{"id":1892,"date":"2000-02-09T23:33:11","date_gmt":"2000-02-09T23:33:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=1892"},"modified":"2000-02-09T23:33:11","modified_gmt":"2000-02-09T23:33:11","slug":"strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=1892","title":{"rendered":"Strafverfahrens-\u00c4nderungsgesetz &#8217;99 &#8211; Gesetzgebung in unseliger Kontinuit\u00e4t"},"content":{"rendered":"<h3>von Norbert P\u00fctter<\/h3>\n<p><b>Zwar hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen, aber daran, dass die j\u00fcngste Novellierung der Strafprozessordnung (StPO) bald verabschiedet wird, besteht kein Zweifel. Die L\u00e4nder werden den polizei- und justizfreundlichen Beschluss der Bundestagsmehrheit noch weiter entgrenzen. Im Ergebnis wird die StPO um einige Paragraphen gewachsen, ihre rechtliche Qualit\u00e4t jedoch weiter gesunken sein.<\/b><\/p>\n<p>Die StPO-Novelle hat eine lange und wenig \u00fcbersichtliche Vorgeschichte. Auf das Volksz\u00e4hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 1983 reagierte das Bundesjustizministerium mit einem &#8222;Problempapier&#8220;, das 1986 bekannt wurde.<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fn1\" name=\"fnverweis1\">[1]<\/a> Das Ministerium er\u00f6rterte die Konsequenzen des &#8222;Rechts auf informationelle Selbstbestimmung&#8220; f\u00fcr das Strafprozessrecht. Viele der in diesem Papier aufgelisteten Themen hat der Gesetzgeber in den letzten 15 Jahren &#8222;abgearbeitet&#8220;: etwa die Verrechtlichung der Rasterfahndung, der Polizeilichen Beobachtung, der Verdeckten Ermittler und der \u00dcberwachung mit technischen Mitteln<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fn2\" name=\"fnverweis2\">[2]<\/a> sowie des Lauschangriffs auf Wohnungen.<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fn3\" name=\"fnverweis3\">[3]<\/a> Das &#8222;Strafverfahrens\u00e4nderungsgesetz (StV\u00c4G) &#8217;99&#8220; soll nun einige &#8211; keineswegs alle &#8211; der \u00fcbrigen Mitte der 80er Jahre identifizierten Rechtsprobleme &#8222;l\u00f6sen&#8220;. <!--more--><\/p>\n<p>Gleichzeitig will man der informationstechnischen Entwicklung Rechnung tragen und die &#8222;Harmonisierung&#8220; von Polizei- und Strafprozessrecht fortsetzen. Im Zentrum des Gesetzes stehen:<\/p>\n<ul>\n<li>die Verankerung der &#8222;l\u00e4ngerfristigen Observation&#8220; in der StPO,<\/li>\n<li>neue Bestimmungen \u00fcber die Fahndung,<\/li>\n<li>die Nutzung strafrechtlicher Daten f\u00fcr polizeiliche Zwecke,<\/li>\n<li>die Einf\u00fchrung der &#8222;Zwecke zuk\u00fcnftiger Strafverfahren&#8220; in die StPO sowie<\/li>\n<li>Regeln f\u00fcr die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Mit verschiedenen &#8222;Arbeitsentw\u00fcrfen&#8220; hatte man seit 1986 versucht, einige dieser Fragen zu regeln.<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fn4\" name=\"fnverweis4\">[4]<\/a> In der letzten Legislaturperiode lagen dem Bundestag zwei Vorschl\u00e4ge vor, die jedoch nicht abschlie\u00dfend beraten wurden.<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fn5\" name=\"fnverweis5\">[5]<\/a> Im Februar 1999 brachte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf in den Bundesrat ein, der im Wesentlichen den alten Vorlagen entsprach.<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fn6\" name=\"fnverweis6\">[6]<\/a><\/p>\n<h4>L\u00e4ngerfristige Observation<\/h4>\n<p>Die nicht nur kurzfristige, planm\u00e4\u00dfig angelegte \u00dcberwachung einer Person durch die Polizei stellt einen Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht dar, der nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen darf. Dementsprechend enthalten die Polizeigesetze Bestimmungen \u00fcber die &#8222;l\u00e4ngerfristige Observation&#8220;. Nicht dass, sondern wie sie (in der StPO) verrechtlicht werden soll, war und ist umstritten. Dabei geht es um drei Fragen: Wann ist eine Observation &#8222;l\u00e4ngerfristig&#8220;? Wer darf eine solche Observation anordnen? Und: Unter welchen Bedingungen darf sie angeordnet werden?<\/p>\n<p>In allen Entw\u00fcrfen der letzten Jahren werden zwei Kriterien benannt, die eine Observation als &#8222;l\u00e4ngerfristige&#8220; ausweisen: Die planm\u00e4\u00dfige Beobachtung eines Beschuldigten soll entweder &#8222;durchgehend l\u00e4nger als 24 Stunden dauern&#8220; oder sich auf Abschnitte verteilt \u00fcber mehrere Tage hinziehen. Die Bundesregierung und die sie tragende Bundestagsmehrheit optieren f\u00fcr eine Grenze von zwei Tagen, der Bundesrat sieht das Kriterium der L\u00e4ngerfristigkeit erst bei mehr als sieben Tagen gegeben (neuer \u00a7 163f StPO). Beide Vorschl\u00e4ge k\u00f6nnen auf entsprechende Bestimmungen in den Polizeigesetzen verweisen.<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fn7\" name=\"fnverweis7\">[7]<\/a> Der Definitionsstreit ist insofern erheblich, als alle k\u00fcrzeren Observationen den weiteren Einsatzvoraussetzungen nicht unterliegen. Deren Ergebnisse k\u00f6nnen wie bisher aufgrund des allgemeinen polizeilichen Ermittlungsauftrags in das Strafverfahren eingef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Nach den neuen Bestimmungen muss die l\u00e4ngerfristige Observation von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann dies auch durch die Polizei geschehen. In diesen F\u00e4llen ist die Anordnung innerhalb von 24 Stunden staatsanwaltschaftlich zu best\u00e4tigen. Im urspr\u00fcnglichen Entwurf betrug diese Frist drei Tage. Nachdem Koalitionsexperten sich im Herbst 1999 darauf verst\u00e4ndigt hatten, die &#8222;Gefahr im Verzug&#8220;-Bestimmung ersatzlos zu streichen, stellt die Verk\u00fcrzung auf einen Tag einen Kompromiss dar.<\/p>\n<p>Durch zwei Bestimmungen wird der Einsatzbereich der l\u00e4ngerfristigen Observation umschrieben. Zum einen ist sie nur zul\u00e4ssig bei Ermittlungen wegen einer &#8222;Straftat von erheblicher Bedeutung&#8220;. Zum anderen darf sie nur &#8222;subsidi\u00e4r&#8220; eingesetzt werden &#8211; dann, wenn das Ermittlungsziel &#8222;auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert&#8220; erreicht werden k\u00f6nnte. In beiden Kriterien hat sich der Gesetzgeber f\u00fcr die weiteste Variante aus dem Repertoire verdeckter Polizeimethoden entschieden. Was &#8222;Straftaten von erheblicher Bedeutung&#8220; sind, ist rechtlich nicht bestimmt. Alternative Begrenzungen &#8211; etwa \u00fcber einen abgeschlossenen (wenngleich endlosen) Straftatenkatalog wie bei der Fernmelde\u00fcberwachung oder \u00fcber Deliktsgruppen und Begehungsarten wie beim Verdeckten Ermittler &#8211; wurden bewusst nicht gew\u00e4hlt. Auch die im Vergleich zu anderen geheimen Ermittlungsmethoden schwach formulierte Subsidiarit\u00e4tsklausel &#8211; &#8222;erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert&#8220; &#8211; stellt polizeiliches Effizienzdenken deutlich vor den Pers\u00f6nlichkeitsschutz.<\/p>\n<p>Insgesamt folgen die Bestimmungen \u00fcber l\u00e4ngerfristige Observationen der aus den letzten Jahren bekannten Regelungslogik. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten orientiert sich die neue Bundestagsmehrheit &#8211; selbst wenn man die Modifizierungen durch den Bundesrat in Rechnung stellt &#8211; am unteren Niveau der Verrechtlichungspolitik.<\/p>\n<h4>Fahndung und \u00d6ffentlichkeitsfahndung<\/h4>\n<p>Bereits der Wortlaut der StPO-Bestimmungen \u00fcber die Fahndung, der dem Erlass von &#8222;Steckbriefen&#8220; gilt, zeigt, dass diese Vorschriften nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df sind. Zuk\u00fcnftig sollen nach Fahndungszweck und Fahndungsart unterschiedliche Vorschriften gelten (\u00a7\u00a7 131 (neu) bis 131c StPO). Bei den Zwecken unterscheidet die Novelle zwischen der Fahndung mit dem Ziel der Festnahme und dem Ziel der Aufenthaltsermittlung (bei letzterer wird zwischen Beschuldigten und ZeugInnen differenziert). Hinsichtlich der Fahndungsarten werden besondere Bestimmungen f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeitsfahndung im Unterschied zu derjenigen mit &#8222;normalen&#8220; polizeilichen Fahndungsmitteln eingef\u00fchrt. Anders als in den bestehenden Regelungen sollen nun nicht mehr nur Gericht und Staatsanwaltschaft, sondern bei Gefahr im Verzuge auch die Polizei eine Person zur Festnahme ausschreiben k\u00f6nnen. RichterInnen und Staatsanw\u00e4ltInnen k\u00f6nnen k\u00fcnftig auch eine \u00d6ffentlichkeitsfahndung veranlassen, sofern der\/die Beschuldigte einer &#8222;Straftat von erheblicher Bedeutung&#8220; verd\u00e4chtig ist und auf andere Weise nur &#8222;erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert&#8220; gefunden werden kann. Auch hier hat der Gesetzgeber ausgesprochen weiche Regulierungen gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Unter den genannten Bedingungen k\u00f6nnen auch die &#8222;Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft&#8220; (d.h. insbesondere die Polizei) die \u00d6ffentlichkeitsfahndung in jenen F\u00e4llen veranlassen, &#8222;wenn ein Festgenommener entweicht oder sich sonst der Festnahme entzieht&#8220;. Lediglich die &#8222;Inanspruchnahme des Fernsehens&#8220; soll den Hilfsbeamten verwehrt bleiben. Die Regelung ist wenig konsequent: Sofern es tats\u00e4chlich einen praktischen Bedarf f\u00fcr die unmittelbare polizeiliche \u00d6ffentlichkeitsfahndung gibt, ist nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet das Fernsehen, das eine breite \u00d6ffentlichkeit schnell erreicht, ausgeschlossen werden soll. Sollte die Ausnahme hingegen dem grundrechtlichen Schutz dienen, so verwundert, dass z.B. die Internetfahndung nicht erw\u00e4hnt wird. In der Eingriffsintensit\u00e4t d\u00fcrfte sie der mittels Fernsehen nicht nachstehen.<\/p>\n<p>Die Vorschriften \u00fcber die Aufenthaltsermittlung von Beschuldigten und ZeugInnen folgen dem gerade skizzierten Muster. Die \u00d6ffentlichkeitsfahndung bleibt auch hier an die omin\u00f6sen &#8222;Straftaten von erheblicher Bedeutung&#8220; und dieselben Subsidiarit\u00e4tsklauseln (&#8222;erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert&#8220;) gebunden. F\u00fcr die Fahndung nach ZeugInnen werden die Schwellen leicht erh\u00f6ht: So darf \u00f6ffentlich nach ZeugInnen nur gefahndet werden, wenn deren schutzw\u00fcrdige Belange dem nicht entgegenstehen und die Suche nach ihnen &#8222;auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re&#8220;. W\u00e4hrend die \u00d6ffentlichkeitsfahndung und die Fahndung nach namentlich unbekannten T\u00e4terInnen durch Abbildungen nur durch das Gericht und bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden k\u00f6nnen, kann die sonstige Fahndung nach Beschuldigten und ZeugInnen auch von der Polizei veranlasst werden. Sp\u00e4testens nach einer Woche muss dieser Fahndungsaufruf staatsanwaltschaftlich best\u00e4tigt werden.<\/p>\n<h4>Repressiv-pr\u00e4ventiver Datenverbund<\/h4>\n<p>Mehrere Bestimmungen der Novelle dienen dazu, die Datenverarbeitung von Polizei und Justiz enger zu verzahnen. Ein Komplex betrifft die Nutzung von Informationen, die auf polizeirechtlicher bzw. strafprozessualer Grundlage gewonnen wurden, im jeweils anderen Rechtsbereich. Das Ziel der Gesetzgebung besteht darin, die Datenbest\u00e4nde ungehindert verwerten zu k\u00f6nnen. F\u00fcr die Umwandlung polizeirechtlich gewonnener Daten in solche der Strafverfolgung bildet der neue \u00a7 161 die Grundlage. Eine Begrenzung ist nur insofern vorgesehen, als die Informationen, die aus einigen verdeckten Methoden resultieren (Rasterfahndung, technische \u00dcberwachung, Lauschangriffe, Verdeckte Ermittler), nur f\u00fcr die in den entsprechenden StPO-Paragraphen genannten Delikte verwendet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Auch dem umgekehrten Informationsfluss tr\u00e4gt das StV\u00c4G Rechnung. Denn bislang fehlte in der StPO eine Bestimmung, die es erlaubte, im Rahmen der Strafverfolgung erhobene Daten f\u00fcr Zwecke au\u00dferhalb der Strafverfolgung zu nutzen. Damit blieb sie hinter den Polizeigesetzen zur\u00fcck, die in der Regel eine derartige Klausel enthalten. Getreu der Devise, dass strafprozessual nicht verboten bleiben darf, was polizeirechtlich erlaubt ist, wird in dem neuen \u00a7 481 klargestellt, dass die Polizei &#8222;nach Ma\u00dfgabe der Polizeigesetze personenbezogene Informationen aus Strafverfahren zur Gefahrenabwehr verwenden&#8220; darf. In der Begr\u00fcndung hat die Bundesregierung ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, damit werde &#8222;auch die vorbeugende Verbrechensbek\u00e4mpfung umfasst.&#8220;<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fn8\" name=\"fnverweis8\">[8]<\/a> Diese Bestimmungen weiten die Verwertungsbestimmungen erheblich aus. Bislang war es z.B. unzul\u00e4ssig, die aus der Telefon\u00fcberwachung gewonnenen Informationen zur Gefahrenabwehr zu nutzen.<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fn9\" name=\"fnverweis9\">[9]<\/a> Zuk\u00fcnftig ist der freie Datenfluss die Regel, die nur durch gesetzlich fixierte Ausnahmen durchbrochen werden soll.<\/p>\n<p>Den Informationsstand der Polizei zu verbessern, dienen auch die Benachrichtigungspflichten, die der neue \u00a7 482 f\u00fcr die Staatsanwaltschaften einf\u00fchrt. Sie haben demnach der ermittelnden Polizeibeh\u00f6rde das Aktenzeichen des Verfahrens und dessen Ausgang (Gericht, Datum, Art der Entscheidung) mitzuteilen. Ausdr\u00fccklich wird die Staatsanwaltschaft berechtigt, der Polizei das Urteil oder die &#8222;mit Gr\u00fcnden versehene Einstellungsentscheidung&#8220; zuzusenden.<\/p>\n<h4>Strafverfolgungs-Dateien<\/h4>\n<p>1994 war durch das Verbrechensbek\u00e4mpfungsgesetz ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister eingef\u00fchrt worden, das in der Zwischenzeit beim Bundeszentralregister eingerichtet wurde. Das StV\u00c4G schafft nun die Rechtsgrundlage f\u00fcr die Datenverarbeitung der einzelnen Justizbeh\u00f6rden. Die \u00a7\u00a7 474 (neu) bis 491 enthalten Regelungen zur Auskunft aus und zur Einsicht in Strafverfahrensakten sowie entsprechende Dateiregelungen. Trotz &#8211; oder gerade wegen? &#8211; des enormen sprachlichen Umfangs bleiben die Vorschriften hinter b\u00fcrgerrechtlichen und datenschutzrechtlichen Kriterien erheblich zur\u00fcck. Drei Beispiele sollen dies illustrieren:<\/p>\n<p>Erstens: \u00a7 484 erlaubt Gerichten und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, personenbezogene Daten in Dateien zu verarbeiten, &#8222;soweit dies f\u00fcr Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist&#8220;. \u00dcber den Umfang der Daten oder den betroffenen Personenkreis schweigt das Gesetz. Beides soll nach \u00a7 490 von der speichernden Stelle in einer Errichtungsanordnung festgelegt werden. Dass der Betreiber einer Datei selbst dar\u00fcber befindet, was er \u00fcber wen speichern m\u00f6chte, steht in Widerspruch zum Verfassungsgebot der Normenklarheit.<\/p>\n<p>Zweitens: Neben der Auskunft aus Akten f\u00fcr Privatpersonen (\u00a7 475) und zu Zwecken der Forschung (\u00a7 476) regelt das StV\u00c4G auch das Informationsrecht f\u00fcr \u00f6ffentliche Stellen (\u00a7 474). Auskunft und Akteneinsicht sind u.a. dann zul\u00e4ssig, wenn die personenbezogenen Informationen f\u00fcr die &#8222;begehrende Stelle&#8220; &#8222;zur Aufgabenerf\u00fcllung erforderlich&#8220; sind. Mit diesen Formulierungen bleibt offen, welche Daten an welche Beh\u00f6rden weitergegeben werden d\u00fcrfen. Es wird in das Ermessen der Justizbeh\u00f6rde gestellt zu beurteilen, ob die gew\u00fcnschten Informationen erforderlich sind, damit die \u00f6ffentliche Stelle ihre Aufgabe erf\u00fcllen kann. So verwandelt der Gesetzgeber unter der Hand eine Aufgaben- in eine Befugnisnorm. Ein Schutz f\u00fcr Betroffene ist nicht vorgesehen. Lediglich die Weitergabe solcher Informationen, die erkennbar aus verdeckten Ermittlungsmethoden (Rasterfahndung, Telefon\u00fcberwachung, Lauschangriffe, Verdeckte Ermittler etc.) herr\u00fchren, wird beschr\u00e4nkt. Sie d\u00fcrfen nur dann mitgeteilt werden, wenn sie in einem anderen Strafverfahren oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren genutzt werden sollen oder wenn sie den Zwecken des Verfassungsschutzes dienen. Freilich sieht man Informationen nicht immer an, auf welchem Wege sie gewonnen wurden.<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fn10\" name=\"fnverweis10\">[10]<\/a> Und mit dem lapidaren Satz &#8222;\u00a7 481 bleibt unber\u00fchrt&#8220; (\u00a7 477 II) wird die polizeirechtliche Nutzung aller Informationen erneut bekr\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Drittens: Das StV\u00c4G erm\u00e4chtigt die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, personenbezogene Daten, die im Rahmen von Strafverfahren angefallen sind, &#8222;f\u00fcr Zwecke zuk\u00fcnftiger Strafverfahren&#8220; aufzubewahren (\u00a7 484). W\u00e4hrend einige Angaben (zur Person des Beschuldigten, zu Aktenzeichen, Tatvorw\u00fcrfen, Urteil) generell gespeichert und genutzt werden d\u00fcrfen, soll die Verarbeitung zus\u00e4tzlicher Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten nur dann zul\u00e4ssig sein, wenn zu erwarten ist, dass weitere Verfahren gegen den Beschuldigten zu f\u00fchren sein werden. Der Umfang dieser Daten soll durch Rechtsverordnung von den Justizministerien bestimmt werden. Nach der Aufnahme der &#8222;vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220; in die Polizeigesetze verwundert, dass das StV\u00c4G nun auch den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden eine pr\u00e4ventive Datensammlung einr\u00e4umt. Dass es hier nicht um die alten Statuskonflikte zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft geht, sondern um pragmatische L\u00f6sungen, machen andere Formulierungen deutlich, in denen der Gesetzgeber bereits Vorsorge f\u00fcr den Fall getroffen hat, dass die Daten der Strafverfolgung &#8222;in einer Datei der Polizei&#8220; (\u00a7\u00a7 483 III, 484 IV) gespeichert werden. Praktisch bedeutet dies: Polizeiliche Dateien werden um sonstige Erkenntnisse der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden erweitert &#8211; wobei allein diese Daten der Staatsanwaltschaft zur Verf\u00fcgung stehen, w\u00e4hrend die Polizei den Zugang zu allen Informationen haben wird.<\/p>\n<h4>Traurige Aussichten<\/h4>\n<p>Die Bilanz des StV\u00c4G f\u00e4llt ern\u00fcchternd aus. Dass Fahndung, l\u00e4ngerfristige Observationen und Datenweitergabe endlich gesetzlich geregelt werden, stellt angesichts der G\u00fcte der Regelungen kaum einen Trost dar. Es handelt sich um das bekannte Verfahren, bestehende Praxis zu legalisieren. Durch m\u00f6glichst unpr\u00e4zise rechtliche Begriffe werden zugleich Flexibilit\u00e4t und Entwicklungsoptionen f\u00fcr Polizei und Justiz geschaffen: Keine Festlegung auf Straftatenkataloge oder bestimmte Zwecke, denn morgen k\u00f6nnten andere im Vordergrund stehen. Keine eindeutigen Eingriffsschwellen, denn was in dem einen Fall passt, kann in einem anderen nicht eingesetzt werden. Bei dieser Art der Vorw\u00e4rtsverrechtlichung bleiben die B\u00fcrgerrechte systematisch auf der Strecke.<\/p>\n<p>Auf welchem Niveau sich die politischen Auseinandersetzungen um das Strafverfahrensrecht abspielen, zeigen die Verhandlungen der politischen Akteure. Die Bundesregierung folgte in ihrem Entwurf dem ihrer Vorg\u00e4ngerin. Die Gr\u00fcnen stritten vergeblich um einige marginale Regelungen (vor allem die Eilkompetenzen der Polizei betreffend). Und der Bundesrat formulierte konsequent das Maximalprogramm der Polizei: angefangen von der Pflicht f\u00fcr ZeugInnen, auch bei der Polizei auszusagen,<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fn11\" name=\"fnverweis11\">[11]<\/a> \u00fcber die siebent\u00e4gige Observation auf polizeiliche Anordnung, die \u00d6ffentlichkeitsfahndung nach ZeugInnen bei allen Straftaten, die uneingeschr\u00e4nkte Nutzung polizeirechtlich gewonnener Daten f\u00fcr das Strafverfahren usw.<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fn12\" name=\"fnverweis12\">[12]<\/a><\/p>\n<p>Angesichts dieser Konstellation kann das Strafverfahrens\u00e4nderungsgesetz durch den Vermittlungsausschuss nur noch schlechter werden. Besser w\u00e4re, es scheiterte.<\/p>\n<h5>Norbert P\u00fctter ist Redakteur von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP.<\/h5>\n<h6><a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fnverweis1\" name=\"fn1\">[1]<\/a> Bundesministerium der Justiz: Problempapier zu den rechtlichen Grundlagen f\u00fcr Fahndungsma\u00dfnahmen, Fahndungshilfsmittel und f\u00fcr die Akteneinsicht im Strafverfahren, Bonn 1986 (Ms.), teilweise abgedruckt in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 23 (1\/86), S. 118-123<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fnverweis2\" name=\"fn2\">[2]<\/a> eingef\u00fchrt durch: Gesetz zur Bek\u00e4mpfung des organisierten Rauschgifthandels und anderer Formen der Organisierten Kriminalit\u00e4t. Vom 15.7.1992, BGBl. I, S. 1302<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fnverweis3\" name=\"fn3\">[3]<\/a> eingef\u00fchrt durch: Gesetz zur Verbesserung der Bek\u00e4mpfung der Organisierten Kriminalit\u00e4t. Vom 4.5.1998, BGBl. I, S. 845<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fnverweis4\" name=\"fn4\">[4]<\/a> s. Hessischer Datenschutzbeauftragter: 15. T\u00e4tigkeitsbericht 1986, Wiesbaden 1987, S. 104ff.; Ders.: 18. T\u00e4tigkeitsbericht 1989, Wiesbaden 1990, S. 134f.; Ders.: 22. T\u00e4tigkeitsbericht 1993, Wiesbaden 1994, S. 50ff.<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fnverweis5\" name=\"fn5\">[5]<\/a> BT-Drs. 13\/194 (Entwurf des Bundesrates); 13\/9718 (Entwurf der Bundesregierung)<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fnverweis6\" name=\"fn6\">[6]<\/a> BR-Drs. 65\/99<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fnverweis7\" name=\"fn7\">[7]<\/a> Die l\u00e4ngerfristige Observation wird in 15 der 18 deutschen Polizeigesetze definiert. Die 24-Stunden-Klausel findet sich in allen Regelungen. Jeweils sieben Gesetze haben sich daneben f\u00fcr die Frist von mehr als zwei bzw. mehr als sieben Tagen entschieden. Nur in Sachsen ist eine Observation erst dann l\u00e4ngerfristig, wenn sie mehr als einen Monat andauert.<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fnverweis8\" name=\"fn8\">[8]<\/a> BT-Drs. 14\/1484, S. 31<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fnverweis9\" name=\"fn9\">[9]<\/a> Kleinknecht, Th.; Meyer-Go\u00dfner, L.: Strafproze\u00dfordnung (Kommentar), M\u00fcnchen 1999 (44. Aufl.), S. 323 (Rn. 15a zu \u00a7 100a)<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fnverweis10\" name=\"fn10\">[10]<\/a> s. hierzu insgesamt: Schraut, L.: StV\u00c4G &#8217;99: Strafverfahrens\u00e4nderung demn\u00e4chst abgeschlossen, in: Datenschutz Nachrichten 2000, H. 1, S. 12-14<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fnverweis11\" name=\"fn11\">[11]<\/a> BT-Drs. 14\/1484, S. 40<br \/>\n<a href=\"\/2000\/02\/09\/strafverfahrensaenderungsgesetz-99-gesetzgebung-in-unseliger-kontinuitaet\/#fnverweis12\" name=\"fn12\">[12]<\/a> BR-Drs. 64\/00 (Beschlu\u00df), s. die Pressemitteilung des Bundesrates v. 25.2.2000<\/h6>\n<p>Bibliographische Angaben: P\u00fctter, Norbert: Strafverfahrens\u00e4nderungsgesetz &#8217;99. Gesetzgebung in unseliger Kontinuit\u00e4t, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 65 (1\/2000), S. 62-69<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Norbert P\u00fctter Zwar hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen, aber daran, dass die j\u00fcngste<\/p>\n","protected":false},"author":10,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,71],"tags":[346,1129,1382,1393],"class_list":["post-1892","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-065","tag-bundeslaender","tag-polizeirecht","tag-stpo-novelle","tag-strafverfahrensaenderungsgesetz"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1892","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/10"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1892"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1892\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1892"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1892"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1892"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}