{"id":1862,"date":"2000-02-09T23:19:11","date_gmt":"2000-02-09T23:19:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=1862"},"modified":"2000-02-09T23:19:11","modified_gmt":"2000-02-09T23:19:11","slug":"zwang-zum-wohlverhalten-zum-rechtlichen-sonderstatus-von-migrantinnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=1862","title":{"rendered":"Zwang zum Wohlverhalten &#8211; Zum rechtlichen Sonderstatus von MigrantInnen"},"content":{"rendered":"<h3>von Anja Lederer<\/h3>\n<p><b>Auch wenn sie in den &#8222;Genuss&#8220; eines Aufenthaltstitels kommen, bleiben Ausl\u00e4nderInnen vielf\u00e4ltigen und einschneidenden Sondergesetzen unterworfen. Dieses Sonderrecht ist aber kein blo\u00dfer Papiertiger. Polizeiliche Kontrollen und beh\u00f6rdlicher Datenaustausch sorgen daf\u00fcr, dass es auch durchgesetzt wird.<\/b><\/p>\n<p>Schon grunds\u00e4tzlich sind die gesetzlichen M\u00f6glichkeiten f\u00fcr Ausl\u00e4nderInnen, einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen, eng begrenzt. Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig selten gelingt es politisch Verfolgten, unbeschadet die BRD zu erreichen und dann als asylberechtigt oder als ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtling anerkannt zu werden. Ansonsten bedarf es im Wesentlichen einer engen famili\u00e4ren Beziehung zu einem\/r deutschen Staatsangeh\u00f6rigen oder einem\/r bereits lange legal hier lebenden Ausl\u00e4nderIn, um einen Aufenthaltstitel mit der Option auf Dauerbleibem\u00f6glichkeit zu erhalten. Ausgeschlossen ist ein Familiennachzug normalerweise, wenn aus beh\u00f6rdlicher Sicht die &#8222;Gefahr&#8220; besteht, dass nach dem Zuzug \u00f6ffentliche Leistungen bezogen werden m\u00fcssen.<!--more--><\/p>\n<p>Bestimmte Ausl\u00e4nderInnen k\u00f6nnen ferner, etwa zu Arbeits- oder Studienzwecken, einen Aufenthaltstitel f\u00fcr eine von vornherein begrenzte Dauer erhalten. Sobald der Zweck des Aufenthalts erf\u00fcllt ist, m\u00fcssen sie das Land unverz\u00fcglich wieder verlassen. In diesen Kontext geh\u00f6rt auch die aktuelle Debatte um sogenannte &#8222;Green Cards&#8220; f\u00fcr ausl\u00e4ndische SpezialistInnen. Obwohl an ihrer Anwesenheit in der BRD ein sogenanntes \u00f6ffentliches oder wirtschaftliches Interesse besteht, sollen sie nur f\u00fcnf Jahre bleiben d\u00fcrfen; ein Daueraufenthalt w\u00e4re gesetzlich ausgeschlossen. Das Ausl\u00e4ndergesetz basiert also prim\u00e4r auf Kriterien wirtschaftlicher N\u00fctzlichkeit.<\/p>\n<h4>Ausweisungsgr\u00fcnde und Ausweisungsverf\u00fcgungen<\/h4>\n<p>Neben den wirtschaftlichen Barrieren, die den Zuzug Familienangeh\u00f6riger erschweren und wirtschaftlich nicht potente Ausl\u00e4nderInnen fernhalten sollen, sind es insbesondere die Ausweisungsgr\u00fcnde, die wie ein Damoklesschwert \u00fcber den hier lebenden MigrantInnen schweben. Bei Vorliegen von Ausweisungstatbest\u00e4nden kann zum einen eine Aufenthaltsgenehmigung selbst dann versagt werden, wenn ansonsten ein Rechtsanspruch best\u00fcnde. So haben an sich jugendliche MigrantInnen der sogenannten zweiten Generation, die als Minderj\u00e4hrige mindestens acht Jahre rechtm\u00e4\u00dfig in der BRD lebten und hier mindestens sechs Jahre zur Schule gingen, unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Wiederkehr, wenn sie zwischenzeitlich in ihr Heimatland zur\u00fcckgekehrt waren. Liegt indessen ein Ausweisungsgrund vor, ist es dem Ermessen der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00fcberlassen, ob die Wiederkehr im Einzelfall erlaubt wird. Zum anderen kommt den gesetzlich vorgesehenen Ausweisungsgr\u00fcnden eine Disziplinierungsfunktion f\u00fcr die hier dauerhaft lebenden MigrantInnen zu. Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes verhindert die unbefristete Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung.<a href=\"\/2000\/02\/09\/zwang-zum-wohlverhalten-zum-rechtlichen-sonderstatus-von-migrantinnen\/#fn1\" name=\"fnverweis1\">[1]<\/a> Einen relativ sicheren Aufenthaltsstatus kann nur erlangen, wer sich gesetzestreu, systemkonform und politisch unauff\u00e4llig verh\u00e4lt. In der amtlichen Begr\u00fcndung zu den Ausweisungsregelungen hei\u00dft es denn auch, dadurch werde es &#8222;Ausl\u00e4ndern m\u00f6glich, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet so zu gestalten, dass sie keinen Anlass f\u00fcr eine Aufenthaltsbeendigung bieten.&#8220;<a href=\"\/2000\/02\/09\/zwang-zum-wohlverhalten-zum-rechtlichen-sonderstatus-von-migrantinnen\/#fn2\" name=\"fnverweis2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus kann die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bei Vorliegen von Ausweisungstatbest\u00e4nden unmittelbar die Ausweisung der ausl\u00e4ndischen &#8222;persona non grata&#8220; verf\u00fcgen. Die Ausweisung hat zur Folge, dass die Aufenthaltsgenehmigung der Person erlischt und sie verpflichtet ist, das Land zu verlassen. Kommt sie der Ausreisepflicht nicht freiwillig nach, kann die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde in der Regel &#8222;aufenthaltsbeendende Ma\u00dfnahmen&#8220; vollziehen, also abschieben. Wer ausgewiesen und\/oder abgeschoben wurde, darf grunds\u00e4tzlich nicht erneut einreisen und sich hier aufhalten. Eine Aufenthaltsgenehmigung wird auch dann nicht erteilt, wenn ansonsten die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs vorliegen.<\/p>\n<p>Hieraus ergibt sich eine enorme Unsicherheit f\u00fcr die hier lebenden MigrantInnen. Im Hinblick darauf, dass eine Ausweisung jede\/n Ausl\u00e4nderIn betreffen kann, sind auch Personen, die schon seit vielen Jahren hier leben und arbeiten, insbesondere auch ausl\u00e4ndische Jugendliche, die hier geboren und aufgewachsen sind, potentiell davon bedroht, bei normabweichendem Verhalten das Land verlassen zu m\u00fcssen. Wirkliche Sicherheit gibt es nur, wenn der Rettungsanker &#8222;Verleihung der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit&#8220; erreicht und ergriffen worden ist. Die rechtliche Unsicherheit der MigrantInnen wird noch dadurch versch\u00e4rft, dass gerade die Regelungen zu den Ausweisungstatbest\u00e4nden weitgehend durch unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessenspielr\u00e4ume der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde gekennzeichnet sind.<\/p>\n<p>Nach der Grundnorm der Ausweisungstatbest\u00e4nde kann &#8222;ein Ausl\u00e4nder (&#8230;) ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintr\u00e4chtigt.&#8220; Dies sei etwa bei &#8222;Sicherheitsgef\u00e4hrdung und Gewaltanwendung&#8220; der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu dieser Fallgruppe bedroht die Anwesenheit terroristischer Gewaltt\u00e4ter und ihrer Helfer die Staatssicherheit,<a href=\"\/2000\/02\/09\/zwang-zum-wohlverhalten-zum-rechtlichen-sonderstatus-von-migrantinnen\/#fn3\" name=\"fnverweis3\">[3]<\/a> ebenso die Austragung ausw\u00e4rtiger Konflikte auf deutschem Boden<a href=\"\/2000\/02\/09\/zwang-zum-wohlverhalten-zum-rechtlichen-sonderstatus-von-migrantinnen\/#fn4\" name=\"fnverweis4\">[4]<\/a> oder die dauerhafte und nachhaltige Unterst\u00fctzung einer terroristischen Befreiungsbewegung.<a href=\"\/2000\/02\/09\/zwang-zum-wohlverhalten-zum-rechtlichen-sonderstatus-von-migrantinnen\/#fn5\" name=\"fnverweis5\">[5]<\/a> Eine Ausweisung kann au\u00dferdem verf\u00fcgt werden bei einem &#8222;nicht nur vereinzelten oder geringf\u00fcgigen Versto\u00df gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche oder beh\u00f6rdliche Entscheidungen oder Verf\u00fcgungen&#8220;, bei Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Gesundheit, l\u00e4ngerfristiger Obdachlosigkeit und Inanspruchnahme von Sozial- bzw. Erziehungshilfe. Neben der &#8222;Kann-Ausweisung&#8220; sieht das Ausl\u00e4ndergesetz ferner eine Regel- sowie eine zwingende Ausweisung &#8222;wegen besonderer Gef\u00e4hrlichkeit&#8220; vor. Besondere Gef\u00e4hrlichkeit mit der Folge zwingender Ausweisung wird angenommen, wenn ein\/e Ausl\u00e4nderIn wegen vors\u00e4tzlicher Straftat(en) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde. Auch ohne dass eine Freiheitsstrafe von bestimmter Dauer verh\u00e4ngt worden sein muss, gelten Ausl\u00e4nderInnen als &#8222;besonders gef\u00e4hrlich&#8220;, wenn sie ohne Bew\u00e4hrung wegen Landfriedensbruchs im Rahmen einer verbotenen \u00f6ffentlichen Versammlung verurteilt wurden. Eine Regelausweisung, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur in extremen Ausnahmef\u00e4llen unterbleibt, wird verf\u00fcgt, wenn sich der\/die Betreffende an &#8222;Gewaltt\u00e4tigkeiten gegen Menschen oder Sachen&#8220; aus einer Menschenmenge heraus im Rahmen einer verbotenen oder aufgel\u00f6sten \u00f6ffentlichen Versammlung beteiligt hat. Eine strafrechtliche Verurteilung wird hier nicht zur Bedingung der Ausweisung erhoben. Ausl\u00e4ndische Menschen, die sich politisch bet\u00e4tigen und insbesondere an Demonstrationen teilnehmen, gehen also ein doppeltes Risiko ein. Ihnen droht im Zweifel nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung, sondern auch stets die Ausweisung, und letztere selbst dann, wenn der Kelch des Demonstrationsstrafrechts noch einmal an ihnen vor\u00fcbergegangen sein sollte.<\/p>\n<p>Bestimmte Gruppen von MigrantInnen haben zwar einen &#8222;besonderen Ausweisungsschutz&#8220;, aber auch bei ihnen ist eine Ausweisung keineswegs ausgeschlossen. So k\u00f6nnen etwa Personen mit Aufenthaltsberechtigungen, &#8222;Ausl\u00e4nderInnen der zweiten Generation&#8220; mit unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen, enge Familienmitglieder der vorgenannten Personen oder deutscher Staatsangeh\u00f6riger sowie anerkannte Asylberechtigte oder Fl\u00fcchtlinge lediglich aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gr\u00fcnde liegen wiederum insbesondere bei einer Verurteilung wegen Landfriedensbruch ohne Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung vor.<\/p>\n<h4>Verbot und Beschr\u00e4nkung der politischen Bet\u00e4tigung<\/h4>\n<p>Politische Bet\u00e4tigung in bestimmter Richtung birgt f\u00fcr Ausl\u00e4nderInnen die permanente Gefahr einer Ausweisung bzw. wenigstens der Versagung eines komfortableren Aufenthaltstitels in sich. Dar\u00fcber hinaus hat die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die M\u00f6glichkeit, die entsprechenden Aktivit\u00e4ten unmittelbar und direkt zu untersagen oder zu beschr\u00e4nken. Im Grundsatz bestimmt das Ausl\u00e4ndergesetz in \u00dcbereinstimmung mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit zwar, dass sich Ausl\u00e4nderInnen im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch bet\u00e4tigen d\u00fcrfen. Im Hinblick auf au\u00dfen- und innenpolitische Interessen der BRD kann politische Bet\u00e4tigung einzelner MigrantInnen jedoch eingeschr\u00e4nkt oder ganz verboten werden. M\u00f6glich sind etwa Verbote von Demonstrationen anl\u00e4sslich eines Staatsbesuches oder bestimmter ausl\u00e4ndischer politischer Ereignisse, z.B. eines Putsches oder Nationalfeiertages.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit des Verbots politischer Bet\u00e4tigung erlangt ihre Bedeutung im Zusammenhang mit anderen gesetzlichen Regelungen. So k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen bei bevorstehenden politischen Gro\u00dfereignissen, z.B. bundesweiten Demonstrationen zu bestimmten Themen, gegen\u00fcber potentiellen TeilnehmerInnen r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkungen angeordnet werden, die urspr\u00fcnglich im Aufenthaltstitel nicht enthalten waren. Die Person darf das jeweilige Gebiet nicht verlassen. Zudem kann die politische Bet\u00e4tigung des\/r einzelnen Ausl\u00e4nderIn mittelbar durch Ma\u00dfnahmen gegen kollektive Bet\u00e4tigungsformen beschr\u00e4nkt werden<a href=\"\/2000\/02\/09\/zwang-zum-wohlverhalten-zum-rechtlichen-sonderstatus-von-migrantinnen\/#fn6\" name=\"fnverweis6\">[6]<\/a> &#8211; Beispiel: PKK-Verbot. Letzteres scheint effizienter.<\/p>\n<p>Von der ausl\u00e4ndergesetzlichen Regelung des Verbots der politischen Bet\u00e4tigung gegen Einzelne wurde jedoch auch schon Gebrauch gemacht, in gr\u00f6\u00dferem Umfang erstmals w\u00e4hrend des Golfkrieges. Die Berliner Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde versandte am 11.2.1991 an arabische Mitb\u00fcrgerInnen einen Bescheid, mit dem ihnen mit sofortiger Wirkung jegliche politische Bet\u00e4tigung schlechthin untersagt wurde. Ferner wurde die jeweilige Aufenthaltsgenehmigung r\u00e4umlich auf das Land Berlin beschr\u00e4nkt; die Betroffenen hatten sich au\u00dferdem zweimal w\u00f6chentlich polizeilich zu melden. Begr\u00fcndet wurde dies mit dem angeblichen Aufruf des irakischen Pr\u00e4sidenten Saddam Hussein an arabische Menschen, &#8222;Terroranschl\u00e4ge&#8220; zu ver\u00fcben. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich auch die Betroffenen an solchen Anschl\u00e4gen beteiligen w\u00fcrden; daher seien die getroffenen Ma\u00dfnahmen gerechtfertigt.<a href=\"\/2000\/02\/09\/zwang-zum-wohlverhalten-zum-rechtlichen-sonderstatus-von-migrantinnen\/#fn7\" name=\"fnverweis7\">[7]<\/a><\/p>\n<h4>Besondere ausl\u00e4nderrechtliche Strafvorschriften<\/h4>\n<p>Flankierend zu den Verboten und Beschr\u00e4nkungen der politischen Bet\u00e4tigung gibt es spezielle Straftatbest\u00e4nde, die abgesehen von bestimmten Beihilfehandlungen nur von MigrantInnen erf\u00fcllbar sind. So f\u00fchrt z.B. eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung eines Verbots oder einer Beschr\u00e4nkung der politischen Bet\u00e4tigung oder gegen die im gerade erw\u00e4hnten Fall verf\u00fcgte Meldeauflage zu einer Bestrafung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Dasselbe gilt f\u00fcr Personen, die einer \u00fcberwiegend aus Ausl\u00e4nderInnen bestehenden Vereinigung angeh\u00f6ren, die ihr Bestehen, ihre Zielsetzung oder T\u00e4tigkeit vor den Beh\u00f6rden geheim h\u00e4lt, um ein Verbot abzuwenden. Ebenso wird bestraft, wer sich illegal in der BRD aufh\u00e4lt, nachdem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt wurde, oder wer eine erkennungsdienstliche Ma\u00dfnahme nicht duldet. Auch wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, k\u00f6nnen Verst\u00f6\u00dfe gegen diese Vorschriften ohne weiteres zu einer Ausweisung des\/r betroffenen Ausl\u00e4nderIn f\u00fchren.<\/p>\n<h4>Datenerhebung und \u00dcbermittlungspflichten<\/h4>\n<p>Ausl\u00e4nderInnen leben immer, vor allem wenn sie das Pech haben, &#8222;ausl\u00e4ndisch&#8220; auszusehen, unter der Gefahr potentieller polizeilicher \u00dcberpr\u00fcfungen, die im Idealfall lediglich unangenehm oder l\u00e4stig sind, f\u00fcr die Betroffenen aber auch fatale Folgen haben k\u00f6nnen &#8211; von Verhaftung und &#8222;Verbringung in Abschiebehaft&#8220; bis zur tats\u00e4chlichen Abschiebung in ihr Herkunftsland. S\u00e4mtliche MigrantInnen, die irgendwann einmal offiziell in Erscheinung traten, sind im Ausl\u00e4nderzentralregister erfasst.<\/p>\n<p>Den beschriebenen Befugnissen der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden zum &#8222;effektiven Durchbruch&#8220; verhelfen sollen auch weitgehende Regelungen zur Datenerhebung und -\u00fcbermittlung. Alle mit der Ausf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes betrauten Beh\u00f6rden, namentlich Ausl\u00e4nder- und Grenzbeh\u00f6rden, Auslandsvertretungen, Bundesgrenzschutz, Polizei und die Einb\u00fcrgerungsbeh\u00f6rden sind berechtigt, Daten zu erheben. Sie k\u00f6nnen das, &#8222;soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausl\u00e4nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist&#8220;. Diese Vorschrift f\u00e4llt weit hinter die Anforderungen des Volksz\u00e4hlungsurteils an die Bestimmtheit des Erhebungszwecks zur\u00fcck.<a href=\"\/2000\/02\/09\/zwang-zum-wohlverhalten-zum-rechtlichen-sonderstatus-von-migrantinnen\/#fn8\" name=\"fnverweis8\">[8]<\/a> Die Daten k\u00f6nnen bezeichnenderweise ohne Mitwirkung oder Kenntnis des Betroffenen bei anderen Stellen eingeholt werden. Dazu geh\u00f6ren nicht allein \u00f6ffentliche Stellen, sondern auch ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rden und nicht\u00f6ffentliche Stellen. Daten von MigrantInnen k\u00f6nnen zu beliebigen Zwecken bei allen \u00f6ffentlichen und privaten Stellen erhoben werden; bei Krankenkassen, Kirchen und Kinderg\u00e4rten ebenso wie bei Notaren, Bezirksschornsteinfegermeistern und ausl\u00e4ndischen Geheimdiensten.<a href=\"\/2000\/02\/09\/zwang-zum-wohlverhalten-zum-rechtlichen-sonderstatus-von-migrantinnen\/#fn9\" name=\"fnverweis9\">[9]<\/a><\/p>\n<p>Hinsichtlich der Daten\u00fcbermittlungspflichten wird differenziert zwischen sogenannten Spontanmitteilungen und Unterrichtungen aufgrund von Ersuchen seitens der mit der Ausf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes befassten Beh\u00f6rden. Auch ohne entsprechendes Ersuchen besteht eine Pflicht \u00f6ffentlicher Stellen zur unverz\u00fcglichen Unterrichtung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden bei Kenntnis von illegalem und nicht geduldetem Aufenthalt, Versto\u00df gegen r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkungen und dem Vorliegen eines Ausweisungsgrundes. Auf Ersuchen haben \u00f6ffentliche Stellen gar s\u00e4mtliche &#8222;ihnen bekannt gewordene Umst\u00e4nde mitzuteilen&#8220;. Auch in diesem Zusammenhang wird der Begriff der \u00f6ffentlichen Stellen nicht n\u00e4her eingegrenzt. Damit wird nahezu jede Einrichtung, die irgendwie geartete \u00f6ffentliche Aufgaben wahrnimmt, unabh\u00e4ngig von deren Rechtsform, zur Denunziation verpflichtet.<\/p>\n<p>Besondere Unterrichtungspflichten zur \u00dcbermittlung von Amts wegen obliegen der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und Bu\u00dfgeldbeh\u00f6rden. Damit wird sichergestellt, dass die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden schon bei Einleitung eines Straf- oder Bu\u00dfgeldverfahrens Kenntnis erlangen und die ad\u00e4quaten ausl\u00e4nderrechtlichen Ma\u00dfnahmen ergreifen k\u00f6nnen. Spezielle Pflichten zur Spontanmitteilung an die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden sind au\u00dferdem f\u00fcr Meldebeh\u00f6rden, Staatsangeh\u00f6rigkeits-, Pass- und Personalausweisbeh\u00f6rden, Sozial- und Jugend\u00e4mter, Justiz-, Polizei- und Ordnungsbeh\u00f6rden, Arbeits\u00e4mter, Finanz- und Hauptzoll\u00e4mter sowie Gewerbebeh\u00f6rden vorgesehen. Allein die Ausl\u00e4nderbeauftragte der Bundesregierung ist zur Mitteilung von Erkenntnissen nur verpflichtet, soweit dadurch die Erf\u00fcllung ihrer eigenen Aufgaben nicht gef\u00e4hrdet wird.<\/p>\n<p>MigrantInnen unterliegen in der BRD einem rechtlichen Sonderstatus, dessen Ziel es ist, diese Menschengruppe leichter wirtschaftlichen und politischen Opportunit\u00e4ten unterwerfen. Die Betroffenen werden einem Geflecht von Repressionsm\u00f6glichkeiten ausgesetzt, deren Auswirkungen schwer abzusch\u00e4tzen sind, und die zu politischem und wirtschaftlichem Wohlverhalten zwingen sollen.<\/p>\n<h5>Anja Lederer ist Rechtsanw\u00e4ltin in Berlin und Redakteurin von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP.<\/h5>\n<h6><a href=\"\/2000\/02\/09\/zwang-zum-wohlverhalten-zum-rechtlichen-sonderstatus-von-migrantinnen\/#fnverweis1\" name=\"fn1\">[1]<\/a> Renner, G.: Ausl\u00e4nderrecht, Kommentar, M\u00fcnchen 1999, Rn. 5 zu \u00a7 45<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/zwang-zum-wohlverhalten-zum-rechtlichen-sonderstatus-von-migrantinnen\/#fnverweis2\" name=\"fn2\">[2]<\/a> BT-Drs. 11\/6321, S. 49 ff.<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/zwang-zum-wohlverhalten-zum-rechtlichen-sonderstatus-von-migrantinnen\/#fnverweis3\" name=\"fn3\">[3]<\/a> BVerwG, Entscheidungssammlung zum Ausl\u00e4nder- und Asylrecht (EZAR), 120, Nrn. 4, 5<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/zwang-zum-wohlverhalten-zum-rechtlichen-sonderstatus-von-migrantinnen\/#fnverweis4\" name=\"fn4\">[4]<\/a> BVerwG-Entscheidungen Bd. 96, S. 86<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/zwang-zum-wohlverhalten-zum-rechtlichen-sonderstatus-von-migrantinnen\/#fnverweis5\" name=\"fn5\">[5]<\/a> Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg, in: EZAR a.a.O. (Fn. 3), 277, Nr. 2<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/zwang-zum-wohlverhalten-zum-rechtlichen-sonderstatus-von-migrantinnen\/#fnverweis6\" name=\"fn6\">[6]<\/a> Renner a.a.O. (Fn. 1), Rn. 17 zu \u00a7 37<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/zwang-zum-wohlverhalten-zum-rechtlichen-sonderstatus-von-migrantinnen\/#fnverweis7\" name=\"fn7\">[7]<\/a> Rote Hilfe Berlin: &#8222;Wer die Interessen der Bundesrepublik gef\u00e4hrdet&#8220;, Berlin o.J., S. 16f.<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/zwang-zum-wohlverhalten-zum-rechtlichen-sonderstatus-von-migrantinnen\/#fnverweis8\" name=\"fn8\">[8]<\/a> als eine kritische Stimme unter vielen: Renner a.a.O. (Fn. 1), Rn. 4 zu \u00a7 75<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/zwang-zum-wohlverhalten-zum-rechtlichen-sonderstatus-von-migrantinnen\/#fnverweis9\" name=\"fn9\">[9]<\/a> ebd., Rn. 6 zu \u00a7 75<\/h6>\n<p>Bibliographische Angaben: Lederer, Anja: Zwang zum Wohlverhalten. Zum rechtlichen Sonderstatus von MigrantInnen, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 65 (1\/2000), S. 14-20<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Anja Lederer Auch wenn sie in den &#8222;Genuss&#8220; eines Aufenthaltstitels kommen, bleiben Ausl\u00e4nderInnen vielf\u00e4ltigen<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,71],"tags":[173,252,255,955],"class_list":["post-1862","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-065","tag-abschiebung","tag-auslaenderbehoerden","tag-auslaenderkriminalitaet","tag-migration"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1862","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1862"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1862\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1862"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1862"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1862"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}