandel und Infragestellung des Bestehenden angelegt. Demgegen\u00fcber ist das Versammlungsrecht auf die Bewahrung von Ruhe, Ordnung und Landfrieden programmiert. Es orientiert sich an den Realit\u00e4ten von 1953, als das Versammlungsgesetz des Bundes erstmals erlassen wurde und Versammlungen vorwiegend von Parteien, Gewerkschaften oder Verb\u00e4nden in ordentlicher Marschformation unter Verwendung von Ordnern mit wei\u00dfer Binde abgehalten wurden. Der normierte Normalfall des VersG atmet noch ganz den Odem einer Staatsveranstaltung: mit einem Leiter an der Spitze, der bis teilweise in die 90er Jahre hinein noch als Beliehener betrachtet wurde, der \u00f6ffentliche Amtsgewalt aus\u00fcbe und dessen Anweisungen zu befolgen seien (vgl. \u00a7 10 VersG).<\/p>\n<p>1968 stellten Alfred Dietel, Kurt Gintzel und Michael Kniesel \u2013 drei hohe Polizeibeamte aus Nordrhein-Westfalen \u2013 im Vorwort zur ersten Auflage ihres Kommentares zum Versammlungsgesetz fest: \u201eDas Versammlungsrecht ist lange Zeit ausschlie\u00dflich als negatives Statusrecht betrachtet worden. Seine Aus\u00fcbung wurde geduldet, nicht gew\u00fcnscht. Der Gebrauch der Versammlungsfreiheit galt als potentiell gef\u00e4hrlich, besonders, wenn es um politische Aussagen ging. Von dieser Grundauffassung ist viel geblieben.\u201c<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Dem wollten die Autoren mit einer freiheitsbetonten Kommentierung entgegenwirken, die von einer \u201eAusgangsvermutung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit von Versammlungen und Demonstrationen\u201c ausgeht. Eine Denkweise, welche das BVerfG den Beh\u00f6rden im Brokdorf-Beschluss 17 Jahre sp\u00e4ter mit dem \u201eVorbild friedlich verlaufener Gro\u00dfdemonstrationen\u201c zum Ausgangspunkt exekutiver Gefahrenbewertung machte.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Die Vorgabe des Ersten Senats, \u201edie grundrechtsbeschr\u00e4nkenden Gesetze stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung (der Versammlungsfreiheit) im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen\u201c und beh\u00f6rdliche Eingriffe auf ein Ma\u00df zu beschr\u00e4nken, das \u201ezum Schutz gleichwertiger Rechtsg\u00fcter notwendig ist\u201c, pr\u00e4gt auch heute noch die rechtlichen Auseinandersetzungen um die Zul\u00e4ssigkeit von Protesten.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a><\/p>\n<p>Gleichwohl dominieren polizeiliche Setzungen die gerichtlichen Verfahren: Das beginnt mit der Gefahrenprognose, mit der die Versammlungsbeh\u00f6rde Verbote oder Auflagen begr\u00fcndet. Es setzt sich fort in der Ermessensbet\u00e4tigung der Polizei, was sie f\u00fcr (noch) zul\u00e4ssigen, wenn auch \u00e4rgerlichen oder l\u00e4stigen Protest erachtet und was schon als Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit. Und es reicht bis zur strafrichterlichen Beweisw\u00fcrdigung und zu pr\u00e4ventiven Ma\u00dfnahmen der Freiheitsentziehung (Sicherungs- oder R\u00fcckf\u00fchrungsgewahrsam). Versammlungsrechtliche Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten sind ganz \u00fcberwiegend Eilrechtsschutzverfahren. Ihre anwaltliche und richterliche Bearbeitung steht unter enormem Zeitdruck. Nicht selten werden Auflagenbescheide erst wenige Tage oder gar Stunden vor Versammlungsbeginn bekannt gegeben, so dass f\u00fcr die Beschreitung des Rechtsweges \u2013 oft durch mehrere Instanzen \u2013 kaum Zeit bleibt. Die Qualit\u00e4t verwaltungsgerichtlicher Kontrolle lebt von den M\u00f6glichkeiten umfassender Sachverhaltsaufkl\u00e4rung und dialogischem Rechtsgespr\u00e4ch in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 beides findet im Eilverfahren nicht statt. Die M\u00f6glichkeiten des Gerichts, die Richtigkeit der von der Beh\u00f6rde als gefahrbegr\u00fcndend pr\u00e4sentierten Tatsachen zu \u00fcberpr\u00fcfen, sind gering. In zeitlichen Stresssituationen kommt zudem den in Schrifts\u00e4tzen formulierten Einwendungen, mit denen Anw\u00e4lt*innen die Gefahrenprognose der Polizei hinterfragen, nur ein geringes Gewicht zu. Demgegen\u00fcber wirken Gefahren best\u00e4tigende oder erh\u00f6hende Informationen selbst dann noch fort, wenn sie sich als falsch, fehlerhaft oder unverwertbar herausstellen.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a><\/p>\n<p>Mit der gerichtlichen Entscheidung ist das Ringen um das und mit dem Versammlungsrecht in der Regel nicht abgeschlossen. Es setzt sich vielmehr auf der Stra\u00dfe fort: in der Interaktion der Protestierenden, dem Agieren der Polizei und dem Kampf um die Deutungsmacht. Dabei hat sich gezeigt, dass Versammlungen ihre Positionen dann am besten zur Geltung bringen k\u00f6nnen, wenn sich die Polizei zur\u00fcckh\u00e4lt, auf den Raumschutz begrenzt und dabei transparent und vorhersehbar agiert. Demgegen\u00fcber schrecken eskalative Einsatzkonzepte (fr\u00fchzeitiges Behelmen mit Sturmmasken, Pr\u00e4sentation von Wasserwerfern, R\u00e4umfahrzeugen, neuerdings auch milit\u00e4rischer Bewaffnung) und widerspr\u00fcchliches Agieren (z.B. Durchsetzen von Verboten entgegen gerichtlicher Gestattung) nicht nur potentielle Teilnehmer*innen vom Protest ab, sondern tragen selbst zu einer m\u00f6glichen Eskalation der Lage bei.<\/p>\n<p>Gleichwohl ist auch die Brokdorf-Demonstration 1981 trotz des vom BVerfG best\u00e4tigten Verbots und gegen die polizeiliche Verpflichtung zur Aufl\u00f6sung (\u00a7\u00a015 Abs.\u00a04 VersG) im Zusammenwirken von Protestierenden und Polizei durchgesetzt worden. Ebenso die Proteste gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm 2007. Die notwendigen gesetzlichen \u00c4nderungen f\u00fcr eine entkriminalisierte und damit auch der Polizei mehr Duldsamkeit erm\u00f6glichende Handhabung von Protesten fehlt trotz mancher Liberalisierung in den neuen Landesversammlungsgesetzen bis heute. Demgegen\u00fcber wurden die Strafen f\u00fcr Widerstandshandlungen gegen die Polizei eigens f\u00fcr den G20-Gipfel unertr\u00e4glich versch\u00e4rft (\u00a7\u00a7 113 ff. StGB) und die Polizei r\u00fcstet sowohl bei der Verwendung von \u00dcberwachungs- als auch von Waffentechnik auf.<\/p>\n<h4>Kampf ums Versammlungsrecht<\/h4>\n<p>Auseinandersetzungen um das Versammlungsrecht sind K\u00e4mpfe um den Erhalt, die Selbstaneignung und R\u00fcckerschlie\u00dfung des \u00f6ffentlichen Raumes \u2013 auch und gerade angesichts zunehmender Privatisierung, Gentrifizierung und Kommerzialisierung \u00f6ffentlicher Begegnungs- und Lebensr\u00e4ume. F\u00fcr diese Nutzungsk\u00e4mpfe hat das BVerfG mit seinem Fraport-Urteil vom 22. Februar 2011 und dem Beschluss zum \u201eBierdosen-Flashmob f\u00fcr die Freiheit\u201c vom 18. Juli 2015 ein \u201e\u00f6ffentliches Forum\u201c offen gehalten, \u201eauf dem B\u00fcrger ihre Anliegen besonders wirksam in die \u00d6ffentlichkeit tragen und hier\u00fcber die Kommunikation\u201c auch dann \u201eansto\u00dfen k\u00f6nnen\u201c, wenn der Raum, in dem der Protest stattfinden soll, l\u00e4ngst privatisiert ist. Verbote k\u00f6nnten nicht auf den Wunsch gest\u00fctzt werden, \u201eeine ,Wohlf\u00fchlatmosph\u00e4re\u2018 in einer reinen Welt des Konsums zu schaffen, die von politischen Diskussionen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen frei bleibt.\u201c Nicht weniger programmatisch als 1985 stellt das Gericht klar: \u201eEin vom Elend der Welt unbeschwertes Gem\u00fct des B\u00fcrgers ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschr\u00e4nken darf.\u201c<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a><\/p>\n<p>Nichts anderes kann f\u00fcr den Wunsch des Wochenendbummlers gelten, in \u00f6ffentlichen Gr\u00fcnanlagen unbeschwert und ungest\u00f6rt von Protestcamps flanieren zu k\u00f6nnen. Denn mit ihrem Camp schaffen die Zeltenden nicht nur notwendige physische Voraussetzungen f\u00fcr die Teilnahme an Protestereig\u00adnissen, sondern er\u00f6ffnen durch ihre vorgelebten Praktiken selbst einen \u201esymbolischen Raum \u2026, in welchem (diese Praktiken) einen genuin politischen Sinn erhalten\u201c und schon durch ihre Existenz zur Gegen\u00f6ffentlichkeit werden.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a><\/p>\n<p>Bei alledem kommt dem juristischen Kampf um das Versammlungsrecht eine strategisch bedeutende Rolle zu. Von der Polizei wird erwartet, dass sie ein von der Politik identifiziertes Problem mit den Mitteln l\u00f6st, die ihr zur Verf\u00fcgung stehen. Allein das Recht bestimmt, ob und wie die verf\u00fcgbare Technik und personelle \u00dcberlegenheit eingesetzt wird und wie viel Selbstorgani\u00adsation und Staatsferne der Versammlung dann noch verbleibt. Es ist damit zugleich ein Korsett f\u00fcr das polizeiliche Handeln, das je enger geschn\u00fcrt, der Polizei auch eine Chance l\u00e4sst, ihrer \u201eErfolgsverpflichtung\u201c zu entfliehen und auf den Einsatz bestimmter Mittel von vornherein zu verzichten. Dauerhafte Erfolge k\u00f6nnen hierbei nicht erwartet werden \u2013 solange sie nicht auf der Stra\u00dfe erk\u00e4mpft und verteidigt werden.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0 BVerfGE 69, S. 315-371 (346 f.), die Formulierung wurde w\u00f6rtlich \u00fcbernommen aus Hesse, K.: Grundz\u00fcge des Verfassungsrechts der BRD, 14. Aufl., Heidelberg 1984, S. 157<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0 vgl. BVerfG: Beschluss v. 26.6.2014, Az. 1 BvR 2135\/09, Rn. 11; Verwaltungsgerichtshof (VGH) \u00a0M\u00fcnchen: Urteil v. 15.7.2008, Az. 10 BV 07.2143, Rn. 23 ff. und die leider singul\u00e4r gebliebene Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) G\u00f6ttingen zur Legitimationspflicht von Zivilbeamt*innen gegen\u00fcber der Versammlungsleiterin: Urteil v. 6.11.2013, Az. 1 A 98\/12<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0 So aber VG Berlin: Beschluss v. 29.4.2016, Az. 1 L 282.16, und Urteil v. 17.3.2016, Az. 1 K 229.1; zur Zul\u00e4ssigkeit einer staatlichen Veranstaltung zur Verhinderung eines Naziaufmarsches vgl. BVerfG: Beschluss v 6.5.2005, Az. 1 BvR 961\/05, juris Rn. 22\u201330<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0 So das BVerfG schon im Volksz\u00e4hlungsurteil v. 15.12.1983, BVerfGE 65, 1, 43, und im Brokdorf-Beschluss, BVerfGE 69, 315, 349<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0 Hartmann, M.: Protestcamps als Versammlung i.S.v. Art. 8 I Grundgesetz?, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht (NVwZ) 2018, H. 4, S. 200\u2013206 (200)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0 BVerfG: Beschluss v. 26.6.2014, 1 BvR 2135\/09, in: NVwZ 2014, S. 1453, Rn. 11<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0 VG Berlin: Urteil v. 29.4.2009, Az. 1 A 115.07<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0 Malthaner, S.; Teune, S; Ullrich, P. (Hrsg.): Eskalation, Dynamiken der Gewalt im Kontext der G20-Proteste in Hamburg 2017, Hamburg\/Berlin 2018, S. 66 ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0 vgl. Versammlungsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein v. 18. Juni 2015; Art. 1 des Entwurfs der Berliner SPD f\u00fcr ein \u201eGesetz zur St\u00e4rkung von Sicherheit und Teilhabe im demokratischen Gemeinwesen\u201c von 2019<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a>\u00a0\u00a0 Dietel, A.; Ginzel, K.; Kniesel, M.: VersG, Kommentar zum Gesetz \u00fcber Versammlungen und Aufz\u00fcge, 8. Auflage, K\u00f6ln; M\u00fcnchen 2008, S. 1<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a>\u00a0\u00a0 BVerfGE 69, 315, 356<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a>\u00a0\u00a0 BVerfGE 69, 315, 349 ; vgl. auch Leitsatz 1, S. 361 f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a>\u00a0\u00a0 vgl. Kern, M.: Einsch\u00e4tzungsverzerrungen der richterlichen Risikoabsch\u00e4tzung: Das Beispiel der Grundrechtsanwendung auf extremistische Bet\u00e4tigungen, in: Arndt, F. u.a. (Hrsg.): Freiheit &#8211; Sicherheit &#8211; \u00d6ffentlichkeit, Baden-Baden 2009, S. 83\u2013110.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> \u00a0 BVerfGE 128, 226\u2013278 (266)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> \u00a0 <a href=\"https:\/\/g20.protestinstitut.eu\/rechtsstreit\">Roman, T.; Fernziel, F.; Pl\u00f6se, M.: In letzter Instanz? Die juristische Auseinandersetzung um das Antikapitalistische Camp<\/a>, (2018)<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Michael Pl\u00f6se Zentrales Merkmal des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ist der staatsfreie, unreglementierte Charakter von<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,123],"tags":[167,648,736,1094,1502],"class_list":["post-18400","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-118-119","tag-1-mai","tag-g20-gipfel","tag-hamburg","tag-polizei","tag-versammlungsrecht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/18400","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=18400"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/18400\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=18400"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=18400"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=18400"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}