{"id":1883,"date":"2000-02-09T23:29:30","date_gmt":"2000-02-09T23:29:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=1883"},"modified":"2000-02-09T23:29:30","modified_gmt":"2000-02-09T23:29:30","slug":"das-pkk-verbot-kriminalisierung-politischer-auslaenderinnenvereine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=1883","title":{"rendered":"Das &#8222;PKK-Verbot&#8220; &#8211; Kriminalisierung politischer Ausl\u00e4nderInnenvereine"},"content":{"rendered":"<h3>von Eberhard Schultz<\/h3>\n<p><b>Das Verbot der pal\u00e4stinensischen GUPS und GUPA 1972, der t\u00fcrkischen Dev-Sol, der PKK und ihr nahestehender kurdischer Organisationen 1993 und das der t\u00fcrkischen DHKP-C 1998 waren Marksteine in der Kriminalisierung politischer Organisationen von Ausl\u00e4nderInnen in Deutschland. Die Mechanismen dieser Kriminalisierung zeigen sich exemplarisch an der Verfolgung der kurdischen Organisationen.<\/b><\/p>\n<p>Die Kriminalisierung beruht rechtlich auf zwei S\u00e4ulen. Die erste bildet das politische Organisationsstrafrecht, das seine Wurzeln im obrigkeitsstaatlichen preu\u00dfischen Recht hat. Der 1871 ins Reichsstrafgesetzbuch aufgenommene \u00a7 129 (Teilnahme an einer staatsfeindlichen Verbindung, heute: kriminelle Vereinigung) \u00fcberdauerte in einigen Abwandlungen Kaiserreich und Weimarer Republik. W\u00e4hrend die Vorschrift im Dritten Reich gegen\u00fcber anderen Ma\u00dfnahmen zur\u00fccktrat, bildete sie ab 1951 wieder eine der Grundlagen des Staatsschutzstrafrechts.<!--more--><\/p>\n<p>Mit dem im Zuge der &#8222;Terroristenverfolgung&#8220; 1976 eingef\u00fchrten \u00a7 129a Strafgesetzbuch (StGB) wurde die blo\u00dfe Mitgliedschaft in einer Vereinigung unter Strafe gestellt, deren Zwecke auf bestimmte vorgeblich terroristische Ziele abgestellt seien. Die Vorschrift zeichnet sich nicht nur durch hohe Strafdrohungen aus (bis zu 10, bei &#8222;R\u00e4delsf\u00fchrern&#8220; sogar bis zu 15 Jahren Haft), sondern auch durch ihre Rolle als Schl\u00fcssel zu einem umfassenden strafprozessualen Sonderrecht &#8211; von \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen \u00fcber die Verteidigerpostkontrolle und Trennscheibe bei Haftbesuchen bis hin zu speziellen Haftbedingungen.<\/p>\n<p>Die zweite S\u00e4ule ist ein Vereinsverbot nach \u00a7 18 Vereinsgesetz, das nicht etwa &#8211; wie man es in einem demokratischen Rechtsstaat erwarten w\u00fcrde &#8211; durch ein Gericht nach umfassender Pr\u00fcfung und Anh\u00f6rung der Betroffenen ergeht, sondern durch den Bundesinnenminister (BMI) nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erlassen wird. (Nur Verbote von Vereinen mit lokal beschr\u00e4nktem Wirkungskreis obliegen den Landesinnenministern.) Von diesem Verfahren erfahren die Betroffenen in der Regel erst mit der Schlie\u00dfung, Durchsuchung des Vereins und Beschlagnahme des Verm\u00f6gens. Zust\u00e4ndiges Gericht ist in erster und letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht, das in der Hauptsache erst Jahre sp\u00e4ter entscheidet. In allen wichtigen Verfahren hat das BMI bisher vor diesem h\u00f6chsten Gericht Recht erhalten.<\/p>\n<p>Beide Instrumente greifen ineinander. Ein Ermittlungsverfahren nach \u00a7 129a StGB ist oft Grundlage eines gleichzeitig betriebenen Verfahrens zur Einleitung eines Vereinsverbotes. Verst\u00f6\u00dfe gegen das Verbot nach \u00a7 20 Vereinsgesetz sind auch dann strafbar, wenn das Gerichtsverfahren in der Hauptsache noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<h4>Das sogenannte &#8222;PKK-Verbot&#8220;<\/h4>\n<p>Dem sog. &#8222;PKK-Verbot&#8220; ging nicht nur eine \u00f6ffentliche Vorverurteilung voraus, sondern eines der gr\u00f6\u00dften, l\u00e4ngsten und teuersten Strafverfahren in der Geschichte der BRD. 1989 hatte die Hauptverhandlung im 129a-Verfahren gegen urspr\u00fcnglich 20 kurdische PKK-Anh\u00e4nger vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf begonnen. Als sie nach vier Jahren noch kein greifbares Ergebnis gezeitigt hatte, folgte die Strafe in Form eines umfangreichen Verbots, das am 26.11.1993 bekannt gemacht und vollstreckt wurde. Bei bundesweiten Polizeiaktionen wurden weit \u00fcber 100 Vereins-, Gesch\u00e4fts- und Wohnr\u00e4ume durchsucht, Vereinslokale leerger\u00e4umt und versiegelt, Vereinsverm\u00f6gen sichergestellt. Allein in Nordrhein-Westfalen waren \u00fcber 600 Polizeibeamte in 19 St\u00e4dten im Einsatz.<\/p>\n<p>Der Bescheid enthielt das Verbot der Bet\u00e4tigung f\u00fcr alle betroffenen Vereinigungen, das Verbot und die Aufl\u00f6sung der meisten Vereinigungen, das Verbot deren Kennzeichen weiter zu verwenden und Ersatzorganisationen zu bilden, die Verm\u00f6gensbeschlagnahme der betroffenen Vereinigungen und die sofortige Vollziehbarkeit der Verf\u00fcgungen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend gegen die PKK und die Nationale Befreiungsorganisation (ERNK) selbst &#8222;nur&#8220; ein Bet\u00e4tigungsverbot ausgesprochen wurde, sieht der Bescheid f\u00fcr das Kurdistan-Komitee e.V. auch das volle Vereinigungsverbot und die Aufl\u00f6sung vor. Gleiches gilt f\u00fcr die &#8222;F\u00f6deration der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland e.V.&#8220; (Feyka-Kurdistan) einschlie\u00dflich ihrer Teilorganisationen, d.h. kurdischen Kulturvereinen in 29 St\u00e4dten, wobei letzteren nicht der Vorwurf gemacht wird, gegen Strafgesetze zu versto\u00dfen. Einige andere kurdische Vereinigungen, die der PKK politisch nahestehen, sind von den Verf\u00fcgungen ebenso wenig betroffen wie kurdische Organisationen, die sich in der Vergangenheit ausdr\u00fccklich gegen die PKK ausgesprochen hatten.<\/p>\n<p>Die praktischen Konsequenzen der Verf\u00fcgungen sind weitreichend: Zun\u00e4chst werden Zuwiderhandlungen gegen die Verbote nach \u00a7 20 Vereinsgesetz bestraft. Wer den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot aufrechterh\u00e4lt oder sich in einem solchen Verein als Mitglied bet\u00e4tigt, ja schon wer den Zusammenhalt unterst\u00fctzt oder wer einem vollziehbaren Bet\u00e4tigungsverbot zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den \u00a7\u00a7 85 (Versto\u00df gegen ein Vereinigungsverbot) oder 129 bzw. 129a des Strafgesetzbuches mit einer (h\u00f6heren) Strafe bedroht ist. Auf das vom Generalbundesanwalt bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung wird ausdr\u00fccklich verwiesen.<\/p>\n<p>Auf den 53 Seiten der Verf\u00fcgung findet sich kein Wort \u00fcber die tats\u00e4chliche Situation der KurdInnen in der T\u00fcrkei: die offizielle Abschaffung der Menschenrechte in Ausnahmezustandsgebieten, die Massaker des Milit\u00e4rs an der kurdischen Zivilbev\u00f6lkerung, die Zwangsevakuierungen und -deportationen, die systematische Folter und organisierten Morde an Oppositionellen. Statt dessen wird umstandslos und offen die Version der t\u00fcrkischen Regierung von der &#8222;terroristischen PKK&#8220; \u00fcbernommen, die die Einheit des t\u00fcrkischen Staates bedrohe &#8211; &#8222;Terrorismus&#8220; und &#8222;Separatismus&#8220; im Sinne des t\u00fcrkischen Milit\u00e4rregimes.<\/p>\n<h4>Die &#8222;konsequente&#8220; Durchsetzung des PKK-Verbots<\/h4>\n<p>W\u00e4hrend im europ\u00e4ischen Ausland die wachsende Bedeutung der PKK und ERNK realistischer eingesch\u00e4tzt und in einer Reihe von L\u00e4ndern sogar mit der Einrichtung offizieller Vertretungen der ERNK gew\u00fcrdigt wurde, fand in der BRD auf der Grundlage des &#8222;PKK-Verbots&#8220; mehrere Jahre lang eine fast uferlose Kriminalisierung von KurdInnen statt &#8211; mit \u00dcberpr\u00fcfungen, Durchsuchungen, Observationen, durch f\u00f6rmliche Ermittlungsverfahren wegen Versto\u00dfes gegen das Vereinsgesetz, aber auch mit einer systematischen Ablehnung von Asylantr\u00e4gen und gezielten Abschiebungen.<a href=\"\/2000\/02\/09\/das-pkk-verbot-kriminalisierung-politischer-auslaenderinnenvereine\/#fn1\" name=\"fnverweis1\">[1]<\/a><\/p>\n<p>So wies die Leitung des Bundesamtes f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge die MitarbeiterInnen am 25.3.1994 zur &#8222;beschleunigten Durchf\u00fchrung der Verfahren von Antragstellern, die an den kurdischen Gewaltaktionen im M\u00e4rz 1994 teilgenommen haben,&#8220; an; eine umfassende Berichtspflicht, statistische Erfassung und Datenaustausch wurden eingef\u00fchrt. Generell sei darauf hinzuweisen, da\u00df &#8222;aus der Gefahr drohender politischer Verfolgung keineswegs auch auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses geschlossen werden kann.&#8220;<\/p>\n<p>Die Innen-Staatssekret\u00e4re von Bund und L\u00e4ndern beschlossen im April 1994, das &#8222;PKK-Verbot unter Aussch\u00f6pfung aller Mittel weiterhin konsequent durchzusetzen (&#8230;) Hinsichtlich aller Teilnehmer an Gewaltaktionen werden die vorhandenen ausl\u00e4nderrechtlichen Ma\u00dfnahmen voll ausgesch\u00f6pft. Abschiebungen sind zu vollziehen, soweit dies im Einzelfall zul\u00e4ssig ist.&#8220; Die Bundesregierung solle von der T\u00fcrkei eine Zusicherung einfordern, dass &#8222;Abgeschobene keine Todesstrafe, keine Folter und keine sonstige unmenschliche Behandlung erfahren.&#8220;<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 14.9.1994 best\u00e4tigte das Verwaltungsgericht Hannover das Verbot eines deutsch-kurdischen Kulturfestivals durch die Polizeidirektion. Nach den v\u00f6llig friedlichen Gro\u00dfdemonstrationen in anderen St\u00e4dten wurde das Verbot allein mit der &#8222;Gefahr des Zeigens von Kennzeichen verbotener Vereinigungen&#8220; begr\u00fcndet. Das Gericht \u00fcbernahm damit dieselbe Begr\u00fcndung, die die t\u00fcrkischen Milit\u00e4rbeh\u00f6rden z.B. im M\u00e4rz 1992 f\u00fcr das Verbot einer bereits genehmigten Gro\u00dfveranstaltung zum kurdischen Newroz-Fest im Stadion von Diyarbakir benutzt hatten. Die blutigen &#8222;Newroz-Massaker&#8220; hatten seinerzeit zu einem mehrmonatigen Stopp der deutschen Waffenhilfe gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Mit Datum vom 12.9.1994 erhielt der K\u00f6lner AGRI-Verlag vom Polizeipr\u00e4sidenten in K\u00f6ln eine Ladung wegen &#8222;Versto\u00dfes gegen \u00a7 21 Landespressegesetz&#8220;. In der Juni-Ausgabe des &#8222;Kurdistan-Report&#8220; w\u00fcrden &#8222;bundesdeutsche Stellen des V\u00f6lkermordes beschuldigt. Insofern besteht der Verdacht einer Straftat nach \u00a7 90a StGB&#8220; &#8211; Verunglimpfung des Staates, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Am 1. Juni 1995 wurden die R\u00e4ume des Verlages vier Stunden lang von 30 Polizisten besetzt und durchsucht. 15 Tonnen B\u00fccher, Zeitschriften und Kassetten wurden sichergestellt. Der Verlag wurde geschlossen &#8211; von der Bundesanwaltschaft wegen des Vertreibens von Material \u00fcber den 5. Parteikongress der PKK, zus\u00e4tzlich vom Gewerbeaufsichtsamt in K\u00f6ln aus &#8222;gewerberechtlichen Gr\u00fcnden&#8220;.<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 1995 wurden die &#8222;Kurdistan Informationsb\u00fcros&#8220; in K\u00f6ln, Braunschweig u.a. verboten. Laut Verf\u00fcgung des BMI handele es sich um &#8222;eine Ersatzorganisation des im November 1993 verbotenen Kurdistan Komitees&#8220;.<\/p>\n<p>Die &#8222;konsequente Durchsetzung des PKK-Verbots&#8220; kriminalisiert die gesamte kurdische Befreiungsbewegung unter F\u00fchrung der PKK in Deutschland, sobald sie sich in der \u00d6ffentlichkeit entsprechend \u00e4u\u00dfert oder bet\u00e4tigt. Auch ein unbefangener Betrachter wird kaum glauben k\u00f6nnen, da\u00df hierf\u00fcr nur juristische Gr\u00fcnde ma\u00dfgeblich seien &#8211; um so weniger, wenn man die v\u00f6llig andere Haltung der Nachbarl\u00e4nder in Rechnung stellt. So konnte das in Hannover verbotene Kurdistan-Festival Ende September in Maastricht mit \u00fcber 100.000 TeilnehmerInnen und ohne irgendwelche Zwischenf\u00e4lle stattfinden. 50 Polizisten waren dabei ausschlie\u00dflich zur Verkehrsregelung eingesetzt. Schriften und sonstiges Material der kurdischen nationalen Befreiungsbewegung einschlie\u00dflich PKK und ERNK konnten problemlos vertrieben werden.<\/p>\n<h4>Die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht<a href=\"\/2000\/02\/09\/das-pkk-verbot-kriminalisierung-politischer-auslaenderinnenvereine\/#fn2\" name=\"fnverweis2\">[2]<\/a><\/h4>\n<p>Aufgrund von Klagen der betroffenen Vereinigungen setzte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 15.7.1994 einige der Verbotsverf\u00fcgungen teilweise aus. Die Bet\u00e4tigungsverbote f\u00fcr PKK und ERNK sowie die Verbote von FEYKA-Kurdistan und der Kurdistan-Komitees blieben dagegen bestehen, &#8222;weil diese die im Namen der PKK\/ERNK begangenen Gewaltakte von Kurden in Deutschland tatkr\u00e4ftig unterst\u00fctzt und sich mit den ihnen zuzurechnenden Gewaltaktionen in Deutschland (Konsulatsbesetzungen im Juni und Anschl\u00e4ge auf t\u00fcrkische Einrichtungen im November 1993, E.S.) solidarisiert&#8220; h\u00e4tten. Sie gef\u00e4hrdeten dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, ohne dass es darauf ankomme, wie die mit der Gewaltanwendung oder -propagierung verfolgten Ziele zu beurteilen seien und ob m\u00f6glicherweise sogar berechtigte Anliegen vertreten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>In Bezug auf das Kurdistan-Komitee wurde die Solidarisierung mit Gewalttaten darin gesehen, dass es sich von diesen &#8222;nicht distanziert&#8220; habe. Au\u00dferdem st\u00fctzte sich das Urteil auf die von der Bundesanwaltschaft (BAW) behauptete &#8222;terroristische Vereinigung innerhalb der PKK&#8220; zur Liquidierung von Parteifeinden &#8211; obwohl selbst die BAW vor dem D\u00fcsseldorfer Oberlandesgericht eine solche Vereinigung f\u00fcr die Zeit nach Oktober 1987 nicht mehr erkennen konnte. Gegen diese Entscheidung des BVerwG habe ich im August 1994 Verfassungsbeschwerde insbesondere wegen Versto\u00dfes gegen die Vereinigungs- und Meinungsfreiheit erhoben, \u00fcber die bis jetzt nach mehr als f\u00fcnf Jahren noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Das Klageverfahren des Kurdistan-Komitees gegen das BMI in der Hauptsache ist vor dem BVerwG erwartungsgem\u00e4\u00df negativ ausgegangen, ebenso die Klagen des Berxwedan-Verlages und der Nachrichtenagentur Kurd-Ha. Nach Anfechtung eines entsprechenden Gerichtsbescheids hat das BVerwG durch Urteil vom 9.12.1997 die Klage des Kurdistan-Komitees abgewiesen. Die Begr\u00fcndung reduziert sich im Wesentlichen wiederum auf die &#8222;Nichtdistanzierung&#8220; des Kurdistan-Komitees. Daraufhin wurde die schon eingelegte Verfassungsbeschwerde im Februar 1998 erweitert, der Ausgang bleibt abzuwarten. Im Falle ihrer Zur\u00fcckweisung k\u00f6nnte eine Beschwerde zur Europ\u00e4ischen Kommission f\u00fcr Menschenrechte in Stra\u00dfburg bzw. eine Entscheidung des dortigen Gerichtshofs eine positive Kl\u00e4rung herbeif\u00fchren.<\/p>\n<p>Nachdem der Generalbundesanwalt (GBA) Ende 1997 offiziell erkl\u00e4rte, eine &#8222;terroristische Vereinigung innerhalb der PKK&#8220; g\u00e4be es auch nach Feststellungen des Bundeskriminalamts seit 1996 nicht mehr, es w\u00fcrde &#8222;nur&#8220; noch wegen des Verdachts einer &#8222;kriminellen Vereinigung&#8220; nach \u00a7 129 StGB ermittelt, konnten in einigen anh\u00e4ngigen 129a-Verfahren Freiheitsstrafen und Haftbedingungen ausgehandelt werden, die den KurdInnen akzeptabel erschienen. Auf Veranstaltungen und Demonstrationen konnten die nach wie vor verbotenen Symbole der PKK und ERNK in nicht zu auff\u00e4lliger Gr\u00f6\u00dfe und Zahl gezeigt werden. Trotz vereinzelter weiterer Durchsuchungen und Ermittlungsverfahren schien die Aufhebung des PKK-Verbots eine Frage der Zeit, wie selbst der GBA \u00f6ffentlich erkl\u00e4rte.<\/p>\n<h4>Kein Ende des Verbots in Sicht<\/h4>\n<p>Sp\u00e4testens seit der Reise des PKK-Vorsitzenden \u00d6calan im Herbst 1998 nach Rom ist in Westeuropa bekannt, dass die PKK-F\u00fchrung einen unbefristeten Waffenstillstand einh\u00e4lt und eine politische L\u00f6sung des Konfliktes anstrebt. Dennoch dachte auch der neue SPD-Bundesinnenminister Schily nicht daran, das Verbot aufzuheben; die Gr\u00fcne Fraktion war in dieser Frage gespalten. Kurze Zeit sp\u00e4ter schienen die Ereignisse die &#8222;Hardliner&#8220; zu best\u00e4tigen. Nachdem Abdullah \u00d6calan Rom verlassen hatte, wurden in der BRD die Repressionsma\u00dfnahmen verst\u00e4rkt: Die B\u00fcros des Kurdischen Roten Halbmondes wurden am 19.1.1999 durchsucht, Computer und Disketten beschlagnahmt. Am selben Tage folgten Vereins- und Wohnungsdurchsuchungen in Bonn und Bremen, die bereits im November 1998 angeordnet worden waren. Am 12.2. wurden in einer konzertierten Aktion Wohnungen mutma\u00dflicher PKK-Unterst\u00fctzerInnen in mehreren Bundesl\u00e4ndern durchsucht.<\/p>\n<p>Die Entf\u00fchrung und Verschleppung \u00d6calans in die T\u00fcrkei drei Tage sp\u00e4ter f\u00fchrte zu militanten Protesten von KurdInnen in ganz Europa. Nach Jahren von Friedensangeboten der PKK hatten nicht nur deren Anh\u00e4ngerInnen in der Geheimdienstoperation die Botschaft gesehen, dass die internationale Gemeinschaft den PKK-Vorsitzenden aufs Schafott schicken und das kurdische Volk seinem Schicksal \u00fcberlassen wollte. Quasi \u00fcber Nacht wurde die PKK auch in Deutschland und einem Gro\u00dfteil der deutschen Medien wieder zum &#8222;Staatsfeind Nr. 1&#8220;. Selbst die unbewaffneten KurdInnen, die von Sicherheitsbeamten des israelischen Konsulats in Berlin am 17.2.1999 erschossen wurden, schienen als die wahren &#8222;Terroristen&#8220; ausgemacht. Angesichts dieser Stimmung war es kein Wunder, dass eine neue Kriminalisierungswelle anlief.<a href=\"\/2000\/02\/09\/das-pkk-verbot-kriminalisierung-politischer-auslaenderinnenvereine\/#fn3\" name=\"fnverweis3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Viele der spontanen Besetzungen diplomatischer Vertretungen wurden auf dem Verhandlungswege ohne Polizeieinsatz beendet, in einigen St\u00e4dten jedoch wurde brutal ger\u00e4umt (z.B. Leipzig). Auch in den F\u00e4llen friedlicher Beendigungen wurden w\u00e4hrend der Besetzung gesammelte Daten und Bilder das ganze Jahr \u00fcber zu Wohnungsdurchsuchungen, Ermittlungsverfahren und Verhaftungen genutzt.<\/p>\n<p>In der Woche vom 15. bis 21. Februar 1999 wurden bundesweit 2.100 KurdInnen festgenommen. Zum Teil wurden sie von Schnellgerichten verurteilt (z.B. 22 in Stuttgart), zum Teil in die T\u00fcrkei abgeschoben. 160 kurdische politische Gefangene befanden sich in hiesigen Gef\u00e4ngnissen, allein 73 in Leipzig. In Berlin, Kassel und anderen St\u00e4dten wurden f\u00fcr einige Tage generell Demonstrationen verboten. Wo Ger\u00fcchte \u00fcber Demonstrationen auftauchten, erfolgten umfassende Stra\u00dfenkontrollen gegen nicht deutsch aussehende Menschen. Trauerm\u00e4rsche und Kundgebungen fanden unter massivem Polizeiaufgebot statt. Gleiches galt f\u00fcr die &#8222;Newroz&#8220;-Feierlichkeiten im M\u00e4rz, sofern sie nicht wie in vielen St\u00e4dten ganz verboten waren. Wegen angeblichen Parolen-Rufens wurden allein in Bielefeld 100 Personen Stunden nach den friedlich verlaufenen Feiern auf dem Heimweg festgenommen. Monate sp\u00e4ter erfolgte die Einleitung von Ermittlungen.<\/p>\n<p>Auff\u00e4llig zugenommen haben auch die Anwerbungsversuche des Verfassungsschutzes, die mit Versprechungen und gleichzeitigen Warnungen, sich politisch f\u00fcr die PKK zu bet\u00e4tigen, einhergingen. Zur Denunziation rufen Flugbl\u00e4tter auf, die Polizeibeh\u00f6rden in ihren Schauk\u00e4sten ausstellen oder in Asylunterk\u00fcnften verteilen. Immer wieder erh\u00e4lt der t\u00fcrkische Geheimdienst \u00fcber DolmetscherInnen, die mit ihm zusammenarbeiten, Zugang zu KurdInnen in den Gef\u00e4ngnissen.<\/p>\n<p>Die bisher abgeschlossenen Prozesse wegen der Protestaktionen endeten mit Geld- oder Haftstrafen &#8211; teils mit, teils ohne Bew\u00e4hrung &#8211; sowie mit wenigen Freispr\u00fcchen. Vor allem in Leipzig und Berlin laufen noch Verfahren. Die Mehrheit der inhaftierten KurdInnen ist inzwischen wieder freigelassen. Nach wie vor erfolgen europaweit Verhaftungen mit Auslieferungsantr\u00e4gen mutma\u00dflicher PKK-Funktion\u00e4rInnen, die in der BRD f\u00fcr Aktivit\u00e4ten verantwortlich gemacht werden oder an den Besetzungsaktionen beteiligt gewesen sein sollen.<\/p>\n<p>Die 1999 einsetzende neue Kriminalisierungswelle hat zwar bisher noch nicht zu spektakul\u00e4ren &#8222;Terrorismus&#8220;-Gro\u00dfverfahren gef\u00fchrt. Bislang wurden auch keine der in den letzten Jahren neu er\u00f6ffneten Vereine verboten. Schienen 1997\/98, vor allem nach Amtsantritt der rot-gr\u00fcnen Bundesregierung, Chancen f\u00fcr eine Aufhebung des undemokratischen Vereinsverbots und ein ernsthaftes Interesse an einer politischen L\u00f6sung des Kurdistan-Konfliktes durch Dialog und Deeskalation zu bestehen, so gibt es gegenw\u00e4rtig wenig Grund f\u00fcr Optimismus.<\/p>\n<h5>Eberhard Schultz arbeitet z.Zt. als Rechtsanwalt und Notar in Bremen.<\/h5>\n<p><a href=\"\/2000\/02\/09\/das-pkk-verbot-kriminalisierung-politischer-auslaenderinnenvereine\/#fnverweis1\" name=\"fn1\">[1]<\/a> Die folgenden Beispiele wurden dokumentiert durch den Rechtshilfeverein Azadi: Kurze Geschichte des sog. PKK-Verbots, in: Schultz, E.: Zehn Jahre grenz\u00fcberschreitende Kurdenverfolgung. Beitr\u00e4ge f\u00fcr eine Menschenrechts-Chronik, K\u00f6ln 1998, S. 112 ff., aktualisiert in: Kurdistan-Report, Nr. 97, Nov. 1999-Jan. 2000, S. 54-58<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/das-pkk-verbot-kriminalisierung-politischer-auslaenderinnenvereine\/#fnverweis2\" name=\"fn2\">[2]<\/a> detaillierte Nachweise in Schultz a.a.O. (Fn. 1)<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/das-pkk-verbot-kriminalisierung-politischer-auslaenderinnenvereine\/#fnverweis3\" name=\"fn3\">[3]<\/a> zu den einzelnen Ereignissen siehe Kurdistan-Report a.a.O. (Fn. 1), S. 58<\/p>\n<p>Bibliographische Angaben: Schultz, Eberhard: Das &#8222;PKK-Verbot&#8220;. Kriminalisierung politischer Ausl\u00e4nderInnenvereine, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 65 (1\/2000), S. 44-51<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Eberhard Schultz Das Verbot der pal\u00e4stinensischen GUPS und GUPA 1972, der t\u00fcrkischen Dev-Sol, der<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,71],"tags":[160,441,764,820,1073],"class_list":["post-1883","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-065","tag--129a","tag-dhkp-c","tag-imk","tag-justiz","tag-pkk"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1883","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1883"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1883\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1883"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1883"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1883"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}