{"id":18556,"date":"2020-11-03T08:45:21","date_gmt":"2020-11-03T08:45:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=18556"},"modified":"2020-11-03T08:45:21","modified_gmt":"2020-11-03T08:45:21","slug":"polizei-im-ausnahmezustand-beobachtungen-waehrend-der-pandemie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=18556","title":{"rendered":"Polizei im Ausnahmezustand. Beobachtungen w\u00e4hrend der Pandemie"},"content":{"rendered":"<h3>von Alexander Bosch, Jan F\u00e4hrmann und Hartmut Aden<\/h3>\n<p><strong>Durch die Covid-19-Pandemie sah sich die Polizei mit neuen und ungewohnten Aufgaben konfrontiert, so dass Polizist*innen neue Praktiken und Routinen entwickeln mussten.<\/strong><a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><strong> Dies soll an zwei Beispielkonstellationen aus Berlin verdeutlicht werden: Kontrollen im G\u00f6rlitzer Park sowie Versammlungen im \u00f6ffentlichen Raum. <\/strong><\/p>\n<p>Das polizeiliche Vorgehen und die daraus folgenden Konsequenzen werden aus einer sozial- und rechtswissenschaftlichen Perspektive kritisch analysiert. Die Erkenntnisse basieren auf Beobachtungen im \u00f6ffentlichen Raum im Kontext von Forschungsarbeiten der Verfasser von M\u00e4rz bis Mai 2020. Auch wenn die so gewonnenen Erkenntnisse nur bedingt generalisierbar sind, deuten zahlreiche Berichte darauf hin, dass solche Vorkommnisse in der Phase weitreichender Exekutivbefugnisse w\u00e4hrend des Corona-Shutdowns keine Einzelf\u00e4lle waren.<!--more--><\/p>\n<p>Rechtliche Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr das polizeiliche Handeln waren neben den allgemeinen Normen des Gefahrenabwehr-, Strafverfahrens- und Versammlungsrechts der \u00a7\u00a028 Abs. 1 i.V.m. \u00a7\u00a032 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), jeweils in Verbindung mit der aktuell g\u00fcltigen Berliner SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsma\u00dfnahmenverordnung, die w\u00e4hrend des Beobachtungszeitraums siebenmal ge\u00e4ndert wurde.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Zus\u00e4tzlich wurde am 2. April ein Bu\u00dfgeldkatalog f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen die Verordnung festgelegt. Dies hatte zur Folge, dass Polizist*innen und B\u00fcrger*innen ihr Verhalten in kurzer Zeit mehrmals an neue Gegebenheiten anpassen mussten.<\/p>\n<p>Die Verordnungen untersagten nahezu alle gr\u00f6\u00dferen Veranstaltungen, legten einzuhaltende Mindestabst\u00e4nde im Alltag fest und ordneten an, mit wie vielen Personen direkter Kontakt erlaubt war. Damit wurde der Grundrechtsgebrauch \u2013 vor allem im \u00f6ffentlichen Raum \u2013 so stark eingeschr\u00e4nkt wie noch nie zuvor in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Dass so weitreichende Einschr\u00e4nkungen aufgrund von \u00a7\u00a7\u00a032, 28 Abs. 1 IfSG zul\u00e4ssig sind, wird mehrheitlich in der juristischen Literatur bezweifelt.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Da die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Abwehr von Infektionsgefahren bei der Exekutive geballt ist und eine in Teilen tempor\u00e4r begrenzte Suspendierung der Rechtsordnung stattfand, handelt es sich um den ersten bundesweiten Ausnahmezustand<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> unter dem Grundgesetz, der alle Menschen in Deutschland betraf.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich konnte die Polizei einschreiten, wenn ein Versto\u00df gegen die Corona-Verordnung vorlag, der origin\u00e4r zust\u00e4ndigen Gesundheitsverwaltung fehlten dazu vielfach personelle Ressourcen. Die Polizei war damit nicht nur f\u00fcr weite Teile der Umsetzung des Infektionsschutzes verantwortlich, sondern musste entsprechende Ma\u00dfnahmen auch bei ihrer allt\u00e4glichen Arbeit ber\u00fccksichtigten.<\/p>\n<h4>Beobachtungen im G\u00f6rlitzer Park<\/h4>\n<p>Der G\u00f6rlitzer Park in Berlin-Kreuzberg ist auf Grund seiner offenen Drogenszene (Verkauf und Konsum) und der damit verbundenen Kontrollpraxis bekannt, die vielfach Schwarze Menschen betrifft.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Dies soll aber an dieser Stelle nicht diskutiert werden, da sich diese Praxis offenbar w\u00e4hrend des Beobachtungszeitraums nicht ver\u00e4nderte. Weiterhin hielten sich Verk\u00e4ufer*innen im Park auf, und Menschen wurden von der Polizei hinsichtlich Drogen kontrolliert. In einigen F\u00e4llen k\u00f6nnte die Hautfarbe bei der Auswahl eine Rolle gespielt haben. Es zeigte sich aber, dass die Verordnung auch dazu genutzt wurde, sich potenzieller Kritik an der Kontrollpraxis zu entziehen. So nahm einer der Autoren am 27. M\u00e4rz eine Polizeikontrolle von mehreren jungen M\u00e4nnern wahr. Er blieb mit einem Abstand von mehreren Metern stehen und wollte diese beobachten, ohne den Polizeieinsatz zu st\u00f6ren. Die Polizisten verwiesen trotz der Einhaltung des Mindestabstandes darauf, dass ein Verweilen nicht gestattet sei und er den Kontrollort zu verlassen habe. Als der Autor darauf hinwies, dass er in Bewegung bleiben k\u00f6nne, w\u00e4hrend er die Kontrolle beobachte, wurde gegen ihn eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit gefertigt, da er gegen die in der Verordnung geregelte Verweildauer versto\u00dfen habe. Bezweckt wurde offenbar, die Beobachtung der Polizei im \u00f6ffentlichen Raum zu unterbinden, was einen Missbrauch polizeilicher Kompetenzen darstellt; Infektionsschutz konnte so nicht erreicht werden, da weder eine \u00dcbertragung drohte noch sich eine Menschenansammlung bildete.<\/p>\n<p>Vor der Pandemie zeigte die Polizei zwar regelm\u00e4\u00dfig in und um den Park Pr\u00e4senz, jedoch wurden die meisten Parkbesucher*innen gew\u00f6hnlich nicht von den Beamt*innen angesprochen oder kontrolliert. Dies \u00e4nderte sich in der Anfangsphase der Pandemie deutlich, insbesondere an den Wochenenden. Bei Streifeng\u00e4ngen durch den Park wurden zahlreiche Personen angesprochen, weil sie sich aus Sicht der Polizist*innen nicht an die Abstandsregeln hielten oder gegen die von der Polizei angenommenen Vorschriften zur Verweildauer verstie\u00dfen. Auch wurde beobachtet, dass Personen, die auf einer Yoga-Matte \u00dcbungen machten, nicht angesprochen wurden, w\u00e4hrend Personen, die auf der Wiese sa\u00dfen und ein Buch lasen oder verweilten, den Park verlassen mussten.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> In einem Fall wurden die Polizist*innen von der verwiesenen Person mit der Frage konfrontiert, worin denn der Unterschied zwischen Sport und dem Verweilen auf einer Wiese best\u00fcnde. Dies konnte nicht erkl\u00e4rt werden; die Polizist*innen verwiesen lediglich auf die Verordnung \u2013 auch wenn sie die Ma\u00dfnahmen offenbar selbst kritisch sahen (\u201eDie Virologen werden sich schon etwas dabei gedacht haben\u201c) \u2013 und drohten mit einem Bu\u00dfgeld.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der verweilenden Personen ist zweifelhaft, ob das polizeiliche Verhalten rechtskonform war. Das Verweilen war nicht ausdr\u00fccklich verboten \u2013 die Verordnung sprach von Bewegung an der frischen Luft, wodurch ein kurzfristiges Verweilen vom Wortsinn her nicht generell ausgeschlossen war, da es nicht un\u00fcblich ist, nicht durchg\u00e4ngig in Bewegung zu sein. Gleichwohl wurde die Norm von der Polizei so ausgelegt, dass jedes Verweilen verboten sei, unabh\u00e4ngig davon, ob dadurch ein Infektionsrisiko entstand. Somit wurde bei der Auslegung die restriktivste Variante gew\u00e4hlt, ohne den Schutzzweck des Verbots in die Einzelfallentscheidung einzubeziehen. Diese Praxis f\u00fchrte dazu, dass \u00e4ltere oder k\u00f6rperlich eingeschr\u00e4nkte Menschen stark benachteiligt wurden und m\u00f6glicherweise das Haus gar nicht mehr verlie\u00dfen. Auch waren die Ma\u00dfnahmen in vielen F\u00e4llen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da eine Person, die alleine im \u00f6ffentlichen Raum verweilte, kein Infektionsrisiko verursachte, solange sich keine Menschen in ihrer N\u00e4he befanden. Da der Wortlaut der Verordnung offen war, h\u00e4tte das Verbot mit Blick auf die betroffenen Grundrechte auf die F\u00e4lle beschr\u00e4nkt werden m\u00fcssen, in denen tats\u00e4chlich ein Infektionsrisiko bestand. Wissensdefizite bez\u00fcglich der Infektionsrisiken und die schnellen Wechsel der Rechtslage k\u00f6nnen zu solchen \u00fcbertrieben restriktiven Polizeima\u00dfnahmen beigetragen haben. Ferner k\u00f6nnten manche Polizist*innen mit besonders restriktiven Ma\u00dfnahmen das Ziel verfolgt haben, Menschen den Ernst der Lage zu verdeutlichen, Ansammlungen zu verhindern und daran zu erinnern, Distanz zu wahren.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Auch entstand der Eindruck, dass manche Poli\u00adzist*innen besonders autorit\u00e4r auftraten, weil sie bei der Umsetzung der restriktiven Pandemieregelungen gerade die M\u00f6glichkeit dazu hatten.<\/p>\n<p>Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen inzwischen, dass bei Bewegung im Rahmen von Sport die \u00dcbertragung des Virus wahrscheinlicher sein kann, da schneller geatmet wird, wobei das Risiko in erster Linie in geschlossenen R\u00e4umen hoch zu sein scheint.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Somit wird deutlich, dass viele Polizist*innen in der ersten Phase des Corona-Shutdowns keine konkrete Vorstellung von den Infektionsrisiken hatten. Dies \u00fcberrascht nicht, da der Kenntnisstand zur Verbreitung des Virus in der Anfangszeit defizit\u00e4r war und Infektionsschutz weder Teil der polizeilichen Ausbildung noch in der Vergangenheit im polizeilichen Alltag relevant war.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a><\/p>\n<h4>Demonstrationen<\/h4>\n<p>Auch die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG wurde im Beobachtungszeitraum durch die Verordnungen eingeschr\u00e4nkt; Versammlungen wurden zum Teil vollst\u00e4ndig verhindert. So waren nach \u00a7 1 Abs. 7 der Verordnung vom 22. M\u00e4rz in Berlin nur Versammlungen mit bis zu 20 Personen unter freiem Himmel gestattet, wenn diese aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar waren.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Aufgrund einer besonders restriktiven polizeilichen Auslegung dieser bereits im Ausgangspunkt versammlungsunfreundlichen Regelung fand zwischen dem 22.\u00a0und dem 31. M\u00e4rz in Berlin keine Versammlung statt,<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> obwohl es entsprechende Versuche gab.<\/p>\n<p>Bei den wenigen Demonstrationen, die ab Anfang April stattfanden, sahen sich die Demonstrierenden erheblichen Repressionen ausgesetzt.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> So wurde am 4. April mittags in Berlin-Neuk\u00f6lln der gesamte Reuterplatz von Polizist*innen der 33. Einsatzhundertschaft umstellt, so dass f\u00fcr ca. 20 Minuten niemand den Platz verlassen konnte. Grund daf\u00fcr war, dass Polizist*innen die ehemaligen Teilnehmer*innen einer Fahrraddemonstration fassen wollten. Einen Tag sp\u00e4ter wurde eine Autodemonstration in der Skalitzer Stra\u00dfe zwischen G\u00f6rlitzer Bahnhof und Mariannenstra\u00dfe gestoppt und \u00fcber mehrere Stunden kontrolliert. Der Versuch, die Demonstration anzumelden, wurde abgelehnt. Stattdessen erfolgten Anzeigen wegen eines vermeintlichen Versto\u00dfes gegen das Versammlungsgesetz bzw. das IfSG.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a><\/p>\n<p>Im Umfeld des 1.\u00a0Mai 2020 gab es die politische Vorgabe, Versammlungen zu unterbinden, um das Infektionsrisiko zu senken.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Daher wurden in Friedrichshain\/Kreuzberg viele kleinere Versammlungen sehr konsequent von Polizist*innen unterbunden. Fahrraddemonstrationen (mit weniger als zehn Personen) wurden mit vollbesetzten Polizeifahrzeugen verfolgt, wodurch teilweise ein Gesundheitsrisiko f\u00fcr Passant*innen entstand, die von den fl\u00fcchtenden Fahrradfahrer*innen fast \u00fcberfahren wurden. Auch brachte ein Passant einen fl\u00fcchtenden Fahrradfahrer \u2013 vermutlich durch das polizeiliche Verhalten motiviert \u2013 gewaltsam zu Boden. Auf der anderen Seite erfolgten von polizeilicher Seite fast keine Infektionsschutzma\u00dfnahmen gegen\u00fcber Dritten. In einem Fall standen ca.\u00a025 Polizist*innen um vier Demonstrierende, w\u00e4hrend drei Beamt*innen die Identit\u00e4t feststellten. Die \u00fcbrigen Beamt*innen unterhielten sich, ohne den Mindestabstand einzuhalten (was m\u00f6glich gewesen w\u00e4re). Lediglich zwei Polizist*innen trugen Schutzmasken. So nahmen sie ein erh\u00f6htes Infektionsrisiko in Kauf, was die Akzeptanz f\u00fcr die Ma\u00dfnahmen verringerte. Einw\u00e4nde Umstehender zeigten dies (\u201eWarum gelten die Regeln nicht auch f\u00fcr die?\u201c).<\/p>\n<p>Die beschriebene versammlungsfeindliche Praxis war weder mit dem Wortlaut der Verordnung noch mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, da auch Versammlungen bei entsprechenden Vorkehrungen kein erh\u00f6htes Infektionsrisiko verursacht h\u00e4tten.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> Das versammlungsrechtliche Kooperationsgebot wurde vollst\u00e4ndig unterlaufen, so auch die nachtr\u00e4gliche Bewertung des Bundesverfassungsgerichts zu \u00e4hnlichen F\u00e4llen. Das Kooperationsgebot folgt direkt aus der Versammlungsfreiheit und verpflichtet die Beh\u00f6rden, im Rahmen einer grundrechtsfreundlichen Verfahrensgestaltung nach einvernehmlichen L\u00f6sungen zur Gestaltung von Versammlung zu suchen.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a><\/p>\n<p>Die Berliner Polizei hat im Beobachtungszeitraum vielfach das Kooperationsgebot ignoriert, selbst wenn die Demonstrierenden wirksame Ma\u00dfnahmen zur Vermeidung von Infektionen ergriffen oder anboten, wurden deren Demonstrationen unterbunden. Dies l\u00e4sst den Schluss zu, dass die verfassungsrechtliche Pflicht zur versammlungsfreundlichen Auslegung der Corona-Regeln auch deshalb unterlaufen wurde, weil die restriktiven Formulierungen der Corona-Verordnungen bei manchen Polizist*innen latent vorhandene Vorstellungen von <em>Law and Order<\/em> mobilisierten. Auch bestand f\u00fcr sehr restriktive Polizeima\u00dfnahmen eine hohe Zustimmung in der Bev\u00f6lkerung,<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> welche durch Unsicherheit und Angst beeinflusst wurde.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> M\u00f6glicherweise wurde jede gr\u00f6\u00dfere Zusammenkunft auch deshalb als Risiko angesehen, weil bef\u00fcrchtet wurde, es k\u00f6nnten sich weitere Personen anschlie\u00dfen, was aber nicht pauschal unterstellt werden darf.<\/p>\n<h4>Fazit<\/h4>\n<p>Wir gehen davon aus, dass viele Polizist*innen w\u00e4hrend der Corona-Krise aus der Motivation heraus handelten, die Ausbreitung des Virus zu unterbinden. Gleichwohl wird aus unseren Beobachtungen deutlich, dass die Polizei mangels klarer Vorgaben und Expertise hinsichtlich des Infektionsschutzes \u00fcberfordert war und die Umst\u00e4nde es erm\u00f6glichten, <em>Law and Order-<\/em>Vorstellungen zu mobilisieren sowie umzusetzen. Die Situation war f\u00fcr Polizist*innen aufgrund der Unklarheiten und der Darstellung der Situation in Politik, Medien und vor allem aufgrund der Erfahrungen aus anderen L\u00e4ndern<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> \u00e4u\u00dferst herausfordernd. Nicht zuletzt die Berichterstattung \u00fcber \u201eCorona-Partys\u201c d\u00fcrfte ihr Handeln beeinflusst haben, da dadurch die Bev\u00f6lkerung als unvern\u00fcnftig dargestellt wurde,<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a> obwohl vielfach unklar blieb, ob und in welchem Umfang solche Partys stattgefunden haben.<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a><\/p>\n<p>Die beschriebenen Beispiele zeigen in erschreckender Weise, wie schnell geltende Rechtsgrunds\u00e4tze aufgrund von unklaren Situationen suspendiert wurden. Die Polizei setzte eine sehr restriktive Linie durch, ohne die Lage in G\u00e4nze einsch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen. Dies impliziert auch das Risiko, dass die Polizei in einer Krise f\u00fcr die Umsetzung politischer Ziele instrumentalisiert werden kann, die au\u00dferhalb der eigentlichen Schutzzwecke liegen, wie in Nordrhein-Westfalen zu beobachten war.<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a><\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Pandemie hatte die Exekutive umfangreiche Sonderrechte. Unsere Beobachtungen zeigen, dass die Umsetzung dieser ohnehin sehr weitreichenden Eingriffsbefugnisse durch die Polizei in manchen F\u00e4llen \u00fcbertrieben und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war. Einen Erkl\u00e4rungsfaktor hierf\u00fcr sehen wir darin, dass in einer solchen Sondersituation mit weitreichenden Exekutivbefugnissen Akteur*innen in Politik und Beh\u00f6r\u00adden, die stark auf <em>Law and Order <\/em>ausgerichtet sind, mehr Einfluss haben als in einer \u201eNormalsituation\u201c. Deutlich wurde \u00fcberdies, dass es schwer\u00adwiegende Auswirkungen auf den Grundrechtsgebrauch hat, wenn die Polizei gro\u00dfe Teile der Bev\u00f6lkerung<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a> bzw. den gesamten \u00f6ffentlichen Raum<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a> als risikobehaftet einstuft.<\/p>\n<p>Die Legitimit\u00e4t erweiterter exekutiver Kompetenzen ist in Zeiten gesellschaftlicher Instabilit\u00e4t von erheblicher Bedeutung. Aufgrund der Risiken f\u00fcr den Grundrechtsgebrauch bedarf es angemessener Kriterien und Mechanismen zur Gew\u00e4hrleistung der Rechtsstaatlichkeit, mittels derer ein autorit\u00e4rer Umschlag von vornherein unm\u00f6glich gemacht wird.<a href=\"#_ftn26\" name=\"_ftnref26\">[26]<\/a> Erst nach einer Weile reagierten die Gerichte und Parlamente, so dass es einen wochenlangen Zustand gab, in dem unklar war, ob entsprechende Mechanismen noch funktionierten.<\/p>\n<p>Die hier geschilderten Beobachtungen verdeutlichen, dass Krisen ein gro\u00dfes Risiko f\u00fcr den demokratischen Rechtsstaat bedeuten k\u00f6nnen. Vor dem Hintergrund ist es f\u00fcr die Polizei und alle Polizist*innen wichtig, die Ereignisse w\u00e4hrend der Covid-19-Pandemie aufzuarbeiten und das eigene Verhalten kritisch zu reflektieren, um f\u00fcr zuk\u00fcnftige Krisen Bew\u00e4ltigungsstrategien zu entwickeln, die Grundrechtsverletzungen vermeiden. Handlungsleitendes Gebot muss stets neben der Abwehr von Gefahren sein, dass die Polizei einen wirksamen Grundrechtsschutz ge\u00adw\u00e4hrleistet. Ob eine solche umfassende Aufarbeitung geschieht, kann aufgrund der immer noch defizit\u00e4ren polizeiinternen Fehlerkultur bezweifelt werden. Aktuell sind keine entsprechenden Bestrebungen erkennbar.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 vgl. Sayman, V.: Corona und der \u00f6ffentliche Raum, Blog des Sonderforschungsbereichs 1265 (https:\/\/sfb1265.de\/blog) v. 17.4.2020<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 \u00dcbersicht \u00fcber die Verordnungen: <a href=\"http:\/\/www.berlin.de\/corona\/massnahmen\/verordnung\/%20artikel.928509.php\">www.berlin.de\/corona\/massnahmen\/verordnung\/ artikel.928509.php<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 M\u00f6llers, C.: Parlamentarische Selbstentm\u00e4chtigung im Zeichen des Virus, in: Verfassungsblog (https:\/\/verfassungsblog.de) v. 26.3.2020<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 z.B. Kingreen, T.: Whatever it takes, in: Verfassungsblog v. 20.3.2020<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 zum Begriff: Schottdorf, T: Vom Normalstaat zum Ausnahmestaat, in: Lemke, M. (Hg.): Ausnahmezustand, Wiesbaden, 2017, S. 27-40 (28)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 zu Kontrollen Schwarzer Menschen: Chronik von \u201eKOP \u2013 Kampagne f\u00fcr Opfer rassistisch motivierter Polizeigewalt\u201c: <a href=\"https:\/\/kop-berlin.de\/files\/documents\/chronik.pdf\">https:\/\/kop-berlin.de\/files\/documents\/chronik.pdf<\/a>. Eine Kontrolle, die losgel\u00f6st vom Verhalten nur aufgrund \u00e4u\u00dferer Merkmale erfolgt, ist regelm\u00e4\u00dfig nicht mit Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 vgl.: So strikt setzt die Polizei das Kontaktverbot durch, Der Tagesspiegel online v. 25.3.2020<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 Knoblauch, H.: Symbole und R\u00e4ume, SFB 1256 Working Paper Nr. 5, Berlin 2020, https:\/\/depositonce.tu-berlin.de\/bitstream\/11303\/11138\/2\/Hubert_Knoblauch_2020 .pdf<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 vgl. www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Steckbrief.html<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> \u00a0 vgl.: In Sachsen wei\u00df selbst die Polizei nicht mehr, welche Corona-Regeln jetzt gelten, <a href=\"http:\/\/www.bento.de\">www.bento.de<\/a> v. 6.4.2020<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> \u00a0\u00a0 Kritisch zur Regelung F\u00e4hrmann J.; Aden H.; Arzt C.: Versammlungsfreiheit \u2013 auch in Krisenzeiten, in: Verfassungsblog v. 15.4.2020<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> \u00a0 Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 18\/23450 v. 28.5.2020<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> \u00a0 Weitere F\u00e4lle: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 122 (Mai 2020): Corona-Epidemie: Das CILIP-Tagebuch<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> \u00a0 vgl. Absurde Polizeibefugnisse aufgrund von angeblichem Infektionsschutz, telepolis v. 10.4.2020; Stellungnahme der Betroffenen: <a href=\"https:\/\/twitter.com\/freundeskreisv\/status\/1247184252904579080\/photo\/1\">https:\/\/twitter.com\/freundeskreisv\/status\/ 1247184252904579080\/photo\/1<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> \u00a0 Interview mit Innensenator Geisel, Spiegel.de v. 30.4.2020<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> \u00a0 F\u00e4hrmann; Aden; Arzt, C. a.a.O (Fn.\u00a011)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> \u00a0 Bundesverfassungsgericht: Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats v. 17.4. 2020 (Az.: 1 BvQ 37\/20), Rn. 25<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> \u00a0 vgl. z.B. Sayman a.a.O. (Fn. 1)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> \u00a0 Von Ramin, L.: Zum Verh\u00e4ltnis von Angst und Politik in Zeiten von Corona, philarchive.org v. 21.4.2020, <a href=\"https:\/\/philarchive.org\/archive\/VONZVV\">https:\/\/philarchive.org\/archive\/VONZVV<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> Eilfort, M.: Solidarit\u00e4t, Transparenz, Verantwortung &#8230; und Freiheit!: Handlungsbedarf und Folgerungen aus der Corona-Pandemie, Argumente zu Marktwirtschaft und Politik, Nr. 149, Stiftung Marktwirtschaft April\/Mai 2020, <a href=\"http:\/\/www.econstor.eu\/bitstream\/10419\/%20217233\/1\/1698318456.pdf\">www.econstor.eu\/bitstream\/10419\/ 217233\/1\/1698318456.pdf<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> \u00a0 Knoblauch a.a.O. (Fn. 8)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> \u00a0 Die Wut auf Corona-Partys w\u00e4chst \u2013 doch wie viele Feiern gibt es wirklich?, bento v. 20.3.2020<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> \u00a0 vgl. den Versuch von NRW-Innenminister Reul, die Versammlungsfreiheit durch die Polizei einzuschr\u00e4nken: Landtag NRW Innenausschuss-Vorlage 17\/3266 v. 20.4. 2020<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> \u00a0 Zur Tendenz im \u201enormalen\u201c Polizeirecht Aden, H.; F\u00e4hrmann, J.: Polizeirecht vereinheitlichen?, Berlin 2018, www.boell.de\/de\/2018\/12\/12\/polizeirecht-vereinheitlichen<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> \u00a0 vgl. Sayman a.a.O. (Fn. 1)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref26\" name=\"_ftn26\">[26]<\/a> \u00a0 zum Begriff: Schottdorf a.a.O. (Fn. 5), S. 27<\/h6>\n<h3>Beitragsbild: Matthias Monroy<\/h3>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Alexander Bosch, Jan F\u00e4hrmann und Hartmut Aden Durch die Covid-19-Pandemie sah sich die Polizei<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":18566,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,127],"tags":[284,393,1049,1094],"class_list":["post-18556","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-artikel","category-cilip-123","tag-berlin","tag-corona","tag-pandemie","tag-polizei"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/18556","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=18556"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/18556\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/18566"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=18556"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=18556"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=18556"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}