{"id":18403,"date":"2019-06-03T18:50:09","date_gmt":"2019-06-03T18:50:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=18403"},"modified":"2019-06-03T18:50:09","modified_gmt":"2019-06-03T18:50:09","slug":"kontrolle-von-polizeihandeln-schwierige-wege-fuehren-selten-zum-ziel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=18403","title":{"rendered":"Kontrolle von Polizeihandeln: Schwierige Wege f\u00fchren selten zum Ziel"},"content":{"rendered":"<h3>von Anna Luczak<\/h3>\n<p><strong>Im Rahmen der Konferenz \u201e40 Jahre B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP\u201c nahm Rechtsanw\u00e4ltin Anna Luczak Stellung zu den M\u00f6glichkeiten und Schwierigkeiten der justiziellen Kontrolle polizeilichen Handelns. Wir dokumentieren ihren Vortrag in \u00fcberarbeiteter Form.<\/strong><\/p>\n<p>Wie steht es aktuell um die Kontrolle der Polizei? Mein Vorredner, Philipp Kr\u00fcger, Sprecher der Themenkoordinationsgruppe Polizei und Menschenrechte von Amnesty International, hat zu Polizeigewalt referiert und dazu, wie eine Forderung an eine effektive Kontrolle haupts\u00e4chlich in Bezug auf strafrechtlich relevante Vorf\u00e4lle lauten k\u00f6nnte. In meiner Praxis ist Polizeigewalt nur einer von vielen F\u00e4llen, in denen polizeiliches Handeln rechtswidrig ist oder rechtswidrig sein kann. Denn es gibt nat\u00fcrlich auch polizeiliches Handeln, das gegen das Gesetz verst\u00f6\u00dft und insofern rechtswidrig ist, das aber nicht strafrechtlich relevant ist und auch nicht mit Gewaltanwendung einhergeht. Ich will das am Beispiel des Umgangs der Polizei mit Versammlungen erl\u00e4utern.<\/p>\n<p>Dazu m\u00f6chte ich zuerst auf das Brokdorf-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1985 verweisen. Das ist ein Urteil, auf das sich Anw\u00e4ltinnen oder Anw\u00e4lte immer sehr gern beziehen, weil dort die Grunds\u00e4tze der Versammlungsfreiheit hochgehalten werden. In dem Ur\u00adteil hei\u00dft es, dass es zu den wichtigsten Grundrechten geh\u00f6rt, wenn sich Menschen zusammen finden und ihre Meinung \u00e4u\u00dfern. Das gilt auch auf der Stra\u00dfe, und das wird in dem Urteil sehr poetisch ausgef\u00fchrt:<!--more--><\/p>\n<p>\u201eIn ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame k\u00f6rperliche Sichtbarmachung von \u00dcberzeugungen, wobei die Teilnehmer einerseits in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser \u00dcberzeugungen erfahren und andererseits nach au\u00dfen \u2013 schon durch die blo\u00dfe Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umganges miteinander oder die Wahl des Ortes \u2013 im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen \u2026 Das Recht des B\u00fcrgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung (\u00e4u\u00dfert) sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflussnahme auf den st\u00e4ndigen Prozess der politischen Meinungsbildung, die sich in einem demokratischen Staatswesen frei, offen, unre\u00adglementiert und grunds\u00e4tzlich \u201astaatsfrei\u2018 vollziehen m\u00fcsse.\u201c<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><\/p>\n<p>Das Brokdorf-Urteil ist damit das Grundurteil f\u00fcr die Freiheit der politischen Meinungs\u00e4u\u00dferung auf Demonstrationen, die sich komplett straffrei und staatsfrei abspielen soll, die Polizei soll sich <em>daneben<\/em> aufhalten.<\/p>\n<p>Bereits in diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht aber auch deutlich gemacht, dass das nicht f\u00fcr alle gilt. Wenn Leute sich anders benehmen, als man sich benehmen sollte, dann kann sich die Reaktion des Staates auch ganz schnell \u00e4ndern. Wer sich gewaltt\u00e4tig an den Staat adressiert, wird auf jeden Fall verlieren. P\u00e4dagogisch erl\u00e4utert das Bundesverfassungsgericht: \u201eVon den Demonstranten kann ein friedliches Verhalten umso mehr erwartet werden, als sie dadurch nur gewinnen k\u00f6nnen, w\u00e4hrend sie bei gewaltt\u00e4tigen Konfrontationen am Ende stets der Staatsgewalt unterliegen werden und zugleich die von ihnen verfolgten Ziele verdunkeln &#8230;\u201c<\/p>\n<p>Der Staat m\u00f6chte also ein sehr weitgehendes Demonstrationsgrundrecht gew\u00e4hrleisten \u2013 aber in Grenzen. Im Zusammenhang mit Versammlungen gibt es viele polizeiliche M\u00f6glichkeiten, um dies durchzusetzen, Polizeigewalt ist nur eine davon. Man kann eine Versammlung von vornherein verbieten, eine bestimmte Route vorgeben, sie aufl\u00f6sen oder Vorkontrollen durchf\u00fchren. Die Polizei kann au\u00dferdem Auflagen erlassen, etwa die Lautst\u00e4rke begrenzen oder eine bestimmte Zahl von Ordner*innen verlangen, es darf mitunter kein Zelt aufgestellt oder die Versammlung kann aufgezeichnet werden. Es kann auch Ma\u00dfnahmen gegen Teilnehmer*innen der Versammlung geben, etwa den Ausschluss von Demonstrierenden, die Anwendung von Gewalt bei Sitzblockaden oder Festnahmen und die anschlie\u00dfende strafrechtliche Verfolgung.<\/p>\n<h4>Verschiedene Rechtswege<\/h4>\n<p>Das sind Beispiele, in denen Betroffene ihrem hehren Versammlungsrecht fr\u00f6nen wollten und sich im Anschluss gegen polizeiliche Ma\u00dfnahmen wehren m\u00fcssen. F\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung dieser F\u00e4lle gibt es verschiedene M\u00f6glichkeiten. Ist die Versammlung im Vorfeld verboten worden, kann man Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht suchen. Das betrifft auch die Anwendung k\u00f6rperlicher Gewalt; wenn also eine Person aus der Versammlung herausgezogen und ihr Widerstand mit Schmerzgriffen oder gezielten \u201eSchockschl\u00e4gen\u201c gebrochen wurde \u2013 sie also letztlich verpr\u00fcgelt wurde \u2013, kann auch dies vor dem Verwaltungsgericht landen. Die Kl\u00e4ger*innen k\u00f6nnen dort feststellen lassen, dass diese Anwendung polizeilicher Gewalt rechtswidrig war.<\/p>\n<p>Man kann auch eine Strafanzeige gegen die Polizeibeamt*innen erstatten oder, falls auch noch ein strafrechtlicher Vorwurf gegen die Person erhoben wurde, sich dagegen verteidigen.<\/p>\n<p>Zu den justiziellen Wegen geh\u00f6rt es auch, Schadensersatzanspr\u00fcche zu verfolgen, etwa wenn unrechtm\u00e4\u00dfig Gewahrsam verh\u00e4ngt worden ist oder nat\u00fcrlich auch, wenn man verletzt wurde. Daf\u00fcr m\u00fcssen die Betroffenen dann zum Zivilgericht gehen.<\/p>\n<p>Welches von diesen Beispielen der juristischen Verfolgung ist nun zu empfehlen?<\/p>\n<h4>Verfahren vor den Verwaltungsgerichten<\/h4>\n<p>Bei den Verwaltungsgerichten m\u00fcssen die Betroffenen die Klage selbstst\u00e4ndig erheben, man muss also selber vortragen, was geschehen ist. Daf\u00fcr m\u00fcssen auch die Beweismittel vorgelegt werden, die Kl\u00e4ger*innen tragen die Beweislast. Sie haben dabei nicht die M\u00f6glichkeiten wie die Polizei, selbst Ermittlungen zu f\u00fchren. Das ist auch problematisch, wenn Zeug*innen benannt werden sollen, denn es ist den Kl\u00e4ger*innen vielfach unklar, welche Folgen dies f\u00fcr die infrage kommenden Personen h\u00e4tte. Au\u00dferdem kostet eine Klage, wenn sie selbstst\u00e4ndig vor dem Verwaltungsgericht erhoben wird, auch Geld.<\/p>\n<p>Der Vorteil solcher Klagen ist, dass Verwaltungsgerichte vergleichsweise unabh\u00e4ngige Gerichte sind. Staatsanwaltschaften und Strafgerichte setzen viel eher auf eine Bewertung von au\u00dfen, etwa auf die Ergebnisse von polizeilichen Ermittlungen. Die Verwaltungsgerichte hingegen haben nicht so h\u00e4ufig mit Polizeibeamt*innen als Zeug*innen zu tun und sind deshalb weniger voreingenommen. Andererseits haben die Verwaltungsgerichte durch ihre geringere Erfahrung mit solchen F\u00e4llen manchmal auch weniger Einblick in die Realit\u00e4t von Versammlungsgeschehen. Manchmal fehlt es auch am Interesse, den konkreten Hergang einer Tat zu ermitteln.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist das Ergebnis eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn es gewonnen wird, lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit. In einem solchen Urteil steht also nur, dass es nicht in Ordnung war, was die Polizei gemacht hat, ansonsten bekommt man nichts. Will man anschlie\u00dfend Schadensersatz erstreiten, muss man noch zum Zivilgericht gehen. Es wird auch keine Polizeibeamt*in f\u00fcr ihr Handeln zur Verantwortung gezogen, hierf\u00fcr m\u00fcssten die Betroffenen noch zum Strafgericht gehen.<\/p>\n<h4>Verfahren vor den Strafgerichten<\/h4>\n<p>Bei den Strafgerichten stehen wir vor der Problematik der so genannten strafrechtlichen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit. Das betrifft Situationen, in denen Personen sich dagegen verteidigen m\u00fcssen, dass die Polizei sagt, sie habe die Person mit Gewalt aus der Demonstration herausholen m\u00fcssen. Sie habe dies tun m\u00fcssen, weil die Person vorher eine Straftat begangen habe. Dem aus Sicht der Polizei berechtigten Herausholen habe sich die Person dann angeblich widersetzt. In solchen F\u00e4llen muss gekl\u00e4rt werden, ob die Person sich widersetzen durfte, weil die polizeiliche Handlung rechtswidrig war, oder nicht.<\/p>\n<p>Nun ist es so, dass nach dem \u201estrafrechtlichen Rechtsm\u00e4\u00dfigkeitsbegriff\u201c eine polizeiliche Handlung erst dann als \u201erechtswidrig\u201c gilt, wenn sie sehr weit von der Rechtslage entfernt war. Nur wenn von Seiten der Polizei grundlegende Formvorschriften missachtet oder grobe Ermessensfehler gemacht wurden, kann es gerechtfertigt sein, dass eine betroffene Person versucht hat, sich aus einem Polizeigriff herauszuwinden.<\/p>\n<h4>Problem: Polizei-Zeug*innen-Gl\u00e4ubigkeit<\/h4>\n<p>Die zweite Problematik ist, dass Strafgerichte eine sehr deutliche Gl\u00e4ubigkeit in Bezug auf Aussagen von Polizeibeamt*innen haben. Wenn diese also im Zeugenstand davon erz\u00e4hlen, eine Situation sei sehr gef\u00e4hrlich gewesen und man habe riesige Angst gehabt, fast h\u00e4tte es Tote gegeben \u2013 dann sitzen sehr viele Richter*innen mit gro\u00dfen Augen da und nicken. Egal wie \u00fcbertrieben Polizeibeamt*innen ein Geschehen schildern, sind Strafrichter*innen oft bereit, ihnen zu glauben. Es ist eine Grundproblematik, wenn man versucht, polizeiliches Handeln \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, dass es sehr schwer ist, das tats\u00e4chliche Geschehen auf der Stra\u00dfe dem Gericht nahe zu bringen.<\/p>\n<p>Schon bei den Verwaltungsgerichten ist es schwierig zu argumentieren, wenn Zeug*innen das Gegenteil von dem berichten, was Polizei-Zeug*innen erz\u00e4hlen. Im Strafrecht ist das noch viel deutlicher. Wenn man Zeug*innen benennt daf\u00fcr, dass eine Person eben nicht nur mit einem einzelnen \u201eSchockschlag\u201c geschlagen wurde, \u201eum eine Versteifung zu l\u00f6sen\u201c, wie ein Polizei-Zeuge sagt, sondern mehrere solcher Schl\u00e4ge erhielt, dann wird oftmals der Polizei-Zeuge dem widersprechen und sagen: Nein, es war nur ein einfacher Schlag. In der Konsequenz muss die Person, die ausgesagt hat, dass es f\u00fcnf Schl\u00e4ge gewesen sind, damit rechnen, dass gegen sie ein Verfahren wegen Falschaussage gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<h4>Kontrolle erfordert Unabh\u00e4ngigkeit und Realit\u00e4tsn\u00e4he<\/h4>\n<p>Schauen wir uns also die verschiedenen M\u00f6glichkeiten zur justiziellen Aufarbeitung an, stellen wir fest, dass die Gerichte entweder weit weg sind von der Realit\u00e4t oder zu nah dran, etwa weil sie oft mit den gleichen Polizeizeug*innen in anderen Verfahren zu tun haben und auch darauf angewiesen sind, ihnen zu glauben.<\/p>\n<p>Wenn es also eine Institution geben soll, die eine effektive Kontrolle \u00fcber das polizeiliche Handeln aus\u00fcben soll, dann muss diese unabh\u00e4ngig von den bestehenden Institutionen sein. Andererseits muss sie aber auch aus Personen bestehen, die nahe an der Realit\u00e4t sind. Das hat z. B. die Hamburger Kontrollkommission, die es mal gegeben hat, umgesetzt. Die Kontrollkommission war mit bestimmten F\u00e4llen von Polizeigewalt befasst. Sie bestand aus gew\u00e4hlten, ehrenamtlichen Personen, die sich mit der Thematik polizeilichen Handelns auskannten.<\/p>\n<p>Wenn man eine solche Stelle aber bei der Polizei einrichtet, hat man nat\u00fcrlich das Problem der fehlenden Distanz: Wird die Stelle mit einer Polizeibeamt*in besetzt, und wie wird diese ausgew\u00e4hlt? Dazu kann man sich das Beispiel Norwegen oder Niederlande anschauen. Dort sind zwar Polizeibeamt*innen in einer unabh\u00e4ngigen Ermittlungsstelle besch\u00e4ftigt, die erhalten aber eine sogenannte Quarant\u00e4nezeit, bevor sie dorthin versetzt werden.<\/p>\n<p>Dann gibt es andere Stellen, wo gesagt wird, wir wollen gar keine urspr\u00fcnglichen Polizeibeamt*innen in dieser Ermittlungsstelle, sondern Personen, die eigens daf\u00fcr ausgebildet werden.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<h4>Verfahrensgang bei unabh\u00e4ngigen Ermittlungen<\/h4>\n<p>Wenn man eine unabh\u00e4ngige Ermittlungsstelle einrichtet, muss auch entschieden werden, wie es denn weitergeht, wenn diese Stelle Ermittlungen vorgenommen hat: Landet das Verfahren dann auch vor den \u00fcblichen Gerichten, ist auch die \u00fcbliche Staatsanwaltschaft f\u00fcr diese Ermittlung zust\u00e4ndig? Oder braucht es daf\u00fcr dann eine unabh\u00e4ngige Staatsanwaltschaft? Wie hoch muss man also in den Institutionen gehen, um bei der Verfolgung von Polizeigewalt auch wirklich eine Unabh\u00e4ngigkeit zu gew\u00e4hrleisten? Es w\u00e4re politisch und gesetzestechnisch deutlich schwieriger umzusetzen, wenn man anstrebt, den Bereich der Aufkl\u00e4rung und Verfolgung von Polizeigewalt ganz aus der \u00fcblichen Strafverfolgung und ihren Institutionen herauszunehmen.<\/p>\n<p>In der Praxis liegt die Ermittlungskompetenz oft bei der Beh\u00f6rde, gegen die sich auch die Vorw\u00fcrfe richten. Sie hat beispielsweise Filmmaterial und andere Beweismittel in der Hand und kennt auch die Namen der eingesetzten Polizeibeamt*innen, wenn diese wegen einer fehlenden Kennzeichnungspflicht nicht nachvollziehbar sind. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte hat in Urteilen zwar keine Patentl\u00f6sung vorgeschlagen, aber in vielen Einzelf\u00e4llen geurteilt, dass Beweismaterial nicht dort gelagert werden darf, wo eine Einheit oder Abteilung rechtswidrigen Polizeihandelns beschuldigt wird. Denn wenn diese dann das Filmmaterial verwaltet, besteht die Gefahr, dass es nicht vollst\u00e4ndig den Ermittlungen zur Verf\u00fcgung gestellt, verf\u00e4lscht oder \u201epl\u00f6tzlich\u201c gel\u00f6scht wird.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat der Europ\u00e4ische Menschenrechtsgerichtshof angemahnt, dass auch die ermittelnde Staatsanwaltschaft in solchen Verfahren unabh\u00e4ngig sein muss. Das ist gerade in Deutschland wichtig, wo oft gesagt wird, die Unabh\u00e4ngigkeit der polizeilichen Ermittlungen sei nicht die Frage, denn die Leitung der Ermittlungen obliege der Staatsanwaltschaft, die ja nicht der Tat beschuldigt werde. De facto liegt das Auswerten des Beweismaterials aber in H\u00e4nden der Polizei, bis diese das Verfahren irgendwann an die Staatsanwaltschaft abgibt. Der Europ\u00e4ische Menschenrechtsgerichtshof hat anl\u00e4sslich von F\u00e4llen, in denen die Staats\u00adanwaltschaft sich nur alle halbe Jahre die Akte hat schicken lassen und mit kurzen Hinweise wieder zur\u00fcck geschickt hat, erkl\u00e4rt, dass hier durch die Beteiligung der Staatsanwaltschaft die Unabh\u00e4ngigkeit der Ermittlungen nicht gew\u00e4hrleistet sei. Denn nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die wirklich ermittelnde Person muss unabh\u00e4ngig sein. In diesem Zusammenhang hat der Menschenrechtsgerichtshof festgehalten, dass es nicht ausreicht, wenn es bei der Polizei zwei verschiedene Abteilungen gibt, sondern dass in Bezug auf die einzelnen ermittelnden Beamt*innen eine Unabh\u00e4ngigkeit bestehen muss.<\/p>\n<p>Das hei\u00dft: Wenn es eine unabh\u00e4ngige Abteilung gibt, die f\u00fcr Polizeigewalt zust\u00e4ndig ist, aber die in dieser Abteilung arbeitende Beamtin nebenher auch noch einen anderen Bereich betreut, beispielsweise Straftaten von Obdachlosen, und dann eine obdachlose Person einen Vorwurf der Polizeigewalt erhebt, dann ist die Unabh\u00e4ngigkeit gerade nicht gew\u00e4hrleistet. Denn die einzelne Beamtin kann in der einen Funktion nicht ihre Vorurteile aus der anderen Funktion vergessen. Man muss die Unabh\u00e4ngigkeit einer Ermittlungsperson in F\u00e4llen von Polizeigewalt also in jedem einzelnen Fall bewerten.<\/p>\n<p>Aus den Vorgaben des Europ\u00e4ischen Menschenrechtsgerichtshofes kann man also aus meiner Sicht vieles ableiten, wenn man eine wirklich unabh\u00e4ngige Ermittlungsstelle einrichten will.<\/p>\n<h4>Ermittlungsbefugnisse externer Stellen?<\/h4>\n<p>Wenn man eine aus dem \u00fcblichen Polizei-Apparat ausgegliederte Stelle einrichtet, stellt sich die Frage nach deren rechtlichen Befugnissen. D\u00fcrfen die Mitarbeiter*innen einer externen Kontrollstelle selbst ermitteln, das hei\u00dft durchsuchen, befragen oder Filmmaterial auswerten? Ein Beispiel daf\u00fcr ist die Sonderpolizeistelle in Hamburg, die durch Rechtsverordnung eingerichtet wurde. Das ist das Dezernat f\u00fcr interne Ermittlungen \u201eDIE\u201c, das ganz aus dem Polizeiapparat herausgel\u00f6st ist. Per Rechtsverordnung hat Hamburg diesem Dezernat dieselben Befugnisse gegeben wie der normalen Polizei, die Mitarbeiter*innen dieser Stelle sind also auch nach der Strafprozessordnung Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Das ist also juristisch m\u00f6glich; es geht aber nur, wenn diese Ermittler*innen dann trotzdem der Staatsanwaltschaft zuarbeiten.<\/p>\n<p>Ein anderes Beispiel ist die niederl\u00e4ndische Sondereinheit der Polizei, die nicht der lokalen Staatsanwaltschaft, sondern der Generalstaatsanwaltschaft unterstellt ist, also einer h\u00f6heren Ebene. Ob das nun in einem Fl\u00e4chenstaat wie der BRD sinnvoll ist, mag dahin gestellt bleiben. Die Niederlande sind ein kleinerer Staat, und da ist ein Zugriff der Generalstaatsanwaltschaft auf Ermittlungen leichter zu gew\u00e4hrleisten als das in Deutschland im Falle des Generalbundesanwalts m\u00f6glich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Ich will keine Werbung f\u00fcr ein bestimmtes Modell machen, sondern die verschiedenen M\u00f6glichkeiten aufzeigen, spezielle Einheiten aufzubauen und diesen Ermittlungsbefugnisse wie der Polizei zu \u00fcbertragen. Nat\u00fcrlich wird das umso schwieriger, je unabh\u00e4ngiger man das gestaltet. Wenn diese Abteilung ganz anders aussehen soll und die Mitarbeiter*innen ganz anders ernannt werden sollen, dann wird das schwieriger. Allerdings kann man nicht von Rechts wegen sagen, gem\u00e4\u00df Grundgesetz ist es verboten, andere Ermittlungseinheiten einzurichten oder anderen Personen entsprechende Kompetenzen zu geben. Schlie\u00dflich bleibt als Aufgabe ja die Strafverfolgung. Staatliche Stellen, die Straftaten aufkl\u00e4ren und verfolgen, d\u00fcrfen zum Zwecke der Aufkl\u00e4rung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Grundrechtseingriffe vornehmen, egal ob sie \u201ePolizei\u201c oder \u201eunabh\u00e4ngige Ermittlungsstelle\u201c hei\u00dfen.<\/p>\n<h4>\u00dcberforderung von Polizei-Ombudsleuten\/Polizei-Beauftragten<\/h4>\n<p>Verschiedene Bundesl\u00e4nder haben Stellen wie Polizei-Ombudsleute oder Polizei-Beauftragte eingerichtet. Die gro\u00dfe Problematik dabei ist, dass deren T\u00e4tigkeitsbereich sehr, sehr gro\u00df ist. Denn die oben als Beispiel genannten Demonstrationen betreffen nur einen kleinen Bereich von gegebenenfalls rechtswidrigem Polizeihandeln. Schaut man sich die gesamte Realit\u00e4t polizeilichen Handelns an, gibt es sehr viele weitere Felder, in denen sich B\u00fcrger*innen gegen polizeiliches Handeln wehren m\u00fcssen, etwa im Bereich der Verkehrskontrolle. W\u00e4ren unabh\u00e4ngige Polizeibeauftragte f\u00fcr alle Vorg\u00e4nge zust\u00e4ndig, in denen Betroffene polizeiliches Handeln f\u00fcr falsch halten, dann haben wir eine riesige Masse an F\u00e4llen.<\/p>\n<p>Sollte man also solch eine Stelle einrichten, w\u00e4re das Wichtigste, diese f\u00fcr den Bereich der Polizeigewalt oder Folter zuzuschneiden und von einer Beschwerdestelle f\u00fcr polizeilichen Umgang mit Verkehrsverst\u00f6\u00dfen abzugrenzen. Hinzu kommt noch das Problem, dass Ombudspersonen oder Polizeibeauftragte mitunter auch die Kompetenz f\u00fcr Beschwerden von Polizeibeamt*innen bekommen, wenn also die Ausr\u00fcstung zu schwer ist oder die Arbeitszeiten schlecht sind. In den existierenden Modellen geh\u00f6rt dies zur Aufgabe von Polizeibeauftragten dazu. Z\u00e4hlt man diese Aufgabenbereiche zusammen, also die F\u00e4lle von Polizeigewalt, die Beschwerden aus der Polizei heraus plus die Verkehrskontrollen, dann kann man sich vorstellen, dass die Ressourcen dieser Stelle zu knapp sind, um sich ernsthaft und tiefgehend mit den F\u00e4llen zu besch\u00e4ftigen. Der wichtigste Punkt f\u00fcr mich ist deshalb eine wirklich unabh\u00e4ngige Stelle, die sich aber nur mit F\u00e4llen von Polizeigewalt und nicht mit allem M\u00f6glichen besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0 BVerfG: Urteil v. 14.5.1985, Az.: 1 BvR 233\/81, 1 BvR 341\/81<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0\u00a0 Zu den Erfahrungen mit unabh\u00e4ngigen Beschwerdestellen im Ausland: T\u00f6pfer, E.; Peter, T.: Unabh\u00e4ngige Polizeibeschwerdestellen \u2013 Was kann Deutschland von anderen europ\u00e4ischen Staaten lernen, Deutsches Institut f\u00fcr Menschenrechte (DIMR) \u2013 Analyse, Berlin 2017; generell zu solchen Institutionen: T\u00f6pfer, E.: Unabh\u00e4ngige Polizei-Beschwerdestellen \u2013 Eckpunkte f\u00fcr ihre Ausgestaltung, DIMR Policy Paper Nr. 27, Berlin 2014<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Anna Luczak Im Rahmen der Konferenz \u201e40 Jahre B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP\u201c nahm Rechtsanw\u00e4ltin Anna<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,123],"tags":[332,1112,1139,1462,1499],"class_list":["post-18403","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-118-119","tag-brokdorf-urteil","tag-polizeigewalt","tag-polizeizeuginnen","tag-unabhaengige-beschwerdestellen","tag-versammlungen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/18403","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=18403"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/18403\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=18403"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=18403"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=18403"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}