{"id":18438,"date":"2019-06-04T14:27:57","date_gmt":"2019-06-04T14:27:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=18438"},"modified":"2019-06-04T14:27:57","modified_gmt":"2019-06-04T14:27:57","slug":"unrecht-an-der-grenze-menschenrechtliche-interventionen-gegen-push-backs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=18438","title":{"rendered":"(Un)Recht an der Grenze &#8211; Menschenrechtliche Interventionen gegen Push-Backs"},"content":{"rendered":"<h3>von Carsten Gericke und Vera Wriedt<\/h3>\n<p><strong>Push-Backs verletzen grundlegende Menschenrechte und sind dennoch eine systematische Praxis an den EU-Au\u00dfengrenzen. Dieser Beitrag diskutiert Interventionen gegen Push-Backs, die die Rechte von Gefl\u00fcchteten aktivieren und so zur Verbesserung des Menschenrechtsrechtsschutzes an den EU-Au\u00dfengrenzen beitragen. <\/strong><\/p>\n<p>Der landl\u00e4ufig verwendete Begriff Push-Back bezeichnet ein Set unterschiedlicher Ma\u00dfnahmen, wie beispielsweise das Abdr\u00e4ngen, Zur\u00fcckweisen oder Abschieben einer Gruppe von Menschen ohne individualisiertes Verfahren und ohne effektives Rechtsmittel. Bei solchen Grenzoperationen haben die Menschen keine M\u00f6glichkeit, ihre pers\u00f6nliche Situation zu erkl\u00e4ren, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen oder jegliche Argumente gegen ihre unmittelbare R\u00fcckschiebung vorzubringen. Diese Politik und Praxis kreiert Zonen der Entrechtlichung an der Grenze.<!--more--><\/p>\n<p>Das in Berlin ans\u00e4ssige European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) unterst\u00fctzt seit 2014 diverse Verfahren, die solche Push-Backs zum Gegenstand haben und die aktuell vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR), dem UN-Kin\u00adder\u00adrechtsausschuss und anderen rechtlichen Institutionen anh\u00e4ngig sind.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Sie behandeln unter anderem Vorf\u00e4lle an der griechisch-mazedo\u00adnischen Grenze bei Idomeni, an den Hotspots auf den griechischen Inseln der \u00c4g\u00e4is sowie an den Z\u00e4unen von Ceuta und Melilla, den spanischen Enklaven in Nordafrika. Die Beschwerden intervenieren gegen die systematische Missachtung geltender Menschenrechte an Europas Grenzen. Es geht um den grunds\u00e4tzlichen Zugang zum Recht in Europa.<\/p>\n<h4>Ceuta und Melilla: Brutalisierung der Grenze<\/h4>\n<p>Das folgende Zitat illustriert die Situation an der spanisch-marokkani\u00adschen Grenze: \u201eHunderte Afrikaner versuchen von Nordafrika nach Europa zu gelangen. In der Nacht st\u00fcrmten sie die spanische Exklave Ceuta in Marokko. Dabei fielen Sch\u00fcsse \u2026 Das marokkanische Innenministerium und die \u00f6rtliche spanische Verwaltung best\u00e4tigten bislang den Tod von zwei Immigranten.\u201c<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Der zitierte Bericht von \u201eSpiegel online\u201c stammt jedoch nicht \u2013 wie man denken k\u00f6nnte \u2013 aus den letzten drei Jahren, sondern datiert bereits vom 29. September 2005. Es ist wichtig, diese zeitliche Dimension im Blick zu behalten. Dieser und die unz\u00e4hligen Vorf\u00e4lle danach verweisen auf das enorme Erfahrungswissen, das sich in den letzten 15 Jahren bei den f\u00fcr die Grenzkontrolle zust\u00e4ndigen Stellen \u00fcberall in Europa angesammelt hat. Sie pr\u00e4gen bis heute die herrschenden Praktiken, auch wenn diese teilweise verfeinert und an die spezifischen regionalen Bedingungen angepasst worden sind. Der historische Blick auf die spanisch-marokkanische Grenze zeigt, dass die Brutalisierung des Grenzregimes keine Reaktion auf die Migrationsbewegungen vom Sommer 2015 und keine origin\u00e4re Erfindung des ungarischen Ministerpr\u00e4sidenten Viktor Orb\u00e1n ist. Die ma\u00dfgeblichen Erfahrungen hierzu sind \u00fcber ein Jahrzehnt alt und wurden an der spanisch-marokkanischen Grenze gesammelt.<\/p>\n<p>Allerdings standen die Praktiken damals in einem anderen Kontext unter anderen Vorzeichen. Verglichen etwa mit der Situation in Italien oder Griechenland war die Flucht- und Migrationsroute \u00fcber Marokko faktisch nur von untergeordneter Bedeutung. Dies \u00e4nderte sich geringf\u00fcgig ab 2013, sowohl durch syrische Gefl\u00fcchtete sowie durch Schutzsuchende aus der Subsahara Region. Insgesamt war und ist rein quantitativ die Zahl der Gefl\u00fcchteten, die \u00fcber die Enklaven nach Spanien kommen, niedrig. Das spanische Innenministerium gab diese f\u00fcr 2014 mit 7.485 an, gegen\u00fcber 4.235 im Jahr 2013 und 2.841 im Jahr 2012. Trotzdem oder gerade deswegen wurde Spanien geradezu als Musterbeispiel f\u00fcr eine auf Abwehr ausgerichtete Grenzpolitik angesehen. Fast wie in ei\u00adnem Labor lassen sich hier s\u00e4mtliche Ma\u00dfnahmen der systematischen Entrechtlichung an der Grenze und der Externalisierung von Grenzpolitiken in au\u00dfereurop\u00e4ische Dritt- und Transitstaaten nachzeichnen.<\/p>\n<p>Menschen aus Subsahara-Afrika haben keine M\u00f6glichkeit, die spanisch-marokkanische Grenze auf legalem Weg zu \u00fcberqueren. W\u00e4hrend viele syrische Fl\u00fcchtende mit Hilfe von marokkanischen Papieren im kleinen Grenzverkehr nach Spanien gelangen k\u00f6nnen, werden Menschen aus Subsahara-Afrika durch Racial Profiling aufgehalten. Die marokkanischen Sicherheitskr\u00e4fte lassen sie nicht einmal in die N\u00e4he der Grenz\u00fcbergangsstellen kommen, weswegen es ihnen faktisch unm\u00f6glich ist, dort direkt Asyl zu beantragen. So bleibt nur die gef\u00e4hrliche und teure \u00dcberfahrt \u00fcber das Mittelmeer oder der Versuch, \u00fcber den Zaun in eine der spanischen Enklaven zu gelangen, um Schutz zu finden.<\/p>\n<p>Gelangen die Menschen trotzdem zur Grenze und auf oder \u00fcber den Zaun, werden sie systematisch und h\u00e4ufig gewaltsam zur\u00fcckgeschoben. Seit 2005 ist es st\u00e4ndige Praxis der spanischen paramilit\u00e4rischen Polizeieinheit Guardia Civil, die Fl\u00fcchtenden festzunehmen und unmittelbar durch Tore im Grenzzaun nach Marokko zur\u00fcck zu deportieren: ohne Rechtsschutz, ohne Sprachmittlung und ohne jede M\u00f6glichkeit eines Antrags auf internationalen Schutz. Auf marokkanischer Seite droht erneute Gewaltanwendung seitens der marokkanischen Sicherheitskr\u00e4fte sowie eine Verbringung in entfernte Landesteile oder sogar die Abschiebung ins vermutete Herkunftsland. Diese Push-Backs sind durch Videoaufnahmen von Journalist*innen und Mitgliedern der NGO PRODEIN in Melilla dokumentiert.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Aus naheliegenden Gr\u00fcnden gibt es keine offiziellen Statistiken dar\u00fcber, wie viele Menschen hiervon betroffen sind, aber basierend auf Auswertungen von Medienberichten sch\u00e4tzen wir die Anzahl solcher Push-Backs allein im Jahr 2014 auf mehrere Tausend.<\/p>\n<p>Eine grundlegende Ver\u00e4nderung dieser Bedingungen ist derzeit nicht absehbar. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechts- und Fl\u00fcchtlingsorganisationen, einschlie\u00dflich des UNHCR und des Menschenrechtskommissars des Europarats, haben diese spanische Praxis in den vergangenen Jahren scharf kritisiert und deren Menschenrechtswidrigkeit herausgearbeitet \u2013 allerdings ohne Erfolg. Der Regierungswechsel in Spanien im Sommer 2018 verbreitete in einigen Kreisen kurzfristigen Optimismus. Die nun regierende sozialdemokratische Partei PSOE und der jetzige Ministerpr\u00e4sident Pedro S\u00e1nchez geh\u00f6rten zu einer Gruppe von Abgeordneten, die im M\u00e4rz 2015, damals noch in der Opposition, eine Klage beim Spanischen Verfassungsgericht gegen die Push-Back-Praxis eingereicht hatten. Im September 2018 versprachen beide ein Ende der \u201edevoluciones en caliente\u201c. Aber als Regierungspartei ignorieren sie nun ihre eigene Verfassungsbeschwerde und replizieren stattdessen die Grenzpolitik der vorhergehenden Regierung. Im Juli und August 2018 kam es zu Massenausweisungen von Gefl\u00fcchteten nach Marokko, obwohl diese teilweise sogar schon die Erstaufnahmeeinrichtung erreicht hatten. Parallel dazu verschlechtert sich die Situation f\u00fcr fl\u00fcchtende und migrierende Menschen in Marokko weiterhin.<\/p>\n<p>Zur Rechtfertigung der Push-Back-Ma\u00dfnahmen behauptet Spanien seit knapp einem Jahrzehnt die Existenz einer sogenannten \u201eoperativen Grenze\u201c, die neben beziehungsweise hinter der territorialen Staatsgrenze existiere und nicht fest bestimmbar sei. In Spanien wird dieses Konzept daher auch Kaugummi-Grenze (\u201efrontera chicle\u201c) genannt. Den internen Anweisungen an die Guardia Civil zufolge soll beispielsweise an der K\u00fcste die operative Grenze durch eine Polizeikette markiert werden k\u00f6nnen. Auch an den Z\u00e4unen k\u00f6nne die Grenze situationsbedingt flexibel gehandhabt werden. Legitimiert wurde dieses Sonderrecht mit der spezifischen Situation der Enklaven auf dem afrikanischen Kontinent, die besondere Ma\u00dfnahmen erfordere. Wenn und solange die aus Sicht Spaniens rechtlich ma\u00dfgebende operative Grenze nicht \u00fcberschritten wird, so die Konsequenz der spanischen Konstruktion, unterl\u00e4ge die Guardia Civil auch keinerlei menschenrechtlichen Bindungen. Insbesondere seien die technisch als Zur\u00fcckweisungen an der Grenze (\u201erechazos en frontera\u201c) bezeichneten Ma\u00dfnahmen uneingeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Konsequenz der spanischen Politik und Praxis ist eine Situation absoluter Rechtlosigkeit f\u00fcr die fl\u00fcchtenden und migrierenden Menschen an der Grenze. Zahlreiche strukturelle Umst\u00e4nde f\u00fchren dazu, dass die Rechtsverletzungen an den Au\u00dfengrenzen trotz ihrer Ubiquit\u00e4t kaum den Weg vor die Gerichte finden: Die Entrechtlichung an der Grenze korrespondiert meist mit der Abwesenheit von Rechtsbeist\u00e4nden, Journalist*innen oder Aktivist*innen, die Unterst\u00fctzung oder Informationen bereithalten und vor allem auch aussagekr\u00e4ftiges Beweismaterial sichern k\u00f6nnten. Aber nicht nur der Mangel an Beweismitteln spielt eine Rolle, sondern auch die prek\u00e4re Lebenssituation der Betroffenen, ihre Angst vor der Repression durch staatliche Institutionen, fehlendes Vertrauen in die Justiz sowie eine Vielzahl von traumatisierenden Erfahrungen auf der Flucht und der Wunsch, diese hinter sich zu lassen. Umso gr\u00f6\u00dfere Bedeutung haben deshalb die Verfahren einzelner Personen, deren Push-Backs ausnahmsweise dokumentiert sind und die Beschwerden gegen ihre Behandlung eingereicht haben. Diese Verfahren intervenieren auf nationaler, europ\u00e4ischer und internationaler Ebene gegen die systematischen Push-Backs an den Au\u00dfengrenzen.<\/p>\n<h4>Rechtliche Verfahren: M\u00f6glichkeiten und Grenzen<\/h4>\n<p>Ein erstes Verfahren auf nationaler Ebene betrifft den Tod von mindestens 15 Personen w\u00e4hrend einer Push-Back-Operation am Strand Tarajal in Ceuta. Am 6. Februar 2014 versuchte in Ceuta eine mehrere hundert Personen umfassende Gruppe, die in das Meer hineinreichende Grenzanlage, die Spanien und Marokko trennt, zu umrunden oder sich an der Mole entlangzuhangeln. Viele von ihnen konnten erkennbar nicht schwimmen und trugen provisorische Rettungsringe bei sich, beispielsweise aus Autoreifen. Da das Wasser aufgrund der Gezeiten an diesem Tag besonders hoch war, brach schnell eine Panik aus. Doch anstatt zu helfen, positionierte sich die Guardia Civil am Strand und entlang der Mole, um mit Gummigeschossen und Tr\u00e4nengas auf die hilflosen Menschen im Wasser zu schie\u00dfen. Menschen, die sich an die Steine der Mole klammerten, wurden mit Kn\u00fcppeln geschlagen und zum Loslassen gezwungen. Auch von Booten aus wurden die Gefl\u00fcchteten attackiert. Infolgedessen verstarben mindestens 15 Menschen, deren Leichen teilweise schon am gleichen Morgen, teilweise erst Tage sp\u00e4ter an den Strand angesp\u00fclt wurden. Andere erlitten Verletzungen, wie den Verlust ihres Augenlichts. Diejenigen, die es trotz dieser Ma\u00dfnahmen ersch\u00f6pft an den Strand schafften, wurden von der Guardia Civil festgenommen und umgehend nach Marokko zur\u00fcckgeschoben.<\/p>\n<p>Die spanischen Ermittlungsbeh\u00f6rden versuchen zu verhindern, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden. Die Strafanzeigen gegen die Guardia Civil-Beamt*innen wurden unmittelbar nach dem Vorfall erstattet und Videos belegen den \u2013 zun\u00e4chst geleugneten \u2013 Einsatz von Gummigeschossen. Trotzdem stellte die zust\u00e4ndige Ermittlungsrichterin die Untersuchungen bereits zweimal ein. Zweimal war die Beschwerde hiergegen erfolgreich. Bis heute sind allerdings keine \u00dcberlebenden als Zeugen geh\u00f6rt worden, obwohl sich zwei von ihnen, die inzwischen in Deutschland leben, sogar direkt an die spanische Justiz gewandt hatten. Diese beiden \u00dcberlebenden werden nun zum ersten Mal im M\u00e4rz 2019 angeh\u00f6rt \u2013 f\u00fcnf Jahre nach den t\u00f6dlichen Push-Backs. Der Fokus eines solchen Strafverfahrens ist das brutalisierte Vorgehen der Guardia Civil.<\/p>\n<p>Das vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) anh\u00e4ngige Verfahren gegen Spanien betrifft weniger die Taten einzelner Beamt*innen der Guardia Civil, als vielmehr die jahrzehntelange staatlich sanktionierte Praxis, fl\u00fcchtende Menschen unmittelbar nach der \u00dcberwindung der Grenzanlage umgehend durch Tore im Zaun nach Marokko zur\u00fcckzuschieben. Im Oktober 2017 entschied die dritte Kammer des EGMR, dass diese Behandlung gegen das in der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerte Verbot von Kollektivausweisungen verst\u00f6\u00dft.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Die endg\u00fcltige Entscheidung liegt nun bei der Gro\u00dfen Kammer. Es ist am EGMR, die Anwendbarkeit der EMRK klarzustellen und zu verdeutlichen, dass rechtsfreie R\u00e4ume f\u00fcr Push-Backs nicht existieren. Eine positive Entscheidung k\u00f6nnte Auswirkungen auf das ganze europ\u00e4ische Grenzregime haben. Diese Relevanz haben auch die Staaten erkannt und Stellungnahmen zu Gunsten Spaniens beim Gerichtshof eingereicht. Mit einer Entscheidung ist im Laufe des Jahres 2019 zu rechnen.<\/p>\n<p>Bei diesen rechtlichen Interventionen gegen Push-Backs geht es um den grundlegenden Zugang zum Recht. D\u00fcrfen europ\u00e4ische Staaten Menschen ausweisen, ohne dass die Betroffenen irgendeine M\u00f6glichkeit h\u00e4tten, angeh\u00f6rt zu werden, einen Asylantrag zu stellen und rechtliche Argumente gegen ihre Zur\u00fcckschiebung vorzulegen? Bei dem zu dieser Frage richtungsweisenden Fall Hirsi Jamaa gegen Italien schrieb der portugiesische EGMR-Richter Pinto de Albuquerque in seinem zustimmenden Sondervotum: \u201eThe ultimate question in this case is how Europe should recognise that refugees have \u201athe right to have rights\u2018, to quote Hannah Arendt\u201c.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Die zentrale Frage des Falls sei, wie Europa f\u00fcr Gefl\u00fcchtete das Recht, Rechte zu haben, verwirklichen solle. Arendt hatte in ihrer Auseinandersetzung mit Menschenrechten in \u201eElemente und Urspr\u00fcnge totaler Herrschaft\u201c im Jahr 1955 unter dem Eindruck von Millionen fl\u00fcchtender und staatenloser Menschen konstatiert, dass Menschenrechte zwar als unabdingbar und unver\u00e4u\u00dferlich proklamiert w\u00fcrden, es aber an einer politischen Gemeinschaft und Institution fehle, die das grundlegende Recht, \u00fcberhaupt Rechte zu haben, sichern k\u00f6nnte.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Durchsetzbare Rechte existierten f\u00fcr Arendt nur im nationalstaatlichen Rahmen. Diejenigen, die den Schutz ihres Staates verloren h\u00e4tten, seien rechtlos gestellt.<\/p>\n<p>Diese Situation hat sich seitdem in vielerlei Hinsicht ver\u00e4ndert. Mit dem 1959 gegr\u00fcndeten Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte liegt sp\u00e4testens seit der Reform im Jahr 1998 eine vollst\u00e4ndige Gerichtsbarkeit vor, die die in der EMRK verb\u00fcrgten Garantien sicherstellen kann. Gerade bei systemischen M\u00e4ngeln bestehen weitreichende M\u00f6glichkeiten, im Rahmen der Urteilsvollstreckung auf eine Ver\u00e4nderung der Rechtslage hinzuwirken. Ein Urteil, das eine Verletzung feststellt, legt dem Staat die Pflicht auf, nicht nur gegebenenfalls einen festgesetzten Geldbetrag zur Wiedergutmachung zu zahlen, sondern auch sogenannte generelle Ma\u00dfnahmen (general measures) zu ergreifen, um die im Urteil beschriebene Rechtsverletzung zu beenden und f\u00fcr die Zukunft zu verhindern. Die \u00dcberwachung der Umsetzung erfolgt im Rahmen eines eigenst\u00e4ndigen Verfahrens durch das Ministerkomitee des Europarats. Dieses bietet f\u00fcr zivilgesellschaftliche Institutionen, ebenso wie das Verfahren vor dem EGMR selbst, die M\u00f6glichkeit von Stellungnahmen. Und mit dem Verbot der Kollektivausweisung existiert ein normativer Rahmen, der explizit die Entrechtung von Drittstaatsangeh\u00f6rigen an den Au\u00dfengrenzen adressiert.<\/p>\n<p>Allerdings ist auch der EGMR kein Allheilmittel, noch dazu in der derzeitigen politisch determinierten Situation. Die Grundprobleme liegen einerseits in der fehlenden Bereitschaft, die Praxis staatlichen Handelns an den Prinzipien der EMRK auszurichten, und andererseits an den faktischen Schwierigkeiten f\u00fcr Betroffene, ihre Rechte durchzusetzen. Hier besteht ein Wechselverh\u00e4ltnis, da gerade das Wissen um die Folgenlosigkeit von Rechtsverst\u00f6\u00dfen diese beg\u00fcnstigt. Die Skandalisierung durch Medien und NGOs haben nicht ausgereicht, um die Situation entscheidend zu beeinflussen. Dies gilt in besonderem Ma\u00dfe f\u00fcr Konstellationen wie die in Spanien, in denen eine menschenrechtswidrige Praxis \u00fcber mehr als ein Jahrzehnt hinweg einen vermeintlich legitimen und integralen Bestandteil der Grenzpolitik darstellt. Daher sind die Verfahren, in denen Betroffene trotz der beschriebenen strukturellen Rahmenbedingungen ihre Rechte aktivieren, von wesentlicher Bedeutung. Ein gravierendes praktisches Problem ist die \u00dcberlastung des Gerichtshofs und die daraus resultierende Verfahrensdauer. Die Beschwerden gegen Spanien wurden beispielsweise im Februar 2015 beim EGMR eingereicht und erhielten bereits die Kennzahlen 8675 und 8697. Auch solche Verfahren, bei denen eine gerichtsinterne Priorisierung vorgenommen wird, da sie das Verbot von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Artikel 3 EMRK oder systemische M\u00e4ngel betreffen, dauern mehrere Jahre. Hinzu kommt, dass auch die Richter*innen des EGMR nicht in einem politischen Vakuum sitzen und somit politische Implikationen bei ihren Entscheidungen eine Rolle spielen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die endg\u00fcltige Entscheidung der Gro\u00dfen Kammer des EGMR im genannten Verfahren gegen Spanien noch aussteht, hat der UN-Ausschuss f\u00fcr die Rechte des Kindes die spanische Push-Back Praxis im Februar 2019 in einer Entscheidung zu der Individualbeschwerde gegen Spanien<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> scharf verurteilt. Der Beschwerdef\u00fchrer war im Dezember 2014 als unbegleiteter Minderj\u00e4hriger von Spanien nach Marokko zur\u00fcckgeschoben worden \u2013 ohne jegliche M\u00f6glichkeit, seine individuelle Situation zu erkl\u00e4ren und Gr\u00fcnde gegen die unmittelbare Abschiebung vorzulegen. Er hatte die Grenzanlage in Melilla \u00fcberquert und spanisches Territorium betreten, wurde jedoch sofort von der Guardia Civil festgenommen, in Handschellen durch die Tore im Zaun zur\u00fcckgebracht und an marokkanische Sicherheitskr\u00e4fte \u00fcbergeben. Der UN-Kinder\u00adrechts\u00adschuss konstatierte, dass diese Behandlung gegen wesentliche Vorschriften der UN-Kinderrechtskonvention verst\u00f6\u00dft, da Spanien das Wohl des Kindes (Artikel 3), den besonderen Schutz f\u00fcr unbegleitete Minderj\u00e4hrige (Artikel 20) und das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Artikel 37) missachte. Au\u00dferdem fordert der UN-Ausschuss explizit, dass Spanien nicht nur den Beschwerdef\u00fchrer entsch\u00e4digt, sondern die rechtlichen Sonderregelungen in Ceuta und Melilla, die eine rechtliche Grundlage f\u00fcr die automatischen Abschiebungen darstellen, dergestalt \u00e4ndert, dass sich die festgestellten Rechtsverletzungen zuk\u00fcnftig nicht wiederholen. Die Entscheidung hat damit eine richtungsweisende Bedeutung f\u00fcr die Rechte von unbegleiteten minderj\u00e4hrigen Migrant*innen an der spanisch-marokka\u00adnischen Grenze und dar\u00fcber hinaus.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0\u00a0 siehe <a href=\"http:\/\/www.ecchr.eu\/cluster\/gewalt-rechtlosigkeit-an-europas-aussen-grenzen\">www.ecchr.eu\/cluster\/gewalt-rechtlosigkeit-an-europas-aussen-grenzen<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0\u00a0 Spiegel Online v. 29.9.2005<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0\u00a0 Video: <a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=JtkwRXaWnYY\">https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=JtkwRXaWnYY<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0\u00a0 EGMR: Urteil ND und NT gegen Spanien v. 3.10.2017, <a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng#{%22fulltext%22:[%22N.D.%22],%22itemid%22:[%22001-177683%22]}\">https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/ eng#{%22fulltext%22:[%22N.D.%22],%22itemid%22:[%22001-177683%22]}<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0\u00a0 EGMR: Urteil Hirsi Jamaa und andere gegen Italien v. 23.2.2012, <a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng#{%22itemid%22:[%22001-109231%22]}\">https:\/\/hudoc.echr.coe. int\/eng#{%22itemid%22:[%22001-109231%22]}<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0\u00a0 Arendt, H.: Elemente und Urspr\u00fcnge totaler Herrschaft, Frankfurt\/M 1955, S. 559-625<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0\u00a0 UN-Ausschuss f\u00fcr die Rechte des Kindes: Entscheidung DD gegen Spanien v. 12.2.2019<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Carsten Gericke und Vera Wriedt Push-Backs verletzen grundlegende Menschenrechte und sind dennoch eine systematische<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,123],"tags":[373,526,729,893,949,1169],"class_list":["post-18438","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-118-119","tag-ceuta","tag-eu-aussengrenzen","tag-guardia-civil","tag-kuestenwache","tag-melilla","tag-push-backs"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/18438","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=18438"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/18438\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=18438"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=18438"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=18438"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}